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1 An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesetzgebung Römerstraße 15 A-6901 Bregenz Feldkirch, 21. Februar 2017 Stellungnahme der CARITAS Vorarlberg zum Begutachtungsentwurf Gesetz über die Mindestsicherung ( ) / PrsG-400-a/LG-873 Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum obgenannten Gesetzesentwurf eine Stellungnahme einzureichen. Die Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens ( 1 Abs. 2), Mit dieser übergeordneten Zielsetzung der Mindestsicherung gibt das Gesetz selber das Maß vor, an dem die vorgeschlagenen Veränderungen zu messen sind. Die Mindestsicherung ist das unterste soziale Netz. Mit der geplanten Gesetzesänderung wird dieses nochmals tiefer gehängt. Davon betroffen ist eine Gruppe von Personen und Familien in unserem Land, die ohnehin bereits zu den finanziell Schwächsten zählen. Die zu erwartenden Auswirkungen sind für diese Menschen zum Teil dramatisch. In dieser Grundperspektive nimmt die Caritas Vorarlberg ergänzend zu den Rückmeldungen der anderen Sozialeinrichtungen (IfS, dowas, Kaplan Bonetti, Vorarlberger Kinderdorf) zum vorliegenden Entwurf in folgenden Punkten Stellung. 1 Abs. 4: Das neue Mindestsicherungsgesetz sieht vor, die Familienzuschüsse in Zukunft in die Berechnungsgrundlage der Mindestsicherung mit einzubeziehen, um eine Kumulierung verschiedener Sozialtransferleistungen zu vermeiden. Das bedeutet nicht weniger, als dass Mehrkindfamilien von der geplanten Novellierung dreifach betroffen sind: Wohnkostendeckelung (siehe 5 Abs. 1 und 8 Abs. 8), Staffelung der Lebensunterhaltssätze für Kinder ab dem vierten Kind und eben durch die Einrechnung des Familienzuschusses in die Berechnungsgrundlage. Caritas Vorarlberg T +43 (0)5522/200 Caritas der Diözese Feldkirch Spendenkonto: Wichnergasse 22 E kontakt@caritas.at Sparkasse Feldirch Raiffeisenbank Feldkirch 6800 Feldkirch Kto.Nr , BLZ Kto. Nr , BLZ Österreich DVR (123), ATU IBAN AT IBAN AT BIC SPFKAT2BXXX BIC RVVGAT2B422

2 Das kann für eine Familie mit vier Kindern zu einer Verschlechterung von bis zu 729 Euro pro Monat führen (182 Euro in den Lebensunterhalt eingerechneter Wohnbedarf, 58 Euro Reduktion für das vierte Kind, 489 Euro Einberechnung Familienzuschuss). Eine solche Kürzung ist weit jenseits des Zumutbaren. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 8: Um Obdachlosigkeit zu vermeiden und die hohen bzw. kontinuierlich ansteigenden Mietkosten auszugleichen, wurden in Vorarlberg im Rahmen der BMS bisher die angemessenen tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Betriebskosten exkl. Heizkosten) übernommen. Selbst dieses System hat schon mit der Schwierigkeit zu kämpfen, dass Personen und Familien, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, leistbaren Wohnraum finden. Die geplanten Veränderungen in der Mindestsicherung sehen differenzierte Kürzungen der Wohnbedarfssätze und einen pauschalen Höchstsatz (eine so genannte Deckelung ) der im Rahmen der Mindestsicherung übernommenen Wohnkosten vor (abhängig von der Haushaltsgröße). Die über diese Wohnbedarfsabdeckung hinausgehenden Wohnkosten müssen künftig aus dem Lebensunterhalt der BMS-BezieherInnen bezahlt werden. Dies wird auf zwei Ebenen zu sowohl individuellen wie auch strukturellen Schwierigkeiten führen: Erstens stellen die Kürzung und die Deckelung der Wohnkostenübernahme für einen Teil der BMS-BezieherInnen eine deutliche Verschlechterung ihrer finanziellen Situation dar und wird der Druck insbesondere auf Mehrkind-Familien in sowohl bestehenden wie auch zukünftigen Mietverhältnissen erhöht. Viele werden sich den Wohnraum nicht mehr leisten können. Dies wird letztendlich dazu führen, dass die Bezirkshauptmannschaften mehr Sonderbedarfe gewähren werden müssen, um die Notlagen abzufangen. Sprich: Es werden wesentlich mehr so genannter Härtefalle entstehen als dies bis jetzt der Fall war. Die geplante Kostenersparnis durch die reduzierte Wohnbedarfsabdeckung verursacht also auf anderer Ebene wieder Mehrkosten. Zweitens wird durch die pauschalierten Höchstsätze für die BMS-BezieherInnen die ohnehin bereits äußerst schwierige Lage am Wohnungsmarkt noch einmal deutlich verschärft. Die Gefahr der Obdachlosigkeit wird zunehmen und damit auch der Druck auf die Gemeinden deutlich steigen. Deshalb regen wir folgende Klärungen und Abänderungen des Begutachtungsentwurfes an: i. Inhaltliche Richtlinien für Verordnungen: Der Gesetzesentwurf verweist an den wesentlichen Stellen auf Verordnungen, in denen die eigentliche Substanz der Veränderungen geregelt wird. Unserer Erachtens gehört deutlich mehr im Gesetzestext definiert, zumindest sollten die grundlegenden inhaltlichen Orientierungen für die Seite 2 von 6

