Juristisches Repetitorium hemmer

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1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Übersicht zu den Rechtfertigungsgründen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze, die das durch obj. und subj. Tb. verwirklichte Erfolgs- und Handlungsunrecht ausnahmsweise kompensieren I. Notwehr und Nothilfe, 32 StGB Der Notwehr liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde ( Das Recht dem Unrecht nicht zu weichen ). Ferner tritt der in Notwehr handelnde für den Bestand der gesamten Rechtsordnung ein. Dies erklärt das sehr scharfe Notwehrrecht, das zum einen grds. keine Verhältnismäßigkeitsprüfung kennt und zum anderen auch schon bspw. wegen eines Angriffs auf das Eigentum ausgeübt werden darf. Von Notwehr spricht man sofern der Angegriffene selbst die Abwehrhandlung vornimmt. Nothilfe meint hingegen den Fall; dass ein Dritter die Abwehrhandlung zu Gunsten des Angegriffenen vornimmt. Notwehr kommt in Betracht, wenn sich die Handlung gegen einen menschlichen Angreifer und dessen Rechtsgüter richtet. Geht die Gefahr von einer Sache aus, die auch nicht von einem Menschen instrumentalisiert wurde, so ist 228 BGB anzuwenden 1. Objektives Rechtfertigungselement a) Notwehrlage: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff: - Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter und Interessen durch menschliches Verhalten. Maßgeblich ist eine objektive ex-post-betrachtung. - Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Achtung: anders als bei 34 StGB reicht hier eine Dauergefahr nicht aus). - Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn ein Widerspruch zur obj. Rechtsordnung (nicht nur StGB) und keine Duldungspflicht besteht (zb bei seinerseits durch Notwehr gerechtfertigtem Angriff). P: Notwehrfähigkeit von Rechtsgütern der Allgemeinheit Rechtsgüter der Allgemeinheit wie die öff. Sicherheit und Ordnung, Gewässerreinheit oder Tierschutz begründen keine notwehrfähigen subjektiven Rechte des Bürgers. Ihr Schutz ist Aufgabe der zuständigen Staatsorgane (Gewaltmonopol). Insofern kommt nur 34 StGB in Betracht. b) Notwehrhandlung kann nur gg. den Angreifer bzw. dessen Rechtsgüter richten, nicht gegen Dritte (nur 34, 35 StGB. aa) Geeignetheit der Notwehrhandlung (+), wenn durch sie der Angriff sofort und endgültig beendet oder zumind. abgeschwächt werden kann. bb) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Die Handlung ist erforderlich, wenn die das mildeste der gleich geeigneten Mittel ist. Das Risiko einer möglicherweise nicht ausreichenden Verteidigung oder weiteren Beeinträchtigungen muss der Angegriffene nicht eingehen. Gleichwohl muss bei Vorliegen mehrerer gleich effektiver Mittel das mildeste gewählt werden. Maßgeblich ist eine ex-ante-betrachtung. (P): Ungewollte Auswirkungen der Notwehrhandlung: Ist die Handlung erf., so ist ein aus der typ. Gefährlichkeit der Handlung resultierender, ungewollt eingetretener Erfolg unbeachtlich. Abzustellen ist nur auf die Notwehrhandlung, nicht auf den tatsächlich eingetretenen Erfolg. (Bsp.: bei einem gerechtfertigten Schlag mit der Pistole auf den Kopf löst sich dabei ein Schuss, der den Angreifer tötet) Eine Güterabwägung findet wegen des Rechtbewährungsgedankens nicht statt. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!

