Im Namen des Volkes. Urteil

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1 verkündet am THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - VerfGH 12/95-1. des Landkreises Stadtroda, vertreten durch den Landrat, 2. der Stadt Stadtroda, vertreten durch den Bürgermeister, - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Zwanziger und Partner, Hermsdorf, wegen 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545) hat der

2 2 Thüringer Verfassungsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1996 durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Becker und durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Bauer, Ebeling, Hirte, Kretschmer, Morneweg, Neuwirth, Rommelfanger und Steinberg für Recht erkannt: Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Gründe: A. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545), die bestimmt, daß das Landratsamt des neugebildeten Holzlandkreises (heute: Saale-Holzland-Kreis) seinen Sitz in Eisenberg hat.

3 3 I. 1. Bis zum Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes am 1. Juli 1994 war Stadtroda (Beschwerdeführerin zu 2.) Sitz des Landratsamtes des gleichnamigen Landkreises (Beschwerdeführer zu 1.). Im Zuge der Neugliederung durch das Thüringer Neugliederungsgesetz wurden die Landkreise Jena, Stadtroda und Eisenberg aufgelöst ( 15 Abs. 1 ThürNGG). Aus den Gemeinden des Landkreises Jena (ausgenommen eine dem Landkreis Weimar- Land zugeordnete und acht in die Stadt Jena eingemeindete Gemeinden) sowie den Gemeinden der Landkreise Eisenberg und Stadtroda wurde ein neuer Landkreis, der Holzlandkreis, gebildet ( 15 Abs. 2 ThürNGG). Im Landesentwicklungsprogramm (Verordnung vom 10. November 1993, GVBl. S. 709) sind das im nordöstlichen Teil des neuen Holzlandkreises gelegene Eisenberg und das innerhalb des Kreises näher bei Jena gelegene Stadtroda als teilfunktionale Mittelzentren ausgewiesen. 2a) In dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Neugliederungsgesetz (Landtagsdrucksache 1/2233) vom 11. Mai 1993 war vorgesehen, daß das Landratsamt des Holzlandkreises seinen Sitz in Stadtroda haben sollte. Hinsichtlich der Einrichtung des Landratsamtes des neuen Holzlandkreises, so die Gesetzesbegründung, verdiene Stadtroda den Vorzug, obwohl Eisenberg fast doppelt so groß sei. Für Stadtroda sprächen vor allem strukturpolitische Gesichtspunkte, aber auch eine mehr als 400jährige Tradition als Verwaltungszentrum.

4 4 Zu diesem Gesetzentwurf und dem ihm vorausgegangenen Kabinettsentwurf hat der Landkreis Stadtroda am 17. März und 16. Juni 1993 in Beschlüssen Stellung genommen. b) Der Landtag beriet am 14. Mai 1993 in erster Lesung über den Gesetzentwurf. Dieser wurde nach Begründung und Aussprache an den Innenausschuß überwiesen. Der Innenausschuß beschloß am 21. Mai 1993, eine schriftliche Anhörung aller Gebietskörperschaften hierzu vorzunehmen. Am 3. Juli 1993 hielt der Innenausschuß in einer auswärtigen öffentlichen Sitzung in Eisenberg und Stadtroda eine Aussprache zur Frage des Kreissitzes des Holzlandkreises ab. Dort äußerten sich u.a. die Landräte und Kreistagspräsidenten der Landkreise Stadtroda und Eisenberg sowie die Bürgermeister und Stadtverordnetenvorsteher der Städte Stadtroda und Eisenberg zur Frage des Sitzes des künftigen Landratsamtes. Die im Rahmen der Anhörung eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen wurden in der 61. Sitzung des Innenausschusses vom 9. Juli 1993 vorgetragen und ausgewertet. Der Innenausschuß beriet am 10. Juli 1993 abschließend über den Gesetzentwurf und die dazu vorliegenden Änderungsanträge. Hierbei war man übereingekommen, die Frage des jeweiligen Kreissitzes nicht näher zu erörtern, sondern der Entscheidung des Plenums in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs zu überlassen (Protokoll der 62. Sitzung des Innenausschusses, S. 62). Bezüglich des Sitzes des Landratsamtes des Holzlandkreises entsprach die Beschlußempfehlung des Innenausschusses (Landtagsdrucksache 1/2438 vom 13. Juli 1993) dem Gesetzentwurf der Landesregierung. c) Nach einem Änderungsantrag dreier Abgeordneter der CDU-Fraktion (Landtagsdrucksache 1/2507 vom 14. Juli 1993) sollte nicht Stadtroda, sondern Eisenberg Sitz des Landratsamtes des Holzlandkreises werden. Dieser Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Stadt Eisenberg sämtliche Kriterien der

