Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer

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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften Hier: Einführung einer Pflicht-Haftpflichtversicherung für Mischfuttermittel-Unternehmer BR-Drucksache 789/12 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Alice Tenschert Abteilung Haftpflicht-, Kredit-, Transportund Luftfahrthaftpflichtversicherung, Statistik a.tenschert@gdv.de

2 Inhaltsübersicht 1. Kein Regelungsbedarf 2. Regelungszweck wird nicht erreicht 3. Negative Auswirkungen der Pflichtversicherung nach 17 a Abs. 1 LFGB-Entwurf auf Futtermittelunternehmer 3.1 Unterschiedliche Risiken erfordern differenzierten Versicherungsschutz 3.2 Voraussichtliche Produktionsmengen 3.3 Erheblicher Erfüllungsaufwand 3.4 Wettbewerbsnachteile 3.5 Schadenbegriff, 17 a Abs. 1 S. 1 LFGB-Entwurf 4. Versicherungspflicht auch für Landwirte, 17 a Abs. 4 LFGB- Entwurf 5. Zulässige Ausschlüsse, 17 a Abs. 2 LFGB-Entwurf 6. Negative Auswirkungen auf Verbraucher Seite 2 / 13

3 Zusammenfassung Die Versicherungswirtschaft begrüßt alle Maßnahmen, die dazu beitragen, hochwertige und sichere Futtermittel und Lebensmittel zu gewährleisten. Dem Regierungsentwurf wird zugestimmt, dass hierzu keine Änderung des 24 LFGB erforderlich ist. Auch die Erstattung von Schäden aus vorsorglicher Betriebsschließung bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Die geplante Pflicht-Haftpflichtversicherung für Mischfuttermittel-Unternehmer lehnt die Versicherungswirtschaft jedoch strikt ab. Eine Pflicht- Haftpflichtversicherung für Futtermittelunternehmer läuft den Zielen des Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette zuwider. Die geplante Pflichtversicherung ist weder geeignet noch wirtschaftlich sinnvoll, um die Regelungsziele zu erreichen: Sie bewirkt keinen zusätzlichen Schutz der Verbraucher und der Kunden von Futtermittelunternehmern. Sie würde aber diejenigen Unternehmer, die sich pflichtversichern müssten, finanziell erheblich belasten. Für den Eingriff in Form der geplanten Pflichtversicherung fehlt jede Rechtfertigung. Ein Ausnahmefall, der auf das möglicherweise sogar kriminelle Verhalten eines einzigen Unternehmens und dem Versagen von Kontroll- und Überwachungsmechanismen zurückzuführen ist, kann nicht Anlass dafür sein, ein funktionierendes Versicherungssystem durch Zwangsvorgaben zu belasten. Es besteht bereits kein Regelungsbedarf. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs verfügen alle von der geplanten Versicherungspflicht erfassten Betriebe schon heute über eine Haftpflichtversicherung. Auch der Regelungsanlass "kriminelle Energie" wird von der geplanten Pflichtversicherung nicht tangiert: Bei vorsätzlichem Handeln, wie im Dioxingeschehen Anfang des Jahres 2011 möglicherweise gegeben, besteht auch bei Pflichtversicherungen kein Versicherungsschutz ( 103 VVG). Gegen die geplante Pflichtversicherung sprechen aber vor allem ihre negativen ökonomischen Auswirkungen auf die Futtermittelunternehmer, deren Kunden und die Verbraucher: - Futtermittelunternehmer, die sich über ihre bereits bestehende Haftpflichtversicherung hinaus nach den Vorgaben der geplanten Pflichtversicherung versichern müssten, würden mit erheblich höheren Versicherungsprämien belastet. Selbst bei Mischfutterherstellern mit eher niedrigen Haftungsrisiken ist bei einer Erhöhung der Versicherungssumme von 2 auf 5 Mio. EUR von einer jährlichen Mehrprämie von ,- bis ,- EUR auszugehen. - Diese erheblich höheren Aufwendungen würden sich in höheren Futtermittelpreisen niederschlagen. Hierdurch wären inländische Futtermittelunternehmer in ihrem Wettbewerb gegenüber nicht versicherungspflichtigen Futtermittelunternehmen mit ausländischem Sitz benachteiligt. - Zulasten der Verbraucher würden sich die höheren Futtermittelpreise in höheren Lebensmittelpreisen niederschlagen ohne dass die Verbraucher hierfür ein qualitativ hochwertigeres Lebensmittel erhielten. Ganz im Gegenteil: Die Mehraufwendungen für eine Pflichtversicherung würden zugleich bewirken, dass Futtermittelunternehmer über weniger finanzielle Mittel für Schadenprävention und Qualitätsmanagement verfügen. Den Verbrauchern ist aber am besten gedient, wenn Schadstoffbelastungen und Schäden gar nicht erst eintreten. Zu Recht wurde daher auf EU-Ebene - nach umfangreichen Studien, Prüfungen und mehrjährigen Konsultationen - von einer Deckungsvorsorgepflicht für Futtermittelunternehmer abgesehen. Seite 3 / 13

