Juristisches Repetitorium hemmer
|
|
- Jutta Scholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Übersicht zu den Rechtfertigungsgründen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze, die das durch obj. und subj. Tb. verwirklichte Erfolgs- und Handlungsunrecht ausnahmsweise kompensieren I. Notwehr und Nothilfe, 32 StGB Der Notwehr liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde ( Das Recht dem Unrecht nicht zu weichen ). Ferner tritt der in Notwehr handelnde für den Bestand der gesamten Rechtsordnung ein. Dies erklärt das sehr scharfe Notwehrrecht, das zum einen grds. keine Verhältnismäßigkeitsprüfung kennt und zum anderen auch schon bspw. wegen eines Angriffs auf das Eigentum ausgeübt werden darf. Von Notwehr spricht man sofern der Angegriffene selbst die Abwehrhandlung vornimmt. Nothilfe meint hingegen den Fall; dass ein Dritter die Abwehrhandlung zu Gunsten des Angegriffenen vornimmt. Notwehr kommt in Betracht, wenn sich die Handlung gegen einen menschlichen Angreifer und dessen Rechtsgüter richtet. Geht die Gefahr von einer Sache aus, die auch nicht von einem Menschen instrumentalisiert wurde, so ist 228 BGB anzuwenden 1. Objektives Rechtfertigungselement a) Notwehrlage: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff: - Angriff ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter und Interessen durch menschliches Verhalten. Maßgeblich ist eine objektive ex-post-betrachtung. - Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Achtung: anders als bei 34 StGB reicht hier eine Dauergefahr nicht aus). - Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn ein Widerspruch zur obj. Rechtsordnung (nicht nur StGB) und keine Duldungspflicht besteht (zb bei seinerseits durch Notwehr gerechtfertigtem Angriff). P: Notwehrfähigkeit von Rechtsgütern der Allgemeinheit Rechtsgüter der Allgemeinheit wie die öff. Sicherheit und Ordnung, Gewässerreinheit oder Tierschutz begründen keine notwehrfähigen subjektiven Rechte des Bürgers. Ihr Schutz ist Aufgabe der zuständigen Staatsorgane (Gewaltmonopol). Insofern kommt nur 34 StGB in Betracht. b) Notwehrhandlung kann nur gg. den Angreifer bzw. dessen Rechtsgüter richten, nicht gegen Dritte (nur 34, 35 StGB. aa) Geeignetheit der Notwehrhandlung (+), wenn durch sie der Angriff sofort und endgültig beendet oder zumind. abgeschwächt werden kann. bb) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Die Handlung ist erforderlich, wenn die das mildeste der gleich geeigneten Mittel ist. Das Risiko einer möglicherweise nicht ausreichenden Verteidigung oder weiteren Beeinträchtigungen muss der Angegriffene nicht eingehen. Gleichwohl muss bei Vorliegen mehrerer gleich effektiver Mittel das mildeste gewählt werden. Maßgeblich ist eine ex-ante-betrachtung. (P): Ungewollte Auswirkungen der Notwehrhandlung: Ist die Handlung erf., so ist ein aus der typ. Gefährlichkeit der Handlung resultierender, ungewollt eingetretener Erfolg unbeachtlich. Abzustellen ist nur auf die Notwehrhandlung, nicht auf den tatsächlich eingetretenen Erfolg. (Bsp.: bei einem gerechtfertigten Schlag mit der Pistole auf den Kopf löst sich dabei ein Schuss, der den Angreifer tötet) Eine Güterabwägung findet wegen des Rechtbewährungsgedankens nicht statt. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!
