Inhaltsübersicht. 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Schulpraktische Studien

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1 Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Fach Katholische Religionslehre mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 17. Mai Aufgrund der 2 Abs. 4, 86 Abs.1 und 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), in Verbindung mit der Grundordnung der Universität zu Köln vom 23. Oktober 1990 (GABL.NW 1991 S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juni 1998 (ABI.NRW S. 570), hat die Universität zu Köln die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich 2 Inhalt und Studienziele 3 Allgemeine Hinweise 4 Studienvoraussetzungen 5 Studienberatung 6 Studienbeginn 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Schulpraktische Studien 9 Teilnahmescheine, Qualifizierte Studiennachweise, Leistungsnachweise 10 Grundstudium 11 Zwischenprüfung 12 Hauptstudium 13 Erste Staatsprüfung 14 Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I 15 Erweiterungsprüfung 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 17 Studienplan

2 18 Übergangs- und Schlußbestimmungen Anlage: Studienpläne 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (G.V.NRW S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NRW S. 386) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW S. 754, berichtigt 1995, S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV.NRW S. 647) sowie der Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln (Zwischenprüfungsordnung ZwPO) vom 24. Juni 1997 (GABI. NW S. 614), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Mai 2001 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 18/2001), das Studium des Faches Katholische Religionslehre der Universität zu Köln mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. 2 Inhalt und Studienziele (1) Gegenstand des Faches Katholische Religionslehre ist der christliche Glaube, dessen biblische Grundlagen, historische Entwicklung und kirchliche Bezeugung reflektiert werden und dessen Bedeutung für die Grundfragen menschlicher Existenz sowie für die ethischen Suchbewegungen der Gegenwart nachgegangen wird. (2) Durch das Studium des Faches Katholische Religionslehre sollen die Studierenden Einblick in die grundlegenden Fragestellungen, Methoden und Inhalte der Theologie gewinnen, - die Fähigkeit erwerben, über den christlichen Glauben argumentierend Rechenschaft zu geben, - christliche Glaubensinhalte und -formen mit der heutigen Situation von Mensch und Gesellschaft zu vermitteln lernen, - fachdidaktische Kompetenzen erwerben, die es ihnen ermöglichen, religionspädagogische Konzeptionen reflektiert und zielorientiert anzuwenden. (3) Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie in der Katholischen Theologie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Ergebnisse und zu verantwortlichem, didaktisch kompetentem Umsetzen des Fachwissens befähigt werden und sich somit die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Katholische Religionslehre in der Sekundarstufe II erforderlich sind. 2

3 3 Allgemeine Hinweise (1) Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt für intensives Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus. (2) Über die möglichen Fächerkombinationen und das Erziehungswissenschaftliche Studium unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. bes. 41 und 43 LPO). Zum Erziehungswissenschaftlichen Studium vgl. ferner die Studienordnung Erziehungswissenschaft. 4 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife). (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Fach Katholische Religionslehre an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörerin bzw. Zweithörer in diesem Fach. Ergänzend zur Immatrikulation in Köln empfiehlt sich die Zulassung als Zweithörerin bzw. Zweithörer an der Kath.-Theol. Fakultät der Universität Bonn, mit der eine Kooperationsvereinbarung besteht. (3) Bis zur Zwischenprüfung ist der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums zu erbringen. Der Erwerb von Grundkenntnissen in den biblischen Sprachen Griechisch und Hebräisch wird bereits im Grundstudium dringend empfohlen. Im Hauptstudium sind Grundkenntnisse in den biblischen Sprachen Griechisch und Hebräisch insofern obligatorisch, als sie für die Teilnahme an Hauptseminaren im Bereich der Biblischen Theologie nachzuweisen sind (vgl. 12 Abs. 4). (4) Die in Absatz (3) geforderten Lateinkenntnisse sind durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegten Sprachprüfung nachzuweisen. (5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut machen. 5 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden. 3

