Der Holistic Balance Sheet : Ein zukünftiges Regulierungskonzept für die betriebliche Altersvorsorge? Dr. Roberto Cruccolini, AKA - Deutschland 3

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1 1/2012 INHALT Der Holistic Balance Sheet : Ein zukünftiges Regulierungskonzept für die betriebliche Altersvorsorge? Dr. Roberto Cruccolini, AKA - Deutschland 3 Die Portabilitätsrichtlinie Totgesagte leben länger Hagen Hügelschäffer, EAPSPI / AKA 16 Die betriebliche Altersversorgung in Europa Rentensicherung durch Vielfalt und Sensibilisierung Aitor Emaldi, Elkarkidetza - Spanien 21 Europäischer Gerichtshof verurteilt die Ungleichbehandlung versicherter Personen aufgrund ihres Geschlechts Elena Marisol Brandolini 23

2 EDITORIAL Die Altersversorgung wird auch im Jahr 2012 wieder maßgeblich von europäischen Entwicklungen beeinflusst werden. Zunächst wird das Weißbuch Rente offiziell veröffentlicht, dessen Entwurf bereits Ende des letzten Jahres bekannt wurde und das eine Reihe konkreter Vorschläge enthält, wie aus Sicht der Kommission angemessene, sichere und nachhaltige Rentensysteme geschaffen bzw. sichergestellt werden können. Abgesehen vom Weißbuch zeichnen sich für 2012 bereits konkrete Maßnahmen der Kommission ab, die vor allem für Zusatzrentensysteme von Bedeutung sein dürften. Zu nennen ist hierbei zunächst die so genannte Portabilitätsrichtlinie, mit der die Kommission die Arbeitnehmermobilität vor allem durch die Schaffung von Mindeststandards für den Erwerb und die Wahrung ruhender Zusatzrentenansprüche fördern möchte. Obwohl der ursprüngliche Richtlinienentwurf aufgrund des Widerstands einiger Länder im Rat seinerzeit nicht verabschiedet wurde, ist damit zu rechnen, dass noch in diesem Jahr ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt wird. Die Gründe, welche die Kommission dazu bewogen hat, dieses Thema wieder aufzugreifen, werden in dieser Ausgabe des EPB behandelt. Vor allem wird aber die Kommission zusammen mit EIOPA ihre Beratungen in den kommenden Wochen und Monaten fortsetzten, um voraussichtlich noch Ende 2012 einen Entwurf für die Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie zu veröffentlichen. Zur Vorbereitung hat EIOPA Ende des letzten Jahres eine umfangreiche Konsultation durchgeführt, bei der sie unter anderem einen so genannten Holistic Balance Sheet Approach zur Diskussion gestellt hat, der ebenfalls in dieser Ausgabe im Einzelnen erläutert und kritisch bewertet wird. Die Zusatzrentensysteme sind darüber hinaus im Jahr 2012 auch ein Thema für diejenigen Länder, in denen die Altersversorgung mehr oder weniger ausschließlich auf der ersten Säule beruht. Als Beispiel sei hier das spanische Rentensystem genannt, das einer grundlegenden Reform bedarf, wobei flächendeckend eingeführte Zusatzrentensysteme hierzu entscheidend beitragen könnten. Gelegentlich wird aus dem Maya-Kalender hergeleitet, dass am die Welt untergehen wird. Sicher ist derzeit lediglich, dass ab diesem Datum aufgrund des EuGH-Urteils vom in der Rechtsache Test-Achats neu abgeschlossene Versicherungsverträge nur noch auf Unisex-Tarifen beruhen dürfen, wobei sich der Stichtag direkt aus Art. 5 (2) der streitgegenständlichen Richtlinie 2004/113/EG herleiten lässt. Eine genaue Darstellung dieser Entscheidung einschließlich der praktischen Auswirkungen bildet den Abschluss dieser Ausgabe des EPB. Herzliche Grüße Hagen Hügelschäffer 2

3 DER HOLISTIC BALANCE SHEET : EIN ZUKÜNFTIGES REGULIERUNGSKONZEPT FÜR DIE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE? Der Holistic Balance Sheet (HBS) ist eine erweiterte Solvenzbilanz für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, den die Europäische Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) im Zuge der derzeitigen Überarbeitung der EU- Pensionsfondsrichtlinie entwickelt hat. Der HBS stellt keine eigenständige Regulierungskonzeption dar, sondern übernimmt gemäß den bisherigen Ausführungen von EIOPA die wesentlichen Prinzipien der Eigenkapitalanforderungen von Solvency II. Hierbei soll der HBS allerdings alle grundsätzlich verfügbaren finanziellen Ressourcen und Sicherungsmechanismen berücksichtigen, die den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in Notsituationen zur Verfügung stehen. Damit gemeint sind zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern, Insolvenzschutz aufgrund von Pensionssicherungssystemen oder mögliche Leistungskürzungen. Der HBS stellt somit letztlich den Versuch EIOPA s dar, die wesentlichen Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge in eine Regulierungsstruktur nach dem Vorbild von Solvency II für die Versicherungswirtschaft zu integrieren. Im Folgenden wird zunächst ein kursorischer Überblick über wesentliche Eckdaten und die Gründe der derzeitigen Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie gegeben (I). Anschließend wird die Funktionsweise des HBS erklärt, wobei zunächst die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach Solvency II und darauf aufbauend die Erweiterung durch den HBS erläutert wird (II). Nach einer Darstellung der Vorteile des HBS aus Sicht EIOPA s (III) werden die Nachteile des HBS und der Regulierungskonzeption von Solvency II aus Sicht der betrieblichen Altersvorsorge dargelegt (IV) und ein Fazit gezogen (V). I. Die Pensionsfondsrichtlinie und ihre Überarbeitung: Ein Überblick Um zu verstehen, warum EIOPA überhaupt das Konzept des HBS entwickelte, ist es notwendig, die Hintergründe derzeitigen Überarbeitung der bestehenden EU-Pensionsfondsrichtlinie (2003/41/EG) etwas genauer zu beleuchten. Seit 2003 gibt es mittlerweile die Pensionsfondsrichtlinie, in der die Geschäftstätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in der EU geregelt werden. Ihr lag die Überlegung zugrunde, in Zukunft die betriebliche Altersversorgung zunehmend als Ergänzung der öffentlichen Rentensysteme auszubauen und die Bildung von Sparkapital zu fördern. 1 Daher wurde der Vorsichtsgrundsatz für Kapitalanlagen festgelegt und der Versuch unternommen, eine weitere Angleichung von Aufsichtsstandards zu erreichen, um grenzüberschreitende Aktivitäten und den EU-weiten Wettbewerb zu fördern. Die Pensionsfondsrichtlinie, so die EU-Kommission, sollte somit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung darstellen. Mit dem Grünbuch Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme vom Juli 2010 hat die EU- Kommission nun u.a. das Thema betriebliche Altersvorsorge erneut auf die politische Agenda gesetzt und eine Überarbeitung der bestehenden Pensionsfondsrichtlinie eingeleitet. Im März 2011 richtete die Kommission eine Anfrage (sog. Call for Advice, kurz: CfA) an EIOPA, inwieweit die bestehende Pensionsfondsrichtlinie angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre überarbeitet und verbessert werden müsse. In Vorbereitung auf die Beantwortung des CfA der Kommission führte EIOPA daraufhin zwei Konsultationen bei Verbän- 1 Siehe hierzu die Erwägungsgründe (5) und (6) der Pensionsfondsrichtlinie. 3