2 Juristisches Repetitorium Seite 2 bb) Gebotenheit der Notwehrhandlung In Ausnahmefällen muss das Notwehrrecht aus sozialethischen Gründen eingeschränkt werden.: Unerträgliches Missverhältnis zw. Art und Umfang der drohenden Verletzung und der Verletzung des Angreifers; hier lebt die allgemeine Güterabwägung wieder auf. Kirschbaumfall! Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder, von Kindern, Geisteskranken; das Rechtsbewährungsprinzip verlangt keine Verteidigung. Es gilt Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr! enge familiäre Beziehung; hm verlangt Hinnahme leichter Verletzungen (P) Gewalt in der Ehe Der BGH hierzu in 212, 16, 32, 33 StGB (NStZ-RR 2002, 303ff. = Life&Law 2003, 29ff.) Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage. Auf die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr findet 33 StGB keine Anwendung. Die frühere Rechtsprechung des BGH, dergemäß Ehegatten unter bestimmten Umständen abverlangt wird, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidigungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eine Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten lässt, bedarf zumindest der Einschränkung. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, bleibt offen. Ein Ausweichen der Ehefrau statt der Verwendung eines möglicherweise tödlich wirkenden Verteidigungsmittels kann zumutbar sein, wenn die familiäre Auseinandersetzung in neuerliche Gewalttätigkeiten des Ehemanns zu eskalieren droht und eine lang andauernde gewalttätige Vorgeschichte mit mehrfacher Trennung der Eheleute, aber Rückkehr der Ehefrau (eines der Opfer der Gewalttätigkeiten) zu ihrem Ehemann besteht. Unfugabwehr, Bagatellangriffe (z.b. Anleuchten mit der Taschenlampe ) Eingriffe in die körperliche Integrität dürften kaum gerechtfertigt sein. Notwehrprovokation: P Provokation A rw. provozierter Angriff P Gegenangriff - Notwehrhandlung? A P provoziert A, dieser greift daraufhin P an (z.b. durch Faustschläge, 223). P verteidigt sich mit einem Gegenangriff (z.b. Messerstich, 223, 224 I). Ist P durch Notwehr gem. 32 gerechtfertigt? Beachte: Der Angriff des A muss rw sein, ansonsten fehlt es für P schon an einer Notwehrlage. Die Rw.keit des Angriffs des A kann insb. ausscheiden, wenn die Provokation des P rw war, da der Angriff des A dann gerechtfertigt sein könnte (probl. ist dabei häufig die Gegenwärtigkeit des Provokations- Angriffes, bspw. Bsp.: Beleidigung: Angriff auf die Ehre ist idr schon abgeschlossen). (P) Welche Qualität muss das provozierende Verhalten haben? es ist zu differenzieren: rm u. sozialadäquate Hdlg.: nicht strafr.relevant Kein Bedürfnis für Einschr. der NotwehrR rechtswidrige Handlung: Provokation (+) Handlung ist rechtmäßig, aber sozialethisch missbilligenswert: Provokation str.: Bsp.(vereinfacht nach BGHSt 42, 97): In einem überfüllten Eilzug setzte sich J zum späteren Angeklagten A in ein Abteil der 1. Klasse, obwohl J nur eine Fahrkarte der 2. Klasse hatte. J war durch Alkohol leicht bis mittelgradig berauscht; Biergeruch breitete sich im Abteil aus. Obwohl A in nur wenigen Minuten aussteigen musste, öffnete er das Fenster, um den nur leicht bekleideten J aus dem Abteil hinaus zu ekeln. J schloss das Fenster und drohte A; A öffnete es wieder und zeigt J ein Messer. Ob J das Messer im Halbdunkeln wahrnahm, ließ sich nicht klären. Es kommt nach einem Angriff des J zur Eskalation und zum Kampf, der mit einer tödlichen Stichverletzung des J endet. arg. gegen Provokation: Störender bewegt sich auf dem Boden des Rechts; arg. für Provokation: Die Gebotenheit ist eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts, also muss es hier auch auf sozialethische Beurteilung ankommen