5 5 Vorlage der Landesregierung erfülle. Eisenberg sei unter den Städten im Holzlandkreis die mit der größten landesplanerischen Zentralität. Hinzu komme - so die Antragsteller -, daß der neue Holzlandkreis Grenzen zum Land Sachsen-Anhalt haben werde und eine Integrationswirkung insoweit nur der Kreisstadt Eisenberg zufallen könne. Am 15. Juli 1993 behandelte der Landtag das Thüringer Neugliederungsgesetz in zweiter Lesung. Dabei stimmten die Abgeordneten mehrheitlich für den Änderungsantrag, den Kreissitz des neuen Holzlandkreises in Eisenberg einzurichten. II. 1. Die Beschwerdeführer haben am 7. Februar 1994 beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß 15 Abs. 3 ThürNGG gegen Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verstoße. Nach der Wahl der Mitglieder des Thüringer Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag des Freistaats Thüringen am 16. Juni 1995 hat das Bundesverfassungsgericht dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 1995 mitgeteilt, daß der Thüringer Verfassungsgerichtshof nunmehr als errichtet angesehen werden könne. Es ließ einen Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ( 91 Abs. 2 BVerfGG) und auf die Jahresfrist zur Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof folgen, der aber wegen eines technischen Versehens unvollständig übermittelt wurde. Auf dieses Versehen hat das Bundesverfassungsgericht mit einem weiteren Schreiben vom 12. Juli 1995 hingewiesen, das den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer per Telefax und postalisch übermittelt worden ist.

6 6 2. Die Beschwerdeführer haben daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Juli 1995 Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben, die am 17. Juli 1995 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Zur Begründung legen sie ihre Verfassungsbeschwerde vom 7. Februar 1994 an das Bundesverfassungsgericht vor, auf die sie verweisen. Die Verfassungsbeschwerde vom 7. Februar 1994 ist im wesentlichen wie folgt begründet worden: Die Bestimmung des 15 Abs. 3 ThürNGG sei wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG nichtig. Beide Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Durch die Auflösung des Landkreises Stadtroda und die Bestimmung Eisenbergs zum Kreissitz des neuen Holzlandkreises werde in das kommunale Selbstverwaltungsrecht des Beschwerdeführers zu 1 eingegriffen. Auch die Beschwerdeführerin zu 2 sei beschwerdebefugt. Die Aufhebung des Kreissitzes in Stadtroda greife nachteilig in ihr Selbstverwaltungsrecht ein; die Aufhebung könne und werde sich auf ihre Finanzentwicklung und ihre planungsrechtlichen Möglichkeiten negativ auswirken. Der Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG bestehe zum einen darin, daß das mit dieser Bestimmung verbundene Anhörungsrecht der Selbstverwaltungskörperschaften bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen verletzt worden sei. Der Thüringer Landtag sei in der Frage des Kreissitzes des Holzlandkreises von dem eingehend vorbereiteten Entscheidungsvorschlag der Landesregierung abgewichen, ohne sich mit den dort vorgenommenen Gewichtungen ernsthaft auseinanderzusetzen oder sich neues Informationsmaterial durch eine ergänzende Anhörung zu beschaffen. Die Bestimmung Eisenbergs zum Kreissitz entspreche darüber hinaus nicht dem öffentlichen Wohl. Bei einer sachgerechten Abwägung sprächen die aus dem Demokratiegebot, dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Folgerungen sowie die historischen Gegebenheiten eindeutig dafür, Stadtroda den Vorzug zu geben. Das Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen, werde durch den Abzug des Landratsamtes aus Stadtroda geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Damit gehe eine mit dem Übermaßverbot nicht zu vereinbarende Belastung einher. Mit ihren nur ca Einwohnern werde die Stadt durch den Verlust des Kreissitzes so erheblich geschwächt, daß ihre Einstufung als (teilfunktionales) Mittelzentrum äußerst gefährdet sei. Hingegen sei der Verlust des Kreissitzes für

