Beruf und Familie. Beruf und Familie. Die häufigsten Fragen und größten Irrtümer. Stark für Sie.

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1 Beruf und Familie Beruf und Familie Die häufigsten Fragen und größten Irrtümer Stark für Sie.

2 Familie und Frau SEITE

3 Familie und Frau Vorwort Die Freude ist groß, wenn sich in der Familie Nachwuchs ankündigt. Es müssen jedoch unterschiedlichste Vorbereitungen bis zur Geburt des Kindes getroffen werden. Auch in der Arbeitswelt gilt es, gewisse Fristen und gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Damit Ihre ersten Fragen schnell und unkompliziert beantwortet werden, wurde die vorliegende Broschüre mit vielen nützlichen Informationen rund um die Themen Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Mutterschutz, Zuverdienstgrenze usw. erstellt. Das AK-Büro für Familien und Frauenfragen ist für Sie gerne für weitere Auskünfte erreichbar. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind alles Gute! Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident

4 Familie Inhalt und Frau SEITE Basiswissen Grundbegriffe einfach erklärt Karenz 7 Kinderbetreuungsgeld 7 Elternteilzeit 8 Die häufigsten Fragen 1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Grund der Schwangerschaft frei geben? 11 2) Dürfen werdende Mütter Überstunden leisten? 11 3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist? 11 4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute Beschäftigungsverbot auch für mich? 12 5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)? 12 6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten? 12 7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden? 14 8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen und wie lange? 14 9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter zu beachten? 15 10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen? Wenn ja, wie viel? 15 11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die während der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber melden? 16 12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der Karenz nicht mehr forsetzen. Was muss ich tun? 18

5 SEITE 13) Ich bin Studentin und schwanger. Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld? 18 14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld? 19 15) Wie viel darf ich während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen? 19 16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während des Bezuges von Wochengeld? 20 17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch Arbeitslosengeld beziehen? 20 18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen? 20 Die größten Irrtümer 1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz. 22 2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte. 22 3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes (bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch 2,5 Jahre zu Hause bleiben. 23 4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen. 23 5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben, so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen. 24 6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer Schwangerschaft bekannt geben. 24

6 Inhalt SEITE 7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach Ende der Karenz in Anspruch nehmen. 26 8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine Arbeitszeit. 26 9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzuweisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitteilen muss ) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in Karenz gehe ) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die Familienbeihilfe automatisch ) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen ) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit. 28

7 SEITE Basiswissen Grundbegriffe einfach erklärt Karenz: Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch von Mütter und Väter auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungsund Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt (fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Bezahlung des Entgelts). Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz ist somit ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis. Kinderbetreuungsgeld: Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung und ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen. Voraussetzungen sind Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind und Bezug derselben oder Anspruch auf eine gleichwertige ausländische Leistung und ebenfalls Bezug, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen von Eltern und Kind in Österreich sowie die Unterschreitung der Zuverdienstgrenze. Migrantinnen erhalten das Kinderbetreuungsgeld, wenn sie und das Kind sich gemäß 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Seit 1. Jänner 2008 kann zwischen drei Bezugsvarianten gewählt werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein Wechsel auf eine andere nicht mehr möglich. Langzeitvariante (30+6 Monate): Wird Kinderbetreuungsgeld in dieser Variante nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, so erhält man dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates (2,5 Jahre) des Kindes.

8 Familie und Frau SEITE Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den dieser Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch um sechs Monate. In diesem Fall beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 14,52 bzw. ca. 436, monatlich. Mittlere Variante (20+4 Monate): Bei Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes von nur einem Elternteil, erhält man dieses bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer längstens um vier Monate. Bei dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 20,80 bzw. monatlich ca. 624,. Kurzvariante (15+3 Monate): Bei Inanspruchnahme lediglich durch einen Elternteil wird das Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes gewährt, nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer um drei Monate. In diesem Fall steht ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 26,60 bzw. ca. 800, zu. In allen drei Fällen ist zu beachten, dass Mutter und Vater sich im Bezug höchstens zwei Mal abwechseln dürfen und ein Bezugsteil zumindest drei Monate dauern muss. Elternteilzeit: Elternteilzeit ist die Möglichkeit für Mütter und Väter auf Grund der Geburt eines Kindes eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit für eine gewisse Zeit in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Maximaldauer und der Art der rechtlichen Durchsetzbarkeit nach Betriebsgröße bis zu 20 Beschäftigten und ab 21 Beschäftigten. Darüber hinaus ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre (inkl. Karenz) gedauert hat oder erst kürzer besteht.

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10 Familie und Frau SEITE 10 Es wird unterschieden: q Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (mindestens drei Jahre Beschäftigung und mehr als 20 Dienstnehmer in einem Betrieb) ist längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes möglich. q Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit (mindestens 3-jährige Beschäftigung und mehr als 20 Dienstnehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes. q Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (weniger als drei Jahre Beschäftigung und/oder weniger als 21 Dienstnehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 4. Lebensjahres. q Vereinbarte Veränderung der Lage der Arbeitszeit (weniger als drei Jahre Beschäftigung und/oder weniger als 21 Dienstnehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Arten von Elternteilzeit ist, dass der Elternteil im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt oder eine Obsorgepflicht für das Kind gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz befindet. Die Elternteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden und muss mindestens drei Monate dauern (näheres siehe Broschüre Job & Kind ).

11 SEITE 11 Die häufigsten Fragen 1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Grund der Schwangerschaft frei geben? JA! Sofern die Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind, hat der Arbeitgeber die schwangere Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit für die notwendige Zeit freizustellen. Dies gilt vor allem für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie für andere Untersuchungen, wenn diese vom Arzt im Zusammenhang mit der Schwangerschaft angeordnet werden. 2) Dürfen werdende Mütter Überstunden leisten? NEIN! Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden überschreiten. 3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist? Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese 8-Wochen-Frist wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Selbst wenn eine werdende Mutter während dieser Zeit arbeiten möchte, darf sie vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden. Nach der Entbindung besteht ebenfalls bis zum Ablauf von acht Wochen dieses Beschäftigungsverbot. Nach Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der

12 Familie und Frau SEITE 12 Geburt eingetreten, so verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen. Diese Zeit vor und nach der Geburt des Kindes nennt man absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Schutzfrist. 4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute Beschäftigungsverbot auch für mich? JA! Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unabhängig vom Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit gelten, sind diese auch auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Geringfügig Beschäftigte dürfen ebenfalls während des absoluten Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten. 5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)? Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt. 6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten? Die Mutter kann Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt bzw. nach einen daran anschließenden und vereinbarten Gebührenurlaub oder nach einem etwaigen Krankenstand in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein späterer Antritt der Karenz ist nur möglich, wenn vorher der Vater in Karenz war, somit bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater.

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14 Familie und Frau SEITE 14 7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden? JA! Beginn und Dauer der Karenz hat die Mutter ihrem Dienstgeber spätestens zum Ende des Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben. Karenz kann längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (d. h. Ende des 24. Lebensmonats des Kindes) genommen werden. Es ist jedoch auch möglich eine kürzere Karenz zu beanspruchen. Sie muss aber mindestens drei Monate dauern. Wird dies in Anspruch genommen, so kann spätestens drei Monate vor Ablauf der mitgeteilten Karenz gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, dass die Karenz verlängert wird. Auch in diesem Fall ist die Dauer der Verlängerung bekannt zu geben. Zu beachten ist wiederum, dass die Karenz spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes endet. 8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen und wie lange? Auch der Vater kann längstens bis zum 2. Geburtstag seines Kindes in Karenz gehen. Voraussetzung ist, dass er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz ist bzw. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat (z. B. wenn die Mutter Studentin oder nicht berufstätig ist). Auch die Karenz des Vaters muss mindestens drei Monate betragen. Der Vater hat dem Arbeitgeber die Karenz bis spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes mitzuteilen.

15 SEITE 15 9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter zu beachten? Eine Karenz darf zwischen Vater und Mutter zwei Mal geteilt werden. Die einzelnen Karenzteile müssen mindestens drei Monate betragen und unmittelbar aufeinander folgen. Auch in diesem Fall kann Karenz maximal bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Beginn und Dauer des 1. Karenzteiles sind bei Inanspruchnahme durch die Mutter bis zum Ablauf der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme durch den Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben. Jeder weitere Karenzteil muss spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteiles dem eigenen Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Beim erstmaligen Wechsel können beide Elternteile während eines Überlappungszeitraumes von einem Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen. Dadurch verkürzt sich jedoch die Maximaldauer der Karenz um einen Monat, das heißt, sie endet jedenfalls mit dem 23. Lebensmonat des Kindes! 10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen? Wenn ja, wie viel? Beim selben Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet, kann während der Karenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2009: 357,74 brutto monatlich) dazuverdient werden. Befindet man sich während des gesamten Kalenderjahres in Karenz, so kann man beim selben Dienstgeber überdies bis zu 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, z. B. als Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung. Zu beachten ist in diesem Fall jedoch die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld, um dieses nicht zu verlieren. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, so verkürzt sich der Zeitraum von 13 Wochen entsprechend aliquot. (Achtung: Karenz beginnt nach Mutterschutz!)

16 Familie und Frau SEITE 16 Bei einem anderen Arbeitgeber kann während der Karenz geringfügig oder auch darüber dazuverdient werden, sofern der Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet, dieser Beschäftigung zustimmt. Auch in diesem Fall ist die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten. 11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die während der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber melden? JA! Tritt während einer laufenden Karenz neuerlich eine Schwangerschaft ein, so ist hierüber dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des neuerlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Beginnt die Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) noch während der Karenz für das erste Kind (sohin vor dem 2. Geburtstag des Kindes), so endet die erste Karenz mit Beginn der Schutzfrist automatisch. Es kann nach der Geburt des zweiten Kindes wiederum eine Karenz für dieses Kind bis längstens Vollendung des 2. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Dem Arbeitgeber ist die Inanspruchnahme der Karenz und die Dauer derselben während der Schutzfrist mitzuteilen. Beginnt die Schutzfrist für das zweite Kind erst nach der Karenz für das erste Kind, so ist in der Zeit zwischen Ende der Karenz für das erste Kind und des Beginnes der Schutzfrist für das zweite Kind die Arbeit wieder aufzunehmen, sofern mit dem Arbeitgeber nicht eine andere Regelung (z. B. Vereinbarung der Konsumation eines Gebührenurlaubes oder vertragliche Karenzierung) getroffen wird.

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18 Familie und Frau SEITE 18 12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der Karenz nicht mehr fortsetzen. Was muss ich tun? Will man das Beschäftigungsverhältnis nach Ende der Karenz nicht mehr fortführen, so besteht die Möglichkeit spätestens drei Monate vor Ende der mitgeteilten Karenz die Beendigung durch einen Mutterschaftsaustritt zu erklären. Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis den Bestimmungen der Abfertigung Alt und dauerte dieses bereits fünf Jahre, so erhält man in diesem Fall die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch drei Monatsentgelte. Unterliegt man den Bestimmungen von Abfertigung Neu und wurden bereits drei Jahre oder mehr in die Mitarbeitervorsorgekasse Beiträge einbezahlt, so besteht in diesem Fall ein Auszahlungsanspruch gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse. 13) Ich bin Studentin und schwanger. Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld? Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist, dass man mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind (oder einer gleichartigen ausländischen Leistung) besteht und diese auch bezieht und der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Eltern und Kind in Österreich liegen. Darüber hinaus darf die Dazuverdienstgrenze (seit , ) nicht überschritten werden. Auch müssen die vorgeschriebenen Untersuchungen (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) zeitgerecht durchgeführt und entsprechend nachgewiesen werden. Kinderbetreuungsgeld erhält man auch als Hausfrau, Studentin, Selbstständige usw. Die Inanspruchnahme einer Karenz bzw. ein aufrechtes Dienstverhältnis ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht erforderlich!

19 SEITE 19 14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld? Seit 1. Jänner 2008 kann zwischen drei Bezugsvarianten gewählt werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein Wechsel auf eine andere nicht mehr möglich (siehe auch Seite 7 und 8). 15) Wie viel darf ich während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen? Neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Das Einkommen darf jedoch die Grenze von , im Jahr nicht übersteigen. Diese Grenze gilt für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein monatliches Bruttogehalt von ca ,, sofern dies jeden Monat neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld dazuverdient wird, nicht schädlich. Wird die Dazuverdienstgrenze überschritten, so erfolgt die Rückforderung des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger und zwar in jener Höhe, der dem Überschreitungsbetrag entspricht, höchstens jedoch in Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Diese Regelung gilt für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab 1. Jänner Vor dem 1. Jänner 2008 war lediglich ein Zuverdienst von , jährlich möglich, zudem wurde bei Überschreitung dieses Betrages das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert.

20 Familie und Frau SEITE 20 16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während des Bezuges von Wochengeld? Grundsätzlich steht Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes zu. Für die Zeit des Bezuges von Wochengeld ruht allerdings das Kinderbetreuungsgeld. Lediglich wenn das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, gebührt für diese Zeit die Differenz zwischen Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld. Bezieht man Wochengeld jedoch aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes, so erhält man Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind bis zur Geburt des weiteren Kindes oder des davorliegenden Anspruchsende. 17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch Arbeitslosengeld beziehen? Da das Kinderbetreuungsgeld keine Versicherungsleistung, sondern eine Familienleistung ist, kann auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen werden, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit usw.). Man muss bereit sein, zumindest 16 Stunden pro Woche zu den üblichen Zeiten zu arbeiten und die Kinderbetreuung für diese Zeit nachweisen können. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld gilt! 18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen? Ein Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ist nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit usw. gegeben sind.

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22 Familie und Frau SEITE 22 Die größten Irrtümer 1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz. NEIN! Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sagt nichts darüber aus, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Kinderbetreuungsgeld erhält man auch als Hausfrau, Studentin, Selbstständige usw. Es ist nicht Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dass man sich in Karenz befindet. Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die man vom Staat erhält, unabhängig davon, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Karenz ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung gegen Entfall der Bezüge. Karenz kann daher nur jemand in Anspruch nehmen, der sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet. 2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte. FALSCH! Karenz nach dem Mutterschutzgesetz kann längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch bei Teilung der Karenz mit dem Partner verlängert sich diese nicht. Kinderbetreuungsgeld erhält man je nach gewählter Version bis längstens zum 30. Lebensmonat des Kindes. Bezieht auch der Partner Kinderbetreuungsgeld, so kann sich der Anspruch verlängern und zwar bis längstens zum 36. Lebensmonats des Kindes. Nimmt man die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes (bis zum 30. Lebensmonat) in Anspruch, so endet trotzdem die gesetzliche Karenz spätestens mit Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes.

23 SEITE 23 3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes (bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch 2,5 Jahre zu Hause bleiben. FALSCH! Ob und wie lange man zu Hause bleiben kann bzw. man sich in Karenz befindet, hängt davon ab, wie lange die Karenz beim Arbeitgeber angemeldet wurde. Da die gesetzliche Karenz längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes dauert, muss man grundsätzlich spätestens am 2. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten gehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, dass man noch länger zu Hause bleiben kann. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Karenz, für die die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht gelten außer es wird deren Gültigkeit ausdrücklich vereinbart. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet einer derartigen Verlängerung der Karenz zuzustimmen. Tut er dies nicht, so muss man die Arbeit am 2. Geburtstag des Kindes wieder antreten und zwar unter denselben Bedingungen wie vor Inanspruchnahme der Karenz. Will man das nicht, so besteht die Möglichkeit das Beschäftigungsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz (spätestens drei Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes) durch einen Mutterschaftsaustritt zu beenden oder eine Elternteilzeit zu begehren. 4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen. NEIN! Für die Konsumation eines Urlaubes ist immer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Dies gilt auch für die Konsumation eines offenen Urlaubes vor Beginn der Schutzfrist. Stimmt der Arbeitgeber einem Urlaubsverbrauch nicht zu, so kann man den allenfalls offenen Urlaub nicht konsumieren, sondern muss bis zum Beginn der Schutzfrist arbeiten. Das offene Urlaubsguthaben bleibt in diesem Fall weiter bestehen.

24 Familie und Frau SEITE 24 5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben, so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen. NEIN! Ein offenes Urlaubsguthaben darf lediglich bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Da weder der Beginn des Mutterschutzes noch die Inanspruchnahme einer Karenz eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen, darf der Arbeitgeber das offene Urlaubsguthaben nicht ausbezahlen (Verbot der Urlaubsablöse). Ein offenes Urlaubsguthaben kann nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar nach Ende des Mutterschutzes nach der Geburt konsumiert werden oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Wiederantritt der Arbeit. Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Karenz beendet, so ist zu diesem Zeitpunkt das Urlaubsguthaben abzurechnen und auszubezahlen. 6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer Schwangerschaft bekannt geben. JEIN! Grundsätzlich sind Fragen des Arbeitgebers anlässlich eines Vorstellungsgespräches hinsichtlich des Bestehens einer Schwangerschaft unzulässig. Man muss diese auch nicht beantworten. Auch besteht keine Verpflichtung das Vorliegen einer Schwangerschaft mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht lediglich in jenen Fällen, in denen man sich für eine Tätigkeit bewirbt, die als Schwangere nicht ausgeübt werden darf, wie z. B. Buslenkerin, Röntgenassistentin, Staplerfahrerin, Taxilenkerin usw.

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26 Familie und Frau SEITE 26 7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach Ende der Karenz in Anspruch nehmen. FALSCH! Elternteilzeit kann unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist, nach einer Karenz oder zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Die gewünschte Elternteilzeit ist immer spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit beim Arbeitgeber mittels schriftlicher Mitteilung geltend zu machen. Besteht ein Anspruch auf Elternteilzeit (in einem Betrieb über 20 Beschäftigte und einer über 3-jährigen Betriebszugehörigkeit) so ist dies spätestens sechs Monate vor Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes möglich. Bei einer zu vereinbarenden Elternteilzeit (unter 21 Beschäftigte oder unter drei Jahre Betriebszugehörigkeit) kann eine Elternteilzeit bis sechs Monate vor Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes begehrt werden. 8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine Arbeitszeit. FALSCH! Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine Veränderung der Lagerung der bisherigen Arbeitszeit vorzunehmen. Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz. Bei einer Änderung der Lagerung der Arbeitszeit bleibt das Gesamtausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit wie vor Geburt des Kindes aufrecht, es wird jedoch die Arbeitszeit anders gelagert. 9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzuweisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitteilen muss. FALSCH! Diese Verpflichtung sieht das Mutterschutzgesetz nicht vor. Lediglich in manchen Kollektivverträgen findet sich eine derartige Regelung.

27 SEITE 27 10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in Karenz gehe. FALSCH! Ich als Arbeitnehmerin bin verpflichtet dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ich Karenz in Anspruch nehme und wie lange. Ich habe dies innerhalb der Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt dem Arbeitgeber mitzuteilen. Verabsäume ich dies, so muss ich nach Ende des Mutterschutzes die Arbeit antreten und zwar zu denselben Bedingungen wie vor Beginn des Beschäftigungsverbotes, außer der Arbeitgeber stimmt trotz Fristversäumnis einer Karenz zu. 11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die Familienbeihilfe automatisch. FALSCH! Um die Familienbeihilfe zu erhalten, muss man einen Antrag beim Finanzamt auf Familienbeihilfe stellen. 12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen. JEIN! Beim selben Arbeitgeber darf man während der Karenz lediglich geringfügig (2009: 357,74) dazuverdienen. Überdies darf man in einem Kalenderjahr, in dem man sich das ganze Jahr in Karenz befindet, 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten. Überschreitet man diesen Zeitraum, so befindet man sich nicht mehr in einer kündigungsgeschützten Karenz, sondern in einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einem anderen Arbeitgeber kann man über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, es ist jedoch die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten. Überdies ist erforderlich, dass der Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet, einer derartigen Beschäftigung zustimmt.

