VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN

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1 VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Düsternbrooker Weg 92, Kiel Wenn die Parteien das Nachprüfungsverfahren deshalb für erledigt erklären haben, weil der Antragsgegner abhilft und der Antragsteller damit im materiellen Sinn obsiegt, hat der Antragsgegner die Gebühren der Kammer aus Billigkeitsgründen gemäß 128 Abs. 3 Satz 5 GWB zu tragen. Die ihm im Rahmen seiner Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt der Antragsteller allerdings selbst, da 128 Absatz 4 GWB im Gegensatz zu Absatz 3 die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen nicht vorsieht. B E S C H L U SS Az.: VK-SH 10/10 In dem Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: xxx g e g e n die Stadt xxx 1

2 - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren Jahresvertrag über die Postdienstleistungen der Stadt xxx Vergabe-Nr / S hat die Vergabekammer Schleswig-Holstein am auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Tahal, die hauptamtliche Beisitzerin Schulz und den ehrenamtlichen Beisitzer Schneider beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gebühren der Vergabekammer. 3. Ihre eigenen, im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin selbst. 4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von xxx EUR festgesetzt. 5. Die Antragsgegnerin ist gemäß 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG-SH von der Zahlung der Verfahrensgebühr befreit. Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von EUR wird der Antragstellerin nach Bestandskraft dieser Entscheidung von der Geschäftsstelle erstattet. 2

3 Gründe: I. Die Antragsgegnerin schrieb unter dem Datum der Versendung der Bekanntmachung vom xxx.2010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union einen Jahresvertrag über die Postdienstleistungen der Stadt xxx im offenen Verfahren unter der Nummer 2010/xxx in 3 Losen aus. Die Antragstellerin griff die Verdingungsunterlagen für Los 1 an. Gegenstand des Loses 1 war die Regional- und Bundeszustellung von Standardbriefen, Kompaktbriefen, Großbriefen und Maxi- Briefen, Serviceleistung (werktägliche Abholung der aufgeführten Postsendungen und zeitnahe Übergabe an die beteiligten Dienstleister). In dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren wurde bereits unter dem Aktenzeichen VK-SH 02/10 ein Nachprüfungsverfahren vor der erkennenden Kammer durchgeführt. Die erkennende Kammer erteilte der Antragsgegnerin seinerzeit einen rechtlichen Hinweis im Hinblick auf deren vergaberechtswidrige Verdingungsunterlagen. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin, ihre Verdingungsunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer zu überarbeiten und erneut zu übersenden. Daraufhin stellte die erkennende Kammer das Nachprüfungsverfahren ein. Die zwischenzeitlich überarbeiteten und übersandten Verdingungsunterlagen sahen nunmehr auf Seite 1 der Leistungsbeschreibung zur Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe der Postdienstleistungen (PDL) der Stadt xxx (im Folgenden: Leistungsbeschreibung ) im Bereich der Zuschlagskriterien vor: Vergabeentscheidung/Zuschlag: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot mit der höchsten Punktzahl der nachfolgend beschriebenen Bewertungsmatrix erteilt: Vergabebewertungskriterien für die Ausschreibung PDL Kriterien Gewichtung 3

4 1. Gesamtkosten des Angebots 60 % 2. Eindeutige Kennung der Zusteller durch 10 % einheitliche Kleidung 3. Ausrüstung der Zustellung mit 10 % professionellen Fahrzeugen und Zubehör 4. Qualitätssicherung, intern 5 % 5. Qualitätssicherung, extern 5 % 6. Ansprechpartner des Kunden für Qualitätsfragen 5 % 7. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Zusteller 5 % Auf Seite 5 der Leistungsbeschreibung hieß es weiter: Sonstige Angaben Von dem Auftragnehmer werden neben der Preisangabe auch Ausführungen zu den Bereichen aus der o.g. Bewertungsmatrix wie folgt erwartet: Zu 2.) Eindeutige Kennung der Zusteller durch einheitliche Arbeitskleidung Der Auftraggeber ist interessiert daran zu erfahren, wie der Auftragnehmer seine Mitarbeiter in der Öffentlichkeit auftreten lässt, da angesichts der Bedeutung der Postsendungen einer Behörde für die jeweiligen Empfänger erkennbar sein muss, dass ein Briefdienstleister in Erscheinung tritt. Angaben des Auftragnehmers: Zu 3.) Ausrüstung der Zusteller mit professionellen Fahrzeugen und Zubehör 4

