(Asylbewerber aus Syrien; Flüchtlingseigenschaft; Nachfluchtgründe)

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1 VG München, Urteil v K Titel: (Asylbewerber aus Syrien; Flüchtlingseigenschaft; Nachfluchtgründe) Normenketten: AsylVfG 3 I, 4, 13, 25, 77 I 1 VwGO 101 II, 113 V 3 AsylVfG 4 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG Leitsatz: 1. Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland (mit längerfristigem Aufenthaltszweck) von Verfolgung bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Asylbewerber, Syrien, Flüchtlingsbegriff, Verfolgungsgefahr Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom... Februar 2014 verpflichtet, der Klagepartei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Klagepartei vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, Kurde, sunnitischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben am... September 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am... September 2013 Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren Bundesamt) gem. 25 AsylVfG am... September 2013 gab die Klagepartei an, sich bis zur illegalen Ausreise aus Syrien im Juli 2012 in... aufgehalten zu haben. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird verwiesen. Mit Bescheid vom... Februar 2014 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 AsylVfG) ab (Nr. 2 des Bescheides). Zugleich wurde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt

2 ( 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 AsylVfG). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde der Klagepartei am... Februar 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. März 2014, eingegangen bei Gericht am 5. März 2014, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom... Februar 2014 in Nummer 2 zu verpflichten, der Klagepartei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte übersandte die Behördenakte und stellte keinen Antrag. Mit Beschluss vom 3. April 2014 wurde die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ( 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid vom... Februar 2014, soweit er streitgegenständlich ist, ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klagepartei hat zu dem gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, 3 AsylVfG (in der ab 1. Dezember 2013 geltenden Fassung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl I 2013, 3474); 113 Abs. 5 VwGO). 1. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl 2013, 3474; nach Maßgabe dessen Art. 7 am 1. Dezember 2013 in Kraft getreten) hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 v , S. 9; sog. (neuere) Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL), die die vorausgehende Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG (ABl EU Nr. L 304 v , S. 12) in einer überarbeiteten Fassung ablöste, umgesetzt. In diesem Zuge (vgl. Art. 1 und 2 des Umsetzungsgesetzes) wurde die bisherige Normierung in 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., die die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und den europarechtlichen Abschiebeschutz (nunmehr insgesamt als internationaler Schutz bezeichnet) betraf, zugleich in das AsylVfG transferiert. Die Neufassung der nunmehr umgesetzten Qualifikationsrichtlinie präzisiert eine Reihe von Regelungen und führt zu Statusverbesserungen für international subsidiär Schutzberechtigte ( 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 4 AsylVfG) ohne inhaltliche Änderung in Betreff der Zuerkennungsvoraussetzungen internationalen Schutzes (vgl. Gesetzentwurf BTDrs 17/13063 A., B., Begründung A. Allgemeiner Teil, II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs, und B. Besonderer Teil, insb. zu Nummer 3 ( 1), 6 ( 3), 7 ( 3a bis 4), 19 ( 26), 20 ( 28), 28 ( 40)). In 3 AsylVfG wird der Flüchtlingsbegriff im Wortlaut der in Art. 1 A GFK und der in der QRL enthaltenen Flüchtlingsdefinition angepasst. Die Untergliederung wurde zur besseren Lesbarkeit des Textes eingefügt. 3a AsylVfG setzt Art. 9 QRL, 3b AsylVfG setzt Art. 10 QRL, 3c AsylVfG setzt Art. 6 QRL, 3d AsylVfG setzt Art. 7 QRL, 3e AsylVfG setzt Art. 8 QRL, 4 AsylVfG setzt Art. 15 und 17 Abs. 2 QRL um. Die Richtlinie 2011/95/EU ist zum Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden. 2. Nach 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des GFK, wenn er sich