28 Familie und Frau SEITE 28 13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit. FALSCH! Eine Elternteilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes setzt voraus, dass diese schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber unter Angabe des Beginns und des Endes sowie des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit und der Lagerung der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen geltend gemacht wird. Wird eine Teilzeitbeschäftigung für einen unbestimmten Zeitraum angetreten, das heißt, wird deren Ende nicht fixiert, so handelt es sich um eine Änderung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung. Das heißt, dass in der Folge die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes, insbesondere der Kündigungsschutz, nicht mehr gelten.

29 SEITE 29

30 Notizen SEITE 30

31 SEITE 31 Impressum Stand: Jänner 2009 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon , Fax kontakt@ak-vorarlberg.at, Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn Druck: Bucher, Hohenems Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.

32 Beruf und Familie Familie und Frau SEITE 32 AK-Büro für Familien und Frauenfragen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/ Fax 050/ familie.frau@ak-vorarlberg.at Stark für Sie. AK Vorarlberg

33 Beruf und Familie SEITE 1 Job & Kind

34 Job & Kind 2008 SEITE 2

35 Job & Kind 2008 SEITE 3 Vorwort Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine zentrale gesellschaftliche Herausforderung. Die AK Vorarlberg setzt sich seit Jahren vehement für dieses Thema ein sei es im Hinblick auf die Gleichstellung von Frau und Mann, wenn es um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, um den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen oder wie zuletzt um die Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes geht. Trotz zähem Widerstand hat es sich beim Kinderbetreuungsgeld gelohnt zu kämpfen: Seit gibt es eine Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Damit können Frauen künftig wählen, ob sie länger bei ihrem Kind zu Hause bleiben möchten und das Kinderbetreuungsgeld wie bisher erhalten oder ob sie früher wieder in ihren Beruf einsteigen wollen und dann eine dementsprechend höhere monatliche Summe ausbezahlt bekommen. Der erfreuliche Nebeneffekt: Die Erhöhung auf monatlich rund 800 bei der kürzeren Bezugszeit macht es in Zukunft wesentlich mehr Vätern als bisher möglich, sich für die Betreuung des Nachwuchses zu entscheiden. Die vorliegende Broschüre Job und Kind enthält die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen für berufstätige Eltern. Behandelt werden die Fragen des Mutterschutzes, des Väterkarenzgesetzes, des Sozial- und Arbeitsrechts, die Bestimmungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds, das Kinderbetreuungsgeld sowie die Elternteilzeitbeschäftigung. Ebenfalls im Serviceangebot der AK ist der Eltern-Teilzeit-Kalender, der einen Überblick über alle wichtigen Termine rund um die Geburt Ihres Kindes gibt. Den Kalender sowie ein Baby-Kapuzenbadetuch gibt es kostenlos bei Ihrer AK Vorarlberg (Telefon 050/ , bestellen@ak-vorarlberg.at). Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident

36 Inhalt SEITE 4 Mutterschutz 10 Schwangerschaft und Stillen 10 Bekanntgabe der Schwangerschaft 11 Schwangerschaft und Bewerbung 11 Meldepflicht für ArbeitgeberInnen 12 Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter 12 Absolutes Beschäftigungsverbot 13 Individuelles Beschäftigungsverbot 13 Die Beschäftigungsverbote im Einzelnen 13 Meldepflicht für stillende Mütter 15 Stillzeit 15 Verbot der Nachtarbeit 16 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit 17 Verbot der Leistung von Überstunden 18 Ruhemöglichkeit 18 Freistellungsanspruch für Vorsorgeuntersuchungen 18 Kündigungs- und Entlassungsschutz 20 Allgemeines 20 Kündigungsschutz 20 Entlassungsschutz 21 Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes 21 Mütter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis 22 Väter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis 22 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei befristetem Arbeitsverhältnis 23 Einvernehmliche Lösung und Kündigungs- und Entlassungsschutz 24 Ausschluss des Kündigungs- und Entlassungsschutzes 24 Auflösung während der Probezeit 24 Ablaufhemmung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländerinnen 25 Urlaub 25 Beschäftigungsverbot und Entgelt 26 Änderung der Beschäftigung 27

37 SEITE 5 Wochengeld 28 Vorgezogenes Wochengeld wegen individuellen Beschäftigungsverbots 28 Wochengeld in besonderen Fällen 29 Wochengeld bei geringfügiger Beschäftigung 29 Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen 29 Wochengeld und Abfertigung neu 30 Karenz 32 Elternkarenz 32 Beginn und Dauer 32 Meldung der Karenz 33 Aufgeschobene Karenz 33 Karenz für Adoptiveltern 34 Verhinderungskarenz 35 Anrechnung auf das Arbeitsverhältnis 35 Recht auf Information 36 Beschäftigung während der Karenz 36 Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz 37 Elternteilzeit 38 Teilzeitbeschäftigung und Veränderung der Lage der Arbeitszeit 38 Gemeinsame Voraussetzungen für Anspruch und vereinbarte Elternteilzeit 39 Beginn und Dauer 40 Meldung an den/die ArbeitgeberIn 40 Lage der Arbeitszeit 41 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit 42 Verfahren zur Durchsetzung bei Anspruch auf Elternteilzeit 43 Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung 44 Änderung des Anspruches auf Elternteilzeit 45 Frühzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung 46 Kündigungs- und Entlassungsschutz 46 Verlust des Kündigungsschutzes 46 Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit 47

38 Inhalt SEITE 6 Verfahren zur Durchsetzung der vereinbarten Elternteilzeit 48 Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung 48 Änderung der vereinbarten Elternteilzeit 49 Frühzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung 49 Kündigungs- und Entlassungsschutz 50 Verlust des Kündigungsschutzes 50 Veränderung der Lage der Arbeitszeit 50 Teilzeitbeschäftigung/Lageveränderung für Adoptiv- oder Pflegeeltern 51 Abfertigung und Austritt bei der Geburt eines Kindes 51 Kinderbetreuungsgeld 54 Anspruchsvoraussetzungen 54 Änderungen ab Karenzgeld 55 Kinderbetreuungsgeld und arbeitsrechtliche Karenz 56 Kinderbetreuungsgeld für Adoptiv- und Pflegeeltern 56 Höhe 57 Dauer des Bezuges 57 Kurzleistung 57 Mehrlingsgeburten 58 Kinderbetreuungsgeld und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen 58 Antragstellung 59 Zuverdienstgrenze 59 Ungefähre Berechnung der Zuverdienstgrenze zur Orientierung 60 Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes 61 Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld 62 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld 62 Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse 63 Kinderbetreuungsgeld und anschließende Arbeitslosigkeit 64 Mutterschutz für Heimarbeiterinnen 66 Kündigungs- und Entlassungschutz 66

39 SEITE 7 Mutterschutz für Hausgehilfinnen 67 Kündigungsschutz 67 Entlassungsschutz 68 Erledigung notwendiger Formalitäten bei verschiedenen Ämtern 69 a) Standesamt 69 b) Gemeindeamt 69 c) Wohnsitzfinanzamt 69 Bestimmungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 70 a) Familienbeihilfe 70 Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder 74 Antrag und Unterlagen 74 b)mehrkindzuschlag 75 Pensionsversicherung 76 Anrechnung von Versicherungszeiten 76 Freiwillige Pensionsversicherung 76 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes seit Finanzamt 79 Lohn(Einkommen)steuervorteile 79 a) Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag 79 Alleinverdiener/innen 79 Alleinerzieher/innen 81 Antragstellung 81 Unterlagen 82 b) Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag 82 Unterlagen 82 Mehrkindzuschlag 83 Unterhaltsabsetzbetrag 84

40 Inhalt SEITE 8 c) Sonderausgaben 85 d) Außergewöhnliche Belastungen 85 Familienförderung durch die Vorarlberger Landesregierung 87 a) Familienzuschuss 87 Höhe und Antrag 87 Auskünfte erteilen 87 b) Familienpass 87 Kinderbetreuungsbeihilfe 90 Pflegefreistellung 92 Bildungszuschuss 93 Bildungskonto 93 Bildungsprämie für Arbeitnehmer 93 Bildungsprämie für Unternehmer 95 Startkapital 96 Wohnzuschuss für Lehrlinge 96 Unterstützungen für Schüler 98 a) Schülerbeihilfen 98 Anspruch 98 Gesetzliche Voraussetzungen 98 Antragstellung 99 Eingabefrist 100 b) Schulveranstaltungen (Schullandwochen, Sportwochen, Projektwochen, Wienwochen) 100 c) Schülerfreifahrt, Schulfahrtbeihilfe 101 Voraussetzungen 101 Schülerheime und Internate in Vorarlberg 102 Bludenz 102 Bregenz 102

41 SEITE 9 Dornbirn 103 Feldkirch 104 Internate in Verbindung mit folgenden Schulen 104 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis wichtiger Institutionen 106 Bezirksgerichte 106 Bezirkshauptmannschaften, Jugendwohlfahrt 106 Vorarlberger Gebietskrankenkasse 107 AK für Vorarlberg 107 Gewerkschaften 108 Amt der Vorarlberger Landesregierung 108 Arbeitsmarktservice 108 Arbeitsinspektorat für Vorarlberg 109 Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin gem. BetriebsGmbH 109 Institut für Sozialdienste (IfS) 110 Caritas Vorarlberg 112 Vorarlberger Familienverband 113 Tagesmütter 113 Bezirksaussenstellen 114 Ehe- und Familienzentrum der Kath. Kirche Vorarlbergs 114 Service-Stelle für Spielgruppen und Eltern-Kind-Zentrum 115 Vorarlberger Kinderdorf 115 Kinder- und Jugendanwalt des Landes Vorarlberg 116 INTEGRA Arbeitsprojekt 116 F FrauenInformationszentrum Vorarlberg 116

42 Wohnrecht Mutterschutz für Wohungseigentümer SEITE 10 Schwangerschaft und Stillen Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist sehr weitreichend; es gilt für alle Arbeitnehmerinnen (auch für nur geringfügig beschäftigte), unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Teilweise abweichende Sonderbestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die im öffentlichen Dienst oder in privaten Haushalten tätig sind. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis dem Landarbeitsgesetz unterliegt, und auch nicht für diejenigen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind. Länder, Gemeinden und Städte mit eigenem Statut haben eigene Mutterschutzgesetze verabschiedet. Da freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen nicht vom Mutterschutzgesetz umfasst sind, gelten die im Folgenden beschriebenen Bestimmungen für sie nicht. Das Mutterschutzgesetz gilt somit unabhängig von Staatsbürgerschaft Alter der Arbeitnehmerin Einkommen Familienstand Dauer des Arbeitsverhältnisses (mit Ausnahme der Bestimmungen über den Kündigungsschutz gilt das MSchG, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder auf Probe abgeschlossen wurde) Ausmaß der Beschäftigung

43 SEITE 11 Bekanntgabe der Schwangerschaft Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten ab Bekanntgabe bzw. ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bei dem/der ArbeitgeberIn. Arbeitnehmerinnen müssen laut Gesetz, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist, dem/der ArbeitgeberIn unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung machen. Auf Verlangen haben werdende Mütter eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Auch bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der/die ArbeitgeberIn sofort zu verständigen. Trotzdem liegt es bei der Arbeitnehmerin, wann sie die Schwangerschaft bekannt geben will, da eine spätere Bekanntgabe der Schwangerschaft weder den Arbeitsvertrag noch andere Verpflichtungen verletzt und keine Sanktionen nach sich zieht. Werdende Mütter sind auch verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Schutzfrist den/die ArbeitgeberIn auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Schwangerschaft und Bewerbung Bei Bewerbungsgesprächen oder in Bewerbungsformularen sind Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft, nach dem Stand der Familienplanung, nach Verhütungsmethoden oder Ähnlichem unzulässig, weil sie unter anderem das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung (Gleichbehandlungsgesetz) verletzen. Die Beantwortung solcher Fragen kann wahrheitswidrig erfolgen und auch unter Hinweis auf ihre Unzulässigkeit abgelehnt werden.

44 Wohnrecht Mutterschutz für Wohnungseigentümer SEITE 12 Meldepflicht für ArbeitgeberInnen ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin oder, wenn eine ärztliche Bescheinigung verlangt worden ist, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung über Name, Alter, Tätigkeit und Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie den voraussichtlichen Geburtstermin zu machen. Ist in einem Betrieb eine eigene betriebsärztliche Betreuung eingerichtet, so hat der/die ArbeitgeberIn auch die Leitung der betriebsärztlichen Betreuung über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin zu informieren. Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter Allgemeines Alle Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, müssen von dem/der ArbeitgeberIn daraufhin überprüft sein, ob Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit werdender oder stillender Mütter bestehen. Werden im Zuge der Evaluierung Gefahren festgestellt, müssen Änderungen in der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter vorgenommen werden. Es muss daher im Betrieb bei Meldung der Schwangerschaft bereits bekannt sein, ob die Arbeit in der bisherigen Form, im bisherigen Ausmaß und an diesem Arbeitsplatz weiterhin von der werdenden Mutter (stillenden Mutter) ausgeübt werden darf. ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Frauen von jenen Arbeiten abgezogen werden, die für sie oder das Kind schädlich sein können. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet wurde, hat dieser ein Mitwirkungsrecht. Bei einem Wechsel auf einen anderen, weniger gefährlichen Arbeitsplatz ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. letzten drei Monate von dem/der ArbeitgeberIn weiterzuzahlen. Ist im Betrieb keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben, kann auch eine gänzliche Freistellung unter Weiterzahlung des durchschnittlichen Entgelts die Folge sein.

45 SEITE 13 Absolutes Beschäftigungsverbot Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht acht Wochen vor und acht Wochen nach der voraussichtlichen Entbindung (sog. Schutzfrist oder Mutterschutz). Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Während des Beschäftigungsverbots haben Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen grundsätzlich einen Anspruch auf Wochengeld (Näheres siehe unter Wochengeld). Individuelles Beschäftigungsverbot Besteht unabhängig von der Art der Beschäftigung Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung, kann unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung vom/von der Arzt/Ärztin der Arbeitsinspektion bzw. vom/von der Amtsarzt/Amtsärztin bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots eine völlige Dienstfreistellung verfügt werden. Für die Zeit einer solchen Freistellung (oft als Frühkarenz bezeichnet) wird von der zuständigen Krankenkasse ein erweitertes Wochengeld bezahlt. Die Beschäftigungsverbote im Einzelnen Unabhängig vom absoluten Beschäftigungsverbot sind einige Arbeiten für werdende bzw. stillende Mütter schon vor Beginn des Beschäftigungsverbotes bzw. auch bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt. Vor der Geburt dürfen werdende Mütter generell nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das ungeborene Kind schädlich sind. Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind im Gesetz angegeben.

46 Wohnrecht Mutterschutz für Wohnungseigentümer SEITE 14 Verboten sind z. B. folgende Arbeiten: Heben und Tagen schwerer Lasten Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind (diese Arbeiten sind ab der 20. Schwangerschaftswoche generell verboten, sofern sie länger als 4 Stunden verrichtet werden), sowie Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen (nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche maximal vier Stunden pro Tag) Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich, ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, oder Strahlen Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (Akkord, Fließband; verboten ab der zwanzigsten Schwangerschaftswoche) Arbeiten auf Beförderungsmitteln Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit gegeben ist Arbeiten mit häufig übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken sowie übermäßigen Erschütterungen Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind, wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder des Kindes schädlich sind Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt oder nicht. Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss das Arbeitsinspektorat überprüfen, ob Arbeiten, bei denen sich die Frau übermäßig strecken oder beugen muss bzw. bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten muss, bei denen sie übermäßigen Erschütterungen bzw. besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, noch zumutbar sind. Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Es ist eine räumliche Trennung vorzunehmen bzw. können auch

47 SEITE 15 Rauchverbote ausgesprochen werden. Dieser Schutz ist aber insoweit eingeschränkt, als die Art des Betriebes solche Maßnahmen auch zulassen muss. Daher ist eine Beschäftigung einer schwangeren Frau z. B. im Gastgewerbe weiterhin möglich. Meldepflicht für stillende Mütter Stillende Mütter sind verpflichtet, dem/der ArbeitgeberIn bei Wiederantritt der Arbeit mitzuteilen, dass sie stillen, ansonsten gelten die Beschäftigungsverbote nicht. Stillenden Müttern sind Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, sowie Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck untersagt. Darüber hinaus entscheidet im Zweifel das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Die Beschäftigungsverbote gelten zeitlich unbeschränkt, solange die Mutter stillt. Auf Verlangen ist darüber eine Bestätigung (von Arzt/Ärztin oder Mütterberatungsstelle) vorzulegen. Stillzeit Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Die Stillzeit hat an Tagen, an denen die Arbeitnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten oder wenn die Arbeitszeit acht und mehr Stunden beträgt, zweimal 45 Minuten zu betragen. Ist jedoch in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, so ist eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten, und sie darf nicht vor- oder nachgearbeitet und auch nicht auf die vorgesehenen Ruhezeiten angerechnet werden.

48 Wohnrecht Mutterschutz für Wohnungseigentümer SEITE 16 Verbot der Nachtarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die im Mutterschutzgesetz ausdrücklich geregelt sind von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Zulässige Ausnahmen sind geregelt für werdende und stillende Mütter, die im Verkehrswesen bei Musikaufführungen bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen bei Lustbarkeiten bei Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt sind. In diesen Betrieben darf die Arbeitnehmerin bis höchstens 22 Uhr beschäftigt werden, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird. Auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter im Gastgewerbe bis 22 Uhr, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist. Zuschläge für Nachtarbeit müssen bei einer Änderung der Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Beginn des Nachtarbeitsverbotes weiterbezahlt werden (Näheres siehe unter Beschäftigungsverbot und Entgelt).

49 SEITE 17 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen abgesehen von einigen Ausnahmen an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das Verbot gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, die im Gastgewerbe in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist (z. B. Bäder, Konditoreien) in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit in Kleinbetrieben mit bis zu 5 ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen bei öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen bei Lustbarkeiten, Filmaufnahmen beschäftigt sind. Auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich ist und es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt. Nach der geleisteten Sonntagsarbeit muss der Arbeitnehmerin in der darauffolgenden Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt werden. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe, wobei diese Ruhezeit einen ganzen Wochentag einschließen muss. Während dieser Ruhezeit darf die werdende oder stillende Mutter nicht beschäftigt werden.

50 Wohnrecht Mutterschutz für Wohnungseigentümer SEITE 18 Einkommensausfälle durch den Wegfall von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen nicht ausgeglichen werden. Verbot der Leistung von Überstunden Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen. Im Gegensatz zu anderen Beschäftigungsverboten, bei denen der eingetretene Verdienstausfall ausgeglichen werden muss (vgl. z. B. Verbot der Nachtarbeit), erhält die Arbeitnehmerin für entfallene Überstunden keinen Verdienstausgleich, weil der Wegfall von Überstunden keine Beschäftigungsveränderung darstellt. Ruhemöglichkeit Der/die ArbeitgeberIn muss werdenden und stillenden Müttern die Möglichkeit geben, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. Wie oft und wie lange sich eine schwangere oder stillende Mutter während der Arbeitszeit ausruht, liegt in ihrem Befinden. Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind daher zu bezahlen, außer die Ruhezeit fällt in eine unbezahlte Pause. Freistellungsanspruch für Vorsorgeuntersuchungen Für schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen bestehen ein Freistellungsanspruch und Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, soweit die Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind.

51 SEITE 19

52 Wohnrecht Kündigungs- für und Wohnungseigentümer Entlassungsschutz SEITE 20 Allgemeines Für werdende Mütter und Eltern in Karenz bzw. Elternteilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Schutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Meldung der Karenz/Elternteilzeit, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Karenz/Elternteilzeit, und dauert bis vier Monate nach der Entbindung bzw. bis längstens vier Wochen nach dem Ende einer Karenz/Elternteilzeit. Bei einer Karenz endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz spätestens vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, bei Elternteilzeit spätestens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Ausgesprochene Kündigungen/Entlassungen während des geschützten Zeitraumes, für die keine gerichtliche Zustimmung vorliegt, sind rechtsunwirksam, sie gelten als nicht ausgesprochen und beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Kündigungsschutz Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich, die der/die ArbeitgeberIn vor dem Ausspruch einholen muss. Das Gericht darf seine Zustimmung nur aus bestimmten Gründen erteilen. Bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes muss der/die ArbeitgeberIn die Stilllegung des Betriebes oder von Betriebsteilen nachweisen und vor Ausspruch die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zur beabsichtigten Kündigung einholen. Das Gericht hat der Kündigung nur zuzustimmen, wenn der/die ArbeitgeberIn das Arbeitsverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht erhalten kann, oder wenn sich die Arbeitnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Aufklärung über den Kündigungsschutz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Eine nachträgliche Zustimmung kann nicht eingeholt werden. Ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes kann der/die ArbeitgeberIn zusätzlich Umstände geltend machen, die in der Person der Arbeitnehmerin gelegen sind, wenn diese die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.