4 Zu Artikel 1 im Einzelnen 17 a LFGB-Entwurf sollte gestrichen werden. Gegen eine Pflicht-Haftpflichtversicherung für Mischfuttermittel- Unternehmer sprechen folgende Gründe: 1. Kein Regelungsbedarf Die geplante Pflicht-Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich. Es besteht kein Bedarf für eine Versicherungspflicht für Futtermittelhersteller. Die Futtermittelbranche weist konstant und auf freiwilliger Basis eine Versicherungsdichte von annähernd 100 Prozent auf. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sind sämtliche von der geplanten Regelung erfassten Mischfutterhersteller schon heute haftpflichtversichert (vgl. S. 14f. der BT-Drucksache 17/11818). Aufgrund der Schadenerfahrungen unserer Mitgliedsunternehmen gehen wir davon aus, dass auch risikoadäquate Versicherungssummen vereinbart sind. Das bestehende, funktionierende Versicherungssystem im Futtermittelbereich in Form von Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen mit adäquaten Versicherungssummen macht eine Pflichtversicherung nicht nur überflüssig. Sie wäre zudem ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff. 2. Regelungszweck wird nicht erreicht Das mit dem Aktionsplan verfolgte Ziel, die Futtermittelsicherheit zu erhöhen und den Verbraucherschutz in der Futtermittelkette zu verbessern, würde mit einer Pflicht-Haftpflichtversicherung für Futtermittelunternehmer nicht erreicht. Auf EU-Ebene wurde daher bewusst keine Pflichtversicherung für Futtermittelunternehmer eingeführt. Sofern damit nur in Deutschland eine solche Pflichtversicherung implementiert würde, wären für deutsche Mischfuttermittelhersteller Wettbewerbsnachteile zu befürchten, die zu vermehrten Futtermittelimporten aus dem Ausland und Qualitätsverlusten führen könnten (siehe ausführlich unter Ziff. 3.3). Damit würde der Verbraucherschutz verschlechtert und das genaue Gegenteil des Regelungszwecks erreicht. Seite 4 / 13

