Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
|
|
- Stefanie Boer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung - Die Gesundheitskasse Die ASV aus der Sicht der München, den 03. Dezember Die Gesundheitskasse
2 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Geburtsstunde durch GKV Modernisierungsgesetz (GMG) GMG ASV ASV Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen u.a. Krankenhäuser werden für hochspezialisierte Leistungen z.b. bei der Behandlung von Krebserkrankungen für die ambulante Behandlung geöffnet. Krankenkassen sowie deren Verbände können mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge schließen. Festlegung eines Katalogs von hochspezialisierten Leistungen und seltenen Erkrankungen in 116 b SGB V mit Erweiterungsmöglichkeit durch G-BA Richtlinien des G-BA und Qualitätsvereínbarungen nach 135 SGB für die ambulante Versorgung sind für die ASV Mindeststandard. Vergütungsmaßstab entsprechend der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung und Abrechnung direkt mit den Krankenkassen Keine Beteiligung niedergelassener Ärzte Kein Erfordernis innerhalb der GKV auf Gemeinsamkeit und Einheitlichkeit AOK hat neue Möglichkeiten durch Abschluss von Verträgen (12x Onkologie, 4x Brachytherapie, 2x DMP, 3x Gendiagnostik) genutzt. 1 1
3 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Ab durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (KGV-OrgWG) Änderungen Wegfall der Vertragskompetenz der Krankenkassen, weil nach Meinung der Politik die Möglichkeiten von Verträgen zur ASV kaum genutzt wurden. Teilnahme eines Krankenhauses an der ASV, wenn es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag als geeignet und dazu bestimmt worden ist. In Bayern Errichtung eines besonderen Ausschusses Bei Nichteinigung aller Beteiligten Letztentscheidungsrecht beim Land Hinsichtlich sächlicher und personeller Anforderungen an die ASV gelten die Anforderungen für die vertragsärztliche Versorgung entsprechend. Zusätzlich Festlegung weiterer Anforderungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung Vergütung nach EBM mit dem jeweils mit der KVB vereinbarten Punktwert Keine Beteiligung niedergelassener Vertragsärzte In Bayern ca. 15 Zulassungen zur ASV 2 2
4 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Ab durch GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) Neuregelung Übertragung der Entscheidung von Krankenhausplanung auf den erweiterten Landesausschuss (27 Vertreter von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern, 3 unparteiische Mitglieder, Patientenund Ministeriumsvertreter); eigene Geschäftsordnung und eigene Kostenregelung Einführung eines Anzeigeverfahrens mit Teilnahmeberechtigung des ASV-Leistungserbringers nach Ablauf von 2 Monaten nach Anzeige, falls der erweiterte Landesausschuss nicht mitteilt, dass die ASV-Voraussetzungen nicht erfüllt sind Anzeigenvordrucke je nach Konkretisierung der Erkrankung durch G-BA zwischen 30 und 55 Seiten Festlegung des Katalogs hoch-spezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und schwerer Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverlauf im Gesetz mit Ergänzungsmöglichkeit durch G-BA 3 3
5 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Ab durch GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) Neuregelung Teilnahmeberechtigung für Vertragsärzte und Krankenhäuser Richtlinien zur ASV-Umsetzung durch G-BA mit extrem hoher Regelungsdichte Vergütung unmittelbar durch Krankenkassen, KV kann gegen Aufwendungsersatz Abrechnung für Vertragsärzte übernehmen Vergütung wird auf Bundesebene vereinbart, bisher noch keine Vereinbarung, deshalb übergangsweise Vergütung nach vertragsärztlichen Grundsätzen Vertragsärztlicher Überweisungsvorbehalt Bereinigung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung In Bayern noch keine Arbeitsaufnahme durch ein ASV- Team 4 4
