3. Der Webauftritt des Hoteliers

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1 3.1. Die Domain 3. Der Webauftritt des Hoteliers Was ist bei der Domainregistrierung zu beachten? Eine Domain ist kein Immaterialgüterrecht (zuletzt OGH, 3 Ob 287/08 i) wie z.b. eine Marke. Der BGH (NJW 2008, 3716) hat festgehalten, dass eine Domain zwar einen in sich bestehenden Wert habe, die Domain aber nur auf einem schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Registrierungsstelle (z.b. nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H. in Salzburg) beruhe und als solcher kein eigenständiger Vermögenswert sei. Domains können jedoch sehr wohl gepfändet werden (OGH, 3 Ob 287/08 i). Primäre Funktion von Domains ist somit die Adressfunktion, daneben besteht auch eine Kennzeichenfunktion, da Internet-User oft die Domain mit dem Betreiber der Website oder mit den von diesem Unternehmer angebotenen Waren/Dienstleistungen gleichsetzen. Dies liegt z.b. dann vor, denn der Name des Hotels ( Etablissementbezeichnung ) in die Domain aufgenommen wird (z.b Kennzeichenkollisionen Die Domain ist zwar kein Immaterialgüterrecht, es kann jedoch die Verwendung einer Domain in Immaterialgüterrechte Dritter eingreifen und somit in Konkurrenz zu diesen Rechten stehen. Ein Hotelier kann allein aus der Registrierung einer Domain keine Rechte an dem verwendeten Begriff ableiten. Dies ist nur dann möglich, wenn durch die faktische Verwendung eines Wortzeichens als Domain im Internet ein Unternehmenskennzeichen in Gebrauch genommen wird (z.b. als Firmenschlagwort OGH, 17 Ob 3/07). In diesem Sinne hat auch der BGH entschieden (NJW 2005, 1198) und eine Domain als Unternehmenskennzeichen qualifiziert, wenn eine Domain nicht bloß eine Adress-, sondern auch eine Herkunftsfunktion aufweist (jüngst auch LG Köln, , 81 O 128/09). Empfehlung: Um eine Domain besser gegen Trittbrettfahrer schützen zu können, kann diese Domain auch als Marke in der Klasse 43 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Nizzaer Klassifikation, 9. Auflage) geschützt werden, wobei im Hinblick auf die regionale Tätigkeit eines Hotels ein nationaler Markenschutz ausreichend erscheint. Selbstverständlich kann auch ein Markenschutz für den gesamten EU-Raum als Gemeinschaftsmarke beantragt werden. Eine registrierte Marke weist eine Schutzdauer von zehn Jahren auf und kann beliebig oft verlängert werden. 29

2 Beachte: Auch aus anderen rechtlichen Überlegungen erscheint ein markenrechtlicher Schutz (auch Logos können als Bild- oder Wortbildmarke geschützt werden) empfehlenswert Ortsnamen in der Domain des Hotels In Österreich war die Registrierung eines Ortsnamens als Domain durch Private (Hoteliers) keine Bestreitung des Namensrechtes der Gemeinde, sondern die Behauptung eines konkurrenzierenden Rechtes und somit zulässig, wenn man auf der Website auch Informationen über die Gemeinde zur Verfügung gestellt hat (OGH, 4 Ob 41/02 m; 4 Ob 231/09 d; 4 Ob 255/01; 4 Ob 47/03 w; 4 Ob 255/01). Mit Entscheidung vom , 17 Ob 44/08 g, geht der OGH offensichtlich von dieser entwickelten Rechtsprechungslinie ab und hält in der Entscheidungsbegründung fest, dass sich die Anschauung des Verkehrs in dieser Frage weiterentwickelt habe: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger in welcher Weise auch immer hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. Damit übernimmt der OGH den Standpunkt des BGH und dies bedeutet für die Praxis, dass nunmehr prinzipiell die Zustimmung der Gemeinde vor Registrierung eines Ortsnamens ohne weitere erklärende Zusätze als Domain einzuholen wäre. Offensichtlich auf Grund dieser Entscheidung ist gemäß einem Bericht in den Salzburger Nachrichten vom der Streit um die Domain adnet.at gütlich beigelegt worden, wobei die Gemeinde Adnet vom bisherigen Domaininhaber (Inhaber eines Cafes) diese Domain um ein Fass Bier, das für einen guten Zweck geleert wird, erworben hat. Bei berechtigter Führung der Namensrechte durch beide Streitparteien ist im Gegensatz zur deutschen Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der Domainregistrierung abzustellen, sondern darauf, wer prinzipiell die älteren Rechte am Namen hat. Dies wird wohl im Regelfall die Gemeinde sein Die Gestaltung der Website Bedeutung des Urheberrechts für den Internetauftritt des Hoteliers Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts und ist eine komplexe Rechtsmaterie, nicht zuletzt, weil man den Schutzgegenstand (Idee) nicht sieht, sondern nur das jeweilige Werk, das Ausfluss der geistigen Schöpfung des Urhebers ist. 30

