REGLEMENT FÜR DIE HAUSWARTE DER SCHULHÄUSER DER STADT FREIBURG (vom 16. August 1983) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

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1 REGLEMENT FÜR DIE HAUSWARTE DER SCHULHÄUSER DER STADT FREIBURG (vom 16. August 1983) Der Gemeinderat der Stadt Freiburg auf Vorschlag der Schul- und Baudirektion beschliesst : Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Rechtsgrundlage 1 Das vorliegende Reglement gilt für die Hauswarte der Schulhäuser und Schulkomplexe. 2 Das Personalreglement der Gemeinde und die Statuten der Pensionskasse bleiben vorbehalten. Art. 2 Ernennung Die Schuldirektion und die Baudirektion geben ihre Stellungnahme für die Anstellung und die Ernennung der Hauswarte ab

2 Art. 3 Gehalt und Wohnungsmiete 1 Das Gehalt wird gemäss Lohnskala des Gemeindepersonals festgesetzt. 2 In jedem einzelnen Fall legt der Gemeinderat den Mietpreis für die Dienstwohnung und die anderen Mietbedingungen fest. Art. 4 Berufspflicht Der Hauswart hat sich mit grosser Sorgfalt um den Unterhalt der Gebäude, den Umschwung, die Lokale, das Material und die Ausrüstung sowie die anderen Aufgaben, die ihm nachfolgend zugeteilt sind, zu kümmern. Art. 5 Nebenbeschäftigungen Die Ausübung eines anderen Berufes oder einer Nebenbeschäftigung durch den Hauswart oder seine Ehefrau wird nur mit Zustimmung des Gemeinderates bewilligt. Art. 6 Unterstellung Der Hauswart ist der Schuldirektion, der Baudirektion und für die Sporthallen dem Sportamt unterstellt. Art. 7 Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird entsprechend den Bedürfnissen des Dienstes sowie gemäss den Anweisungen der betroffenen Direktionen eingeteilt

3 Art. 8 Krankheit Bei kurzer Krankheit wird der Hauswart durch ein Mitglied seiner Familie ersetzt. Dauert die Krankheit mehr als eine Woche, entscheidet der Gemeinderat über die zu treffenden Massnahmen. Art. 9 Ferien 1 Die jährlichen Ferien werden gemäss dem von der Baudirektion erstellten Programm eingezogen. 2 Das Recht auf Ferien kann nicht durch eine entsprechende Entschädigung ersetzt werden. Art. 10 Hilfspersonal Aufgrund eines Antrags der Baudirektion kann der Gemeinderat zur Unterstützung des Hauswartes auf entsprechend begründetes Gesuch hin Hilfspersonal oder Teilzeitangestellte bestimmen. Er trägt dabei der Fläche der Lokale Rechnung, die zu unterhalten ist. Kapitel 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN Aufgaben wahr : Art. 11 Der Hauswart nimmt namentlich folgende Aufgaben

4 1. Überwachung 2. Sauberkeit 3. Lüftung 4. Heizung 5. Beleuchtung 6. Unterhalt der Installationen und Apparate 7. Wasserdienst 8. Duschen. I. Überwachung Art. 12 Allgemeines 1 Der Hauswart, der im Schulhaus wohnt, übernimmt die Aufgaben als Aufsichtsperson des Gebäudes, der Nebengebäude und der Spielplätze. Während der Schulzeit sorgt er insbesondere für Ruhe innerhalb und ausserhalb der Gebäude. 2 Nach den Pausen, nachdem Lehrer und Schüler das Gebäude verlassen haben und bei der Benützung der Schulräume ausserhalb der Schulzeit kontrolliert er das Schliessen der Türen. Bei Abwesenheit der Lehrer und wenn die Räume nicht benützt werden, sind sie abgeschlossen. 3 Der Hauswart ist im Besitz der Schlüssel des Hauptgebäudes und der Nebengebäude (Turnhallen, Kindergarten, Sanitäre Anlagen, usw.) und ist dafür verantwortlich. 4 Ausserhalb der Schulzeit kann der Hauswart durch seine Frau vertreten werden

