Verwaltungsvorschrift nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zum Kommunalen Straßenbau (VwV-LGVFG KStB)
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- Ute Kerner
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1 MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Postfach Stuttgart Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Stuttgart Name Dieter Steidl Durchwahl Aktenzeichen /253 (Bitte bei Antwort angeben!) Gemeindetag Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zum Kommunalen Straßenbau (VwV-LGVFG KStB) Anlage: VwV-LGVFG-KStB Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 haben wir die kommunalen Landesverbände über die ab 2014 beabsichtigten neuen Rahmenbedingungen für die Förderung von Vorhaben des kommunalen Straßenbaus unterrichtet. Wir danken für Ihre Anregungen und Bedenken zu den neuen Fördermodalitäten und nehmen dazu wie folgt Stellung: 1. Festbetragsfinanzierung, Absenkung der Fördersätze, Nachbewilligung Wir haben Verständnis, dass die kommunalen Landesverbände sich gegen die neuen Fördermodalitäten der VwV-LGVFG KStB, insbesondere gegen die Absenkung der Fördersätze, die Festbetragsfinanzierung und die Nichtzulassung von Erhöhungsanträgen, ausgesprochen haben. Hauptstätter Str Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Behindertengerechte Parkplätze vorhanden Telefon Telefax
2 - 2 - Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Bundesmittel für die Förderung kommunaler Verkehrsinfrastrukturprojekte im Jahr 2019 ausläuft und zwischen Bund und den Ländern bis heute noch keine Folgeregelung oder Kompensation vereinbart ist. Die Länder konnten 2013 ein vom Bund beabsichtigtes vorzeitiges Auslaufen der Zahlungen aus dem Entflechtungsgesetz einschließlich erheblichen Kürzungen abwehren. Herr Minister Winfried Hermann hat ferner letztes Jahr zusammen mit den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen eine Bundesratsinitiative für eine Nachfolgeregelung für das Ende 2019 auslaufende GVFG-Bundesprogramm eingebracht. Er wird sich auch weiterhin für eine Fortführung der Finanzierung kommunaler Infrastrukturen aus Bundesmitteln einsetzen. Derzeit muss aber von einem Programmende im Jahr 2019 ausgegangen werden. Das Restmittelvolumen bis 2019 ist bereits in erheblichem Umfang durch im Bau befindliche oder bewilligte Vorhaben gebunden, sodass die Möglichkeiten für Neuvorhaben stark eingeschränkt sind. Gleichzeitig übersteigt der Zuwendungsbedarf aus den bereits vorliegenden Anträgen im Programm bzw. im nachrichtlichen Programm von 219 Mio. Euro bei weitem die insgesamt noch verfügbaren Finanzvolumen von derzeit ca. 180 Mio. Euro (Stand 2013). Die Landesregierung hat das Ziel, das LGVFG ökologisch, nachhaltig und kommunalfreundlich auszugestalten. Ein Element hierbei ist die Förderung von Lärmschutzmaßnahmen, die schon im Jahr 2010 im LGFVG für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 verankert wurde. Damit vor dem Hintergrund der genannten finanziellen Engpässe aber auch möglichst viele Kommunen von den restlichen Fördermitteln partizipieren können, also insgesamt mehr Vorhaben in die Förderung aufgenommen werden können, war die Absenkung der Fördersätze auf einheitlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich für alle bis Ende 2014 nicht bewilligten Vorhaben erforderlich (Nr. 6.3 der VwV-LGVFG KStB). Ergänzend unterstützt die seit Jahren vom Rechnungshof geforderte Festbetragsfinanzierung (Nr. 6.1) die o.g. Ziele. Mit der Festbetragsfinanzierung wird künftig eine sorgfältigere Vorhabens- und Kostenplanung erforderlich. Damit kann auch dem erheblichen Problem der (fortlaufenden) Kostensteigerungen bei Straßenbauvorhaben begegnet werden. Insoweit führt die Regelung auch zu mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten.