53 SEITE 21 Entlassungsschutz Eine Entlassung ist im genannten Zeitraum nur bei schwerwiegenden Verfehlungen der Arbeitnehmerin und nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Diese muss grundsätzlich vor dem Ausspruch der Entlassung eingeholt werden; liegen besonders schwerwiegende Entlassungsgründe vor (Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen gegen den/die ArbeitgeberIn u. Ä. bzw. bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen), kann von dem/der ArbeitgeberIn auch erst nach Ausspruch der Entlassung auf Zustimmung bei Gericht geklagt werden. Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn einer der im Mutterschutzgesetz genannten Entlassungsgründe vorliegt, z. B. gröbliche Pflichtverletzung, Untreue im Dienst, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen u. Ä. Die Entlassungsgründe sind taxativ (abschließend) aufgezählt, sodass nur bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Grundes eine Zustimmung erteilt werden kann. Das Gericht muss bei der Entscheidung den durch die Schwangerschaft bzw. Entbindung bedingten außerordentlichen Gemütszustand der Frau berücksichtigen. Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Der Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis vier Monate nach der Entbindung bzw. bis vier Wochen nach dem Ende einer Karenz oder Elternteilzeit. Bei einer Karenz endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz spätestens vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, bei Elternteilzeit spätestens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Der Schutz der Mutter beginnt grundsätzlich mit Meldung der Schwangerschaft und verlängert sich bei Antritt einer Karenz bzw. Elternteilzeit, wenn die Karenz oder Elternteilzeit unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungsverbot konsumiert wird. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters besteht nur bei Meldung einer Karenz/Elternteilzeit und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, grundsätzlich aber frühestens vier Monate vor dem Antritt einer Karenz/Elternteilzeit.

54 Wohnrecht Kündigungs- für und Wohnungseigentümer Entlassungsschutz SEITE 22 Nimmt ein stillgelegter Betrieb innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung der Arbeitnehmerin seine Tätigkeit wieder auf, so ist die Kündigung rechtsunwirksam und die Arbeitnehmerin kann eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bei dem/der ArbeitgeberIn beantragen. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des Betriebes gestellt werden. Nur nach einer endgültigen Stilllegung des Betriebes ist eine Kündigung auch ohne gerichtliche Zustimmung möglich. Mütter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Mutter besteht ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Bekanntgabe der Schwangerschaft. Ist die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zwar schon bekannt, wurde aber vor Ausspruch einer Kündigung/ Entlassung noch nicht gemeldet, kann die Bekanntgabe innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung/Entlassung unter gleichzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft nachgeholt werden und macht die Kündigung/Entlassung nachträglich unwirksam. Erfährt eine Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erst nach Ausspruch der Kündigung/Entlassung durch den/die ArbeitgeberIn, wird die Kündigung/Entlassung nachträglich unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung/ Entlassung bereits schwanger war und wenn sie dem/der ArbeitgeberIn das Vorliegen der Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis mitteilt und gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung vorlegt. Väter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis Väter haben nur dann einen Kündigungs- und Entlassungsschutz, wenn sie entweder eine Karenz antreten wollen oder eine Elternteilzeit melden.

55 SEITE 23 Der Schutz beginnt mit der Meldung der Karenz oder Elternteilzeit, frühestens aber mit dem Tag der Geburt und nicht früher als vier Monate vor dem gewünschten Antritt (Näheres siehe unter Karenz/Elternteilzeit). Kündigungs- und Entlassungsschutz bei befristetem Arbeitsverhältnis Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft hemmt den Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn der achtwöchigen Schutzfrist oder bis zu einer vorher auf Dauer ausgesprochenen Freistellung (individuelles Beschäftigungsverbot). Ausgenommen von dieser Ablaufhemmung sind Arbeitsverhältnisse, in denen die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlichen Gründen erfolgt. Eine sachliche Rechtfertigung liegt nur vor, wenn die Befristung im Interesse der Arbeitnehmerin liegt oder wenn das Arbeitsverhältnis für die Dauer einer Vertretung, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung (das gilt jedoch nur, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist) abgeschlossen wurde. Die Behaltepflicht nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) stellt für sich allein weder einen sachlich gerechtfertigten Grund für den Fall der Ablaufhemmung dar, noch besteht eine gesetzliche Vorschrift für eine Befristung.

56 Wohnrecht Kündigungs- für und Wohnungseigentümer Entlassungsschutz SEITE 24 Einvernehmliche Lösung und Kündigungs- und Entlassungsschutz Im Einvernehmen kann auch ein unter Kündigungs- und Entlassungsschutz stehendes Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Voraussetzung ist die Schriftlichkeit. Mündlich vereinbarte einvernehmliche Lösungen sind nicht rechtswirksam. Minderjährige ArbeitnehmerInnen müssen überdies eine Bescheinigung des Gerichtes oder der Arbeiterkammer beischließen, aus der hervorgeht, dass sie über den besonderen Kündigungsschutz belehrt wurden. Wurde eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem die Frau zwar schon schwanger war, von dieser Schwangerschaft aber keine Kenntnis hatte, kommt ebenfalls die Ablaufhemmung zum Tragen. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft unmittelbar nach Bekanntwerden im Betrieb unter Vorlage der ärztlichen Bestätigung gemeldet wird. Ausschluss des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Kein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bei einem Probearbeitsverhältnis (Ausnahme siehe unten) bei einem Arbeitsverhältnis von AusländerInnen ohne Beschäftigungsbewilligung nach endgültiger Stilllegung des Betriebes Auflösung während der Probezeit Kommt es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen der Schwangerschaft in der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Probezeit und kann der/die ArbeitgeberIn keinen wahrscheinlicheren Grund als den der Schwangerschaft geltend machen, ist eine solche Auflösung nach dem Gleichbehandlungsgesetz unzulässig und kann beim

57 SEITE 25 Arbeits- und Sozialgericht innerhalb von 14 Tagen ab dem Lösungszeitpunkt angefochten werden. Wird der Anfechtung stattgegeben, muss das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots fortgesetzt werden. Ablaufhemmung der Beschäftigungserlaubnis von Ausländerinnen Bei Ausländerinnen wird der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines bis zur rechtsgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses gehemmt. Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zählen Zeiten einer Karenz (auch einer frei vereinbarten Karenz nach dem zweiten Geburtstag des Kindes) als Dienstzeiten, die zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines nötig sind. Der Ablauf einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines wird aber nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gehemmt. Urlaub Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage (25 Arbeitstage) und entsteht mit Beginn eines jeden Arbeitsjahres. Dieser Anspruch wird nur dann gekürzt, wenn der Urlaub vor Beginn der Karenz nicht vollständig verbraucht wird. Wird keine Karenz konsumiert, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, da für die Zeit des Mutterschutzes keine Aliquotierung vorgesehen ist. Wird eine Karenz angetreten, verkürzt sich der Anspruch auf Urlaub, wenn dieser noch nicht verbraucht ist, um die Zeit der Karenz im Urlaubsjahr. Der zustehende Urlaub wird in diesem Fall folgendermaßen berechnet:

58 Wohnrecht Kündigungs- für und Wohnungseigentümer Entlassungsschutz SEITE Werktage (25 Arbeitstage) : 52 Wochen (365 Tage) x Anzahl der Wochen (Tage) bis zum Ende des Beschäftigungsverbots nach der Geburt = Anzahl der zustehenden Urlaubstage. Bruchteile von Tagen werden auf ganze Tage aufgerundet. Der Antritt und die Dauer von Urlauben müssen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Sowohl einseitiger Antritt des Urlaubes als auch arbeitgeberseitiges Aufzwingen des Urlaubes ist ausgeschlossen. Während des Urlaubes besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt in der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen. Bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis ist die Abgeltung von Urlaub in Geld verboten. Zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem Beginn einer Karenz kann ein Urlaubsverbrauch vereinbart werden. Beschäftigungsverbot und Entgelt Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sind Entgeltbestandteile, die jeweils für ein Kalenderjahr zustehen und im Kollektivvertrag (im Gesetz für Beamte und Vertragsbedienstete oder teilweise auch im Arbeitsvertrag) geregelt sind. Sie betragen üblicherweise je einen Monatsbezug (Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarung können anderes vorsehen). Für jede im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitete Woche besteht daher der Anspruch auf 1/52 Urlaubszuschuss und 1/52 Weihnachtsremuneration. Ab Beginn des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt besteht kein Anspruch mehr. Die Höhe der anteiligen Sonderzahlung für ein Kalenderjahr, in das ein Beschäftigungsverbot fällt, wird errechnet, indem man die Sonderzahlung durch 52 dividiert und mit der Anzahl der Kalenderwochen bis zum Beginn der Schutzfrist multipliziert. Beginnt das Beschäftigungsverbot in der zweiten Jahreshälfte und wurde der Urlaubszuschuss bereits zur Gänze ausbezahlt, so kann der zu viel bezahlte Teil von der noch ausstehenden aliquoten Weihnachtsremuneration abgezogen werden. Die Fälligkeitstermine laut Kollektivvertrag zur Auszahlung der Sonderzahlungen bleiben aufrecht.

59 SEITE 27 Änderung der Beschäftigung Bei einer Änderung der Beschäftigung im Betrieb, die aufgrund eines Beschäftigungsverbotes notwendig wird, ist das Entgelt im Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor der Änderung weiterzuzahlen. Dies gilt nicht für Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für entfallende Überstundenentgelte.

60 Wohnrecht Wochengeldfür Wohnungseigentümer SEITE 28 Während der Schutzfrist (absolutes bzw. individuelles Beschäftigungsverbot) erhalten Arbeitnehmerinnen ein Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten drei vollen Kalendermonate) vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines prozentuellen Aufschlags für die Sonderzahlungen und wird in Tagsätzen berechnet. Der Aufschlag ist abhängig vom Anspruch auf Sonderzahlungen. (Er beträgt 14%, wenn die Sonderzahlung einem Monatsentgelt pro Jahr entspricht, 17% bei zwei Monatsentgelten und 21%, wenn Sonderzahlungen von mehr als zwei Monatsentgelten pro Jahr gebühren.) Das Wochengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung und einer Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin beantragt werden. Vorgezogenes Wochengeld wegen individuellen Beschäftigungsverbots Wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und/oder Kind besteht, kann Arbeitsinspektion oder Amtsarzt/Amtsärztin nach Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung eine völlige oder befristete Dienstfreistellung auch schon vor Beginn der regulären Schutzfrist verfügen. Für die Zeit einer solchen Freistellung wird von der Krankenkasse ein vorgezogenes Wochengeld bezahlt. Die Berechnung ist dieselbe wie beim regulären Wochengeld. Schwangeren, die zu Beginn der regulären oder der vorgezogenen Schutzfrist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, gebührt der um 80% erhöhte Leistungsbezug als Wochengeld. Kommt es zu einem Arbeitsverbot/zu einer Arbeitseinschränkung aufgrund der Art der Tätigkeit, ist weiterhin ein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Betrieb gegeben und es gebührt in dieser Zeit kein Wochengeld (vgl. Änderung der Beschäftigung).

61 SEITE 29 Wochengeld in besonderen Fällen Arbeitnehmerinnen, die während eines Arbeitsverhältnisses oder während eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schwanger werden, erhalten ein Wochengeld, wenn die Pflichtversicherung vor Beginn der Schutzfrist endet und mindestens drei volle Kalendermonate ununterbrochen gedauert hat. Das Arbeitsverhältnis darf allerdings nicht durch die Arbeitnehmerin selbst gekündigt worden sein oder durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, verschuldete Entlassung oder einvernehmliche Lösung geendet haben. Die Voraussetzung der Mindestdauer von drei Kalendermonaten entfällt, wenn die Schwangere in den letzten drei Jahren vor Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des Leistungsbezuges zwölf Monate Pflichtversicherung aufweisen kann. Wochengeld bei geringfügiger Beschäftigung Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen haben nur dann einen Anspruch auf Wochengeld, wenn sie von der Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Gebrauch machen. Das Wochengeld beträgt 7,55 Euro täglich. Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen Ab haben auch freie Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf ein einkommensabhängiges Wochengeld. Für die Berechnung des Wochengeldes werden 55% des täglichen Nettoeinkommens der letzten 13 Wochen bzw. der letzen drei vollen Kalendermonate herangezogen. Bis erhielten Mütter, die aufgrund eines freien Dienstvertrages pflichtversichert waren, ein einheitliches Wochengeld von 7,42 Euro täglich (im Jahr 2007).

62 Wohnrecht Wochengeldfür Wohnungseigentümer SEITE 30 Wochengeld und Abfertigung neu Wenn der Arbeitsvertrag während des Beschäftigungsverbotes weiter besteht, muss der/die ArbeitgeberIn im Fall der Abfertigung neu auch während des Beschäftigungsverbotes den Beitrag (1,53% vom letzten Bruttogehalt vor Beginn der Schutzfrist) an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse leisten.bei der Abfertigung alt werden Zeiten des Mutterschutzes (absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot) für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mitgezählt.

63 SEITE 31

64 Wohnrecht Karenz für Wohnungseigentümer SEITE 32 Elternkarenz Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt (fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Anspruch auf Karenz haben ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, Beamte und Beamtinnen und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge. Für freie DienstnehmerInnen ist keine Karenz vorgesehen. Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Karenz beider Eltern ist nur beim erstmaligen Wechsel im Ausmaß von max. einem Monat möglich. Beginn und Dauer Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das (fiktive) Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) und endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Auch bei Teilung der Karenz verlängert sich die Dauer nicht! Zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem Beginn der Karenz kann ein Urlaub verbraucht werden, es kann aber auch ein Krankenstand dazwischenliegen. Die Karenz kann nicht mehr einseitig angetreten werden, wenn nach dem Beschäftigungsverbot nach der Geburt die Arbeit wieder aufgenommen wurde. (Ausnahme: Bei Teilung der Karenz zwischen den Eltern kann der Beginn der Karenz zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.) Die Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Teil muss mindestens drei Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel kann ein Monat Karenzurlaub gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes.

65 SEITE 33 Meldung der Karenz Für die Karenz gibt es eine zweigeteilte Meldefrist. ArbeitnehmerInnen müssen den Teil der Karenz, der im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnt, bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes (Mutter) bzw. innerhalb von acht Wochen nach der Geburt (Vater) dem/der ArbeitgeberIn bekannt geben. Wenn zum ersten Meldezeitpunkt nicht bereits die Maximaldauer der Karenz bekannt gegeben wurde, haben ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, die Karenz durch eine einfache Meldung zu verlängern oder zu teilen. Sie müssen dies spätestens drei Monate vor Ende des ersten Karenzteiles dem/der ArbeitgeberIn (am besten schriftlich) bekannt geben. Für den zweiten Elternteil ist es ausreichend, wenn die Inanspruchnahme von Karenz spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des ersten Elternteils bekannt gegeben wird. Die Karenz muss unmittelbar an die Karenz des anderen Elternteils anschließen. Schriftlichkeit ist für die Meldung nicht vorgesehen, im Sinne der Beweissicherung aber anzuraten. Achtung: Diese spätere Meldemöglichkeit besteht nur dann, wenn der andere Elternteil sich in Karenz befindet, also ein aufrechtes Dienstverhältnis hat. Ist dies nicht der Fall, so muss auch der Elternteil, der später die Kinderbetreuung übernehmen will, seine Karenz bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes (Mutter) bzw. innerhalb von acht Wochen nach der Geburt (Vater) dem/der ArbeitgeberIn bekannt geben. Aufgeschobene Karenz Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes (bei späterem Schuleintritt auch nach dem siebten Lebensjahr des Kindes) aufzuschieben. Je nachdem, ob die Karenz durch einen oder beide Elternteile aufgeschoben wird, verkürzt sich die Karenz bis zum 21. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes.

66 Wohnrecht Karenz für Wohnungseigentümer SEITE 34 Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem/der Arbeitgeber- In spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenzzeit bekannt zu geben. Der Zeitpunkt des Verbrauches von aufgeschobener Karenz ist drei Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt zu melden und erfordert eine Einigung mit dem/der ArbeitgeberIn. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Meldung keine Einigung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zustande, so kann der/die ArbeitgeberIn beim zuständigen Gericht eine Klage gegen die Absicht, Karenz aufzuschieben, und später auch gegen den Antrittszeitpunkt einbringen. Im Falle der Nichteinigung und/oder Klage wegen der Absichtserklärung, Karenz aufzuschieben, kann der/die ArbeitnehmerIn eine sofortige Karenz anstelle des Aufschubs oder aber nur bis zur Entscheidung des Gerichtes in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit einer Ersatzkarenz ist aber nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich. Achtung: Wird die aufgeschobene Karenz nach dem 2. Geburtstag des Kindes verbraucht, unterliegen die Eltern in dieser Zeit nicht dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn wegen Inanspruchnahme von aufgeschobener Karenz als Motivkündigung angefochten werden. Karenz für Adoptiveltern Adoptiveltern haben Anspruch auf Karenz, sobald sie das zu adoptierende Kind in Pflege übernommen haben. Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch vor dem siebten Lebensjahr adoptiert, so besteht Anspruch auf sechs Monate Karenz. An die Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Geburt tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in unentgeltliche Pflege. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen einer Karenz verbunden sein. Eine Karenz ist nur im Fall der Adoption und der unentgeltlichen Pflege im Zuge eines Adoptivverfahrens vorgesehen. Bei entgeltlicher Pflege besteht kein Anspruch auf Karenz, obwohl ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist.

67 SEITE 35 Adoptiv- und Pflegeltern sind, von diesen Ausnahmen abgesehen, den leiblichen Eltern gleichgestellt. Verhinderungskarenz Ist der Elternteil (bzw. Adoptiv- oder Pflegevater/Adoptiv- oder Pflegemutter), der das Kind überwiegend betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, schwere Erkrankung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) für eine nicht nur verhältnismäßige kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der andere Elternteil für die Dauer der Verhinderung Anspruch auf Karenz. Derselbe Anspruch besteht für die Adoptiv- oder Pflegeeltern auch nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, wenn sie sich zulässigerweise nach dessen zweitem Lebensjahr in einer Karenz befinden. Diese Verhinderungskarenz ist ab Meldung bis vier Wochen nach deren Ende vom Kündigungs- und Entlassungsschutz umfasst. Verhinderungskarenz kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der zweite Elternteil ursprünglich keine Karenz beabsichtigt hatte bzw. ein Karenzteil bereits verbraucht ist. Anrechnung auf das Arbeitsverhältnis Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und für das Urlaubsausmaß bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die gesamte Karenzzeit wird im Fall einer Elternteilzeit für die Erreichung eines Anspruches auf Elternteilzeit als Betriebszugehörigkeit angerechnet. Ansonsten bleiben die Karenzen für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht (insbesondere auch für den Abfertigungsanspruch alt ). In einigen Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen sind günstigere Regelungen enthalten.

68 Wohnrecht Karenz für Wohnungseigentümer SEITE 36 Recht auf Information Während einer Karenz muss der/die ArbeitgeberIn die Mutter/den Vater über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Eltern berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, informieren. Beschäftigung während der Karenz Geringfügige Beschäftigung Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze ,01 monatlich) bei demselben/derselben ArbeitgeberIn oder bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn aufzunehmen. Die geringfügige Beschäftigung bei demselben/derselben ArbeitgeberIn hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem/einer anderen Arbeitgeber- In ist eine entsprechende Meldung an den/die karenzierenden ArbeitgeberIn vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z. B. wegen Konkurrenzverbots oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.). Das geringfügige Arbeitsverhältnis kann mit dem Ende der Karenz befristet werden und endet dann automatisch mit dem Ende der Karenz. Beschäftigung für 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze Außerdem können ArbeitnehmerInnen neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem/der ArbeitgeberIn für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen.