2 Juristisches Repetitorium Seite 2 bb) Gebotenheit der Notwehrhandlung In Ausnahmefällen muss das Notwehrrecht aus sozialethischen Gründen eingeschränkt werden.: Unerträgliches Missverhältnis zw. Art und Umfang der drohenden Verletzung und der Verletzung des Angreifers; hier lebt die allgemeine Güterabwägung wieder auf. Kirschbaumfall! Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder, von Kindern, Geisteskranken; das Rechtsbewährungsprinzip verlangt keine Verteidigung. Es gilt Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr! enge familiäre Beziehung; hm verlangt Hinnahme leichter Verletzungen (P) Gewalt in der Ehe Der BGH hierzu in 212, 16, 32, 33 StGB (NStZ-RR 2002, 303ff. = Life&Law 2003, 29ff.) Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage. Auf die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr findet 33 StGB keine Anwendung. Die frühere Rechtsprechung des BGH, dergemäß Ehegatten unter bestimmten Umständen abverlangt wird, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidigungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eine Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten lässt, bedarf zumindest der Einschränkung. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, bleibt offen. Ein Ausweichen der Ehefrau statt der Verwendung eines möglicherweise tödlich wirkenden Verteidigungsmittels kann zumutbar sein, wenn die familiäre Auseinandersetzung in neuerliche Gewalttätigkeiten des Ehemanns zu eskalieren droht und eine lang andauernde gewalttätige Vorgeschichte mit mehrfacher Trennung der Eheleute, aber Rückkehr der Ehefrau (eines der Opfer der Gewalttätigkeiten) zu ihrem Ehemann besteht. Unfugabwehr, Bagatellangriffe (z.b. Anleuchten mit der Taschenlampe ) Eingriffe in die körperliche Integrität dürften kaum gerechtfertigt sein. Notwehrprovokation: P Provokation A rw. provozierter Angriff P Gegenangriff - Notwehrhandlung? A P provoziert A, dieser greift daraufhin P an (z.b. durch Faustschläge, 223). P verteidigt sich mit einem Gegenangriff (z.b. Messerstich, 223, 224 I). Ist P durch Notwehr gem. 32 gerechtfertigt? Beachte: Der Angriff des A muss rw sein, ansonsten fehlt es für P schon an einer Notwehrlage. Die Rw.keit des Angriffs des A kann insb. ausscheiden, wenn die Provokation des P rw war, da der Angriff des A dann gerechtfertigt sein könnte (probl. ist dabei häufig die Gegenwärtigkeit des Provokations- Angriffes, bspw. Bsp.: Beleidigung: Angriff auf die Ehre ist idr schon abgeschlossen). (P) Welche Qualität muss das provozierende Verhalten haben? es ist zu differenzieren: rm u. sozialadäquate Hdlg.: nicht strafr.relevant Kein Bedürfnis für Einschr. der NotwehrR rechtswidrige Handlung: Provokation (+) Handlung ist rechtmäßig, aber sozialethisch missbilligenswert: Provokation str.: Bsp.(vereinfacht nach BGHSt 42, 97): In einem überfüllten Eilzug setzte sich J zum späteren Angeklagten A in ein Abteil der 1. Klasse, obwohl J nur eine Fahrkarte der 2. Klasse hatte. J war durch Alkohol leicht bis mittelgradig berauscht; Biergeruch breitete sich im Abteil aus. Obwohl A in nur wenigen Minuten aussteigen musste, öffnete er das Fenster, um den nur leicht bekleideten J aus dem Abteil hinaus zu ekeln. J schloss das Fenster und drohte A; A öffnete es wieder und zeigt J ein Messer. Ob J das Messer im Halbdunkeln wahrnahm, ließ sich nicht klären. Es kommt nach einem Angriff des J zur Eskalation und zum Kampf, der mit einer tödlichen Stichverletzung des J endet. arg. gegen Provokation: Störender bewegt sich auf dem Boden des Rechts; arg. für Provokation: Die Gebotenheit ist eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts, also muss es hier auch auf sozialethische Beurteilung ankommen