4 den und der interessierten Öffentlichkeit durch: Eine erste, vom Umfang etwas begrenztere vom 8. Juli bis zum 15. August 2011, und eine zweite, weitaus umfassendere vom 25. Oktober 2011 bis zum 2. Januar Im zweiten Konsultationspapier präsentierte EIOPA schließlich den Holistic Balance Sheet-Ansatz. Zudem ist im Sommer 2012 von Seiten EIOPA s eine quantitative Auswirkungsstudie geplant und die Veröffentlichung eines ersten Richtlinienentwurfes ist für Ende 2012 vorgesehen. Die Gründe der Kommission für die Überarbeitung Konkreten Anlass für die Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie gibt es aus Sicht der Kommission aus drei Gründen (CfA 1.2.). 1. Zum einen möchte die Kommission das Umfeld für EU-weit agierende Einrichtungen erleichtern, um mehr Wettbewerb innerhalb der EU zu erreichen und die Bildung eines EU- Binnenmarktes auch im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge voran zu treiben. Bisher sind nur knapp 80 Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in der EU grenzüberschreitend tätig. Dies ist angesichts einer Zahl von Einrichtungen in der EU nach Meinung der Kommission nicht allzu viel und deutet daraufhin, dass die durch die bestehende Pensionsfondsrichtlinie erfolgte Mindestharmonisierung letztlich nicht ausreichend war und weitere rechtliche, aufsichtliche und administrative Vereinfachungen notwendig sind. 2. Zum zweiten möchte die Kommission eine Modernisierung der Regulierung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit (reinen) Beitragszusagen (sog. Defined- Contribution-(DC) oder Hybrid-Schemes) erreichen. In den letzten Jahren hat, nicht zuletzt durch die EU-Osterweiterung, die Bedeutung von DC-Schemes stark zugenommen. Mittlerweile verlassen sich nahezu 60 Millionen Europäer auf ein angemessenes Renteneinkommen auf Basis dieser Organisationsform, die jedoch die Risiken ungünstiger Entwicklungen an den Kapitalmärkten, in der Langlebigkeit oder in Bezug auf Inflation von der Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge auf den Rentenempfänger überträgt. Daher sieht die Kommission hier Bedarf für eine Anpassung der Regulierung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die (reine) Beitragszusagen geben. 3. Als dritten Grund nennt die Kommission die Errichtung eines risikobasierten Aufsichtssystems auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung, da insbesondere durch die Finanzkrise seit Herbst 2008 die Notwendigkeit einer verbesserten Risikomessung sowie zugleich die Berücksichtigung und Förderung risikomindernder Verfahren und Sicherheitsmechanismen aufgezeigt worden seien. Der HBS: Eine Erweiterung von Solvency II als (EIOPA s) Antwort auf die Anfrage der Kommission? Dieser dritte Punkt der Umbau des Aufsichtssystems für die betriebliche Altersvorsorge unter dem Schlagwort: Risikoorientierung ist vor dem Hintergrund der grundlegenden Umstrukturierung der Aufsichtssysteme für den Bankenbereich (Basel II/III) sowie für die Versicherungswirtschaft (Solvency II) in den letzten Jahren zu sehen. Diese neue Regulierungssystematik zeichnet sich durch einen 3-gliedrigen Aufbau (auch 3-Säulen-Struktur genannt) aus. Zum einen enthält sie ausgereiftere, risikobasierte Eigenkapitalanforderungen, die sich je nach dem spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens ergeben (Säule I). Hinzu kommen Vorgaben zum unternehmensinternen Aufsichtsprozess damit sind Risikomanagement und Unternehmensführung gemeint sowie zum externen Überprüfungsprozess durch die Aufsichtsbehörden (Säule II) und detaillierte Informationspflichten an Aufsicht und Öffentlichkeit (Säule III). Das grundlegende Ziel ist es, Insolvenzen zu verhindern und somit auf individueller Ebene mehr Konsumentenschutz sowie auf makroökonomischer Ebene finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Dabei, so die Herausforderung für EIOPA, gilt es die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsor- 4

5 ge in angemessener Weise zu berücksichtigen. Michel Barnier, EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, brachte dies auf EIOPA s erster Jahrestagung in Frankfurt a.m. am 16. November 2011 klar zum Ausdruck: Now is the time to build a modern and innovative system founded on risk management, corporate governance and effective supervision, inspired by the Solvency II Directive and taking into account the special characteristics of institutions for occupational retirement provision. Auf derselben Tagung betonte EIOPA s Präsident Gabriel Bernardino, dass EIOPA in der 2. Konsultation mit dem Konzept des Holistic Balance Sheets eine Möglichkeit gefunden habe, eben diesen Forderungen gerecht zu werden. Der HBS, so Bernardino, stelle den richtigen Weg dar, in Zukunft eine harmonisierte und risikobasierte Aufsichts- und Regulierungsstruktur für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten, da er es ermögliche, die Verpflichtungen und finanziellen Mittel von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vermögenswerte und Sicherheitsmechanismen auf konsistente Weise zu ermitteln und zu messen. Das ist also die Ausgangssituation, in die sich der HBS einfügt. Und eben vor diesem Hintergrund ist er auch nur zu verstehen: Der HBS ist zum einen eine Antwort auf die Anliegen der Kommission und die genannten Gründe, warum die derzeitige Pensionsfondsrichtlinie überhaupt überarbeitet werden soll. Zum anderen stellt er ein Konzept dar, das nach Ansicht von EIOPA den Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge gerecht zu werden vermag. Und hierbei liefert Solvency II, jene mittlerweile zur state-of-the-art avancierte Regulierungssystematik, die Blaupause für die Frage, wie genau eine solche Überarbeitung aussehen könnte. Und dieser Eindruck bestätigt sich, wirft man einen Blick in das umfangreiche (517-seitige) Dokument der 2. Konsultation: Überwiegend setzt sich EIOPA detailliert mit den einzelnen Artikeln der Solvency-II Richtlinie auseinander und diskutiert Vor- und Nachteile einer möglichen Übernahme in eine überarbeitete Pensionsfondsrichtlinie. Daher scheint es notwendig, einen Blick in die Bestimmungen der Solvency II-Richtlinie für die Versicherungswirtschaft zu werfen, wenn man sich veranschaulichen möchte, wie eine mögliche überarbeitete Pensionsfondsrichtlinie ausschauen könnte. Und wenn man verstehen will, wie der HBS funktioniert, so muss man genauer betrachten, wie sich die Eigenmittelanforderungen nach Solvency II bemessen. II. Was genau ist der HBS und wie funktioniert er? Soweit sich dies zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Ausführungen von EIOPA in der 2. Konsultation 2 abschätzen lässt, ist Folgendes wichtig für ein angemessenes Verständnis des HBS: Dem HBS liegt keine eigenständige Regulierungskonzeption oder ähnliches zugrunde. Vielmehr basiert der HBS im Wesentlichen auf der 1. Säule von Solvency II auf den Grundprinzipien (Marktkonsistenz und Risikosensitivität) wie auch in der Vorgehensweise bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung, der sog. Solvenzkapitalanforderung. Dies geht aus den Kapiteln 9 und 10 des Konsultationspapieres hervor. Die wesentliche Erweiterung liegt darin, was alles im HBS als Vermögenswert anerkannt wird, womit nach EIOPA in Kapitel 8.3. insbesondere zusätzliche zukünftige Zahlungen von Arbeitgebern, Pensionssicherungssysteme und mögliche Leistungskürzungen gemeint sind. 3 Daher wird nun im folgenden Abschnitt zunächst erläutert, wie sich nach Solvency II die Solvenzkapitalanforderung bemessen. 2 Das vollständige Konsultationsdokument Response to Call for Advice on the review of Directive 2003/41/EC: second consultation findet sich auf EIOPA s Internetseite unter: papers/2011-closed-consultations/october- 2011/response-to-call-for-advice-on-the-review-of-iorpdirective ec-second-consultation/index.html (zuletzt abgerufen am 31. Januar 2012). 3 Siehe hierzu insbesondere Punkt des Konsultationsdokumentes. 5