7 7 Eisenberg besser zu verkraften, weil diese Stadt einwohnerstärker und finanzkräftiger sei. Ihre Einstufung als Mittelzentrum mit Teilfunktionen sei auch bei einem Abzug des Landratsamtes nicht gefährdet. Die Beschwerdeführer beantragen: 1. die Vorschrift des 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen vom 16. August 1993 für nichtig zu erklären, 2. für den Fall, daß die Verfassungsbeschwerden verfristet sein sollten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Präsident des Thüringer Landtags und die Thüringer Landesregierung geäußert. 1. Der Präsident des Thüringer Landtags vertritt die Auffassung, das Gesetzgebungsverfahren weise keine Mängel auf; es sei auf eine Art und Weise durchgeführt worden, die eine ausreichende Kenntnis und ausgewogene Berücksichtigung der für die Entscheidung der Kreissitzfrage im Holzlandkreis maßgebenden Belange und Interessen gewährleistet habe. 2. Die Thüringer Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sei und die Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt seien. Da das Thüringer Neugliederungsgesetz am 1. Juli 1994 in Kraft getreten sei, hätten die Verfassungsbeschwerden nicht erst am 17. Juli 1995 erhoben werden dürfen.

8 8 Die Jahresfrist sei versäumt. Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht darauf berufen, im Februar 1994 bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt zu haben. Mit Inkrafttreten des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes sei die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts entfallen. Eine Verweisung des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens an den Thüringer Verfassungsgerichtshof komme nicht in Betracht. Die Beschwerdebefugnis fehle den Beschwerdeführern, weil die Bestimmung des Kreissitzes nicht in ihr Selbstverwaltungsrecht eingreife. Dies sei vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof und vom Brandenburgischen Landesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Für eine Gemeinde sei es sicherlich von wesentlicher Bedeutung, ob sie Kreissitz sei oder nicht. Mit ihrem Selbstverwaltungsrecht habe dies aber nichts zu tun; Personal-, Finanz-, Verwaltungs- und Planungshoheit der Gemeinde würden hierdurch nicht berührt. Auch ein ehemaliger Landkreis werde durch die Bestimmung des Kreissitzes nach einer Neugliederung nicht in seinem eigenen Wirkungskreis betroffen; jedenfalls gelte dies dann, wenn der ehemalige Landkreis sich wie hier ausschließlich gegen die Festlegung des neuen Kreissitzes wende. Wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden sei eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gesetzgebers selbst nicht erforderlich. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, daß die Bildung des Holzlandkreises im wesentlichen außer Streit gestanden habe, während die Frage des Kreissitzes von Beginn an zwischen Stadtroda und Eisenberg umstritten gewesen sei und beide Städte sich durchgehend darum bemüht hätten, diesen zu erhalten. Wenn auch im Gesetzentwurf der Landesregierung Stadtroda für den Kreissitz vorgesehen gewesen sei, sei die Entscheidung des Plenums des Landtags am 15. Juli 1993 für Eisenberg gleichwohl keine Überraschungsentscheidung.