3 Juristisches Repetitorium Seite 3 Behandlung der Notwehrprovokation Die Behandlung der Notwehrprovokation ist im einzelnen strittig. Wichtig ist die Differenzierung zwischen Absichtsprovokation und fahrlässigen Notwehrprovokation. Hat der Provokateur die Notwehrlage absichtlich herbeigeführt, um den anderen unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können, so liegt eine Absichtsprovokation vor. Die Fälle der nicht absichtlichen Notwehrprovokation, dh (bedingt) vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführter Angriff, werden unter dem Stichwort fahrlässige Notwehrprovokation diskutiert. (a) Absichtsprovokation Es werden im wesentlichen drei verschiedene Ansichten vertreten: Rechtsprechung und Teile des Schrifttums : Versagung jeglichem Notwehrrecht. Arg.: Rechtsmissbräuchlichkeit, eigentlicher Angreifer ist der Provozierende, Einwilligung in den Angriff (fraglich, da wohl keine Einwilligung in eine Verletzung) große Teile der Literatur abgestuftes Notwehrrecht ( Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr ): zunächst muss der Provozierende ausweichen oder weglaufen; nur wenn dies nicht mögl. Ist, ist eine Schutzwehr zulässig; nur wenn diese nicht mögl. ist, darf der Provozierende zur Trutzwehr übergehen. Das Maß der hinzunehmenden Angriffsintensität hängt dabei von der Schwere der Provokation ab. actio illicita in causa: knüpft für die Rechtswidrigkeit an die Provokationshandlung an (die konkrete Verteidigungshandlung gilt hingegen als gerechtfertigt). Dagegen spricht, dass das Verhalten dann gleichzeitig rw und - als Abschluss des in Gang gesetzten Ablaufs rm wäre. Zudem fehlt es an der obj. Zurechnung, da der Provozierte selbst entscheidet, ob er angreift = sich provozieren lässt. Problem: Absichtlich provozierter Angriff erfolgt intensiver als erwartet. Der BGH bleibt auch in diesen Fällen bei der strengen Versagung des Notwehrrechts. Die wohl hl lässt hingegen zumindest ein abgestuftes Notwehrrecht wiederaufleben (Fahrlässigkeitsvorwurf). (b) Fahrlässige Notwehrprovokation Hat der Provokateur den Angriff (bedingt) vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen, so steht ihm nach überwiegender Ansicht nur ein eingeschränktes, abgestuftes Notwehrrecht. Das Maß der hinzunehmenden Beeinträchtigung richtet sich nach der Schwere und Vorwerfbarkeit der Provokation. Eine völlige Versagung wird nicht gefordert. (P) Fahrl.Strafbarkeit bei Rechtfertigung (BGH NJW 01,1075ff. = L&L 01, 409ff.): A erlitt bei einer Schlägerei, bei der M zugegen war, erhebliche Knieverletzungen und wollte sich aus diesem Grunde an M rächen. Hierfür gewann er den C, der dem M durch einen Schrotschuss ähnliche Verletzungen beibringen sollte. C lockte den M unter einem Vorwand zu einem entlegenen Waldstück, wobei er die Schrotflinte in seiner Jacke verbarg. M führte seinerseits einen Totschläger mit sich. C entschloss sich nun, zum Zwecke der Durchführung dem M zunächst einen schweren Faustschlag zu versetzen, danach wollte er M in das Knie schießen. M konnte den Faustangriff stoppen und versetzte dem C mit dem Totschläger einen wuchtigen Stoß, so dass dieser stark blutend zu Boden ging. Daraufhin holte M abermals mit dem Totschläger aus und stürzte sich auf den C. Dieser verspürte Todesangst, zog die Waffe und erschoss den M. LG: 212 StGB (-) zwar 32 StGB (-) wg. Provokation, aber 33 StGB (+) (fragl. wg. Gebotenheit) 227 StGB (+) Anknüpfungspunkt liegt hier bereits in erstem Angriff des C auf M (Faustschlag), mit dem die tödlich endende Kausalkette in Gang gesetzt wurde zu diesem Zeitpunkt 33 StGB (-) 226, 22, 23 StGB (+) BGH: 212 StGB (-) 32 StGB (+) bzgl. Schuss; zwar Notwehrprovok., aber abgestuftes Notw.R (+) 227 StGB (-) 32 StGB (+) bzgl. Schuss s.o.