5 Neben der Ausstattung des Zustellers selber sind auch die sonstigen Ausstattungsmerkmale des Unternehmens, die zu seiner Identifizierung beitragen, anzugeben. Angaben des Auftragnehmers: Zu 4.) Qualitätssicherung, intern Hierunter werden Erläuterungen zu den Vorgaben des Auftragnehmers erwartet, wie die jeweilige Zustellung konkret vor Ort erfolgt. Angaben des Auftragnehmers: Zu 5.) Qualitätssicherung, extern Angaben des Auftragnehmers dazu, wie die Einhaltung von Zustellfristen gewährleistet und kontrolliert werden soll und die Nachverfolgung von Sendungen ausgestaltet und kommuniziert wird. Angaben des Auftragnehmers: Zu 6.) Ansprechpartner des Kunden für Qualitätsfragen Hierunter sind Angaben des Auftragnehmers dazu erforderlich, wie er seine Erreichbarkeit für den Auftraggeber gewährleistet und wer Ansprechpartner zu welchen Zeiten sein wird. Angaben des Auftragnehmers: Zu 7.) Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Zusteller Hierunter werden Angaben zu Gesundheitsschutzmaßnahmen im Unternehmen erwartet. 5

6 Angaben des Auftragnehmers: Die Verdingungsunterlagen gingen der Antragstellerin am zu. Mit Schreiben vom rügte die Antragstellerin die Verdingungsunterlagen als vergaberechtswidrig. Die Antragstellerin war der Auffassung, die Verdingungsunterlagen seien in Bezug auf die Zuschlagskriterien intransparent. So habe darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß 97 Abs. 1 GWB sowie gegen 9 a lit. c) VOL/A gelegen. Die abgefragten Umstände seien keine zulässigen Zuschlagskriterien gewesen. Es sei nicht deutlich geworden, worauf es der Antragsgegnerin angekommen sei und anhand welcher Kriterien diese ihre Wertung habe vornehmen wollen. Der Antragstellerin sei es aufgrund dessen nicht möglich gewesen, ein Angebot zu erstellen. Darüber hinaus rügte die Antragstellerin die Vermischung von Eignungsund Zuschlagskriterien. Am stellte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag. Darin kündigte sie zunächst an zu betragen: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren Postdienste gemäß der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union vom xxx 2010 Az.: 2010/ xxx hinsichtlich des Loses 1 (Briefpostdienste) in den Stand vor Übersendung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuversetzen und im Falle der fortbestehenden Beschaffungsabsicht die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer einheitlich für alle Bieter zu überarbeiten; 2. die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, 3. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren für die Antragstellerin wird für notwendig erklärt. 6

7 Die Antragsgegnerin beantragte zunächst die Abweisung des Nachprüfungsantrags. Die Antragsgegnerin war der Auffassung, ihre Verdingungsunterlagen seien insbesondere im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Zuschlagskriterien hinreichend transparent gewesen. Dass die Leistungsbeschreibung als Grundlage für die Erstellung eines Angebots geeignet gewesen sei, hätte sich bereits daraus ergeben, dass andere Bieter bereits ein Angebot abgegeben hätten. Zudem hätte sie keine Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt, da die von ihr abgeforderten Angaben allesamt einen Bezug zum konkreten Auftrag aufwiesen hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die Antragsgegnerin zu Protokoll, dass sie das Vergabeverfahren Postdienste unter der Nummer 2010/xxx hinsichtlich des Loses 1 mit sofortiger Wirkung aufhebt. Ferner verpflichtete sich die Antragsgegnerin ebenfalls zu Protokoll, nach der Aufhebung der Ausschreibung den in Streit stehenden Auftrag erneut auszuschreiben. Daraufhin haben die Parteien das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, 1. die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren für die Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Die Entscheidungsfrist ist mit Beschluss vom bis zum verlängert worden. 7