6 Die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung nach Solvency II: Zwei Prinzipien und ein Vorgehen in drei Schritten Für die Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung sind zwei Prinzipien wesentlich: Das Marktkonsistenz-Prinzip: Die Vermögenswerte und v.a. die Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden marktkonsistent bewertet 1. Schritt: Erstellung einer Marktwertbilanz Unabhängig davon, nach welchen Bilanzierungsvorschriften ein Unternehmen sonst bilanziert (HGB, IFRS, etc.), muss unter Solvency II zunächst eine eigenständige, zusätzlichen Solvenzbilanz erstellt werden, die nur aufsichtlichen Zwecken dient (siehe Abbildung 1). Für diese Bilanz werden alle Bilanzpositionen auf marktkonsistenter Basis bewertet (dies folgt aus dem sog. Transferwertprinzip in Artikel 75 der Solvency II-Richtlinie). Das heißt, Aktiva werden nach Marktwerten, bzw. auf Basis eines Modells unter Zuhilfenahme von Marktinformationen bewertet. Aufgrund der Auflösung stiller Reserven steigt der Marktwert der Vermögensgegenstände in der Solvency II-Bilanz an. Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem Besten Schätzwert, d.h. dem wahrscheinlichsten Wert der Zahlungen als Mittelwert verschiedener Szenarien, der ohne Sicherheiten bei Zinssätzen, Sterbetafeln, o.ä. kalkuliert. Dadurch sinkt der marktkonsistente Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zum Wert der Solvency I-Bilanz. 4 Zusätzlich wird ein expliziter Risikoaufschlag auf den Besten Schätzwert hinzu gerechnet. 5 Das Risikosensitivitäts-Prinzip: Die Kapitalanforderungen werden je nach den spezifischen Risiken einer Unternehmung bestimmt Diese Prinzipien bilden den Ausgangspunkt der umfangreichen und detaillierten Vorgaben der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG) in Art Um zu veranschaulichen, was damit gemeint ist, wird zunächst schematisch und sehr stilisiert die Vorgehensweise zur Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung dargestellt. Dies Vorgehensweise umfasst drei Schritte: Im 1. Schritt wird eine Marktwertbilanz erstellt. Im 2. Schritt wird diese Marktwertbilanz gestresst, d.h. es wird derjenige Marktwert ermittelt, der sich bei äußerst ungünstiger Entwicklung verschiedener Risiken ergibt. Im 3. Schritt wird schließlich die Differenz des Eigenkapitals der Marktwertbilanz vor und nach dem Stress gebildet. Dieser Betrag ist die Solvenzkapitalanforderung, den die Unternehmen mit Eigenkapital bedecken müssen. 4 Ein anderes Problem ist es, dass unter Solvency II die maßgebliche risikofreie Zinsstrukturkurve zur Diskontierung der Rückstellungen fortan von EIOPA vorgegeben wird. Durch den Ansatz, einen Zinssatz für sichere Anlagen zur Diskontierung zu Verwenden ergibt sich insbesondere bei den momentan beobachtbaren historisch niedrigen Zinsen ein erheblicher Anstieg der Rückstellungen. 5 Wenn solche Informationen an den Finanzmärkten vorhanden sind, entspricht der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Preis eines Portfolios an Finanztiteln, das eben diese wahrscheinlichsten Zahlungsströme der Verbindlichkeiten repliziert (sog. hedgebare liabilities, Art. 77 (4), Absatz 2 der Solvency II-Richtlinie). 6

7 Abbildung 1: Stilisierter Vergleich einer Solvency I-Bilanz und einer Solvency II-Bilanz 2. Schritt: Die Marktwertbilanz wird gestresst Die Marktwertbilanz wird nun gestresst, d.h. es wird eine erhebliche Verschlechterung verschiedener Risiken simuliert und die Auswirkungen auf die Marktwertbilanz ermittelt. Dazu gibt Solvency II verschiedene aktiv- und passiv-seitige Risikokategorien vor (so u.a. die Marktrisiken auf der Aktiv- Seite mit einer Reihe von Unterrisiken wie Zinsrisiko, Aktienrisiko, Bonitätsrisiko, etc.) sowie versicherungstechnische Risikokategorien auf der Passiva-Seite (wie z.b. für Lebensversicherung, Schadensversicherung, etc., auch hier wiederum mit den jeweiligen Unterkategorien). Jedes Unternehmen muss dabei all die Risiken berücksichtigen, denen es ausgesetzt ist. Die konkrete Ausgestaltung und Spezifizierung der Risiken erfolgte bisher nur in den sog. quantitativen Auswirkungsstudien für die Versicherungswirtschaft (QIS 1-5). EIOPA hat hierzu für jede zu berücksichtigende Risikokategorie und deren Teilrisiken entweder deterministische Schockszenarien oder sog. Stressfaktoren vorgegeben, deren Höhe sehr seltenen Ereignissen entsprechen sollen. Beispielsweise entsprach das normale Aktienkursrisiko in QIS 5 einer Verschlechterung von EU- und OECD-Indizes von 39%, sonstige Werte verschlechterten sich um 49%. In der Höhe dieser Schocks kommt das in Solvency II geforderte Sicherheitsniveau zum Ausdruck, das einen 1-jährigen Value-at-Risk (VaR) zum Konfidenzniveau 99,5% vorgibt. D.h. allgemein, dass ein bestimmter Verlustbetrag innerhalb 1 Jahres mit 99,5% Wahrscheinlichkeit nicht überschritten werden soll. Das bedeutet, dass das geforderte 99,5% Sicherheitsniveau einem 1-in-200 Jahren Ereignis entspricht. In Solvency II entspricht dieser Verlustbetrag der möglichen negativen Wertveränderung der Teilrisikokategorie innerhalb eines Jahres, wie sie durch die Stressfaktoren oder die Schockszenarien ausgelöst werden. Daher stecken die VaR-Anforderungen bei der Solvenzkapitalanforderung nach Solvency II in der Höhe der Stressfaktoren und in den Schockszenarien. 7