3 Ein Urheberrecht besteht unabhängig von einer Registrierung und dem Copyright-Vermerk. Die heutige technisch problemlose Verbreitung von Werkstücken über das Medium Internet birgt die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen in sich. Dies betrifft direkt auch den Hotelier, da es Standard geworden ist, einen eigenen Internetauftritt zu haben, und ein Hotel seinen Gästen regelmäßig einen Internetzugang als Informationsquelle und Kommunikationsmittel anbietet Was regelt das Urheberrecht? Zweck Zweck des Urheberrechts ist der Schutz der schöpferischen Leistung des Urhebers und Wahrung seiner ideellen Interessen. Zu diesem Schutz gehört auch eine angemessene finanzielle Beteiligung ( Lizenz ) bei jeder Form der Auswertung seines Werkes Werk Geschützt sind eigentümlich geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst (z.b. Musik, Musik in Computerspielen), Werke der bildenden Kunst (z.b. Graphiken, Lichtbilder mit künstlerischer Gestaltung) und Werke der Filmkunst (z.b. Videoproduktionen, Computerspiele, Multimediaproduktionen) Werkschutz Das Urheberrecht gewährt dem Inhaber mit gewissen Ausnahmen das ausschließliche Recht, sein Werk auf die im Urheberrechtsgesetz genannten Arten zu verwerten. Diese Vermögensrechte umfassen das Recht auf Vervielfältigung (z.b. in Form des Downloads aus dem Internet), der Verbreitung, des Vermietens und Verleihens, der Sendung, des öffentlichen Vortrages/der öffentlichen Aufführung und des öffentlichen Zurverfügungstellens des Werkes (z.b. durch Uploading in das Internet). Der Urheber hat daneben auch Persönlichkeitsrechte wie Schutz gegen Entstellung, Veränderung, Kürzung, Bearbeitung und Übersetzung sowie das Recht auf Namensnennung Rechtsnatur Das Urheberrecht ist vererblich, als solches unter Lebenden aber nicht übertragbar. Der Urheber kann aber Dritten Lizenzen zur Nutzung, nämlich nicht exklusive Werknutzungsbewilligungen oder exklusive Werknutzungsrechte erteilen. Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers, bei Werken ohne Urheberbezeichnung 70 Jahre nach ihrer Schaffung/Erstveröffentlichung. Leistungsschutzrechte wie bei einfachen Lichtbildern erlöschen 50 Jahre nach der 31

