Fragen und Antworten

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1 Fragen und Antworten THEMA ARBEITSZEITEN Ab wann gilt die neue Regelung? Bei den Verhandlungen zwischen KAV und ÄrztInnenschaft wurde vereinbart, dass das neue Modell zeitgleich mit der Erhöhung der Gehälter am 1. Juli 2015 in Kraft tritt. Es gilt für alle im KAV angestellten ÄrztInnen. Rechtlich sind dazu Beschlüsse im Landtag sowie neue Vereinbarungen zur Arbeitszeit notwendig. Ab wann und wie wird das Modell in den KAV-Spitälern umgesetzt? Im KAV wird die Umsetzung der Regelung in den kommenden Wochen vorbereitet, sodass sie mit 1. Juli 2015 in Kraft treten kann. Das beinhaltet die Erhebung des Personalbedarfs anhand von Leistungsparametern, die Festlegung von bedarfsorientierten künftigen Diensteinteilungen, die Klärung, wo weiterhin verlängerte Dienste (25-Stunden- Dienste) geleistet werden können etc. In diese Umstellung wird selbstverständlich auch die Personalvertretung involviert und an jeder Abteilung/jedem Institut individuell unter Einbindung der betroffenen ÄrztInnen eine Lösung erarbeitet. Zur Umsetzung wird es sowohl in der Generaldirektion als auch in den Wiener städtischen Krankenhäusern (WSK) Umsetzungsteams geben, die den Abteilungen beratend und unterstützend zur Seite stehen werden, v.a. bei der Personalplanung und der Dienstplanerstellung. Arbeiten jetzt alle KAV-ÄrztInnen nur mehr 48 Stunden pro Woche? Nein! Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeitverpflichtung 40 Wochenstunden; auf dieser Basis sind auch die Gehälter festgelegt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen maximal 60 Stunden betragen (bei verlängerten Diensten: 72 Stunden). D.h: In der zukünftigen Diensteinteilung wird versucht, Mitarbeiter- Innen grundsätzlich für Dienste im Ausmaß von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche einzuteilen. Dies wird jedoch nicht immer möglich sein, sodass folgende weitere Rahmenbedingungen gelten: In einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden (inkl. Überstunden) betragen. Urlaube und andere Freizeiten müssen in der Berechnung abgezogen werden. Gibt es eine Opt-out-Möglichkeit oder eine Opt-out-Pflicht? Opt-out bedeutet, dass einzelne ÄrztInnen freiwillig und individuell bis längstens 2018 durchschnittlich 60 Stunden im Durchrechnungszeitraum und dann bis längstens 2021 durchschnittlich 55 Stunden im Durchrechnungszeitraum arbeiten dürfen. Eine Opt-out- Pflicht gibt es nicht! Im Gegenteil: Niemandem darf durch eine Verweigerung eines Optouts ein Nachteil entstehen. In den Gesprächen zwischen den ÄrztInnenvertretern und dem KAV wurde vereinbart, dass es das gemeinsame Ziel im Wiener KAV ist, ohne Opt-out auszukommen. Den Beteiligten war aber bewusst, dass es in der Umstellungsphase der Arbeitszeiten an einigen Abteilungen/Instituten unvermeidbar sein wird, den ÄrztInnen die Möglichkeit zu geben, 1

2 eine Opt-out-Erklärungen zu unterfertigen, um die Versorgung der PatientInnen nicht zu gefährden. Aber auch diese Phase sollte 2016 beendet sein. Vereinbart wurde, dass bis 30. Juni 2015 das bisherige Arbeitszeitmodell fortgesetzt werden soll, um genügend Zeit zu haben, die Umsetzung der neuen Modelle vorzubereiten. In diesem Zeitraum wird dort, wo die bisherigen Dienstpläne 48 Stunden im Durchrechnungszeitraum überschritten haben, den ÄrztInnen die Möglichkeit gegeben, ein temporäres Opt-out bis zum 30. Juni 2015 zu unterfertigen. Wie geschieht zukünftig die Dienstplaneinteilung? Hier ändert sich nichts. Die Dienstplaneinteilung erfolgt lokal an der jeweiligen Abteilung bzw. dem Institut. Diese ist zwei Monate im Vorhinein zu erstellen und ist allerspätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten bekanntzugeben. Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die einzelnen Abteilungen/Institute (z.b. Festlegung der Personalnotwendigkeiten zu bestimmten Uhrzeiten, Möglichkeit von 25- Stunden-Diensten) wird die örtliche Personalvertretung eingebunden. Gibt es zwischen Personalvertretung und KAV keine Einigung, so gibt es im Wiener Personalvertretungsgesetz ein entsprechendes Eskalationsszenario. Die konkrete Dienstplanung der einzelnen Monate erfolgt auf den Abteilungen durch die ÄrztInnen. Sollte es hierbei zu Konflikten kommen, stehen selbstverständlich Personalvertretung, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und Ärztekammer den betroffenen KollegInnen beratend zur Seite. Können überhaupt ohne Zustimmung der einzelnen ÄrztInnen die Dienstzeiten geändert werden? Ja, das ist rechtlich möglich. Keine Ärztin/Kein Arzt im KAV hat ein Recht auf bestimmte Dienstzeiten, da diese schon in der Vergangenheit kollektiv festgelegt wurden. Ausnahmen könnte es nur dort geben, wo der KAV bzw. seine Vorgängereinrichtungen bei der Stadt Wien mit ÄrztInnen schriftlich individuell bestimmte Dienstzeiten vereinbart haben. Diese Fälle müsste man sich aber spezifisch anschauen. Wann beginnt künftig der Nachtdienst? Nachtdienste beginnen frühestens um 19:00, spätestens um 20:00 Uhr. Wie liegen künftig die Tagdienste? Tagdienste beginnen frühestens um 7:00 Uhr und enden spätestens um 20:30 Uhr. Wie lange dauert ein Tagdienst? Zwischen fünf und 12,5 Stunden. Die genaue Dienstdauer wird im Dienstplan festgelegt. So kann in der künftigen Dienstplanung ideal auf das Leistungsgeschehen der jeweiligen Abteilung, aber auch auf individuelle Bedürfnisse der MitarbeiterInnen, eingegangen werden. Wie viele Nachtdienste sind in Zukunft erlaubt? Die Verteilung der Dienste auf die einzelnen MitarbeiterInnen folgt unter Einbeziehung der ÄrztInnen gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Abteilung, wann wer mit welcher Qualifikation welche Leistung erbringen muss, und unter Rücksichtnahme auf individuelle Wünsche. Die Dienstplanung orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Ziel ist es auch, die Nachtdienstlast auf alle MitarbeiterInnen einer Abteilung fair zu vertei- 2

3 len. Die Anzahl der erlaubten Nachtdienste ist nicht vorgegeben, um Flexibilität zu ermöglichen. Aufgrund der neuen Arbeitszeitgrenzen ist es aber das Ziel, dass ÄrztInnen max. auf vier bis fünf Nachtdienste pro Monat kommen. Es werden Nachtdiensträder gestrichen. Wie viele und warum? Vereinbart wurde als Ziel, die Anzahl der Nachdiensträder um ca. ein Drittel, d.h. 112 Nachtdiensträder im ganzen KAV, zu reduzieren. Hintergrund dafür ist, dass Nachtdienste per se kein Selbstzweck sind und ÄrztInnen zur Entlastung auch nur dann Nachtdienste machen sollten, wenn es unbedingt zur Patientenversorgung notwendig ist. Damit wird nach der Umstellung, die bis etwa 2018 erledigt sein soll, erreicht, dass 112 ÄrztInnen weniger belastende Nachtarbeitsstunden leisten müssen. Ziel ist es, stressfreiere Prozesse und ein Ausgleichen der Arbeitsspitzen währendes des Tages sicherzustellen und die Nachtarbeit auf das akut notwendige Maß zu reduzieren. Wie soll die Reduktion der Nachtdiensträder funktionieren? Die Reduktion der Nachtdiensträder und die Verschiebung der Leistungen in die Zeit vor Uhr ist eine schwierige Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn Belegschaft und Management es gemeinsam angehen. Allerdings war bei