9 9 IV. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze mit ihren Anlagen und die Gesetzgebungsmaterialien Bezug genommen. B. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen (ThürVerf), 11 Nr. 2, 31 Abs. 2 Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz (ThürVerfGHG) des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. sind jedenfalls wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig. I. 1. Die Unzulässigkeit beider Verfassungsbeschwerden rührt nicht bereits daraus, daß von den Beschwerdeführern möglicherweise keine ordnungsgemäße Verletzungsrüge erhoben worden ist (vgl. 32 ThürVerfGHG). Ob die von den Bescherdeführern eingereichten Schriftsätze diesem Erfordernis genügen, kann offenbleiben, denn jedenfalls in der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichshofs vom 23. Februar 1996 ist eindeutig erkennbar geworden, daß die Beschwerdeführer geltend machen, das ThürNGG verletze das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. 2. Der Verfassungsgerichtshof kann es offenlassen, ob Art. 91 ThürVerf auch in diesem Fall als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist, in dem das zu überprüfende

10 10 Thüringer Neugliederungsgesetz (ThürNGG) vor der Verabschiedung der Thüringer Verfassung erlassen worden ist. Denn auch wenn Art. 91 ThürVerf als Prüfungsmaßstab nicht unmittelbar herangezogen werden könnte, war in Thüringen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auch vor dem Inkrafttreten der Thüringer Verfassung in dem Umfange verfassungsrechtlich verbürgt, in dem sie in Art. 28 Abs. 2 GG für alle Bundesländer gewährleistet ist. Dies ergibt sich auch aus der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie im Hinblick auf die kommunale Neugliederung und die Bestimmung des Kreissitzes in 9, 92 und 89 Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), die vor der Thüringer Verfassung in Kraft getreten ist. Zwar kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Thüringer Landesgesetze nicht unmittelbar an Art. 28 Abs. 2 GG messen, doch kommt eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der gemeindeutschen, auch in Thüringen geltenden Garantie der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie jedenfalls in dem Ausmaße in Betracht, in dem Art. 28 Abs. 2 GG insoweit eine Mindestgarantie darstellt. Da hinsichtlich der Bestimmung des Kreissitzes Art. 91 ThürVerf keine weitergehende Garantie enthält als Art. 28 Abs. 2 GG, sind die Kontrollmaßstäbe dieselben, ganz gleich ob sie Art. 91 ThürVerf oder - mittelbar - Art. 28 Abs. 2 GG entnommen werden. 3. Dahinstehen konnte wegen fehlender Beschwerdebefugnis auch die Frage der fristgemäßen Einlegung der Verfassungsbeschwerden. Diese ist deshalb zweifelhaft, da im Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerden am 17. Juli 1995 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof die Jahresfrist nach 33 Abs. 3 ThürVerfGHG bereits überschritten war. Der Verfassungsgerichtshof sah in diesem Zusammenhang weder eine Veranlassung, die besonderen Umstände des Falles zu würdigen - insbesondere die

11 11 Einlegung der Kommunalverfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG - noch die Frage zu erörtern, ob der Thüringer Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist des 33 Abs. 3 ThürVerfGHG trotz fehlender Vereidigung seiner Richter bereits als errichtet angesehen werden muß. Wegen der fehlenden Beschwerdebefugnis beider Beschwerdeführer erübrigte es sich auch, über den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. II. Der Beschwerdeführer zu 1. ist nicht beschwerdebefugt. 1. Er ist zwar insoweit aktiv legitimiert, als er trotz Auflösung die Rechtmäßigkeit der im Zuge der Neugliederung erfolgten Änderung des Kreissitzes rügen kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. ist aber nicht geeignet, eine Verletzung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts zu begründen. Hiernach ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Möglichkeit eines Eingriffs in den Schutz- bzw. Gewährleistungsbereich des Art. 91 Abs. 2 ThürVerf dargetan wird (zu Art. 28 Abs. 2 GG, BVerfGE 76, 107, 117). 2. Die Möglichkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist von dem Beschwerdeführer zu 1. nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. a) Dies folgt bereits daraus, daß die Bestimmung des (neuen) Kreissitzes des Holzlandkreises zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer zu 1. nicht mehr existent war. Wenngleich die Auflösung der alten und die Bildung der neuen Landkreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juli 1994 gleichzeitig erfolgt sind, ergibt sich doch aus dem Gesetz eindeutig eine Abfolge dahingehend, daß zunächst der Beschwerdeführer zu 1. sowie die Landkreise Jena und Eisenberg aufgelöst werden und anschließend der Holzlandkreis unter Zuordnung der Stadt Eisenberg als Kreissitz gebildet wird. Die Existenz des