69 SEITE 37 Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn ist nur zulässig, wenn der/die ArbeitgeberIn des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt. Die Höhe des Einkommens während dieser Beschäftigung ist für die Frage der Karenz nicht relevant (vgl. Kapitel Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienstgrenze). Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz Ab Meldung der Karenz besteht ein Kündigungsschutz/Entlassungsschutz. Für den Vater beginnt der Kündigungsschutz frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes, die Mutter hat im Normalfall bereits davor einen Schutz aufgrund der Schwangerschaft. Wird die Karenz nicht im Anschluss an die (fiktive) Schutzfrist angetreten, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens vier Monate vor dem gewünschten Antritt. Die Meldung einer späteren Karenz sollte daher nicht vor diesem Termin erfolgen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Meldefristen für die Karenz eingehalten wurden. Kommt aber bei versäumter Frist eine Einigung über eine Karenz im Rahmen des Mutterschutzgesetzes/Väterkarenzgesetzes zustande, ist auch für diese Karenz der Schutz gegeben. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, spätestens jedoch vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes. (Näheres zum Kündigungs- und Entlassungsschutz siehe unter Kapitel Mutterschutz)

70 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 38 Teilzeitbeschäftigung und Veränderung der Lage der Arbeitszeit Seit ist die Teilzeitbeschäftigung für Mütter und Väter (Elternteilzeit) neu geregelt und es wurde zusätzlich auch die Möglichkeit zur Änderung der Lage der Arbeitszeit eingeführt. Damit erhalten Eltern für eine gewisse Zeit einen Anspruch auf Reduzierung und/oder Änderung ihrer Arbeitszeit (Elternteilzeit). Grundsätzlich gelten alle angeführten Bestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung wie auch für die Veränderung der Lage der Arbeitszeit; Abweichungen werden gesondert angeführt. Das Gesetz differenziert nun hinsichtlich der Maximaldauer und der Art der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruches nach Betriebsgröße bis zu 20 Beschäftigten und ab 21 Beschäftigten. Darüber hinaus ist für die Dauer und die Rechtsdurchsetzung entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre (inkl. Karenz) gedauert hat oder erst kürzer besteht. Unabhängig von einer Karenz sind nun folgende Möglichkeiten für Mütter und/oder Väter gegeben: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (mind. drei Jahre Beschäftigung und mehr als 20 AN in einem Betrieb) Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit (mind. drei Jahre Beschäftigung und mehr als 20 AN in einem Betrieb) vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (weniger als drei Jahre Beschäftigung und/oder weniger als 21 AN in einem Betrieb) vereinbarte Veränderung der Lage der Arbeitszeit (weniger als drei Jahre Beschäftigung und/oder weniger als 21 AN in einem Betrieb)

71 SEITE 39 Gemeinsame Voraussetzungen für Anspruch und vereinbarte Elternteilzeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) oder der Änderung der Lage der Arbeitszeit ist, dass der Elternteil im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt oder eine Obsorgepflicht für das Kind gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz gem. MSchG/VKG befindet. ArbeitnehmerInnen können die Elternteilzeit für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Der Anspruch gilt für Mütter und Väter (bzw. Adoptiv- und Pflegeeltern), deren Kind nach dem geboren wurde, oder wenn sich die Mutter am im absoluten Beschäftigungsverbot nach der Geburt befand. Der Anspruch ist auch gegeben, wenn sich ein Elternteil am in einer gesetzlichen Karenz oder in einer Teilzeitkarenz befunden hat bzw. wenn ein Gebührenurlaub vor dem Beginn der Karenz konsumiert wurde oder eine Krankheit (Unglücksfall) gegeben war. Die Reduktion der Arbeitszeit auf ein bestimmtes Ausmaß ist nicht erforderlich, da auch eine bloße Verlagerung der Arbeitszeit (Veränderung der Lage der Arbeitszeit) nach diesen Vorschriften möglich ist (z. B.: Arbeitszeit anstelle der Wechselschicht nur noch in der Frühschicht.) Auch im Hinblick auf eine sozialrechtliche Absicherung sollte die Arbeitszeit so gewährt werden, dass eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze möglich ist. Lehrlinge sind von dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und auch vom Anspruch auf Änderung der Lage der Arbeitszeit gänzlich ausgeschlossen. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung/Lageveränderung zumindest für eine befristete Zeit zu vereinbaren. Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

72 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 40 Beginn und Dauer Die Mutter kann eine Teilzeitbeschäftigung frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot antreten. Die Teilzeitbeschäftigung kann aber auch erst im Anschluss an eine Karenz, nach einer ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Väter können die Teilzeitbeschäftigung frühestens nach dem Ende des (fiktiven) absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter antreten. Er kann mit der Elternteilzeit auch zu jedem anderen Zeitpunkt im möglichen Zeitraum beginnen. Die Elternteilzeit ist von einer Karenz vollkommen entkoppelt. Karenz und Teilzeitbeschäftigung schließen einander jedoch aus. Ist ein Elternteil zu einem Kind in Karenz, kann der andere zur selben Zeit für dasselbe Kind keine Elternteilzeit und auch keine Veränderung der Lage der Arbeitszeit konsumieren. Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung beträgt drei Monate. Die Teilzeitbeschäftigung kann maximal bis zum siebten Geburtstag des Kindes beansprucht werden, eine vereinbarte Elternteilzeit kann maximal bis zum vierten Geburtstag des Kindes dauern. Mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind endet die Teilzeitbeschäftigung automatisch. Erfolgt keine Meldung einer weiteren Karenz oder Elternteilzeit, läuft die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind weiter. Meldung an den/die ArbeitgeberIn Damit das Teilzeitmodell als rechtsverbindliche Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgesetzes gilt, ist es notwendig, bereits bei der Meldung des Teilzeitwunsches (Beginn, Lage, Dauer und Ausmaß) die Schriftform einzuhalten.

73 SEITE 41 Wird das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht eingehalten bzw. die Teilzeit nur mündlich vereinbart, so hat der/die ArbeitnehmerIn den Arbeitsvertrag unter Umständen auf Dauer in eine ungeschützte Teilzeitarbeit abgeändert. Es droht damit unter anderem der Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes und des Rechts auf Rückkehr auf den Vollzeitarbeitsplatz; bei einer Veränderung der Lage der Arbeitszeit droht der Verbleib in der geänderten Arbeitszeit. Der/die ArbeitnehmerIn muss dem/der ArbeitgeberIn den Wunsch nach Elternteilzeit einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende des absoluten Beschäftigungsverbotes (Wochenschutz) schriftlich bekannt geben. Der Vater muss eine Teilzeitbeschäftigung binnen 8 Wochen nach der Geburt melden. Beides gilt, sofern man die Teilzeitarbeit im Anschluss an das Beschäftigungsverbot antreten will. Besteht die Absicht, die gewünschte Elternteilzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, muss die Mitteilung spätestens drei Monate vorher an den/die ArbeitgeberIn einschließlich der Bekanntgabe von Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit schriftlich erfolgen. Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von dem/der ArbeitnehmerIn mitzuunterfertigen. Lage der Arbeitszeit Die näheren Umstände der Elternteilzeit müssen auch bei einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich mit dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Bei der Vereinbarung müssen die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin sowie die Interessen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin berücksichtigt werden. Es ist ratsam, die Meldung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit bereits so konkret zu formulieren, dass sie dem tatsächlichen Teilzeitwunsch/der gewünschten Änderung der Lage der Arbeitszeit entspricht.

74 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 42 Im Zuge der Interessenabwägung bei einem möglichen Arbeitsgerichtsverfahren muss das Gericht zwischen dem ursprünglichen schriftlichen Vorschlag des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin und dem Gegenvorschlag des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin entscheiden, selbst dann, wenn es bereits eine Annäherung der Streitparteien gegeben hat. Es hat also keinen Sinn, einen unrealistischen Vorschlag in der Hoffnung auf einen Kompromiss abzufassen, der möglicherweise gar nicht den tatsächlichen Wünschen entspricht. ArbeitnehmerInnen können sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung nur einmal verlangen. Dies muss dem/der ArbeitgeberIn schriftlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt gegeben werden. Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von dem/der ArbeitnehmerIn mitzuunterfertigen. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres oder eines späteren Schuleintrittes des Kindes, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung im selben Betrieb drei Jahre gedauert hat und sie in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit dem/der ArbeitgeberIn zu vereinbaren. Alle Zeiten, welche der/die ArbeitnehmerIn bei einem/einer ArbeitgeberIn zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer zu berücksichtigen.

75 SEITE 43 Es zählen auch Zeiten von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, die nach Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem/derselben ArbeitgeberIn fortgesetzt wurden. Zeiten einer Elternkarenz sind ebenfalls auf die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses anzurechnen. Für die Ermittlung, ob ein Anspruch vorliegt, ist es maßgeblich, wie viele ArbeitnehmerInnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender ArbeitnehmerInnenzahl ist es maßgeblich, ob die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung mehr als 20 betragen hat. Auch Beschäftigte in Lehrverhältnissen müssen dabei mitgerechnet werden. Verfahren zur Durchsetzung bei Anspruch auf Elternteilzeit Das Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung ist in ein innerbetriebliches und ein außerbetriebliches Verfahren geteilt. Innerbetriebliches Vorverfahren In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der ArbeitnehmerInnen den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung keine Einigung zustande, können ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen ihre gesetzlichen Interessenvertretungen den Verhandlungen beiziehen. Für die Einigung bleiben in diesem Fall weitere zwei Wochen Zeit. Das Ergebnis hat der/die ArbeitgeberIn schriftlich aufzuzeichnen und es ist auch von dem/der ArbeitnehmerIn zu unterzeichnen. Eine Kopie dieses Schriftstücks ist dem/ der ArbeitnehmerIn auszuhändigen.

76 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 44 Außergerichtliches Verfahren Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, können die ArbeitnehmerInnen die gewünschte Teilzeitbeschäftigung zu den von ihnen bekannt gegebenen Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) antreten, sofern der/die ArbeitgeberIn nicht innerhalb weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag zur gütlichen Einigung (prätorischer Vergleich) stellt. Dem Antrag ist das Verhandlungsergebnis mit den Interessenvertretungen anzuschließen. Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zustande, hat der/die ArbeitgeberIn binnen einer weiteren Woche den/die ArbeitnehmerIn auf Einwilligung in die von ihm/ihr vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der/die ArbeitnehmerIn die Elternteilzeit zu den von ihm/ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung Kommt es zwischen dem/der ArbeitnehmerIn und dem/der ArbeitgeberIn zu keiner Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung, kann dieser/diese dem/der ArbeitgeberIn binnen einer Woche bekannt geben, dass er/sie anstelle einer Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz anstelle der Teilzeitbeschäftigung bzw. bis zur Entscheidung des Gerichtes kann aber längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes konsumiert werden. Gibt das Gericht in einem Rechtsstreit der Klage des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin auf Elternteilzeit statt, kann der/die ArbeitnehmerIn binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem/der ArbeitgeberIn (schriftlich) anstelle der Elternteilzeit eine Karenz bekannt geben. Dies ist jedoch ebenfalls längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes möglich.

77 SEITE 45 Änderung des Anspruches auf Elternteilzeit Sowohl der/die ArbeitnehmerIn als auch der/die ArbeitgeberIn hat die Möglichkeit, eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung zu verlangen. Die Eltern können einmal entweder die Teilzeitbeschäftigung verlängern oder eine Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit verlangen und zusätzlich einmal eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. ArbeitgeberInnen können ebenfalls einmal eine Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit und einmal eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verlangen. (Eine Verlängerung der Elternteilzeit kann vom Betrieb nicht verlangt werden.) Es ergeben sich daher für Eltern, aber auch für ArbeitgeberInnen je zwei Änderungsmöglichkeiten. Der Änderungswunsch muss spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung schriftlich bekannt gegeben werden. Zur Durchsetzung des Änderungswunsches ist das gleiche Verfahren wie beim erstmaligen Antrag auf Elternteilzeit oder auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit in Gang zu setzen. Eltern mit Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung müssen den Änderungswunsch rechtzeitig schriftlich bekannt geben. Sodann muss der/die ArbeitgeberIn, um die Änderung abzuändern, die festgelegten Schritte (innerbetrieblich und auch außerbetrieblich) zeitgerecht unternehmen. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann er die Änderung nur durch Einbringen einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht binnen einer weiteren Woche verhindern.

78 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 46 Auch bei einem Änderungswunsch durch den/die ArbeitgeberIn muss das Verfahren eingehalten werden. Kann keine außergerichtliche Einigung über eine Veränderung der Elternteilzeit erzielt werden, muss der/die ArbeitgeberIn innerhalb der vorgesehenen Fristen eine Klage auf Zustimmung zur Änderung beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Frühzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung Eltern und auch ArbeitgeberInnen können einmal eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verlangen. Die Bekanntgabe muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen (zum Verfahren Veränderung der Elternteilzeit). Kündigungs- und Entlassungsschutz Der Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bei Teilzeitbeschäftigung ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung, beginnt aber frühestens vier Monate vor dem Antritt der Elternteilzeit und endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie erst danach, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Elternteilzeit bei Gericht nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes im Rahmen einer Motivkündigung angefochten werden. Verlust des Kündigungsschutzes Wird während der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin aufgenommen, kann dieser/diese binnen acht Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung eine Kündigung aussprechen. In diesem Fall ist keine Zustimmungspflicht durch das Arbeits- und Sozialgericht vorgesehen!

79 SEITE 47 Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bis zum siebten Lebensjahr des Kindes nicht vor, weil der Betrieb nur bis zu 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt bzw. weil das Arbeitsverhältnis der Mutter/des Vaters noch keine drei Jahre gedauert hat, kann eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Lebensjahr des Kindes mit dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. ArbeitnehmerInnen, die eine Teilzeit vereinbaren wollen, müssen dem/der ArbeitgeberIn innerhalb des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung bzw. bis spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage mitteilen. Die gewünschte Arbeitszeit wie auch die Dauer der Elternteilzeit und die Verteilung der Stunden müssen mit dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Bleiben die Gespräche über eine Vereinbarung von Elternteilzeit/Veränderung der Lage der Arbeitszeit erfolglos, muss in Betrieben, in denen ein für die ArbeitnehmerInnen zuständiger Betriebsrat errichtet ist, dieser auf Verlangen der ArbeitnehmerInnen den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit beigezogen werden. Äußert sich der/die ArbeitgeberIn zur Meldung der Elternteilzeit binnen zwei Wochen nicht, kann von einer Genehmigung ausgegangen werden. Durch eine Betriebsvereinbarung kann auch in Kleinbetrieben geregelt werden, dass die Eltern jenen in Großbetrieben gleichgestellt werden und ebenfalls ein Anspruch auf Elternteilzeit besteht. Wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, sind alle Bestimmungen zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Es handelt sich jedoch nur um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die vom Betriebsrat nicht gegen den Willen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgesetzt werden kann.

80 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 48 Verfahren zur Durchsetzung der vereinbarten Elternteilzeit Im Gegensatz zu Betrieben ab 21 Beschäftigten müssen Eltern, die in kleineren Betrieben beschäftigt sind, die von ihnen gewünschte Teilzeitbeschäftigung bei Nichteinigung einklagen. Dies gilt in gleicher Weise auch für ArbeitnehmerInnen, die noch nicht drei Jahre in einem Betrieb ab 21 Mitarbeitern beschäftigt sind. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Teilzeitwunsches keine Einigung zustande, so kann der/die ArbeitnehmerIn den/die ArbeitgeberIn beim Arbeits- und Sozialgericht auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage klagen. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage von ArbeitnehmerInnen dann abzuweisen, wenn der/die ArbeitgeberIn aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat, bzw. muss der Klage der ArbeitnehmerInnen stattgegeben werden, wenn der/die ArbeitgeberIn keine sachlichen Gründe für die Weigerung anführen kann. Für Kleinbetriebe ist eine Beihilfe zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitbeschäftigung vorgesehen. Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung Kommt keine Einigung mit dem/der ArbeitgeberIn über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, kann der/die ArbeitnehmerIn binnen einer weiteren Woche bekannt geben, dass er/sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder auch nur bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine Karenz in Anspruch nimmt. Dies ist jedoch längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes möglich. Gibt das Gericht der Klage des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin nicht statt, kann diese/r binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem/der ArbeitgeberIn schriftlich bekannt geben, dass er/sie anstelle der Elternteilzeit eine Karenz längstens bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen wird.

81 SEITE 49 Änderung der vereinbarten Elternteilzeit Auch bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung hat sowohl der/die ArbeitnehmerIn als auch der/die ArbeitgeberIn die Möglichkeit, eine Änderung der Elternteilzeit hinsichtlich Arbeitsausmaß und Lage der Arbeitszeit einmal zu verlangen. Dies ist dem/der ArbeitgeberIn spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung schriftlich bekannt zu geben. In der Folge wird das gleiche Verfahren wie beim erstmaligen Antrag auf vereinbarte Elternteilzeit angewandt. Eltern können wahlweise zur Änderung des Arbeitsausmaßes bzw. der Lage der Arbeitszeit auch einmal eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung verlangen, wenn bei der ersten Meldung nicht bereits das Gesamtausmaß gemeldet wurde. Eltern, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, müssen bei Nichteinigung über die Änderung der Elternteilzeit den Klagsweg selbst beschreiten. Äußert sich der/die ArbeitgeberIn binnen zwei Wochen nach Meldung des Änderungswunsches nicht, ist diese Änderung wie gemeldet als genehmigt anzusehen. Kommt trotz Verhandlung keine Einigung zustande, muss binnen einer weiteren Woche durch die Mutter/den Vater eine Klage auf Zustimmung zur gewünschten Änderung beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ist die Änderung durch den Betrieb gewünscht und kommt binnen zwei Wochen ab Mitteilung des Änderungswunsches durch den/die ArbeitgeberIn keine Einigung zustande, muss der/die ArbeitgeberIn binnen einer weiteren Woche eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Frühzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung Eltern und auch ArbeitgeberInnen können einmal eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verlangen. Die Bekanntgabe muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen (zum Verfahren Änderung der Elternteilzeit).

82 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 50 Kündigungs- und Entlassungsschutz Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung/Änderung der Lage der Arbeitszeit, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt. Für den Vater beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Verlust des Kündigungsschutzes Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der/die ArbeitgeberIn binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen. Eine gerichtliche Zustimmung ist nicht vorgesehen. Veränderung der Lage der Arbeitszeit Zusätzlich zur der Teilzeitbeschäftigung ist seit auch die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Lage der Arbeitszeit zu verändern. Je nach Größe des Betriebes bzw. Dauer des Arbeitsverhältnisses haben Mütter und Väter unabhängig von einer zuvor konsumierten Karenz oder Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf Lageveränderung, also die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine andere Verteilung der Arbeitszeit zu verlangen. Die Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung gelten sinngemäß. Besteht ein Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit, kann diese bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verändert, im anderen Fall maximal bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes eine Lageveränderung vereinbart werden. Die veränderte Lage der Arbeitszeit kann auch durch die Eltern einmal verlängert bzw. verändert werden und einmal kann das vorzeitige Ende der Lageveränderung verlangt werden. Auch der/die ArbeitgeberIn kann einmal eine Abänderung der

83 SEITE 51 Verteilung der Arbeitszeit und einmal ein vorzeitiges Ende der Lageveränderung verlangen (zur Durchsetzung vgl. Veränderung der Teilzeitbeschäftigung). Teilzeitbeschäftigung/Lageveränderungfür Adoptiv- oder Pflegeeltern Die Bestimmungen über den Anspruch auf Elternteilzeit/Lageveränderung bzw. über die vereinbarte Teilzeit/vereinbarte Änderung der Lage der Arbeitszeit gelten auch für Adoptiv- oder Pflegeeltern mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung/Lageveränderung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege beginnen kann. Wird eine Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt angetreten, so ist dies dem/der ArbeitgeberIn einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, in allen anderen Fällen muss die Meldung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn erfolgen. Abfertigung und Austritt bei der Geburt eines Kindes Abfertigung neu (Arbeitsverhältnisse, die ab neu begründet wurden) Der Anspruch auf Abfertigung neu besteht nicht mehr gegenüber dem/der ArbeitgeberIn, sondern gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse, an die der/die ArbeitgeberIn Beiträge abführen muss. ArbeitnehmerInnen können die Auszahlung der Abfertigung verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens drei Jahre gedauert hat und durch Arbeitgeberkündigung, durch Austritt in der Schutzfrist (gilt nur für Mütter) oder in der Karenz oder durch Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutzgesetz oder nach Väterkarenzgesetz geendet hat oder einvernehmlich beendet wurde.

