Medizin Recht B A H N E R. Inhalt M A G A Z I N F Ü R Ä R Z T E U N D K L I N I K E N

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1 Medizin Recht Ausgabe 01 M A G A Z I N F Ü R Ä R Z T E U N D K L I N I K E N SOMMER 2012 RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Heidelberg BAHNER Fachanwaltskanzlei Medizinrecht, Heidelberg Inhalt Aktuelle Diskussion: Korruption Korruption im Gesundheitswesen Verbotene Zuwendung oder gewünschte Drittmittel? _von Fachanwältin Beate Bahner.04 Compliance Compliance Management in der Klinik _von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Altenbach.06 Die Haftung des Compliance Beauftragten und anderer Beauftragter im Gesundheitsbereich _von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Altenbach.07 Spannungsverhältnis von Kooperation und Trennung bei Anwendungsbeobachtung _von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Altenbach.08 Arbeitsrecht Honorarärzte in Kliniken: Ein sozialversicherungsrechtlicher Tanz auf dem Vulkan _von Rechtsanwältin Dr. iur. Kerstin Reiserer.09 Betriebsübergang bei Veräußerung einer Arztpraxis _von Rechtsanwalt Dr. iur. Arnim Powietzka.10 Anspruch eines Oberarztes gegenüber Chefarzt auf Pool-Beteiligung _von Rechtsanwalt Florian Christ.11 Die Entwicklung der Bereitschaftsdienste von medizinischem Personal _von Rechtsanwalt Florian Christ.12 Medizinrecht / Spezialthema: Abrechnung von Klinikleistungen Bindung der Krankenkasse an die 6-Wochen-Frist nur bei Abrechnungsprüfung durch den MDK _von Fachanwältin Beate Bahner.13 Zu den Mitwirkungspflichten der Klinik bei der Abrechnungsprüfung _von Fachanwältin Beate Bahner.14 Anspruch der Klinik auf Aufwandspauschale von 300,- Euro auch bei Prüfung einer Zwischenrechnung _von Fachanwältin Beate Bahner.16 Gewerblicher Rechtsschutz GEMA-Gebühren für Musik in der Praxis vom Europäischen Gerichtshof gekippt _von Fachanwältin Beate Bahner.17 Mediation Mediationsgesetz durch Bundestag und Bundesrat endgültig beschlossen _von Fachanwältin und Mediatorin Beate Bahner.18 B A H N E R. Reiserer Biesinger Rechtsanwälte F a c h a n w a l t s k a n z l e i M e d i z i n r e c h t H e i d e l b e r g

2 Inhalt Editorial Medizin Recht. Reiserer Biesinger Rechtsanwälte B A H N E R. Editorial Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Beate Bahner Rechtsanwältin Dr. Thomas Altenbach Rechtsanwalt, GF CMM Sehr geehrte Damen und Herren, RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Sofienstraße Heidelberg BAHNER. Fachanwaltskanzlei Medizinrecht Voßstraße Heidelberg Inhalt mit diesem neuen Magazin wenden wir uns an Ärzte und Kliniken, um Sie über neueste rechtliche Entwicklungen bei Ihren Themen praxisnah zu informieren. Dabei wollen wir das gesamte Spektrum der Rechtsthemen von A wie Arbeitnehmer bis Z wie Zusatzleistungen abdecken. Der erste Schwerpunkt in diesem ersten Magazin sind Zweifelsfragen bei der Abrechnung von Klinikleistungen. Medizinrecht und das neue Rechtsgebiet Compliance befeuern die jeweilige Relevanz für den Gesundheitssektor immens. Gründe hierfür sind das wachsende Interesse der Öffentlichkeit an redlichem und wertorientiertem beruflichen Handeln auf der einen Seite und der Kostendruck im Gesundheitswesen auf der anderen Seite. Dies führt zu einer äußerst kritischen Kontrolle (Beobachtung kann man das nicht mehr nennen) der Player in der Gesundheitswirtschaft durch Medien, Krankenkassen, Wettbewerber und Staatsanwaltschaften. Aktuelle Diskussion: Korruption.04 Compliance.06 Arbeitsrecht.09 Medizinrecht.13 Gewerblicher Rechtsschutz.17 Mediation im Gesundheitswesen.18 AUTOREN Medizin Recht.20 Seminar Medizin Recht.22 Impressum.23 Aus diesem Grunde haben wir mit unserem Kooperationspartner Compliance Management Mittelstand GmbH einen zweiten Schwerpunkt dieses ersten Hefts auf Compliance Management gesetzt. Mit diesem Begriff sind im unternehmerischen Umfeld die Maßnahmen gemeint, die das Einhalten von internen und externen Regelungen sicherstellen und dies ist verbunden mit einer Wert- und werteorientierten Unternehmensführung. Abgerundet wird das Bild durch Beiträge zu arbeitsrechtlichen Fragen in der Klinik. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre der ersten Medizin und Recht und verbleiben mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg,

3 Aktuelle Diskussion: Korruption. AKTUELLE DISKUSSION: KORRUPTION Korruption im Gesundheitswesen Verbotene Zuwendung oder gewünschte Drittmittel? von Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg Was ist dran am Verdacht der Korruption und Bereicherung von Leistungserbringern und Playern im Gesundheitswesen? Vermutlich deutlich mehr, als die Ärzte und Ärztekammern dies selbst eingestehen wollen. Das Problem der Annahme von Vergünstigungen, geldwerten Vorteilen und sonstigen Zuwendungen besteht seit Jahrzehnten und durchzieht das gesamte Gesundheitswesen: Von niedergelassenen Ärzten, über Physiotherapeuten, Sanitätshäusern, Pharmaindustrie, Medizinprodukteindustrie bis hin zu Chefärzten und angestellten Ärzten in Kliniken. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Vertragsärzten ändert nichts an der rechtlichen Brisanz der Annahme von Zuwendungen. Der Bundesgerichtshof hat aktuell zwar entschieden, dass sich niedergelassene Ärzte mit Kassenzulassung nicht nach 299 Strafgesetzbuch wegen Bestechlichkeit strafbar machen, wenn sie Geldgeschenke von der Industrie annehmen (BGH, Urt. v , GSSt 2/11). Es wäre jedoch ein fataler Fehler, wenn Ärzte und Kliniken hieraus nun den Schluss ziehen, dass diese Entscheidung endlich der Freifahrschein für finanzielle Zuwendungen an die Ärzteschaft durch die Industrie sei ganz im Gegenteil! Denn der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahre 2002 eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme darin gesehen, dass ein Chefarzt und Leiter der Abteilung für Herzchirurgie einer Universitätsklinik von einem Unternehmen für die Bestellung von Herzklappen umsatzbezogene Rückvergütungen in sechstelliger Höhe erhielt. Die Vergütung wurde von dem Chefarzt zwar nicht für private Zwecke, sondern über einen Förderverein für Kongresskosten und Honorare der Mitarbeiter, für Forschungsprojekte und anderweitig berufsbezogene Kosten der Herzabteilung eingesetzt. Sie war als Drittmittel allerdings nicht der Klinkverwaltung angezeigt worden. Die Annahme von Zuwendungen und Vergünstigungen durch Ärzte und Kliniken bleibt daher weiterhin heikel und gefährlich, daran ändert das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes zur Frage der Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte nichts! Denn der Gesetzgeber wird reagieren, nachdem der Bundesgerichtshof die Annahme von Zuwendungen nicht etwa für zulässig erklärt hat, sondern lediglich die aktuellen Bestechungs- und Korruptionsvorschriften des Strafge- setzbuches bei niedergelassenen Vertragsärzten (früher Kassenärzte ) deswegen für nicht anwendbar hielt, weil Vertragsärzte keine Amtsträger im Sinne des Strafrechts sind. Schon jetzt werden aus Politik und Kassenkreisen deutliche Rufe nach einer gesetzlichen Regelung laut, die der Bundesgerichtshof gegenüber dem Gesetzgeber in seinem aktuellen Urteil eingefordert hat. Allerdings gibt es schon jetzt verschiedene Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Industrie, die teilweise deutlich schwerere Sanktionen nach sich ziehen können: So bestehen in berufsrechtlicher Hinsicht schon immer verschiedene Verbote der Annahme von Vorteilen durch Ärzte ( Musterberufsordnung Ärzte). Auch das Heilmittelwerbegesetz enthält in 7 HWG eine komplizierte Regelung, wonach Zuwendungen grundsätzlich weder angeboten noch angenommen werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur für Rabatte sowie für Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen. Das ärztliche Berufsrecht enthält umfangreiche Verbote zur Zusammenarbeit mit der Industrie. Auch nach einer neuen Regelung des 73 Abs. 7 SGB V ist es Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Diese Regelung trat mit der letzten Gesundheitsreform zum 1. Januar 2012 in Kraft. Noch schärfer ist allerdings die Neuregelung des 128 SGB V: Danach stellen sogar die verbilligte oder kostenlose Überlassung von Geräten und Materialen oder die Durchführung von Schulungsmaßnahmen unerlaubte Zuwendungen dar. Manche dieser Maßnahmen waren allerdings bislang sowohl nach dem Heilmittelwerbegesetz als auch nach den Kodices der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie erlaubt. Ob dies dem Gesetzgeber bewusst war und ob er dennoch auch dieses Schlupfloch für kostenlose Zuwendungen der Industrie an die Ärzteschaft schließen wollte, scheint noch nicht abschließend geklärt. 128 SGB V enthält die schärfsten Verbote zur Bekämpfung von Bestechlichkeit und Korruption im Gesundheitswesen. In jedem Fall stellen Verstöße gegen diese Vorschriften zugleich Verstöße gegen die Pflichten als Vertragsarzt oder als zugelassenes Krankenhaus dar, die disziplinarisch verfolgt werden können. Die Sanktionen hierfür können bis hin zur Entziehung der Vertragsarztzulassung oder des Versorgungsauftrages einer Klinik führen! Verstöße gegen das Zuwendungsverbot können zur Entziehung der Kassenzulassung oder des Versorgungsauftrages der Klinik führen! Das Thema bleibt daher heiß, eine Entwarnung kann nicht gegeben werden. Vielmehr ist sicher davon auszugehen, dass die Krankenkassen, die sich vermutlich einen anderen Urteilsausgang erhofft hatten, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel künftig vermehrt und intensiviert nutzen werden: Die so genannten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten nach 197 a SGB V, die bereits mit der Gesundheitsreform 2004 eingeführt wurden, dürften ein Comeback erfahren. Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen werden künftig vermutlich intensiver zum Einsatz kommen. Umso wichtiger für alle Ärzte und Kliniken sind daher die Kenntnisse über Möglichkeiten und Grenzen eventueller Zuwendungen. Denn nicht alles ist verboten, manche Zuwendungen sind sogar erlaubt und nicht nur politisch, sondern sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht. Gemeint ist hier insbesondere die Einwerbung von Drittmitteln durch Kliniken und Universitätseinrichtungen, also die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie. Hilfreich ist daher auch für Kliniken und Arztpraxen die Einrichtung eines Compliance Management Programms. Denn mit einem solchen Programm kann die Gefahr von Fehlverhalten der Ärzte und Mitarbeiter und das damit verbundene finanzielle und strafrechtliche Risiko erheblich minimiert werden. Erfahren Sie mehr dazu in den nachfolgenden Beiträgen sowie in unserem nächsten Seminar für Ärzte und Kliniken am Donnerstag, 18. Oktober 2012 in Heidelberg. COMPLIANCE in der Klinik: Beachten Sie unser Seminar am 18. Oktober 2012 in Heidelberg! Nähere Informationen finden Sie auf Seite

4 Compliance. COMPLIANCE Compliance Management in der Klinik von Dr. iur. Thomas Altenbach Rechtsanwalt, Geschäftsführer Cmm GmbH Unter Health Care Compliance versteht man die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften und ethischen Standards im Gesundheitswesen. Nach einer Studie des European Health Care Fraud & Corruption Networks kosten Betrug, Korruption und Irrtümer im Gesundheitswesen jedes Jahr weltweit durchschnittlich 5,6 % des gesamten Gesundheitsbudgets, das macht in Deutschland ca. 13 Milliarden Euro pro Jahr aus. Das Bundeskriminalamt hat in seinem Jahresbericht 2011 eine leicht steigende Zahl der Fälle von Abrechnungsbetrug in den letzten 6 Jahren verzeichnet. Anders die Erkenntnisse der Krankenkassen, so hat die DAK-Gesundheit ein Ansteigen der Fälle von Abrechnungsbetrug im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr um 60 % festgestellt. Compliance dient nicht nur der Verringerung des Haftungsrisikos, sondern hat auch viele positive Folgen. Vor dem Hintergrund dieser Risiken ist ein Compliance Programm für Kliniken und andere mittelständische Unternehmen der Gesundheitswirtschaft von elementarer Bedeutung. Mit einem Compliance Programm wird in der Klinik nicht nur die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung von Verwaltungsspitze und Medizinern reduziert, sondern dessen Implementierung hat eine Vielzahl positiver Folgen, wie das Erkennen und Steuern rechtlicher Risiken, das Vermitteln unternehmerischer und ethischer Werte, das Verbessern der innerbetrieblichen Verantwortungen, das Reduzieren der Rechtskosten, das Verbessern des Images des Unternehmens und das Stärken des Vertrauens von Patienten, Ärzten, Krankenkassen und Behörden sowie die Steigerung der Arbeitnehmerzufriedenheit. Bestellung eines Compliance Officers ist ein wichtiges Zeichen nach Innen und Außen Ein Compliance-Programm sollte von Beginn an mit der Einrichtung und adäquaten Besetzung einer im gesamten Unternehmen bekannten und anerkannten Compliance-Beauftragten-Funktion verknüpft werden. Diese Funktion muß direkt an die Geschäfsführung oder den Vorstand der Klinik berichten und in größeren Abständen auch dem Aufsichtsgremium. Ein solches Programm und die Funktion des Compliance-Beauftragten ist bei einem Großteil der Unternehmen der Pharma- und Medizintechnik schon seit Jahren Standard. Um nicht in ein Ungleichgewicht zu geraten, sollten auch die Erbringer von medizinischen Leistungen im Gesundheitswesen entsprechende Schritte unternehmen, da die meisten Compliance Risiken aus dem abgestimmten rechtswidrigen Verhalten der Marktteilnehmer im Gesundheitswesen stammen. Elemente eine Compliance Programms in Kliniken Die Grundsätze und Werte für eine Zusammenarbeit mit allen Beteiligten der Leistungen des Klinikums sollten von einer repräsentativen Gruppe aller Mitarbeiter des Klinikums unter Berücksichtigung der externen und internen Regeln erarbeitet und in einem Verhaltenskodex festgehalten werden. Neben der Umsetzung der Grundprinzipien zur Trennung, Transparenz, Äquivalenz und Dokumentation besteht ein Compliance Programms in der Klinik insbesondere aus folgenden Elementen:. Festlegung und Dokumentation der Compliance-Ziele. Periodische Erfassung und Bewertung der Compliance-Risiken,. Internes Kontrollsystem zum Erkennen und Reduzieren der Compliance-Risiken,. eindeutige und verständliche Richtlinien und Arbeitsanweisungen,. klare Verantwortlichkeiten und Kompetenzen,. 4-Augen-Prinzip und Funktionstrennung,. Vertragsmanagement,. kontinuierliche Compliance-Schulung des Personals,. Einrichtung eines Hinweisgebersystems sowie. Hilfe zur Beantwortung von Zweifelsfragen. Für die Einführung eines Compliance Management Programms sollten wenigstens 12 bis 18 Monate eingeplant werden: Da das Projekt nahezu sämtlich Kernprozesse der Klinik betrifft, muß mit vielen Umsetzungshindernissen gerechnet und Umsetzungsdefizite frühzeitig durch proaktives Projektmanagement mit innovativen Lösungsansätzen adressiert werden. Die Haftung des Compliance Beauftragten und anderer Beauftragter im Gesundheitsbereich von Dr. iur. Thomas Altenbach Rechtsanwalt, Geschäftsführer Cmm GmbH Der Compliance-Beauftragte ist das entscheidende Element des Compliance-Systems eines Unternehmens. Er hat die Durchführung der unterschiedlichen Compliance-Aktivitäten sicherzustellen. Sein Spektrum deckt in aller Regel nicht nur die Prävention, sondern auch die Aufdeckung und Reaktion auf Compliance-Verstöße ab. Bundesgerichtshof bejaht strafrechtliche Verantwortung des Compliance Officers bei Straftaten aus dem Unternehmen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (Urt. vom , BGH 5StR 394 / 08) erstmals eine strafrechtliche Verantwortung eines Compliance Officer für Straftaten bejaht, die aus dem Unternehmen heraus begangen worden sind. In diesem Fall hatte der Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR trotz Kenntnis fehlerhafter Tarife unterlassen, den Vorstandsvorsitzenden oder den Aufsichtsrat über den Kalkulationsfehler in Kenntnis zu setzen. Es waren Berliner Bürger und Unternehmen rund 23 Mio. Euro überhöhte Entgelte in Rechnung gestellt worden. Nach Ansicht des BGH hatte der Angeklagte aufgrund der von seinem Arbeitgeber tatsächlich übernommenen Pflichtenkreise eine Garantenpflicht zur Abwehr solcher Straftaten aus dem Unternehmen. Der Compliance Officer habe zu garantieren, daß im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen verhindert werden. Diese Argumentation des BGH ist auf erhebliche Kritik gestoßen, weil das Aufgabenspektrum von Compliance-Beauftragten sehr unterschiedlich ist. Daneben sind auch dogmatische Argumente gegen die Herleitung der Garantenstellung des Compliance-Beauftragten ins Feld geführt worden. Diese Diskussion soll hier nicht weiter vertieft werden, sondern vielmehr dargestellt werden, welche Folgen diese Entscheidung für Unternehmen im Gesundheitswesen, deren Compliance-Beauftragte und weitere Beauftragte im Gesundheitswesen hat. Stehen die Beauftragten in der Klinik dem Compliance- Beauftragten gleich? Diese Rechtsprechung trifft in der Klinik insbesondere die gesetzlichen Beauftragten wie den hygienebeauftragte Arzt, den Strahlenschutz-, den Datenschutz- oder den Medizinproduktebeauftragte, um nur einige zu benennen. Selbstverständlich gibt es auch in der Industrie entsprechende Beauftragte, so unter anderem der Stufenplanbeauftragte, die sachkundige Person nach 14 AMG, die Leitung der Herstellung bzw. der Informationsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte. Die Abgrenzung dieser Funktionen untereinander ist schon komplex, aber daneben die Kompetenz eines Compliance-Beauftragten sauber zu definieren ist aufwändig, vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken aber von großer Bedeutung. Kann die Klinikleitung durch Delegation ihre Haftung vermeiden? Ausgangspunkt jeder Verantwortungsabgrenzung ist das in 93 AktG, 43 GmbHG normierte Gesetzesmäßigkeitsprinzip. Danach liegt die originäre Verantwortung für die Einhaltung der Gesetze bei der Unternehmenstätigkeit bei Vorstand bzw. Geschäftsführung. Möglich ist sowohl eine horizontale Aufgabendelegation innerhalb der Klinikleitung als auch eine vertikale Delegation einzelner Aufgaben und Pflichten an nachgeordnete Mitarbeiter. Dieses Delegationsrecht ist aber in dreifacher Hinsicht eingeschränkt. Erstens können wesentliche Verantwortungsbereiche nicht von vornherein wegdelegiert werden. Zweitens bleibt bei Angelegenheiten, die das Klinikum als Ganzes betreffen, die Gesamtverantwortung der Leitung bestehen. Drittens ist zu beachten, dass auch bei einer zulässigen Delegation die Leitung den Beauftragten beaufsichtigen, überwachen und kontrollieren muss. Die Klinikleitung hat also die Möglichkeit, die Verantwortung für gesetzmäßiges Verhalten der Klinik und damit der Mitarbeiter auf den Compliance-Beauftragten oder andere Fach-Beauftragte zu delegieren. Um zu vermeiden, der Compliance Funktion eine Auffangfunktion und damit eine Generalverantwortung zuzuordnen, sollte genau und eindeutig klargestellt werden, welche Aufgaben der Compliance-Funktion zugeordnet werden und welche nicht. Ferner sollten die Spezifika des Unternehmens (Größe, Märkte, Produkte, Konzern, Rechtsabteilung) berücksichtig werden. Der Compliance Beauftragte sollte nicht für alles seinen Kopf hinhalten. In den Stellenbeschreibungen müssten zur Haftungsbeschränkung des jeweiligen Beauftragten dessen Anbindung, Berichtslinien, disziplinarische Befugnisse, Informationsrechte, personelle und budgetäre Ausstattung, Aufgaben und Pflichten, Reporting, etc. detailliert beschrieben werden. Wichtig ist, daß Erwartungen der Unternehmensleitung an die Funktion mit deren Rechten und Befugnissen übereinstimmen, um eine Alibi- oder Sündenbock -Funktion zu vermeiden. Dies könnte sonst eine Haftung der Unternehmensleitung wegen Organisationsverschulden begründen. Die Berichtspflicht sollte explizit in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden. Zu regeln sind insofern auch Ausnahmen, z.b. Fälle, in denen der Verstoß von der Unternehmensleitung begangen wird oder diese einen unzweifelhaften Verstoß überhaupt nicht verfolgt