3 Juristisches Repetitorium Seite 3 Behandlung der Notwehrprovokation Die Behandlung der Notwehrprovokation ist im einzelnen strittig. Wichtig ist die Differenzierung zwischen Absichtsprovokation und fahrlässigen Notwehrprovokation. Hat der Provokateur die Notwehrlage absichtlich herbeigeführt, um den anderen unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können, so liegt eine Absichtsprovokation vor. Die Fälle der nicht absichtlichen Notwehrprovokation, dh (bedingt) vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführter Angriff, werden unter dem Stichwort fahrlässige Notwehrprovokation diskutiert. (a) Absichtsprovokation Es werden im wesentlichen drei verschiedene Ansichten vertreten: Rechtsprechung und Teile des Schrifttums : Versagung jeglichem Notwehrrecht. Arg.: Rechtsmissbräuchlichkeit, eigentlicher Angreifer ist der Provozierende, Einwilligung in den Angriff (fraglich, da wohl keine Einwilligung in eine Verletzung) große Teile der Literatur abgestuftes Notwehrrecht ( Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr ): zunächst muss der Provozierende ausweichen oder weglaufen; nur wenn dies nicht mögl. Ist, ist eine Schutzwehr zulässig; nur wenn diese nicht mögl. ist, darf der Provozierende zur Trutzwehr übergehen. Das Maß der hinzunehmenden Angriffsintensität hängt dabei von der Schwere der Provokation ab. actio illicita in causa: knüpft für die Rechtswidrigkeit an die Provokationshandlung an (die konkrete Verteidigungshandlung gilt hingegen als gerechtfertigt). Dagegen spricht, dass das Verhalten dann gleichzeitig rw und - als Abschluss des in Gang gesetzten Ablaufs rm wäre. Zudem fehlt es an der obj. Zurechnung, da der Provozierte selbst entscheidet, ob er angreift = sich provozieren lässt. Problem: Absichtlich provozierter Angriff erfolgt intensiver als erwartet. Der BGH bleibt auch in diesen Fällen bei der strengen Versagung des Notwehrrechts. Die wohl hl lässt hingegen zumindest ein abgestuftes Notwehrrecht wiederaufleben (Fahrlässigkeitsvorwurf). (b) Fahrlässige Notwehrprovokation Hat der Provokateur den Angriff (bedingt) vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen, so steht ihm nach überwiegender Ansicht nur ein eingeschränktes, abgestuftes Notwehrrecht. Das Maß der hinzunehmenden Beeinträchtigung richtet sich nach der Schwere und Vorwerfbarkeit der Provokation. Eine völlige Versagung wird nicht gefordert. (P) Fahrl.Strafbarkeit bei Rechtfertigung (BGH NJW 01,1075ff. = L&L 01, 409ff.): A erlitt bei einer Schlägerei, bei der M zugegen war, erhebliche Knieverletzungen und wollte sich aus diesem Grunde an M rächen. Hierfür gewann er den C, der dem M durch einen Schrotschuss ähnliche Verletzungen beibringen sollte. C lockte den M unter einem Vorwand zu einem entlegenen Waldstück, wobei er die Schrotflinte in seiner Jacke verbarg. M führte seinerseits einen Totschläger mit sich. C entschloss sich nun, zum Zwecke der Durchführung dem M zunächst einen schweren Faustschlag zu versetzen, danach wollte er M in das Knie schießen. M konnte den Faustangriff stoppen und versetzte dem C mit dem Totschläger einen wuchtigen Stoß, so dass dieser stark blutend zu Boden ging. Daraufhin holte M abermals mit dem Totschläger aus und stürzte sich auf den C. Dieser verspürte Todesangst, zog die Waffe und erschoss den M. LG: 212 StGB (-) zwar 32 StGB (-) wg. Provokation, aber 33 StGB (+) (fragl. wg. Gebotenheit) 227 StGB (+) Anknüpfungspunkt liegt hier bereits in erstem Angriff des C auf M (Faustschlag), mit dem die tödlich endende Kausalkette in Gang gesetzt wurde zu diesem Zeitpunkt 33 StGB (-) 226, 22, 23 StGB (+) BGH: 212 StGB (-) 32 StGB (+) bzgl. Schuss; zwar Notwehrprovok., aber abgestuftes Notw.R (+) 227 StGB (-) 32 StGB (+) bzgl. Schuss s.o.