4 (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Lehramtsstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung. Über die Planung der Ersten Staatsprüfung und die Zulassung zu ihr berät das Staatliche Prüfungsamt. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden an einem der Schwarzen Bretter des Dekanats bzw. des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben. (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Katholische Religionslehre stehen die Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars für Katholische Theologie zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett und auf der Homepage des Seminars ( bekanntgegeben. (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung für Studienanfängerinnen und -anfänger statt, für die die Teilnahme obligatorisch ist. Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett und auf der Homepage des Seminars für Katholische Theologie ( bekanntgegeben. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen. (5) Für Studierende des Hauptstudiums wird in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Prüfungsamt regelmäßig eine Beratung zur Vorbereitung der Ersten Staatsprüfung angeboten. Termine werden am Schwarzen Brett des Seminars für Katholische Theologie und des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben. (6) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Zwischenprüfung und rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen. 6 Studienbeginn Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden. 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit umfaßt nach 41 LPO die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- bzw. Höchststudienzeit. (2) Der Studienumfang beträgt etwa 60 Semesterwochenstunden; davon entfallen etwa 32 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und etwa 28 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium. (3) Das Studium ist durch die Zwischenprüfung in Grund- und Hauptstudium gegliedert. 4

5 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Schulpraktische Studien (1) Die im Studium des Faches Katholische Religionslehre zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die akademischen Lehrveranstaltungen vermittelt; zu ihnen muß ergänzend das Selbststudium treten. Das Selbststudium dient der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten sowie der Abrundung, Vertiefung und Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Bildung eigener Studienschwerpunkte. (2) Formen der Lehrveranstaltungen sind Vorlesung, Übung, Proseminar, Hauptseminar, Oberseminar, Kolloquium, Tutorium und Exkursion. Bei einer Vorlesung (V) handelt es sich um eine Vortragsveranstaltung. Als Einführungsveranstaltung gibt sie einen Überblick über ein größeres Sachgebiet; sie führt in die Probleme der Disziplin ein und dient darüber hinaus auch der Darstellung neuer Forschungsergebnisse. Übungen (Ü) dienen der Durcharbeitung von Lehrstoff, der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Schulung in der Fachmethodik. Die Studierenden üben dabei Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge und tragen diese vor, diskutieren bzw. lösen Übungsaufgaben. Seminare (Pro-, Haupt- und Oberseminare) sind Lehrveranstaltungen zu einem speziellen Themengebiet, an denen die Studierenden aktiv durch das Vortragen von Referaten bzw. das selbständige Konzipieren von Seminarsitzungen, durch Diskussion und das Anfertigen von Hausarbeiten teilnehmen. Proseminare (PS) sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums; Haupt- (HS) und Oberseminare (OS) sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und werden erst nach der bestandenen Zwischenprüfung besucht. Oberseminare richten sich insbesondere an fortgeschrittene Studierende. In der Anrechnung der erworbenen Qualifikationen sind die Oberseminare den Hauptseminaren gleichgestellt. Ein Kolloquium ist eine ergänzende Veranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar; ferner ist es ein Angebot für den wissenschaftlichen Austausch zwischen Lehrenden und Studierenden, die ihre Examensarbeit anfertigen. Tutorien sind Arbeitsgemeinschaften, in denen Studierende von einem Tutor oder einer Tutorin betreut werden. Tutorien dienen der Durcharbeitung von Lehrstoff sowie dem Erlernen wissenschaftlicher Methoden. Exkursionen sind wissenschaftlich vorbereitete und unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Lehr- oder Studienfahrten. (3) Bei der Gestaltung des Selbststudiums empfiehlt es sich, relevante Lehrveranstaltungen in anderen Fächern zu beachten (z.b. Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaft, etc.) und das Lehrangebot der Kath.-Theol. Fakultät der Universität Bonn wahrzunehmen. (4) Im Fach Katholische Religionslehre sind schulpraktische Studien (Blockpraktikum) nachzuweisen. Das Blockpraktikum ist eine Pflichtveranstaltung. Es dauert in der Regel vier Wochen (in der vorlesungsfreien Zeit) und wird in der Verantwortung der Schule durchgeführt. Die Vor- und Nachbereitung erfolgt in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Es wird empfohlen das Blockpraktikum bereits im Grundstudium zu absolvieren. Das Blockpraktikum wird mit einer Semesterwochenstunde auf den Studienumfang von etwa 60 Semesterwochenstunden angerechnet. Zu organisatorischen Fragen siehe das Merkblatt des Staatl. Prüfungs-amtes. 5