5 Art. 13 Eintreten und Hinausgehen der Schüler Während zehn Minuten vor und nach der Schulzeit sowie während den Pausen überwacht der Hauswart den Eintritt und das Hinausgehen der Schüler. Er meldet den Lehrern die Schüler, welche die gute Ordnung und die Ruhe stören. Art. 14 Ausserhalb der Schulzeit 1 Ausserhalb der Schulzeit verbietet der Hauswart den Schülern den Zutritt zum Schulgebäude. 2 Wenn nötig und bei Abwesenheit der Lehrer begleitet er die Schüler oder Drittpersonen, die ins Gebäude oder ins Klassenzimmer gehen müssen. Art. 15 Verhalten gegenüber den Schülern 1 Gegenüber den Kindern unterlässt der Hauswart Tätlichkeiten, Schreie und ungebührliche oder verletzende Worte. 2 Er meldet dem Klassenlehrer oder Schulleiter Widerhandlungen gegen das Schulreglement, die er ausserhalb der Schulzeit festgestellt hat. Art. 16 Telefonanrufe Am Telefon gibt der Hauswart zurückhaltend Auskunft und übermittelt die Mitteilungen den Lehrpersonen, dies in der Regel während den Pausen. Im Notfall werden die Mitteilungen sofort übermittelt

6 Art. 17 Telefonkontrolle In Absprache mit dem Schulleiter führt der Hauswart auf einem Spezialformular der Schuldirektion eine Kontrolle der Telefongespräche nach aussen. Diese Liste wird jeweils am Monatsende zusammen mit dem Betrag der für Privatgespräche erhobenen Taxen der genannten Direktion übergeben. Art. 18 Uhren und Schulglocken Der Hauswart ist für den guten Betrieb der Uhren und Schulglocken besorgt, welche den Beginn und den Schluss der Schulzeit sowie die für die Pausen festgelegte Zeit angeben. Art. 19 Fundgegenstände verlorene Sachen 1 Jeden Gegenstand, der nach Einschätzung des Hauswarts vergessen oder verloren wurde, bewahrt er an einem sicheren Ort auf. Der Hauswart bemüht sich, den Eigentümer zu finden, und gibt ihm sein Gut zurück, ohne einen Finderlohn zu verlangen. 2 Er meldet der betroffenen Direktion Diebstähle oder das Verschwinden von Gegenständen sofort. Art. 20 Reparaturen Verantwortlichkeit 1 Der Hauswart meldet der Baudirektion sobald als möglich die Reparaturen, die am Hauptgebäude, an den Nebengebäuden oder in den Klassenzimmern vorzunehmen sind, sowie die Schäden an Apparaten, Zählern und an anderen Installationen. Die Reinigung nach den Reparaturarbeiten hat er zu machen. Kleine Reparaturen besorgt er selber

7 2 Der Hauswart kann für Schäden, die auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen sind, verantwortlich gemacht werden. Art. 21 Schäden Der Hauswart informiert die Baudirektion über alle Schäden, die im Gebäude verübt wurden, und benennt wenn möglich die Verursacher. II. Sauberkeit Art. 22 Allgemeines 1 Der Hauswart sorgt für perfekte Sauberkeit in den Schulräumen, Vorräumen, Garderoben, WC, Duschen, Turnhallen usw. sowie auf den Pausenplätzen, Terassen, Veloabstellplätzen, Innenhöfen und in der Umgebung der Gebäude. 2 Er wischt jeden Tag die Gänge, Stiegen, gedeckten Pausenplätze, usw. sowie die Klassenzimmer so oft dies nötig ist, jedoch mindestens jeden zweiten Tag. 3 Im Hinblick auf das Einsammeln durch das Strasseninspektorat stellt er die Abfalleimer an dem dafür vorgesehenen Ort auf. Art. 23 Kontrollen Nach der Pause und dem Wiederbeginn des Schulbetriebs kontrolliert der Hauswart das Gebäude und die