den Verhandlungen allen Beteiligten klar, dass dafür Rahmenbedingungen einzuhalten sind; diese wurden auch schriftlich vereinbart und gehen selbstverständlich weit über Arbeitszeitmodelle hinaus. Folgende flankierende Maßnahmen wurden festgelegt: a) Reduktion des Leistungsaufkommens in den Abteilungen nach Uhr b) fachliche Schwerpunktsetzung in der Akutversorgung in der Nacht c) Reduktion medizinisch nicht notwendiger Rettungszufahrten (z.b. über Ärztefunkdienst) d) Organisatorische Begleitmaßnahmen zur effizienten und zielgerichteten PatientInnensteuerung (z.b. zentrale Notfallabteilungen [ZNA]) e) vier Nachtdiensträder in den ZNA mit Ausnahme Floridsdorf (Anm.: bis zur Eröffnung des KH Nord) f) Poolassistenzen für chirurgische Eingriffe g) Übernahme des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs im Zuge des Skill&Grade- Projekts Wird die Umstrukturierung der Nachtdiensträder sofort umgesetzt? Nein. Nur die Planungen beginnen sofort und werden abteilungsweise durchgeführt. Ziel ist es, diese erst bis Ende 2018 zu realisieren. Werden auch in Zukunft 25-Stunden-Dienste möglich sein? Ja, unter gewissen Voraussetzungen sind 25-Stunden-Dienste auch weiterhin möglich. Dieser Punkt war in den Verhandlungen lange strittig. Schließlich hat man sich darauf geeinigt, dass solche Dienste unter Rahmenbedingungen zulässig sind. Die Rahmenbedingungen lauten: a) keine Erhöhung des Personalbedarfs durch Einrichtung der verlängerten Dienste b) keine planbare Leistungserbringung an PatientInnen nach Uhr c) Genehmigung des jeweiligen Dienstzeitmodells durch die Generaldirektion d) umgehende Umstellung auf 12,5-Stunden-Diensträder, wenn gesetzlich notwendige Ruhezeiten nicht einhaltbar sind e) jederzeitiger Widerruf des Dienstgebers möglich, wenn Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden 3

4 f) Evaluierung nach zwei Jahren Hinsichtlich der Genehmigung durch die Generaldirektion und den Widerruf durch den Dienstgeber ist festzuhalten, dass die 25-Stunden-Dienste Teil der Dienstplangestaltung sind und dem dafür vorgesehenen Prozedere in Zusammenhang mit der örtlichen Personalvertretung unterliegen. Was passiert, wenn sich ein Dienstplan mit einer gemeldeten Nebenbeschäftigung nicht mehr ausgeht? Das kommt auf die Meldung der Nebenbeschäftigung an. Ist nur die Nebenbeschäftigung mit einer bestimmten Tätigkeit und/oder Stundenanzahl gemeldet worden, dann besteht kein individuelles Recht, diese Nebenbeschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuüben. Ist die Nebenbeschäftigung genau mit einer Zeitangabe gemeldet worden (z.b. Mo, Di bis Uhr), so ist bei der Dienstplaneinteilung darauf Rücksicht zu nehmen. Allerdings können Nebenbeschäftigungen bei Beeinträchtigung schwerwiegender dienstlicher Interessen auch untersagt werden. Im Konfliktfall müsste dies in einem Rechtsverfahren geklärt werden. THEMA GEHALT Wie werden finanzielle Verluste durch den Entfall der Nachtdienste kompensiert? Die Einstiegsgehälter für JungärztInnen werden deutlich erhöht. Bei TurnusärztInnen beträgt die Bandbreite des Gehalts bis Euro. Die Gehaltsanpassung erfolgt mit 1. Juli Die Bandbreite bei FachärztInnen ist ab 1. Jänner 2017 mit ca bis ca Euro festgelegt. Die erste Etappe der Gehaltsanpassung erfolgt am 1. Juli 2015 und die zweite am 1. Jänner Diese Gehaltsanpassung beinhaltet sowohl den Lohnausgleich für die in der Vergangenheit geleisteten Nachtdienste als auch eine Gehaltserhöhung in der Bandbreite von 19% bis 29%, sofern nur bis zu drei Nachtdienste im Monat geleistet wurden. Durch den Wegfall der Mehrstundenentschädigung (= Nachtdienstzulage ab dem vierten Nachtdienst, großer Nachtdienst) zahlen sich die ÄrztInnen die Erhöhung der Gehälter selber? Die tatsächliche Gehaltserhöhung ist individuell davon abhängig, wie viele Dienste in der Vergangenheit geleistet wurden. Bei den FachärztInnen beträgt das neue Grundgehalt im Durchschnitt etwas mehr als das bisherige Gehalt plus sechs Nachtdienste. Bekommen PrimarärztInnen auch eine Gehaltsanpassung? Die Gehaltsanpassungen der PrimarärztInnen und Ärztlichen DirektorInnen werden im Rahmen der Besoldungsreform der Stadt Wien behandelt. Wie sieht es mit StationsärztInnen (AllgemeinmedizinerInnen) aus? StationsärztInnen bleiben wie bisher im FachärztInnenschema und haben dieselben Steigerungen und Ansätze wie FachärztInnen im neuen Schema. 4

5 Im Laufe des Jahres 2015 soll aber noch ein eigenes StationsärztInnenschema erarbeitet werden, das aber nur für nach Inkrafttreten neu eintretende AllgemeinmedizinerInnen gelten soll. Wie viele Nachtdienste sind im Gehalt enthalten? Im Gehalt selbst sind, im Gegensatz zu früher, keinerlei Nachtdienste mehr enthalten. Wie viele Nachdienste ein Arzt/eine Ärztin macht, kommt auf die Dienstplaneinteilung an. Jeder Arzt/Jede Ärztin erhält zum erhöhten Grundgehalt noch zusätzlich einen Nachtdienstzuschlag pro Nachtdienst (also ab dem ersten) von je 75, statt bisher 67,5 (ca. plus 11%). Zusätzlich erhalten alle ÄrztInnen pro tatsächlich geleistetem Nachtdienst eine Gutschrift von zwei Freizeitstunden. Diese Freizeitstunden sind innerhalb eines halben Jahres im Verhältnis 1:1 zu konsumieren. Wenn die Konsumation innerhalb eines halben Jahres nach Zuerkennung aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, erfolgt die Auszahlung mit dem Normalstundensatz. Welche Zulagen gibt es noch? Die Nachtdienstzulage, die bisher 67,5 und künftig 75 pro Nachtdienst beträgt, bleibt bestehen. Die Mehrstundenentschädigung für alle Nachtdienste ab dem vierten Nachtdienst entfällt. Die Ärztezulage ( 450,93 monatlich) wird ins Grundgehalt in den Tabellen mit 386,51 auf Basis einer Zahlung 14x im Jahr eingerechnet. Gleiches gilt für die allgemeine Dienstzulage in Höhe von 158,71 (14x pro Jahr), die nur TurnusärztInnen erhalten haben, da sie vor den Verhandlungen noch im allgemeinen Schema der Stadt Wien eingereiht waren. Auch diese allgemeine Dienstzulage wurde in das Grundgehalt eingerechnet. Weitere Zulagen, wie z.b. die Sonn- und Feiertagszulage oder Gefahrenzulagen, bleiben unverändert bestehen. Wie werden Überstunden bezahlt, was verändert sich? Überstunden werden auch in Zukunft entsprechend den Vorgaben in der Dienstordnung bzw. Vertragsbedienstetenordnung abgegolten: Montag bis Samstag zwischen 6.00 Uhr und Uhr: - 1:1,5 in Freizeit - 150% finanziell - 1:1 in Freizeit + 50% finanziell Montag bis Samstag zwischen Uhr und 6.00 Uhr, Sonntag und Feiertag zwischen 0.00 Uhr bis Uhr: - 1:2 in Freizeit - 200% finanziell - 1:1 in Freizeit + 100% finanziell Für vollzeitbeschäftigte Personen ergibt sich die Normalarbeitszeit pro Monat durch die Vervielfachung von acht Stunden mit der Anzahl der Wochentage (Montag bis Freitag) des jeweiligen Monats (monatliche Sollarbeitszeit). Überstunden sind alle angeordneten Arbeitsstunden, die über die monatliche Sollarbeitszeit hinaus geleistet werden müssen. Das unterscheidet sich vom bisherigen System, wo Überstunden nur gezahlt wurden, wenn nach Uhr oder am Tag nach dem Nachtdienst weitergearbeitet wurde. 5