6 (5) Vor Beginn jedes Semesters orientiert ein auch auf der Homepage des Seminars ( abrufbares kommentiertes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen über Inhalte, Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Veranstaltungen. 9 Teilnahmescheine, qualifizierte Studiennachweise, Leistungsnachweise (1) Teilnahmescheine werden aufgrund regelmäßiger und aktiver Teilnahme an den jeweils genannten Veranstaltungen von der oder dem verantwortlichen Lehrenden erteilt; Teilnahmescheine werden nicht benotet. Qualifizierte Studiennachweise (vgl. 8 Abs. 2b LPO) werden bei regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den jeweils genannten Veranstaltungen erteilt auf der Grundlage von mündlichen Referaten mit kurzen schriftlichen Ausarbeitungen oder einer Abschlußklausur. Qualifizierte Studiennachweise werden benotet. Leistungsnachweise (vgl. 8 Abs. 2a LPO) werden bei regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den jeweils genannten Veranstaltungen aufgrund einer individuellen Leistung von der oder dem verantwortlich Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden benotet. - In Proseminaren werden Leistungsnachweise erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten oder Abschlußklausuren oder mündlichen Prüfungen; aus mindestens einem der Proseminare muß ein Leistungsnachweis auf der Grundlage eines Seminarvortrages mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer schriftlichen Hausarbeit vorgelegt werden. - In Haupt- und Oberseminaren werden Leistungsnachweise erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten. (2) Die Modalitäten im einzelnen werden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin oder dem Dozenten festgelegt. 10 Grundstudium (1) Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des Faches. Insbesondere soll es Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen Instrumentariums sowie eine systematische Orientierung vermitteln. (2) Im Grundstudium, das etwa 32 Semesterwochenstunden (SWS) umfaßt, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen: A. Biblische Theologie 1 PS Einleitung in das Alte Testament (2 SWS); 1 PS Einleitung in das Neue Testament (2 SWS); 1 methodische Ü in Biblischer Theologie (2 SWS); 1 V/PS Biblische Theologie (Biblische Hermeneutik und Religionsgeschichte oder Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen oder Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen; 2 SWS). 6

7 B. Historische Theologie 1 V/PS Alte Kirchengeschichte (2 SWS); 1 V/PS Mittlere und Neuere Kirchengeschichte (2 SWS); C. Systematische Theologie 1 V Fundamentaltheologie (2 SWS); 1 V Dogmatik (2 SWS); 1 V Fundamentaltheologie oder Dogmatik oder Theologische Ethik (Moraltheologie oder Christliche Gesellschaftslehre) (2 SWS); 1 V/PS Theologische Ethik (Moraltheologie oder Christliche Gesellschaftslehre; 2 SWS); 1 PS Einführung in die Systemat. Theologie (Fundamentaltheologie und Dogmatik; 2 SWS); D. Praktische Theologie 1 V/PS Religionspädagogik (2 SWS); 1 V/PS Praktische Theologie (Kirchenrecht oder Liturgiewissenschaft oder Pastoraltheologie oder Religionspädagogik; 2 SWS); Weitere Veranstaltungen aus den Bereichen B-D 2 PS aus zweien der drei Bereiche Historische Theologie, Systematische Theologie oder Praktische Theologie (4 SWS); 1 Ü zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (1 SWS); möglichst Schulpraktische Studien (1 SWS). (3) Im Grundstudium sind aus den in Absatz (2) angegebenen Lehrveranstaltungen folgende Nachweise zu erwerben: 1 Leistungsnachweis entweder aus 1 PS Einleitung in das Alte Testament (2 SWS) oder 1 PS Einleitung in das Neue Testament (2 SWS); 2 Leistungsnachweise aus 2 PS aus zwei verschiedenen Bereichen der drei Bereiche Historische Theologie, Systematische Theologie oder Praktische Theologie/je 2 SWS); 1 Teilnahmeschein in der Übung zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (1 SWS). 11 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel im vierten Fachsemester abgelegt. Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen. Die Prüfung kann früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind (vgl. 4 ZPO). (2) Für die Zulassung gelten allgemein die Bestimmungen der 9 bis 11 ZPO. Folgende fachspezifischen Nachweise sind im Fach Katholische Religionslehre erforderlich: 1. Nachweis des Latinums; 2. ein Teilnahmeschein aus der Übung zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten; 7