5 Sofern sich kriminelle Energie verwirklicht wie im Dioxingeschehen Anfang des Jahres 2011 möglicherweise gegeben kann eine Pflichtversicherung den Geschädigten ohnehin nicht helfen. Denn die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens oder die Lieferung von Waren in Kenntnis deren Mangelhaftigkeit sind stets vom Haftpflicht-Versicherungsschutz ausgeschlossen ( Vorsatzausschluss gemäß 103 VVG). Krimineller Energie kann allein durch Prävention und Kontrolle entgegen gewirkt werden. In Umsetzung des Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette erfolgten hier bereits umfassende Verbesserungen. Unterstellt, eine Pflicht-Haftpflichtversicherung wäre zumindest grundsätzlich sinnvoll, geben wir zu bedenken: Sofern die geplante Pflichtversicherung bezweckt, Dritte gegen Futtermittelkontaminationen abzusichern, greift der Adressatenkreis von 17 a Abs. 1 LFGB-Entwurf viel zu kurz: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur Futtermittelunternehmer, die mindestens 500 Tonnen Mischfuttermittel pro Kalenderjahr herstellen, versicherungspflichtig sein sollen. Aus dem Schutzzweck des Gesetzesvorhabens kann sich die Untergrenze nicht ergeben. Die Untergrenze von 500 Tonnen wird in der Begründung des Regierungsentwurfs nicht nachvollziehbar erklärt (vgl. S. 18 letzter Absatz der BT-Drucksache 17/11818). Die in der Begründung des Regierungsentwurfs angeführten Statistiken können für eine Risikobewertung nicht herangezogen werden. Denn sie berücksichtigen nicht die erst 2011/2012 verschärften Laborkontrollen, die Trennung der Produktionsströme, das Dioxin-Monitoring usw. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb allein Mischfuttermittel- Hersteller versicherungspflichtig sein sollen und nicht auch die Hersteller von Futtermittelkomponenten. Denn die Schadenfälle in der Vergangenheit beruhten fast immer darauf, dass nur eine einzelne Zutat schadstoffbelastet war. Im Dioxingeschehen Anfang des Jahres 2011, also dem Regelungsanlass, waren nur die Futterfette dioxinbelastet. Ein weiteres, sehr praxisrelevantes Beispiel ist hochgiftiges mykotoxinbelastetes Getreide bzw. Mais ebenfalls bloße Futtermittelzutaten. Auch der Einsatz von Fertigarzneimitteln über Futtermittel ist unter Verbraucherschutzaspekten bedenklich. Dennoch würde die Herstellung von Arzneimitteln zur Beimengung in Futtermittel von der geplanten Pflichtversicherung nicht erfasst, da es sich um Zutat handelt. Sofern die geplante Pflichtversicherung bezweckt, Verbraucher speziell gegen Dioxinschäden abzusichern, greift die geplante Pflichtversicherung Seite 5 / 13

6 ebenfalls viel zu kurz: Gemäß 17 a Abs. 4 LFGB-Entwurf soll die Primärproduktion von der Pflichtversicherung nicht erfasst werden. Obwohl die Landwirtschaft die Futtermittelgrundbestandteile Mais, Getreide herstellt, soll sie sich nicht versichern müssen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Dioxinschäden insbesondere auch von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen können, wie sich 2012 bei den PCBbzw. dioxinbelasteten Eiern von nordrhein-westfälischen und niedersächsischen Höfen gezeigt hat. Hier werden die Verbraucher sogar unmittelbarer gefährdet, als es bei dioxinbelasteten Futtermitteln wahrscheinlich ist. Denn diese müssen erst die Futtermittel- und Lebensmittelkette samt Kontrollen durchlaufen, bevor sie negativ beim Verbraucher auswirken können. Aus Verbraucherschutzaspekten macht eine Pflichtversicherung für den Futtermittelsektor daher keinen Sinn. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Hersteller von Einzelkomponenten, v. a. Landwirte, von der Pflichtversicherung ausgenommen werden. 3. Negative Auswirkungen der Plichtversicherung nach 17 a Abs. 1 LFGB-Entwurf auf Futtermittelunternehmer 3.1 Unterschiedliche Risiken erfordern differenzierten Versicherungsschutz 17 a Abs. 1 S. 3 LFGB-Entwurf sieht nach Produktionsmengen gestaffelte Mindestversicherungssummen vor. Die gewählte Staffelung ist unplausibel. Sie wird auch in der Begründung des Regierungsentwurfs nicht näher erklärt. Die Staffelung nach Produktionsmengen greift zudem zu kurz. 17 a Abs. 1 S. 3 LFGB-Entwurf lässt alle weiteren, wichtigen Faktoren unberücksichtigt, die die sehr heterogenen Haftungsrisiken von Futtermittelunternehmen ausmachen. Mischfuttermittelunternehmen mit hohen und niedrigen Risiken werden infolgedessen über einen Kamm geschoren. Demzufolge würde die geplante Pflichtversicherung Mischfuttermittel- Unternehmer mit niedrigen Haftungsrisiken unangemessen stark belasten. Denn mit Pflichtversicherungen schreibt der Gesetzgeber den Umfang des Mindestversicherungsschutzes auf einheitlich (hohem) Niveau fest. Dies kann ausnahmsweise aus Gründen des Opferschutzes sinnvoll sein, wenn es um ein homogenes Massenrisiko geht und die durch die Pflichtversicherung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen verhältnismäßig Seite 6 / 13