3 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppeaußerhalb des Herkunftslandes befindet, 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Einem Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylVfG, der nicht den Aberkennungsausnahmen nach 3 Abs. 2 AsylVfG oder nach 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in 3 Abs. 3 AsylVfG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ( 3 Abs. 4 AsylVfG). 3. Als Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, des Art. 1 A GFK und der Richtlinie 2011/95/EU gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist ( 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist ( 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL). 4. Zwischen den Verfolgungsgründen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. 3b AsylVfG) und den Verfolgungshandlungen (den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, 3a AsylVfG) muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen ( 3a Abs. 3 AsylVfG; Art. 9 Abs. 3 QRL). Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller ( 13 AsylVfG) in einer Angelegenheit, die die in 3c AsylVfG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist ( 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden ( 3b Abs. 2 AsylVfG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der imputed political opinion orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (VG Saarland v K 16/13 - juris Rn. 16 mit Hinweis auf Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 15 Rn. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2001, Fußnote 54 zu Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B. v BvR 1753/96). Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, B. v BvR 1803/92 - juris Rn Ausführungen in Betreff von Repressalien des ägyptischen Geheimdienstes). 5. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr. Dies gilt wegen der Symmetrie der Maßstäbe für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen. Dieser Maßstab wird vom BVerwG mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt (BVerwG U.

4 v C 25/10 - juris Rn. 20,23). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL; vgl. 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F., der auf die unveränderte Vorgängernorm in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG verweist). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, was etwa bei einem Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft Relevanz hat. Bei der Beurteilung, ob eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund anderer Tatbestände (auch Nachfluchttatbestände nach 28 AsylVfG) als der vom Asylantragsteller vorgetragenen bzw. früher vorliegenden Tatbeständen auszusprechen ist, ist Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden. Im Stadium der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist das Anforderungsniveau unterschiedslos gleich (EuGH, U. v Salahadin Abdulla - C-175/08 - juris; BVerwG, U. v C 25/10 -, BVerwGE 140, 22). Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylVfG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist ( 28 Abs. 1a AsylVfG). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gem. 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (BVerwG U. v C 27/07 - juris Rn. 14; OVG SA U. v L 147/12 - juris RN. 26). Auch insoweit als die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden ( 3b Abs. 2 AsylVfG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Hat keine Vorverfolgung entsprechend Art. 4 Abs. 4 QRL stattgefunden, so kann Schutz nach 3 AsylVfG weiterhin nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dabei gilt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen bisherigen 60 Abs. 1 AufenthG a. F., dass eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Entscheidend ist, ob bei qualifizierender Betrachtungsweise aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50%) einer Gefahr kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher

5 Unterschied, ob die Gefahr z. B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des Verschwindenlassens oder der Todesstrafe droht (BVerwG, U. v C 25/10 - juris; B. v C 33/07 - juris). 6. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist die Klagepartei als syrischer Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland (mit längerfristigem Aufenthaltszweck) bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist deshalb zu bejahen. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH BW, B.v A 11 S 927/13, B.v A 11 S 2046/13; OVG SA, U. v L 147/12; VG Regensburg, G.v RN 6 K ; VG Stuttgart, U. v A 7 K 2987/12; VG Karlsruhe, U. v A 8 K 2987/10; VG Aachen U. v K 1698/10; VG Magdeburg, G.v A 185/12, G.v A 33/11; VG Hannover, U. v A 5409/12; VG Stade, U. v A 1811/12, VG Oldenburg, U. v A 3481/12, VG Kassel, U. v K 200/13; VG Trier, G.v K 519/12.TR; VG Potsdam U. v VG 6 K 850/12.A). Nach der sich aus der Berichterstattung in den Medien ergebenden Auskunftslage und der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer illegalen (ungenehmigten) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell - mithin in stigmatisierender Weise - als Anknüpfung und Ausdruck einer politischen missliebigen Gesinnung, also als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber dem eigenen Staat verletzt. Dieses Verhalten wird - ungeachtet einer oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer haben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Es liegen damit beachtliche Nachfluchtgründe gemäß 28 Abs. 1a AsylVfG vor. Wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im Ausland ist von einer drohenden Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit auszugehen (vgl. zur Abgrenzung von der Gruppenverfolgung BVerwG B. v B 14/96 - juris Rn. 4 f.). 7. Dieser Schluss rechtfertigt sich aus mehreren Gründen, nämlich der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen (ebenso OVG SA, U. v L 147/12 - juris). Wegen der vom syrischen Regime ausgehenden Willkürhandlungen verschließt sich eine inhaltliche Bewertung oder Qualifizierung in Bezug auf die Nachfluchtgründe der Ausreise, des Aufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland im Einzelnen. Es ist nicht erkennbar, ob die syrischen Sicherheitsbehörden innerhalb dieser Anknüpfungspunkte etwa nach Art und Dauer des Aufenthalts im Ausland differenzieren und gewichten. Allein die Ausreise und damit die fehlende Einflussnahme auf das Staatsvolk werden vom syrischen Regime als oppositionelle Haltung angesehen. Das erkennende Gericht stützt gleichermaßen wie die oben in Bezug genommene Rechtsprechung seine Bewertung auf die dort und nachfolgend dargestellten Erkenntnisse.

