Der Direktor Bearbeiter/ Herr Heuser

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1 Der Direktor Bearbeiter/ Herr Heuser des Landschaftsverbandes Rheinland Bearbeiterin: Frau Brusis Arbeitsschwerpunkte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 1. Leistungen und Rechtsgrundlagen Der LVR als überörtlicher Träger der Sozialhilfe erbringt Leistungen aufgrund des SGB XII (bis BSHG). Anspruchsberechtigt bzw. leistungsberechtigt ist jeweils der einzelne Antragsteller (behinderte, pflegebedürftige, kranke Menschen, Menschen mit sozialen Problemen). Alle Leistungen des SGB XII sind Pflichtleistungen, d. h. die Berechtigten haben wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen einen Rechtsanspruch auf Erbringung bzw. Finanzierung dieser Leistung; dieser Rechtsanspruch ist gegenüber dem Sozialhilfeträger einklagbar. Soweit der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die jeweilige beantragte Leistung sachlich zuständig ist, leistet er niemals freiwillig sondern aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen. Charakteristikum der Sozialhilfe ist jedoch immer, dass der Umfang der Leistung sich auf das Notwendige beschränken muss; in diesem Punkt hat der Sozialhilfeträger einen relativ großen Ermessensspielraum (der wiederum im Hinblick auf seine rechtmäßige Ausübung nachprüfbar ist durch Gericht). Weitere Besonderheit im System des SGB XII ist die Tatsache, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe als Kostenträger in der Regel die Leistung nicht selbst erbringt, sondern durch Dritte erbringen lässt. Diese Dritten sind in der Regel Einrichtungen und Dienste frei gemeinnütziger, gewerblicher oder öffentlicher Träger. Mit diesen Anbietern bestehen gem. 75 ff. SGB XII Verträge über Inhalt, Qualität und Entgelt der angebotenen Leistung. Diese Verträge werden jeweils mit der Einrichtung oder mit deren Verbänden ausgehandelt und abgeschlossen. Die Vereinbarungen über die Entgelte (Pflegesätze) sind schiedsstellenfähig, d. h. der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat rechtlich nicht die Möglichkeit, einseitig Preise festzusetzen oder durchzusetzen. Zur Änderung von Preisen ist die Kündigung der Verträge nötig und letztlich im Konfliktfalle eine Entscheidung der Schiedsstelle, die von Anbietern und Kostenträgern paritätisch besetzt wird und die einen neutralen Vorsitzenden hat, der letztlich ausschlaggebend bei der Mehrheitsfindung ist. 1.1 Leistungen des SGB XII Die wichtigsten Leistungen/ Geldleistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sind - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ( 53 ff SGB XII) - Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige ( 61 ff. SGB XII) (soweit sie unter 65 Jahre sind oder mindestens 1 Jahr Eingliederungshilfeleistungen bezogen haben). - Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ( 67 ff.sgb XII) - Hilfe zur Gesundheit ( 47 ff. SGB XII)

2 Eingliederungshilfe Die wichtigsten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind gem. 53 ff SGB XII i. V. m. 55 SGB IX: - Hilfen zum selbständigen Wohnen in Einrichtungen oder im Rahmen des s. g. betreuten Wohnens ( 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Ziff. 6 SGB IX) (selbständiges Wohnen und stationäres Wohnen) - Hilfen zur Arbeit und Beschäftigung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung ( 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. 55 SGB IX), - Hilfen zur Arbeit und Beschäftigung in Tagesstätten für psychisch Behinderte ( 54 Abs. 1, SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Ziff. 6 SGB IX) - Hilfen zur Besuch einer Hochschule ( 54 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII) - Hilfen für behinderte Kinder in Sonderkindergärten und integrierten Kindertagesstätten ( 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX) Kennziffern und Ausgabevolumen (Haushaltsansätze 2005) zu den o. g. Eingliederungshilfen: 1. für ca Menschen mit Behinderungen in Wohnheimen 922,9 Mio 2. für ambulante Betreuung zum selbständigen Wohnen (betreutes Wohnen) für Menschen mit Behinderung einschl. Hilfe zum Lebensunterhalt für ca Menschen. 67,2 Mio 3. für ca Menschen, die eine Werkstatt für Behinderte besuchen 337,4 Mio 4. für ca. 850 psychisch behinderte Menschen, die Arbeits- und Beschäftigungsangebote in Tagesstätten nutzen 14,0 Mio 5. für ca behinderte Kinder in Sonderkindergärten 6. für ca behinderte Kinder in integrativen Kindertagesstätten 53,1 Mio 42,7 Mio