8 3. ein Leistungsnachweis Einleitung ins Alte Testament oder Einleitung ins Neue Testament. Wenn dieser Leistungsnachweis im AT erbracht wurde, wird in der Zwischenprüfung die Einleitung ins NT abgeprüft und umgekehrt; 4. zwei Leistungsnachweise aus unterschiedlichen Bereichen der Katholischen Theologie mit Ausnahme der Biblischen Theologie (also Historische, Systematische oder Praktische Theologie). Auf die Möglichkeit, einzelne Nachweise bis zu einer bestimmten Frist nachzureichen, wird hingewiesen (vgl. 9 Abs. 4 ZPO). (3) Die Zwischenprüfung im Fach Katholische Religionslehre wird als vierstündige Klausurarbeit durchgeführt, die aus Fragen zur Einleitung in das Alte oder Neue Testament (vgl. 11 Abs. 2 Nr. 3) und aus Fragen zur Einführung in die Systematische Theologie besteht. 12 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs Katholische Religionslehre auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in folgenden Bereichen und Teilgebieten des Fachs Katholische Religionslehre ( 55 Anlage 25 LPO): Bereich Teilgebiet A Biblische Theologie 1 Einleitung in das Alte und das Neue Testament 2 Biblische Hermeneutik und Religionsgeschichte 3 Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen 4 Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen B Historische Theologie 1 Epochen der Kirchengeschichte 2 Zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt C Systematische Theologie 1 Religion - Offenbarung - Glaube 2 Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte 3 Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche 4 Der Mensch und seine sittliche Verantwortung D Praktische Theologie/ 1 Liturgie und Dienste der Kirche Religionspädagogik 2 Rechtliche Strukturen der Kirche einschl. Didaktik der 3 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung Kath. Religionslehre 4 Theorie und Praxis des Religionsunterrichts (2) Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete jeweils im Umfang von mindestens 4 SWS zu studieren, die gleichzeitig die Gebiete für die Erste Staatsprüfung sind. Eines dieser fünf Teil- gebiete muß aus dem Bereich der Fachdidaktik entnommen sein (D 3/4). Die fünf Teilgebiete müssen alle vier verschiedenen Bereiche (A-D) der Theologie abdecken. Ein Teilgebiet ist vertieft zu studieren und umfaßt in der Regel 6-10 SWS (vgl. 54 Abs. 1 LPO; zu 8

9 den derzeitigen Wahlmöglichkeiten siehe Studienplan). In diesem Teilgebiet ist ebenso wie in zwei der anderen Teilgebiete je ein Leistungsnachweis zu erbringen; in den anderen beiden Teilgebieten sind qualifizierte Studiennachweise vorzulegen (vgl. 41 Abs. 4 LPO). (3) Im Hauptstudium, das etwa 28 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben: 1 V Bibl. Hermeneutik und Religionsgeschichte (A 2; 2 SWS); 1 V Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen (A 3; 2 SWS); 1 V Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen (A 4; 2 SWS); 1 HS Biblische Theologie (A 2-4; 2 SWS; 1 Leistungsnachweis); 1 V/HS Historische Theologie (B 1/2; 2 SWS); 1 HS Historische Theologie (B 1/2; 2 SWS; 1 Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis); 3 V aus unterschiedlichen Teilgebieten der Systematischen Theologie (C 1-4; 6 SWS); 1 HS Systematische Theologie (C 1-4; 2 SWS; 1 Leistungsnachweis); 1 V/HS Praktische Theologie (D 1-4; 2 SWS); 1 HS Didaktik der Katholischen Religionslehre (D 3/4; 2 SWS; 1 Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis); 1 HS Systematische Theologie (C 1-4) oder Praktische Theologie (D 1-4; aus einem Teilgebiet, in dem sonst kein HS-Schein vorgelegt wird; 2 SWS; 1 Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis); 1 V/HS im Teilgebiet der Vertiefung (A 2-4 oder C 1-4; 2 SWS); ggf. Schulpraktische Studien (1 SWS), falls diese nicht im Grundstudium absolviert wurden. (4) Teilnahmevoraussetzung für Hauptseminare im Bereich der Biblischen Theologie ist der Nachweis von Grundkenntnissen in den biblischen Sprachen Griechisch und Hebräisch. Der Nachweis dieser Grundkenntnisse ist durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegten Sprachprüfung nachzuweisen. Sprachkurse, die zum Erwerb der geforderten Kenntnisse führen, werden an der Philosophischen Fakultät bzw. am Seminar für Katholische Theologie der Universität zu Köln angeboten. Über die Anerkennung der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Nachweise von Grundkenntnissen in den biblischen Sprachen Griechisch und Hebräisch entscheidet der Geschäftsführende Direktor des Seminars für Katholische Theologie. 13 Erste Staatsprüfung (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft) in der Regel frühestens im sechsten Semester beantragt werden und der Antrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt werden (vgl. 13 Abs. 1 u. 15 Abs. 1 LPO). Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung in zwei Fächern und in Erziehungswissenschaft erfolgt also in der Regel in zwei Schritten: 1. Antrag auf Zulassung (als Voraus- 9