7 sind. Das ist der Fall bei der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn das Risiko, z. B. einen Unfall mit schweren Personenschäden zu verursachen, ist für alle Kfz-Halter grundsätzlich gleich. Es ist daher gerechtfertigt, alle Kfz-Halter gleich zu behandeln und ihnen eine einheitliche Mindest-Versicherungssumme vorzuschreiben. Die hiermit gebildete Versichertengemeinschaft der Kfz-Halter kommt mit ihrem gesammelten Prämienvolumen für Schäden auf, die Einzelne verursachen (Prinzip der Solidargemeinschaft der Versicherten). Diese Ausnahmesituation liegt aber für Futtermittelunternehmen nicht vor. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind hier weder eine pauschalisierende Pflichtversicherung noch eine einheitliche Mindest- Versicherungssumme gerechtfertigt. Denn Futtermittelunternehmen weisen sehr individuelle und unterschiedliche Risiken auf. Ihre Haftungswahrscheinlichkeiten unterscheiden sich stark voneinander. Infolgedessen müssten pflichtversicherte Futtermittelunternehmer, die nach Art und Höhe nur ein geringes Risikopotential aufweisen, unverhältnismäßig viel zum gesammelten Prämienvolumen der Zwangs-Solidargemeinschaft beitragen. Die Haftungswahrscheinlichkeit von Futtermittelunternehmen richtet sich insbesondere nach folgenden heterogenen Risikofaktoren: a. Größe des Futtermittel-Betriebs b. Individueller Umsatz c. Art des Futtermittel-Betriebs Herstellung (auch Reinigung, Beizen oder Trocknen von Futtermitteln) Handel (u. U. Streckengeschäft) nur Zulieferung von Futtermittelkomponenten/-zutaten bei (Zwischen-)Lagerung: Nutzung der Lagerstätte ausschließlich für Futtermittel oder auch zu anderen Zwecken? Landwirtschaftlicher Betrieb, der vorwiegend Futtermittel für den Eigenbetrieb herstellt d. Eigenschaften des Produktes Endprodukt oder Produkt zur Weiterverarbeitung? Wenn nur Futtermittel-Komponenten hergestellt werden, ist das Risiko, dass die schadstoffbelasteten Komponenten in den belieferten Betrieben vermischt werden und hierdurch weit verbreitet wird, viel höher als bei der Herstellung von Endprodukten. Für welche Nutztierart wird Futter produziert (Rinder, Schweine, Geflügel oder Fische)? Wird für mehr als eine Tierart Futter hergestellt? Die möglichen Schäden fallen je nach be- Seite 7 / 13

8 troffener Tierart sehr unterschiedlich aus. Zu beachten ist hierbei ferner, dass Futtermittelhersteller ihre Produktion entsprechend der Nachfrage auch kurzfristig umstellen. Bioprodukt hier bestehen besondere Anforderungen an Herstellung und Inhaltsstoffe. Tierarznei-Futtermittel Exportprodukt hier sind z. B. die sehr hohen Schadensersatzsummen in den USA zu berücksichtigen. e. Gibt es ein Qualitätsmanagement-System im Betrieb und falls ja, welches? Z. B. DIN ISO 9001f, HACCP, GMP. f. Zuliefernde Betriebe: Menge an Zulieferung: Eine geringe Menge zugelieferter Bestandteile verringert das Risiko tendenziell. Regionalität der Zulieferer (verringert das Risiko tendenziell) oder Zulieferung aus EU- oder sogar Nicht-EU-Ländern. Fordern Zulieferer in ihren Geschäftsbedingungen einen Regressverzicht vom Futtermittelunternehmen für den Fall eines Schadens durch die gelieferten Produkte? g. Abnehmende (belieferte) Betriebe: Anzahl und Größe der abnehmenden Betriebe Endverkäufer oder weiterverarbeitender Betrieb Regionalität der abnehmenden Betriebe verringert das Risiko tendenziell: Die räumliche Ausbreitung des Schadstoffs ist beschränkt, Lieferbeziehungen sind häufig leichter und schneller nachvollziehbar. Versicherungsschutz ist nur dann risikoadäquat, wenn er die aufgelisteten Risikofaktoren und auch ihr Nichtvorliegen berücksichtigt. In 17 a Abs. 1 LFGB-Entwurf wird nicht nach niedrigen und hohen Haftungsrisiken differenziert. Ungleiches wird ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Infolgedessen würde die geplante Pflicht-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit des einzelnen Futtermittelunternehmers, auf sein konkretes Risiko zugeschnittenen Versicherungsschutz zu vereinbaren, erheblich einschränken. Eine auf freiwilliger Basis vereinbarte Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, die auf die Haftungssituation des Versicherungsnehmers individuell zugeschnitten wird, bietet demgegenüber den erforderlichen Schutz. Sie ist für den Versicherungsnehmer deshalb günstiger als es eine Pflichtversicherung sein kann. Daher sollte davon abgesehen werden, für Futtermittelunternehmer eine Pflichtversicherung einzuführen. Seite 8 / 13