8 3. Schritt: Solvenzkapitalanforderung = Differenz des Eigenkapitals vorher / nachher Die Solvenzkapitalanforderung ergibt sich dann im Prinzip aus der Differenz des Eigenkapitals zu Marktwerten vor und nach der Verschlechterung der Risiken (siehe Abbildung 2). Zunächst werden die Kapitalanforderungen für jede Teilrisikokategorie separat ermittelt, indem wie eben beschrieben die einzelnen Risikokategorien gestresst werden. Die separate Kapitalanforderung entspricht hierbei eben jener negativen Wertveränderung des Eigenkapitals, die durch die Verschlechterung dieses Teilrisikos verursacht wurde. Ein Beispiel für ein aktiv-seitiges Risiko wäre der oben genannte Kursrückgang eines EU-Aktienindices um 39%. Um die versicherungstechnischen Risiken zu veranschaulichen, kann man sich aus Sicht eines Lebensversicherers ein unerwarteten Anstieg der Langlebigkeit vorstellen, etwa dass alle Rentenempfänger 15% älter werden als bisher in den Rückstellungen zu Grunde gelegt. Eine grafische Veranschaulichung dieser beiden Risiken findet sich in Abbildung 2. Durch den Aktienkursrückgang sinkt der Wert der Aktiva in der gestressten Solvency II- Bilanz. Und durch den Anstieg der Langlebigkeit steigt der Wert der Rückstellungen. Beides führt dazu, dass das Eigenkapital in der gestressten Solvency II-Bilanz (lila in Abbildung 2) auf der nächsten Seite sinkt. Die Differenz des Eigenkapitals vor und nach dem Stress gibt die Höhe der Solvenzkapitalanforderung an. Dieses Vorgehen wird allerdings zunächst für jedes Teilrisiko separat angewandt, d.h. es werden die separaten Kapitalanforderungen der einzelnen Teilrisiken ermittelt und anschließend unter Berücksichtigung von Diversifikationseffekten und kostensenkender Effekte zur Solvenzkapitalanforderung zusammengefasst. 6 Die Abbildung abstrahiert an dieser Stelle, um das Grundprinzip zu veranschaulichen. Im Endeffekt soll die Solvenzkapitalanforderung somit dem spezifischen Risikoprofil eines Versi- 6 Hierbei werden zum einen risikomindernde Effekte aufgrund von Diversifikation auf Aktiv- und Passiv-Seite berücksichtigt sowie das Kosten-Minderungspotential, das in der Absenkung künftiger Überschuss- Beteiligungen und der Verlustabsorptionskapazität von latenten Steuern liegt. Beides führt zu einer Minderung der Solvenzkapitalanforderung. cherungsunternehmens entsprechen, da sich anders als unter Solvency I die Höhe des Solvenzkapitalanforderung nunmehr daran orientiert, welchen ökonomischen Risiken ein Unternehmen insgesamt ausgesetzt ist. So muss sich eine Unternehmung unter Solvency II (vereinfacht gesagt) fragen: Wie viel Eigenkapital kostet mein Versicherungsportfolio? Und wie viel Eigenkapital kosten meine Kapitalanlagen? 7 Die Antwort darauf erhält sie, indem sie eine Marktwert-Bilanz aufstellt, diese Marktwert-Bilanz stresst anhand der vorgegebenen Schockszenarien und Stressfaktoren für die einzelnen Risikokategorien und die dadurch ausgelöste Veränderung des Eigenkapitals ermittelt. Das ergibt die Höhe des vorzuhaltenden Eigenkapitals. Der HBS und die Berücksichtigung der zusätzlichen Sicherungsmechanismen der betrieblichen Altersvorsorge Somit ist das notwendige Rüstzeug erarbeitet, um zu veranschaulichen, wie der Holistic Balance Sheet funktioniert. Der wesentliche Unterschied des HBS zur reinen Anwendung von Solvency II liegt darin, dass bei der Berechnung der Kapitalanforderung im Sinne des HBS alle grundsätzlich verfügbaren finanziellen Ressourcen und Sicherungsmechanismen, die den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in Notsituationen zur Verfügung stehen, als neue Vermögenswerte (bzw. als Reduktion der Verbindlichkeiten) in der zu erstellenden Marktwert-Bilanz erfasst werden daher der Name holistisch, weil die finanzielle Situation der Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge in einem sehr umfassenden Sinne berücksichtigt werden soll. Wenn also davon die Rede ist, dass der HBS die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigt, dann ist eben diese Anrechnung neuer Vermögenswerte darunter zu verstehen. 7 Die Solvenzkapitalanforderung muss mit bestimmten Arten von Kapital oder Eigenmitteln bedeckt werden, deren Anrechnungsfähigkeit sich nach der Haftungsqualität des Kapitals bestimmt. Entscheidend sind hierbei die Kriterien ständige Verlusttragfähigkeit bei Fortführung des Unternehmens und Nachrangigkeit gegenüber anderweitigen Ansprüchen im Falle der Insolvenz. 8

9 Abbildung 2: Die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung unter Solvency II EIOPA unterteilt diese zusätzlichen finanziellen Ressourcen in drei Kategorien ein: 8 1. Zusätzliche, im Vorhinein verbindlich festgelegte Zahlungen des Arbeitgebers bzw. Trägerunternehmens an die Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge, die durch eine bestimmte Situation ausgelöst werden (wie z.b. Unterfinanzierung, etc.). Solche verbindlichen Zusagen könnten z.b. in Form von Treuhandkonten, durch Verpfändung von Vermögen des Arbeitgebers erfolgen. 2. Weitere zukünftige Zahlungen des Arbeitsgebers und mögliche Pensionssicherungssysteme. Unter den zukünftigen Zahlungen sind beispielsweise zeitlich länger gestreckte Zahlungen des Arbeitgebers oder festgelegte Notfall-Pläne zu verstehen. 8 Siehe hierzu die Abschnitte und insb ff des 2. Konsultationsdokumentes. 9