10 setzung für das Anfertigen der schriftlichen Hausarbeit, vgl. Abs. 3), 2. Ergänzung des Zulassungsantrags (für das gesamte weitere Verfahren). (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den LPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. Im folgenden werden daher nur die fachspezifischen Nachweise, die vorlegt werden müssen, erwähnt: 1. Wenn im Fach Katholische Religionslehre die schriftliche Hausarbeit abgefaßt werden soll ( 1. Fach ), sind beim Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung) in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird, der Nachweis der vertieften Studien und ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, sowie in einem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Bei der Ergänzung des Zulassungsantrags sind der Nachweis der schulpraktischen Studien sowie die restlichen zwei Leistungsnachweise und der restliche qualifizierte Studiennachweis, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten anderen drei Teilgebiete beziehen, vorzulegen. 2. Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Fach abgefaßt, sind bei der Ergänzung des Zulassungsantrags im Fach Katholische Religionslehre ( 2. Fach ) außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien drei Leistungsnachweise (davon einer aus dem Teilgebiet der vertieften Studien) und zwei qualifizierte Studiennachweise, die sich auf die vorgeschriebenen bzw. gewählten Teilgebiete beziehen, vorzulegen. Insgesamt sind außer dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und dem Nachweis der schulpraktischen Studien vorzulegen drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise, und zwar je ein Leistungsnachweis aus der Biblischen und aus der Systematischen Theologie sowie je ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich der Historischen Theologie, der Systematischen oder Praktischen Theologie und dem Bereich der Fachdidaktik (vgl. 55 Anlage 25 Absatz 5.4 LPO). (3) Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Katholische Religionslehre angefertigt wird: Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen ( 17 Abs. 2 LPO). Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll in ihr ein auf das Lehramtsstudium bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate ( 17 Abs. 3 u. 4 LPO). Die Hausarbeit kann bereits nach der Vorlesungszeit des sechsten Semesters und soll spätestens im achten Semester angefertigt werden ( 4 Abs. 3 LPO). In die Bewertung der Hausarbeit fließen ein der Grad selbständiger Leistung, der sachliche Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form. (4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten fünf Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen ( 44 Abs. 4 LPO). Zu den Teilgebieten sind die besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (vgl. 54 Abs. 3 LPO). (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht von je vier Stunden Dauer: 1. eine Arbeit im Bereich der Biblischen oder der Historischen Theolo- 10

11 gie, 2. eine Arbeit im Bereich der Systematischen Theologie. Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach Katholische Religionslehre angefertigt, wird nur eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben, und zwar in einem anderen Bereich als die Hausarbeit. In den Klausuren soll die Kandidatin bzw. der Kandidat beweisen, daß sie bzw. er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Faches Kath. Religionslehre entsprechende Aufgabe lösen kann. Sie bzw. er soll dabei grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Faches nachweisen sowie ihre bzw. seine Fähigkeit darlegen, Wissen im Sinn der gestellten Aufgabe anzuwenden. (6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung von 60 Minuten Dauer. In der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit gegeben, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den von ihr bzw. ihm angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Pro-bleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Faches insgesamt darzulegen. (7) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen (vgl. 28 LPO). 14 Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I Es ist möglich und wird nachdrücklich empfohlen, im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II eine sog. Sek. I-Zusatzprüfung abzulegen (vgl. 47 LPO). Als Grundlage dafür müssen für das gesamte Lehramtsstudium zusätzliche Studien im Umfang von etwa 18 SWS nachgewiesen werden, d.h. im Fach Katholische Religionslehre 6 SWS (ebensoviel im anderen Studienfach), der Rest in Erziehungswissenschaft. Ist das zweite Fach kein Fach der Sek. I (vgl. 37 Abs. 1 LPO), z. B. Italienisch, müssen im Fach Katholische Religionslehre zusätzlich 12 SWS nachgewiesen werden. In der Ersten Staatsprüfung ist in den Fächern nach Wahl im einen Fach eine zusätzliche Klausur mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben, im anderen Fach und in Erziehungswissenschaft verlängert sich die mündliche Prüfung um 15 Minuten. Ist das zweite Fach kein Fach der Sek. I, finden Klausur und Verlängerung der mündlichen Prüfung im Fach Katholische Religionslehre statt ( 47 Abs. 2 LPO). Für die Klausur bzw. die verlängerte mündliche Prüfung in Katholischer Religionslehre sind zwei Teilgebiete anzugeben ( 47 Abs. 3 LPO). 15 Erweiterungsprüfung (1) Beim Studium von Kath. Religionslehre als Erweiterungsfach (für eine Erweiterungsprüfung nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Fächern und Erziehungswissenschaft gemäß 29 LPO) gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Kath. Religionslehre als 1. oder 2. Fach. Es werden im Grund- und Hauptstudium und für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung dieselben Leistungsnachweise, qualifizierten Studiennachweise und Teilnahmeschei-ne verlangt. Es entfällt lediglich die Notwendigkeit der Zwischenprüfung und der schulpraktischen Studien. (2) Die Anforderungen in der Erweiterungsprüfung sind mit denen einer Ersten Staatsprüfung identisch. Da keine schriftliche Hausarbeit verfaßt wird, werden zwei Klausuren 11