3 für behinderte Studenten 0,7 Mio Einnahmevolumen ( Haushaltsansatz 2005) bezogen auf oben genannte Leistungen der Eingliederungshilfe Nach den Vorgaben des SGB XII haben die Leistungsempfänger vorhandenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der entstehenden Aufwendungen einzusetzen. Unterhaltspflichtige haben nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den sich aus dem SGB XII ergebenden Beschränkungen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem LVR nachzukommen. Außerdem setzt der LVR Beihilfenansprüche, Ansprüche auf Wohngeld und auf Pflegeversicherungsleistungen durch. Daraus ergeben sich im Haushalt 2005 voraussichtlich Einnahmen in Höhe von 144,4 Mio Hilfe zur Pflege ( 61 ff SGB XII) Seit ist der LVR nur noch sachlich zuständig für die Hilfe zur Pflege für unter 65jährige und für die Pflegebedürftigen über 65, die vor einer stationären Hilfe mindestens ein Jahr lang Eingliederungshilfe nach dem BSHG bezogen haben. Dies sind ca Personen. Ausgabevolumen ,5 Mio (Die Bearbeitung der Hilfe zur Pflege ist delegiert auf die örtlichen Sozialhilfeträger, die sachlich zuständiger Kostenträger für die Hilfe zur Pflege der über 65jährigen Pflegebedürftigen sind) Hilfe nach 67 SGB XII Der LVR ist zuständig für Hilfen für Menschen mit sozialen Schwierigkeiten, soweit diese Hilfen die sozialen Schwierigkeiten überwinden sollen. Aufgrund einer nordrheinwestfälischen Zuständigkeitsverordnung ist der LVR auch für alle ambulanten Hilfen für diese Zielgruppe zuständig, soweit sie dazu dienen Nichtsesshafte sesshaft zu machen. Im Rahmen der Hilfe nach 67 ff SGB XII finanziert der LVR (einschl. HzL) - stationäre Wohnangebote - ambulante Wohnangebote - Arbeitsprojekte - Fachberatungsstellen Ausgabevolumen ,1 Mio

4 Hilfe bei Krankheit/ med. Rehabilitation ( 47 ff SGB XII und 53 Abs. 1 i. V. m. SGB IX) Im Zusammenhang mit stationärer Unterbringung ist der LVR auch Kostenträger für alle Kosten der Krankenbehandlung (auch soweit sie nicht mit der Behinderung in Zusammenhang stehen), soweit die Betroffenen nicht krankenversichert sind. Außerdem ist der LVR Kostenträger für die medizinische Rehabilitation, soweit diese mit der Behinderung in Zusammenhang steht (z. B. psychiatrische Behandlung bei psychisch Behinderten / Kranken), soweit die Betroffenen nicht selbst krankenversichert sind. Ausgabevolumen Mio (Durch das seit dem geltende Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) haben Nichtversicherte einen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. kann der Sozialhilfeträger Nichtversicherte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zur Quasi-Mitgliedschaft anmelden. Von dieser Möglichkeit wird sowohl seitens der örtlichen Sozialhilfeträger als auch seitens des LVR seit Gebrauch gemacht. Die Auswirkungen sind jedoch derzeit noch nicht abzusehen. Die Quasi-Mitgliedschaft bedeutet, dass die nunmehr Versicherten wie originär Versicherte behandelt werden im Rahmen des Leistungsrechts der Krankenkassen, d. h. diese Versicherten werden genau so behandelt wie alle anderen Pflichtversicherten im Hinblick auf Leistungsumfang, Zuzahlungen, Leistungsausschlüsse etc. Die Aufwendungen, die die Krankenkassen für diese Personen haben, stellen sie jedoch den Sozialhilfeträgern in Rechnung. Weiterhin ist gesetzlich geregelt, dass die Krankenkassen eine Verwaltungsgebühr bis zu 5 % der Aufwendungen von den Sozialhilfeträgern ersetzt bekommen. Inwieweit es zu einer Kostenverschiebung zwischen LVR und den örtlichen Sozialhilfeträgern wegen des speziellen Erstattungssystems kommt, lässt sich noch nicht feststellen). 1.2 Sonstige finanzielle Leistungen des LVR im Sozialbereich Leistungen nach dem GHBG (Gesetz über Leistungen für Blinde, Sehbehinderte und Gehörlose) Für ca Blinde erbringt der LVR aufgrund des GHBG im Jahr 2005 Leistungen in Höhe von 80,6 Mio Für ca Gehörlose erbringt der LVR im Jahr 2005 Leistungen in Höhe von 5,8 Mio Für ca Sehbehinderte erbringt der LVR im Jahr 2005 Leistungen in Höhe von 4,7 Mio 1.3 Sonstige Anmerkungen Nach Änderung des Landespflegegesetztes im Jahre 2003 ist der LVR nicht mehr zuständig für die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen für den Bau oder die Modernisierung von Pflegeheimen.