84 Wohnrecht Elternteilzeit für Wohnungseigentümer SEITE 52 ArbeitnehmerInnen haben das Wahlrecht, sich die Abfertigung auszahlen zu lassen, den gesamten Betrag weiterhin in der Mitarbeitervorsorgekasse stehen zu lassen oder an die aktuell zuständige Mitarbeitervorsorgekasse überweisen zu lassen. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds Beiträge in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes an die zuletzt zuständige Mitarbeitervorsorgekasse gezahlt, sodass für ArbeitnehmerInnen keine Lücken im Verlauf der Anwartschaft auf Abfertigung entstehen. Während einer vorübergehenden Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung während der Karenz oder auch während einer Elternteilzeit muss der/die ArbeitgeberIn die entsprechenden Beiträge an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse leisten. Falls die Beträge in unterschiedliche Mitarbeitervorsorgekassen geflossen sind, können ArbeitnehmerInnen binnen sechs Monaten ab Ende der Beitragsleistung bzw. des Arbeitsverhältnisses (am besten schriftlich) verlangen, dass der angesammelte Abfertigungsbetrag an die aktuell zuständige Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen wird. Abfertigung alt (für Arbeitsverhältnisse, die bis zum begründet wurden) Arbeitnehmerinnen können ihr Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist nach der Entbindung durch den sogenannten Mutterschaftsaustritt lösen. Diese Beendigungsart können auch Eltern in der Karenz in Anspruch nehmen. Eltern erhalten die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Austritt innerhalb der Schutzfrist (Mütter) oder bis spätestens drei Monate vor Ende des eigenen Karenzteiles erfolgt. Der Vater hat diesen Abfertigungsanspruch nur, solange er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe der Abfertigung beträgt die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts. Dieselbe Abfertigung erhalten Arbeitnehmerinnen, die während einer gesetzlichen Teilzeitarbeit/Lageveränderung aus Anlass der Geburt eines Kindes selbst kündigen. Bei der Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) wird die Basis zur Berechnung der Höhe der Abfertigung aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit, ohne die Zeiten einer Karenz, gebildet. Zum Teil bestehen günstigere Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen.

85 SEITE 53 Abfertigung alt bei Kündigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Sollte eine Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn während des kündigungsgeschützten Zeitraumes gem. MSchG/VKG bzw. während einer Karenz erfolgen oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst bzw. durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unberechtigte Entlassung beendet werden, ist die gesetzliche Abfertigung in voller Höhe zu bezahlen. Kündigt der/die ArbeitgeberIn während einer Elternteilzeit oder endet das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung, durch eine ungerechtfertigte Entlassung oder durch einen begründeten Austritt, ist für die Berechnung der Höhe der Abfertigung die frühere Normalarbeitszeit zugrunde zu legen.

86 Wohnrecht Kinderbetreuungsgeld für Wohnungseigentümer SEITE 54 Anspruchsvoraussetzungen Das Kinderbetreuungsgeld gebührt für Geburten ab dem Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind: Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind oder ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung und Bezug der Leistung Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (nur während des Bezuges erforderlich) Unterschreitung der Zuverdienstgrenze Mittelpunkt der Lebensinteressen von Eltern und Kind in Österreich MigrantInnen erhalten das Kinderbetreuungsgeld dann, wenn sie und das Kind sich gem. 8 und 9 des Niederlassungsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Für sie wie auch für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, bzw. für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, aber erwerbstätig sind, wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Änderungen ab Seit sind zusätzlich zwei Kurzvarianten beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vorgesehen. Für Eltern, die das Kinderbetreuungsgeld bereits beziehen, ist eine Übertrittsmöglichkeit bis möglich. Die Zuverdienstgrenze wurde auf Euro angehoben, die Härtefallverordnung ist außer Kraft getreten. Die Rückforderungsmöglichkeiten wurden teilweise entschärft, sodass bei einem Überschreiten der Zuverdienstgrenze ab nur noch der übersteigende Betrag des Kinderbetreuungsgeldes zurückzuzahlen ist.

87 SEITE 55 Karenzgeld Obwohl seit für Eltern von Neugeborenen nur noch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist, könnten noch Altansprüche auf Karenzgeld bestehen. Deshalb hier ein kurzer Überblick über die Bestimmungen zum Karenzgeld: Das Karenzgeld wurde an anspruchsberechtigte Mütter/Väter bezahlt, deren Kinder vor dem geboren wurden. Die Dauer des Karenzgeldbezuges wurde mit jener des Kinderbetreuungsgeldes angeglichen. Ein Elternteil konnte daher das Karenzgeld für max. 549 Tage beziehen, bei Teilung des Bezuges konnte sich der Anspruch auf max. 731 Tage verlängern. Für Geburten ab wurden zusätzlich 365 Tage den Karenzgeldkonten der Eltern gutgeschrieben. Da durch das System der Teilzeitkarenz, das für Eltern mit Anspruch auf Karenzgeld geregelt war, die Möglichkeit bestand, das Karenzgeld in halber Höhe gekoppelt mit einer Einschränkung der Arbeitszeit um mind. zwei Fünftel zu beziehen, konnte so die Bezugsdauer verdoppelt werden. Bei Teilung dieser Möglichkeit durch die Eltern könnte der Bezug damit bis längstens ausgedehnt werden. Vom Karenzgeld konnten max. 183 Tage aufgeschoben werden. Dieses aufgeschobene Karenzgeld kann bis zum siebten Geburtstag des Kindes bzw. bis drei Monate nach dem Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Aufschub des Karenzgeldes ist von einem Aufschub der arbeitsrechtlichen Karenz unabhängig. Allen Eltern, die noch vor Ausschöpfen des Karenzgeldes für ein jüngeres Kind das Kinderbetreuungsgeld erhalten haben, wurde der nicht konsumierte Teil des Karenzgeldes, max. jedoch 183 Tage auf dem Karenzgeldkonto gutgeschrieben. Dieser Anspruch kann im vorgesehenen Zeitraum konsumiert werden. Voraussetzung ist, dass ein karenziertes Arbeitsverhältnis vorliegt bzw. der beziehende Elternteil nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist und die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Es könnte auch das Teilzeitkarenzgeld beantragt werden, wenn die Arbeitszeit für den Bezugszeitraum um mind. zwei Fünftel reduziert wird. In diesem

88 Wohnrecht Kinderbetreuungsgeld für Wohnungseigentümer SEITE 56 Fall gebührt das Karenzgeld in halber Höhe, aber für den doppelten Zeitraum, unabhängig vom Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung. Kinderbetreuungsgeld und arbeitsrechtliche Karenz Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer arbeitsrechtlichen Karenz allen Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Es haben daher nicht nur unselbstständig erwerbstätige Mütter oder Väter einen Anspruch, sondern auch selbstständig erwerbstätige Eltern, Bauern/Bäuerinnen, Studierende, Schüler/Schülerinnen, Hausmänner/Hausfrauen usw. Eine Karenz (Freistellung von der Arbeit) können hingegen nur unselbstständig beschäftigte ArbeitnehmerInnen konsumieren. Die Karenz kann max. bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauern. (Näheres siehe bei Kapitel Elternkarenz.) Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an die Karenz gekoppelt, auch die Dauer des Bezuges ist unabhängig von einer Karenz geregelt. Achtung: Soll die Karenz gleich lange dauern wie der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, ist die Verlängerung über den zweiten Geburtstag des Kindes hinaus nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin möglich. Es handelt sich dabei um eine freie Vereinbarung, für die keine gesetzlichen Formvorschriften vorgesehen sind. Kinderbetreuungsgeld für Adoptiv- und Pflegeeltern Das Kinderbetreuungsgeld erhalten nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn sie für das Kind Familienbeihilfe erhalten bzw. die Voraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erfüllen (vgl. unter Anspruchsvoraussetzungen). Der Anspruch besteht für Kinder, die in unentgeltliche Pflege im Vorfeld einer Adoption übergeben wurden, wie auch für Kinder in entgeltlicher Pflege.

89 SEITE 57 Höhe Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich 14,53 Euro und gebührt ab dem Monat der Geburt. Es ruht, solange ein Anspruch auf Wochengeld besteht, bis zu dessen Höhe. Ist der Wochengeldbezug niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, so besteht ab dem Monat der Geburt Anspruch auf Auszahlung der Differenz. Dauer des Bezuges Kinderbetreuungsgeld kann von einem Elternteil bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, bei Teilung der Kinderbetreuung (zweimaliger Wechsel möglich; Blöcke von mindestens drei Monaten) von beiden Elternteilen bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur an einen Elternteil ausbezahlt, eine Überschneidung ist nicht möglich. (Dies obwohl die arbeitsrechtliche Karenz bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater in einem Monate überlappend konsumiert werden kann.) Der Bezug endet vorzeitig mit Geburt eines weiteren Kindes (Ausnahme siehe Mehrlingsgeburten). Kurzleistung Ab können sich die Eltern für einen kürzeren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes entscheiden. Möglich sind folgende Varianten: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, bei Teilung des Bezuges ist eine Verlängerung bis zum 24. Lebensmonat möglich. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei dieser Variante 20,8 Euro täglich. Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, bei Teilung des Bezuges ist eine Verlängerung bis zum 18. Lebensmonat möglich. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei dieser Variante 26,6 Euro täglich.

90 Wohnrecht Kinderbetreuungsgeld für Wohnungseigentümer SEITE 58 Die Wahl der Leistungsart und damit auch die Wahl der maximal möglichen Bezugsdauer ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt für beide Elternteile. Ein Umstieg von einer Variante auf die andere ist nicht vorgesehen. Nur für Eltern, die das Kinderbetreuungsgeld schon vor dem bezogen haben, ist eine einmalige Umstiegsmöglichkeit gegeben. Der Umstieg auf eine Kurzleistung muss bis längstens beim zuständigen Sozialversicherungsträger bekannt gegeben werden und ist ebenfalls für beide Elternteile bindend. Mehrlingsgeburten Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 7,27 Euro (ab ). Der Zuschlag bleibt auch bestehen, wenn während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein neuer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind entsteht. Der Zuschlag gebührt in diesem Fall bis zum Ende der gewählten Bezugsdauer für das Mehrlingskind/die Mehrlingskinder weiter. Kinderbetreuungsgeld und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen Das Kinderbetreuungsgeld wird ab dem 25. Lebensmonat des Kindes halbiert, wenn die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen, die während der Schwangerschaft und bis zum 14. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen sind, nicht bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes nachgewiesen werden. Bei einem Kurzbezug erfolgt die Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes. Die ersten 9 Untersuchungen müssen bis zum Ende des 11. Lebensmonats des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

91 SEITE 59 Antragstellung Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ist bei dem Krankenversicherungsträger zu stellen, der für die Sozialversicherung des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte, zuständig ist oder bei der er zuletzt versichert war. Die Auszahlung ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich. Die BezieherInnen des Kinderbetreuungsgeldes sind während des Bezuges krankenund pensionsversichert, wobei die Versicherung in der Pensionsverischerung (Kindererziehungszeiten) längstens bis zum Ablauf des vierten Geburtstages des Kindes aufrecht bleibt. Zuverdienstgrenze Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer Beschäftigung. Es kann nach Vorliegen aller anderen Voraussetzungen dann bezogen werden, wenn die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Höhe der Zuverdienstgrenze beträgt seit Euro pro Kalenderjahr. Die Berechnung der genauen Zuverdiensthöhe im Einzelfall ist kompliziert und kann unter Umständen erst im Nachhinein genau festgestellt werden. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist eine Rückforderung für das gesamte Kalenderjahr vorgesehen. Dies gilt für Bezugszeiten bis Ende Ab wird bei Überschreitung der Dazuverdienstgrenze der Überschreitungsbetrag zurückgefordert, höchstens jedoch der im Kalenderjahr tätsächlich bezogene Betrag an Kinderbetreuungsgeld.

92 Wohnrecht Kinderbetreuungsgeld für Wohnungseigentümer SEITE 60 Ungefähre Berechnung der Zuverdienstgrenze zur Orientierung Maßgeblich für den Gesamtbetrag der Einkünfte ist das steuerpflichtige Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und div. Werbungskosten); Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration u. Ä.) bleiben ebenso unberücksichtigt wie gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen und eine Urlaubsersatzleistung. Aber auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge etc. fallen unter den Gesamtbetrag der Einkünfte. Auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung und arbeitsloses Einkommen (z. B. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) zählen zum Zuverdienst. Achtung: In dieser Broschüre wird ausschließlich die Berechnung der Zuverdienstgrenze für Einkünfte aus unselbstständiger Beschäftigung behandelt! Berechnung der Zuverdienstgrenze: Das Bruttoeinkommen (exklusive Sonderzahlungen) des Anspruchszeitraumes in einem Kalenderjahr wird um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert (Arbeiter 18,20%, Angestellte 18,07% des Bruttoeinkommens - Werte 2008), div. Werbungskosten wie z. B. Pendlerpauschale können abgezogen werden; anschließend wird dieser Betrag um 30% erhöht und sodann auf einen Jahresbetrag wie unten angeführt hochgerechnet. Der Betrag wird durch die Zahl der Monate des Anspruchzeitraumes im Kalenderjahr geteilt und der sich ergebende Betrag mit 12 multipliziert. Das Ergebnis darf maximal , (für Ansprüche ab , ) betragen, andernfalls ist das Einkommen zu hoch. Bruttoeinkommen Sozialversicherung Werbungskosten + 30% : Monate des Anspruchzeitraumes x 12

93 SEITE 61 Auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zählen zum Einkommen. Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze werden in diesen Fällen anstelle von 30% nur 15% zugeschlagen. Zur leichteren Orientierung für das zulässige Einkommen hat die Arbeiterkammer ein monatliches Bruttoeinkommen für ArbeitnehmerInnen berechnet. Demnach wird bei einem regelmäßigen Einkommen in Höhe von ca Euro brutto in den Jahren bzw Euro brutto ab pro Monat die Zuverdienstgrenze nicht überschritten. Achtung: Die Zuverdienstgrenze richtet sich immer nach dem Einkommen jener Monate im Kalenderjahr, in denen auch das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Liste der zulässigen Einkommensarten unter Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für das gesamte Kalenderjahr zurückgezahlt werden. Für Bezugszeiten ab wird der Überschreitungsbetrag zurückgefordert. Die Rückforderungen werden durch den zuständigen Krankenversicherungsträger per Bescheid vorgenommen. Gegen einen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage eingebracht werden, wenn die Rückforderung nicht berechtigt ist. Wird der Bescheid rechtskräftig, kann nur noch um Ratenzahlung angesucht werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von der Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes abgesehen werden. Härtefallverordnung Für den Zeitraum vom bis gilt die Härtefallverordnung. Diese sieht vor, dass bei geringfügiger, unvorhersehbarer Überschreitung der Zuverdienstgrenze bis zu 15% auf die Rückforderung zu verzichten ist. Ab tritt die Härtefallverordnung außer Kraft.

94 Wohnrecht Kinderbetreuungsgeld für Wohnungseigentümer SEITE 62 Einschleifregelung Ab ist eine Einschleifregelung vorgesehen, sodass sich bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag vermindert. Diese Einschleifregelung gilt für das Kinderbetreuungsgeld und auch für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtsmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann seit widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Eltern mit niedrigem Einkommen bzw. alleinstehende Elternteile können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragen. Der Zuschuss ist entweder vom getrennt lebenden Elternteil oder aber von beiden Eltern abhängig vom zukünftigen Einkommen zurückzuzahlen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss lauten: Alleinstehende Elternteile (Ledige, Geschiedene, Verwitwete) erhalten den Zuschuss, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil hervorgeht, bzw. eine entsprechende Erklärung abgeben. Wenn sie sich selbst zur Rückzahlung verpflichten, ist eine Bekanntgabe des anderen Elternteils nicht erforderlich. Weiters dürfen die eigenen Einkünfte den jährlichen Grenzbetrag von Euro (ab ) bzw Euro ab nicht überschreiten. Nicht alleinstehende Elternteile (Ehepaare, Lebensgefährten) haben Anspruch auf den Zuschuss, wenn der andere Elternteil kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Die zulässige Einkommensgrenze beträgt jährlich Euro ( Euro ab ). Für jede Person, zu deren Unterhalt der/die Ehegatte/in wesentlich

95 SEITE 63 beiträgt, erhöht sich die jährliche Einkommensgrenze um Euro (um Euro ab ). Bei übersteigendem Einkommen wird der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss angerechnet. Die Überprüfung, ob die erlaubte Einkommensgrenze überschritten wird, erfolgt immer am Jahresende. Es empfiehlt sich daher, vor Antragstellung genaue Informationen einzuholen, da bei Überschreitung der Einkommensgrenzen der in Form des Zuschusses ausbezahlte Betrag sofort zurückgefordert wird. Der Zuschuss gebührt für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. Die Höhe des Zuschusses beträgt täglich 6,06 Euro. Der Zuschuss gebührt für die Dauer des Kinderbetreuungsgeldes, je nach Wahl der Leistungsart maximal bis zum 30./36. Lebensmonat des Kindes, bei Kurzleistung bis zum 20. bzw. 24. Lebensmonat oder aber bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes. Achtung: Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze der beziehenden Person oder des Partners erfolgt eine Rückforderung vom zuständigen Krankenversicherungsträger. Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse Die Rückzahlung hat zu leisten: der getrennt lebende Elternteil, wenn dem anderen ein Zuschuss gewährt wurde die Eltern gemeinsam, wenn aufgrund des niedrigen Einkommens der Ehegatten (Lebensgefährten) ein Zuschuss gewährt wurde der alleinstehende Elternteil, der sich selbst zur Rückzahlung verpflichtet hat. Die Abgabe entsteht erstmals mit Ende jenes Jahres, in dem das Einkommen des Elternteils Euro ( Euro ab ) jährlich bzw. der nicht getrennt lebenden Eltern Euro ( Euro ab ) jährlich überschreitet. Die Höhe der Abgabe ist mit der Höhe des ausbezahlten Zuschusses begrenzt. Die Abgabe ist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes zu leisten und endet spätestens mit dem 15. Lebensjahr des Kindes und wird vom Finanzamt vorgeschrieben.

96 Wohnrecht Kinderbetreuungsgeld für Wohnungseigentümer SEITE 64 Alleinstehende Jahreseinkommen mehr als: Abgabe in % , 3% , 5% , 7% , 9% Verheiratete/Lebensgemeinschaften Jahreseinkommen mehr als: Abgabe in % , 5% , 7% , 9% Kinderbetreuungsgeld und anschließende Arbeitslosigkeit Da das Kinderbetreuungsgeld keine Versicherungsleistung ist, können Frauen/Männer, die vor der Karenz unselbstständig beschäftigt waren und die Anwartschaft nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfüllen, im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug bei Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) beziehen, da durch die Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges die Rahmenfrist verlängert wird. Achtung: Wurde für ein vor dem geborenes Kind Karenzgeld nach den Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes (KGG) und erst für ein jüngeres Kind das Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist nur dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben, wenn die Anwartschaften nach Ende des Karenzgeldbezuges neuerlich erfüllt sind. Es ist auch möglich, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, wenn das Kind von einer geeigneten Person oder Einrichtung betreut ist und die Mutter/der Vater der Arbeitsvermittlung für mindestens 16 Stunden wöchtenlich zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe auf die jährliche Zuverdienstgrenze angerechnet.