3 - 3 - Zusammen mit dem künftigen Wegfall von Erhöhungsanträgen (Nr. 12) führt dies auch zu schlankeren Verfahren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele komplexe Förderverfahren teilweise lange nicht abgerechnet worden sind. Der Rechnungshof und der Landtag von Baden-Württemberg haben dies zu Recht bemängelt. Ziel ist es deshalb auch, die bisherigen Verfahrensmängel zu beheben und das Programm, Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren zu verbessern. Damit wird auch der Aufwand bei der Antragstellung verringert. Zutreffend ist, dass mit der Festbetragsfinanzierung ggf. dennoch auftretende Kostensteigerungen künftig vom Baulastträger zu tragen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Vorhabensträger zukünftig vor der Antragstellung stärker priorisieren, bei welchen Projekten sie durch (kosten-)effiziente und flächenwirksame Maßnahmen weitere Verbesserungen bei der Verkehrsinfrastruktur erreichen können. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Land den kommunalen Straßenbau auch durch laufende und pauschale Zuweisungen nach den 25 bis 27 Finanzausgleichsgesetz unterstützt. 2. Bereitstellung der Fördermittel Es wurde um Erläuterung zu den für die Förderung des kommunalen Straßenbaus zur Verfügung gestellten Mitteln gebeten (Nr. 2.2). Die Kompensationszahlungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz werden im Staatshaushaltsplan des Landes etatisiert. Ab 2014 stehen für den Kommunalen Straßenbau 66,5 Mio. Euro zur Verfügung. Bei den unter Ziff. 2.2 nach 27 Abs. 2 FAG genannten Fördermitteln handelt es sich um komplementäre Fördermittel des Landes. Solche Mittel waren bis 2011 im Staatshaushaltsplan veranschlagt. Sofern in den nächsten Jahren wieder komplementäre Fördermittel für den kommunalen Straßenbau bereit gestellt werden, könnten diese wieder für die Förderung eingesetzt werden. Weitere Mittel für den kommunalen Straßenbau sind im Staatshaushaltsplan derzeit nicht vorgesehen.
4 Förderung von Busspuren für Omnibusse Eine Förderung wurde im Entwurf der VwV-LGVFG KStB vermisst (Nr. 3). Der Fördertatbestand von besonderen Fahrspuren für Omnibusse ( 2 Nr. 1b LGVFG) wird wie bisher aus den Mitteln des Umweltverbundes (ÖPNV) gefördert und ist deshalb nicht in der VwV enthalten. 4. Lärmschutz Es wurde insbesondere angemerkt, dass der Fördersatz bei Lärmschutzmaßnahmen zu niedrig sei, bei passiven Lärmschutzmaßnahmen Unklarheiten hinsichtlich der Anzahl der betroffenen bzw. mitwirkenden AnwohnerInnen und der Bagatellgrenze bestehe. Bei dem jetzt erstmals ab 2014 neu aufgenommenen Fördertatbestand Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen wird - wie bei allen anderen Fördertatbeständen - die erstmalige Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen und dies mit dem einheitlichen Fördersatz von 50 % gefördert. Bereits seither sind Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nicht förderfähig. Ein innerörtlicher Straßenzug nach der Vorschrift kann sowohl die gesamte innerörtliche Straße als auch zusammenhängende Teilabschnitte der innerörtlichen Straße umfassen. Über die Bildung aus Lärmschutzgründen sinnvoller Abschnitte ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Förderung von wenigen Wohngebäuden innerhalb eines Straßenzugs ist dagegen nicht vorgesehen. Dem entspricht die Bagatellgrenze beim passiven Lärmschutz von Euro, die bestehen bleibt. Für die Überschreitung der Bagatellgrenze sind die projektierten Kosten maßgeblich; sie ist unabhängig davon, ob die AnwohnerInnen später tatsächlich passive Lärmschutzmaßnahmen in Anspruch nehmen oder nicht. Sollte sich diese im Vollzug nicht bewähren, ist ggf. eine Nachsteuerung zu prüfen. Lärmschutzmaßnahmen werden für alle betroffenen Gebäude gesondert beurteilt und umgesetzt. Die Begrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei passiven Lärmschutzmaßnahmen auf 75 % der tatsächlichen Aufwendungen entspricht der bisherigen Re-