9 3.2 Voraussichtliche Produktionsmengen Die Anknüpfung der Pflichtversicherung an voraussichtliche Produktionsmengen ( 17 a Abs. 1 S. 3 LFGB-Entwurf) ist nicht hinreichend bestimmt. Was passiert, wenn die voraussichtlichen Produktionsmengen tatsächlich im relevanten Umfang über- oder unterschritten werden? 3.3 Erheblicher Erfüllungsaufwand Eine Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäß 17 a Abs. 1 LFGB-Entwurf würde den Haftpflichtversicherungsschutz für die versicherungspflichtigen Mischfuttermittel-Unternehmer erheblich verteuern. Die geplante Pflichtversicherung legt das größtmögliche Risiko und den größtmöglichen Schaden zugrunde. Hierdurch wird für Unternehmen mit qualitativ und quantitativ geringeren Risiken die Haftpflichtversicherung unnötig und erheblich teurer, als wenn sie ihre Risiken entsprechend dem individuellen Bedarf versichern können. Es muss von folgenden hohen Erfüllungsaufwendungen ausgegangen werden: Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist fraglich, da Mischfuttermittelunternehmer, die keinen Zugang zu einer ergänzenden Gruppenversicherung haben, benachteiligt werden. Ihre Versicherungsprämien wären durch die in 17 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 3 LFGB-Entwurf vorgesehenen Mindestversicherungssummen von 5 bzw. 10 Mio. Euro deutlich höher als die derjenigen, die über eine Gruppenversicherung Versicherungsschutz genießen. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird von jährlichen Mehrprämien von Euro (bei einer Mindest-Versicherungssumme von 5 Mio. Euro) bzw Euro (bei einer Mindest- Versicherungssumme von 10 Mio. Euro) ausgegangen. Demgegenüber geht die Versicherungswirtschaft bei einer Erhöhung der Versicherungssumme von 2 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro von einer Mehrprämie von bis Euro aus 1. Für einen Betrieb, der aufgrund seiner Jahresproduktion von Tonnen Futtermittel eine Versicherungssumme von 10 Mio. Euro nachweisen muss, wird eine Mehrprämie zwischen und Euro geschätzt. 1 Für die Kostenschätzungen wurde von einem Mischfutterbetrieb mit einer Jahresproduktion von Tonnen zu 400 Euro je Tonne ausgegangen, dessen Versicherungssumme für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung von 2 auf 5 Mio. Euro ausgeweitet werden soll. Ferner wurde hierbei von einer Produkthaftpflichtversicherung im Sinne des unverbindlichen Produkthaftpflicht-Modells des GDV ausgegangen. Seite 9 / 13