97 SEITE 65

98 Wohnrecht Mutterschutz für für Wohnungseigentümer Heimarbeiterinnen SEITE 66 Für Heimarbeiterinnen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes mit folgenden Sonderregelungen: Kündigungs- und Entlassungsschutz Die Bestimmungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gem. 10 und 12 Mutterschutzgesetz gelten sinngemäß auch für Heimarbeiterinnen, wobei der Ausschluss von Ausgabe von Heimarbeit einer Kündigung oder Entlassung gleichzuhalten ist. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, mit Ausnahme der Schutzfrist vor und nach der Geburt, dürfen Heimarbeiterinnen bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen Heimarbeiterinnen des gleichen Auftraggebers nicht benachteiligt werden. Bei Benachteiligung können die Heimarbeiterinnen auf Leistung des dadurch entgangenen Entgeltes klagen. Der Berechnung des entgangenen Entgeltes ist das Entgelt zugrunde zu legen, das die Heimarbeiterin in den letzten 13 Wochen vor Eintritt der Benachteiligung erzielt hat oder das ihr bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages oder eines Heimarbeitstarifes gebührt hätte. Während der Schwangerschaft darf auf einen Ausgabe- und Abrechnungsnachweis keine größere Arbeitsmenge ausgegeben werden, als durch eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei Einhaltung einer 8-stündigen täglichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. Die Lieferfristen sind so zu bemessen, dass Aufträge ohne Nachtarbeit, d. h. ohne Arbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit, ausgeführt werden können.

99 Mutterschutz für Hausgehilfinnen SEITE 67 Hausgehilfinnen sind Dienstnehmerinnen, die ausschließlich zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt sind. Werden regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, Arbeiten im gewerblichen Betrieb des Dienstgebers erbracht, so unterliegen Dienstnehmerinnen den allgemeinen Mutterschutzbestimmungen, nicht den Sonderbestimmungen für Hausgehilfinnen. Für Hausgehilfinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind, normiert das Mutterschutzgesetz Ausnahmen zu den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere auch was den Kündigungs- und Entlassungsschutz anlangt. Für in die Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfinnen gelten nicht: Bestimmungen betreffend des Verbotes der Sonn- und Feiertagsarbeit und der Dienst-/Werkswohnung. Kündigungsschutz Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes können Hausgehilfinnen und Hausangestellte während der vollen Dauer der Schwangerschaft bis zum Ablauf des Kündigungsschutzes rechtswirksam nur nach Zustimmung des Gerichtes gekündigt werden. Die Zustimmung zur Kündigung durch das Gericht ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist, oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt hat.

100 Wohnrecht Mutterschutz für für Wohnungseigentümer Hausgehilfinnen SEITE 68 Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Der Kündigungsschutz besteht grundsätzlich bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bzw. bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Wichtig: Für die Dauer der Karenz ist jedenfalls die Hausgemeinschaft aufzulösen. Andernfalls hat die Hausgehilfin oder Hausangestellte keinen Rechtsanspruch auf Karenz. Entlassungsschutz Der Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, sohin auch für Hausgehilfinnen und Hausangestellte, unabhängig davon, welche Arbeitszeit vereinbart war. Eine Entlassung ist grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich. Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der Bestimmungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes wird die rechtzeitige Inanspruchnahme einer Rechtsberatung empfohlen.

101 Erledigung notwendiger Formalitäten bei verschiedenen Ämtern SEITE 69 a) Standesamt Zur Erlangung der Geburtsurkunde sind bei Ehepaaren die Heiratsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters und der Mutter, der Meldezettel beider Elternteile, wenn es sich nicht um die erste Ehe der Mutter handelt, zusätzlich die Geburtsurkunde der Mutter, der Pass bei Ausländern sowie der im Spital ausgefolgte, von beiden Eltern unterschriebene Schein betreffend den Vornamen des Kindes vorzulegen. Ledige Mütter haben ihre Geburtsurkunde, ihren Staatsbürgerschaftsnachweis und ihren Meldezettel vorzulegen. Verwitwete oder geschiedene Mütter haben ihre Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Gatten bzw. das Scheidungsurteil mit der Bestätigung der Rechtskraft, ihren Staatsbürgerschaftsnachweis und den Meldezettel vorzulegen. Der Standesbeamte hat eine standesamtliche Geburtenbescheinigung auszustellen, die zusammen mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses an die zuständige Krankenkasse eingesendet werden muss. Dadurch wird die Fortzahlung des Wochengeldes nach der Entbindung in die Wege geleitet. b) Gemeindeamt Hier muss das Kind polizeilich mit Meldezettel angemeldet werden. c) Wohnsitzfinanzamt Hier muß der Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden.

102 Bestimmungen aus dem Wohnrecht für Wohnungseigentümer Familienlastenausgleichsgesetz SEITE 70 a) Familienbeihilfe Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ist der Wohnsitz in Österreich sowie die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, wobei als Kinder sowohl leibliche Kinder und deren Nachkommen (z.b. Enkel) als auch Wahlkinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder gelten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; für volljährige Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen infolge des Schulbesuches die Ausübung des Berufes nicht möglich ist; für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie eine Einrichtung im Sinne des Studienförderungsgesetzes (Hochschule, Akademie) besuchen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten und bestimmten Studienerfolg nachweisen. für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr eine körperliche oder geistige Behinderung erleiden, die sie außerstande setzt, selbst den Unterhalt zu verdienen; für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten; für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt (wieder-)aufgenommen wird; für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder den Präsenz- noch den Zivildienst leisten und beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung noch eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten. Dabei bleiben monatliche Einkünfte sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und Beihilfen des Arbeitsmarktservices bis zur Geringfügigkeitsgrenze ( ,01) außer Betracht.

103 SEITE 71 Vollwaisen und Kinder haben selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen niemand Unterhalt leistet und sonst keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist und kein Ausschließungsgrund vorliegt; Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Staatsangehörige eines Mitgliedslandes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den Inländern gleichgestellt. Alle anderen Ausländer/innen können nur dann Familienbeihilfe beziehen, wenn sie sich nach den 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten und auch das Kind für das Familienbeihilfe beansprucht wird, sofern dieses nicht österreichischer Staatsbürger ist, sich ebenfalls nach 8 und 9 des Niederlassungsund Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhält. Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es besteht allenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Familienbeihilfe gebührt jenem Elternteil, der den Haushalt führt, im Zweifelsfall der Mutter. Zugunsten des anderen Elternteils kann verzichtet werden. Bei getrennt lebenden Eltern hat jener Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind. Auf Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils darf die Familienbeihilfe nicht angerechnet werden.

104 Bestimmungen aus dem Wohnrecht für Wohnungseigentümer Familienlastenausgleichsgesetz SEITE 72 Die Familienbeihilfe beträgt 2008 monatlich: 1. Kind Alter Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Gesamt bis 2 105,40 50,90 156,30 3 bis 9 112,70 50,90 163,60 10 bis ,90 50,90 181,80 19 bis 26 * 152,70 50,90 203,60 2. Kind Alter Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Gesamt bis 2 118,20 50,90 169,10 3 bis 9 125,50 50,90 176,40 10 bis ,70 50,90 194,60 19 bis 26 * 165,50 50,90 216,40 3. Kind Alter Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Gesamt bis 2 140,40 50,90 191,30 3 bis 9 147,70 50,90 198,60 10 bis ,90 50,90 216,80 19 bis 26 * 187,70 50,90 238,60

105 SEITE Kind und weitere Kinder Alter Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Gesamt bis 2 155,40 50,90 206,30 3 bis 9 162,70 50,90 213,60 10 bis ,90 50,90 231,80 19 bis 26 * 202,70 50,90 253,60 * unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr Ab dem dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr darf ab 2008 neben der Familienbeihilfe ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 9.000, (Bruttolohn abzüglich Sonderzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, AK-Umlage, Wohnbauförderungsbeitrag, besonderen Pauschalbeträgen, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalbetrag, außergewöhnliche Belastungen) bezogen werden. Unschädlich sind: kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung Waisenpensionen

106 Bestimmungen aus dem Wohnrecht für Wohnungseigentümer Familienlastenausgleichsgesetz SEITE 74 Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind erheblich behindert ist. Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 138,30. Die erhöhte Familienbeihilfe ist gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen! Der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht auch bei Volljährigkeit, wenn volljährige Kinder, die wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während ihrer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor der Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Familienbeihilfe wird auch dann geleistet, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind. Für behinderte Kinder gelten die gleichen Dazuverdienstgrenzen wie für nicht behinderte Kinder (siehe Seite 70+73). Antrag und Unterlagen Die Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen und wird durch dieses ausgezahlt. Dem Antrag sind die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Meldezettel des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes beizulegen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt durch die Finanzämter in zweimonatigem Rhythmus jeweils im ersten Monat durch Überweisung. Bei berücksichtigungswürdigen Fällen erfolgt die Auszahlung durch die Post.

107 SEITE 75 b) Mehrkindzuschlag Dieser beträgt für jedes dritte und weitere in Österreich lebende Kind monatlich 36,40, wenn das zu versteuernde Haushaltseinkommen im Jahre , nicht überschreitet. Derjenige Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, kann einen Antrag auf Mehrkindzuschlag (E 4; erhältlich bei Finanzamt, Arbeiterkammer oder abrufbar über die FinanzOnline: beim Finanzamt stellen. Selbstverständlich kann auch der Antrag auf Auszahlung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Wird der Antrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht vom (von der) FamilienbeihilfenbezieherIn gestellt, ist eine Verzichtserklärung des (der) FamilienbeihilfenbezieherIn notwendig. Details siehe Seite 83.

108 Wohnrecht Pensionsversicherung für Wohnungseigentümer SEITE 76 Anrechnung von Versicherungszeiten für Personen, die vor geboren wurden Die Zeit bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes gilt als Versicherungszeit, wobei für Geburten ab die ersten 24 Monate als Beitragszeit gewertet werden. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, hat man Mehrlinge geboren oder wird neben der Betreuung eine Beschäftigung aufgenommen, zählt der Monat trotzdem nur einfach. für Personen, die ab geboren wurden Ab gelten Zeiten der Kindererziehung bis zum 4. Lebensjahr des Kindes als Teilversicherungszeit für die Pension. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, hat man Mehrlinge geboren oder wird neben der Betreuung eine Beschäftigung aufgenommen, zählt der Monat trotzdem nur einfach. Freiwillige Pensionsversicherung Möglichkeiten sind: Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Weiterversicherung für pflegende Angehörige Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (siehe nachfolgende Details Seite 78) Selbstversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Ob und welche Versicherung für Sie empfehlenswert ist, klären Sie bitte im Zuge einer Beratung bei der Arbeiterkammer oder der Pensionsversicherungsanstalt ab.

109 SEITE 77

110 Wohnrecht Pensionsversicherung für Wohnungseigentümer SEITE 78 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes seit Personen, die ein behindertes Kind pflegen, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und deren Arbeitskraft durch diese Pflege gänzlich beansprucht wird, solange sie im Inland ihren Wohnsitz haben, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Diese Versicherungsmöglichkeit besteht längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Die Beiträge werden aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds getragen. Ein Antrag ist, wenn bereits Berufstätigkeit bestand, beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in allen übrigen Fällen an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu richten. Die Versicherungsanstalt entscheidet sodann, welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind.

111 Finanzamt SEITE 79 Lohn(Einkommen)steuervorteile Die lohn(einkommen)steuerrechtlichen Vorteile für Familien und Alleinerzieher/innen beschränken sich im Wesentlichen auf: den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und im geringeren Ausmaß Abzug der für diese Kinder bezahlten Sonderausgaben (z.b. Unfallversicherungen) und die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen (z.b. Aufwendungen für die Kinderbetreuung in der Regel nur für Alleinerziehende, Zahnarztkosten in der Regel Selbstbehalt oder Pauschsätze beispielsweise bei auswärtigem Studium der Kinder oder Bezug der erhöhten Familienbeihilfe) a) Alleinverdienerabsetzbetrag/ Alleinerzieherabsetzbetrag Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag Alleinverdiener/innen Seit wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag von 364, auf 494, bei einem Kind, auf 669, beim zweiten Kind, auf 889, beim dritten Kind und um 220, für jedes weitere Kind erhöht. Voraussetzung: Familienbeihilfebezug für mindestens sieben Monate im betreffenden Kalenderjahr

112 Wohnrecht Finanzamt für Wohnungseigentümer SEITE 80 Beispiele: Beginn des Familienbeihilfebezuges während des Jahres Geburt des Kindes ab Geburt bis zum Jahresende sind es mehr als sieben Monate Geburt des Kindes ab Geburt bis zum Jahresende sind es lediglich drei Monate; 2007 gibt es für dieses Kind keinen Kinderzuschlag, er gebührt erst ab Ende des Familienbeihilfenbezuges während des Jahres Lehrabschluss im Februar 2007 im Jahr 2007 steht die Familienbeihilfe nur für zwei Monate zu, daher besteht 2007 kein Anspruch mehr Beendigung der Schule im Juli 2007 und anschließende Berufstätigkeit Familienbeihilfenbezug vom Jänner bis Juli, also sieben Monate. Für das Jahr 2007 steht der Kinderzuschlag noch zu. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn er (sie) mehr als sechs Monate im betreffenden Jahr verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt (z.b. vor Scheidung) im Kalenderjahr eine eheähnliche Partnerschaft von mehr als sechs Monaten gegeben ist und für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird, der (Ehe-)Partner unbeschränkt steuerpflichtig ist (z.b. in Österreich oder in EU/ EWR-Staaten lebende Ehegatten) und sich die Einkünfte des (Ehe-)Partners höchstens auf 6.000, bei Bezug der Familienbeihilfe für mindestens ein Kind belaufen. Bei Verheirateten ohne Familienbeihilfenbezug beträgt die Zuverdienstgrenze weiterhin 2.200,, der AVAB beträgt in diesem Fall maximal 364,. Über die Berechnung der 6.000, /2.200, Grenze erhalten Sie Auskunft in der Steuerrechtsabteilung der Arbeiterkammer unter der Telefonnummer: 050/

113 SEITE 81 Alleinerzieher/innen Alleinerzieher/innen sind ledige, geschiedene oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebende Steuerpflichtige, die für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe erhalten und weniger als sechs Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Partnerschaft leben (siehe Abgrenzung: Alleinverdiener/innen). Bitte beachten Sie beim Ausfüllen der ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2007, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag angekreuzt ist, auch dann, wenn er bereits durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde und auch die Anzahl der Kinder, für die mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wird, eingetragen ist. Antragstellung Wird das Formular E 30 Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages dem Arbeitgeber übergeben, kann der Arbeitgeber diesen Absetzbetrag bereits bei der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigen. In diesem Fall achten Sie bitte darauf, dass bei Wegfall des Familienbeihilfebezuges eine rechtzeitige Meldung an das Lohnbüro erfolgt. Andernfalls müssen Sie dem Finanzamt diesen Zuschlag im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung zurückzahlen (Pflichtveranlagung). Tipp: Alleinerzieher/innen, Alleinverdiener/innen, die monatlich weniger als 1.130, brutto verdienen oder/und nur Unterhaltszahlungen erhalten, sollten unbedingt einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) oder einen Antrag auf Rückerstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 5)

114 Wohnrecht Finanzamt für Wohnungseigentümer SEITE 82 stellen. Nur so kann der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer rückvergütet werden (bei einem Kind max. 494, bei zwei Kindern max. 669, bei drei Kindern max. 889, und 220, für jedes weitere Kind). Bei zu geringem Einkommen kann der Arbeitgeber die negative Steuer nämlich nicht auszahlen. Deshalb müssen Sie in diesem Fall unbedingt selbst einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dasselbe gilt übrigens auch für die Erstattung der Negativsteuer von Sozialversicherungsbeiträgen (max. 110, ). Unterlagen Sämtliche Formulare erhalten Sie beim Finanzamt, bei der Gemeinde, der Arbeiterkammer oder Sie nutzen die Downloadmöglichkeit im Internet unter Den schon bisher bestehenden Mehrkindzuschlag (monatlich 36,40 ) ab dem Familienbeihilfenbezug für das 3. und jedes weitere Kind gibt es weiterhin unabhängig vom Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag. Dasselbe gilt auch für den Unterhaltsabsetzbetrag. b) Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag Unterlagen Steuerpflichtige, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, erhalten monatlich einen Kinderabsetzbetrag in Höhe von 50,90 (jährlich 610,80 ) pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

115 SEITE 83 Mehrkindzuschlag Für Familien gibt es ab dem dritten Kind eine zusätzliche Förderung, den so genannten Mehrkindzuschlag. Voraussetzungen dafür sind: Sie müssen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zeitweise für drei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben. Die Kinder müssen ständig in Österreich oder in einem EU/EWR-Land gelebt haben. Das jährliche Familieneinkommen darf im Jahr , nicht überstiegen haben. Für die Ermittlung des Familieneinkommens sind die zu versteuernden Einkommen der (Ehe-)Partner zusammenzurechnen (ausgenommen Verlustausgleich). Die Zusammenrechnung entfällt, wenn die (Ehe-)Partner im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Mehrkindzuschlag beträgt pro Kind und Monat 36,40 und wird im Wege der Veranlagung (NICHT mit der Familienbeihilfe) ausbezahlt. Zu beachten ist, dass sollte der Antragsteller NICHT selbst die Familienbeihilfe für die Kinder beziehen vom (Ehe-)Partner eine Verzichtserklärung benötigt wird. So erhalten Sie den Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag wird 1. mittels eigenem Antrag auf Mehrkindzuschlag (E 4) oder 2. mit der Arbeitnehmerveranlagung beantragt (L 1). Sie können den Mehrkindzuschlag im Zuge der fünf-jährigen Antragsfrist ( ) geltend machen.

116 Wohnrecht Finanzamt für Wohnungseigentümer SEITE 84 Unterhaltsabsetzbetrag Muss ein/e ArbeitnehmerIn Unterhalt für seine/ihre nicht in seinem/ihrem Haushalt lebenden Kinder bezahlen, so steht ihm/ihr unter gewissen Voraussetzungen der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Notwendig dazu ist: 1. der Nachweis, dass der gesetzliche Unterhalt tatsächlich in vollem Umfang bezahlt wurde (z.b. Überweisungsbelege und Unterhaltsvergleich, gerichtliche Festsetzung, aus der die Höhe ersichtlich ist); 2. dass das unterhaltsberechtigte Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten lebt; 3. dass weder von ihm, noch von seinem (Ehe-)Partner, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt, für dieses unterhaltsberechtigte Kind Familienbeihilfe bezogen wird (z.b. eheähnliche Lebensgemeinschaft); 4. ein Antrag auf Veranlagung. Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages beträgt monatlich 25,50 für das 1. unterhaltspflichtige Kind, 38,20 für das 2. unterhaltspflichtige Kind, 50,90 für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat aus erster Ehe zwei Kinder, für die er Unterhaltsleistungen erbringt. Aus seiner zweiten Ehe entstammt ein Kind, das haushaltszugehörig ist und für das er zusätzlich zur Familienbeihilfe einen Kinderabsetzbetrag von 50,90 monatlich erhält. Im Zuge der Veranlagung sofern er auch den gesetzlichen Unterhalt für seine beiden Kinder aus der ersten Ehe geleistet hat kann er noch insgesamt 764,40 an Unterhaltsabsetzbetrag (das sind 25,50 für das 1. Kind und 38,20 für das 2. Kind; insgesamt 63,70 x 12) beantragen.