4 Erstveröffentlichung oder Darbietung, der Schutz von Datenbanken endet 15 Jahre nach der letzten Änderung Verwertungsgesellschaften Für den Urheber ist es in der Praxis auf Grund der Vielzahl der Nutzer und der Vielfalt der technischen Nutzungsmöglichkeiten nicht möglich, selbst den Überblick darüber zu bewahren, von wem, wann, wie oft, wo und welche seiner Werke genutzt werden. Zu diesem Zwecke werden Verwertungsgesellschaften als Interessengemeinschaften von Urhebern und deren Verlegern zur Wahrnehmung der Nutzungsrechte der Urheber gebildet. In der Regel werden dann auch Urheberrechtsverstöße von diesen Verwertungsgesellschaften verfolgt. In Österreich ist insbesondere die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg.gen.m.b.h. (AKM) zu nennen Urheberrechtsschutz der Website Im österreichischen Urhebergesetz sind die geschützten Werke in 1 öst. UrhG abschließend aufgezählt und es fällt somit die Website, da sie in dieser Aufzählung nicht vorhanden ist, nicht darunter. Eine Homepage, die sich aus einer Einstiegsseite und mehreren Websites zusammensetzt und die durch Links miteinander verbunden ist, ist ein Datenbankwerk i.s.d. 40 öst. UrhG (OGH, 4 Ob 155/01 z). Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz einer Datenbank ist es, dass eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, die sich vom Alltäglichen, Langläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (OGH, 4 Ob 58/95). In der Entscheidung 4 Ob 94/01 d anerkannte der OGH erstmals den Schutz der grafischen Gestaltung einer Internet-Seite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgrafik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich z.b. auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird umso eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist Urheberrechtlicher Schutz von Texten Bedingung dafür, dass ein Text als ein Werk der Literatur i.s.d. Urheberrechtsgesetzes gilt, ist, dass er eine gewisse Originellität aufweist ( Werktiefe ). Diese Werkqualität wird bei sog. sprachlichen Zweckschöpfungen für den Einsatz in Werbung und Marketing (z.b. Werbeslogans oder Werbetexte) regelmäßig verneint (OGH, ÖBl 1990, 88; 4 Ob 166/93). Ein einzelnes Werbeschlagwort genießt jedenfalls keinen urheberrechtlichen Schutz. 32

5 Wissenschaftliche Aussagen, Erkenntnisse und Methoden sind urheberrechtlich nicht geschützt. Eine Vervielfältigung von Werken der Literatur ist im Rahmen der Zitierfreiheit, insbesondere im Rahmen des sog. kleinen Zitats ( 46 UrhG), zulässig. Voraussetzung ist, dass die Quelle deutlich angegeben wird und dass ein eigenes selbständiges Sprachwerk vorliegt. Bei Musik in Notenform und bei Liedtexten wird regelmäßig von Urheberrechtsschutz auszugehen sein Urheberrechtlicher Schutz von Musik Beim Werkstück Musik ist nur die Melodie geschützt, nicht jedoch der Sound und die formalen Gestaltungselemente (BGH, GRUR 1991, 267/268; GRUR ). Urheberrechtsschutz genießen bereits auch Auszüge von Musikstücken oder ganz kurze Musikstücke, wie z.b. Handyklingeltöne oder sog. Snippets. Beachte: Auch Hintergrundmusik von Websites genießt Urheberrechtsschutz! Urheberrechtsschutz von Webgrafiken Eingriffshandlungen Darunter werden Dateien der Formate gif und jpg verstanden, sowie animierte flash -Dateien. Solche Webgrafiken sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen somit nur mit Zustimmung des Urhebers vervielfältigt/der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Daneben sind auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu beachten. Beim Betreiben einer Webcam auf der eigenen Website ist zu beachten, dass die übertragenen Bilder als Lichtbilder i.s.d. 63 Abs. 1 öst. UrhG Leistungsschutz genießen (OGH, 4 Ob 15/00 k). Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte an den übertragenen Lichtbildern ist der Lichtbildhersteller. Der Betreiber einer Website ist somit allenfalls Miturheber an den Lichtbildern der Webcam, nicht aber alleiniger Verfügungsberechtigter. Somit sollte mit dem Lichtbildhersteller eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen werden Rechtsfolgen Eine unerlaubte Nutzung von Webgrafiken kann Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Zahlung eines (verschuldensunabhängigen) angemessenen Lizenzentgeltes und Schadenersatzansprüche begründen ( 81 ff UrhG). 33

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