8 Umgebung und sammelt die herumliegenden Sachen und den Abfall ein oder lässt diesen einsammeln. Art. 24 Wäsche Der Hauswart ersetzt die Handtücher so oft als nötig, mindestens aber ein Mal pro Woche. Er ist für das Waschen der Wäsche verantwortlich und übermittelt die Spesenrechnung am Ende jeden Trimesters an die Baudirektion. Art. 25 Ordentlicher Unterhalt und Grossreinigung 1 Der Hauswart putzt und unterhält die Fenster und die Storen, die Bänke, Tische, Pulte und Turngeräte, usw. Gemäss Angaben der Baudirektion, die das entsprechende Material liefert, nimmt er in regelmässigen Abständen den Unterhalt der Räume vor. 2 Mindestens ein Mal im Jahr reinigt er alle Räume gründlich. Wenn möglich werden diese Arbeiten während den Sommerferien durchgeführt. Bei der Behandlung der Böden trifft er die nötigen Massnahmen, was den Zutritt betrifft. Art. 26 Unterhalts- und Reinigungsmaterial Ohne Bewilligung der Baudirektion ist der Hauswart nicht befugt, Materiallieferungen zu bestellen. Art. 27 Schnee

9 Bei Schneefall fallen für den Hauswart folgende Arbeiten an: a) Vor Ankunft der Schüler öffnet er die Durch- und Zugänge zu den Gebäuden, Innenhöfen, Turnhallen und zu den anderen Räumen; b) Er macht die Kanalschächte frei, um den Abfluss des Wassers zu erleichtern; c) Mit dem von der Baudirektion gelieferten Material unterhält er die Zugangswege ; nötigenfalls streut er Kies oder Salz; d) Für die Schneeräumung und das Salzen grosser Flächen wendet er sich an das Strasseninspektorat. III. Lüftung Art. 28 Lüftung Der Hauswart sorgt für eine normale und regelmässige Lüftung aller Räume und trägt dabei den Witterungsverhältnissen und den Erfordernissen des Energiesparens Rechnung. IV. Heizung Art. 29 Heizungseinrichtungen 1 Der Hauswart nimmt die Aufgaben wahr, die für die Heizung aller Räume der Schulhäuser und der Turnhallen notwendig sind

10 2 Er achtet auf den guten Zustand aller Apparate, namentlich des Brenners und des Heizkessels, und hält sich dabei strikte an die ihm erteilten Weisungen. Er benachrichtigt sofort die Baudirektion, wenn Reparaturen notwendig sein sollten. Art. 30 Luftbefeuchter Der Hauswart kontrolliert regelmässig die Luftbefeuchter und giesst sauberes Wasser nach. Art. 31 Heizperiode Der Hauswart schaltet die Heizung ein, sobald die Temperatur dies erfordert, oder auf Anordnung der Baudirektion. Die Raumtemperatur bewegt sich dabei zwischen 15 und 20 Grad. Art. 32 Brennstoffnachschub Am 25. jeden Monats schickt der Hauswart der Baudirektion die Karten, welche den Stand des Brennstoffvorrates angeben. V. Beleuchtung Art. 33 Beleuchtung Der Hauswart sorgt für einen rationellen Stromverbrauch. Nach dem Weggang der Lehrer, Schüler und anderer Benützer kontrolliert er namentlich, dass die Lampen

11 gelöscht sind. Das entsprechende Material wird ihm von der Baudirektion geliefert. VI. Unterhalt der Installationen und Apparate Art. 34 Installationen und Apparate Der Hauswart überwacht den Gebrauch und guten Betrieb der technischen Installationen wie Film-, Aufnahmeund Radioapparate sowie Lautsprecher usw. VII. Wasserdienst Art. 35 Wasser Der Hauswart hat den Auftrag, die Brunnen zu überwachen und die Wasserhähnen einzustellen. Er trifft alle notwendigen Massnahmen, um Wasser- und Frostschäden zu vermeiden. VIII. Unterhalt der Duschen Art. 36 Lüftung und Sauberkeit Der Hauswart ist für den Unterhalt der Duschen verantwortlich, die nach jedem Gebrauch zu lüften und in einem ganz sauberen Zustand zu erhalten sind