117 SEITE 85 c) Sonderausgaben Werden von den Eltern für Kinder, für die sie noch Familienbeihilfe beziehen, Sonderausgaben (z.b. Versicherungen oder Aufwendungen für die Wohnraumschaffung) bezahlt, so können die Eltern diese Ausgaben im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen. Achtung: Sobald Eltern diese Ausgaben steuerlich geltend machen, darf das Kind nicht nochmals diese Aufwendungen bei der Veranlagung beantragen. Beachte: Ab drei Kindern (Voraussetzung: Familienbeihilfenbezug) erhöht sich der Sonderausgabenrahmen für die so genannten TOPF-Sonderausgaben um weitere 1.460,. d) Außergewöhnliche Belastungen Bei der außergewöhnlichen Belastung verringert sich der Selbstbehalt pro Kind um einen Prozentpunkt, bei Alleinerzieher/innen und Alleinverdiener/innen verringert sich der Selbstbehalt nochmals um einen Prozentpunkt. Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind u. a. absetzbar: Krankheitskosten für Kinder wie z.b. Zahnregulierungskosten, Brillen, Selbstbehalt bei Spitalsaufenthalt, Fahrtkosten zur Behandlung, Therapiekosten, Medikamente (u. a. homöopathische Mittel), Mehraufwendungen für Diäten (z.b. Zöliakie), Aufwendungen bei behinderten Kindern (erhöhte Familienbeihilfe),

118 Wohnrecht Finanzamt für Wohnungseigentümer SEITE 86 Achtung: Für Kinder, denen zwar keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht, die aber Medikamente, Diäten usw. aufgrund einer chronischen Erkrankung benötigen, können Pauschsätze geltend gemacht werden (Formular Beih 3 Bescheinigung des Bundessozialamtes). Wird hingegen neben der erhöhten Familienbeihilfe auch Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung bezogen, entfällt der Pauschbetrag. In solchen Fällen bitte Belege über die Ausgaben (Medikamente, Arztkosten) sammeln! das auswärtige Studium der Kinder und für Alleinerzieher u. a. Aufwendungen für die Tagesmutter, Kosten für die Kinderbetreuung, nur beschränkt Kindergartenkosten Ergänzend: Grundsätzlich kann auch für Kinder ein Antrag auf Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gestellt werden, jedoch wird die rückbezahlte Kapitalertragsteuer zuerst auf den Kinderabsetzbetrag angerechnet. Das bedeutet in der Regel den Ausschluss der Rückerstattung der abgezogenen Kapitalertragsteuer bzw. eventuell Probleme im Bereich der Schenkungssteuer.

119 Familienförderung durch die Vorarlberger Landesregierung SEITE 87 a) Familienzuschuss Familienzuschuss erhalten Kinder, die von einem Elternteil (Mutter oder Vater) betreut werden und mit diesem Elternteil im gemeinsamen Haushalt in Vorarlberg leben. Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsbürger eines EWR-Mitgliedslandes oder der Schweiz sein. Der Familienzuschuss wird im Anschluß an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für einen maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt. Gleichartige Leistungen werden auf den Familienzuschuss angerechnet. Höhe und Antrag Der Familienzuschuss beträgt zwischen 43,60 und 436, monatlich und ist beim Gemeindeamt zu beantragen. Auskünfte erteilen das Gemeindeamt oder die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Soziales, Familie, Jugend, Frauen (Telefon ) oder die zuständige Mütterberatungsstelle. b) Familienpass Durch den Vorarlberger Familienpass soll den Familien ein kostengünstiger Zugang zu verschiedensten Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ermöglicht werden. Alle in Vorarlberg wohnhaften Familien (auch Alleinerzieher), die mindestens ein

120 Familienförderung durch Wohnrecht für Wohnungseigentümer die Vorarlberger Landesregierung SEITE 88 unversorgtes Kind einschließlich der Pflegekinder haben (d. h. wenn für das Kind/ die Kinder Familienbeihilfe bezogen wird und es/sie mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt/leben), bekommen einen Familienpass. Er wird vom zuständigen Gemeindeamt auf Antrag ausgestellt und ist jeweils bis Ende eines Jahres gültig. Änderungen in den Voraussetzungen müssen umgehend dem Gemeindeamt gemeldet werden.

121 SEITE 89

122 Wohnrecht Kinderbetreuungsbeihilfe für Wohnungseigentümer SEITE 90 Die Arbeitsmarktförderung kann einen Zuschuss zu den Kosten der Betreuung von Kindern gewähren. Um diese Förderung können Arbeitssuchende oder Arbeitslose ansuchen, wenn ihre Beschäftigungsaufnahme aufgrund von Betreuungspflichten für Kinder nicht oder nur schwer möglich ist. Die Beihilfe kann beim Vorliegen einer (von) Betreuungspflicht(en) für (ein) minderjährige(s) Kind(er) zuerkannt werden. Das Einkommen darf bei Alleinstehenden nicht mehr als 1.772, brutto betragen. Bei Verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen darf das monatliche Familieneinkommen 2.577, brutto nicht übersteigen. Wichtig: Vor jedem Antrag auf Kinderbetreuungsbeihilfe ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice vorzunehmen. Genauere Informationen und Auskünfte können ebenfalls dort eingeholt werden.

123 SEITE 91

124 Wohnrecht Pflegefreistellung für Wohnungseigentümer SEITE 92 Ist ein/e Arbeitnehmer/in wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekind) infolge des Ausfalles der ständigen Betreuungsperson an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige definiert der Gesetzgeber Ehegatte, leibliche Kinder und Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Lebensgefährten, Eltern und Großeltern. Bei Ausfall der Betreuungsperson gelten Todesfälle, Krankenhausaufenthalte und schwere Erkrankungen als Gründe für einen Anspruch auf Betreuungsfreistellung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren wöchentlichen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch schon verbraucht hat, die Pflege eines im selben Haushalt lebenden erkrankten Kindes unter zwölf Jahren aber notwendig ist. Ist auch dieser Anspruch innerhalb eines Arbeitsjahres bereits erschöpft und eine Pflegeleistung notwendig, so kann der Dienstnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Urlaub antreten.

125 Bildungszuschuss SEITE 93 Das Land Vorarlberg, die Arbeiterkammer Vorarlberg, die Wirtschaftskammer Vorarlberg und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördern Personen unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserweiterung. Auskünfte AK Vorarlberg, Bildungszuschuss, Widnau 2 4, 6800 Feldkirch, Telefon 050/ , Fax 050/ , bildungszuschuss@ak-vorarlberg.at, Download der Richtlinien und Anträge unter Fördermaßnahmen sind (Stand: Dezember 2007): Zum Zeitpunkt des Druckes war die Beschlussfassung der neuen Richtlinien, die rückwirkend ab gelten, noch offen. Bildungskonto Diese Förderung richtet sich an Förderungswerber, die zuletzt in Vorarlberg beschäftigt waren, eine zumindest einjährige Berufstätigkeit im EWR-Raum nachweisen können, durch die Ausbildung ihre berufliche Tätigkeit stark einschränken bzw. aufgeben und damit einen erheblichen Einkommensverlust hinnehmen müssen. Gefördert werden nur Vollzeitausbildungen mit einer Dauer von mindestens einem Semester unter der Voraussetzung, dass eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice nicht möglich ist. Als Vollzeitausbildung gilt eine Unterrichts- bzw. Praktikumszeit von mindestens 30 Stunden an zumindest vier Tagen pro Woche. Studien an Universitäten und Fachhochschulen werden nicht gefördert. Förderhöhe bis zu 2.500, jährlich Bildungsprämie für Arbeitnehmer Diese Förderung richtet sich an Förderungswerber, die zum Zeitpunkt des Ansuchens in Vorarlberg beschäftigt sind und zumindest eine einjährige Berufstätigkeit im EWR-

126 Wohnrecht Bildungszuschuss für Wohnungseigentümer SEITE 94 Raum nachweisen können oder sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden. Es werden Personen gefördert, die als höchste Qualifikation einen Maturaabschluss aufweisen und die berufsbegleitend eine Ausbildung absolvieren. Diese Ausbildung muss eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben. Förderbar sind: a) Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung bzw. für die Studienberechtigungsprüfung b) Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters c) WIFI-Fachakademien d) Werkmeisterschulen e) Vorbereitungslehrgänge für die Lehrabschlussprüfung f) Vorbereitungskurse auf die Meister- oder Befähigungsprüfung unter der Voraussetzung, dass die anfallenden Kurs- und Prüfungsgebühren und das Pauschale für das Prüfungsmaterial mehr als 1.000, betragen g) berufsbildende Fachkurse mit einem Mindeststundenausmaß von 80 Unterrichtsstunden. Der Vorstand entscheidet über die Förderung dieser Kurse. Förderhöhe: für Maßnahmen gemäß lit. a-f bis zu einem Drittel der Kurs- und Prüfungsgebühren inklusive allfälliger Kosten für Prüfungsmaterial, maximal 2.000,, für Maßnahmen gemäß lit. g bis zu einem Viertel der Kurs- und Prüfungsgebühren, maximal 2.000, Eine erhöhte Bildungsprämie für den Besuch von Vorbereitungslehrgängen für die Berufsreifeprüfung kann für Jugendliche unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung vor Vollendung des 25. Lebensjahres nachgewiesen wird. Förderhöhe: bis zu 75 % der Kurs- und Prüfungskosten, maximal 1.500,, wobei ein allfälliger Zuschuss des Bundes bei der Bemessung der Förderungshöhe zu berücksichtigen ist.

127 SEITE 95 Bildungsprämie für Unternehmer Diese Förderung richtet sich an Förderungswerber, die zum Zeitpunkt des Ansuchens in Vorarlberg ansässig sind und der Sitz des Unternehmens sich in Vorarlberg befindet. Es werden Einzelunternehmer, voll haftende Gesellschafter von Personengesellschaften sowie mit mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligte handelsrechtliche Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gefördert, die als höchste Qualifikation einen Maturaabschluss aufweisen und die berufsbegleitend eine Ausbildung absolvieren. Diese Ausbildung muss eine erhebliche Qualifikationsverbesserung in der ausgeübten Tätigkeit zur Folge haben, die anfallenden Kurs- und Prüfungsgebühren sowie das Pauschale für das Prüfungsmaterial müssen mehr als 1.000, betragen. Förderbar sind: a) Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung bzw. für die Studienberechtigungsprüfung b) Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters c) WIFI-Fachakademien d) Werkmeisterschulen e) Vorbereitungslehrgänge für die Lehrabschlussprüfung f) Vorbereitungskurse auf die Meister- oder Befähigungsprüfung g) unternehmensbezogene Fachkurse mit einem Mindeststundenausmaß von 80 Unterrichtsstunden. Der Vortand entscheidet über die Förderung dieser Kurse. Förderhöhe: für Maßnahmen gemäß lit. a-f bis zu einem Drittel der Kurs- und Prüfungsgebühren inklusive allfälliger Kosten für Prüfungsmaterial, maximal 2.000,, für Maßnahmen gemäß lit. g bis zu einem Viertel der Kurs- und Prüfungsgebühren, maximal 2.000,.

128 Wohnrecht Bildungszuschuss für Wohnungseigentümer SEITE 96 Startkapital Diese Förderung richtet sich an Förderungswerber, die nach bzw. während den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung wieder ins Berufsleben eintreten wollen, deren Anforderungen an die Qualifikation sich jedoch aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung verändert haben. Förderbar sind berufsspezifische Aus- oder Weiterbildungen mit einer Mindestdauer von 50 Unterrichtsstunden. Förderbar sind Kurskosten, Prüfungsgebühren, Pflichtliteratur sowie Unterkunftskosten und Fahrtkosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel. Förderhöhe: bis zu 50 % der direkten Kurskosten und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten, maximal 2.000, jährlich. Wohnzuschuss für Lehrlinge Diese Förderung richtet sich an Lehrlinge, die aufgrund des Lehrverhältnisses auf ein Privatquartier oder einen Heimplatz angewiesen sind und denen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Förderbar sind: a) Unterkunftskosten, die aufgrund eines lehrgangsmäßigen Berufsschulbesuchs entstehen b) Unterkunftskosten für einen Zweitwohnsitz, der aus Gründen der weiten Entfernung, der Art des Dienstverhältnisses oder der Verkehrsverhältnisse (fehlende bzw. mangelhafte öffentliche Verkehrsverbindungen) notwendig ist. Förderhöhe: bis zu 50 % der Unterkunftskosten, maximal 2.000, jährlich

129 SEITE 97

130 Wohnrecht Unterstützungen für Wohnungseigentümer für Schüler SEITE 98 a) Schülerbeihilfen Anspruch Ordentliche Schüler/innen (und bestimmte Gruppen außerordentlicher Schüler/ innen), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere oder höhere Schule besuchen und zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen (täglicher Hin- und Rückweg zwischen Wohnort der Eltern und Schulort ist unzumutbar bei mehr als 2 Stunden täglich). Schul- und Heimbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine in Semester gegliederte Sonderform oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen. Österreichischen Staatsbürger/innen sind gleichgestellt: Staatsbürger/innen von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des EWR und von Vertragsparteien zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige nach Maßgabe der Übereinkommen, Konventionsflüchtlinge sowie Schüler/innen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Gesetzliche Voraussetzungen Der Schüler/die Schülerin muss sozial bedürftig sein. Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße. muss einen günstigen Schulerfolg nachweisen. Für die Schulbeihilfe ist der günstige Schulerfolg gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der

131 SEITE 99 besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 hat; für die Heimbeihilfe genügt ein Notendurchschnitt von 3,10. Darüber hinaus sieht das SchBG 1983 Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen vor (z.b. für blinde und gehörlose Schüler/ innen). darf die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben (Ausnahmeregelungen gem. 2 Abs. 4 und 5 SchBG). muss den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben (Erhöhung der Grenze durch mehr als vierjährigen Selbsterhalt sowie Kindererziehungszeiten um insgesamt maximal fünf Jahre 2 Abs. 1 Z 4 SchBG). Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schüler/innen, die Heimbeihilfe beziehen. Die Heimbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schülern/ Schülerinnen der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen. Ferner gebührt die Heimbeihilfe, wenn Schüler/innen wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundnen Schüler/innenheim zu wohnen. Antragstellung Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf. Die Schule bestätigt den Schulerfolg, die Schulstufe, den Schulbesuch und bei einem Heimbeihilfenantrag allenfalls die Unzumutbarkeit des täglichen Weges vom elterlichen Wohnort zur Schule. Das Heim bzw. der/die private Unterkunftgeber/in bestätigt, dass der/die Schüler/in im Heim bzw. beim/bei der privaten Unterkunftgeber/in wohnt.

132 Wohnrecht Unterstützungen für Wohnungseigentümer für Schüler SEITE 100 Die Einbringungsbehörde ist die von der Schule auf der ersten Seite des Antragsformulars angezeichnete Schülerbeihilfenbehörde. Unzuständig eingebrachte Anträge werden auf Gefahr des Antragstellers/der Antragstellerin weitergeleitet (Fristversäumnis!). Eingabefrist Der Antrag ist bis Ende des Kalenderjahres (z.b. für das Schuljahr 2008/09), in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt (bis zum ), bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe. Der Antrag für das Wintersemester 2008/09 ist bis und für das Sommersemester 2009 bis bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Bei späterer Eingabe erfolgt eine entsprechende Kürzung. Auskünfte: Landesschulrat für Vorarlberg, 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 12, Frau Sigrid Heidegger, Telefon 05574/ , Fax 05574/ b) Schulveranstaltungen (Schullandwochen, Sportwochen, Projektwochen, Wienwochen) Das Land Vorarlberg vergibt für Schullandwochen, Sportwochen, Projektwochen und Wienwochen an bedürftige Schüler/innen an Pflichtschulen über die Schuldirektionen Unterstützungen (Antragsformulare liegen in den Schulen auf oder sind im Internet unter - Reisegebühren und Schulveranstaltung - Eltern- Antrag auf Unterstützung (Fragebogen) abrufbar). Für bedürftige Schüler/innen an weiterführenden mittleren und höheren Schulen vergibt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Teilnahme an derartigen Schulveranstaltungen Schülerunterstützungen. Formulare liegen bei den Schuldirektionen auf (Antrag beim Landesschulrat für Vorarlberg).

133 SEITE 101 c) Schülerfreifahrt, Schulfahrtbeihilfe Voraussetzungen Ordentliche Schüler/innen, für die Familienbeihilfe gewährt wird und die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besuchen, haben Anspruch auf Schülerfreifahrt zwischen dem Wohnort (Wohnung) im Inland und der Schule (öffentliches Verkehrsmittel). Wenn ein Teil des Schulweges oder der ganze Schulweg von keinem Verkehrsmittel befahren wird, das der Schüler/die Schülerin unentgeltlich benützen kann und dieser Schulweg in einer Richtung mindestens zwei km lang ist (Ausnahmen für behinderte Kinder möglich), wird eine Schulfahrtbeihilfe gewährt. Diese ist nach Schulschluss beim zuständigen Finanzamt für das vergangene Schuljahr bis spätestens 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, zu beantragen. Formulare liegen bei den Schuldirektionen auf bzw. können diese unter www. bmf.gv.at heruntergeladen werden. Es besteht die Möglichkeit einer Vorauszahlung von Schulfahrtbeihilfe. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt. Überdies gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Heimfahrtbeihilfe für SchülerInnen an Wochenenden. Hinweis: Im Rahmen der Schüler/innenfreifahrt ist ein Selbstbehalt von 19,60 zu entrichten. Bei der Schulfahrtbeihilfe ist zu unterscheiden, ob die Pauschalbeträge (kein Selbstbehalt erforderlich) oder die tatsächlichen Kosten, die entsprechend belegt werden müssen (Selbstbehalt erforderlich), geltend gemacht werden. Auskünfte: WIR (Wirtschaftsraum) Finanzamt Feldkirch, Kundenteam Freifahrten/Schulbücher, 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, Telefon 05522/ , Fax 05522/ ,

134 Wohnrecht Schülerheime für und Wohnungseigentümer Internate in Vorarlberg SEITE 102 Bludenz Schülerheim des Bundeszentrums und Internat Lehrhotel Rätia Schillerstraße 8a, Frau Edeltraud Murold (Mo. bis Fr. von 8.00 bis Uhr), Telefon 05552/65811, Fax 05552/ , Aufnahme für Schüler/innen aller Schulen ab 14 Jahren Angebot: Unterkunft und Verpflegung, Lernaufsicht Bregenz Schülerheim der Herz-Jesu-Missionare Römerstraße 23, Telefon 05574/43254, Fax 05574/ Aufnahme für Schüler/innen der HTL Bregenz und Berufsschulen Angebot: Unterkunft und Verpflegung, Lernaufsicht Marianum Studieninternat der Diözese Feldkirch Babenwohlweg 5, Telefon 05574/42316, Fax 05574/ , Aufnahme für Schüler/innen des Bundesgymnasiums Bregenz-Blumenstraße sowie Schüler/innen der HTL Bregenz, der BHAK/BHAS Bregenz, des BORG Lauterach und Studenten/innen der Fachhochschule Angebot: Unterkunft und Verpflegung, Betreuung, Lernaufsicht

135 SEITE 103 Collegium Bernardi Schülerheim Mehrerau Mehrerauerstraße 68, Telefon 05574/71438, Fax 05574/ , Aufnahme für Schüler des PG Mehrerau, Schüler ab der 9. Schulstufe der HTL BHAK/BHAS Bregenz und BORG Lauterach. Angebot: Unterkunft und Verpflegung, Betreuung, Lernaufsicht Wohnheim der Lehranstalt für Sozialberufe Heldendankstraße 50, Telefon 05574/71132, Fax 05574/ , Dornbirn Kolpinghaus Jahngasse 20, Telefon 05572/22869, Fax 05572/ Aufnahme für Schüler/innen aller Schulen ab 14 Jahren Angebot: Unterkunft und Verpflegung, Lernaufsicht Kolping-Studenten-WG Jahngasse 20, Telefon 05572/22869, Fax 05572/ , Aufnahme für Studenten/innen der Fachhochschule Angebot: Wohngemeinschaft

136 Wohnrecht Schülerheime für und Wohnungseigentümer Internate in Vorarlberg SEITE 104 Feldkirch Schul- und Studentenheim am Ardetzenberg Ardetzenberg 31, Telefon 05522/ Aufnahme für Schüler/innen aller Oberstufen sowie für alle in Ausbildung stehenden Jugendlichen Angebot: Unterkunft und Verpflegung (inkl. à-la-carte-restaurant), Lernbetreuung Internate in Verbindung mit folgenden Schulen HLW Bregenz-Riedenburg (Telefon 05574/6743) HLW Bregenz-Marienberg (Telefon 05574/ ) Privatgymnasium Bregenz-Mehrerau (Telefon 05574/71438) Schule für Familienhilfe in Bregenz (Telefon 05574/71132) Heilpädagogische Landesschule Jupident in Schlins (Telefon 05524/8271) Landessondererziehungsschule Schlins-Jagdberg (Telefon 05524/8271) Heilstättenschule im HPZ Carina in Feldkirch (Telefon 05522/73508) Landesschule für körperbehinderte Kinder in Mäder (Teilinternat, Telefon 05523/55500) Landwirtschaftliche Schule in Hohenems (Telefon 05576/73316) Bundesschulzentrum Bludenz (BHAK und BHAS, Telefon 05552/62344).

