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1 Information HAFTUNG BEIM INTERNETZUGANG IM HOTEL Risiken für den Hotelier und Gast beim Zugang ins Internet. Stand: Februar 2012 Österreichische Hoteliervereinigung Wien

2 Inhaltsverzeichnis 1. BEDEUTUNG DES URHEBERRECHTS FÜR DEN HOTELIER 3 2. URHEBERRECHT Zweck Werk Werkschutz Lizenz Verwertungsgesellschaften Tauschbörsen 5 3. PROVIDER 5 4. FESTE ODER DYNAMISCHE IP-ADRESSEN 6 5. HAFTUNG DES HOTELIERS ALS ACCESS-PROVIDER Exkurs deutsche Rechtslage 7 6. AUSKUNFTS- UND DATENSPEICHERUNGSPFLICHTEN DES HOTELIERS Exkurs Vorratsdatenspeicherung Fehler! Textmarke nicht definiert. 7. ZUSAMMENFASSEND SIND DAHER FOLGENDE PUNKTE HERAUSZUSTREICHEN 10 Seite 2 von 10

3 1. BEDEUTUNG DES URHEBERRECHTS FÜR DEN HOTELIER Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts und ist eine komplexe Rechtsmaterie, nicht zuletzt, weil man den Schutzgegenstand nicht sieht, sondern nur das jeweilige Werk, das Ausfluss der geistigen Schöpfung des Urhebers ist. Mit den Bestimmungen des Urheberrechtes ist der Normalbürger im Regelfall nie in Berührung gekommen, dies hat sich jedoch durch die rasante Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnologie, insbesondere der Möglichkeit der digitalen Kopie von Werkstücken und deren Verbreitung im Internet, grundlegend geändert. Im Bewusstsein der Bevölkerung präsent ist somit das Urheberrecht insbesondere durch Fragen betreffend die öffentliche Musikausführung, Radio- und TVEmpfang und das Kopieren von CD s und MP3-Dateien zum Zwecke der Vervielfältigung von Musik in digitalisierter Form oder auch dem Uploaden und Downloaden von Videos auf entsprechenden Plattformen wie YouTube etc. Gerade diese technisch problemlose Verbreitung von Werkstücken über das Medium Internet birgt die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen in sich. Dies betrifft direkt auch Hoteliers, da es in Österreich wie auch in anderen europäischen Ländern Standard geworden ist, dass ein Hotel seinen Gästen einen Internetzugang als Informationsquelle und Kommunikationsmittel anbietet. 2. URHEBERRECHT 2.1 Zweck Zweck des Urheberrechts ist der Schutz der schöpferischen Leistung des Urhebers gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen. Zu diesem Schutz gehört auch eine angemessene finanzielle Beteiligung ( Lizenz ) bei jeder Form der Auswertung seines Werkes. 2.2 Werk Geschützt sind eigentümlich geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst (z.b. Musik, Musik in Computerspielen), Werke der bildenden Kunst Seite 3 von 10

4 (z.b. Graphiken, Lichtbilder mit künstlerischer Gestaltung) und Werke der Filmkunst (z.b. Videoproduktionen, Computerspiele, Multimediaproduktionen). 2.3 Werkschutz Das Urheberrecht gewährt dem Inhaber mit gewissen Ausnahmen das ausschließliche Recht, sein Werk auf die im Urheberrechtsgesetz genannten Arten zu verwerten. Der Urheber hat zum einen Persönlichkeitsrechte wie Schutz gegen Entstellung, Veränderung, Kürzung, Bearbeitung, Übersetzung und Namensnennung sowie Vermögensrechte. Diese umfassen das Recht auf Vervielfältigung (z.b. in Form des Downloads aus dem Internet), der Verbreitung, Sendung, öffentlichen Vortrag/öffentliche Aufführung und das öffentliche Zurverfügungstellen des Werkes (z.b. durch Uploading in das Internet). 2.4 Lizenz Das Urheberrecht ist vererblich, als solche unter Lebenden aber nicht übertragbar. Der Urheber kann aber Dritten Lizenzen zur Nutzung, nämlich nicht exklusive Werknutzungsbewilligungen oder exklusive Werknutzungsrechte, erteilen. 2.5 Verwertungsgesellschaften Für den Urheber ist es in der Praxis auf Grund der Vielzahl der Nutzer und der Vielfalt der technischen Nutzungsmöglichkeiten nicht möglich, selbst den Überblick darüber zu bewahren, von wem, wann, wie oft, wo und welche seiner Werke genutzt werden. Zu diesem Zwecke werden Verwertungsgesellschaften als Interessengemeinschaften von Urhebern und deren Verlegern zur Wahrnehmung der Nutzungsrechte der Urheber gebildet. In der Regel werden dann auch Urheberrechtsverstöße von diesen Verwertungsgesellschaften verfolgt. Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften finden sich im Verwertungsgesellschaftengesetz sowie im Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz. In Österreich ist insbesondere die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg.gen.m.b.h. (A.K.M.) zu nennen. Seite 4 von 10