12 12 Beschwerdeführers zu 1. und diejenige des Holzlandkreises mit seinem (neuen) Kreissitz haben sich zeitlich nicht überschnitten, sondern sind einander nachgefolgt. Es gilt auch hier der Grundsatz, daß ein aufgelöster Landkreis durch die Festlegung des Kreissitzes für einen neugebildeten Landkreis schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge nicht betroffen sein kann (vgl. LVerfG Brandenburg, Urteil vom VfGBbg 1/93, Vorlage zur Entscheidungssammlung, S. 107 f; LVerfG Sachsen- Anhalt, SächsVBl. 1994, 238; VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl. 1971, 497, 498). Die Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, daß die umstrittene Kreissitzbestimmung im Zuge einer kommunalen Neugliederung erfolgt ist. Für derartige Fälle wird zwar die Auffassung vertreten, daß der aufgelöste Kreis in seinem Selbstverwaltungsrecht verletzt sein könne, wenn die Bestimmung des Kreissitzes sich auf die Festlegung des Kreisgebietes des neugebildeten Kreises auswirkt und der aufgelöste Kreis sich gegen den Zuschnitt des neuen Kreises wendet (vgl. SächsVerfGH, SächsVBl. 1994, 232, 234 unter Hinweis auf StGH Baden-Württemberg, ESVGH 23, 1, 20 f; LVerfG Brandenburg, a.a.o., S. 108). Ob dem zu folgen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, denn der Beschwerdeführer zu 1. wendet sich ausdrücklich nicht gegen den Zuschnitt des neuen Holzlandkreises. Sein Antrag zielt einzig auf die Nichtigerklärung von 15 Abs. 3 ThürNGG, der Eisenberg zum Kreissitz bestimmt. Dieses Petitum deckt sich sowohl mit den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als auch mit den verabschiedeten Beschlußvorschlägen des Kreistages des Beschwerdeführers zu 1. vom 17. März 1993 und 16. Juni Innerhalb des Alt-Landkreises Stadtroda hat erkennbar nicht der künftige Gebietszuschnitt die Diskussion bestimmt, sondern die Konkurrenzsituation zwischen den Städten Stadtroda und anfänglich Hermsdorf, später Eisenberg. Der Gebietszuschnitt als solcher, hervorgegangen aus einer Fusion der Kreisgebiete des Landkreises Eisenberg, des Landkreises Stadtroda und des überwiegenden Teil des Landkreises Jena, stand von Anfang an außer Streit. Er wurde vom Kreistag des Beschwerdeführers zu 1. als funktional und sinnvoll (Beschluß vom ) bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, daß die Wahl des Kreissitzes den Zuschnitt des neuen Landkreises beeinflußt hat; im Fall der Entscheidung für einen Kreissitz Stadtroda in

13 13 der (entscheidenden) Landtagssitzung vom 15. Juli 1993 wäre dieser Zuschnitt auch nicht anders ausgefallen als beim gesetzlich festgelegten Kreissitz Eisenberg. b) Eine mögliche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 1. ergibt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Anhörungsvorschriften. Die Thüringer Verfassung räumt einem aufzulösenden Landkreis kein Recht ein, bei der Bestimmung des Kreissitzes des neugebildeten Landkreises gehört zu werden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als hier die Wahl des Kreissitzes den Zuschnitt des neuen Landkreises nicht beeinflußt hat (für diesen Fall StGH Baden-Württemberg a.a.o., SächsVGH a.a.o., S. 234). Die Anhörungsrechte des Art. 92 Abs. 3 ThürVerf werden lediglich für die gesetzliche Änderung des Kreisgebietes und die Auflösung eines Landkreises gewährt. Ein sich möglicherweise aus allgemeinen Grundsätzen ergebendes Anhörungsrecht bei Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil diese - wie ausgeführt - nicht berührt sein kann. III. Auch die Beschwerdeführerin zu 2. ist nicht beschwerdebefugt. Bereits nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2. kann die durch 15 Abs. 3 ThürNGG erfolgte Bestimmung der Stadt Eisenberg zum Verwaltungssitz des Holzlandkreises sie nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzen. 1. Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde erstreckt sich nicht darauf, Sitz einer Kreisverwaltung zu bleiben oder zu werden. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung als Mindestgarantie gewährleistet den Gemeinden das Recht, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Ihnen ist damit ein