12 geschrieben. Die LPO ( 29 Abs. 4) verlangt vorbereitende Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im 1. oder 2. Fach, d.h. mind. 30 SWS (vgl. Anlage 2); angesichts der gleichen Prüfungsanforderungen wie bei Kath. Religionslehre als 1. oder 2. Fach wird jedoch für eine sachgemäße Vorbereitung dringend empfohlen, über dieses Minimum merklich hinauszugehen. 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Zwischenprüfungsleistungen (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen des Grundstudiums sowie von Zwischenprüfungsleistungen, die im Studienfach Katholische Religionslehre nicht an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln erbracht worden sind, erfolgt gemäß 7 ZPO. (2) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen des Hauptstudiums, die im Studienfach Katholische Religionslehre nicht an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln erbracht worden sind, entscheidet das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern. 17 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen soll. 18 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. (2) Die Regelungen für das Grundstudium, die Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 2000/2001 oder später erstmals für das Fach Katholische Religionslehre an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind. Die Regelungen für das Hauptstudium und die Erste Staatsprüfung gelten für alle Studierenden des Faches Katholische Religionslehre an der Universität zu Köln, die ab dem Wintersemester 2000/2001 in diesem Fach in das Hauptstudium an der Universität zu Köln eintreten. Die bisher geltenden Bestimmungen bleiben in allen anderen Fällen in Kraft (vgl. hierzu auch LPO 61-62). (3) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung mindestens im zweiten Semester ihres Studiums im Fach Katholische Religionslehre befinden, absolvieren das Grundstudium nach den im Sommersemester 2000 geltenden Bestimmungen und legen die Zwischenprüfung nach der im Sommersemester 2000 geltenden Zwischenprüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der Zwischenprüfungsordnung vom 24. Juni 1997 einscließlich der Änderung vom 15. Mai 2001 gemäß 20 Abs. 2 ZPO schriftlich beantragen; dann wird auf sie für das Grundstudium und die Zwischenprüfung auch diese neue Studienordnung angewandt. 12

13 Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 22. November 2000 und des Senats der Universität zu Köln vom 06. Dezember 2000 sowie des mit Schreiben des Erzbischofs von Köln vom 27. März 2001 gemäß 124 Abs. 3 Satz 2 HG hergestellten kirchlichen Einvernehmens. Köln, den 17. Mai 2001 Der Rektor der Universität zu Köln Universitätsprofessor Dr. Tassilo Küpper 13