5 Der LVR erbringt selbst als überörtlicher Träger der Sozialhilfe bis auf wenige finanziell geringfügige Ausnahmen keine Investitionskosten für Einrichtungen der Behindertenhilfe Alle übrigen Zuständigkeiten des LVR als überörtlichem Träger der Sozialhilfe bzw. aufgrund von Spezialvorschriften (z. B. Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe für Deutsche im Ausland, etc). sind aus finanzieller Sicht im Vergleich zu den o. g. Positionen unbedeutend. 2. Arbeitsschwerpunkte 2.1 Hilfen im Lebensbereich Wohnen Fachlich-inhaltlich, finanziell und politisch werden die Hilfen für den Lebensbereich Wohnen für Menschen mit Behinderungen der zentrale Arbeitsschwerpunkt des Rheinischen Sozialamtes und des Sozialverwaltungsamtes für die nächsten 5 Jahre sein. Die Übertragung der Zuständigkeit für ambulante Eingliederungshilfen zum Selbständigen Wohnen (s. g. betreutes Wohnen) ist gesetzlich begrenzt bis Bis dahin wird der Landtag voraussichtlich entscheiden, ob alle Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen ( also nicht nur das betreute Wohnen) vom örtlichen oder vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe verantwortet werden sollen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für diesen zentralen Aufgabenbereich des SGB XII (siehe oben, Ziff. 1)ist somit für den Landschaftsverband von zentraler Bedeutung. Vor diesen Hintergrund, aber gleichermaßen aufgrund fachlicher Überzeugung soll der Ausbau ambulanter Eingliederungshilfen unter gleichzeitiger Reduzierung stationärer Wohnformen vorangetrieben werden. Menschen mit Behinderungen fordern in zunehmendem Maße Autonomie und selbstständige Lebensformen. Das bedeutet aber auch, individuell angepasste effektive und zielgenaue Hilfen zum selbständigen Wohnen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird das Fachdezernat gemeinsam mit den Betroffenen, ihren Angehörigen und den Fachkräften in Heimen daraufhin arbeiten, dass möglichst viele Bewohner/innen, die mangels Alternative in der Vergangenheit, im Heim wohnen, in Zukunft selbständig und ambulant betreut wohnen können. Gerade bei der Gruppe der Menschen mit geistiger Behinderung, die die mit Abstand die größte Gruppe der HeimbewohnerInnen bilden, besteht ein großes Potential an Menschen, die diesen Schritt gehen können - mit entsprechender Unterstützung -. Dies würde gleichzeitig eine erhebliche finanzielle Entlastung bedeuten (siehe Vorlage 11/396 LA). Diese Umsteuerung im Sinne von ambulant vor stationär kann jedoch nur gelingen, wenn die Interessen der Betroffenen respektiert werden, Ängste von Angehörigen aufgefangen werden, Trägern bei Umstrukturierungsprozessen geholfen wird und insgesamt ein Klima von Kooperation herrscht. Fachlicher Ansatzpunkt dabei ist der artikulierte Wunsch der Betroffenen selbst. Dazu hat das Rheinische Sozialamt ein Hilfeplansystem entwickelt, was einheitlich für alle Lebensbereiche, für alle Gruppen von Menschen mit Behinderungen und für alle Hilfeformen, sei es stationär oder ambulant, gilt. Dieses Hilfeplansystem (individueller Hilfeplan) hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt und soll weiter entwickelt werden. Dabei ist wichtig, dass Hilfen sowohl im stationären wie im ambulanten Bereich nur dann gewährt oder weitergewährt werden, wenn der Betroffene selbst (in Zusammenarbeit mit einer Person seines Vertrauens) in einem Hilfeplan seine (Lebens-)ziele, und die aus seiner Sicht notwendigen Hilfen artikuliert. Insbesondere bei