14 14 Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Regelung zugeordnet, der die örtlichen Angelegenheiten, also diejenigen Bedürfnisse und Interessen umfaßt, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 f). Daraus ergibt sich neben dem Satzungsrecht, der Personal-, Finanz- und Planungshoheit auch die Organisationshoheit als Recht der Gemeinde zur Organisation ihrer Verwaltung, zur Einrichtung von Behörden und zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen für ihre Einwohner. Zur Organisationshoheit gehört indessen nicht die Frage, ob eine kreisangehörige Gemeinde Sitz der Kreisverwaltung ist oder nicht (vgl. dazu nur BayVerfGH, BayVBl. 1976, 205, 206; SächsVGH, SächsVBl. 1994, 232, 234). Denn die gemeindliche Organisationshoheit wird durch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine andere Gemeinde zum Sitz des Landratsamtes zu machen, nicht berührt. Diese Entscheidung betrifft allenfalls die Organisation und Verwaltung des Landkreises, nicht aber diejenige der Sitzgemeinde oder einer Gemeinde, die nicht zur Sitzgemeinde erklärt wird (vgl. neben BayVerfGH, a.a.o. und SächsVerfGH, a.a.o.; LVerfG Sachsen-Anhalt, SächsVBl. 1994, 236; LVerfG Brandenburg, a.a.o., S. 106 f). Dadurch, daß eine Gemeinde nicht zum Kreissitz bestimmt wird, erleidet sie keine Einbuße in ihrem Status als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft. Der Bestand an gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben hängt nicht davon ab, ob eine Gemeinde Kreissitz ist. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, daß die Entscheidung über die Zuordnung des Kreissitzes nicht unerhebliche Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben der jeweiligen Gemeinde haben und das Vorhandensein staatlicher Behörden für das Wachstum der Gemeinde und für ihre wirtschaftliche, verkehrsmäßige und soziologische Struktur von Bedeutung sein kann (vgl. LVerfG Brandenburg, SächsVerfGH und BayVerfGH jeweils a.a.o.).

15 15 In all diesen Fällen handelt es sich aber nicht um direkte Folgen des rechtlichen Inhalts der Vergabeentscheidung, hier also des 15 Abs. 3 ThürNGG, sondern um mittelbare Folgen auf tatsächlicher Ebene, die die Gemeinde nur reflexartig betreffen (vgl. LVerfG Brandenburg, a.a.o., S. 106 und SächsVerfGH, a.a.o.; S. 234; zu der notwendigen Differenzierung zwischen einer beabsichtigten und einer lediglich zufälligen Nebenwirkung/Begünstigung, s. Bachof, Gedächtnisschrift für W. Jellinek 1955, S. 287, 299). 2. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 2. läßt sich auch nicht aus der Verletzung eines Anhörungsrechts herleiten. Außerhalb von Gebiets- oder Bestandsänderungen besteht nach allgemeiner Auffassung kein subjektives Recht einer Gemeinde auf Anhörung. Etwas anderes gilt bei Änderungen des Gemeindegebiets; vielfach wird insoweit angenommen, ein Anhörungsverfahren sei Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie auch dort, wo nicht ausdrücklich diese Garantie auf die Anhörung erstreckt wird. Wenngleich sich in Art. 92 Abs. 2 ThürVerf eine solche ausdrückliche Erstreckung findet, beschränkt sie sich ausdrücklich aber auf Änderungen des Gemeindegebiets. Außerhalb von Gebietsänderungen bleibt es beim genannten Grundsatz (so auch LVerfG Brandenburg, a.a.o., S. 107). IV. Von der Erhebung einer Gebühr hat der Verfassungsgerichtshof nach 28 Abs. 2 ThürVerfGHG abgesehen. Becker Bauer Ebeling

16 16 Hirte Kretschmer Morneweg Neuwirth Rommelfanger Steinberg

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