4 Juristisches Repetitorium Seite 4 212, 22, 23 StGB (-) kein Tatentschluss bzgl. Tötung bei Überfall 227, 22, 23 StGB (-) Vers. der Erfolgsqualif.: kein Tatentschl. bzgl. schw. Folge bei Überfall s.o.; erfolgsqualifizierter Vers.: schwere Folge nicht durch Überfall unmittelbar herbeigeführt 222 StGB (+) Pflichtwidrigkeit des C ist darin zu sehen, mit dem M in den Wald zu gehen, um ihn dort schwer zu verl.. Aus einem solchen Verhalten kann auch nach allg.lebenserfahrung schwerwiegende Gefahrenlagen und damit auch der Tod des M, wie die im vorliegenden Fall, resultieren. 226, 22, 23 StGB (+) 3. Subjektives Rechtfertigungselement In diesem Zusammenhang ist folgendes umstritten: a) erfordern Rechtfertigungsgründe bei Vorsatzdelikten ein subj. Rechtfertigungselement? ma (-); hm (+), da ges.unrecht, also Handlungsunwert und Erfolgsunwert, muss kompensiert werden. b) welche Anforderungen sind an das subj. Rechtfertigungselement zu stellen? h.m.: Verteidigungswille erforderlich. ma: Handeln in Kenntnis der Notwehrlage ausr. Folgeproblem: was ist die Rechtsfolge des fehlenden subj. Elements? ea: nur der Erfolgsunwert wird kompensiert, so dass wie beim Versuch das Handlungsunwert übrig bleibe Strafbar daher nur nach Versuch 22ff. StGB analog aa: Bestrafung wegen Vollendung, da der tb-liche Erfolg eingetreten ist und es ansonsten zu Strafbarkeitslücken komme, da der Versuch nur ausnahmsweise unter Strafe gestellt werde. Beachte: Auch eine Fahrlässigkeitstat kann über Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein. e.a.: subj. Rechtfertigungselement erforderl.; HM aber (-), da Fahrlässigkeitsdelikte kein subj. Element erfordert, so dass es einer entspr. Kompensation auf der Stufe der Rechtswidrigkeit nicht bedarf. Weiterer wichtiger Fall zur Notwehr: (vereinfacht nach BGH NJW 2000, 1348 = L&L 2000, 713ff.): Ladendetektiv L sprach den Kunden D an, bei dem er glaubte, gesehen zu haben, dass er einige CDs in seine Jackentasche gesteckt hatte. Nachdem sich der körperlich weit überlegene D der Feststellung der Personalien widersetzte und flüchten wollte, sprang ihn der L von hinten an, wobei er seinen linken Arm um dessen Hals legte. Beide gingen zu Boden und während L versuchte, den D am Boden zu fixieren, rief er um Hilfe und forderte D mehrfach auf, sich zu ergeben. D zeigte jedoch keine Reaktion. Nach wenigen Minuten und herbeigeholter Hilfe wurde vom regungslos am Boden liegenden D abgelassen. Dessen Gesicht hatte sich blau verfärbt. Er war infolge der Strangulation durch L erstickt. 227 StGB? bis zum Anlegen des Würgegriffs bzgl. 223,239,240 jedenfalls 127 I 1 StPO (+) ab dem Ansetzen des Würgegriffs 127 I 1 StPO (-), aber 32 StGB? um eine Flucht des D zu verhindern? 32 StGB (-), da keine ggw. Notwehrlage mehr, weil kein tätlicher Angriff des D mehr; Irrtum mögl., allerdings nach 17 StGB wohl vermeidbarer Verbotsirrtum als Reaktion auf tätlichen Angriff des D? zunächst 32 (+), aber RF entfällt mit der Bewusstlosigkeit des D; dann aber ETBI: 16 I 1 StGB analog; 227 StGB (-), aber 222 StGB (+) II. Rechtfertigender Notstand Zu beachten ist, dass die zivilrechtlichen Notstandsregeln BGB ( 228, 904) den allg. rechtfertigenden Notstand des 34 StGB verdrängen. Kommen sie in Betracht, sind sie also vorrangig zu prüfen! StGB a) Objektives Rechtfertigungselement (1) Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter Gefahr = Zustand, bei dem Eintritt e. Schadens wahrscheinlich ist.(obj. ex-ante-urteil) Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Auch bei Dauergefahr anzunehmen, wenn zur wirksamen Abwendung sofortiges Handeln angezeigt ist (Bsp.: Immer wiederkehrender Spanner).