10 Diese Spanne gilt aber auch nur, wenn die Mischfutterhersteller ein gutes Qualitätsmanagement (HACCP, GMPPlus etc.), einen guten Vorschadenverlauf und keine Besonderheiten hinsichtlich ihres Produkts, ihrer Zulieferer, Abnehmer usw. aufweisen. Zudem würde Versicherungsschutz nur nach eingehender fachlicher Begleitung/Beratung des Futtermittelbetriebs durch Risikoingenieure angeboten werden, da nur verkehrsfähige Futtermittel in die weitere Kette der Abnehmer gelangen sollten. Gerade die Produktion unterschiedlicher Produktlinien für Geflügel, Schwein oder Rind birgt die Gefahr von Vermischungsschäden, d.h. nicht verkehrsfähigen Futtermitteln. Es stellt sich hier die Frage, wie der Versicherungsnehmer auf die Vermeidung von Vermischungsschäden im Vorfeld einwirken kann. c) Deutlich höhere Jahresmehr-Prämien würden für Futtermittelhersteller mit höheren Haftungsrisiken anfallen, z. B. für Hersteller von Öko- oder Biofuttermittel, Lohnhersteller und Hersteller von Futtermittel- Zusatzstoffen anfallen. Sie weisen ein wesentlich höheres Schadenpotenzial auf als Hersteller von normalen Futtermitteln. Diese Mehraufwendungen sind in der Begründung des Regierungsentwurfs nicht berücksichtigt. 3.4 Wettbewerbsnachteile Verstärkt würden die oben dargestellten finanziellen Belastungen durch Wettbewerbsnachteile gegenüber Futtermittelunternehmen mit Sitz im Ausland: Die ausländischen Unternehmen sind nicht versicherungspflichtig, so dass sich in ihren Produktpreisen keine erhöhten Versicherungskosten niederschlagen. Der Preisnachteil der deutschen Futtermittelunternehmer könnte dazu führen, dass sie Wettbewerbsnachteile erleiden und Absatzschwierigkeiten bekommen oder eventuell ganz ins Ausland abwandern. Sofern dort das Niveau der Qualitätssicherung niedriger und Kontrollen weitmaschiger sein sollten, könnte die Qualität der Produkte sinken. Bis heute sind zahlreiche Futtermittel-Kontaminationen aus dem Ausland zu verzeichnen Schadenbegriff, 17 a Abs. 1 S. 1 LFGB-Entwurf Sollte trotz dieser schwerwiegenden Bedenken die geplante Pflicht- Haftpflichtversicherung dennoch eingeführt werden, müsste 17 a Abs. 1 S. 1 LFGB zumindest wie folgt präzisiert werden: 2 Vgl. Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel: elle_rasff_meldungen/lm_schnellwarnsystem_aktuelle_rasff_meldungen_node.html Seite 10 / 13

11 Ein Futtermittelunternehmer ( ) hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, und seine Verfütterung deswegen Personen- und/oder Sachschäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die zu versichernden Schäden sind in 17 a Abs. 1 S. 1 LFGB-Entwurf zu unkonkret gefasst. Es muss hinreichend klar geregelt sein, welche Schäden von der Pflichtversicherung erfasst sind. Nur so kann der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung auch nachkommen, der Versicherer den richtigen Versicherungsschutz konzipieren und die zuständige Behörde gemäß 17 a Abs. 6 LFGB-Entwurf prüfen, ob der Versicherungsschutz den gesetzlichen Anforderungen genügt. 4. Versicherungspflicht auch für Landwirte, 17 a Abs. 4 LFGB- Entwurf 17 a Abs. 4 LFGB-Entwurf ist zu streichen. Wenn schon eine Pflichtversicherung für die Futtermittelbranche eingeführt wird, wäre es inkonsequent, Landwirte von der Pflichtversicherung auszunehmen. Denn die Landwirtschaft stellt die Grundbestandteile für Futtermittel Mais, Getreide her, die den größten Anteil am Mischfutter ausmachen. Außerdem sind auch Landwirte gemäß 3 Nr. 11 LFGB i. V. m. Art. 3 Nr. 6 VO (EG) 178/2002 sind Futtermittelunternehmer, sofern sie innerhalb der Produktionskette Grundstoffe zuliefern oder Futtermittel herstellen oder lagern. Sie können mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel in einem Kalenderjahr für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellen ( 17 a Abs. 1 S. 2 LFGB-Entwurf) und diese teilweise an andere abgeben ( 17 a Abs. 1 S. 1 LFGB-Entwurf). Tatsächlich sollen mit der geplanten Pflichtversicherung nicht die Verbraucher, sondern die Landwirte geschützt werden. Dies zeigt auch die Ausnahme der Primärwirtschaft von der Versicherungspflicht gemäß 3 Nr. 12 neu LFGB-Entwurf deutlich. Das folgende Beispiel veranschaulicht, wie inkonsequent dies ist: Ein Landwirt liefert schadstoffbelastetes Getreide an einen Mischfuttermittelhersteller. Gemäß 3 Nr. 11 LFGB i. V. m. Art. 3 Nr. 6 VO (EG) 178/2002 ist auch er Futtermittelunternehmer. Er und 50 andere Abnehmer beziehen sodann vom Mischfutterhersteller das schadstoffbelastete Futtermittel. Seite 11 / 13