6 Personen, die im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt worden sind, wurden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt und z.t. (mehrwöchig) inhaftiert (Lagebericht AA v , S. 19 f.). Bereits vor dem Erstarken der Protestbewegung gegen die syrische Regierung im März 2011 lagen in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Erkenntnissen über willkürliche Verhaftungen sowie über körperliche und psychische Misshandlungen von abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen durch syrische Behörden, insbesondere den syrischen Geheimdienst, vor. Amnesty International (AI) und Kurdwatch dokumentierten eine Reihe von Fällen, in denen seit 2009 abgelehnte Asylbewerber nach ihrer Abschiebung (aus Deutschland und anderen europäischen Staaten) festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden (AI, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens, Bericht v ; Meldungen von ab September 2010). Auf die Einzeldarstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli L 147/12 - juris Rn. 29 ff. wird hingewiesen. Ein gefahrerhöhendes Moment für Rückkehrer stellt die seit der Eskalation des syrischen Konflikts gesteigerte Aktivität der syrischen Geheimdienste - auch in der Bundesrepublik - dar. Die Geheimdienste spielen für das syrische Regime eine wesentliche Rolle. Der syrische Präsident stützt seine Herrschaft in besonderem Maße auf die militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens kontrollieren. Unabhängig von der offiziellen organisatorischen Zuordnung sind die Geheimdienste unmittelbar nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Ihre Befugnisse unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält in Syrien eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt (s.u.). Syrische Geheimdienste sind auch in Deutschland aktiv (AA, Ad-hoc- Ergänzungsbericht v ). Laut dem Verfassungsschutzbericht 2012 unterhalten syrische Nachrichtendienste eine Legalresidentur an der syrischen Botschaft in Berlin und führen von dort aus ein Agentennetz im Bundesgebiet. Der Verfassungsschutz verzeichnet seit der Eskalation der Auseinandersetzungen in Syrien im Frühling 2011 eine Zunahme der geheimdienstlichen Aktivität in Deutschland (Verfassungsschutzbericht 2012 des Bundesministeriums des Innern; Ziel ist vor allem die Ausforschung von oppositionellen Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus Sicht des Regimes eine Gefahr darstellen, wie Regimegegner und Oppositionelle, insbesondere auch die Ausspähung von Demonstrationen. Bereits in mehreren Fällen wurden von den deutschen Behörden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit eingeleitet, mehrere syrische Botschaftsangehörige wurden wegen Spionageverdachts ausgewiesen (siehe auch: v Mit Assads Spitzeln auf Du und Du; Der Spiegel, Wolke 7; Spiegel Online, Bundesanwaltschaft klagt mutmaßlichen Assad-Spion an). Nach alledem besteht ein verschärftes Interesse des syrischen Regimes an Auslandsaktivitäten geflüchteter Landsleute. Die Gefahr, in den Verdacht einer regimekritischen Gesinnung zu geraten und deshalb bei Rückkehr verhaftet und im Rahmen der Befragung misshandelt zu werden, hat sich durch die Eskalation der innenpolitischen Lage in Syrien erhöht (ebenso: VG Hannover, U. v A 5409/12 - juris Rn. 69,94). Folter und andere Misshandlungen, bis hin zu Todesfällen im Gewahrsam syrischer Sicherheitskräfte und verbündeter Milizen kann jeden treffen, der ins Blickfeld des syrischen Regimes gerät, auch Frauen und Kinder. Ziel ist, Informationen zu erhalten, Geständnisse zu erpressen, mutmaßliche Regierungsgegner zu drangsalieren und zu bestrafen (AI, Jahresbericht 2013). Folter wird systematisch praktiziert. Todesfälle in Gewahrsam sind in vielen Fällen auf Folter zurückzuführen. Das Verschwindenlassen von Personen ist in Syrien schon seit Ende der 70er Jahre Mittel des Machtgebrauchs der Regierungskräfte und die Zahl verschwundener Personen geht in die Zehntausende. Angehörige der Regierungskräfte, Sicherheitskräfte oder Milizen müssen sich für Foltervergehen, Misshandlungen, Todesfälle oder Verschwindenlassen strafrechtlich nicht verantworten. Die Verantwortlichen für schwere Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen werden von der Regierung nicht zur Rechenschaft gezogen. Aufklärung findet nicht statt. Es herrscht weiterhin ein Klima der Straflosigkeit, noch verschärft durch ein Gesetz, das den Angehörigen der Sicherheitskräfte strafrechtliche