6 - 6 - HeimbewohnernInnen ist es wichtig, über dieses Instrument eine Dynamik in die Situationen von Heimunterbringung zu bringen. Das Wohnen im Heim kann und wird für viele die sinnvollste Wohnform sein und bleiben. Es liegen aber bereits jetzt schon Erfahrungen vor, dass HeimbewohnerInnen die Lebensform des selbständigen Wohnens bevorzugen und bisher nur deshalb dieses Ziel nicht verfolgt haben, weil Realisierungschancen kaum möglich waren. Neben dem System der Hilfeplanung wird aktuell am Aufbau von Hilfeplankonferenzen vor Ort gearbeitet. Alle Hilfepläne sollen in Hilfeplankonferenzen vor Ort eingebracht werden, um die Meinung der Experten vor Ort zu hören, den Hilfebedarf festzustellen und die Deckung dieses Bedarfs zu organisieren. In den Hilfeplankonferenzen, die aus Fachleuten der Leistungsanbieter und der Kostenträger besetzt sind, will der LVR nach entsprechend guter Vorbereitung der Hilfepläne direkt Entscheidungen als Kostenträger treffen. Alle Hilfepläne sowie alle Folgepläne sollen dort behandelt werden. Das Fachdezernat verspricht sich davon ein erheblich höheres Maß an Fachlichkeit und eine transparente und dialogische Bearbeitung und Entscheidung. Flankierend wird das Netzwerk der Koordinations-, Kontakt- und Beratungsangebote für Menschen mit geistiger Behinderung aufgebaut und weiterentwickelt. Dieses Netz soll den gesamten Prozess der Verselbständigung der Betroffenen begleiten. Das Netz der sozialpsychiatrischen Zentren für Menschen mit psychischer Behinderung, das durch das Dezernat 8 aufgebaut wurde, leistet bezogen auf diese Zielgruppe einen ebenso unverzichtbaren Beitrag. Die o. g. Ziele sind nur erreichbar, wenn auch die internen Strukturen und Arbeitsweisen vorbereitet sind. Bereits im Jahr 2002 wurden die Leistungssachbearbeitung und die Einnahmesachbearbeitung getrennt. Für die Einnahmesachbearbeitung wurde im Sozialverwaltungsamt eine neue Abteilung geschaffen. Diese Entscheidung hat sich als sachdienlich erwiesen, da durch diese Konzentration auf die Einnahmeerzielung die speziell notwendigen Kenntnisse in rechtlicher und verfahrenstechnischer Hinsicht bei den Mitarbeitern verbessert werden konnte. Die Erzielung von Einnahmen konnte so verbessert werden. Das Rheinische Sozialamt kann sich seitdem ausschließlich auf die Leistungssachbearbeitung konzentrieren. Im Hinblick auf die neuen fachlichen Ziele wurde im Rheinischen Sozialamt vor 2 Jahren ein medizinisch psychosozialer Fachdienst eingerichtet, der nach innen und nach außen berät, begutachtet, informiert und fachliche Konzepte erarbeitet. Er hat sich in der kurzen Zeit seines Bestehens bereits nach innen und nach außen ein großes Renommee erarbeitet. Außerdem wird die Organisation des Rheinischen Sozialamtes im Hinblick auf die o. g. Ziele und im Hinblick auf Produktorientierung neu gestaltet (es wird verwiesen auf die Vorlage 12/6 in der Sitzung vom ). Bereits vor Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zum s. g. Betreuten Wohnen und im Hinblick auf die bereits erwartete Zuständigkeitsänderung hat das Rheinische Sozialamt bereits damit begonnen, keine neuen stationären Angebote mehr zu planen. Diese Tatsache hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Zuwächse der Leistungsempfänger im stationären Wohnbereich von früher durchschnittlich 6 bis 8 % pro Jahr reduziert worden sind auf derzeit ca. 2,5 % mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen. (s. Folie Nr. 41 des Vortrages zur Haushaltseinbringung vom ). Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es bei entsprechenden Rahmenbedingungen durchaus die Möglichkeit der Steuerung im Hinblick auf Fachlichkeit, Finanzen und