3 Verordnungen im Gesetz dargelegt sein. Zum Beispiel: Welcher Logik muss die Festsetzung der Wohnbedarfssätze in den Verordnungen folgen? etc. ii. Rückkoppelung der Mindestsicherung-Wohnbedarfssätze an die realen Kosten und die Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt: Die realen Wohnkosten sind in den vergangenen Jahren weit überproportional im Verhältnis zu den Löhnen und den Anpassungen der Sozialleistungen gestiegen. Hierzu gänzlich gegenläufig will das Mindestsicherungsgesetz nun die Wohnbedarfsabdeckung abgekoppelt von allen anderen Entwicklungen reduzieren und pauschal deckeln. Das wird keine Lösung bringen, sondern neue Probleme schaffen (s.o.). Unseres Erachtens ist eine Form der Rückkoppelung an die Preise und die Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt unumgänglich, sei es über die Ortsüblichkeit von Mieten oder über einen Mietzinsspiegel (z.b. jenem der Wirtschaftskammer). Auf gar keinen Fall dürfen die Mieten im gemeinnützigen Wohnbau unterschritten werden. iii. Verbindlichkeit der begleitenden Maßnahmen zur Schaffung leistbaren Wohnraums: In den Erläuternden Bemerkungen heißt es unter Pkt zu Pauschalierung des Wohnbedarfs : Beabsichtigt ist, über begleitende Maßnahmen die hohen Wohnkosten mittelfristig zu reduzieren. Der Gesetzesentwurf zäumt das Pferd also von hinten auf: Obwohl aktuell sehr wenig mit den reduzierten Wohnbedarfsätzen finanzierbarer Wohnraum verfügbar ist, werden die Sätze trotzdem reduziert und in den Erläuterungen das Bemühen um leistbaren Wohnraum in Aussicht gestellt. Sozialpolitisch ist das ein höchst bedenklicher Vorgang. Das Mindeste, was es bei einer solch verdrehten Vorgangsweise braucht, ist die Schaffung einer Verbindlichkeit des politischen Bemühens um leistbaren Wohnraum, d.h. es muss definiert werden, an welchen Faktoren sich der messbare Erfolg dieses Bemühens zeigt. Falls den politisch Verantwortlichen im Laufe eines Jahres keine deutliche Verbesserung der Situation am Wohnungsmarkt gelingt, muss die Reduktion der Wohnbedarfssätze rückgängig gemacht werden. iv. Aufwand für den Wohnbedarf aus dem Lebensunterhalt deckeln: Aufgrund der reduzierten Wohnbedarfssätze und der pauschalen Deckelung wird vielfach ein beträchtlicher Teil der tatsächlichen Wohnkosten aus dem Lebensunterhalt abgedeckt werden müssen, so wie das unter 5 Abs. 1 auch vorgesehen ist. Es gehört dringend und begründet definiert, wie hoch dieser Anteil maximal sein darf, damit nicht die anderen Dinge substanziell gefährdet sind, die aus dem Lebensunterhalt zu decken sind: Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom, soziale und kulturelle Teilhabe etc. Bei der Festlegung dieser (prozentuellen) Obergrenze ist zu berücksichtigen, dass die Lebensunterhaltssätze ohnehin bereits so gestaltet sind, dass sie nur die Abdeckung des Mindesten in den aufgezählten Bereichen ermöglichen. Seite 3 von 6