5 2.6 Tauschbörsen Verletzungen von Urheberrechten im Internet erfolgen regelmäßig durch Tauschbörsen. Diese ermöglichen den Austausch von Bild-, Ton- oder Filmdateien. Sofern diese Werke mit Zustimmung des Urhebers verbreitet wurden, ist dieser Austausch völlig gesetzeskonform. Stehen diese Werke jedoch unter Urheberrechtsschutz und liegt keine Zustimmung des Urhebers vor, so begeht derjenige, der das Material in das Internet stellt, nicht nur eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes, sondern auch des öffentlichen Zurverfügungsstellungs-rechtes. Derjenige, der mittels einer solchen Tauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk downloaded, begeht nach in der Lehre umstrittener Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) auch bei Anfertigung einer reinen Privatkopie eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes (GZ 4 Ob 80/98). 3. PROVIDER Mit der E-Commerce-Richtlinie, die in Österreich durch das E-Commerce-Gesetz in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, wurden EU-weit einheitliche Bestimmungen für die Providerhaftung geschaffen. Hoteliers, die ihren Gästen Zugänge zum Internet (gegen Gebühr) zur Verfügung stellen, sind sog. Access-Provider und Diensteanbieter im Sinne des 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Internetzugang über W-LAN, Koaxialkabel, Telefonkabel oder Stromleitung technisch zur Verfügung gestellt wird. Da je nachdem, welche Dienste man als Provider seinen Kunden bietet, ein unterschiedlicher Haftungsumfang bestehen kann, ist eine Darstellung der verschiedenen Arten von Providern sinnhaft. Access-Provider: vermittelt nur den Zugang zum Internet Host-Provider: bietet darüber hinaus auch Speicherplatz für Webseiten und - Postfächer für Kunden zur Verfügung Content-Provider: bietet darüber hinaus auch eigene redaktionell aufbereitete Informationen an Seite 5 von 10

6 Back-Bone-Provider: stellt leistungsfährige internationale Internetverbindungen zur Verfügung Der Schwerpunkt der Leistung des Access-Providers liegt auf dem Transport von Daten in das und aus dem Internet. Dass der Kunde (Gast) dafür den Rechner des Anbieters (Hoteliers) benötigt, ist diesem gleichgültig, sodass nicht die Nutzung einer Sache im Vordergrund steht. Die deutsche Rechtsprechung (in Österreich fehlt hiezu noch eine solche) stuft somit einen Access-Provider-Vertrag als Dienstvertrag ein (BGH, III. ZR 338/04). 4. FESTE ODER DYNAMISCHE IP-ADRESSEN Die dynamische oder feste Zuordnung von IP-Adressen ist von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob der Hotelier verpflichtet werden kann, Daten von Gästen Dritten herauszugeben und ob er diese Daten überhaupt speichern darf. Eine Identifikation von Nutzern des Internets erfolgt über IP-Adressen, die für jeden Computer wie ein Fingerabdruck weltweit einzigartig sind. In der Regel bekommt der Kunde eines Access-Providers bei jeder Verbindungsaufnahme irgendeine freie IP-Adresse aus einem vorhandenen Pool von IP-Adressen des Access-Providers zugewiesen (dynamische IP-Adresse). Greift nun ein Hotelgast über den Internetzugang des Hotels auf eine Website zu, kann der Betreiber dieser Website zwar die vom Hotelgast benutzte IP-Adresse identifizieren, er kann aber nicht ohne Hilfe des Hotels als Access-Provider verifizieren, welchem Hotelgast diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeteilt wurde. Aus diesem Grund besteht ein großes Interesse von Strafverfolgungsbehörden aber auch Privaten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, den Hotelier als Access-Provider zu verpflichten, diese Informationen bekannt zu geben. 5. HAFTUNG DES HOTELIERS ALS ACCESS-PROVIDER Der Hotelier haftet selbstverständlich als Access-Provider und somit Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes für eigenes Fehlverhalten oder für das Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen (Angestellten). Von Relevanz ist jedoch die Fra- Seite 6 von 10

