Rundschreiben Nr. 1 1 /2015 Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft
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- Ingelore Winkler
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1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den Rundschreiben Nr. 1 1 /2015 Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz (KAV RLP) für den Geltungsbereich TVöD, TV-Ärzte/VKA und TV-V 2 2. Stellungnahme des Finanzministerium Rheinland-Pfalz (FM RLP) für den Geltungsbereich TV-L 4 3. Stellungnahme der DRK-Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes Landesverbandes Rheinland-Pfalz für den Geltungsbereich DRK- RTV 4 4. Programmseitige Umsetzung in fidelis.personal.classic 5 5. Datenerfassungsbeleg (Rapportbeleg) DRK - Rapportbeleg ( ) ohne Personal in Krankenhäusern i.s.d. SR Anl. 1 DRK-RTV - mit Anmerkungen DRK - Rapportbeleg ( ) ohne Personal in Krankenhäusern i.s.d. SR Anl. 1 DRK-RTV 7 6. Schnittstelle Datenimport 8 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Urteil vom (Az: 5 AZR 97/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass das für die Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft zustehende Entgelt als zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung respektive der Jahressonderzahlung einzubeziehen ist. Seite 2
2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom Bisher war die Rechtsprechung so auszulegen, dass die Entgelte für Arbeit in Rufbereitschaft unter die vorgenannten tariflichen Regelungen fallen, also in die Entgeltfortzahlung bzw. die Jahressonderzahlung einzubeziehen sind. Dies haben auch die Tarifvertragsparteien in einer Niederschriftserklärung zur inhaltlich entsprechenden Regelung klargestellt. Niederschriftserklärungen könnten aber allenfalls als Auslegungshilfe dienen, wenn sie im Wortlaut des Tarifvertrages einen Niederschlag gefunden haben, was vorliegend nicht der Fall sei, so das BAG. Das bedeutet dem Leitsatz des BAG-Urteil zu Folge, dass für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft zustehende Entgelt nicht in das Referenzentgelt für die Entgeltfortzahlung als auch in die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung einzubeziehen sind. Wir haben, mittels einer Anrufungsauskunft, die zuständigen Arbeitgeberverbände respektive Tarifgemeinschaften um Stellungnahme zum vorgenannten Urteil gebeten. Hinweis für alle Anwender: Bitte beachten Sie, dass die programmseitige Umsetzung (Ziffer 4) momentan nur für den Geltungsbereich DRK-RTV vorzunehmen ist. Die Begründung hierzu ist den nachfolgenden Stellungnahmen zu entnehmen. 1. Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz (KAV RLP) für den Geltungsbereich TVöD, TV- Ärzte/VKA und TV-V Unser Verband hat das Urteil des BAG vom 10. April AZR 97/12 bislang weder veröffentlicht noch hierzu entsprechende Empfehlungen gegeben. Dies beruht auf folgenden Gründen: Bis zu der Entscheidung des BAG war es gängige Praxis, dass das Entgelt für Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ( 21 TVöD) als auch für die Bemessung der Jahressonderzahlung ( 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD) berücksichtigt worden ist. Diese Auffassung haben auch wir im Rahmen der Einzelfallberatung stets vertreten und halten diese nach wie vor für richtig. Für einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien spricht nicht nur die Niederschriftserklärung zu 21 TV-L, sondern auch die von der VKA vereinbarte Niederschriftserklärung zu 22 TV-Ärzte/VKA. Danach fallen Bereitschaftsdienstund Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Seite 3