8 Wegen des sonstigen Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Vergabeakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (vgl. 117 Abs. 3 VwGO, 313 Abs. 2 ZPO). II. Die Parteien haben das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und auf eine Sachentscheidung verzichtet. Ein solcher Verzicht gehört zur Dispositionsbefugnis der Beteiligten, weshalb eine Überprüfung, ob eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist, durch die Kammer nicht mehr möglich ist (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom VK-SH 16/09; Beschluss vom VK-SH 02/10). Somit ist die erkennende Kammer an diese Entscheidung gebunden. Danach war das Nachprüfungsverfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden. 1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren der Kammer folgt aus 128 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB. Nach 128 Abs. 3 Satz 4 GWB hat zwar für den Fall, dass sich der Antrag vor Entscheidung durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, stets der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Eine Korrektur dieser pauschalen Kostenzuweisung zu Lasten des Antragstellers bildet jedoch Satz 5 dieser Vorschrift. Danach erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen. Sinn und Zweck des 128 Abs. 3 Satz 5 GWB besteht darin, eine unbillige Kostentragung zu Lasten des Antragstellers für den Fall zu verhindern, dass der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellers abhilft und das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärung der Parteien beendet wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom ). Denn dies würde dazu führen, dass der Antragsteller die Kosten zu tragen hätte, obwohl er im materiellen Sinne obsiegt hat. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hatte ursprünglich die nicht transparenten Zuschlagskriterien samt Gewichtung angegriffen und die Rückversetzung des Vergabeverfahrens hinsichtlich des Loses 1 in den Stand vor Übersendung der Ausschreibungsunterlagen und die 8

9 Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen beantragt. Sie begehrte damit die Möglichkeit, ein Angebot auf der Grundlage transparenter Wertungskriterien samt Gewichtung zu erstellen und abzugeben. Die Antragsgegnerin nahm die von der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise zum Anlass, das Vergabeverfahren in Bezug auf Los 1 aufzuheben. Zudem verpflichtete sie sich, den Auftragsgegenstand in Bezug auf Los 1 erneut auszuschreiben. Nach Aufhebung des Vergabeverfahrens in Bezug auf Los 1 und entsprechender Verpflichtung zur Neuausschreibung erlangt die Antragstellerin, wie von ihr begehrt, die Möglichkeit, auf der Grundlage überarbeiteter transparenter Wertungskriterien samt Gewichtung ein Angebot zu erstellen und abzugeben. Damit hat die Antragstellerin im materiellen Sinne obsiegt. Danach erscheint es billig, die Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach im Falle der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung unabhängig von möglichen Billigkeitserwägungen stets der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen hatte (BGH, Beschluss vom , X ZB 14/03; vgl. auch Beschluss vom X ZB 25/05). Denn die zur Frage der Kostentragung bei einer Erledigung ergangene Rechtsprechung erging zum GWB in seiner alten Fassung, das die Möglichkeit, Billigkeitserwägungen in die Kostenentscheidung einfließen zu lassen, noch nicht vorsah. Anderer Auffassung ist insoweit die 3. VK Bund (Beschluss vom VK ), die dem Antragsteller im Falle der Erledigung auch dann die Kostenpflicht nach 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auferlegt, wenn dieser im materiellen Sinne obsiegt. Der Wortlaut des 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach der Antragsteller stets die (Hälfte der) Gebühr zu tragen habe, sei eindeutig und bedürfe keiner Auslegung; für Billigkeitsabwägungen sei daher kein Raum. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie weder die widersprüchlichen Regelungen in 128 Abs. 3 GWB insgesamt noch die Begründung des Gesetzgebers für Satz 5 dieser Vorschrift berücksichtigt. Nach bisherigem Recht war bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es in diesen Fällen immer der 9

