Zuordnungsmatrix Hilfeersuchen an die Rettungsleitstelle (Vers. 1.0 Stand )
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- Emilia Bach
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1 Zuordnungsmatrix Hilfeersuchen an die Rettungsleitstelle (Vers. 1.0 Stand ) Art des Hilfeersuchens Ergebnis der SSN Beispiele sachgerechte Disposition durch Leitstelle definitive med. Hilfeleistung Zuordnung zeitliche Dringlichkeit geeignetes RM Vorgaben/Kriterien Hilfe durch Rettungsdienst Hifsfristrelevanz kostenübernahme I. Notfall mit NA (RTW + NEF/ RTW + RTH) (ITW, ITH) Akute aufgetretene, schwere Erkrankung/Verletzung mit Vitalbedrohung Akute aufgetretene, schwere Erkrankung/Verletzung nach präkl. ärztlicher Erstbehandlung mit Notwendigkeit notärztlicher begleitung ohne aktuelle Vitalbedrohung dringlicher Sekundärtransport zur unmittelbar notwendigen Weiterversorgung eines Pat. mit akuter, schwerer Notarztbegleitung erfordert, in anderer Klinik aus zwingenden med. Gründen Intensivtransport medizinisch notwendiger Interhospitaltransport unter intensivmedizinischen Bedingungen bei schwerer Erkrankung/ Verletzung; erweiterte med. Ausstattung und Zusatzqualifikation des Personals erforderlich akut aufgetretene, schwere Erkrankung/Verletzung ohne feststellbare Vitalbedrohung Herzinfarkt, Reanimation, Polytrauma In medizinischer Einrichtung behandelte akute Herzrhythmusstörungen, die nach ärztlicher Einschätzung notärztlicher begleitung bedürfen Herzinfarkt, Polytrauma nach erfolgter klinischer Primärversorgung, wenn dort medizinisch notwendige nicht möglich ist Verletzung ohne Vitalgefährdung (z.b. isolierte Extremitätenverletzung), akut aufgetretene abdominelle Schmerzen ohne Vitalgefährdung, die eine klin. Abklärung/ erfordern RTW mit Notarzt- Versorgung und zur RTW- mit Notarztbegleitung zur Versorgung und RTW + NEF Höchste Eile geboten! ITW, ITH ITW, ITH ITW, ITH RTW-Versorgung und zur Klinik Notfallrettung RTW + NEF Versorgung und RTW Wenn höchste Eile geboten ist, Höchste Eile geboten! ja ja NEF und RTW DIN EN 1789 Typ C Notarztindikationkatalog, richtlinien (Erkrankung/ Verletzung erfordern Ausstattung/ Personal eines Rettungswagens mit Notarzt) Notarztindikationkatalog, richtlinien, Empfehlung Intensivtransport des LARD 2011 II. Notfall (RTW) Akut aufgetretene, schwere Erkrankung/Verletzung nach präklinischer ärztlicher Erstbehandlung mit Notwendigkeit eines es durch RTW (Ausstattung/ Personal) In medizinischer Einrichtung behandelte akute Herzrhythmusstörung, die nach ärztlicher Einschätzung eines es durch RTW (Ausstattung/Personal) bedarf dringlicher Sekundärtransport Knöcherne Verletzung der zur unmittelbar notwendigen Wirbelsäule mit neurologischer Weiterversorgung eines Patienten Symptomatik, die umgehende mit schwerer Verletzung/ in spezialisierter Erkrankung ohne aktuelle Vitalbedrohung in anderer Klinik aus Gefäßverschluss mit dringen- Klinik erfordert. Akuter arter. zwingenden medizinischen der Notwendigkeit einer in Gründen Spezialklinik RTW- zur Klinik Notfallrettung RTW Wenn höchste Eile geboten ist, RTW DIN EN 1789 Typ C richtlinien (Erkrankung/ Verletzung erfordern Ausstattung/ Personal eines Rettungswagens) 1
2 III. Dringlicher (KTW-dringlich) Erkrankung/Verletzung ohne im überschauhbaren Verlauf zu erwartende Verschlechterung o. Vitalbedrohung, die ambulanter oder stat. bedarf, Pat. ist transportfähig, keine apparative Ausstattung u./o. Peronalqualifikation eines RTW erforderlich Verlegte oder entfernte Blasenkatheter o. PEG- Sonden; in Praxis o. Klinik abzuklärende Beschwerden bei akuter oder chronischer, erkrankungsbedingt eingeschränkter Mobilität und fachlicher Betreuungsnotwendigkeit KTW- zur ambulanten/ stationären in Klinik oder Praxis Klinik, ggf. Praxis, Entlassung aus stat. Qualifizierter KTW Unverzüglich ohne Einsatz von DIN EN 1789 Typ B NRettDG, richtlinie (Ausstattung/ Personal eines KTW zwingend notwendig) Beschluss des LARD (Nds. MBl Nr. 19/2006) IV. Disponibler, ärztlich verordneter (KTW) Anforderung nach ärztlicher Verordnung. Ausschluss von Erkrankungen/Verletzungen mit zu erwartender Vitalbedrohung. apparative Ausstattung u./oder Peronalqualifikation eines RTW erforderlich Diagnosen lt ärztlicher Angabe KTW- zur ambulanten/ stationären in Klinik oder Praxis Klinik, ggf. Praxis, Entlassung aus stat. Qualifizierter KTW mindestens DIN EN 1789 Typ A2 Disponibel ohne Einsatz von (Termintreue!) richtlinie (Erkrankung/Verletz ung erfordern Ausstattung/ Personal eines wagens) aufgrund ärztlicher Verordnung V. Zeitnah