4 Juristisches Repetitorium Seite 4 212, 22, 23 StGB (-) kein Tatentschluss bzgl. Tötung bei Überfall 227, 22, 23 StGB (-) Vers. der Erfolgsqualif.: kein Tatentschl. bzgl. schw. Folge bei Überfall s.o.; erfolgsqualifizierter Vers.: schwere Folge nicht durch Überfall unmittelbar herbeigeführt 222 StGB (+) Pflichtwidrigkeit des C ist darin zu sehen, mit dem M in den Wald zu gehen, um ihn dort schwer zu verl.. Aus einem solchen Verhalten kann auch nach allg.lebenserfahrung schwerwiegende Gefahrenlagen und damit auch der Tod des M, wie die im vorliegenden Fall, resultieren. 226, 22, 23 StGB (+) 3. Subjektives Rechtfertigungselement In diesem Zusammenhang ist folgendes umstritten: a) erfordern Rechtfertigungsgründe bei Vorsatzdelikten ein subj. Rechtfertigungselement? ma (-); hm (+), da ges.unrecht, also Handlungsunwert und Erfolgsunwert, muss kompensiert werden. b) welche Anforderungen sind an das subj. Rechtfertigungselement zu stellen? h.m.: Verteidigungswille erforderlich. ma: Handeln in Kenntnis der Notwehrlage ausr. Folgeproblem: was ist die Rechtsfolge des fehlenden subj. Elements? ea: nur der Erfolgsunwert wird kompensiert, so dass wie beim Versuch das Handlungsunwert übrig bleibe Strafbar daher nur nach Versuch 22ff. StGB analog aa: Bestrafung wegen Vollendung, da der tb-liche Erfolg eingetreten ist und es ansonsten zu Strafbarkeitslücken komme, da der Versuch nur ausnahmsweise unter Strafe gestellt werde. Beachte: Auch eine Fahrlässigkeitstat kann über Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein. e.a.: subj. Rechtfertigungselement erforderl.; HM aber (-), da Fahrlässigkeitsdelikte kein subj. Element erfordert, so dass es einer entspr. Kompensation auf der Stufe der Rechtswidrigkeit nicht bedarf. Weiterer wichtiger Fall zur Notwehr: (vereinfacht nach BGH NJW 2000, 1348 = L&L 2000, 713ff.): Ladendetektiv L sprach den Kunden D an, bei dem er glaubte, gesehen zu haben, dass er einige CDs in seine Jackentasche gesteckt hatte. Nachdem sich der körperlich weit überlegene D der Feststellung der Personalien widersetzte und flüchten wollte, sprang ihn der L von hinten an, wobei er seinen linken Arm um dessen Hals legte. Beide gingen zu Boden und während L versuchte, den D am Boden zu fixieren, rief er um Hilfe und forderte D mehrfach auf, sich zu ergeben. D zeigte jedoch keine Reaktion. Nach wenigen Minuten und herbeigeholter Hilfe wurde vom regungslos am Boden liegenden D abgelassen. Dessen Gesicht hatte sich blau verfärbt. Er war infolge der Strangulation durch L erstickt. 227 StGB? bis zum Anlegen des Würgegriffs bzgl. 223,239,240 jedenfalls 127 I 1 StPO (+) ab dem Ansetzen des Würgegriffs 127 I 1 StPO (-), aber 32 StGB? um eine Flucht des D zu verhindern? 32 StGB (-), da keine ggw. Notwehrlage mehr, weil kein tätlicher Angriff des D mehr; Irrtum mögl., allerdings nach 17 StGB wohl vermeidbarer Verbotsirrtum als Reaktion auf tätlichen Angriff des D? zunächst 32 (+), aber RF entfällt mit der Bewusstlosigkeit des D; dann aber ETBI: 16 I 1 StGB analog; 227 StGB (-), aber 222 StGB (+) II. Rechtfertigender Notstand Zu beachten ist, dass die zivilrechtlichen Notstandsregeln BGB ( 228, 904) den allg. rechtfertigenden Notstand des 34 StGB verdrängen. Kommen sie in Betracht, sind sie also vorrangig zu prüfen! StGB a) Objektives Rechtfertigungselement (1) Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter Gefahr = Zustand, bei dem Eintritt e. Schadens wahrscheinlich ist.(obj. ex-ante-urteil) Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Auch bei Dauergefahr anzunehmen, wenn zur wirksamen Abwendung sofortiges Handeln angezeigt ist (Bsp.: Immer wiederkehrender Spanner).