5 Juristisches Repetitorium Seite 5 (2) Notstandshandlung Richtet sich die Handlung gegen eine Sache, so sind 228, 904 BGB vorrangig zu prüfen; 34 StGB erfasst als lex specialis nur andere Eingriffe in Rechtsgüter Dritter (aa) Gefahr nicht anders abwendbar Erforderlichkeit; Unterschied zu 32 StGB: Von Ausweichmöglichkeit ist Gebrauch zu machen (bb) Interessenabwägung Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses (zu berücksichtigen: Rang- und Wertverhältnis der betroffenen Rechtsgüter (Indiz: Aufzählungsreihenfolge des 34 StGB, Strafandrohungen des BT) und konkrete Umstände des Falles, z.b. Art, Ursprung, Nähe der Gefahr; bes. Gefahrtragungspflichten; Rettungschancen für das bedrohte Rechtsgut Keine Abwägung Leben gegen Leben!!! (cc) Angemessenheit Handlung muss nach anerkannten Wertvorstellungen der Allg.heit als sachgemäße und dem Recht entspr. Lösung des Konflikts erscheinen. Kein Eingriff in das höchstpersönliche Recht auf Selbstbestimmung (zwangsweise durchgeführte Blutentnahme, um das Leben eines anderen zu retten, ist grds. nicht angemessen. Ausn. möglich bei engsten Schutz- und Beistandspflichten (zb Eltern - Kind). b) Subj. Rechtfertigungselement Handeln in Kenntnis und aufgrund (str., s.o.) der Notstandslage 2. Die zivilrechtlichen Notstandsregeln im Überblick RF-Grund 228 BGB defensiver Notstand 904 BGB aggressiver Notstand Anw.bereich Einwirkung auf fremde Sache, durch Einwirkung auf fremde Sache, die in keiner die Gefahr droht Beziehung zur Gefahrenquelle steht Notstandslage Drohende Gefahr für Notstandstäter Gegenwärtige Gefahr für Notstandstäter oder Dritten (dann Notstandshilfe) oder Dritten (dann Notstandshilfe) Perspektive Obj. ex-ante Betrachtung eines obj. sachkundigen Beobachters Notstandshdlg. Erforderlichkeit Notwendigkeit Güterabwägung Schaden darf nicht außer Verhältnis Drohender Schaden muss ggü dem bei der zur drohenden Gefahr stehen. Umgek. Abwehr verursachten Schaden unvhm groß VHM; Eigentümer muss Beeintr. e. sein. Eigentümer muss Beeintr. dulden, aber gefahrtragenden Sache dulden. nicht ersatzlos (SchErs 904 S.2 BGB) Angemessenheit Nicht erforderlich Nicht erforderlich Subj.RF-Elenent Handeln in Kenntnis u aufgr. (str.) der Notstandslage III. Vorläufige Festnahme, 127 StPO Differenziere zwischen Abs. 1 und 2; Abs. 1 gilt für jedermann 1. Prüfungsschema Abs.1 a) Festnahmelage Täter wird auf fr. Tat betr./verfolgt u ist der Flucht verdächtig o. seine Identität nicht sofort feststellb. Problem: Muss tatsächlich Straftat vorliegen? BGH: Dringender Tatverdacht nach pflichtgemäßer Prüfung genügt. Arg.: - Altruistisches Handeln liegt im Interesse der Allgemeinheit und soll gefördert werden. - Festnehmender soll nicht Irrtumsrisiko tragen. Schnelles Handeln ist gefragt. - StPO-Maßnahmen erfordern grds. keinen Nachweis der Täterschaft BayObLG (JR 1987, S. 344 ff.) Tatverdacht genügt, wenn das objektiv erkennbare Geschehen ohne vernünftige und begründete Zweifel den Schluss auf das Vorliegen einer Straftat zulässt (entspricht weitgehend BGH) Starke Mindermeinung : Tatverdacht genügt nicht.