10 Abbildung 3: Stilisierter Vergleich einer Solvency I-Bilanz, einer Solvency II-Bilanz und des Holistic Balance Sheets 3. Die Möglichkeit von Leistungsanpassungen Und diese Elemente werden nun in die oben erarbeitete Systematik eingefügt, sie sind in Abbildung 3 grün eingefärbt. Das heißt nichts anderes, als dass die zusätzlichen verbindlichen Arbeitgeberzahlungen sowie die zukünftigen Arbeitgeberzahlungen und die Pensionssicherungssysteme auf der Aktiv-Seite als zusätzliche Vermögenswerte bilanziert werden, die Möglichkeit der Leistungsreduzierung als eine Reduktion der versicherungstechnischen Rückstellungen je nachdem, welche dieser Elemente im konkreten Fall bei einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge vorliegen. Auch wenn eine genaue Abschätzung der Folgen, wie sich Aktiva, Passiva und Eigenkapital bei einem Wechsel von Solvency II auf den HBS unterscheiden, aufgrund fehlender Konkretisierung (noch) nicht möglich ist, so kann man die Tendenzen eindeutig festhalten: Die Aktiva nehmen zu, die Rückstellungen sinken, somit steigt das Eigenkapital, bzw. das Solvenzkapital. Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge wären daher mit dem HBS eher in der Lage, eine (etwa aufgrund der Übernahme der Solvency II-Systematik) steigende Solvenzkapitalanforderung zu bedecken. EIOPA gibt auf den Seiten 82 bis 84 des Konsultationspapieres verschiedene Beispiele, wie der HBS auf verschiedene Typen der betrieblichen Altersvorsorge angewendet wird. Hierbei wird u.a. danach unterschieden, wer in letzter Konsequenz Träger von Kapitalmarkt-, versicherungstechnischen und anderen Risiken ist (der Versicherte, das Trägerunternehmen oder die Pensionseinrichtung). Zudem veranschaulicht EIOPA hier auch, wie eine genauere Einstufung dieser neuen Vermögenswerte aussehen könnte. Vereinfacht gesagt ist damit gemeint, wie verbindlich und konkret ausgestaltet eine solche finanzielle Zusage ist und als wie gut verfügbar und verlässlich sie eingeschätzt wird. Daher resultiert auch die Trennung, die EIOPA bei den zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers vornimmt: Zahlungen eines Arbeitgebers, die in einer zuvor festgelegten Situation verbindlich fließen, werden höher eingestuft, weil sie genauer festgelegt, eventuell sogar besichert werden und daher ein recht hohes Maß an Sicherheit aufweisen. Weniger sicher sind hingegen jene 10

11 Zusagen, bei denen sich der Arbeitgeber zu weiteren zukünftigen Zahlungen verpflichtet, da diese Zahlungen auch von der zukünftigen Leistungsund Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen. Bereits an dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass noch eine Vielzahl an Fragen in diesem Zusammenhang unklar, bzw. offen sind (beispielsweise die Frage, ob die neuen Vermögenswerte bereits in der ungestressten Marktwertbilanz bilanziert werden dürfen; oder welchen konkreten Wert eine Pensionssicherung besitzt), die zum Teil sehr grundlegende Probleme aufwerfen. 9 So lässt sich festhalten: Der HBS-Ansatz stellt keinen eigenständigen Regulierungsansatz dar, sondern er behält die Solvency II-Grundprinzipien (Marktkonsistenz, Risikosensitivität) und die Konzeption der Solvenzkapitalanforderung bei. So muss sich gemäß dem HBS auch eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge fragen, wie viel Eigenkapital ihr Rentenportfolio und wie viel Eigenkapital ihre Kapitalanlagen kosten. Auch sie muss folglich eine Marktwert-Bilanz aufstellen, diese Marktwert-Bilanz stressen und die dadurch ausgelöste Veränderung des Eigenkapitals ermitteln. Allerdings darf die Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge alle ihr grundsätzlich zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und Sicherungsmechanismen als neue Vermögenswerte mit in die Solvenzbilanz aufnehmen das bedeutet der Name holistisch, und das ist damit gemeint, wenn bei EIOPA davon die Rede ist, dass der HBS die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigt. III. Die Vorteile des HBS aus Sicht EIOPA s Der HBS bietet aus Sicht EIOPA s eine Reihe von Vorteilen. Die folgenden Angaben in Klammern beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte des 2. Konsultationsdokumentes. So stellt der HBS ein Aufsichtsinstrument dar, das es nach EIOPA s eigener Einschätzung ermögli- che, ein risikobasiertes Aufsichtssystem für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge einzuführen, indem grundsätzlich die Solvency II- Regulierungskonzeption übernommen wird. In diesem Sinne entspräche der HBS den Forderungen der EU-Kommission. Wie ausführlich beschrieben, käme den Prinzipien Marktkonsistenz und Risikosensitivität weiterhin essentielle Bedeutung als Bewertungskriterien und zur Ermittlung des aufsichtlich geforderten Eigenkapitals im HBS zu (8.3.3., , ). Zudem ermögliche es der HBS, dass die zusätzlichen finanziellen Ressourcen und Sicherheitsmechanismen von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge explizit berücksichtigt und bilanziert würden, indem diese zusätzlichen Aspekte messbar, vergleichbar und in einem ökonomischen Sinn bewertbar gemacht werden würden (8.3.6.). Somit gäbe fortan es einen konsistenten Bewertungsansatz für Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Sicherheitsmechanismen. Dadurch würde es nach EIOPA s Einschätzung leichter sicherzustellen, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ein ähnliches Sicherheitsniveau böten, unabhängig davon, welche konkreten Sicherheitsmechanismen im jeweiligen Einzelfall Verwendung fänden ( ). Doch nicht nur im Bereich der vorhandenen Sicherheitsmechanismen würde der HBS nach Meinung EIOPA s einen vereinheitlichenden Ansatz liefern. Vielmehr würde er darüber hinaus einen einzigen Bilanzierungsrahmen für alle Typen von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge darstellen, unabhängig davon, wer letztlich die Risiken ungünstiger Entwicklungen (an Kapitalmärkten, in der Langlebigkeit, bei Misswirtschaft, etc.) trüge, sei es die Pensionseinrichtung oder das Trägerunternehmen 10 oder der spätere Rentenempfänger bei einer reinen Beitragszusage ( , ). Somit bietet der HBS EIOPA s Einschätzung gemäß einen risikobasierten und hinsichtlich wesentlicher Bereiche harmonisierten (Bewertungsansätze, Sicherheitsmechanismen, Risikoübernahme) Regulierungsansatz und erfüllt somit die von der Kommission gestellten Forderungen. 9 Siehe hierzu auch Abschnitt 4 dieses Aufsatzes über die Nachteile des HBS aus Sicht der betrieblichen Altersvorsorge. 10 Diese Unterscheidung findet sich in Artikel 17 Absatz 1 der bestehenden Pensionsfondsrichtlinie. 11