7 - 7 - Fallzahlen. Diese Steuerung will das Fachdezernat aktiv betreiben. Wegen der Rahmenbedingungen, der Inhalte und der Voraussetzungen, umsteuern zu können, wird auf die Anlage verwiesen. 2.2 Lebensbereich Arbeit Durch eine Bedarfsstudie der Firma consens, Hamburg, die im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ( BAGüS) tätig war, aber auch durch eigene Daten ist erkennbar, dass noch ca. 5 bis 10 Jahre ein Zuwachs an Arbeitsplätzen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erforderlich ist, danach jedoch der Bedarf an Plätzen stagnieren oder sogar sinken wird. Das hängt damit zusammen, dass in den Werkstätten derzeit die 40 bis 50jährigen die Hauptgruppe darstellt, die in 5 bis 10 Jahren zunehmend in Rente geht. Im Hinblick auf die Schaffung weiterer Angebote in den nächsten 5 bis 10 Jahren wird deshalb verstärktes Augenmerk auf flexible Lösungen gelegt werden müssen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Flexibilität sowohl der Werkstätten wie auch der Fachleute des Rheinischen Sozialamtes und des Integrationsamtes. Ein wichtiger Arbeitsschwerpunkt wird in den nächsten Jahren die Weiterentwicklung der Arbeitsangebote für s. g. schwerstmehrfachbehinderte Menschen in den Werkstätten sein. Anders als in anderen Bundesländern, die für diese Gruppen Sondereinrichtungen in Form von s. g. Tagesförderstätten geschaffen haben, arbeiten diese Menschen in NW integriert in den Werkstätten für behinderte Menschen. Die Finanzierung der Leistungen für diese Gruppe in den Werkstätten ist in Verhandlung mit den Werkstätten auf ein Pauschalsystem umgestellt worden, was nach einer Übergangszeit letztlich zu rheinlandweit einheitlichen Entgelten führen soll. Diese Systemumstellung gilt es zu begleiten. Ein weiterer zentraler Schwerpunkt im Bereich der Weiterentwicklung der Angebote in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Modell Teilzeit in WfbM, das im Sozialausschuss 2004 beschlossen wurde. Das Modell hat formal Anfang 2005 begonnen und soll 5 Jahre laufen; das Fachdezernat wird dieses Modell aktiv begleiten und gestalten und rechtzeitig vor Ablauf des Modells Vorschläge für die Zukunft entwickeln. Dabei sind auch mögliche Wechselwirkungen mit dem System der Tagesstätten für psychische Behinderte in die Überlegungen einzubeziehen. Über jeweilige Zwischenergebnisse wird die Verwaltung berichten. 2.3 Hilfen für Kinder mit Behinderungen Die Verwaltung wird die bisherige Zielsetzung weiterverfolgen, Kinder mit Behinderungen möglichst integrativ in Kindertagesstätten zu fördern. Durch den Rückgang der Kinderzahlen insgesamt besteht für den LVR strukturell die Möglichkeit, mehr als bisher s. g. Sonderkindergärten (heilpädagogische Kindergärten) in integrative Kindergärten umzuwandeln. Das Rheinische Sozialamt wird in Kooperation mit Landesjugendamt die Träger entsprechend beraten. 2.4 Hilfen für Menschen mit sozialen Schwierigkeiten ( 67 SGB XII) Die Beratungs-, Wohn- und Arbeitsangebote für Menschen mit sozialen Schwierigkeiten sind im Rheinland gut ausgebaut. In den nächsten Jahren gilt es jedoch zu beobachten, welche Effekte das SGB II auf die Hilfen und Leistungen für diesen Personenkreis haben wird. Menschen mit sozialen Schwierigkeiten sind in der Regel nicht erwerbsunfähig und deshalb insbesondere bei Angeboten zur Arbeit grundsätzlich Leistungsempfänger nach SGB II. Zusammen mit den Trägern der Angebote werden die Wechselwirkungen zwischen SGB II und SGB XII derzeit beobachtet, um dann

8 - 8 - ggf. Schlussfolgerungen und Konsequenzen ziehen zu können. Die Verwaltung wird zur gegeben Zeit darüber berichten. Abschließend soll noch einmal deutlich gemacht werden, dass insbesondere im gesamten Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen eine enorme Dynamik und Bewegung in den letzten Jahren eingetreten ist. Die MitarbeiterInnen aller Ämter des Sozialdezernates wie auch der Querschnittsdezernate haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit einen hohen Beitrag dazu geleistet. Es besteht eine hohe Motivation, diesen Prozess aktiv zu steuern und im Sinne des Logos des LVR Qualität für Menschen zu gestalten. In Vertretung M a r t i n a H o f f m a n n B a d a c h e

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