5 Compliance Arbeitsrecht. Dies alles gilt für die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der anderen Fach-Beauftragten entsprechend. Eine Beschränkung der Haftung des Beauftragten ist aber auch auf andere Weise denkbar. Die Klinik kann jedem Beauftragten einzelvertraglich eine Freistellung von einer Inanspruchnahme bei einem Haftungsfall oder Ersatz von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Nachteilen vorab verbindlich zusagen. Dies ist aber nur insoweit zulässig als es sich um Fälle einfacher Fahrlässigkeit handelt, bei grobfahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten des Beauftragten wäre eine solche Zusage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sittenwidrig und damit unwirksam bzw. dürfte als Untreue der Unternehmensleitung gegenüber den Unternehmen bewertet werden. Auch im Gesundheitswesen ist soweit noch nicht geschehen - die Einrichtung der Funktion eines Compliance-Beauftragten und Implementierung eines Compliance Programms dringend angeraten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Tendenz in der Rechtsprechung und der Vielzahl von unterschiedlichen Beauftragten sollte klar definiert und dokumentiert sein, wer im Unternehmen welche Aufgaben übernimmt. Spannungsverhältnis von Kooperation und Trennung bei Anwendungsbeobachtung von Dr. iur. Thomas Altenbach Rechtsanwalt, Geschäftsführer Cmm GmbH Die Unternehmen der Pharma- und Medizintechnikindustrie und Ärzte begegnen sich in der täglichen Arbeit bei der Bewerbung von Heilmitteln oder der Beratung der Ärzte hinsichtlich eines sachgemäßen Einsatzes von Heilmitteln durch für die Industrie tätige Pharma- und Medizinprodukteberater. Für eine zukünftig erfolgreiche Tätigkeit ist die Industrie auf eine ständige Neu- und Weiterentwicklung ihrer Produkte angewiesen. Dies ist ohne eine enge Zusammenarbeit mit Ärzten in den Bereichen Forschung und Entwicklung oder der klinischen Erprobung undenkbar. Der Grad der notwendigen Kooperation ist im Vergleich mit anderen Branchen besonders eng und intensiv. Die beschiebene Kooperation zwischen Industrie und Ärzten hat ein besonderes Näheverhältnis zur Folge, beim Absatz von Pharma- und Medizinprodukten fordert die Rechtsordnung jedoch eine strikte Trennung zwischen Industrie und Ärzten. Die Beschaffungs-, Verordnungs- und Therapieentscheidungen der Ärzte sollen möglichst unbeeinflußt getroffen werden. Trotz Kooperation mit der Pharma- und Medizintechnikindustrie müssen Ärzte den Anschein eines Interessenkonflikts vermeiden. Zur Vermeidung des Anscheins von Interessenkollisionen oder gar Straftaten sind im Gesundheitswesen vier Prinzipien grundlegend:. Trennungsprinzip. Transparenzprinzip. Äquivalenzprinzip Die vorstehend beschriebene Zusammenarbeit von Ärzten und Unternehmen des Gesundheitswesens muss unter detaillierter Beschreibung aller Leistungen definiert und festgelegt werden, welcher Art eine Zuwendung ist, wofür sie gewährt wurde und welche Leistungen hierfür erbracht wurden. Trennungsprinzip und nicht-interventionellen Studien sind mit organisatorischen Maßnahmen zu vereinbaren. Dem Trennungsprinzip wird in vielen Kliniken durch materielle Maßnahmen Rechnung getragen, indem die Mitarbeiter dahingehend geschult werden, Medizin und Marketing klar und eindeutig zu trennen. Bei den Studien nach Markteinführung, den nicht-interventionellen Studien (NIS), würde das materielle Trennungskonzept eine Verwendung der Studien zu reinen Forschungszwecken vorschreiben, bei rein formaler Betrachtung wäre jeder Einsatz der Studie zu Marketingzwecken unzulässig. Bei NIS stehen häufig betriebener Aufwand und wissenschaftlichen Ertrag nicht in einem angemessenen Verhältnis. Die Gefahr ist groß, daß die Vertriebsbereiche der Industrie solche Studien zu Absatzzwecken mißbrauchen, um die unangemessen hohe Vergütung des Arztes zu rechtfertigen. Dem kann durch eine organisatorische Maßnahme entgegen gewirkt werden. NIS werden in der Industrie dem Leiter der medizinischen Abteilung zugeordnet. Hierauf sollte seitens der Kliniken und Ärzte dringend geachtet werden. Das Marketing hat dann keinen Einfluß mehr auf die Studiengestaltung und deren anschließende Verwendung. ARBEITSRECHT Honorarärzte in Kliniken: Ein sozialversicherungsrechtlicher Tanz auf dem Vulkan von Dr. iur. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Nach aktuellen Studien der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind bundesweit mindestens Stellen in den Kliniken unbesetzt Tendenz steigend. Um trotz Personalmangels und der chronischen Unterfinanzierung des Gesundheitssystems die Behandlung weiter auf dem bisherigen Niveau gewährleisten zu können, setzen die Krankenhäuser vermehrt sog. Honorarärzte ein. Diese werden als freie Mitarbeiter deklariert, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge für sie abgeführt werden. Nicht zuletzt deswegen ist es in letzter Zeit immer öfter zu Betriebsprüfungen in Krankenhäusern gekommen. Dabei kündigen sich nicht selten auch Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung zu persönlichen Gesprächen und Besuchen bei den beteiligten Honorarärzten oder bei steuerlichen bzw. rechtlichen Beratern der Kliniken an. Bei der Frage, die die Sozialversicherungsträger zu prüfen haben, geht es letztlich um den Begriff der sog. Scheinselbständigkeit. Hinter dieser schillernden Figur verbirgt sich die legitime Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit, die eine Person leistet oder anbietet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erfolgt. Eine Person ist nur dann scheinselbständig, wenn sie sich als selbständiger Unternehmer oder freier Mitarbeiter suggeriert, obwohl sie in Wahrheit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses tätig ist.. Dokumentationsprinzip Die Selbständigkeit besteht also nur zum Schein. Das Trennen und unabhängige Abwickeln von Umsatzgeschäften sowie Beschaffungsentscheidungen auf der einen Seite und sonstigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Zuwendungen (Geschenke, Spenden, Sponsoring) auf der anderen Seite sind auf beiden Seiten konsequent umzusetzen, um die wissenschaftliche Unterstützung durch Ärzte einerseits und die kaufmännischen Aspekte des Gesundheitswesens andererseits auseinanderzuhalten. Zur Vermeidung des Anscheins von Interessenkonflikten müssen alle Zuwendungen und Vergütungen an Ärzte oder medizinische Einrichtungen dem Arbeitgeber bzw. Träger offengelegt, schriftlich dokumentiert und von diesem genehmigt werden. Der Verdacht von Korruption kann durch ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden, die Ärzte oder medizinische Einrichtungen für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft erbringen. Oder anders ausgedrückt: Scheinselbständigkeit ist der Versuch, eine eigentlich voll steuerpflichtige und sozialabgabenpflichtige Tätigkeit zur Vermeidung der Abgaben aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen (jener Schein) Selbständigkeit zu führen. Der Gesetzgeber hat keine klare Definition zu diesem Themenkreis geliefert, so dass auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zurückzugreifen ist. Das Bundessozialgericht hat schon sehr früh Abgrenzungskriterien entwickelt, um echte Arbeitnehmer von sog. Scheinselbständigen abzugrenzen. Im Sinne des Sozialversicherungsrechtes ist jemand nicht selbständig, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt

6 Arbeitsrecht. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Kommt die Betriebsprüfung zum Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fordert sie in der Regel Sozialversicherungsbeiträge für mindestens vier Jahre nach, wobei der vermeintliche Arbeitgeber die volle Beitragslast hat, der Honorararzt also kein eigenes Nachzahlungsrisiko eingeht. Es taucht dann die wichtige prozessrechtliche Fragen auf, ob der Beitragsbescheid sofort vollstreckt werden kann trotz eines laufenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens. Bereits in diesem Punkt sind heftige Auseinandersetzungen mit den Behörden und der uneinheitlichen Rechtsprechung in der Regel von nöten. Nach welcher Summe sich die Berechnung richtet, war für den Fall der fehlerhaften Bewertung eines freien Honorararztvertrages bis vor kurzem hoch umstritten. Aus Sicht der Sozialversicherungsträger wurde für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die tatsächliche Vergütung des Honorararztes als Nettolohnabrede behandelt und hieraus ein fiktiver Bruttolohn hochgerechnet, der wesentlich höhere Sozialversicherungsbeiträge ergab als der normale aus einer Bruttolohnabrede errechnete Betrag. Das Bundessozialgericht hat in seiner neuesten Entscheidung vom nun entschieden, dass die so hohen Nachzahlungsbeträge nur berechtigt sind, wenn die Klinik schuldhaft von einer falschen Vertragsgestaltung ausgegangen ist, andernfalls sei die Gesamtvergütung des Honorararztes als Bruttolohn anzusehen, so dass sich ein geringerer Nachzahlungsbetrag ergibt. Hohe Anforderungen sind aus Sicht der Kliniken vor allem an die Vertragsgestaltung, aber auch an die Durchführung der Zusammenarbeit mit den Honorarärzten zu stellen. Zahlungsverpflichtungen aus der Beschäftigung von Honorarärzten gegenüber den Sozialversicherungsträgern lassen sich daneben auch vermeiden, wenn die Beteiligten rechtzeitig ein Anfrageverfahren zu Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einleiten. Der Antrag auf Statusfeststellung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit des Honorararztes zu stellen und stellt sicher, dass keine Nachzahlungspflichten entstehen. Denn in diesem Fall treten die Versicherungs- und damit Beitragspflicht frühestens mit der Bekanntgabe der Statusentscheidung, also mit dem Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens ein. Dabei empfiehlt es sich allerdings, neben den für das Verfahren zur Verfügung stehenden Formblättern auf beigefügten Schreiben gleich bei der Antragstellung weitere Informationen für die Deutsche Rentenversicherung zur Vertragsgestaltung und Abwicklung zu geben und sinnvoll gestaltete freie Verträge mit vorzulegen. Betriebsübergang bei Veräußerung einer Arztpraxis [ BAG, Urteil vom AZR 107/10 ] von Dr. iur. Arnim Powietzka Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Wird ein Betrieb von einem neuen Inhaber übernommen, so gehen gemäß 613a Abs. 1 BGB die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über. Voraussetzung eines Betriebsübergangs in diesem Sinne ist, dass der neue Inhaber die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Höchstrichterlich noch nicht geklärt war bislang die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsübergang bei der Veräußerung einer Arztpraxis vorliegt. Insbesondere bei einer Vertragsarztpraxis ist dabei zu berücksichtigen, dass die kassenärztliche Zulassung als solche nicht übertragen werden kann, was einer unveränderten Fortführung der Praxis entgegenstehen könnte. Wegen der fehlenden Übertragbarkeit dieser Zulassung bestand in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Unsicherheit darüber, ob der Verkauf einer Arztpraxis einen Betriebsübergang auslösen kann. Das BAG hat sich nun in einer besonderen Fallkonstellation mit diesem Themenkreis beschäftigt. Die Klägerin war als Arzthelferin bei der bisherigen Arbeitgeberin in deren allgemein-internistischen Arztpraxis tätig. Nach Vollendung ihres 68. Lebensjahres gab diese ihre Arztpraxis auf, da zu diesem Zeitpunkt nach der damaligen Rechtslage ihre Kassenzulassung geendet hätte. Sie schloss mit der Erwerberin einen Kaufvertrag. Zweck dieses Vertrages war die Übertragung der Kassenzulassung der bisherigen Arbeitgeberin auf die Erwerberin. Da die Kassenzulassung allein nicht veräußert werden darf ( 103 Abs. 4 SGB V), vereinbarten die bisherige Arbeitgeberin und die Erwerberin die Übertragung geringwertiger Gegenstände der Arztpraxis. In Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden- Württemberg sollte auf diesem Wege die Übertragung der Zulassung bewirkt werden. Nach Schließung der Praxis der bisherigen Arbeitgeberin wurden die Praxisräume veräußert und werden seitdem anderweitig als Wohnung genutzt. Das Praxisinventar wurde zum Teil entsorgt und im Übrigen im Keller des Privathauses der bisherigen Arbeitgeberin gelagert, wo auch die Patientenakten verwahrt werden. Die Erwerberin betreibt ihre Praxis an einem anderen Standort. Arbeitnehmer der bisherigen Arbeitgeberin hat sie nicht übernommen. Das BAG hat entschieden, dass in dieser Fallkonstellation kein Betriebsübergang vorliegt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist daher nicht auf die Erwerberin übergegangen, sondern konnte durch die bisherige Arbeitgeberin wirksam gekündigt werden. Nach Ansicht des BAG wird eine Arztpraxis nicht durch die materiellen Betriebsmittel (z.b. Büro- und Wartezimmereinrichtung, Patientenkartei, medizinische Untersuchungs- und Behandlungsgeräte sowie Praxisräume) geprägt, sondern in erster Linie durch die Patientenbetreuung durch den Arzt und die nichtärztlichen Praxismitarbeiter. Die gesamte Organisation einer von einem Arzt allein betriebenen Praxis sei auf seine Person zugeschnitten, zumal die Patienten häufig dem Arzt besonderes Vertrauen entgegenbrächten oder dessen Sachkunde oder Fähigkeiten schätzten. Da die Arbeit einer Arztpraxis damit in der Regel durch die dort tätigen Personen und nicht durch die vorhandenen Betriebsmittel geprägt würde, komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Es handle sich demnach um einen sog. betriebsmittelarmen Betrieb. Daher könne ein Betriebsübergang nur vorliegen, wenn das Mitarbeiterteam übernommen werde. Ohne die Übernahme von Mitarbeitern sei ein Betriebsübergang ausgeschlossen; die Übertragung von materiellen Betriebsmitteln reiche dafür nicht aus. Ausnahmen könnten dann vorliegen, wenn eine Arztpraxis vor allem durch die medizinischen Geräte geprägt werde, was z.b. bei einer radiologischen oder nuklearmedizinischen Praxis der Fall sein könne. Da im vorliegenden Fall die zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarungen nur dem rechtlich an sich nicht möglichen Verkauf der kassenärztlichen Zulassung dienten, sei ein Betriebsübergang nicht gegeben. Das BAG wendet auf Arztpraxen die allgemeinen Grundsätze an, nach denen das Vorliegen eines Betriebsübergangs geprüft wird. Auch bei einer Vertragsarztpraxis kann ein Betriebsübergang vorliegen, obwohl die vertragsärztliche Zulassung als wesentliche Voraussetzung der Tätigkeit nicht übertragbar ist. Das BAG ordnet Arztpraxen jedenfalls solche von allein praktizierenden Ärzten grundsätzlich als betriebsmittelarm ein. Ein Betriebsübergang kann daher nur bei Übernahme von Personal vorliegen. Die bloße Übernahme von Betriebsmitteln ohne die Übernahme von Mitarbeitern begründet daher keinen Betriebsübergang. Ausnahmen sind in Sonderfällen denkbar, z.b. bei einer radiologischen Praxis, die in erster Linie wegen der dort vorhandenen medizinischen Geräte aufgesucht wird. Anspruch eines Oberarztes gegenüber Chefarzt auf Pool-Beteiligung [ LAG Köln, Urteil vom Sa 942/10] von Florian Christ Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht Die Frage nach der Beteiligung der Krankenhausbelegschaft bzw. der nachgeordneten Ärzte an den Privatliquidationseinnahmen der Chefärzte ist ein Dauerbrenner, welcher allerdings zumeist nur innerhalb der Abteilungen und Stationen kontrovers diskutiert wird. Teilweise beschäftigen sich aber auch die Arbeitsgerichte mit dieser Thematik, wobei es mitunter vorkommt, dass sogar die Chefärzte persönlich vom Personal auf Zahlungen verklagt werden. Im Regelfall ist der Zahlungsschuldner einer Poolbeteiligung der Arbeitgeber, d.h. der Krankenhausträger. Ausnahmsweise kann aber auch der liquidationsberechtigte Chefarzt persönlich der Anspruchsgegner des medizinischen Personals sein! Vor dem LAG Köln wurde durch Urteil vom (Az.: 6 Sa 942/10) ein Chefarzt zur Zahlung einer von ihm gekürzten bzw. einbehaltenen Beteiligung an einen Oberarzt verurteilt. Anspruchsgrundlage sei nach Auffassung des LAG Köln eine stillschweigend zustande gekommene Vereinbarung zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt mit dem Inhalt, wonach eine Beteiligung an den Liquidationseinnahmen zumindest in der über Jahre hinweg gleichbleibend gezahlten Höhe geschuldet werde. Der Anspruch folge aus einer konkreten vertraglichen Bindung des Chefarztes gegenüber dem Oberarzt aus der langjährigen praktischen Handhabung ähnlich einer betrieblichen Übung. Kennzeichnend hierfür sei die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, aus denen der Arbeitnehmer schließen könne, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer auch zukünftig gewährt werden. Das Verhalten des Chefarztes sei als Vertragsangebot zu werten, welches vom Begünstigten stillschweigend (gemäß 151 BGB) angenommen worden sei. Zuvor hatte der Chefarzt eine einseitige Kürzung der monatlichen Bezüge von Euro 1.025,- auf Euro 500,- vorgenommen, soweit bekannt auch aufgrund einer persönlichen Verärgerung über den Oberarzt. Gegen diese Kürzung wehrte sich der Oberarzt gerichtlich und forderte sowohl vom Chefarzt als auch vom Krankenhaus als Arbeitgeber gesamtschuldnerisch die aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Differenzbeträge. Das Gericht gab dem Oberarzt Recht, verurteilte allerdings zuletzt nur den Chefarzt zur Zahlung. Denn die Zahlungen seien lediglich über die förmlichen Gehaltsabrechnungen des Klägers vom Krankenhaus abgerechnet worden. Das Krankenhaus habe insofern lediglich im Einklang mit sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften als Einzugs-, Abrechnungs- und Zahlstelle fungiert. Dies mache es aber nicht ohne weiteres zum Schuldner der treuhänderisch weitergeleiteten Zahlungen. Denn allein der Chefarzt habe über die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den von ihm erzielten Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten zu entscheiden gehabt