12 IV. Die Nachteile des HBS aus Sicht der betrieblichen Altersvorsorge Jedoch zeigen sich aus Sicht der betrieblichen Altersvorsorge auch eine Reihe von Nachteilen des HBS, die daran anknüpfen, auf welche Art und Weise der HBS die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge aufgreift und integriert. Dies ist umso problematischer als es im vermeintlichen Glauben EIOPA s geschieht (siehe das Zitat des EIOPA Präsidenten Bernardino unter Ziffer I), mit dem HBS der betrieblichen Altersvorsorge in einer ansonsten Solvency II nachempfundenen Regulierungsstruktur gerecht zu werden. Das Spektrum der Anmerkungen reicht hierbei von leicht skeptischen Einwänden bis hin zu fundamentalen Kritikpunkten. Konkrete Probleme: Die Ausgestaltung des HBS So stellt sich die oben bereits erwähnte Frage nach der Quantifizierung der neuen Vermögenswerte: Welche konkreten Beträge soll eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge für eine Einstandspflicht oder eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers in den HBS schreiben? Oder für die Tatsache, dass sie Mitglied in einer Pensionssicherungseinrichtung ist? Hier gibt es erhebliche Unklarheiten sowie subjektive Spielräume und Beeinflussungsmöglichkeiten bei der Bewertung. Und sollen diese Vermögenswerte bereits in der ungestressten Marktwertbilanz bilanziert werden dürfen, mit der Folge, dass sich solch schwierig zu quantifizierende Größen zu einer Art Blanko- Scheck im Falle einer Unterdeckung entwickeln könnten. All diese Fragen verweisen somit nur auf die großen Probleme und die Willkür bei einer plausiblen Bewertung und qualitativen Einstufung dieser Sicherheitsmechanismen, die in der Natur dieser Sicherungsmechanismen liegen und nicht dem Ziel einer neutralen, objektiven und informativen Bilanzierung entsprechen. Hieran schließt sich direkt ein weiteres Problem an: Müssen die neuen Vermögenswerte der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge nicht an anderer Stelle als neue Verbindlichkeiten auftauchen, etwa bei den Trägerunternehmen? Dann würden in dem Fall, dass Pensionseinrichtungen diese neuen Vermögenswerte bilanzieren, weil durch die näherungsweise Übernahme von Solvency II die Solvenzkapitalanforderung gestiegen ist, das Trägerunternehmen diese Verbindlichkeiten ausweisen müssen was gerade durch die Wahl einer externen Durchführung der Betriebsrente durch eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge vermieden werden sollte. Sowohl durch die höheren Kapitalanforderungen als auch durch den gestiegenen personellen, administrativen und technischen Aufwand würde es somit zu einem Kostenanstieg kommen, unabhängig davon ob ein tatsächlicher Mittelabfluss stattfindet oder ob er rein bilanzieller Natur ist. Und am Ende stünde der Ausstieg vieler Unternehmen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Und noch ein weiterer Aspekt verwundert an EIOPA s Überlegungen, so wie sie im Konsultationsdokument Ausdruck finden (die Angaben in Klammern beziehen sich weiterhin auf Abschnitte des 2. Konsultationsdokumentes): EIOPA bestätigt, dass es bereits heutzutage vielfältige Sicherungsmechanismen gibt, auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in Notsituationen in unterschiedlichem Maße zurückgreifen können ( ; ). Der HBS dient laut EIOPA daher insbesondere dazu, diese Sicherheitsmechanismen einheitlich messbar und somit vergleichbar zu machen ( ). Für darüber hinaus gehende Aspekte, wie etwa die Frage, ob Arbeitgeber grundsätzlich bei der Risikoübernahme involviert sein sollten und welches Sicherheitsniveau für Pensionszusagen gefordert werden sollte, kann EIOPA nach eigener Aussage keinen Ratschlag erteilen, da diese Fragen dem Wesen nach politische Entscheidungen beträfen ( ; ). Und dies führt uns zu einem wesentlichen, letztlich widersprüchlichen Aspekt, der mit dem HBS verbunden sein kann: Den Ausgangspunkt bildet die oben angesprochene Frage nach der Quantifizierung der neuen Vermögenswerte, also jene Frage, welchen konkreten Wert eine umfassende Subsidiärhaftung des Arbeitgebers in der Solvenzbilanz einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge annehmen soll. Rein ökonomisch 12

13 gesehen, stellt eine Subsidiärhaftung eine Pauschalzusage des Arbeitgebers dar: Im Notfall muss der Arbeitgeber für die Lasten eintreten, für die die Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge nicht aufkommen kann. Daher wäre ein solcher Vermögensgenstand eine Art Auffang-Größe, die beispielsweise die durch Solvency II gestiegenen Eigenkapitalanforderungen auffangen könnte. Doch dann ergäbe sich in der Tat ein merkwürdiges Ergebnis: Würde den neuen Vermögenswerten tatsächlich eine solche Auffang-Funktion zukommen, so wäre das Sicherheitsniveau für die (späteren) Rentenempfänger mit dem HBS letztlich das gleiche wie ohne den HBS. Die tatsächlich vorhandenen Sicherheitsmechanismen blieben unverändert, nur würden sie einheitlich gemessen und explizit in den Bilanzen auftauchen, ganz so, wie es die soeben zitierten Stellen aus EIOPA s Konsultationsdokument nahelegen. Aber mit dem HBS würden die Kosten für die Gewährleistung des zuvor bereits erreichten Sicherheitsniveaus stark ansteigen. Anders formuliert hieße dass, die existierenden Sicherheitsmechanismen würden bereits heute zu niedrigen Kosten ein Sicherheitsniveau sichern, das durch das neue Aufsichtssystem und den HBS zu höheren Kosten erst geschaffen werden würde und es dadurch finanziell weniger erschwinglich machen würde. Das könnte man als Holistic Balance Sheet-Paradoxon bezeichnen. Doch scheint es nicht zuletzt politisch schlechterdings nicht vorstellbar, dass den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ein solcher bilanzieller Blanko-Scheck ausgestellt wird. Da jedoch eine konkrete und plausible Quantifizierung eines solchen Vermögensgegenstandes weiterhin unklar bleibt, läuft es darauf hinaus, dass diesen Vermögensgegenständen ein pauschaler Betrag oder Prozentsatz an der durch Solvency II gerissenen Eigenkapital-Lücke zugeordnet wird. Das würde schließlich die Abkehr von dem eigentlich intendierten Ziel bedeuten, mit Solvency II und dem HBS ein zutreffendes Risikoprofil unter Berücksichtigung der grundsätzlich verfügbaren finanziellen Ressourcen und risikomindernden Sicherungsmechanismen zu ermitteln, die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in Notsituationen zur Verfügung stehen. Und darüber hinaus könnte man aus Sicht der betrieblichen Altersvorsorge noch weitere Elemente anführen, die die Sicherheit der Leistungen der Rentenempfänger zusätzlich stärken. So etwa die paritätische Besetzung der Gremien mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die eine ausgewogene und transparente Geschäftsführung sowie eine paritätische Entscheidung über Leistungsaspekte, Finanzierung, etc. mit sich bringt. Auch sind Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge soziale Einrichtungen, wodurch sich mögliche Interessenkonflikte zwischen Konsumentenschutz einerseits und Gewinnsteigerung, Provisionen und Dividendenzahlungen andererseits strukturell nicht ergeben. Grundsätzliche Probleme: Das Solvency II- Grundgerüst des HBS Hinzu kommen all jene grundlegenden Probleme, die aus Sicht der betrieblichen Altersvorsorge in Solvency II angelegt sind und somit auch der HBS mit seinem Solvency II-Gerüst mit sich bringt. Ein wesentlicher institutioneller Unterschied zwischen dem Versicherungsmarkt und der betrieblichen Altersvorsorge ist, dass ein Anspruch aus der betrieblichen Altersvorsorge kein handelbares Produkt ist, da der Arbeitgeber aufgrund der Einstandspflicht sozusagen als Notfall-Garant mit in die Leistungserbringung involviert ist. Somit wird die 2er-Beziehung (Versicherung Versicherter) zu einer 3er-Beziehung (Rentenempfänger Pensionskasse Arbeitgeber) erweitert, und es ergibt sich eine zusätzliche (arbeits-)rechtliche Ebene. Aus diesem Grund ist die Idee der Übertragbarkeit und des Übertragungswertes als genereller Ausgangspunkt von Solvency II und speziell für die Bewertung der Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge unangemessen und letztlich bedeutungslos. 11 Und aus demselben Grund dass 11 Dieser Aspekt findet sich auch in den Ausführungen des 2. Konsultationspapieres. Auch nach der Meinung von EIOPA ist es letztlich zu bezweifeln, dass ein Grundsatz auf der Basis des Übertragungswertes kon- 13