medizinisch notwendiger zur amb. ("Taxi- ") ambulanter bedarf, kein erkennbares Risiko für Zustandsverschlechterung oder vitale Gefährdung, in Eigenregie/ÖPNV aus zwingenden mediz. Gründen nicht möglich Kleinere Verletztungen, lokale Beschwerden ohne Beeinträchtigung des sonstigen Gesundheitszustandes oder der Mobilität (z. B. Fingerquetschung, oberflächliche, verbundene Wunden) Verweis an im ambulanten Versorgungssektor mit durch Taxi bzw. Mietwagen Praxis, Klinikambulanz "Krankenfahrt" zu Vertragsärzten (Praxen, Bereitschaftpraxen, Klinikambulanzen) richtlinie (Krankenfahrt, Erkrankung/Verletzung erfordern nicht Ausstattung/ Personal eines KTW), PBefG, GewO, SGB V 75 (Sicherstellung KV) VI. Zeitnah medizinisch notwendige ambulante (kein auf Kosten GKV, GUV, PKV) ambulanter bedarf, kein erkennbares Risiko für Zustandsverschlechterung oder vitale Gefährdung, in Eigenregie/ÖPNV medizinisch möglich und ausreichend Kleinere Verletztungen, lokale Beschwerden ohne Beeinträchtigung des sonstigen Gesundheitszustandes oder der Mobilität Verweis an im ambulanten Versorgungssektor mit in Eigenregie in Vertrags-/ Bereitschaftspraxis oder ggf. Klinikambulanz Vertragsärzte/ Bereitschaftsdienst (Praxen, Bereitschaftpraxen, ggf. Klinikambulanzen) richtlinie (Erkrankung/Verletzung erfordern keine "Krankenfahrt"), SGB V 75 (Sicherstellung KV) VII. Zeitnah medizinisch notwendige am Aufenthaltsort des Patienten (kein, Hausbesuch durch Arzt) ambulanter zu Hause bedarf, kein erkennbares Risiko für eine vitale Gefährdung, zu Praxis/Klinik wegen der Art der Erkrankung/ Verletzung nicht angemessen/ zumutbar Interkurennte Erkrankungen bei Pflegebedürftigkeit; fieberhafte Infekte, krankheitsbedingte Mobilitätseinschränkung Verweis an bzw. Vermittlung von durch Vertragsarzt am Aufenthaltsort des Patienten am Aufenthaltsort des Patienten Vertragsärzte/ Bereitschaftsdienst (Hausbesuch) SGB V 75 (Sicherstellung KV) 2
3 VIII. Anforderung e. pflegerischen Hilfeleistung ohne Notwendigkeit einer ärztlichen (kein) ambulanter zu Hause bedarf, kein erkennbares Risiko für eine vitale Gefährdung, zu Praxis/Klinik wegen der Art der Erkrankung/ Verletzung nicht erforderlich Pflegerische Hilfeleistung am Aufenthaltsort des Patienten Pflegedienst-leistung durch Pflegeperson am Aufenthaltsort des Patienten am Aufenthalts-ort des Patienten Ambulante Pflegedienste 71 SGB X (ständige Erreichbarkeit) IX. Anforderung einer nicht medizinischen Hilfeleistung (kein ) keine Erkrankung/Verletzung erkennbar, kein erkennbares Risiko für eine schwerere Gesundheitsstörung oder vitale Gefährdung, kein gewünscht und/oder indiziert Tragehilfe in Altenwohnheim, hilflose Personen Der Situation entsprechend, kein indiziert keine med. erforderlich Legende: GKV: gesetzliche Krankenversicherung; GUV: gesetzliche Unfallversicherung; GewO: Gewerbeordnung; ITH: Intensivtransporthubschrauber; ITW: Intensivtransportwagen; wagen; KV: kassenärztliche Vereinigung; LARD: Landesausschuss Rettungsdienst Niedersachsen; MBl: Ministerialblatt; NEF: Notarzteinsatzfahrzeug; NotSan: Notfallsanität öffentlicher Personennahverkehr; PBefG: Personenbeförderungsgesetz; PKV: private Krankenversicherung; RettSan: Rettungssanitäter; RTH: Rettungstransporthubschrauber; Rettungstransportwagen; SGB: Sozialgesetzbuch 3
4 Erläuterungen/ Probleme Ärztliche Verordnung, ersatzweise med. Einsatzprotokoll als abrechnungsbegründende Unterlage Anforderungsformular Intensivtransport Ärztliche Verordnung, ersatzweise med. Einsatzprotokoll als abrechnungsbegründende Unterlage 4
5 Bei durch Vertragsärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen veranlassten en, Entlassungen, Verlegungen ist eine ärztliche Verordnung zwingend notwendig. In anderen Fällen dient bei Disposition über die RLST ersatzweise das med. Einsatzprotokoll als abrechnungsbegründende Unterlage, soweit in der Entgeltvereinbarung geregelt Bei zur ambulanten vorherige Genehmigungspflicht beachten! Verweis an Taxi/Rollstuhltaxi/Mietwagen 24/7 Erreichbarkeit der Vertrags-/Bereitschaftspraxen nicht sichergestellt! Nicht harmonisierte Parallelstruktur! organisatorische Weisengsbefugnis der Leitstelle! 24/7 Erreichbar-keit der Vertrags-/Bereitschaftspraxen nicht sichergestellt! Nicht harmonisierte Parallelstruktur! organisatorische Weisengsbefugnis der Leitstelle! 5
6 Häufigkeit? Relevanz? Vermittlung an "Pflegenotruf"? KTW: ter; ÖPNV: RTW: 6
Richtlinien. in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18: S. 1342
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