7 Arbeitsrecht Medizinrecht. Das LAG Köln stellte im Weiteren klar, dass eine einseitige Kürzung der Beteiligung in dem hier vorliegenden Umfang einer fristlosen Änderungskündigung der vertraglichen Vereinbarung gleichkomme, was insoweit jedenfalls unverhältnismäßig und damit auch unwirksam sei. Auf das Entstehen einer anspruchsbegründenden betrieblichen Übung kann sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber dann berufen, wenn dieser über einen längeren Zeitraum konstante Leistungen / Zahlungen erbringt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Die Entscheidung des LAG Köln ist neben dem Umstand, dass hier ein Chefarzt, d.h. ein Arbeitnehmer des Krankenhaues, von einem Kollegen erfolgreich auf Vergütungszahlungen verklagt wurde, auch deshalb bemerkenswert, weil das Gericht das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen Übung gewissermaßen auch auf das Verhältnis zwischen zwei Beschäftigten untereinander überträgt. Im Regelfall können betriebliche Übungen nur zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entstehen, insbesondere wenn der Arbeitgeber durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitsnehmers erzeugt, dass auch in Zukunft bzw. auf Dauer Leistungen der gleichen Art erfolgen werden. Dass ein solches Vertrauen auf zwischen Arbeitnehmern untereinander entstehen kann, ist arbeitsrechtlich neu und begegnet verschiedenen rechtsdogmatischen Bedenken. Hinweis: Siehe zu diesem Urteil auch den Beitrag des Autors im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3, 20. Januar 2012, Seite A 119 Die Entwicklung der Bereitschaftsdienste von medizinischem Personal von Florian Christ Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht Es ist etwa zehn Jahre her, dass sich das Arbeitszeitrecht des medizinischen Personals im Krankenhausbereich grundlegend geändert hat. Auslöser hierfür war ein Arzt, Herr Jaeger, der pro Monat sechs Bereitschaftsdienste leistete, die je nach Wochentag bis zu 25 Stunden dauerten. Nach dem damaligen deutschem Arbeitsrecht galten die Zeiten, in denen er nicht arbeitete, als Ruhezeit. Herr Jaeger machte im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses jedoch geltend, es handele sich auch bei den Bereitschaftszeiten im Krankenhaus um ( echte ) Arbeitszeit, welche ebenso vergütet oder ausgeglichen werden müsste. Das deutsche Gericht legte sodann dem EuGH diese Frage vor, um hierbei klären zu lassen, ob es sich bei Bereitschaftsdienstzeiten, die von Ärzten in Krankenhäusern abgeleistet wurden, im Lichte des Europarechts bzw. der Arbeitszeitrichtlinien in vollem Umfang um Arbeitszeit handelt, auch soweit es den Ärzten in Zeiten, in denen sie nicht in Anspruch genommen werden, gestattet ist, an Ort und Stelle zu schlafen. Ein Arzt war vor einiger Zeit Auslöser für maßgebliche Änderungen im deutschen Arbeitszeitrecht, was sich demzufolge auch insbesondere im Krankenhausbereich stark bemerkbar gemacht hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sodann in Fortführung seiner Simap-Rechtsprechung auch den Bereitschaftsdienst der Ärzte in den Krankenhäusern als Arbeitszeit eingestuft (EuGH, Urteil vom , C-151 / 02). Damit musste die Differenzierung im deutschen Arbeitszeitgesetz nach Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in die europarechtlichen Kategorien von Arbeitszeit und Ruhezeit neu eingeordnet werden. Dabei ging es nicht um die prinzipielle Zulässigkeit von Bereitschaftsdiensten in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus. Vielmehr ging es um deren arbeitsschutzrechtliche Rahmenbedingungen sowie zulässige Höchstgrenzen der jeweiligen Dienstform. Der deutsche Gesetzgeber nahm sodann zum Jahresbeginn 2004 die entsprechenden gesetzlichen Änderungen im deutschen Arbeitszeitgesetz vor. Eine konkrete Definition von Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft wurde vom Gesetzgeber allerdings offen gelassen. Diese blieb der Rechtsprechung überlassen und wird heute für den Bereitschaftsdienst so verstanden, dass damit Zeiten erfasst sind, in denen sich der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Bedarf seine Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen, wobei er jedoch ruhen oder sich anderweitig beschäftigen darf, solange seine beruflichen Leistungen nicht gefordert werden. Bei der Rufbereitschaft dagegen ist der Arbeitnehmer nur zur ständigen Erreichbarkeit, nicht aber zur Anwesenheit an einem bestimmten Ort verpflichtet. Dennoch werden bei beiden Varianten die Phasen ohne Arbeitstätigkeit als Ruhezeit betrachtet. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von hoher Wichtigkeit, als dass sich nach jeder Arbeitsphase (Schicht) eine Ruhezeit von mindestens zehn bis elf Stunden anschließen muss, in der keine Arbeitsleistungen erfolgen dürfen. Heute ist damit insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Dienstplänen sowie bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern sowie Personal- und Betriebsräten zu beachten, dass Bereitschaftszeiten im Zweifel bereits dann als Arbeitszeit zu bewerten sind, wenn sich das eingeteilte Personal hierbei im Krankenhaus aufhalten muss. Anders ist dies, wenn das Personal nur telefonisch erreichbar sein und sich im Einsatzfall frühestens nach ca. 30 Minuten zur Arbeitsleistung einfinden muss. MEDIZINRECHT Bindung der Krankenkasse an die 6-Wochen- Frist nur bei Abrechnungsprüfung durch den MDK [ Urteil des BSG vom 16. Mai 2012 (B 3 KR 14/11 R) ] von Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg Eine Klinik führte bei einem ca. 80-jährigen Patienten eine dreitägige stationäre kardiorespiratorische Schlaflabordiagnostik (Polysomnographie) durch. Als Aufnahmediagnose wurde angegeben Schlafstörung, nicht näher bezeichnet. In der Entlassungsanzeige wurden als Nebendiagnosen zusätzlich angeführt Adipositas, nicht näher bezeichnet, Benigne essentielle Hypertonie, Vorhofflimmern: Chronisch, Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese und Vorhandensein eines anderen Herzklappenersatzes. Für diese Behandlung beanspruchte die Klinik die entsprechende Fallpauschale in Höhe von 830,35 Euro. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Polysomnographie sei grundsätzlich eine von den Vertragsärzten zu erbringende ambulante Leistung. Die stationäre Durchführung der Schlaflabordiagnostik sei nur im Ausnahmefall zulässig, ein solcher liege hier nicht vor. Eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wurde von der Krankenkasse nicht veranlasst ( 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Während das Sozialgericht die Klage der Klinik auf Vergütung abgewiesen hatte, weil nach Vorlage der Krankenakte eine stationär durchgeführte Polysomnographie nicht notwendig gewesen sei, verurteilte das Landessozialgericht die Krankenkasse auf Zahlung. Zwar sei der stationäre Aufenthalt tatsächlich nicht notwendig gewesen. Die Krankenkasse sei mit diesem Einwand jedoch ausgeschlossen, weil sie die Prüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung durch das Krankenhaus nicht spätestens sechs Wochen nach Eingang der Rechnung eingeleitet habe ( 275 Abs. 1c SGB V). Nach Auffassung des EuGH waren bei den Bereitschaftsdiensten die Kriterien, welche die Gemeinschaftsrichtlinie (93/104 / EG) für die Bestimmung der Arbeitszeit aufstellt, erfüllt: Der Arbeitnehmer arbeitet und er steht dem Arbeitgeber zur Verfügung, er kann mithin seine Freizeit nicht zur Erholung frei gestalten. Der EuGH wies auch darauf hin, dass ein Mitgliedstaat nicht die Auffassung vertreten könne, ein Arzt, der einen Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus ableiste, stehe in den Zeiten, in denen er untätig sei und nur darauf warte, zum nächsten Einsatz gerufen zu werden, dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Die Revision der Krankenkasse gegen dieses Urteil war erfolgreich: In letzter Instanz lehnte das Bundessozialgericht (BSG) nun den Anspruch der Klinik auf Vergütung endgültig ab, da die stationäre Behandlung nicht notwendig gewesen sei, sondern ambulant hätte erbracht werden müssen. Diese Feststellung sei trotz Ablauf der 6-Wochen-Frist zulässig, da die Frist im vorliegenden Fall erst gar nicht greife. Zwar seien nicht nur die Krankenkassen, sondern auch die Gerichte an die Ausschlussfrist gebunden, nach deren Ablauf eine Abrechnungsprüfung und damit auch eine Prüfung der Notwendigkeit der Leistung nicht mehr eingeleitet werden dürfe. EuGH: Ein Bereitschaftsdienst kann nur dann als Ruhezeit (und somit nicht als Arbeitszeit) qualifiziert werden, wenn sich der Arbeitnehmer während des Dienstes außerhalb des Krankenhauses aufhalten und seine Freizeit frei gestalten kann. Die Krankenkasse muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einholen