6 Durch die Erhöhung der Grundgehälter ist der Ansatz in Euro für die Überstunden verbessert. Warum ein eigenes Schema für TurnusärztInnen? Bisher waren TurnusärztInnen in einem allgemeinen Magistratsschema eingereiht. Nun haben sie ein eigenes Schema, so wie andere ÄrztInnengruppen auch. Das verschafft wesentlich mehr Flexibilität bei künftigen Erhöhungen. THEMA ORDINATIONEN, DIENSTEINTEILUNG Können ÄrztInnen auch weiterhin flexibel ihre Dienste einteilen (Stichwort Ordinationstätigkeit)? Wie schon bisher obliegt die Diensteinteilung den ÄrztInnen, das wird auch in Zukunft so bleiben. Das System ist innerhalb der an das Leistungsaufkommen der Abteilung angepassten Anwesenheiten von ÄrztInnen flexibel, sodass ein Ordinationsbetrieb bzw. die Einteilung freier Nachmittagsblöcke auch weiterhin möglich sein wird. Was heißt, das System ist flexibel? Tagdienste dauern mindestens fünf, maximal 12,5 Arbeitsstunden. Diese Spanne erlaubt große Flexibilität. Bei der Diensteinteilung in den Abteilungen/Stationen hatten die ÄrztInnen schon bisher ein hohes Ausmaß an Mitbestimmung. An den Abteilungen werden die Notwendigkeiten der Anwesenheit erhoben (wann ist wo erfahrungsgemäß der größte Andrang und wird also am meisten Personal benötigt), auch das erleichtert die Planung und Diensteinteilung. Was ändert sich bei der Diensteinteilung? Die Diensteinteilung ist durch Erstellen von Dienstplänen zwei Kalendermonate im Voraus zu erstellen, spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten muss sie den ArbeitnehmerInnen bekanntgegeben werden. Dabei muss für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin die monatliche Sollarbeitszeit eingeteilt werden. Die Dienstpläne sind zudem 14 Tage vorher bindend und können nicht mehr einseitig geändert werden. Erhöhen sich durch das neue Dienstzeitmodell die wöchentlichen Dienstantritte? Je nach Festlegung auf der Abteilung bzw. Diensteinteilung der MitarbeiterInnen erhöhen oder verringern sich die Dienstantritte im Vergleich zum alten System. Befürchtungen, dass die Anzahl der zu leistenden Dienstantritte drastisch steigt, sind durch die Verlängerung der Tagdienstzeiten (statt bislang fünf Stunden, jetzt fünf bis 12,5 Stunden) unbegründet. Wie viele freie Wochenenden ohne Dienstantritt sind im neuen Dienstzeitmodell noch möglich? In der Rahmenvereinbarung wurde festgelegt, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen an der Hälfte der Wochenenden kein Dienstantritt zwischen Samstag 7.00 Uhr und Sonntag Uhr fallen darf. Somit sind ausreichend freie Wochenenden, wie auch bisher, garantiert. 6

7 Was ändert sich für meine Ordinationen oder meine Vertretertätigkeit? Grundsätzlich gar nichts. Diese Tätigkeiten sind durch die neue Vereinbarung nicht betroffen. Es kann nur sein, dass ev. Ordinationszeiten geändert werden müssen oder die Vertretungszeiten andere werden. Das wird man erst endgültig beantworten können, wenn die neuen Dienstzeiten auf den Abteilungen und Instituten festgelegt wurden. Darf ich weiterhin in einem Privatspital operieren? Auch hier bleibt die bisherige Regelung bestehen. Wenn es PatientInnen wünschen (PatientInnenwunscherklärung), können diese auch in einem anderen Spital betreut werden. Was ändert sich bei der Sonderklasse? Auch hier gibt es keine Änderungen; die Honorarhöhe ist mit den Versicherten bzw. Privatversicherungen vereinbart, und der Hausrücklass von 12% ändert sich auch nicht und liegt damit weit unter dem Prozentsatz anderer Bundesländer, die ebenfalls Gehaltsverhandlungen führen (z.b. OÖ, Stmk oder Salzburg) Die Ärztekammer hat nur so verhandelt, damit die Kammerumlage steigt Diese Aussage ist falsch. Bei der Kammerumlage waren immer schon alle Gehaltsbestandteile in die Bemessungsgrundlage