5 Juristisches Repetitorium Seite 5 (2) Notstandshandlung Richtet sich die Handlung gegen eine Sache, so sind 228, 904 BGB vorrangig zu prüfen; 34 StGB erfasst als lex specialis nur andere Eingriffe in Rechtsgüter Dritter (aa) Gefahr nicht anders abwendbar Erforderlichkeit; Unterschied zu 32 StGB: Von Ausweichmöglichkeit ist Gebrauch zu machen (bb) Interessenabwägung Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses (zu berücksichtigen: Rang- und Wertverhältnis der betroffenen Rechtsgüter (Indiz: Aufzählungsreihenfolge des 34 StGB, Strafandrohungen des BT) und konkrete Umstände des Falles, z.b. Art, Ursprung, Nähe der Gefahr; bes. Gefahrtragungspflichten; Rettungschancen für das bedrohte Rechtsgut Keine Abwägung Leben gegen Leben!!! (cc) Angemessenheit Handlung muss nach anerkannten Wertvorstellungen der Allg.heit als sachgemäße und dem Recht entspr. Lösung des Konflikts erscheinen. Kein Eingriff in das höchstpersönliche Recht auf Selbstbestimmung (zwangsweise durchgeführte Blutentnahme, um das Leben eines anderen zu retten, ist grds. nicht angemessen. Ausn. möglich bei engsten Schutz- und Beistandspflichten (zb Eltern - Kind). b) Subj. Rechtfertigungselement Handeln in Kenntnis und aufgrund (str., s.o.) der Notstandslage 2. Die zivilrechtlichen Notstandsregeln im Überblick RF-Grund 228 BGB defensiver Notstand 904 BGB aggressiver Notstand Anw.bereich Einwirkung auf fremde Sache, durch Einwirkung auf fremde Sache, die in keiner die Gefahr droht Beziehung zur Gefahrenquelle steht Notstandslage Drohende Gefahr für Notstandstäter Gegenwärtige Gefahr für Notstandstäter oder Dritten (dann Notstandshilfe) oder Dritten (dann Notstandshilfe) Perspektive Obj. ex-ante Betrachtung eines obj. sachkundigen Beobachters Notstandshdlg. Erforderlichkeit Notwendigkeit Güterabwägung Schaden darf nicht außer Verhältnis Drohender Schaden muss ggü dem bei der zur drohenden Gefahr stehen. Umgek. Abwehr verursachten Schaden unvhm groß VHM; Eigentümer muss Beeintr. e. sein. Eigentümer muss Beeintr. dulden, aber gefahrtragenden Sache dulden. nicht ersatzlos (SchErs 904 S.2 BGB) Angemessenheit Nicht erforderlich Nicht erforderlich Subj.RF-Elenent Handeln in Kenntnis u aufgr. (str.) der Notstandslage III. Vorläufige Festnahme, 127 StPO Differenziere zwischen Abs. 1 und 2; Abs. 1 gilt für jedermann 1. Prüfungsschema Abs.1 a) Festnahmelage Täter wird auf fr. Tat betr./verfolgt u ist der Flucht verdächtig o. seine Identität nicht sofort feststellb. Problem: Muss tatsächlich Straftat vorliegen? BGH: Dringender Tatverdacht nach pflichtgemäßer Prüfung genügt. Arg.: - Altruistisches Handeln liegt im Interesse der Allgemeinheit und soll gefördert werden. - Festnehmender soll nicht Irrtumsrisiko tragen. Schnelles Handeln ist gefragt. - StPO-Maßnahmen erfordern grds. keinen Nachweis der Täterschaft BayObLG (JR 1987, S. 344 ff.) Tatverdacht genügt, wenn das objektiv erkennbare Geschehen ohne vernünftige und begründete Zweifel den Schluss auf das Vorliegen einer Straftat zulässt (entspricht weitgehend BGH) Starke Mindermeinung : Tatverdacht genügt nicht.
6 Juristisches Repetitorium Seite 6 Arg.: - Systematischer Zusammenhang mit Abs. 2 zeigt, dass nur Strafverfolgungsorgane bei Verdacht handeln dürfen und damit gerechtfertigt sind. - Dem vermeintlichen Täter würde das Notwehrrecht genommen. - Altruistisch Handelnder ist über Erlaubnistatbestandsirrtum hinreichend geschützt. b) Festnahmehandlung Sie muss zur Identitätsfeststellung erforderlich sein und unterliegt strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wesentliche Eingriffe in die körperliche Integrität sind nicht zulässig. c) Subj. Rechtfertigungselement Handlung muss in Kenntnis des Festnahmerechts erfolgen. 2. Prüfungsschema Abs. 2 (gilt nur für Strafverfolgungsorgane) a) Festnahmelage Vor. für Erlass eines Haftbefehls müssen vorliegen, 112ff. StPO. Wichtig: dringender TV genügt! b) Festnahmehandlung = s.o. c) Subjektives Rechtfertigungselement = s.o. IV. Einwilligung Einverständnis mutmaßliche Einwilligung 1. Einleitung Die Einwilligung ist bei Straftaten gegen den Einzelnen ein RF-Grund. Sie begründet sich im SelbstbestimmungsR des Opfers und setzt ein disponibles Rechtsgüter voraus. Jedoch ist bei StrafTB, deren deliktischer Charakter spezifisch dadurch geprägt wird, dass sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgen (bspw. 123, 181, 177, 239, 240, 242 StGB) bei einer Billigung durch den Betroffenen bereits der TB nicht verwirklicht. Man spricht insofern von einem tb-ausschließenden Einverständnis. Als Einwilligungsersatz fungiert die mutmaßliche Einwilligung. Eine solche liegt vor, wenn die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Würdigung aller Umstände aber die Annahme erlaubt, dass der Betroffene, falls man ihn fragen könnte, zustimmen würde. Es handelt sich um ein Einwilligungssurrogat, das ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den wahren Willen des Rechtsgutsinhabers trifft. 