4 v. WG-Pflicht streichen: In der Presseunterlage für das Pressefoyer der Landesregierung vom 17. Jänner 2017 Vorarlberg geht bei er Mindestsicherung einen eigenen Weg ist von einer WG-Pflicht die Rede. Erläutert wird diese als die Unterbringung von alleinstehenden Personen (insbesondere anerkannte Flüchtlinge) in Wohngemeinschaften bzw. Großquartieren. Im Konkreten ist offenbar vorgesehen, dass Personen, die von einem Wohngemeinschaftsplatz in eine Mietwohnung wechseln, von Seite der Mindestsicherung weiterhin nur Anspruch auf max. 250 Euro Wohnbedarfsabdeckung haben. Damit sind sie gegenüber einer alleinstehenden Person, die zuletzt nicht in einer Wohngemeinschaft gelebt hat, schlechter gestellt. Im Sinne der Gleichbehandlung besteht hier Korrekturbedarf. Hinzu kommt, dass die Regelung bei ihrer Anwendung auf asyl- oder subsidiär schutzberechtigte, geflüchtete Menschen integrationshinderlich wirkt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Zumutbarkeit in Bezug auf die Unterbringung in Wohngemeinschaften einer Klärung bedarf. Die Mindestsicherungsverordnung vom erläutert unter 6 Abs. 6, dass in einer Wohngemeinschaft den BewohnerInnen jeweils ein persönlicher Bereich zur Verfügung steht und auch Gemeinschaftsräume, die von jeder BewohnerIn benützt werden können. Die Verordnung bleibt aber die Präzisierung schuldig, die in der Praxis unumgänglich ist. vi. Bereinigung eines Widerspruchs im Gesetzesentwurf: 1 Abs. 4 legt fest, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit Leistungen nach dem FLAG 1967 (Familienbeihilfe) nicht berücksichtigt werden dürfen. 8 Abs. 8 sieht pauschale Höchstsätze für den Wohnbedarf vor, wobei allfällige Mittel nach 1 Abs. 4 erster Satz zu berücksichtigen seien. Dadurch, dass ein Teil des Aufwands für den Wohnbedarf aus dem gewährten Lebensunterhalt bezahlt werden muss, schlägt die Berücksichtigung der Familienhilfe auch im verfügbaren Lebensunterhalt durch, was laut 1 Abs. 4 nicht sein darf. Hier zeigt sich ein Widerspruch. 8 Abs. 1: Die bisher geltenden Regelungen sehen bereits vor, dass in begründeten Fällen Sachleistungen anstatt Geldleistungen ausgegeben werden. Laut dem vorliegenden Entwurf soll dies künftig nicht nur dann möglich sein, wenn der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet ist so war es bisher, sondern schon wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Dabei handelt es sich um eine deutliche Ausweitung des Eingriffs in die Autonomie von BMS- BezieherInnen. Das ist mit Blick auf die Sicherung eines Lebens in Würde, wie es das oberste Ziel der Mindestsicherung ist, ein sensibler Punkt. Diese Abänderung bedarf einer Begründung, die ihre unbedingte Notwendigkeit verständlich macht, und es muss im Rahmen des Gesetzes eine Konkretisierung erfolgen, in welchen Fällen die Gewährung der Mindestsicherung in Form von Sachleistungen begründet zulässig ist. Seite 4 von 6

5 8 Abs. 6a: Hier sieht der Gesetzesentwurf vor, dass bei einer Sperre einer Person nach 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Mindestsicherung künftig auch ohne vorhergehende Ermahnung eingeschränkt werden kann. Damit werden zwei Systeme unmittelbar kurzgeschlossen, die zwei unterschiedlichen Logiken folgen: Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die Mindestsicherung das letzte soziale Auffangnetz zur Verhinderung unwürdiger Armutssituationen. Die Sanktionsmöglichkeiten sind durch 8 Abs. 6 hinreichend sichergestellt, sodass Abs. 6a entfallen kann. 20 Abs. 3 in Verbindung mit 18 Abs. 2: Ein verstärkter und umfangreicherer Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden und Institutionen (auch der Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege; vgl. 18 Abs. 2) kann für BMS- BezieherInnen (seien es Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte oder ÖsterreicherInnen) vorteilhaft und nützlich sein. Essentiell ist aber stets eine präzise und unmissverständliche Definition dessen, welche Daten für welchen Zweck an wen übertragen werden sollen und dürfen. In der neuen Festlegung des BMS-Gesetzes wird festgehalten, dass ein solcher Austausch auch solche Daten betrifft, die unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung [ ] des Integrationsförderungsbedarfs sind. Welche Daten sind hier gemeint? Dies ist, im Gegensatz zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit, nicht durch Erfahrungswerte und frühere Definitionen erklärt und bedarf deshalb einer Präzisierung im Gesetzestext. Begutachtung der Verordnungen Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass die wesentlichen Punkte im Konkreten in Form von Verordnungen geregelt werden. Insofern wäre es sehr wünschenswert, dass auch für diese Verordnungen eine Phase der öffentlichen Begutachtung vorgesehen wird. Monitoring und Evaluierung Die Novellierung des Mindestsicherungsgesetzes bringt für die Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, teils gravierende Veränderungen und Kürzungen. Nicht alle Auswirkungen sind im Vorhinein klar abzuschätzen. Es ist deshalb notwendig, dass die durch die Gesetzesänderungen verursachten Härtefälle und schwierigen Situationen von den involvierten Behörden und Einrichtungen dokumentiert, von der zuständigen Abteilung im Land gesammelt und von einem entsprechend besetzten Gremium (z.b. Strategieausschuss des Sozialfonds) ausgewertet werden, sodass bei Bedarf spätestens nach einem Jahr reagiert werden kann. Seite 5 von 6

6 Wir hoffen, dass die genannten Punkte im Sinne der übergeordneten Zielsetzung der Mindestsicherung Berücksichtigung finden werden. Selbstverständlich stehen wir für Rückfragen und klärende Gespräche gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Dr. Walter Schmolly Caritasdirektor Seite 6 von 6

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