5 - 5 - gelung, die bei Lärmschutzmaßnahmen des Bundes für Bundesfernstraßen und die des Landes bei Landesstraßen anzuwenden sind. Auch hier tragen die Hausoder Wohnungseigentümer 25 % der Aufwendungen. Eine Ausweitung der Förderung ist bei den gegebenen knappen Mitteln nicht möglich. 5. Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen Bei der Anhörung der kommunalen Landesverbände zum Entwurf der VwV- LGVFG KStB wurde auch die in Nr vorgesehene Einschränkung, dass die Förderung einer Kreisstraße nur möglich ist, wenn die Verkehrsstärke (DTV in Kfz/24 h) auf dieser Straße über dem Durchschnitt aller Kreisstraßen innerhalb des Landkreises liegt, kritisiert. Die Kritik wurde zwischenzeitlich in der verabschiedeten VwV-LGVFG KStB aufgegriffen und aus der bislang vorgesehenen zwingenden Vorschrift eine Soll-Regelung gemacht. Damit können die Bewilligungsstellen in verkehrlich begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Hinblick auf die für den kommunalen Straßenbau bis 2019 sehr begrenzt für Neumaßnahmen noch zur Verfügung stehenden Fördermittel muss die Förderung dieser Straßen allerdings auf die verkehrlich wichtigsten Fälle beschränkt werden. Die knappen Mittel erfordern diese Einschränkung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) und der bis Ende 2010 geltenden Verwaltungsvorschrift nach dem Entflechtungsgesetz die Förderung von verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen überhaupt nur in zurückgebliebenen Gebieten möglich war. Bei den Fördertatbeständen verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen (2 Nr. 1a LGVFG) und verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz ( 2 Nr. 1c LGVFG) wurden gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderungen vorgenommen. Das Kriterium der Verkehrsstärke spielt also nur in Ziff eine Rolle. 6. Art und Umfang der Förderung Es wird bemängelt, dass künftig weniger Kosten zuwendungsfähig sind, wie z.b. Kosten für die Kampfmittelbeseitigung, Altlastenbehandlung, Umleitungskosten
6 - 6 - (Nr. 6.2, Anlage 1a). Die verhältnismäßige Reduzierung der zuwendungsfähigen Kostenarten ist ebenfalls der knappen Mittelsituation und dem Bestreben, damit noch möglichst viele Kommunen fördern zu können, geschuldet (vgl. oben Ziff. 1). Bei der Behandlung kommunaler Altlasten dürfte eine Bezuschussung aus anderen Förderbereichen des Landes möglich sein. 7. Zuständigkeiten des MVI Die in Frage gestellten Zuständigkeiten des Ministeriums bei der Programmaufstellung (Nr. 7) und der Antragsprüfung/Entscheidung (Nr. 10) entsprechen den bisherigen Regelungen, die sich in der Vergangenheit bewährt haben. Die Zuständigkeiten bestehen lediglich für sehr kostenintensive Maßnahmen. Ferner obliegt die landesweite Steuerung des Förderprogramms und der damit verbundene Mitteleinsatz für Groß- oder Kleinprojekte dem Ministerium. 8. Auflösende Bedingung Die kritisch betrachtete Regelung, wonach der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verliert (auflösende Bedingung, Nr ), wenn der Baubeginn nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, wurde beibehalten. Die Änderung dient der Optimierung des Förderverfahrens. Sie gewährleistet, dass die verbleibenden knappen Fördermittel nicht wie teilweise bisher auf nahezu unbestimmte Zeit durch Maßnahmen gebunden sind, die aus den unterschiedlichsten Gründen nicht begonnen werden können. Bei Gemeinschaftmaßnahmen, bei denen der Baulastträger Bund oder Land die Verzögerung des Baubeginns zu vertreten haben, können die Bewilligungsstellen in Abstimmung mit dem Ministerium Ausnahmen zulassen. 9. Inkrafttreten und Veröffentlichung Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 wurden die Regierungspräsidien gebeten, für den Förderbereich des kommunalen Straßenbaus ab 1. Januar 2014 die beiliegende VwV-LGVFG KStB anzuwenden. Sie gilt für alle Vorhaben, die im Förderprogramm des KStB enthalten sind und für die bisher noch kein Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Die Verwaltungsvorschrift soll demnächst im Gemeinsamen Amtsblatt Baden-Württemberg veröffentlicht werden.
7 Neue Übergangsregelung Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur prüft derzeit gemeinsam mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Innenministerium, ob für Vorhaben zur Beseitigung von Bahnübergängen nach 3 und 13 EKrG, die bereits im Förderprogramm des KStB enthalten sind, noch eine zeitlich befristete Übergangsregelung möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Gert Klaiber Ministerialdirigent
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