1. Die Voraussetzungen im Überblick Einverständnis Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung Dispositionsfähigkeit TB muss Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzen Einwilligender muss verfügen dürfen; (-) bei RG der Allg.heit u. eigenen Leben Es gilt das Gleiche wie bei der Einwilligung. Einwilligungsfähigkeit Natürliche Willensfähigkeit genügt, da Einverständnis rein tatsächlichen Charakter hat. Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderl. (Geschäftsfähigkeit nicht erf., str. bei Verm.delikten). Hypothetische Einwilligungsfähigkeit, allerdings subsidiär ggü wirkl. Willen Form Keine ausdrückl. Erklärung erforderlich! Es genügt der innere bestehende Wille. Jede nach außen erkennb. Manifestation; keine WE erf.! Äußerung muss eindeutig sein/kein Widerruf ex-ante-beurteilung aus der Sicht des Rechtsgutsinhabers; objektive Kriterien haben nur Indizwirkung Zeitpunkt Vor oder während der Tat Vor/während Hdlg.; keine nachtr. Gen. wie bei GoA Erklärung fehlt gerade! Freiwilligkeit Willensmängel sind unbeachtlich außer Zwang Ernstlichk. /Freiwilligk. erf; keine wes. Willensmängel Erklärung fehlt gerade!
7 Juristisches Repetitorium Seite 7 Sittenwidrigkeit Unbeachtlich Grds. unbeachtlich; Ausnahme: 228 StGB! 228 u.geschäftsbesorgung darf nicht sittenwidrig sein subj.vor. Bei (mutmaßl) Einwilligung subj. RF-Element) Kenntnis des Einverständnisses. Wenn (-): Obj. TB entfällt, es bleibt Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs Kenntnis und Handeln aufgrund der Einwilligung Wenn subj. RF-Element (-): s.o. Ausführungen bei Notwehr Geschäftsbesorgungswille = Wille isd RG-inhabers zu handeln. Gewissenhafte Prüfung zur Ermittlung des hyp.willens zwingend Irrtümliche Annahme Vorsatz entfällt gem. 16 I 1. Erlaubnistatbestandsirrtum Tat bleibt rm, wenn wahrer Wille trotz gewissenhafter Prüfung verfehlt V. (P) Rechtfertigung durch Unrechtsnormen Unbillige Ergebnisse lassen sich über die sog. Radbruch sche Formel lösen. Hiernach verliert Recht seinen materiell-rechtlichen Gehalt, sofern es im eklatanten Widerspruch zu den Menschenrechten besteht. In diesem Fall kann also von entsprechenden Gesetzen keine Rechtfertigungswirkung ausgehen. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen dar. VI. Rechtfertigende Pflichtenkollision An diese ist immer im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte zu denken. Rechtfertigend ist eine Pflichtenkollision nämlich nur, wenn den Handelnden mehrere Erfolgsabwendungspflichten (Handlungspflichten) treffen, von denen er nur eine auf Kosten der anderen erfüllen kann. Subjektiv muss mit dem Bewusstsein gehandelt werden, überhaupt eine der Erfolgsabwendungspflichten zu erfüllen. VII. Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 StGB Voraussetzungen: Täter muss objektiv und subjektiv berechtigte Interessen verfolgen. Äußerung muss zur Wahrnehmung dieser Interessen geeignet und erforderlich sein. Äußerung muss sich aufgrund einer Interessenabwägung auch als angemessenes Mittel erweisen. Häufig wird die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG, in diesem Kontext zu prüfen sein. P: Soldaten sind Mörder. Weltweit (BVerfG NJW 95, 3303) Lässt eine Äußerung mehrere Deutungsmöglichkeiten zu, so sind unter Berücksichtigung von Art. 5 GG die Varianten anzunehmen, die nicht tatbestandsmäßig oder aber gerechtfertigt sind. VIII. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, 218a StGB 218a I StGB enthält bei Erfüllung bloß prozeduraler Bedingungen (Beratung, Frist) einen Tbausschließenden Grund. 218a II, III StGB enthalten RF-gründefür die dort genannten Indikationstatbestände als Spezialfälle des 34 StGB. IX. Selbsthilfe, 229, 859 BGB nur bei zivilrechtl. Anspr.; aber Vorrang der ordentlichen Gerichte (keine Selbstjustiz) X. Züchtigungsrecht h.m.: nur für die Eltern, nicht für Lehrer
8 Juristisches Repetitorium Seite 8 (P): 1631 II BGB ( Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen... und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig ). Aber: Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 I GG fordert sinnvolle Erziehungsmaßnahmen; darunter können auch leichte körperl. Züchtigungen fallen. Deshalb verf. konforme Ausl. des 1631 II BGB in engen Grenzen: Maßvolle, im konkr. Fall angemessene und vom Erziehungsgedanken beherrschte Züchtigung ist nicht entwürdigend isd 1631 II BGB. Früher: einhellige Meinung, dass Rechtfertigungsgrund, heute tw. vertreten, dass nicht tatbestandsmäßig, da eine nicht entwürdigende Züchtigung auch keine üble unangemessene Behandlung i.s.d. 223 StGB sei. Bei sonstigen Erziehungsmaßnahmen (z.b. Einsperren im Zimmer): Rechtfertigungsgrund. Auch hier müssen die oben genannten Kriterien erfüllt sein.