7 Immunität bei rechtswidrigen Tötungen, Folter, Verschwindenlassen und andere Menschenrechtsverletzungen garantiert. Die Haftbedingungen sind katastrophal in den überfüllten Gefängnissen. Zugang zu juristischer Prüfung, Anspruch auf Rechtsbeistand oder Information der Familien besteht nicht (AA, Ad-hoc-Ergänzungsbericht vom ; Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (IICISyria), UNHCR, zuletzt im 6. Bericht v , insb. III.; AI, Jahresbericht 2013; United States Department of States (USSD), Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2012-Syria). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat zwischenzeitlich 27 Foltergefängnisse in Syrien identifiziert. Human Rights Watch beschreibt in seinem Bericht Torture Archipelago vom Juli 2012 die syrischen Foltergefängnisse und Foltermethoden und stützt sich dabei auf 200 Interviews ( Spiegel online v ; NZZ v ). Nach jüngsten Medienberichten gibt es Hinweise für Folter und Tötungen im industriellen Ausmaß an syrischen Häftlingen (Süddeutsche Zeitung vom Die Handschrift des Teufels; FAZ.NET vom Assad lässt Häftlinge systematisch foltern). Das syrische Regime geht seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Gewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vor (Zeit online v ). Das Auswärtige Amt spricht von einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegung (AA, Ad-hoc-Ergänzungsbericht vom ). Unter Menschenrechtsverteidigern ist der Eindruck verbreitet, das syrische Regime gehe mit besonderer Härte gegen diejenigen Personen vor, denen nachgewiesen werden könne, dass sie Informationen über die Lage im Land an ausländische Medien weitergeben. Internetnutzung wird überwacht und reguliert (AA, Adhoc-Ergänzungsbericht v ). Nach dem Syrischen Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer in Syrien in Kriegszeiten oder in Erwartung eines Krieges Behauptungen aufstellt, die das Nationalgefühl schwächen (Art. 285), wissentlich falsche oder übertriebene Nachrichten verbreitet, die zur Schwächung des Nationalgefühls führen (Art. 286), ebenso wird jeder Syrer mit Freiheitsstrafe bestraft, der im Ausland wissentlich falsche oder übertriebene Informationen verbreitet, die dem Ansehen des Staates oder dessen finanzieller Position schaden (Art. 287) (Auszug Syrische Strafgesetzartikel in Das Meinungsmonopol liegt letztlich beim syrischen Regime. Meinungs- und Pressefreiheit wird nach Art. 38 der Syrischen Verfassung unter dem Zusatz gewährt, dass jeder Bürger das Recht habe, konstruktive Kritik zu üben in einer Art und Weise, die die Stabilität der inneren und nationalen Strukturen bewahren und das sozialistische System stärken. Wenngleich durch das im Sommer 2011 erlassene neue Mediengesetz, das das Pressegesetz von 2001 ersetzte, ein Recht des Bürgers auf Informationsfreiheit anerkannt wird und die Zensurreichweite eingeschränkt wird, hat sich die Pressefreiheit faktisch nicht verbessert, vielmehr wurde die Presse- und Meinungsfreiheit stark verringert (AI, Jahresbericht 2013; ebenso AA, Ad-hoc- Ergänzungsbericht v ). Auch im Ausland ist der syrische Nachrichtendienst seit Jahren planmäßig ausforschend tätig. Schon der bloße Verdacht oppositioneller Umtriebe oder exilpolitischer Betätigung, die bereits niederschwellig angenommen wird, führt zu einem besonders hohen Folterrisiko (AA, Ad-hoc- Ergänzungsbericht v ). Die Abneigung des Regimes gegen die westliche Haltung ergibt sich auch aus der Medienberichterstattung. Insoweit wird auf die umfassende Zusammenstellung hierzu in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. April 2013 (9 A 185/12 - juris Rn. 43 ff.) Bezug genommen. Wesentlich für den politischen Charakter der Verfolgungshandlung, der der aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird, ist auch, dass nach der offiziellen Lesart des syrischen Regimes für die Unruhen im Land Kräfte aus dem Ausland verantwortlich sind (Spiegel online v , Interview mit Syriens Vize-Außenminister). Dies wird der Bevölkerung täglich deutlich gemacht. Das Ausland, ausgenommen Russland und China, hat sich gegen das syrische Regime gestellt und die Abdankung von Staatspräsident Assad gefordert. Auch die Arabische Liga hat sich dieser Haltung angeschlossen (vgl. Wikipedia, Bürgerkrieg in Syrien, Internationale Reaktionen).