6 Inkrafttreten der Konkretisierung des G-BA Start (quartalsbezogen) der ASV-Leistungserbringung in der betreffenden WOP-KV Schematische Darstellung der Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gem. 116b SGB V max. 8 Wochen max. 8 Wochen max. 3 Monate Monat 1 Monat 2 Monat 3 Monat 4 Monat 5 Monat 6 Monat 7 Monat 8 BA-Beschlussfassung zu - indikationsspez. Berechnungsvorgaben bzgl. des ASV-Patientenwerts - Abgrenzungskriterien bei Höchstwertermittlung - Umrechnungsfaktor 116b-alt auf ASV-Patientenzahl InBA: Berechnung des ASV-Patientenwerts als durchschnittliche historische ASV-Bereinigungsmenge/Patient und Quartal BA-Beschlussfassung zum ASV-Patientenwert als durchschnittliche historische ASV-Bereinigungsmenge/Patient und Quartal in EUR, WOP-KVspezifisch BLEIBT UNBEREINIGT Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Quartal 4 Quartal 5 Quartal 6 ASV-LQ [I] ASV-AQ [I] für ASV-LQ [I] ASV-AQ [II] für ASV-LQ [I] ASV-AQ [III] für ASV-LQ [I] ASV-AQ [IV] für ASV-LQ [I] ANZASV116b_VOLLS* + ANZASV116b_IK: Kassen(verbände) --> GKV-SV ANZASV116b_LANR: Kassen --> WOP-KVen ANZASV116b_IK + ANZASV116b_SUM: GKV-SV --> kassenseitige GV, Kassenverbände, KBV (--> KVen), InBA ASV-LQ [II] ASV-AQ [I] für ASV-LQ [II] ASV-AQ [II] für ASV-LQ [II] ASV-AQ [III] für ASV-LQ [II] ASV-AQ [IV] für ASV-LQ [II] ANZ116bALT_STEUER (inkl. ANZ116bALT_UEBERLEITUNG): InBA --> Kassen, KVen (abrufbar auf Internet-Seiten des InBA) Höchstwert-Mitteilung: KVen --> kassenseitige GVP ANZ116bALT_IK: Kassen(verbände) --> GKV-SV ANZ116bALT_IK: GKV-SV --> InBA ANZ116bALT_SUM: InBA --> GKV-SV/KBV ANZ116bALT_SUM: GKV-SV --> kassenseitige GVP, Kassenverbände KBV --> KVen ANZASV116b_VOLLS* + ANZASV116b_IK: Kassen(verbände) --> GKV-SV ANZASV116b_LANR: Kassen --> WOP-KVen ANZASV116b_IK + ANZASV116b_SUM: GKV-SV --> kassenseitige GVP, Kassenverbände, KBV (--> KVen), InBA Höchstwert-Festlegung: GVP Feststellung des Differenzbereinigungsvolumens für das entsprechende ASV-AQ: GVP INDIKATIONSÜBERGREIFEND ASV-Differenzbereinigung - Verminderung/Erhöhung des abgestimmten WOP-KV-bezogen BBs im VJQ in der Schlussabrechnung um die Summe der ASV- Differenz-bereinigungsvolumina im ASV-AQ (hochgerechnet auf das VJQ): GVP 5
7 Aktueller Status in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V Dezember 2014 Zeit Aktivität Juli 2013 Oktober 2013 Januar 2014 April 2014 Juli 2014 November 2014 Inkrafttreten der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V ASV-RL Errichtung der Geschäftsstelle des erweiterten Landesausschusses in Bayern. Die Verortung erfolgt bei der Die Gesundheitskasse. Konstituierende Sitzung des erweiterten Landesausschusses nach 116b SGB V in Bayern, Vorsitzender: Herr Dr. jur. Alexander Knörr, Richter am Bundessozialgericht a.d. Verabschiedung der Geschäftsordnung Inkrafttreten der Konkretisierung für die Erkrankungen Tuberkulose und atypische Mykobakteriose, Veröffentlichung des Anzeigenvordrucks durch den erweiterten Landesausschuss in Bayern Inkrafttreten der Konkretisierung für die gastrointestinalen Tumorerkrankungen und Erkrankungen der Bauchhöhle, Veröffentlichung des Anzeigenvordrucks durch den erweiterten Landesausschuss in Bayern Bisher drei Anzeigen, zusätzlich mehrere Interessenten Die Abrechnung der ASV erfolgt zentral durch das DLZ Ärzte Oberbayern. 6 6
8 Reihenfolge der Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Bisherige und nächste Beschlusse des Gemeinsamen Bundesausschusses Durch den GBA werden die jeweiligen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen über die entsprechenden ICD-Codes benannt und es wird der krankheitsspezifische Behandlungsumfang sowie die Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung bestimmt. Konkretisierungen 1) Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen 1. Gastrointestinale Tumore/Tumore der Bauchhöhle in Kraft getreten am Gynäkologische Tumore 3. Rheumatologische Erkrankungen 4. Herzinsuffizienz Seltene Erkrankungen 1. Tuberkulose in Kraft getreten am Marfan-Syndrom 3. Pulmonale Hypertonie 4. Mukoviszidose Beschluss der Konkretisierung durch den G-BA voraussichtlich im Dezember ) Abweichungen von der festgelegten Reihenfolge befinden sich derzeit im Unterausschuss ASV des G-BA in der Diskussion 7 7