3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom Rufbereitschaft, unter die Regelung des 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA (= 21 Satz 2 TVöD). Es kommt hinzu, dass dem Urteil des BAG ein atypischer Sachverhalt zugrunde liegt. In der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Straßen- und Autobahnmeistereien sind Regelungen zur Abgrenzung der regelmäßigen Arbeitszeit von der Rufbereitschaft getroffen, die nicht der kommunalen Praxis entsprechen. Außerdem ist auch die Begründung des BAG nicht überzeugend. Nach 21 Satz 3 TVöD sind von der Entgeltfortzahlung das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit) ausgenommen. Der Begriff Überstunden ist in 7 Abs. 7 und 8 TVöD abschließend definiert. Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft sind keine Überstunden. Sie werden lediglich mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach 8 Abs. 1 TVöD bezahlt. Allein der Umstand, dass sich Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen ( 7 Abs. 4 Satz 1 TVöD), rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass jedes Tätigwerden innerhalb der Rufbereitschaft die Begriffsbestimmung der Überstunde erfüllt. Abgesehen davon werden Überstunden auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet, während Beschäftigte im Rahmen ihrer Rufbereitschaft auf Abruf die Arbeit aufnehmen. Auch die Regelung, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen haben, spricht dafür, dass Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft Berücksichtigung finden sollen. Wer dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist, muss auf Abruf die Arbeit aufnehmen, also quasi dienstplanmäßig tätig werden. Die Beseitigung von Störungen dient nicht nur dem Wohl der Allgemeinheit oder einzelner Betroffener, sondern stellt darüber hinaus eine zusätzliche Mehrbelastung für die Beschäftigten dar, die zur Rufbereitschaft eingeteilt sind. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv und nicht motivationsfördernd, wenn das für diese Arbeitsleistungen gezahlte Entgelt bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und die Jahressonderzahlung unberücksichtigt bliebe. Seite 4
4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom Stellungnahme des Finanzministerium Rheinland-Pfalz (FM RLP) für den Geltungsbereich TV-L Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat sich in ihrer 2./2014 Sitzungen am 19. März 2014 in Berlin mit dem Urteil des BAG vom 10. April AZR 97/12 - befasst. Die Mitgliederversammlung hat dabei zur Kenntnis genommen, dass das Urteil des BAG einen speziell gelagerten Einzelfall zur Frage der Berücksichtigung von Zeiten der Rufbereitschaft bei der Bemessung der Höhe der Entgeltfortzahlung betrifft. Zur generellen Frage künftig Niederschriftserklärungen zu vereinbaren, wurde auf das Urteil des BAG vom 16. Mai AZR 847/11- verwiesen, in welchem sich das BAG eingehend mit dem Inhalt von Niederschriftserklärungen auseinandergesetzt habe. Insofern sei auch künftig davon auszugehen, dass Niederschriftserklärungen als Regelungsinstrument von Tarifvertragsparteien in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des BAG an ihre Verknüpfung mit dem Tarifvertrag berücksichtigt werden. 3. Stellungnahme der DRK-Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes Landesverbandes Rheinland-Pfalz für den Geltungsbereich DRK-RTV Die Bundestarifgemeinschaft des DRK vertritt die Auffassung, dass das Urteil des BAG (Az: 5 AZR 97/12) auf 24 DRK-ReformTV übertragbar ist. Das BAG hat zu 21 Abs. 1 Satz 2 TV-L festgestellt, dass das Entgelt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht unter diese Regelung fällt (obwohl die TV-Parteien dies in einer Niederschriftsregelung so vorgesehen haben) Der Wortlaut des 24 Abs. 1 Satz 2 DRK-RTV ist identisch mit 21 Abs. 1 Satz 2 TV-L, insoweit kann die Rechtsprechung des BAG auf den DRK-RTV übertragen werden. Für die Übertragbarkeit des Urteils auf den DRK-RTV spricht zusätzlich, dass der DRK-RTV eine Niederschriftserklärung wie der TV-L, die auf ein anderes Ergebnis hinweist, nicht enthält. Auch ist die Überstundendefinition in 13 Abs. 8 DRK-RTV die gleiche wie in 7 Abs. 7 TV-L, sodass insbesondere die Ausführungen unter Rz. 14 des in Bezug genommenen Urteils für den DRK-RTV übertragbar sind, die im Ergebnis darlegen, dass die Vergütung anfallender Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nicht mit einfließen. Dies ist auf den DRK-RTV übertragbar, auch im Rahmen des 23 DRK- RTV für die Jahressonderzahlung. Dass die Vergütung der Rufbereitschaft sowie der Seite 5
