Neue Besteuerungsregeln bei Mitarbeiteroptionen

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1 Jürg P. Brinkmann Neue Besteuerungsregeln bei Mitarbeiteroptionen Arbeitsgruppe bestätigt Handlungsbedarf Die rasante Dynamik der Finanzwelt und der Kapitalmärkte hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Ursprünglich in den USA entstanden, haben Mitarbeiterbeteiligungen auch in Europa ihren Platz gefunden. Die Schweiz ist mit diesen Instrumenten noch etwas zurückhaltender. Ein Grund ist sicherlich im heute noch gültigen schweizerischen Besteuerungssystem zu suchen. Der Trend, Führungskräfte und Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen, ist jedoch auch in der Schweiz nicht aufzuhalten. Die Schweizer Praxis zur Besteuerung dieser Instrumente soll deshalb auf Gesetzes- und Verordnungsstufe kodifiziert werden. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, mit Einführung der Besteuerung «at vesting» (bei endgültigem Rechtsübergang) die heutigen Nachteile aus steuerlicher Sicht zu eliminieren. 1. Gesetzliche Grundlage Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) [1] soll wie folgt ergänzt werden: «1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen mittels Aktien u. dgl. sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind mit einem Einschlag auf dem Verkehrswert der Aktien angemessen zu berücksichtigen. 2 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen mittels Optionen (derivative Mitarbeiterbeteiligungen) sind im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbes als Erwerbseinkommen steuerbar. 3 Geldwerte Vorteile aus derivativen Mitarbeiterbeteiligungen können im Zeitpunkt der Jürg P. Brinkmann, Dr. iur., Director, Steuerberater und Key Account Manager, Entrepreneur & Executive Desk, Credit Suisse Private Banking, Zürich Ausübung besteuert werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei unterliegen 50 Prozent (30 Prozent) des im Zeitpunkt der Ausübung erzielten Vorteils der Einkommenssteuer. 4 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt der Realisation als Erwerbseinkommen steuerbar. 5 Geldwerte Vorteile aus den Absätzen 3 und 4 werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung bis zum Ausübungszeitpunkt ausgerichtet würde. 6 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungs- und Übergangsbestimmungen (Art. 201 DBG).» Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) [2] erfährt eine analoge Ergänzung. Zudem wird neu [3] festgehalten, dass Vermögenswerte aus allen echten Mitarbeiterbeteiligungen der Vermögenssteuer unterliegen, wobei Sperrfristen angemessen zu berücksichtigen sind. Auf den Verordnungstext wird in den entsprechenden Unterabschnitten dieses Beitrages im Detail eingegangen. 2. Gemischte Arbeitsgruppe «Besteuerung von Mitarbeiteroptionen» Das Ziel, die Mitarbeiterbeteiligungen stärker als bisher steuerlich zu begünstigen, führte dazu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung eine gemischte Arbeitsgruppe «Besteuerung von Mitarbeiteroptionen» bildete. Diese Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus Vertretern von Wirtschaft, Bundesbehörden und Steuerverwaltungen [4]. Der Schweizer Treuhänder 10/02 927

2 Mit Datum vom 21. Dezember 2001 verabschiedete diese Arbeitsgruppe ihren Schlussbericht, auf den nachfolgend näher eingegangen wird [5]. Gemäss Rücksprache mit dem verantwortlichen Leiter der Arbeitsgruppe befindet sich die Vorlage in der Ämterkonsultation. In der Zeit von August bis Ende Jahr findet das Vernehmlassungsverfahren statt. 3. Die verschiedenen Formen der Mitarbeiterbeteiligungen 3.1 Hauptformen Nachfolgend werden kurz die zwei Hauptformen von Mitarbeiterbeteiligungssystemen dargestellt: Die in der Schweiz am weitesten verbreitete Form ist die Mitarbeiterbeteiligung mittels Aktien der arbeitgebenden Unternehmung oder ihrer Mutterresp. Schwestergesellschaft. Dadurch wird den Mitarbeitern eine vollwertige Mitbeteiligung verschafft, welche auch Mitbestimmungsrechte umfasst[6]. Wie der Gesetzesvorlage zu entnehmen ist, erfolgt im Bereich der Mitarbeiteraktien keine Änderung des heute gültigen Besteuerungssystems. Die vorgeschlagene Verordnung über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen formuliert die entsprechende Bestimmung wie folgt [7]: «Das steuerbare Einkommen aus Mitarbeiteraktien u. dgl. (Art. 17a Abs. 1 DBG) bemisst sich aufgrund des Verkehrswerts abzüglich Erwerbspreis. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Empfänger die Mitarbeiterbeteiligung erwirbt. Sperrfristen sind mit einem Einschlag von 6% des Verkehrswertes der Mitarbeiteraktie pro volles Sperrjahr zu Besteuerung at grant at vesting at exercise 928 = bei Zuteilung = bei endgültigem Rechtsübergang = bei Ausübung berücksichtigen, maximal jedoch für zehn Jahre.» Beim Beteiligungsmodell der Mitarbeiteroptionen wird den Mitarbeitern durch die Ausgabe von Call-Optionen das Recht eingeräumt, während einer gewissen Zeit eine bestimmte Anzahl Aktien zu erwerben. Mittels Put-Optionen wird den Mitarbeitern ein zukünftiger Ausstieg aus der Gesellschaft oder ein Wert garantiert. Mit Mitarbeiteroptionen kann sowohl das finanzielle Risiko der Mitarbeiter gesenkt als auch ein Aufwand resp. Geldfluss der Unternehmung vermieden werden [8]. 3.2 Abgrenzung zu synthetischen Beteiligungen Synthetische Beteiligungen sind Beteiligungsformen, die auf fiktiven, nicht wirklich existierenden Beteiligungsrechten basieren. Hierbei partizipieren die Mitarbeiter vor allem an fiktiven Kursentwicklungen. Die bekanntesten Erscheinungsformen sind Phantom Stocks (virtuelle Aktien), Performance Units und Stock Appreciation Rights (virtuelle Optionen) [9]. Die vorgeschlagene normative Regelung unterscheidet diesbezüglich zwischen echten [10] und unechten [11] Mitarbeiterbeteiligungen. Der Fokus der nachfolgenden Ausführungen beschränkt sich auf die echten Mitarbeiterbeteiligungen. 4. Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen nach geltendem Recht Die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen richtet sich heute grundsätzlich nach dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Obwohl daneben noch zahlreiche kantonale Praxen bestehen, lehnen auch diese sich an das Kreisschreiben an. Das Kreisschreiben unterscheidet zwischen frei übertragbaren und gesperrten Optionen mit folgenden steuerlichen Auswirkungen: Frei übertragbare Optionen werden im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert (sog. Besteuerung «at grant»). Bemessungsgrundlage bildet die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem (eventuell) zu bezahlenden Erwerbspreis; Gesperrte Optionen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren und einer Sperrfrist von weniger als fünf Jahren werden ebenfalls «at grant» besteuert, wobei die Sperrfrist mit einer Diskontierung der zugrundeliegenden Aktie von 6 % p. a. berücksichtigt wird. Liegt eine längere Laufzeit oder Sperrfrist vor oder sind zahlreiche individuelle Bedingungen zu erfüllen, so gelten die Optionen objektiv als nicht bewertbar. Die Besteuerung erfolgt in diesen Fällen erst bei Ausübung (sog. Besteuerung «at exercise») basierend auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem Ausübungspreis (sog. «exercise price» oder «strike price»). 5. Die Neuregelung der Besteuerung «at vesting» Namentlich das schlechte wirtschaftliche Umfeld und die damit zusammenhängenden Turbulenzen an den Finanzmärkten haben dazu geführt, dass im System der Besteuerung «at grant» Einkommen aufgerechnet und versteuert wurde, das aufgrund der heutigen Börsenkurse als nicht oder nicht in diesem Umfang realisierbar gelten muss. 5.1 Blick ins Ausland Insbesondere Holland und Belgien kennen (mit gewissen Abweichungen) wie die Schweiz das Besteuerungssystem von Mitarbeiteroptionen «at grant». Die meisten anderen Länder (wie Deutschland, England, Frankreich, Luxemburg und Amerika) kennen das System «at exercise» [12]. Ohne im Detail auf diese Systeme einzugehen, kann aufgrund der Gleichartigkeit der Steuersysteme ein direkter Belastungsvergleich vorgenommen werden (vgl. Abbildung 1). Aus dieser Abbildung wird ersichtlich, dass (unter gewissen vorgegebenen Parametern, s. nachfolgend 5.3) die schweizerische steuer- Der Schweizer Treuhänder 10/02