inkludiert, sodass das Umschichten von Zulagen ins Grundgehalt bei der Kammerumlage keine Systemänderung ist. Grundsätzlich ist die Logik, dass ein Gehaltsabschluss einer Gruppe zu einer Senkung der Umlage führen muss, in der Gesamtschau unlogisch, da das dann auch für andere ÄrztInnengruppen (z.b. nl. ÄrztInnen) gelten müsste, und wenn man bei 17 Erhöhungen einer Gruppe sie je um 1% senken würde, wäre man bei 0%. Die Kammerumlage und deren Höhe wird in der Ärztekammer regelmäßig monitiert und deren Notwendigkeit überprüft; zuletzt wurde sie mehrfach gesenkt. Es ist immer ein Ausgleich zwischen den Interessen der KollegInnen, möglichst wenig zu zahlen, und der Notwendigkeit, ausreichend finanzielle Mittel zu haben, damit man ggf. mit der Politik in Konfrontation gehen und die Anliegen der KollegInnen servicieren kann. Weiters ist festzuhalten, dass die Kammerumlage vom Einkommen des drittvorangegangenen Jahres berechnet wird, d.h. die verhandelten Erhöhungen erst 2018 bzw. voll erst 2019 bei den Zahlungen berücksichtigt werden. Der Wohlfahrtsfonds profitiert maßgeblich von der Erhöhung der Grundgehälter und frisst die gesamte Erhöhung weg Grundsätzlich gilt für den Wohlfahrtsfonds, wie auch für die Kammerumlage, dass die erhöhten Grundgehälter erst 2018 bzw. voll 2019 berücksichtigt werden. Richtig ist aber, dass der Wohlfahrtsfonds nur vom Grundgehalt berechnet und daher die Bemessungsgrundlage erweitert wird. Diese Forderung nach Erhöhung der Grundgehälter wurde aber von der Basis aufgestellt zuletzt von ca ÄrztInnen im Museumsquartier; die Ärztekammer hat sie nur umgesetzt. Es wäre unsinnig gewesen, es nur wegen des Wohlfahrtsfonds nicht zu machen. Tatsache ist, dass der Wohlfahrtsfonds saniert ist und das Geld, das eingezahlt wird, in Form von Pensionen und sonstigen Versorgungsleistungen als Leistung wieder an die KollegInnen zurückfließt. Auch die Einkommensteuer steigt bei höherem Gehalt, und da steigt nicht der Leistungsanspruch (beim Wohlfahrtsfonds hingegen schon). Trotzdem wird man natürlich die Auswirkungen dieser Veränderungen im Wohlfahrtsfondsbereich diskutieren und auch mathematisch bewerten, was aufgrund der strikten versicherungsmathematischen Führung des Fonds zwingend not- 7

8 wendig ist. Da der Fonds aber immer in % vom Gewinn berechnet wird, kann er keinesfalls die gesamte Erhöhung wegfressen. Mittelfristig wird man standespolitisch in Zeiten, in denen immer weniger KollegInnen pragmatisiert werden und eine private Versicherung auch mit Risiko verbunden ist, entscheiden müssen, ob der Wohlfahrtsfonds eine größere Rolle in der Altersversorgung der KollegInnen spielen soll, oder eine geringere. Das wird sicherlich in den standespolitischen Gremien von den gewählten Vertretern umfassend erörtert werden. THEMA BETRIEBSVEREINBARUNG (BV) Ersetzt das neue Modell die Betriebsvereinbarung? Ist diese nun außer Kraft? Die Betriebsvereinbarung wurde verlängert und gilt bis Ende Juni 2015, das nun beschlossene Modell gilt ab Juli Es gibt also keine rechtliche Lücke. Was regelt die BV? Die BV regelt, wie das KA-AZG umgesetzt werden kann, bis das neue Arbeitszeitmodell der ÄrztInnen im KAV in Kraft tritt (Juli 2015). Welche Punkte enthält die BV? In einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen (bis Ende Juni 2015) liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei im Schnitt 48 Stunden, maximal 33 statt bisher 36 Nachtdienste sind zulässig. Wie viele ÄrztInnen im KAV haben bisher die Opt-out-Regelung, die das Gesetz vorsieht, genutzt? Niemand. 8

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