8 Medizinrecht. Diese Frist greife hier jedoch deswegen nicht, weil die Krankenkasse erst gar keine Prüfung durch den MDK in Auftrag gegeben hatte. Denn sie habe von vornherein Zweifel an der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung geäußert. Diese Argumentation ist freilich höchst bedenklich. Denn sie öffnet Tür und Tor dafür, dass Krankenkassen künftig sofort die Notwendigkeit oder die Dauer der stationären Behandlung bezweifeln, kein MDK-Gutachten beauftragen und damit die 6-Wochen-Frist erst gar nicht in Gang setzen. So könnten etwaige Abrechnungsstreitigkeiten über Monate hinausgezögert werden. Trotz dieser Missbrauchsgefahr müssen Kliniken mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts derzeit leben, bis absehbar ist, ob die Krankenkassen die Entscheidung ausnutzen oder nur ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen die Notwendigkeit stationärer Behandlungen bestreiten. Das BSG weist ferner darauf hin, dass die 6-Wochen-Frist ohnehin erst dann zu laufen begonnen hätte, wenn die Klinik ihre rechtlichen Verpflichtungen der Krankenkasse gegenüber erfüllt hätte ( Prinzip der Waffengleichheit ). Vorliegend hätte im Rahmen der Meldung konkret bezeichnet werden müssen, welcher Grund eine stationäre Aufnahme erforderlich machte ( 301 I 1 Nr. 3 SGB V). Nur so hätte die Krankenkasse ihre Eintrittspflicht ordnungsgemäß prüfen können. Offensichtlich reichten die vom Arzt genannten verschiedenen Diagnosen nicht aus. Vielmehr hätte der Arzt wohl eine Risikoeinschätzung der ambulanten Behandlung durchführen und damit die stationäre Durchführung begründen müssen. Die 6-Wochen-Frist beginnt erst zu laufen, wenn auch die Klinik alle Informationen für die Notwendigkeit der stationären Behandlung geliefert hat. Die Klinik muss zur Abrechnungsprüfung durch die Krankenkasse alle notwendigen Informationen und Dokumente liefern und weitere Anfragen umgehend beantworten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine ambulante Behandlung nur im Ausnahmefall stationär erbracht werden darf. Zur Vermeidung von Honorarausfällen der Klinik sind daher zwingend die Grundsätze des Bundessozialgerichts zur Abrechnungsprüfung zu beachten! Diese werden im nächsten Beitrag dargestellt. Zu den Mitwirkungspflichten der Klinik bei der Abrechnungsprüfung von Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg Die Abrechnung stationärer Leistungen kann gelegentlich mit Ärger und Zusatzaufwand verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Krankenkasse weitere Angaben, Unterlagen oder Informationen fordert, die sich nach Ansicht der Klinik bereits aus den eingereichten Abrechnungsunterlagen ergeben. Doch alles Lamentieren hilft in diesem Fall nicht weiter, denn die Krankenkasse hat das letzte Wort und verfügt über das schärfste Schwert: Nämlich die Zurückhaltung oder gar die vollständige Verweigerung der Vergütung. Wie eine Klinik solche Einbußen vermeidet, zeigt die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Abrechnungsprüfung im folgenden Fall (BSG, Urt. v B KR 24 / 07 R). Eine Krankenkasse hatte die Vergütung belegärztlicher Leistungen abgelehnt. Denn anhand der Angaben des Belegarztes hatten weder die Krankenkasse noch der MDK nachvollziehen können, warum eine 14-tägige stationäre Behandlung wegen Angina Pectoris erforderlich gewesen sein soll, obwohl keine Einweisung in eine spezialisierte Einrichtung erfolgte (z.b. in eine Klinik mit chest pain unit). Weitere Anfragen des MDK an den Belegarzt blieben unter Berufung auf die Schweigepflicht unbeantwortet. Das BSG hat den Vergütungsanspruch in letzter Instanz abgelehnt, da der Belegarzt seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die vom MDK angeforderten Informationen nicht geliefert habe. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Prüfung, ob und wie lange eine stationäre Krankenhausbehandlung tatsächlich erforderlich ist, von der Krankenkasse und im Streitfall von den Gerichten selbstständig geprüft und entschieden werden. Krankenkassen und Gerichte sind zur eigenen Prüfung der Dauer und Notwendigkeit von Krankenhausleistungen befugt. Eine Bindung an die Einschätzung der Klinik oder ihrer Ärzte besteht dabei nicht. Vielmehr darf die Krankenkasse eigenständig beurteilen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung eine Krankenhausbehandlung erforderlich war. Die Krankenkasse darf ferner überprüfen, ob die Beurteilung des behandelnden Klinikarztes den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand. Die Krankenkasse ist nicht an die medizinische Entscheidung der behandelnden Ärzte gebunden! folgende Angaben und Informationen übermitteln:. Stammdaten des Versicherten. Name des einweisenden Arztes. Einweisungsdiagnose. Aufnahmediagnose. Änderung von Diagnosen. Entlassdiagnose. Detaildaten über Aufnahme / Verlegung / Art der Behandlung / Entlassung. die medizinische Begründung bei Verlängerung der Verweildauer. Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Klinik die rechtlichen Mindestangaben über die stationäre Behandlung des Patienten an die Krankenkasse übermittelt hat. In begründeten Einzelfällen kann die Krankenkasse in einer zweiten Prüfstufe Anlass sehen, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung eingehender zu überprüfen. In diesem Fall kann sie - vor Beauftragung des MDK - unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme der Klinik zu den einzelnen Behandlungsfällen anfordern. Allerdings darf die Krankenkasse dieses Instrumentarium der zusätzlichen Stellungnahme nicht als eine Art Regelanfrage ausgestalten; die Stellungnahme soll lediglich dazu dienen, die Entscheidungsgrundlage der Krankenkassen vor Einschaltung des MDK zu erweitern und konkrete Zweifel auszuräumen. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht oder des Datenschutzes liegt bei der Übermittlung weiterer angeforderter Informationen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vor. Die Weitergabe der geforderten Daten an die Krankenkasse verletzt nicht die ärztliche Schweigepflicht oder den Datenschutz. Die Krankenkasse kann in einer dritten Prüfstufe den Medizinischen Dienst (MDK) einschalten, um eine sogenannte gutachtliche Stellungnahme einzuholen (Prüfverfahren nach 275 I Nr. 1 SGB V). Hierzu ist sie jedoch erst dann befugt, wenn und soweit die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder das Vorliegen der weiteren Abrechnungsvoraussetzungen trotz der bereits übersandten Angaben für den sachbearbeitenden Mitarbeiter einer Krankenkasse nicht nachvollziehbar ist. Die Beauftragung des MDK darf ebenfalls nicht regelhaft erfolgen, sondern muss einzelfallbezogen begründet werden. Eine generelle und anlasslose Einschaltung des MDK ist also ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Erbringung stationärer Leistungen durch Belegärzte. Denn Belegärzte unterliegen denselben Pflichten wie angestellte Krankenhausärzte und haben daher dieselben Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten gegenüber der Krankenkasse (BSG, Urt. v B KR 24 / 07 R). Auch Belegärzte haben gegenüber der Krankenkasse und dem MDK Mitwirkungspflichten. Erfüllt die Klinik ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Krankenkasse nicht, riskiert sie den Verlust ihres Vergütungsanspruchs. Es empfiehlt sich daher dringend, auf Anfragen der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes umfassend und zeitnah zu reagieren, auch wenn dies meist einen belastenden zusätzlichen Aufwand bedeutet. Dieser wird jedoch dann angemessen vergütet, wenn sich nach der Prüfung durch den MDK die Notwendigkeit der Behandlung und damit die Richtigkeit der Abrechnung ergibt, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Das BSG hat für die Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen ein dreistufiges Prüfverfahren beschrieben. Danach muss die Klinik der Krankenkasse auf der ersten Stufe unaufgefordert grundsätzlich Die Klinik hat auf Anforderung des MDK diesem alle weiteren Angaben mitzuteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall zur Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse benötigt werden ( 276 II 1 SGB V)