8 Der syrische Staat wird daher Rückkehrern, die - wie der syrische Staat weiß - die Situation in Syrien vom Ausland aus unter Zuhilfenahme unabhängiger Berichterstattung beurteilen konnten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oppositionelles Gedankengut unterstellen. Auch die Beklagte geht davon aus, dass Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafter Schaden, insbesondere die Gefahr von Folter droht und gewährt daher subsidiären Schutz gem. 60 Abs. 2 AufenthG a. F./ 4 Abs. 1 AsylVfG. Angesichts der oben im Einzelnen dargestellten Hintergründe steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die befürchteten beachtlichen Gefahren an die vom syrischen Regime dem Betroffenen zumindest unterstellte politische Überzeugung bzw. an eine vermuteten Nähe zu exilpolitisch aktiven Gruppen anknüpfen und daher politisch motiviert sind. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach es gerade im Falle eines totalitären Regimes, das sich rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis hinwegsetzt und sich in einem beispiellosen Machtkampf befindet, naheliegt, dass dieses gewissermaßen bis zum Beweis des Gegenteils von einer potentiellen Gegnerschaft bei Rückkehrern ausgeht. Ein realistisches anderes Erklärungsmuster als die politische Gerichtetheit der staatlichen Repressalien ist nicht ersichtlich. Die besondere Intensität der Eingriffe, von der die Beklagte selbst ausgeht, indiziert die bestehende Gerichtetheit (VGH BW B. v A 11 S 2046/10, unter Verweis auf BVerfG, B.v BvR 78/08 - NVwZ 2009, 1035; VGH BW B.v A 11 S 927/13). Angesichts der Gefahr, im Falle einer Rückkehr bereits an der Grenze verhaftet und von menschenrechtswidriger Behandlung bedroht zu sein, kann die Klagepartei auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie in anderen Landesteilen vor drohender Verfolgung sicher ist, denn innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten gibt es im Falle drohender staatlicher Repressionen in Syrien nicht (AA, Ad-hoc- Ergänzungsbericht v ). Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen auch nicht die Aberkennungsausnahmen nach 3 Abs. 2 AslyVfG und 3 Abs. 4 AslyVfG i. V. m. 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf den 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Abschiebungsschutz für syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe

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