10 Antragsteller ist, der die Gebühr zu tragen hat, wenn auch nur die Hälfte (Satz 4). Der Gesetzesentwurf mit dieser Formulierung wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren nochmals um den Satz 5 erweitert, um die Billigkeitserwägungen bei der Kostenbetrachtung im Erledigungsfall aufzunehmen, allerdings ohne die bis dahin erfolgte Änderung in Satz 4 wieder zu beseitigen. Die insoweit widersprüchliche und nicht glückliche Formulierung des 128 Absatz 3 GWB kann daher nur so ausgelegt werden, dass im Falle einer Erledigung die Entscheidung, wer im konkreten Fall die Gebühr zu tragen hat, letztlich der Kammer obliegt. Ansonsten machte der Satz 5 keinen Sinn (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung, aao: Eine Regelung, nach der die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen erfolgt, ist deshalb vorzugswürdig ). Danach erscheint es grundsätzlich billig, die Kosten für das Nachprüfungsverfahren allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die im materiellen Sinne unterlegen ist. Nachprüfungsverfahren nach 107 ff. GWB sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 EUR und soll den Betrag von ,00 EUR nicht überschreiten ( 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die konkrete Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, dies ergibt sich aus 3 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein. Zwar bezieht sich der Verweis auf das "Verwaltungskostengesetz" in 128 Abs. 1 GWB aus kompetenzrechtlichen Gründen lediglich auf das Bundesverwaltungskostengesetz. Gleiches muss aber auch für die Landesverwaltungskostengesetze im Kompetenzbereich der Länder gelten. Denn das Vergabenachprüfungsverfahren ist seinem Charakter nach letztlich ein Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 8/02). Der Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für alle Verfahrensbeteiligten. Das wird durch das streitgegenständliche Auftragsvolumen deutlich. Der Gegenstandswert eines Nachprüfungsverfahrens vor 10

11 der Vergabekammer errechnet sich grundsätzlich nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes des Antragstellers, wenn es ein solches Angebot gibt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 6/09). Wenn sich der Antragsteller aber aufgrund vermeintlich oder tatsächlich vergaberechtswidriger Verdingungsunterlagen an der Abgabe eines Angebotes gerade gehindert sah, muss der Auftragswert in anderer Weise ermittelt werden. In einem solchen Fall ist der objektive Wert des betreffenden Auftrages maßgeblich (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 14/09). Zur Ermittlung des objektiven Werts ist im streitgegenständlichen Fall auf die Kostenschätzung abzustellen. Die Antragstellerin griff das Vergabeverfahren in Bezug auf Los 1 an. Daher ist bei der Berechnung des objektiven Werts die Kostenschätzung für Los 1 zu berücksichtigen. Für Los 1 ergibt sich laut Kostenschätzung ein Auftragswert in Höhe von xxx EUR brutto jährlich. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Darüber hinaus ist eine Option der Antragsgegnerin zur dreimaligen Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr vorgesehen. Angesichts der bestehenden Anwartschaft erscheint es grundsätzlich nicht angemessen, im Rahmen der Ermittlung des Auftragsvolumens die mögliche Laufzeit des Vertrages über weitere drei Jahre gänzlich außer Betracht zu lassen. Allerdings kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Auftrag auch tatsächlich über einen weiteren Zeitraum von drei Jahren Bestand haben würde (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Dezember Verg. 7/06; erkennende Kammer, Beschluss vom VK-SH 22/09). Insoweit erscheint die Berücksichtigung der Hälfte des Optionszeitraums angemessen. Danach ist von einem Auftragsvolumen in Höhe von xxx EUR auszugehen. Zur Bemessung ihrer Gebühren wendet die Kammer im Regelfall eine Gebührenstaffel an, wonach die in 128 Abs. 2 Satz 1 GWB normierte Mindestgebühr von Euro bei Auftragswerten bis zu EUR anfällt, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von Euro bei Auftragswerten von 140 Mio. Euro und mehr entsteht und bei der für die dazwischen liegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch lineare Interpolation (Gebühr = Euro + [ Euro Euro] / [140 Mio. Euro Euro] x [Auftragsvolumen Euro]) ermittelt wird. Danach ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxx EUR. 11