14 eben der Arbeitgeber als zusätzlicher Garant der Leistungserbringung existiert und es einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Leistungserbringung gibt ist ein (zukünftiger) Rentner auch kein gewöhnlicher Konsument und das Schlagwort mehr Konsumentenschutz in der betrieblichen Altersvorsorge zumindest mit Vorsicht zu betrachten. Und auch aus ökonomischer Sicht lassen sich eine Reihe essentieller Unterschiede ausmachen. Dies fängt bei der Struktur der Verpflichtungen an, die im Vergleich mit Banken und Versicherungen sehr langfristig laufen und zudem äußerst stabil sind. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeiten einer Pensionseinrichtung nur in vordefinierten Rentenfällen fällig werden und somit die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit von Kapital zur Bedeckung von kurzfristigen aktiv-seitigen Risiken und Schwankungen deutlich weniger gegeben ist dies unterscheidet Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge von Banken. Auch ist die Reaktionszeit auf passiv-seitige Verschlechterungen eine weitaus längere, wodurch auch hier weniger Kapital kurzfristig vorhanden sein muss dies unterscheidet Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge von Versicherungsunternehmen. Die Folgen davon sind vielfältig: Aufgrund der langfristigen und stabilen Verbindlichkeiten, die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge aufweisen, können sie einen besonders langfristigen Investitionshorizont bei der Kapitalanlage zugrunde legen. Angesichts dieses langfristigen Investitionshorizonts muss man fragen, ob die Struktur der Solvenzkapitalanforderung von Solvency II und das verwendete Risikomaß, jener Value-at-Risk mit einem 1-Jahres-Horizont für die Regulierung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge sinnvoll sind. Ebenso stellt sich die Frage, wie angemessen eine marktkonsistente Bewertung für Aktiva in der Solvenzbilanz ist, wenn man insbesondere Anlagestrategien verfolgt, bei der viele Wertpapiere, wie etwa Staatsanleihen, bis zur Fälligkeit gehalten werden und somit kurzfristige Wertschwankungen unerheblich sind (wie etwa für zeptionelle Bedeutung hat (Unterprunkt f. des 2. Konsultationsdokumentes, eigene Übersetzung), wenn der Arbeitgeber in die Garantie der Leistungszusage involviert ist. eine Handelsbilanz). Für jene Positionen der Aktiv- Seite, die in absehbarem Zeitraum auch tatsächlich gehandelt werden müssen und daher letztlich zum Handelsbuch gehören, mag es sinnvoll sein, ein Risikomaß wie den Value-at-Risk und einen Betrachtungszeitraum bzw. eine Haltedauer von 1 Jahr zu verwenden. Im Rahmen einer Solvenzbilanz hängt das Risiko eines Vermögensgegenstandes jedoch zentral davon ab, wann jene Verbindlichkeiten fällig werden, zu deren Bedeckung die Aktiva gehalten werden. Kurz und bündig formuliert heißt das, es ist eine Frage der Zeit und der anderen Vermögensgegenstände in meinem Portfolio, wie risikoreich ein bestimmter Vermögensgegenstand ist. Und ein ähnliches Argument lässt sich auch für Passiv-seitige Risiken vorbringen. Aufgrund der langfristigen und stabilen Struktur der Verbindlichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge ergibt sich eine erheblich längere Reaktionszeit auf passiv-seitige Risiken. Wenn beispielsweise das Langlebigkeitsrisiko steigt und der Pool an Rentenempfängern und -anwärtern nun im Schnitt ein Jahr älter wird, als in der Berechnung der Rückstellungen zugrunde gelegt, so bedeutet dies, dass zur Erfüllung der zugesagten Leistung insgesamt natürlich ein größerer Kapitalbedarf notwendig ist. Im Unterschied zu einem klassischen Schadensfall-Risiko (wie etwa einer Naturkatastrophe, etc.) muss dieses Kapital allerdings nicht sofort vorgehalten werden, um gegen dieses Risiko gerüstet zu sein. Vielmehr reicht es, wenn nur jener Anteil der Gesamtbelastung durch zusätzliches Kapital abgesichert wird, der für die Auszahlung der laufenden Renten für einen gewissen Zeitraum gebraucht wird. Es gibt schlichtweg einen längeren Reaktionszeitraum, um das Kapital für die gesamten Verpflichtungen aufzubauen. 12 Daher muss man auch an dieser Stelle fragen, inwieweit der 1- Jahres-Horizont der Solvenzkapitalanforderung zu weit überhöhten Eigenkapitalanforderungen für 12 Hinzuzufügen ist, dass nicht einmal der Barwert aller, durch das eingetretene Risiko gestiegenen zukünftigen Leistungen heute vollständig vorgehalten werden muss. Es gibt schlichtweg einen längeren Reaktionszeitraum, um dieses Kapital aufzubauen, ohne dass eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge dadurch von Insolvenz bedroht wäre. 14