9 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Auswirkungen auf ASV durch Versorgungsstärkungsgesetz ab? i.d.f. des Referentenentwurfs vom Änderungen Vorgesehene Streichung der Wörter bis zu deren Aufhebung durch das Land in 116 b Abs. 8 Satz 1 SGB V führt zur dauerhaften Anerkennung von Krankenhäusern an der ASV-Teilnahme Die Errichtung medizinischer Behandlungszentren für Erwachsene nach 119c SGB V eröffnet neue Schnittstellen zur ASV Sonstige Schnittstelle ASV versus integrierter Versorgung 8 8
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Veranstaltungsdetails hier eingeben: Ansicht > Kopf und Fußzeile > Fußzeile 9 9
Start in ein neues Versorgungskonzept
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Start in ein neues Versorgungskonzept KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN ASV: Start für ein neues Versorgungskonzept Am 1. April 2014 startet ein
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 338. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 338. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Übermittlung der Anzahl der Patienten mit Inanspruchnahme von Leistungen gemäß
MehrAktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
38. Deutscher Krankenhaustag am 18.11.2015 in Düsseldorf Aktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Rechtsanwalt Andreas Wagener Stv. Hauptgeschäftsführer Deutsche Krankenhausgesellschaft
MehrAmbulante, spezialfachärztliche Versorgung. Dr. Johannes Bruns 1474301/11
Ambulante, spezialfachärztliche Versorgung Dr. Johannes Bruns 1474301/11 Versorgungsperspektive 2006 2050 ASV und Onkologie(r) 1. hochspezialisierte Leistungen CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische
MehrEntwurf zur Neuordnung der ambulanten Onkologie
Entwurf zur Neuordnung der ambulanten Onkologie DKK2012 Schwerpunkt: Neuordnung der ambulanten Onkologie Berlin, 22. Februar 2012 Dr. rer. medic. Rebecca Jahn Alfried Krupp von Bohlen und Halbach- Stiftungslehrstuhl
MehrAbsehbare Auswirkungen des GKV-VStG unter besonderer Berücksichtigung der rheumatologischen Versorgung
7. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen Absehbare Auswirkungen des GKV-VStG unter besonderer Berücksichtigung der rheumatologischen Versorgung Prof. Dr. Jürgen Wasem Alfried Krupp von Bohlen
Mehr18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung
18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrÜberblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG
Überblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG Leistungen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ( 2 SGB V) Bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit
MehrAmbulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V. Ansgar von der Osten
Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V Ansgar von der Osten Stand: 02.07.2014 Zusammensetzung des ela ( 116b Abs. 3 SGB V) 9 Vertreter der Ärzte Einfache Stimmgewichtung Unparteiische:
MehrRichtlinien. über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis ( Angestellte-Ärzte-Richtlinien ) *
Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis ( Angestellte-Ärzte-Richtlinien ) * in der Fassung vom 1. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 9, S. 372 vom 15. Januar 1998)
MehrAnzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V
Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015
MehrDie neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss
Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss Prof. Dr. med. Dr. phil. Ilse Heberlein SoVD, Patientenvertreterin beim G-BA Berlin 16.03.2016 Gliederung Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrDas Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
Das Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter Von Jan-Hendrik Simon Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 13 1. Teil Das
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
Mehr116b SGB V Ambulante Versorgung durch Krankenhäuser Ein Angriff auf die Vertragsärzte?