14 Anlage 1: Studienplan für das Fach Katholische Religionslehre mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im ersten oder zweiten Fach 1 Grundstudium (i.d.r Semester) Die Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel 2 SWS 1 PS Einleitung in das Alte Testament 1 PS Einleitung in das Neue Testament 1 methodische Ü in biblischer Theologie 1 V/PS Bibl. Theologie 1 V/PS Alte Kirchengeschichte 1 V/PS Mittlere und Neuere Kirchengeschichte 1 V Fundamentaltheologie 1 V Dogmatik 1 V/PS Theologische Ethik (Moraltheologie oder Christl. Gesellschaftslehre) 1 V Systematische Theologie 1 PS Einführung in die Systematische Theologie 1 V/PS Religionspädagogik 1 V/PS Praktische Theologie 2 PS aus zweien der drei Bereiche Hist., Syst., Prakt. Theol. 1 Ü zur Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten Schulpraktische Studien SWS Leistungsnachweis (LN)/ Teilnahmeschein (TS) 8 1 LN aus PS Einleitung ins Alte oder Neue Testament LN 1 TS Zwischenprüfung (4.Semester; ggf. früher) Hauptstudium (i.d.r Semester) Die Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel 2 SWS 1 V Bibl. Hermeneutik und Religionsgeschichte (A 2) 1 V Exegese und Theologie atler. Textgruppen (A 3) 1 V Exegese und Theologie ntler. Textgruppen (A 4) 1 HS Biblische Theologie (A 2-4) 1 V/HS Historische Theologie (B 1/2) und 1 HS Historische Theologie (B 1/2) aus versch. Teilgebieten 3 V aus unterschiedlichen Teilgebieten der Systematischen Theologie (C 1-4) 1 HS Systematische Theologie (C 1-4) 1 HS Didaktik der Katholischen Religionslehre (D 3/4) 1 V/HS Praktische Theologie (D 1-4; 2 SWS); SWS Leistungsnachweis(LN)/ Qualifizierter Studiennachweis (QuSt) 1 LN 1 LN/QuSt* 1 LN 4 1 LN/QuSt* 1 HS Systemat. (C 1-4) oder Prakt. Theologie (D 1-4) 4 1 LN/QuSt* 1 V/HS im Teilgebiet der Vertiefung (A 2-4 oder C 1-4) 2 * Von den mit * gekennzeichneten Nachweisen müssen zwei qualifizierte Studiennachweise und einer ein Leistungsnachweis sein. 1 Sofern das Lehrangebot dies erforderlich macht, dürfen Vorlesungen des Grundstudiums durch Proseminare und Vorlesungen des Hauptstudiums durch Hauptseminare ersetzt werden. 2 Als Teilgebiete der Vertiefung kommen wegen der personellen Besetzung des Seminars derzeit nur Teilgebiete aus dem Bereich der Biblischen und der Systematischen Theologie in Betracht. 14

15 Ggf. Schriftliche Hausarbeit (nach Vorlesungszeit des 6. Semesters) Erste Staatsprüfung (i.d.r. 9. Semester) Anlage 2: Studienplan für das Fach Katholische Religionslehre mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im dritten Fach (Erweiterungsprüfung) Grundstudium (i.d.r Semester) Die Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel 2 SWS SWS Leistungsnachweis (LN) Teilnahmeschein (TS) 1 PS Einleitung in das Alte Testament 1 PS Einleitung in das Neue Testament 1 V/PS Historische Theologie 2 2 V aus unterschiedlichen Teilgebieten der Systematischen 4 Theologie 1 V/PS Religionspädagogik 2 2 PS aus zweien der drei Bereiche Hist., Syst., Prakt. Theol. 1 Ü zur Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten 4 1 LN aus PS Einleitung ins Alte oder Neue Testament 5 2 LN 1 TS Hauptstudium (i.d.r Semester) Die Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel 2 SWS 1 V/HS Bibl. Hermeneutik u. Religionsgeschichte (A 2) 1 V/HS Exegese und Theologie atl. Textgruppen (A 3) 1 V/HS Exegese und Theologie ntl. Textgruppen (A 4) SWS Leistungsnachweis (LN) Qualifizierte Studiennachweis (QuSt) 1 LN 1 HS Historische Theologie (B 1/2) 2 1 LN/QuSt* 3 V/HS Systematische Theologie aus unterschiedlichen Teilgebieten 5 1 LN (C 1-4) (1 LN/QuSt*) 1 HS Didaktik der Katholischen Religionslehre (D 3/4) 1 HS Praktische Theologie (D 1-4), falls aus dem Bereich der Systematischen Theologie nur 1 Schein vorgelegt wird LN/QuSt* (1 LN/QuSt*) 3 * Von den mit * gekennzeichneten Nachweisen müssen zwei qualifizierte Studiennachweise und einer ein Leistungsnachweis sein. 3 Von den beiden eingeklammerten Nachweisen ist nur einer zu erbingen. 15

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