12 Gemäß 128 Abs. 2 Satz 1 kann die Gebühr zwar aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei jedoch nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Im vorliegenden Fall sind solche Billigkeitsgründe nicht zu erkennen. Der personelle und sachliche Aufwand bei der Vergabekammer ist als durchschnittlich anzusehen, da die Verfahrensbeteiligten im üblichen Rahmen vorgetragen haben; der Umfang der von der Vergabekammer auszuwertenden Vergabeakten ist durchschnittlich gewesen; es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auch hat die Antragstellerin Akteneinsicht genommen. Ermäßigungsgründe liegen nicht vor. Gemäß 128 Abs. 3 Satz 6 GWB kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann jedoch nur dann Anwendung finden, soweit dadurch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem Verwaltungsaufwand stehen. Anhaltspunkte für derartige Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese Gebühr reduziert sich angesichts der Erledigung gemäß 128 Abs. 3 Satz 4 GWB um die Hälfte. Zwar sieht diese Vorschrift die Reduzierung der Gebühr explizit nur für den Antragsteller vor und ergeht die Kostenentscheidung vorliegend gerade nicht nach Satz 4, sondern nach Satz 5 der Vorschrift. Jedoch muss diese Reduzierung nach ihrem Sinn und Zweck auch für den Fall Anwendung finden, dass im Falle der Erledigung den Antragsgegner die Kostenlast trifft. Denn die Reduzierung der Gebühr um die Hälfte trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens der bei der Kammer anfallende Aufwand typischerweise geringer ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 80/05; erkennende Kammer, Beschluss vom VK-SH 5/07). Dies muss losgelöst von der Frage gelten, wer die Kosten im konkreten Fall zu tragen hat. Daher wird die Gebühr halbiert und auf xxx EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist gemäß 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG SH von der Zahlung der Verfahrensgebühr befreit. 12

13 2. Die Antragstellerin trägt die ihr im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung entstandenen Kosten selbst. Das GWB sieht eine Erstattung von Auslagen, die die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer gehabt habt, nicht vor, weil dieses Verfahren nicht durch eine für die Antragstellerin günstige Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag, sondern durch Erledigung und infolgedessen durch Einstellung des Nachprüfungsverfahrens beendet wurde und die Antragsgegnerin demnach nicht im Sinne von 128 Abs. 4 Satz 1 GWB unterliegt. Für Billigkeitserwägungen ist anders als im Bereich der Gebühren der Kammer kein Raum. Aus 128 Abs. 3 Satz 4 GWB ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber nicht nur den Fall der Beendigung des Nachprüfungsverfahrens durch Rücknahme des Antrags, sondern auch den Fall der Beendigung des Nachprüfungsverfahrens durch anderweitige Erledigung gesehen hat. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, eine an 128 Abs. 3 Satz 5 GWB angelehnte Regelung auch für Abs. 4 dahingehend zu treffen, dass auch die Erstattung von Auslagen im Falle der (anderweitigen) Erledigung nach billigem Ermessen erfolgt. Unter diesen Umständen kann auch eine planwidrige Regelungslücke, die für eine Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht angenommen werden (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom VK-SH 16/09; Beschluss vom VK-SH 02/10). Im Übrigen sieht auch 120 LVwG ebenso wie 80 VwVfG keine Erstattung für den Fall der Erledigung vor. Rechtsbehelfsbelehrung Gemäß 116 Abs. 1 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie wäre innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstraße 2, Schleswig, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 13

14 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten ( 117 Abs. 4 GWB). Tahal Schulz Schneider 14

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