12 Art. 37 Temperatur des Wassers und der Räume Der Hauswart achtet auf die Einstellung der Temperatur des Wassers und der Räume. In den Duschlokalen soll die Raumtemperatur zwischen 20 und 22 Grad betragen. Kapitel 3 DIVERSES Art. 38 Pflicht zum Sparen Der Hauswart achtet auf sparsamen Verbrauch von Heizöl, Gas, Strom, Wasser und Putzmitteln. Beim periodischen Ablesen der Zähler ist er mit dabei. Art. 39 Desinfektion Der Hauswart nimmt mindestens ein Mal pro Woche die Desinfektionen der Hallenbäder, Turnhallen, Garderoben, Duschen und sanitarischen Installationen vor. Art. 40 Transport von Mobiliar Der Hauswart kann beim Transport von Mobiliar und Material zur Mithilfe herbeigezogen werden

13 Art. 41 Räume und Lieferungen zum Eigenbedarf 1 Ohne Bewilligung des Gemeinderates kann der Hauswart in keinem Fall für sich oder für Dritte über andere Räume verfügen als die seiner Wohnung. 2 Jegliche Untervermietung ist ebenfalls untersagt. 3 Gas- und Stromlieferungen zum persönlichen Gebrauch oder für den eigenen Haushalt (für Licht, Antrieb und Küche) gehen zu seinen Lasten. Art. 42 Verbot zum Verkauf von Waren Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Gemeiderates ist es jedermann untersagt, in den Schulhäusern und Pausenhöfen Waren zu verkaufen (Weggli, Schokolade, usw.). Der Hauswart wacht über die Anwendung dieser Bestimmung. Art. 43 Notfallapotheke Unfall 1 Die Notfallapotheke, welche dem Lehrkörper in jedem Lehrerzimmer zur Verfügung gestellt wird, steht unter der Obhut des Hauswarts und er ist dafür verantwortlich. Diese Apotheke, für welche der schulärztliche Dienst das notwendige Material liefert, darf nur bei Krankheit oder Unfall benützt werden. 2 Der Hauswart benachrichtigt den schulärztlichen Dienst bei einem Unfall von einer gewissen Tragweite und er trifft alle zweckmässigen Massnahmen. Art. 44 Aktivitäten ausserhalb der Schulzeit

14 Der Hauswart überwacht das Gebäude und die zusätzlichen Reinigungsarbeiten, die sich aus Tätigkeiten ergeben, die ausserhalb der Schulzeit stattfinden. Art. 45 Militär-Abstimmungen 1 Wenn die Schulräume von der Armee benutzt werden, kann der Hauswart in den Genuss einer besonderen Entschädigung kommen, die nach der benutzten Fläche berechnet wird. 2 Demgegenüber hat er kein Anrecht auf eine spezielle Entschädigung, wenn die Räume für Abstimmungen und öffentliche Impfungen zur Verfügung gestellt werden. Art. 46 Benutzung der Räume durch Dritte Für die Überwachung der Schulräume, Turnhallen und deren Nebenlokale ausserhalb der Schulzeit sowie für zusätzliche Reinigungen, die von Ortsvereinen verursacht werden, hat der Hauswart Anrecht auf eine Entschädigung, die mit dem Benützer vereinbart und in jedem Einzelfall von der betroffenen Direktion festgelegt wurde. Kapitel

15 SONDERVORSCHRIFTEN Art. 47 Kommunikation Das vorliegende Reglement gilt als Pflichtenheft für jeden Hauswart, unter Vorbehalt besonderer Weisungen. Es wird allen Hauswarten der Schulhäuser, den Mitgliedern des Lehrkörpers sowie den betroffenen Direktionen und Dienststellen mitgeteilt. Art. 48 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement trifft sofort in Kraft. Es setzt das Reglement von 1911, geändert am 12. April 1957, ausser Kraft. Also beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Freiburg am 16. August Der Stadtschreiber: A. DUBEY Der Ammann: C. SCHORDERET

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