5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom Heranziehung zur Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft im TV-L nicht identisch geregelt ist gegenüber der Regelung im DRK-RTV, spielt für dieses Ergebnis keine Rolle. 4. Programmseitige Umsetzung in fidelis.personal.classic Die Programmseitige Umsetzung, dass das Entgelt für die Arbeit in Rufbereitschaft weder in die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung (JSZ) noch in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung (EFZ) einfließt, ist für alle Zuschlagslohnarten umgesetzt worden. Damit das Programm die unständigen Bezüge, die innerhalb der Rufbereitschaft erwirtschaftet wurden, erkennt und verarbeiten kann, muss zusätzlich zur Eingabe der entsprechenden Zulagenlohnart das Kennzeichen Arbeit während Rufbereitschaft (1) (Beispiel siehe nachfolgende Schaubilder) gesetzt werden. Für Dialoganwender: Personenebene: Bruttovergütung/Register Einmalige Bezüge : Seite 6
6 ... Seite 6 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom Für Dialoganwender: Personenebene: Bruttovergütung/Register Zuschläge : Unständige Bezüge, die mit dem Kennzeichen Arbeit während Rufbereitschaft (1) erfasst wurden, werden wie folgt auf der Gehaltsabrechnung angedruckt: 5. Datenerfassungsbeleg (Rapportbeleg) Resultierend aus den Stellungnahmen der zuständigen Arbeitgeberverbände respektive Tarifgemeinschaften (Ziffer 1 bis 3), wurde lediglich der DRK- Rapportbeleg des Deutschen Roten für den Geltungsbereich DRK-RTV, hinsichtlich der Umsetzung des BAG- Urteil vom (Az: 5 AZR 97/12), wie folgt angepasst: Seite 7
7 ... Seite 7 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom DRK - Rapportbeleg ( ) ohne Personal in Krankenhäusern i.s.d. SR Anl. 1 DRK-RTV - mit Anmerkungen. Die betroffenen Zuschlagslohnarten wurden um die Fußnote 8 ergänzt. 5.2 DRK - Rapportbeleg ( ) ohne Personal in Krankenhäusern i.s.d. SR Anl. 1 DRK-RTV Erweiterung des Rapportbeleges um die Kennzeichnung Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft (A-RB). Sofern die Voraussetzungen für eine Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft vorliegen, ist das Feld A-RB mit Häkchen aktiv zu kennzeichnen. Hinweis für Beleganwender des Geltungsbereiches DRK-RTV: Die aktualisierten DRK-Rapportbelege stehen Ihnen ab sofort in unserem Extranet unter der Rubrik Personalwirtschaft/Personalabrechnung/Beleg- Bearbeitung/Rapportbelege zur Verfügung. Seite 8
8 ... Seite 8 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 11/2015 vom Schnittstelle Datenimport Die Erweiterung der Schnittstelle Arbeitsleitung in der Rufbereitschaft für einen Datenimport kann erst mit dem nächsten Programm-Update (geplanter Produktiveinsatz KW 28/2015) vorgenommen werden. Sobald die Umsetzung erfolgte, erhalten Sie weitere Informationen. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung Kennen Sie schon die personalwirtschaftlichen Zusatzmodule der ppa? Hier erfahren Sie mehr: Fit für die Zukunft: Kennen Sie schon die neue Programmoberfläche fidelis.personal der ppa? Benutzer unserer Zusatzmodule arbeiten bereits damit bald auch für Benutzer unserer Personalabrechnung verfügbar. In Kürze erfahren Sie hier mehr
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