116b SGB V Ambulante Versorgung durch Krankenhäuser Ein Angriff auf die Vertragsärzte? Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach dem GKV- Modernisierungsgesetz 01.01.2004 Die Krankenkassen, die Landesverbände
MehrWas bringt das Versorgungsgesetz?!
Biersdorfer Krankenhausgespräche" Biersdorf, 16.09.2011! Was bringt das Versorgungsgesetz?! Prof. Dr. Jürgen Wasem! Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-" Stiftungslehrstuhl für Medizinmanagement! Universität
Mehrvom 12. November 2012
Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen
MehrANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt
MehrWichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten
Wichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten Versorgung von Krebspatienten, Qualität quo vadis? Berlin 9./10. März 2007 Dr. Johannes Bruns Kosten Krankheitsklassen in Euro je Einwohner 2002 2004 600
MehrZukunftsmodelle: ambulante Versorgung durch Krankenhäuser
Zukunftsmodelle: ambulante Versorgung durch Krankenhäuser Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser nach 116b SGB V und prä- und poststationäre Versorgung nach 115a SGB V Sachstand in Hessen / Kassel Hintergründe
MehrTragende Gründe zum Beschluss
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einstellung der Beratungen zum Antrag des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten e.v. vom 30.09.2003 auf Prüfung der Voxel-to-Voxel
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrKV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten
MehrASV Motor sektorenübergreifender Kooperationen Anreize Nutzen Risiken
ASV Motor sektorenübergreifender Kooperationen Anreize Nutzen Risiken 14.11.2014 Die Helmsauer Gruppe Seit 1964 für Sie erfolgreich + mittelständisches Familienunternehmen + 18.500 Mediziner und über
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
Mehr2. Traunsteiner Krebskongress. Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Alter Wein in neuen Schläuchen? -
2. Traunsteiner Krebskongress Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Alter Wein in neuen Schläuchen? - Dr. Stefan Paech TS, Bildungszentrum 18. April 2015 Kreisklinik Bad Reichenhall + Kreisklinik
MehrAnlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: praxisnetze@kvno.de Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - René Podehl Geschäftsbereichsleiter Verträge Informationsveranstaltung am 02.07.2014 zur ASV bei gastrointestinalen Tumoren ASV Gesetzesgrundlage Derzeitige
MehrMögliche/notwendige Inhalte des ASV-Teamvertrages
Mögliche/notwendige Inhalte des ASV-Teamvertrages Thomas Willaschek Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV 13. November 2015, Düsseldorf 111111 1 Agenda ASV aktueller Stand Der ASV-Teamvertrag
MehrKooperation von Vertragsärzten mit Krankenhäusern Stefan Rohpeter
Kooperation von Vertragsärzten mit Krankenhäusern Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Inhalt 1. Honorararzt 2. ASV Honorar-/Konsiliararzt schematische Darstellung
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
MehrDirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des vdek in Nordrhein-Westfalen
Umsetzung des Aufnahme- und Entlassmanagements in Krankenhäusern Welche Vorteile sehen die Krankenkassen in der Verbesserung der Versorgung ihrer Versicherten? Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des
MehrNeue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab
,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900
Mehrüber die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen
Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche
MehrSektorenübergreifende Qualitätssicherung gesetzliche Grundlagen und Entwicklungsperspektiven aus der Sicht des G-BA
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung gesetzliche Grundlagen und Entwicklungsperspektiven Vortrag im Rahmen des Workshops Sektorenübergreifende Qualitätssicherung der BPtK in Berlin Referent: Dr. jur.
MehrQUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN. auf der Grundlage der Datensätze der DMP-Richtlinie Teil B II. Ziffer 5 Asthma bronchiale
Anlage 8 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale und Patienten mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014
Mehrmit diesem Schreiben erhalten Sie die CD-Lieferung für das Update des II. Quartals 2011.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Postfach 12 02 64 10592 Berlin An alle Entwickler von Praxis- und Laborcomputersystemen Dezernat 6 Informationstechnik, Telematik und Telemedizin Entwicklung Herbert-Lewin-Platz
MehrAnalyse diagnostischer Maßnahmen mit GKV-Routinedaten: Zur Richtlinienkonformität der Stufendiagnostik bei vermuteter Schlafapnoe
Analyse diagnostischer Maßnahmen mit GKV-Routinedaten: Zur Richtlinienkonformität der Stufendiagnostik bei vermuteter Schlafapnoe AGENS Methodenworkshop 13.-14. Februar 2014 Hannover Schneider U, Linder
Mehrdes Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.