12 Wenn dem schadenverursachenden Landwirt hierdurch Schäden entstehen, wären diese durch die neu eingeführte Pflichtversicherung des Mischfuttermittelherstellers gedeckt. Der eigentlich in diesem Fall schutzbedürftige Mischfuttermittelhersteller aber, der beim schadenverursachenden Landwirt Regress nimmt - auch wegen der Ansprüche, die die anderen 50 Abnehmer gegen ihn geltend machen -, soll nicht von einer Pflichtversicherung des Landwirts profitieren dürfen. All dies zeigt, dass die Futtermittelbranche nicht für Pflichtversicherungslösungen geeignet ist insbesondere dann nicht, wenn einzelne Akteure der Futtermittelkette von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. 5. Zulässige Ausschlüsse, 17 a Abs. 2 LFGB-Entwurf Sofern trotz der beschriebenen erheblichen Nachteile dennoch eine Pflicht-Haftpflichtversicherung eingeführt werden sollte, müssen zumindest marktübliche Ausschlüsse wirksam vereinbart werden können. Die Klarstellung in 17 a Abs. 2 LFGB-Entwurf wäre daher unverzichtbar. Sollten marktübliche Ausschlüsse nicht wirksam vereinbart werden können, ist davon auszugehen, dass generell kein Versicherungsschutz mehr für Futtermittelbetriebe angeboten würde. Es gibt in Deutschland schon heute nur sehr wenige Versicherer, die aufgrund ihrer Expertise bereit und in der Lage sind, Futtermittelbetriebe zu versichern. Denn dies erfordert u.a. langjährige Erfahrung mit der Futtermittelbranche und spezialisierte Risikoingenieure, die den zu versichernden Futtermittelbetrieb begutachten und den Versicherungsnehmer fachlich beraten und kontinuierlich begleiten können. Dem GDV ist kein entsprechend spezialisiertes Versicherungsunternehmen bekannt, das bereit wäre, Versicherungsschutz ohne marktübliche Ausschlüsse zu vereinbaren. Dies liegt am erhöhten Risikopotential von Futtermittelbetrieben; z. B. der unter Umständen sehr langen Kette der Abnehmer (Landhandel, Warengenossenschaft, Landwirt, Nahrungsmittelhersteller, Händler, Gastronomie, Endverbraucher). Hinzu kommt die in der EU sehr strenge Haftung für gentechnische Verunreinigungen von Futtermitteln. 6. Negative Auswirkungen auf Verbraucher Verfassungsrechtlich wäre die Einführung einer Pflichtversicherung ohnehin nur zulässig, wenn die Allgemeinheit über die Schutzwirkung durch bereits bestehenden Versicherungsschutz hinaus geschützt werden müss- Seite 12 / 13

13 te und ein solcher verbesserter Schutz auch tatsächlich bewirkt würde. Beides ist nicht der Fall: Ein Schutzbedürfnis besteht nicht, da Mischfuttermittelhersteller bereits über risikoadäquaten Versicherungsschutz verfügen. Die geplante Pflichtversicherung würde auch nicht den Verbraucherschutz verbessern. Im Gegenteil: Durch die finanziellen Belastungen infolge der Pflichtversicherung würden Mischfuttermittelunternehmer über weniger finanzielle Mittel für Schadenprävention verfügen. Die Verbraucher werden aber am besten geschützt, wenn Schäden gar nicht erst eintreten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Verbraucherpreise infolge der Pflicht-Haftpflichtversicherung erhöhen würden ohne dass der Verbraucher hierfür ein qualitativ hochwertigeres Lebensmittel erhielte. Die hohen Mehraufwendungen von laut Begründung im Regierungsentwurf jährlich Euro (oder deutlich mehr) für ihre Haftpflichtversicherung kann die Mischfuttermittelbranche voraussichtlich nur finanzieren, indem sie ihre Preise erhöht. Berlin, den Seite 13 / 13

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