6 Juristisches Repetitorium Seite 6 Arg.: - Systematischer Zusammenhang mit Abs. 2 zeigt, dass nur Strafverfolgungsorgane bei Verdacht handeln dürfen und damit gerechtfertigt sind. - Dem vermeintlichen Täter würde das Notwehrrecht genommen. - Altruistisch Handelnder ist über Erlaubnistatbestandsirrtum hinreichend geschützt. b) Festnahmehandlung Sie muss zur Identitätsfeststellung erforderlich sein und unterliegt strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wesentliche Eingriffe in die körperliche Integrität sind nicht zulässig. c) Subj. Rechtfertigungselement Handlung muss in Kenntnis des Festnahmerechts erfolgen. 2. Prüfungsschema Abs. 2 (gilt nur für Strafverfolgungsorgane) a) Festnahmelage Vor. für Erlass eines Haftbefehls müssen vorliegen, 112ff. StPO. Wichtig: dringender TV genügt! b) Festnahmehandlung = s.o. c) Subjektives Rechtfertigungselement = s.o. IV. Einwilligung Einverständnis mutmaßliche Einwilligung 1. Einleitung Die Einwilligung ist bei Straftaten gegen den Einzelnen ein RF-Grund. Sie begründet sich im SelbstbestimmungsR des Opfers und setzt ein disponibles Rechtsgüter voraus. Jedoch ist bei StrafTB, deren deliktischer Charakter spezifisch dadurch geprägt wird, dass sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgen (bspw. 123, 181, 177, 239, 240, 242 StGB) bei einer Billigung durch den Betroffenen bereits der TB nicht verwirklicht. Man spricht insofern von einem tb-ausschließenden Einverständnis. Als Einwilligungsersatz fungiert die mutmaßliche Einwilligung. Eine solche liegt vor, wenn die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Würdigung aller Umstände aber die Annahme erlaubt, dass der Betroffene, falls man ihn fragen könnte, zustimmen würde. Es handelt sich um ein Einwilligungssurrogat, das ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den wahren Willen des Rechtsgutsinhabers trifft. 1. Die Voraussetzungen im Überblick Einverständnis Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung Dispositionsfähigkeit TB muss Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzen Einwilligender muss verfügen dürfen; (-) bei RG der Allg.heit u. eigenen Leben Es gilt das Gleiche wie bei der Einwilligung. Einwilligungsfähigkeit Natürliche Willensfähigkeit genügt, da Einverständnis rein tatsächlichen Charakter hat. Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderl. (Geschäftsfähigkeit nicht erf., str. bei Verm.delikten). Hypothetische Einwilligungsfähigkeit, allerdings subsidiär ggü wirkl. Willen Form Keine ausdrückl. Erklärung erforderlich! Es genügt der innere bestehende Wille. Jede nach außen erkennb. Manifestation; keine WE erf.! Äußerung muss eindeutig sein/kein Widerruf ex-ante-beurteilung aus der Sicht des Rechtsgutsinhabers; objektive Kriterien haben nur Indizwirkung Zeitpunkt Vor oder während der Tat Vor/während Hdlg.; keine nachtr. Gen. wie bei GoA Erklärung fehlt gerade! Freiwilligkeit Willensmängel sind unbeachtlich außer Zwang Ernstlichk. /Freiwilligk. erf; keine wes. Willensmängel Erklärung fehlt gerade!