MehrTragende Gründe. Vom 27. November 2015
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2015 und weitere Anpassungen Vom 27. November 2015
MehrHerbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland
Herbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland Prüfverfahren des MDK Qualität versus MDK-Prüfung Ass. jur. Andreas Wermter - - Weiskirchen,
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrAmbulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen
Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen ASG, 10. Februar 2016 Justine Röhmel, Hanna Tillmanns Wie viele Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 für
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs
MehrDas MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung
Das MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung Universität Greifswald, 1. Dezember 2010 Studium der Humanmedizin/Querschnittsbereich Q3 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öff. Gesundheitspflege Steuerberatung
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrHeidelberg, den 06.11.2014
D V f R Maaßstr. 26 69123 Heidelberg An das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Referat 221 per E-Mail 221@bmg.bund.de Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) Maaßstr. 26 69123 Heidelberg
MehrSpezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV)
Spezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV)...zuhause leben bis zuletzt Lasst keinen zu Euch kommen, ohne dass er glücklicher wieder geht. (Mutter Teresa) SAPV Allgemeines Die Bundesregierung hat
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrZwischenstand Einführung der Praxisgebühr
Pressekonferenz am 16. Oktober 2003 in Berlin 1. Auftrag, Gesetzliche Vorgaben Die in den 28 Abs. 4, 43 b, 61 (2), 62 und 106 a Abs. 3 SGB V-GMG-E verankerten gesetzlichen Regelungen zur Praxisgebühr sind
MehrZugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge
Zugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge Der Status quo ver.di-selbstverwalter-tagung II am 20. November 2015, Berlin Michael Weller Leiter Stabsbereich Politik GKV-Spitzenverband Agenda Rechtsgrundlagen
MehrAOK Rheinland/Hamburg. Die Heilmittel Verordnung
Die Heilmittel Verordnung Inhalt: 1. Der Heilmittelkatalog Aktualität 2. Vordruck Muster 13 Detaillierte Darstellung 3. Rückseite 4. Praxisbesonderheiten Allgemein Langfristiger Heilmittelbedarf 5. Vorlagen:
MehrRetinopathie-Screening
Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrGesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern
Gesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Abt. Fachberatung Medizin
MehrGemeldete, zum Stichtag geltende Verträge zur integrierten Versorgung nach Versorgungsregion Stichtag:
zur Unterstützung der Umsetzung des 140 d SGB V Gemeldete, zum Stichtag geltende Verträge zur integrierten Versorgung nach Versorgungsregion Stichtag: 31.12.2008 Anzahl Verträge Anzahl Versicherte Vergütungsvolumen
MehrModellprojekte jetzt wird s praktisch!
Modellprojekte jetzt wird s praktisch! - eine Veranstaltung des Netzwerks Steuerungs- und Anreizsysteme für eine moderne psychiatrische Versorgung Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre
MehrRechtsprobleme an der Schnittstelle ambulante/stationäre Versorgung
Rechtsprobleme an der Schnittstelle ambulante/stationäre Versorgung Referent: Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Ambulantisierung des Leistungsgeschehens Rechtliche Verzahnung
MehrRichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Anerkennung von Praxisnetzen nach. 87b Abs. 4 SGB V
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1 Regelungsgegenstand... 2 2 Anerkennung... 3 3 Strukturvorgaben...
MehrQualitäts- und Preiswettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Universität Bielefeld Fakultät für Gesundheitswissenschaften Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Qualitäts- und Preiswettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung Prof. Dr. Wolfgang Greiner
MehrGemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.
Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 1. Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137
MehrAmbulante Spezialfachärztliche Versorgung rheumatischer Erkrankungen
rheumatischer Erkrankungen Vorstellungen des BDRh zur Konkretisierung der Anlagen schwere Verlaufsformen rheumatischer Erkrankungen Vorschlag des BDRh Bisherige Indikationen und Definition des Schweregrades
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrRichtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates
Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
MehrVereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII
Muster zu Teil 1 und 3 Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII (Betreutes Wohnen) Zwischen Landeswohlfahrtsverband
MehrAnzeigeformular zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116 b SGB V
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für den Bereich Westfalen-Lippe c/o KVWL Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund Anzeigeformular zur Teilnahme an der ambulanten
MehrAktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen
Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz
MehrSatzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse
Satzung Blatt 1 Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse vom 28.06.2002 in der Fassung des 5. Nachtrages Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Blatt 2 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung
MehrAmbulanter Sektor II: Leistungsmanagement und Beurteilung im internationalen Vergleich
Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Ambulanter Sektor II: Leistungsmanagement und Beurteilung im internationalen Vergleich Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrHochschulambulanzen und KV-System:
Hochschulambulanzen und KV-System: Wie verträgt sich das? Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin Berlin, 3. April 2014 Dipl.-Med. Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
MehrTragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über einen Antrag zur Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Vertragsarzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Kompetenzzentrum Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten
MehrFaktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare , Pressestelle GKV-Spitzenverband
Faktenblatt Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare 1. Wie kommen die Honorare für die niedergelassenen Ärzte zustande? Die Grundlagen der Weiterentwicklung der Honorare von niedergelassenen
MehrGeschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg -
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg - Humboldtstraße 56 (040) 22 80 2-342 oder 22 80 2-320 22083 Hamburg (040) 22 80 2-420 U N T E R L A G E N zur Antragsstellung auf Z U L A
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
MehrP reisvere in ba ru n g. Anlage 3
nachstehend dbl genannt, vom 10.09.2003 zwischen dem Anlage 3 Deutschen Bundesverband für Logopädie ev., Frechen, geschlossen: zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
MehrTherapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie
Therapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie Jochen Heymanns Berlin 20. April 2016 Potentielle Interessenkonflikte Heymanns Mitglied des Vorstandes des Berufsverbandes
MehrDIE FACHÄRZTLICHE VERSORGUNG IN RHEINLAND-PFALZ FACHÄRZTETAG 2014
DIE FACHÄRZTLICHE VERSORGUNG IN RHEINLAND-PFALZ FACHÄRZTETAG 214 INHALT Strukturen der fachärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz Die aktuelle vertragsärztliche Versorgung Nachbesetzungsbedarfe bei fachärztlichen
Mehrvdek-bewertung des Koalitionsvertrages Deutschlands Zukunft gestalten von CDU, CSU und SPD für die ambulante Versorgung
Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung Der vdek bewertet positiv, dass die Koalition mehr Anreize zur Ansiedlung von Ärzten in strukturschwachen Gebieten schaffen und flexiblere Rahmenbedingungen
MehrBekanntmachung. Folgende Voraussetzungen müssen die interessierten Arztnetze aufweisen:
Bekanntmachung Die AOK Nordost möchte in der Kooperation mit regionalen Arztnetzen die Versorgung psychisch kranker Versicherter verbessern. Ziel ist der Abschluss von Verträgen zur interdisziplinären
MehrI. Die Ausgangssituation der Normalfall. Die Praxisfiliale. II. Weitere Möglichkeiten. II. Weitere Möglichkeiten
Die Praxisfiliale I. Die Ausgangssituation der Normalfall Die Praxisfiliale Welche Möglichkeiten und welche Vorgaben bestehen für mich? Einzelpraxis Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz),
MehrDie Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu?
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu? Dr. Barbara Pietsch Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Fachberatung Medizin 23. Jahrestagung der GQMG 29.-30.04.2016,
MehrFörderung besonders betreuungsintensiver ambulanter Behandlungsformen durch die AOK Bayern
KVB 80684 München An alle hausärztlich tätigen Ärzte in Bayern Vorstand Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice und Beratung Telefon: 0 89 / 5 70 93-400 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-400 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de
MehrPraxisWissen. ambulante Spezialfachärztliche Versorgung Interdisziplinär in Praxen und Kliniken
PraxisWissen Ein service der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ASV ambulante Spezialfachärztliche Versorgung Interdisziplinär in Praxen und Kliniken Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die ambulante spezialfachärztliche
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der
MehrQualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit im HzV-Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V.
Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit im HzV-Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V Präambel Die Parteien steuern den HzV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen
Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen
Mehr