137 SEITE 105

138 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis Wohnrecht für Wohnungseigentümer wichtiger Institutionen SEITE 106 Bezirksgerichte Kostenlose Rechtsberatung Bregenz Anton-Schneider-Straße 14, Telefon 05574/4931-0, Fax 05574/ , Dienstag, 8.00 bis Uhr Bezau Platz 39, Telefon 05514/2206, Fax 05514/ , Dienstag, 8.00 bis Uhr Dornbirn Kapuzinergasse 12, Telefon 05572/3843-0, Fax 05572/3843-5, Dienstag, 8.00 bis Uhr Feldkirch Churerstraße 13, Telefon 05522/302-0, Fax 05522/ , Dienstag, 8.00 bis Uhr (es muss ab 7.00 Uhr ein Termin für die Beratung abgeholt werden) Bludenz Sparkassenplatz 4, Telefon 05552/ , Fax 05552/ , Dienstag, 8.00 bis Uhr Montafon Gerichtsweg 3, Telefon 05556/ , Fax 05556/74715, Dienstag, 8.00 bis Uhr Bezirkshauptmannschaften, Jugendwohlfahrt Bregenz Seestraße 1, Telefon 05574/ , Mo. bis Fr. von 8.00 bis Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Dornbirn Klaudiastraße 2, Telefon 05572/ , Mo. bis Fr. von 8.00 bis Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Feldkirch Schloßgraben 1, Telefon 05522/ , Mo. bis Fr. von 8.00 bis Uhr oder anch telefonischer Vereinbarung Bludenz Schloss Gayenhofplatz 2, Telefon 05552/ , Mo. bis Fr. von 8.00 bis Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

139 SEITE 107 Vorarlberger Gebietskrankenkasse Dornbirn Jahngasse 4, Telefon 050/8455-0, Fax 050/ , Außenstellen Bregenz Heldendankstraße 10, Telefon 050/ , Öffnungszeiten Mo. bis Fr. von 7.30 bis Uhr und von bis Uhr Egg Bundesstraße 1039, Telefon 050/ , Öffnungszeiten Mo. bis Fr. von 7.30 bis Uhr und Mo. und Do. von bis Uhr Feldkirch Bahnhofstraße 30, Telefon 050/ , Öffnungszeiten Mo. bis Fr. von 7.30 bis Uhr und von bis Uhr Bludenz Bahnhofstraße 12, Telefon 050/ , Öffnungszeiten Mo. bis Fr. von 7.30 bis Uhr und von bis Uhr Riezlern Walserstraße 25, Telefon 050/ , Öffnungszeiten Mo. und Di. von 8.30 bis Uhr und von bis Uhr Schruns Veltliner Weg 5, Telefon 050/ , Öffnungszeiten Mo. bis Fr bis Uhr und bis Uhr AK für Vorarlberg Feldkirch Widnau 2-4, Telefon 050/258-0, Fax 050/ Bregenz Reutegasse 11, Telefon 050/ , Fax 050/ Dornbirn Realschulstraße 6, Telefon 050/ , Fax 050/ Bludenz Bahnhofplatz 2, Telefon 050/ , Fax 050/

140 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis Wohnrecht für Wohnungseigentümer wichtiger Institutionen SEITE 108 Gewerkschaften ÖGB-Frauenreferat Information und Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, Karenz, Mobbing, sexuelle Diskriminierung, Sozialleistungen für Familien. Mag. Sabine Rudigier, Telefon 05522/ , Amt der Vorarlberger Landesregierung Frauenreferat Anlaufstelle für Frauenangelegenheiten, Information und Beratung, Förderung und Vertretung von Frauenanliegen auf politischer und gesellschaftlicher Ebene. Frau Mag. Monika Lindermayr, Telefon 05574/ , Familypoint Familypoint ist ein Infoservice der Vorarlberger Landesregierung für Familien. Telefon +43 (0) 5574/511-0, Arbeitsmarktservice Frauenreferat der Landesgeschäftsstelle Bregenz Rheinstraße 32, Frau Mga. Kamila Simma-Gaupp-Berghausen, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Bregenz Rheinstraße 33, Frau Monika Novak, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Dornbirn Grabenweg 4 und Bahnhofstraße 28, Frau Elke Knoll, Telefon 05572/ , Fax 05572/ , elke.knoll@ams.at Feldkirch Galuragasse 3, Frau Manuela Stemmer, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , manuela.stemmer@ams.at

141 SEITE 109 Bludenz Bahnhofplatz 1b, Frau Anita Marcabruni, Telefon 05552/ , Fax 05552/ , Arbeitsinspektorat für Vorarlberg Bregenz Rheinstraße 57, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin gem. BetriebsGmbH Zentrale Bregenz Rheinstraße 61, Telefon 05574/64570, Fax 05574/ , Erwachsenendienste, Sozialpsychiatrische Dienste Egg Klebern 561, Telefon 05512/3808, Fax 05512/3808-6, Dornbirn Bahnhofstraße 26/III, Telefon 05572/21954, Fax 05572/21955, Götzis Wiedengasse 37, Telefon 05523/51677, Fax 05523/ , Feldkirch Bergmanngasse 1, Telefon 05522/76727, Fax 05522/71671, Bludenz Hermann-Sanderstraße 3/I, Telefon 05552/65035, Fax 05552/ , Kinderdienste Bregenz Wolfeggstraße 11, Telefon 05574/44809, Fax 05574/ , Dornbirn Färbergasse 13/1, Telefon 05572/21316, Fax 05572/ , Lustenau Radetzkystraße 23, Telefon 05577/86300, Fax 05577/ , Egg Klebern 561, Telefon 05512/3808, Fax 05512/3808-6,

142 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis Wohnrecht für Wohnungseigentümer wichtiger Institutionen SEITE 110 Feldkirch Ambergpark, Reichsstraße 126, 2. Stock, Telefon 05522/76730, Fax 05522/71681, Bludenz-Bürs Lünersee Fabrik, Hauptstraße 4, 3. Stock, Telefon 05552/65022, Fax 05552/ , Schruns Außerlitzstraße 71, Telefon 05556/74886, Fax 05552/ , Institut für Sozialdienste (IfS) Eltern-, Jugend-, Kinder-, Erwachsenenberatung, Familienplanung, Schwangerschafts-, Ehe-, Familienberatung etc. Bregenz St.-Anna-Straße 2, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Dornbirn Kirchgasse 4b, Telefon 05572/ , Fax 05572/ , Hohenems Franz-Michael-Felder-Straße 6, Telefon 05576/ , Fax 05576/ , Bregenzerwald Impulszentrum Egg, Gerbe 1135, Telefon 05512/2079-0, Fax 05512/ , Bludenz Innovationszentrum Bludenz, Klarenbrunnstraße 12, Telefon 05552/ , Fax 05552/ , Feldkirch Ganahl-Areal, Schießstätte 14, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , Jugendberatung IfS-Jugendberatung Mühletor Schillerstraße 18, Telefon 05522/76729, Fax 05522/ , Streetwork Bregenz Weiherstraße 10b, Telefon 05574/45478, Fax 05574/45478, Streetwork Bludenz Bahnhofstraße 19, Telefon 05552/30723, Fax 05552/66580,

143 SEITE 111 Schuldenberatung des IfS Bregenz Benger Park, Mehrerauerstraße 3, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Feldkirch Ganahl-Areal, Schießstätte 14, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , Krisenwohnungen des IfS Bregenz Telefon 05576/74699 Hard Telefon 05576/74699 Dornbirn Telefon 05576/74699 Feldkirch Telefon 05522/85222 Bludenz Telefon 05522/85222 IfS-Interventionsstelle Feldkirch Drevesstraße 2/3, Telefon 05522/82440, Fax 05522/ , Frauennotwohnung des IfS Zuflucht für bedrohte und misshandelte Frauen und Kinder Postfach 187, Telefon 05572/29304 rund um die Uhr, Fax 05572/ , IfS-Familienarbeit Feldkirch Ganahl-Areal, Schießstätte 14, Telefon 05522/39566, Fax 05522/ , Bludenz Obdorfweg 1, Telefon 05552/ , Fax 05552/ , IfS-Sachwalterschaft Feldkirch Marktplatz 10, Telefon 05522/ , Fax 05522/ ,

144 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis Wohnrecht für Wohnungseigentümer wichtiger Institutionen SEITE 112 IfS-Okay - Für Menschen mit Behinderungen Bludenz Klarbrunnstraße 12, Telefon 05552/62303, Fax 05552/ , ifs-okay.bludenz@ifs.at Dornbirn Kirchgasse 4b, Telefon 05572/ , Fax 05572/ , ifs-okay.dornbirn@ifs.at Bregenz Benger Park, Mehrerauerstraße 3, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , ifs-okay.bregenz@ifs.at Feldkirch Ganahl-Areal, Schießstätte 14, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , ifs-okay.feldkirch@ifs.at Bregenzerwald Impulszentrum Egg, Gerbe 1135, Telefon 05512/2079-0, Fax 05512/ , ifs-okay.bregenzerwald@ifs.at IfS-Internetberatung Caritas Vorarlberg SOS Allgemeine Beratung und Sachhilfe der Caritas Dornbirn Lustenauer Straße 3, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , sos.dornbirn@caritas.at, Öffnungszeiten Mo., Di., Do. von 8.15 bis Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Feldkirch Wichnergasse 22, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , sos.feldkirch@caritas.at, Öffnungszeiten Mo., Mi., Fr. von 8.15 bis Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Wohngemeinschaft für Mutter und Kind MUKI Feldkirch Rosamichl Weg 12, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , wg.muki@caritas.at

145 SEITE 113 Familienhilfe-Einsatzstelle der Caritas Familienhelferinnen bieten Familien in Notsituationen bzw. bei Engpässen eine fachlich qualifizierte und umfassende Betreuung. Kontakt Bezirk Feldkirch, Bludenz Wichnergasse 22, Frau Doris Jenni, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , Bürozeiten: Mo. bis Fr. von 8.15 bis Uhr und Mo. bis Do. von Uhr, persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung Kontakt Bezirk Dornbirn Lustenauer Straße 3, Frau Rosa Berchtold, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , Bürozeiten: Mo. bis Fr. von 8.30 bis Uhr, persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung Vorarlberger Familienverband Bregenz Bergmannstraße 14, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Familienhilfe Bregenz Bergmannstraße 14, Telefon 05574/ oder Mobil 0650/ , Tagesmütter Verein Tagesbetreuung - Vorarlberger Tagesmütter gemn. GmbH Feldkirch Ambergpark, Reichsstraße 126/3, Telefon 05522/71840, Fax 05522/ , Mo. bis Fr bis Uhr, Termine nach telefonischer Vereinbarung, office@vtb.at,

146 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis Wohnrecht für Wohnungseigentümer wichtiger Institutionen SEITE 114 Bezirksaussenstellen Bregenz Leutbühel 23, Telefon 05574/79318, Fax 05574/ , Dornbirn Riedgasse 32, Telefon 05572/386565, Fax 05572/386565, Bludenz-Bürs Innovationszentrum (2. Stock), Klarenbrunnerstraße 12, Telefon 05552/33644, Fax 05552/32517, Egg Klebern 561 (2. Stock), Telefon 05512/26442, Fax 05512/ , Mittelberg Herr Konrad Pfeffer, Gemeindeamt, Walserstraße 52, Telefon 05517/ , Schülerbetreuung Koordination Oberland, Birgit Greber, Telefon 05552/33644, Mobil 0664/ , Schülerbetreuung Koordination Unterland, Margot Kernbichler, Telefon 05574/79318, Mobil 0664/ , Zwergennest Dornbirn, Mobil 0664/ , Zwergengarten Dornbirn, Mobil 0664/ , Zwergennest Bregenz, Mobil 0664/ Kindergruppe Rankweil-Hadeldorf, Mobil 0664/ , Ehe- und Familienzentrum der Kath. Kirche Vorarlbergs Ehe-, Partner-, Familien- und Lebensberatung, Familienplanung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung im Zusammenhang mit pränataler Diagnostik, Erziehungsberatung, Scheidungsberatung, Männerberatung Beratungsstelle Feldkirch Herrengasse 4, Telefon 05522/82072, Öffnungszeiten Mo. bis Do bis Uhr und bis Uhr sowie Fr bis Uhr Beratungsstelle Dornbirn Marktplatz 1 (Eingang Schulgasse), Telefon 05572/32932, beratungsstellen-efz@kath-kirche-vorarlberg.at Öffnungszeiten Mo. bis Do bis Uhr und bis Uhr sowie Fr bis Uhr

147 SEITE 115 Beratungsstelle Bludenz Untersteinstraße 4 (im WIFI-Gebäude), Telefon 05552/33911, beratungsstellen-efz@kath-kirche-vorarlberg.at Öffnungszeiten Mo. bis Do bis Uhr und bis Uhr sowie Fr bis Uhr Service-Stelle für Spielgruppen und Eltern-Kind-Zentren Zwischenwasser Fidelisgasse 2, Telefon und Fax 05522/491533, Frau Margarethe Knünz, Telefon 05574/ , margarethe.knuenz@vorarlberg.at Familien- und Jugendreferat Herr Roland Marent, Telefon 05574/ , Fax 05574/ Vorarlberger Kinderdorf Ambulanter Familiendienst Familienarbeit (Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern und Gutachten im Auftrag der Jugendwohlfahrt) Bregenz Kronhaldenweg 2, Frau Alice Hagen-Canaval, Telefon 05574/ , Fax 05574/ afd@voki.at Bregenz Kirchstraße 14, Telefon 05574/53978, Fax 05574/ , afd.bs@voki.at Bregenz Mehrerauerstraße 11, Telefon 05574/77322, Fax 05574/ , afd.bl@voki.at Dornbirn Bahnhofstraße 19/2, Telefon 05572/23401, Fax 05572/ , afd.do@voki.at Lustenau Pestalozziweg 7, Telefon 05577/86423, Fax 05577/ , afd.lu@voki.at Egg Klebern 561, Telefon 05512/21567, Fax 05512/ , afd.egg@voki.at Auffanggruppe Krisenstation für Kinder von 4 bis 14 Jahren und für Mütter mit Kindern Bregenz Kronhaldenweg 4, Frau Claudia Hinteregger-Thoma, Telefon 05574/ , Fax 05574/ , Mobil 0650/ oder 0650/ , afg@voki.at,

148 Adressen- bzw. Telefonverzeichnis Wohnrecht für Wohnungseigentümer wichtiger Institutionen SEITE 116 Kinder- und Jugendanwalt des Landes Vorarlberg Feldkirch Ganahl-Areal, Schießstätte 12, Telefon 05522/84900, Fax 05574/ , Öffnungszeiten Mo. bis Do. von 9.00 bis Uhr und bis Uhr sowie Fr. von 9.00 bis Uhr und nach telefonischer Vereinbarung. INTEGRA Arbeitsprojekt Second Hand, Bregenz Mariahilfstraße 45, Telefon 05574/ , Öffnungszeiten Mo. bis Fr bis Uhr und bis Uhr sowie am Sa. von 9.00 bis Uhr Artefactur-Verkauf, Bregenz Anton-Schneider-Straße 6, Telefon 05574/ F FrauenInformationszentrum Vorarlberg F ist die Informations- und Servicestelle für Frauen in Vorarlberg. In geschütztem Rahmen bleiben Frauen auf Wunsch anonym. Das Anliegen von F ist die eigenständige Lebensgestaltung für Frauen. Das Angebot: Information, Beratung, Coaching, Mentoring, Veranstaltungen. Feldkirch Neustadt 38, Telefon 05522/ , Fax 05522/ , Öffnungszeiten: Mo., Di bis Uhr und Mi., Do., Fr bis Uhr

149 Die AK Vorarlberg hilft SEITE 117 Arbeitsrecht 050/ Fragen und Probleme rund um den Arbeitsplatz Entlohnung, Urlaub Kündigung, Entlassung, Abfertigung Sozialrecht 050/ Krankengeld, Arbeitslosigkeit Pension Familie und Frau 050/ Mutterschutz Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe Karenz, Elternteilzeit Insolvenzrecht 050/ wenn die Firma Pleite geht Steuerrecht 050/ Arbeitnehmerveranlagung Kontaktadressen AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch, Telefon 050/258-0 kontakt@ak-vorarlberg.at Bildungscenter Schießstätte 16, 6800 Feldkirch Telefon 050/ bc@ak-vorarlberg.at Lehrlinge 050/ lehrlinge@ak-vorarlberg.at Lehre Pflichtpraktikum, Ferialarbeit Dein Ansprechpartner in der Arbeitswelt Konsumentenberatung 050/ konsumentenberatung@ ak-vorarlberg.at Gewährleistung, Qualität, Preisvergleiche Mietrecht Versicherungs- und Kreditfragen Referat für interkulturelle Angelegenheiten 050/ interkulturell@ak-vorarlberg.at Beratungen/Informationen für türkische und südslawische Arbeitnehmer/innen arbeits- und sozialrechtliche sowie fremdenrechtliche Fragen Sprechtage für südslawische Arbeitnehmer/innen in allen Geschäftsstellen Broschüren, Aussendungen in der Muttersprache Geschäftsstelle Bregenz Reutegasse 11, 6900 Bregenz Telefon 050/ bregenz@ak-vorarlberg.at Geschäftsstelle Dornbirn Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn Telefon 050/ dornbirn@ak-vorarlberg.at Förderwesen 050/ bildungszuschuss@ak-vorarlberg.at Bildungszuschuss Hilfe für die Helfenden Erholungsaktion für Alleinerzieher/innen Beratung Bildung 050/ Bildungscenter der AK Bibliotheken in Lustenau, Götzis, Rankweil, Feldkirch, Bludenz Betriebsreferat 050/ betriebsreferat@ak-vorarlberg.at Arbeitnehmerschutz Betriebliche Gesundheitsförderung Betriebsrätefonds Revision Öffentlichkeitsarbeit 050/ presse@ak-vorarlberg.at Zeitung AKtion Information, Presse Geschäftsstelle Bludenz Bahnhofplatz 2, 6700 Bludenz Telefon 050/ bludenz@ak-vorarlberg.at

150 Job Notizen & Kind 2008 SEITE 118 Impressum Herausgeber: AK Vorarlberg, Widnau 2 4, 6800 Feldkirch, Telefon 050/258-0, Fax 050/ , kontakt@ak-vorarlberg.at, Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn Druck: BUCHER, Hohenems

151 10 % AK-Bildungsbonus! Kinderbetreuung inklusive! 100, AK-Bildungsscheck! SEITE 119 Wissen macht gefragt. Das Bildungscenter der AK ist Ihr Partner bei der beruflichen Ausund Weiterbildung. Über 540 Kurse bieten Ihnen hervorragende Perspektiven, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wahrzu - nehmen und gezielt zu verbessern. Nützen Sie unser Angebot als Schlüssel für Ihre berufliche Zukunft. Also, warum noch warten? Nehmen Sie Kurs auf Ihre persönlichen Ziele und starten Sie Ihre Zukunft jetzt. Kurs programm und mehr Infos unter 0800/ , 050/258-0 oder bc@ak-vorarlberg.at Weiter mit Bildung. Unsere Kernbereiche q EDV/Informationstechnologie q Sprachen q Kommunikation q Wirtschaft und Recht q Berufsreifeprüfung

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