7 Juristisches Repetitorium Seite 7 Sittenwidrigkeit Unbeachtlich Grds. unbeachtlich; Ausnahme: 228 StGB! 228 u.geschäftsbesorgung darf nicht sittenwidrig sein subj.vor. Bei (mutmaßl) Einwilligung subj. RF-Element) Kenntnis des Einverständnisses. Wenn (-): Obj. TB entfällt, es bleibt Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs Kenntnis und Handeln aufgrund der Einwilligung Wenn subj. RF-Element (-): s.o. Ausführungen bei Notwehr Geschäftsbesorgungswille = Wille isd RG-inhabers zu handeln. Gewissenhafte Prüfung zur Ermittlung des hyp.willens zwingend Irrtümliche Annahme Vorsatz entfällt gem. 16 I 1. Erlaubnistatbestandsirrtum Tat bleibt rm, wenn wahrer Wille trotz gewissenhafter Prüfung verfehlt V. (P) Rechtfertigung durch Unrechtsnormen Unbillige Ergebnisse lassen sich über die sog. Radbruch sche Formel lösen. Hiernach verliert Recht seinen materiell-rechtlichen Gehalt, sofern es im eklatanten Widerspruch zu den Menschenrechten besteht. In diesem Fall kann also von entsprechenden Gesetzen keine Rechtfertigungswirkung ausgehen. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen dar. VI. Rechtfertigende Pflichtenkollision An diese ist immer im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte zu denken. Rechtfertigend ist eine Pflichtenkollision nämlich nur, wenn den Handelnden mehrere Erfolgsabwendungspflichten (Handlungspflichten) treffen, von denen er nur eine auf Kosten der anderen erfüllen kann. Subjektiv muss mit dem Bewusstsein gehandelt werden, überhaupt eine der Erfolgsabwendungspflichten zu erfüllen. VII. Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 StGB Voraussetzungen: Täter muss objektiv und subjektiv berechtigte Interessen verfolgen. Äußerung muss zur Wahrnehmung dieser Interessen geeignet und erforderlich sein. Äußerung muss sich aufgrund einer Interessenabwägung auch als angemessenes Mittel erweisen. Häufig wird die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG, in diesem Kontext zu prüfen sein. P: Soldaten sind Mörder. Weltweit (BVerfG NJW 95, 3303) Lässt eine Äußerung mehrere Deutungsmöglichkeiten zu, so sind unter Berücksichtigung von Art. 5 GG die Varianten anzunehmen, die nicht tatbestandsmäßig oder aber gerechtfertigt sind. VIII. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, 218a StGB 218a I StGB enthält bei Erfüllung bloß prozeduraler Bedingungen (Beratung, Frist) einen Tbausschließenden Grund. 218a II, III StGB enthalten RF-gründefür die dort genannten Indikationstatbestände als Spezialfälle des 34 StGB. IX. Selbsthilfe, 229, 859 BGB nur bei zivilrechtl. Anspr.; aber Vorrang der ordentlichen Gerichte (keine Selbstjustiz) X. Züchtigungsrecht h.m.: nur für die Eltern, nicht für Lehrer

8 Juristisches Repetitorium Seite 8 (P): 1631 II BGB ( Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen... und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig ). Aber: Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 I GG fordert sinnvolle Erziehungsmaßnahmen; darunter können auch leichte körperl. Züchtigungen fallen. Deshalb verf. konforme Ausl. des 1631 II BGB in engen Grenzen: Maßvolle, im konkr. Fall angemessene und vom Erziehungsgedanken beherrschte Züchtigung ist nicht entwürdigend isd 1631 II BGB. Früher: einhellige Meinung, dass Rechtfertigungsgrund, heute tw. vertreten, dass nicht tatbestandsmäßig, da eine nicht entwürdigende Züchtigung auch keine üble unangemessene Behandlung i.s.d. 223 StGB sei. Bei sonstigen Erziehungsmaßnahmen (z.b. Einsperren im Zimmer): Rechtfertigungsgrund. Auch hier müssen die oben genannten Kriterien erfüllt sein.

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