15 passiv-seitige Risiken führt, da man ständig Kapital für Ereignisse vorhalten muss, die sich so kurzfristig nicht abfedern lassen müssen. Nicht zuletzt ergibt sich darüber hinaus über die Solvenzkapitalanforderung auf individueller Ebene eine erhebliche Beeinflussung der Anlageentscheidungen über die unterschiedlichen Kapitalanforderungen je Anlageklasse. Und auf makroökonomischer Ebene werden pro-zyklische Effekte und systemische Instabilität dadurch verstärkt, dass es zu ähnlichen Anlageanreizen, einer geringeren Diversifikation der Anlagestrategien und somit zu Herdenverhalten kommt. Zudem müssen durch einen Anstieg der Solvenzkapitalanforderung in Krisenzeiten eventuell Positionen zu gefallenen Preisen verkauft werden, um erforderliche anrechnungsfähige Eigenmittel zu erhalten, wodurch der Preisverfall verschärft wird (sog. fire sales ) und fiktive Verluste so erst zu realisierten Verlusten werden. Nimmt man all das zusammen, so lässt sich festhalten, dass die Struktur der Solvenzkapitalanforderung nach Solvency II für die betriebliche Altersvorsorge nicht angemessen ist. Sie führt zu überhöhten Kapitalanforderungen, die aus ökonomischer Sicht nicht zu rechtfertigen sind. Die langfristigen Verbindlichkeiten wirken in vielerlei Hinsicht risikomindernd doch dies wird unter Solvency II schlichtweg nicht berücksichtigt. All das führt schließlich zu der Frage, wie geeignet die Regulierungsperspektive von Solvency II und Basel II grundsätzlich für betriebliche Altersvorsorge sein kann, wenn man diese wesentlichen Unterschiede berücksichtigt. Und aufgrund der gestiegenen Eigenkapitalanforderungen (unabhängig davon, ob sie über Solvency II-ähnliche Anforderungen direkt bei den Pensionseinrichtungen auftauchen oder über den HBS bei den Arbeitgebern) wird die Zukunft der betrieblichen Altersvorsorge in ihrer derzeitigen Form grundlegend in Frage gestellt. Letztlich würden die Lasten für die Arbeitgeber als Träger der betrieblichen Altersvorsorge steigen und dies würde zu einem Rückzug der Arbeitgeber aus der betrieblichen Altersvorsorge führen. V. Fazit Votum für ein eigenständiges Regulierungskonzept für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge anstatt der Übernahme von Solvency II anhand des Holistic Balance Sheets So lässt sich abschließend festhalten: Wenn die Grundidee der Eigenkapitalanforderung bei Solvency II darin liegt, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge gegen den Eintritt von besonderen Risiken und Ausnahmefalls abgesichert sein sollen, dann ist diese Absicherung bei Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge oftmals gewährleistet, da zusätzliche Sicherungsmechanismen und -systeme gegen diese Notfälle bereits existieren. Wenn diese Mechanismen einheitlich messbar und vergleichbar gemacht werden sollen, wie es der Holistic Balance Sheet nach EIOPA s Ausführungen insbesondere vorsieht, so stellt dies einen enormen Kosten- und Aufwandsanstieg dar, der viele Kassen schlichtweg überfordern wird. Auch lässt sich wohl nur eine scheinbare Präzision bei der Quantifizierung der bereits bestehenden Sicherheiten erreichen. Somit ist EIOPA s Holistic Balance Sheet-Ansatz letztlich kein angemessenes Instrument, die wesentlichen Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge angemessen zu berücksichtigen. Dies liegt zwar auch an Problemen, die speziell der HBS und seine Ausgestaltung mit sich bringen. Doch das grundlegende Problem ist wohl darin zu sehen, dass der HBS letztlich kein eigenständiges, für die betriebliche Altersvorsorge angemessenes Aufsichtskonzept beinhaltet, sondern ganz wesentlich auf den Prinzipien und Eigenkapitalanforderungen von Solvency II für die Versicherungswirtschaft beruht. Und dieses Regulierungskonzept ist aus den dargelegten Gründen für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge nicht angemessen. Dr. Roberto Cruccolini, AKA 15

16 DIE PORTABILITÄTSRICHTLINIE TOTGESAGTE LEBEN LÄNGER Einleitung Die Förderung der Arbeitnehmermobilität durch die Portabilität von Zusatzrentenansprüchen steht bei der Europäischen Kommission schon seit geraumer Zeit auf der Agenda. Ein wichtiger Meilenstein zur Erreichung dieses Zieles sollte dabei der Richtlinienvorschlag vom bzw. dessen überarbeitete Fassung vom sein. Da diese Vorschläge nach der damaligen Rechtslage einstimmig angenommen werden mussten und seinerzeit am Widerstand einzelner Länder scheiterten, gingen viele in der Folgezeit davon aus, dass dieses Thema in der Zukunft nicht mehr weiter verfolgt werde. Doch Totgesagte leben sprichwörtlich länger und die fehlenden politischen Aktivitäten in der Zeit nach 2007/2008 lassen nicht den Rückschluss zu, dass sich die Kommission von diesem Projekt verabschiedet hätte. Zuletzt hat sie in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2012 angekündigt, noch in diesem Jahr Vorschläge im Hinblick auf Zusatzrentenansprüche für mobile Arbeitnehmer zu unterbreiten. Konkreter wird die Kommission im Anhang zu ihrem Arbeitsprogramm, wo sie unter Bezugnahme auf die eingangs genannten Richtlinienvorschläge aus den Jahren 2005 und 2007 ausdrücklich erwähnt, das Thema der Unverfallbarkeit regeln zu wollen. In der Ende 2011 bekannt gewordenen Entwurfsfassung des Weißbuchs zur Sicherung der Renten kündigt die Kommission ebenfalls an, im Jahr 2012 einen überarbeiteten Entwurf einer Portabilitätsrichtlinie vorlegen zu wollen, der Mindeststandards für den Erwerb und die Wahrung ruhender Zusatzrentenansprüche enthalten wird. Und auch in der letzten Sitzung des Pensionsforums der Kommission Ende Oktober 2011 wurde dieses Thema intensiv behandelt. Die Kommission wird also eine überarbeitete Entwurfsfassung der Portabilitätsrichtlinie in der nächsten Zeit, voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2012, vorlegen. Daher wird die Portabiliät fünf Jahre nach Veröffentlichung des letzten Richtlinienentwurfs wieder die Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene beleben. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend zunächst die bisherigen Entwicklungen beschrieben (Ziffer 1) und die Gründe erläutert, warum die Kommission dieses Thema jetzt wieder aufgreift (Ziffer 2). Abschließen wird dieser Beitrag mit einer zusammenfassenden Darstellung der Auffassung sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Interessenvertreter (Ziffer 3) sowie einer Schlussbetrachtung (Ziffer 4). 1. Die Portabilitätsrichtlinie Ein Blick zurück Die Bestrebungen, die Portabilität von Zusatzrentenansprüchen sicherzustellen und zu verbessern, reicht bis in die 1990er Jahre zurück. Bereits in einer Mitteilung vom stellte die Kommission fest, dass Arbeitnehmer imstande sein sollten, innerhalb der Mitgliedstaaten den Arbeitsplatz wechseln zu können, ohne dadurch Verluste bei ihrer Altersversorgung zu erleiden. Denn während die Ansprüche aus der ersten Säule der Alterssicherung bereits seit Jahrzehnten über die Verordnung (EWG) 1408/71 geregelt würden, so dass bei Beschäftigungsverhältnissen in mehreren Mitgliedstaaten keine Einbußen eintreten, fehle eine derartige Regelung für den Bereich der Zusatzrentenansprüche. Ein Zwischenschritt war die Richtlinie 98/49EG vom zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern. Ziel dieser Richtlinie ist es, Ansprüche aus ergänzenden Rentensystemen von Beschäftigten, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, zu schützen, um dadurch die Freizügigkeit innerhalb Europas zu fördern. Allerdings enthält diese Richtlinie keine greifbaren Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Übertragung von Betriebsrentenansprüchen bzw. zu Mindest- 16

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