Einführung in das Strafrecht
Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe
MehrRechtfertigungsgründe
Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
Mehr(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Ohne zu fragen leiht sich der A den Regenschirm seines WG- Mitbewohners B für den Weg zum Supermarkt. Vor dem Geschäft wird er von dem Bullterrier des Hundebesitzers H angegriffen.
MehrVorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt Rechtswidrigkeit
Allgemeines Grundsätzlich steht mit der Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit das Unrecht der Tat fest, es sei denn es greift ein Rechtfertigungsgrund, diese sind geeignet, das Unrecht der Tat zu kompensieren.
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrSpezielle Regelungen. Defensiver Notstand: 228 Satz 1 BGB Aggressiver Notstand: 904 Satz 1 BGB Medizinisch-soziale Indikation: 218 a Abs.
StrafR AT 9 Rechtfertigender Notstand 1 Rechtfertigender Notstand Spezielle Regelungen Defensiver Notstand: 228 Satz 1 BGB Aggressiver Notstand: 904 Satz 1 BGB Medizinisch-soziale Indikation: 218 a Abs.
MehrHausaufgabe 4. Stunde: Rechtfertigungsgründe
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Übung Einführung in das Strafrecht Hausaufgabe 4. Stunde: Rechtfertigungsgründe 1. Machen Sie sich mit strafrechtsrelevanten
MehrÜbersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34
Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34 Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer anderen Person vor.
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Fall 1: Strafbarkeit des A aus 303 I StGB wegen Vernichtung der Weizenpflanzen 1.Obj.TB Beschädigung/Zerstörung einer fremden
Mehr15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)
15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen
MehrTutorium. Die Rechtswidrigkeit
Einheit 5 Die Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ist erforderlich, um ein abschließendes Unrechtsurteil über die Handlung des Täters zu fällen Ein Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn seine Tat gerechtfertigt
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrKeine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]
Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrDas private Festnahmerecht nach 127 Abs.1 S. 1 StPO und seine Bedeutung als Rechtfertigungsgrund
Das private Festnahmerecht nach 127 Abs.1 S. 1 StPO und seine Bedeutung als Rechtfertigungsgrund Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrLösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die Begegnungen zwischen N und V
Lösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die Begegnungen zwischen N und V Strafbarkeit des N A. Körperverletzung gem. 223 I Var. 1 StGB 1 durch den Faustschlag Indem N den V mit einem Faustschlag zu Boden
MehrBGH: Notwehrrecht bei rechtswidrigem Vorverhalten und fahrlässiger
BGH: Notwehrrecht bei rechtswidrigem Vorverhalten und fahrlässiger Tötung NStZ 2001, 143 Notwehrrecht bei rechtswidrigem Vorverhalten und fahrlässiger Tötung Leitsatz: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
MehrFall 2. Variante 1. Variante 2
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrNotwehr und Notwehrüberschreitung
Das Notwehrgesetz Notwehr und Notwehrüberschreitung Als Ausübender einer Kampfkunst sollte man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid wissen. Gesetzestext - StGB 3 3.(1) Nicht rechtswidrig
MehrFall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand
Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste
Mehr3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung
XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
MehrAPÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 5 Nach einem Wiener Fußball-Derby geraten in einem Innenstadt-Lokal der Rapid-Fan R und der Austria-Fan A wegen einer Schiedsrichterentscheidung
MehrVariante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB
MehrI. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB
Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrStrafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB I RF - Irrtum
Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB I - 14. RF - Irrtum 1 Rechtfertigungsgründe 1. Notstand 2. Wahrung berechtigter Interessen 3. Pflichtenkollision 4. Notwehr 5. Einwilligung 6. Mutmassliche
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrFall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
Mehr11: Grundfragen der Unrechtslehre
I. Die Wertungsstufe der Rechtswidrigkeit 11: Grundfragen der Unrechtslehre Sind der obj. und der subj. Tatbestand erfüllt, liegt i.d.r. auch Rechtswidrigkeit vor. Da der gesetzliche Tatbestand das Unrecht
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:
MehrDie Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben
Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
MehrMustergutachten zu Fall 1 im Modul 1
Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrSelbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.)
Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.) Die einfache Begrifflichkeit Notwehr ist im Rahmen einer Diskussion um Selbstverteidigung
MehrFall 4 Lösungshinweise
Übung im Strafrecht für AnfängerInnen Sommersemester 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Prof. Dr. Roland Hefendehl und MittarbeiterInnen Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte
MehrHier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.
36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,
Mehr9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)
I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrStrafrecht und Ethik. Der Abschuss gekaperter Flugzeuge
Strafrecht und Ethik Der Abschuss gekaperter Flugzeuge Fall: Der Kampfjetpilot A erkennt während eines Übungsfluges ein Passagierflugzeug, das sich einem Hochhaus nähert. Zutreffend geht er davon aus,
MehrProbeklausur vom 17. Dezember 2014
Lösungshinweise Tatkomplex 1: Der Tritt A. Strafbarkeit des K gem. 303 Abs. 1 StGB (am E-Bike) Indem K gegen den Vorderreifen des E-Bikes trat, könnte er sich der Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze
Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher
MehrLösungsskizze Fall 6
Lösungsskizze Fall 6 A. Strafbarkeit des N wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB Indem N bei der Magenoperation des A eine Zyste entfernte, könnte er sich wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne
MehrLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Fall Yagmur LG Hamburg[Az.: 601 Ks 3/14] Auszug aus der Pressemeldung des LG Hamburg: Nach den Feststellungen der Großen Strafkammer
MehrSven-Markus Thiel. Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen PETER LANG. Europäischer Verlag der Wissenschaften
Sven-Markus Thiel Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 21 A. Vorstellung des Themas 21 B. Ziel und Gang der Untersuchung
MehrStraftaten gegen das Leben 10
Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema 218 Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff.) I. Objektiver Tatbestand 1. Abbruch der Schwangerschaft (Abtötung der Leibesfrucht)
MehrStudium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis
Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
Mehr1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )
Lösung Frage 1 I. Strafbarkeit der T 1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) a) Kein vollendeter Mord / Totschlag. b) Versuchter Mord und versuchter Totschlag sind mit Strafe bedroht, 23
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrNotwehr, Notstand und Körperverletzung
Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal
Mehr12: Die Notwehr ( 32 StGB)
I. Einführung 12: Die Notwehr ( 32 StGB) 32 StGB regelt den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Dabei stellt sich die Notwehr als der Rechtfertigungsgrund dar, der ein tatbestandsmäßiges Verhalten am weitreichendsten
MehrI. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.
Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches
MehrI. Strafbarkeit wegen Totschlags B könnte sich durch das Werfen mit dem Messer des Totschlags an G gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit wegen Totschlags B könnte sich durch das Werfen mit dem Messer des Totschlags an G gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Zunächst müsste der Erfolg,
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten
Strafbarkeit des H Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten 1. Tatkomplex: Überwältigung des T A. H könnte sich wegen eines
MehrPrivatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?
Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrBGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich
MehrEinführungsfall zum Erlaubnistatbestandsirrtum
Einführungsfall zum Erlaubnistatbestandsirrtum Sachverhalt: Der A, ein führendes Mitglied des Rockerclubs HELLS ANGELS hatte erfahren, dass er von einem Mitglied des konkurrierenden Clubs Bandidos ermordet
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrJura Online - Fall: Wedel - Lösung
Jura Online - Fall: Wedel - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1a StGB durch Fahren mit einer BAK von mindestens 1,8 Promille und überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
Mehr