9 Medizinrecht Gewerblicher Rechtsschutz. Anspruch der Klinik auf Aufwandspauschale von 300,- Euro auch bei Prüfung einer Zwischenrechnung [ Urteil des BSG vom 16. Mai 2012 (B 3 KR 12/11 R) ] von Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg Eine Klinik hatte eine Patientin zum dritten Mal innerhalb von 12 Monaten für mehrere Wochen wegen paranoider Schizophrenie stationär behandelt. Die Klinik zeigte der Krankenkasse die Aufnahme ordnungsgemäß an und übersandte sodann nach 14-tägigem Aufenthalt der Patientin eine erste Zwischenrechnung. Daraufhin beantragte die Krankenkasse den MDK mit einer Prüfung nach 275 I Nr. 1 SGB V. Nachdem der Prüfer des MDK die stationäre Aufnahme als nervenfachärztlich indiziert erachtete, wurden alle Zwischenrechnungen und die Schlussrechnung beglichen. Allerdings lehnte die Krankenkasse die Zahlung der von der Klinik ebenfalls geforderten Aufwandspauschale (zum damaligen Zeitpunkt noch in Höhe von 100,- Euro, inzwischen 300,- Euro) ab. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, keine Rechnungsprüfung im Sinne des 275 Abs. 1 c SGB V veranlasst zu haben und somit auch nicht zahlungspflichtig zu sein. Das Sozialgericht wies die Zahlungsklage der Klinik mit der Begründung ab, dass die Aufwandspauschale nach 275 Abs. 1c SGB V nur bei Prüfungen auf Grund einer Schlussrechnung in Betracht komme. Das Landessozialgericht hingegen verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung, denn der Anspruch auf Aufwandspauschale setze nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Prüfung durch den MDK bereits eine Schlussrechnung vorliege. Vielmehr sei es nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des möglicherweise auch erst später geltend gemachten - Abrechnungsbetrages führe. So steht es im Gesetz: Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,- Euro zu entrichten. ( 275 Abs. 1c S. 3 SGB V) Dies hat das Bundessozialgericht nun bestätigt: Es sei eine Abrechnungsprüfung durchgeführt worden, die bei der Klinik zu einem Aufwand und nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt habe. Unerheblich sei es, dass es sich hierbei um eine mehrwöchige Krankenhausbehandlung gehandelt habe und zum Zeitpunkt der MDK-Prüfung noch keine Schlussrechnung erstellt worden sei. Denn schon nach Zugang einer Zwischenrechnung werde vermutet, dass eine danach erfolgte Beauftragung des Medizinischen Dienstes in der Regel zur Abrechnungsprüfung dient. Auch bei mehrwöchiger Klinikbehandlung mit Zwischenrechnung ist die Aufwandspauschale zu zahlen, wenn der MDK die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt. Das Bundessozialgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale gegen die Krankenkasse nur dann entsteht, wenn die Klinik ihrerseits alle Rechtspflichten erfüllt, insbesondere die Aufnahmeanzeige rechtzeitig und vollständig übermittelt. Nach der strengen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Mitwirkungs- und Informationspflichten der Kliniken und Ärzte bei der Abrechnungsprüfung stellt diese Entscheidung ein kleines Trostpflaster dar: Denn die Aufwandspauschale nach 275 Abs. 1c S. 3 SGB V von mittlerweile 300,- Euro je Abrechnungsprüfung dürfte einerseits den Zusatzaufwand der Klinik angemessen abdecken. Andererseits wird die Pflicht zur Zahlung der Aufwandspauschale einen eventuellen Missbrauch bei der Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen unterbinden. Denn durch die Erhöhung der Aufwandspauschale von ursprünglich 100,- Euro auf zwischenzeitlich 300,- Euro auch für Zwischenrechnungen werden die Krankenkassen eine Rechnungsprüfung durch den MDK vermutlich nur im begründeten Ausnahmefall beauftragen. GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ GEMA-Gebühren für Musik in der Praxis vom Europäischen Gerichtshof gekippt [ EuGH, Urt. v C-135/10 ] von Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe ist und damit keine Lizenzgebühren zu zahlen sind. Gegenstand der Entscheidung war eine Auseinandersetzung zwischen einem italienischen Zahnarzt und der Società Consortile Fonografici (SCF), dem italienischen Pendant zur deutschen GEMA (Deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Die SCF hatte den Zahnarzt auf Zahlung der Lizenzgebühr verklagt, weil dieser in seiner privaten Zahnarztpraxis als Hintergrundmusik ein Radioprogramm laufen ließ. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch war eine nationale Vorschrift, mit welcher die europäische Richtlinie 2001 / 29 / EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt wurde. Wesentliche Rechtsfrage der Entscheidung war, ob die Wiedergabe von Radiomusik in einer Zahnarztpraxis eine öffentliche Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung im Sinne dieser europäischen Richtlinie darstellt und damit eine Pflicht zur Vergütung entsteht. Das Turiner Gericht hatte die Zahlungsklage gegen den Zahnarzt abgewiesen, weil im vorliegenden Fall eine für die Entstehung der Gebühr erforderliche gewerbliche Wiedergabe ausgeschlossen sei. Denn die in der Zahnarztpraxis gespielte Musik habe keinen Einfluss auf die Wahl des Zahnarztes durch den Patienten. Im übrigen sei die Zahnarztpraxis privat und könne daher nicht einem öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Ort gleichgestellt werden. Ferner stellen die Patienten nach Ansicht des Gerichts kein unbestimmtes Publikum dar, sondern seien einzeln bestimmbar und hätten üblicherweise Zugang zu dieser Praxis aufgrund vorheriger Terminabsprache oder auf alle Fälle mit Zustimmung des Zahnarztes. Gegen dieses Urteil legte die SFC Rechtsmittel beim Berufungsgericht von Turin ein, welches den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. In seiner Urteilsbegründung bestätigte der EuGH die Rechtsauffassung des italienischen Gerichts und erweiterte seine Argumentation auch allgemein auf die Wiedergabe von Tonträgern, also CD-Player usw. Nach Ansicht des EuGH ist unter dem Begriff öffentlich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger zu verstehen, wobei diese Gruppe aus recht vielen Personen bestehen muss. Das Kriterium recht viele Personen definiert das Gericht als zumindest nicht kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen. Eben dieses Kriterium verneint der EuGH in dem hier vorliegenden Fall, da die Patienten einer Zahnarztpraxis ein deutlich überschaubarer Personenkreis seien. Im Übrigen fehle dem Praxisinhaber auch eine mit der Wiedergabe von Musik verbundene Erwerbsabsicht. Für den Zahnarzt stellt das Abspielen von Hintergrundmusik in der Praxis danach keine Möglichkeit dar, die Preise für seine Behandlungen zu erhöhen oder einen neuen Patientenstamm zu akquirieren. Vielmehr stellt die Musikwiedergabe eine bloße Serviceleistung für seine Patienten dar, welche üblicherweise kostenlos gewährt wird oder auch teilweise der ausschließlichen Unterhaltung der Mitarbeiter dient. Die Wiedergabe von Musik ist folglich nicht Bestandteil einer zahnärztlichen Behandlung und somit keine öffentliche Wiedergabe. Eine öffentliche Wiedergabe von Musik findet nur statt, wenn die Empfänger aus einer bedeutenden Anzahl von Personen bestehen und mit der Wiedergabe eine Erwerbsabsicht verbunden ist. Die GEMA behauptet zwar in aktuellen Mandaten, dass das Urteil des EuGH auf deutsche Praxen nicht anwendbar sei. Doch diese Auskunft ist freilich falsch: Zwar ist das Urteil des EuGH für die deutschen Gerichte nicht unmittelbar bindend, da es sich um eine konkrete Auseinandersetzung zwischen der italienischen Verwertungsgesellschaft und einer italienischen Zahnarztpraxis handelt. Das Urteil hat jedoch eine klare Vorbildfunktion und zugleich eine rechtliche Ausstrahlung auf alle anderen europäischen Länder - und damit auch auf Deutschland: Bei vergleichbaren Sachenverhalten wird sich ein deutsches Gericht daher nicht gegen die Argumentation des Europäischen Gerichtshofes stellen und eine Lizenzpflicht bejahen. Denn der Nutzer würde hiergegen unter Berufung auf das Urteil des EuGH - erfolgreich Rechtsmittel einlegen. Das Urteil ist im Übrigen nicht nur auf Arztpraxen übertragbar, sondern auch auf andere Freiberufler-Praxen wie beispielsweise Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Heilpraktiker. Denn auch dort handelt sich nur um einen sehr begrenzten Personenkreis, welcher in den Räumlichkeiten anwesend ist. Die Entscheidung des EuGH passt auch auf niedergelassene Ärzte, Physiotherapeuten und Psychotherapeuten. Nicht ganz so selbstverständlich ist demgegenüber die Anwendbarkeit dieses Urteils auf Kliniken und Krankenhäuser. Denn anders als bei (Zahn-) Arztpraxen oder anderen kleineren Betrieben befinden sich in den Kliniken viele Patienten, insbesondere in solchen Kliniken mit Zulassungsstatus und Versorgungsauftrag. Die Anzahl der Patienten in Kliniken stellt daher meist mehr als nur eine unbedeutende Personenmehrheit dar. Andererseits gilt für die Musikwiedergabe in Kliniken, dass es hier ebenfalls keinen Bezug zwischen der Musik und dem Behandlungszweck in der Klinik gibt. Ebenso wie bei einem niedergelassenen

10 Gewerblicher Rechtsschutz Mediation AUTOREN Medizin Recht. (Zahn-) Arzt verbessert die Wiedergabe der Musik weder die ärztliche Behandlung, noch ermöglicht sie eine Erhöhung der Behandlungspreise. Nach Ansicht der Autorin dürfte daher auch das Abspielen von Radiomusik oder CD-Playern keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe von Musik sein. Dennoch ist vor einer Übertragung des EuGH-Urteils auf Kliniken ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall - zu warnen: Bei Kliniken wird es auf den Einzelfall und die jeweilige Größe sowie den Besucherverkehr ankommen. Eine Universitätsklinik oder ein städtisches Klinikum dürften hierbei vermutlich eher zur Zahlung von GEMA-Gebühren verpflichtet sein, als eine kleine private Schönheitsklinik. Für die Übertragbarkeit des Urteils auch auf Kliniken wird es auf den Einzelfall, insbesondere auf die Größe und den Besucherverkehr, ankommen. Arztpraxen können ab sofort die Zahlung von Lizenzgebühren an die GEMA verweigern. Der guten Ordnung halber sollten entsprechende Lizenzverträge gekündigt werden. Kliniken sollten demgegenüber zuerst Rechtsrat einholen, falls sie die Zahlung der GEMA-Gebühren künftig einstellen wollen. Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten in eigener Praxis sollten die Verträge kündigen und in Zukunft keine GEMA-Gebühr mehr zahlen. CAVE: Beachten Sie jedoch, dass die Rundfunkgebühren an die GEZ auch weiterhin zu zahlen sind! Denn GEMA und GEZ sind nicht dasselbe und dürfen nicht verwechselt werden! Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale und verlangt eine monatliche Rundfunkgebühr nur für die Bereithaltung eines Rundfunkgerätes. Die GEMA-Gebühren sind demgegenüber Nutzungs- und Lizenzgebühren, die an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte für die Nutzung der Musik zu zahlen sind. Die GEZ-Gebühr für die Bereithaltung von Rundfunkgeräten ist auch weiterhin zu zahlen und darf nicht mit der GEMA-Gebühr verwechselt werden. MEDIATION Mediationsgesetz durch Bundestag und Bundesrat endgültig beschlossen [ Beschlüsse des Bundestags (Drucksache 17/10102) und des Bundesrats (Drucksache 377/12) v. 28. / ] von Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht und Mediatiorin im Gesundheitswesen, Heidelberg Das Mediationsgesetz ist beschlossen, nachdem sich Bundestag und Bundesrat aktuell am 28. / 29. Juni 2012 geeinigt haben. Mit dem Mediationsgesetz hat der Deutsche Gesetzgeber die Europäische Mediationsrichtlinie (Richtlinie 2008 / 52 / EG) in nationales Recht umgesetzt, wenngleich mit einiger Verspätung. Was regelt das Mediationsgesetz? Es definiert den Begriff der Mediation, das Verfahren, die Aufgaben des Mediators, die Schweige- und Offenbarungspflichten des Mediatiors und insbesondere dessen Ausbildung und Qualifikation. Die Mediation in Form von Güteversuchen durch den Richter und die Empfehlung außergerichtlicher Mediation wurde ferner in das Zivilprozessrecht, den Arbeitsprozess, sowie in die Verfahren vor den Familiengerichten, den Sozial- und Verwaltungsgerichten verankert. Das Mediationsgesetz regelt insbesondere das Verfahren und die Prinzipien der Mediation sowie die Aufgaben und Qualifikationen des Mediators. Nachfolgend einige Auszüge aus dem Gesetz: Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Die Parteien entscheiden sich freiwillig für die Mediation und einigen sich gemeinsam auf einen Mediator. Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. In der Mediation finden die Parteien mithilfe des Mediators selbst eine Lösung. Der Mediator fällt keine Entscheidung! Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. Die Mediation ist keine Rechtsberatung. Dies gilt auch dann, wenn der Mediator Rechtsanwalt ist. Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Die Mediation kann jederzeit beendet werden, wenn eine Partei dies wünscht oder der Mediator keine Aussicht auf Einigung mehr sieht. Dies ist Ausdruck der Freiwilligkeit und Freiheit des Verfahrens. Die Mediation ist eine sehr wirksame und gut geeignete Methode, wenn ein Konflikt auf Wunsch beider Parteien fair, zügig und vertraulich geregelt werden soll. Freilich kommt es stets auch auf die fachliche und menschliche Kompetenz des Mediators an. Dennoch hat die Erfahrung gezeigt, dass in etwa 80 % aller Mediationen tatsächlich eine gemeinsame Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt und der Konflikt hierdurch endgültig beigelegt wird. Das spart Zeit, Nerven und Geld, weshalb sich der Versuch durchaus lohnt, bevor eine der Parteien ein langwieriges und nervenaufreibendes Gerichtsverfahren einleitet. Risiken und Nebenwirkungen einer Mediation sind übrigens außerordentlich gering! AUTOREN Medizin Recht Dr. iur. Kerstin Reiserer. Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. iur. Arnim Powietzka. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Florian Christ. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Beate Bahner. Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. iur. Thomas Altenbach. Rechtsanwalt, Gesellschafter & Geschäftsführer der CMM GmbH

11 AUTOREN Medizin Recht. Dr. iur. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Gesellschafterin & Geschäftsführerin RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg und München _Promotion zum Dr. iur. bei Professor Dr. Henrich _ Richterin beim Landgericht Mosbach _ Wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Professor Dr. von Hoyningen-Huene, Universität Heidelberg _ tätig als Rechtsanwältin, ab 1999 auch Gesellschafterin einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät _ Seit 1996 Fachanwältin für Arbeitsrecht _ 2005 Gründung der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Autorin zahlreicher Fachveröffentlichungen und Referentin bei großen Fachtagungen Beate Bahner Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Inhaberin der Fachanwaltskanzlei BAHNER Arztrecht. Medizinrecht. Gesundheitsrecht Jura-Studium in Heidelberg und als DAAD-Stipendiatin in Genf _ Seit 1995 Anwaltstätigkeit, zunächst für Heidelberger Wirtschaftskanzlei und für Debis Bauprojekt am Potsdamer Platz Berlin, sodann Spezialisierung im Medizinrecht _ Gründung der eigenen Kanzlei im Jahre 1999 _ Preisträgerin des Kanzleigründerpreises des Deutschen Anwaltsvereins _ Seit 2001 Fachbuchautorin im renommierten Springer-Verlag Heidelberg Berlin mit mehreren arztrechtlichen Publikationen_ Dozentin und Referentin im Medizin- und Gesundheitsrecht_ Meditorin im Gesundheitswesen_ Anwaltliche Beratung und Vertretung von Ärzten, Kliniken und Medizinprodukteindustrie in eigener Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht Dr. iur. Arnim Powietzka Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Gesellschafter & Geschäftsführer RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Prof. Dr. von Hoyningen-Huene, Universität Heidelberg 2003 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. von Hoyningen-Huene (Dissertation zum Thema Kündigungsschutz im Kleinbetrieb und in der Wartezeit ausgezeichnet mit dem Südwestmetall Förderpreis 2003 für wissenschaftlichen Nachwuchs) _ Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz Rechtsanwälte in Stuttgart und München _ Seit 2005 Rechtsanwalt, seit 2008 auch Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh _ Fachanwalt für Arbeitsrecht Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg Dr. iur. Thomas Altenbach Gesellschafter und Geschäftsführer der Compliance Management Mittelstand GmbH Compliance Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn _ Referendariat in Krefeld 1991 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. Ossenbühl an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn _ Rechtsanwalt in einer wirtschaftsberatenden Sozietät in Duisburg _ Syndikustätigkeit bei der Tengelmann-Gruppe, Babcock Borsig AG und Evonik Industries AG _ Abteilungsleiter im Rechts- und Compliance-Bereich der Daimler AG _ 2012 Gründung der Compliance Management Mittelstand GmbH Florian Christ Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Gesellschafter & Geschäftsführer RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen mit Studienaufenthalt in Straßburg / Frankreich _ Rechtsreferendariat am Landgericht Landau (Pfalz) mit Ausbildungsabschnitten in Karlsruhe, Verwaltungs - hochschule Speyer und Sydney / Australien _ 2004 Freier Mitarbeiter bei Clifford Chance in Düsseldorf _ Promotionsbegleitende Tätigkeit als Rechtsanwalt in Heidelberg _ Seit 2006 tätig als angestellter Rechtsanwalt und seit 2011 Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

12 Seminar Medizin Recht Impressum. Seminar Donnerstag, 18. Oktober ca Uhr * Reiserer Biesinger Rechtsanwälte B A H N E R. F a c h a n w a l t s k a n z l e i M e d i z i n r e c h t H e i d e l b e r g.. Compliance in der Klinik: Qualität durch Integrität Risiken minimieren durch Einhaltung von Standards und Rechtsnormen.. T H E M E N Ü B E R S I C H T : Überblick der rechtlichen Risiken einer Klinik Finanzielle und strafrechtliche Risiken durch Organisations- und Hygienemängel, unzulässige Zusammenarbeit mit Gesundheitsindustrie und niedergelassenen Ärzten, unkorrekte Abrechnung u.a. Beate Bahner (Fachanwältin für Medizinrecht) Fallstricke im Datenschutz Florian Christ (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht) Reduzierung der rechtlichen Risiken einer Klinik durch ein maßgeschneidertes Compliance-Programm Was ist Compliance? Wie funktioniert Compliance? Warum nicht von der Stange? Was kostet Compliance? Dr. Thomas Altenbach (Geschäftsführer Compliance Management Mittelstand GmbH),... Ort: Kanzleiräume der RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (Sofienstraße 21) Bitte schicken Sie uns Ihre Anmeldung bis spätestens 1. Oktober 2012 per Fax oder per Mail seminare@rb-heidelberg.com oder rufen Sie uns einfach unter Telefon an. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt, bei großer Nachfrage werden wir Ihnen einen Ersatztermin anbieten. Unsere Anfahrtsskizze finden Sie unter Kosten des Seminars: 95,- Euro * Snack mit Umtrunk und Gelegenheit zum Gedankenaustausch Impressum Herausgeberschaft_RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Heidelberg BAHNER Fachanwaltskanzlei Medizinrecht, Heidelberg Design & Fotos_mm.design Martina Meyer Dipl. Grafikdesignerin, Heidelberg Fotos People_Timo Volz Fotodesign, Mannheim,... RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Sofienstraße Heidelberg Telefon Telefax info@rb-heidelberg.com

13 B A H N E R. Reiserer Biesinger Rechtsanwälte F a c h a n w a l t s k a n z l e i M e d i z i n r e c h t H e i d e l b e r g RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Sofienstraße Heidelberg Telefon Fax info@rb-heidelberg.com BAHNER Fachanwaltskanzlei Medizinrecht Voßstraße Heidelberg Telefon Fax kanzlei@beatebahner.de

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