7 ge, inwieweit ein Hotelier für ein rechtswidriges Verhalten von Hotelgästen als Gehilfe mithaftet. Zu einer möglichen Mithaftung des Hoteliers als Gehilfe des Gastes bei einer Urheberrechtsverletzung ist festzuhalten, dass der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 (GZ 4 Ob 194/07 v) klargestellt hat, dass ein Access-Provider dann haftbar gemacht werden oder Adressat von verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen sein kann, sofern er die rechtswidrigen Aktivitäten des Gastes, von denen er Kenntnis erlangt hat, nicht unterbunden hat. Es ist somit die bewusste Förderung des Eingriffes in das Urheberrecht Dritter und Wiederholungsgefahr notwendig. Die bloße adäquate Mitverursachung reicht für die Haftung noch nicht aus. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem Hotelier die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. Werden somit dem Hotelier Gesetzesverstöße des Gastes (zb unzulässiger Download von Musikstücken im Wege des File-Sharings durch den Hotelgast) bekannt, muss er dafür Sorge tragen, dass der Internetanschluss durch den Gast nicht mehr benützt werden kann. Empfehlenswert ist sicherlich, den Zugriff auf bestimmte Websites mit solchen Inhalten, deren Nutzung nicht erwünscht ist, prinzipiell zu sperren. Gemäß den Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes sind Access-Provider nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen zu überwachen und von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. 5.1 Exkurs deutsche Rechtslage Die deutsche Rechtslage ist im Vergleich zur österreichischen eindeutig nachteiliger für den Hotelier. In Deutschland haftet ein Hotelier als Access-Provider insbesondere bei W-LAN Anschlüssen als Mitstörer, wenn er sein W-LAN Unbefugten überlässt oder den Internetzugang nicht ausreichend gegen Unbefugte sichert. Eine Überwachungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Internetanschlusses bestehen. Eine Verantwortlichkeit des Access- Providers für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, wurde jedoch in einer Entscheidung des OLG Frankfurt (6 W 10/08) ver- Seite 7 von 10

8 neint. In diesem Prozess hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass auf zwei Webseiten der Suchmaschine Google pornografische und tierpornografische Darstellungen ohne Zugangsbeschränkungen aufgerufen werden konnten, haben somit vom Access-Provider als Antragsgegner verlangt, dass er seinen Nutzern den Zugang zu den Webseiten und sperrt. Diese Grundsätze kann man auch auf Österreich übertragen. 6. AUSKUNFTS- UND DATENSPEICHERUNGSPFLICHTEN DES HO- TELIERS Diese Frage ist im Hinblick darauf, ob der Hotelier als Access-Provider gegenüber Privaten (zb Verwertungsgesellschaften), die zivilrechtliche Ansprüche gegen den Gast wegen Verletzung des Urheberrechtsgesetzes geltend machen wollen, zur Auskunft als "Vermittler" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet ist, nunmehr in Österreich abschließend geklärt. Mit Entscheidung des OGH vom , GZ 4 Ob 141/07 z, wurde diese Frage dem EuGH vorgelegt. Mit Beschluss des EuGH vom (C-557/07) hat dieser klargestellt, dass Access-Provider als Vermittler auskunftspflichtig sind. Der EuGH hat aber darauf hingewiesen, dass darauf zu achten ist, dass diese Auskunftspflicht nicht mit Grundrechten oder dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert. Auf Grundlage dieser Rechtsansicht des EuGH hat der OGH in seiner Entscheidung vom , 4 Ob 41/09 x, eine Auskunftspflicht des Access-Providers verneint, dies mit der Begründung, dass die dynamische Zuordnung von IP-Adressen gemäß der Empfehlung der Datenschutzkommission vom , GZ K /0005- DSK/2006 als Verkehrsdaten isd 92 Abs. 3 Z 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) qualifiziert werden. Verkehrsdaten unterliegen nämlich dem Grundrecht des Telekommunikationsgeheimnisses und dürfen gar nicht gespeichert werden. Auch der EuGH geht davon aus, dass es sich bei diesen Daten um Verkehrsdaten handelt (C-275/06). Seite 8 von 10

9 In Deutschland besteht gemäß ständiger Rechtsprechung kein Auskunftsanspruch gegenüber einem Access-Provider (zb OLG Hamburg, 5 U 156/04; OLG Frankfurt, 11 U 51/04; OLG München, 11 U 4696/04, LG Hamburg, 308 O 640/08). Seite 9 von 10

10 7. ZUSAMMENFASSEND SIND DAHER FOLGENDE PUNKTE HER- AUSZUSTREICHEN Es besteht prinzipiell keine Mithaftung des Hoteliers für Urheberrechtsverletzungen des Gastes. Den Hotelier trifft keine Überwachungspflicht. Der Hotelier haftet nicht für Inhalte von Webseiten, die der Gast aufgerufen hat. Es gibt eine Pflicht zur Herausgabe von Daten gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Es gibt jedoch keine Pflicht zur Speicherung von Daten. Wurden Daten nicht gespeichert oder sind sie bereits gelöscht, liegt eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung vor. Weitere Service-Informationen finden Sie unter Autor: DR. MARKUS KRONER Rechtsanwalt Nonntaler Hauptstrasse 69 A-5020 Salzburg Kontakt: Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer Tel: +43(1) Fax: +43(1) Wien, Juni 2009, Update, Februar 2012 Copyright Österreichische Hoteliervereinigung Alle Rechte vorbehalten Seite 10 von 10

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