3 liche Belastung im Vergleich zu Holland (NL) und Belgien (B) massiv höher ist. 5.2 Begriffliches Die Schweizer Steuerpraxis hat sich bis heute grundsätzlich eher wenig mit der Besteuerung «at vesting» auseinandergesetzt [13]. Es kann festgehalten werden, dass der Begriff «at vesting» jenen Zeitpunkt bezeichnet, an dem gewisse, im Plan festgehaltene subjektive Kriterien (d.h. im Arbeitsverhältnis liegende Kriterien, z. B. Fortdauer des Arbeitsverhältnisses oder Erreichen von Zielen) erfüllt werden resp. die Vesting- Klausel ihre Gültigkeit verliert [14]. Der Mitarbeiter kann somit die Optionen bis zum Vesting verlieren, wenn er z.b. das Arbeitsverhältnis beendet. Daneben gibt es noch objektive Kriterien, wie z.b. die Sperrfrist hinsichtlich der Ausübung der Optionen. Abbildung 1 Steuervergleich Besteuerung «at grant» Steuerwert der Option in CHF Monate Marktwert CH NL B (Normalbesteuerung) Steuerwert CH (2 Jahre Sperrfrist) Quelle: Arbeitsgruppe 5.3 Das neue Besteuerungssystem «Aufgrund der zunehmenden Tendenz, Mitarbeiter mittels Beteiligungen an der eigenen Unternehmung zu entschädigen, drängte sich eine normative Regelung der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen auf.» welchem der Empfänger den Rechtsanspruch auf die Mitarbeiterbeteiligung unwiderruflich erwirbt. Der Steuerwert wird ausschliesslich mittels einer anerkannten Bewertungsformel (i.d.r. Black-Scholes) berechnet. Anzuwenden sind dabei folgende standardisierte Parameter: Basistitel: Durchschnitt der Schlusskurse der letzten 20 Handelstage vor dem unwiderruflichen Rechtserwerb. Ausübungspreis: Vertraglich vereinbarter Wert im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs. Laufzeit: Zeitraum zwischen dem unwiderruflichen Rechtserwerb und Verfall der Option. Volatilität: 20%. Risikoloser Zinssatz: 4%. Dividendenrendite: 1%. Sperrfristen, während denen die Ausübung der Option nach ihrem unwiderruflichen Erwerb verunmöglicht wird, sind dabei im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigen, maximal jedoch für fünf Jahre.» Im wesentlichen verfolgte die gemischte Arbeitsgruppe die Ziele, die Mitarbeiterbeteiligungen zu fördern, die Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen und Risikokapital zu verbessern sowie generell den Standort Schweiz und dessen Konkurrenzfähigkeit attraktiver zu machen. Dabei sollte der Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne beachtet werden. Schliesslich sollte die Lösung einfach und vollziehbar sein. Als Hauptneuerung sieht das neue Besteuerungssystem die sog. Besteuerung «at vesting» vor. Danach werden Mitarbeiteroptionen erst im Zeitpunkt besteuert, in welchem der Empfänger einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die Option erwirbt, der vom Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses unabhängig ist. Um dem Ziel der Attraktivität und Praktikabilität näher zu kommen, wurden entsprechend dem holländischen Modell gewisse Parameter der Black-Scholes-Formel [15] fixiert, so die Volatilität mit 20%, der risikofreie Zinssatz mit 4% und die Dividendenrendite mit 1%. Alle anderen Parameter (Aktienpreis, Exercise Price, Laufzeit und Sperrfrist) würden dem tatsächlichen Plan entsprechen. Die Verordnung regelt dies wie folgt [16]: «Das Einkommen aus derivativen Mitarbeiterbeteiligungen [17] bemisst sich aufgrund des nach einer standardisierten Formel ermittelten Steuerwerts abzüglich Erwerbspreis. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in Dadurch (unter Annahme einer zweijährigen Sperrfrist) liegt der Steuerwert der Option dem holländischen Wert sehr nahe. Da dieser Wert zwischen dem schweizerischen Wert ohne Sperrfrist und dem Wert mit einer zweijährigen Sperrfrist liegt, wurde neben dem vereinfachten Verfahren auch der Attraktivität des Ergebnisses Rechnung getragen (vgl. Abbildung 2). Der Schweizer Treuhänder 10/02 929

4 Abbildung 2 Steuervergleich Besteuerung «at vesting» Um das neue System nochmals darzustellen, wird auf folgendes, der Arbeitsgruppe entnommenes Beispiel verwiesen (vgl. Abbildung 3): Die Laufzeit der Option beträgt sieben Jahre, enthält eine dreijährige Vesting-Periode und eine vierjährige Sperrfrist. Die Besteuerung findet somit nach drei Jahren statt, wobei nur noch eine (Rest-)Laufzeit von vier Jahren und eine (Rest-) Sperrfrist von einem Jahr in die Berechnung des Steuerwertes einfliesst. 930 Steuerwert der Option in CHF Monate Marktwert CH Abbildung 3 Besteuerungsbeispiel «at vesting» Vesting Sperrfrist NL B (Normalbesteuerung) Steuerwert CH (2 Jahre Sperrfrist) Besteuerung Laufzeit Quelle: Arbeitsgruppe Ist bei Vesting die Option «in the money» (Ausübungspreis 100, Aktienwert 110), so beträgt der steuerbare Wert der Option Ist die Option «out of the money» (Ausübungspreis 100, Aktienwert 90), so beträgt der Wert nur Jahre Restsperrzeit Restlaufzeit Quelle: Arbeitsgruppe Dieses Beispiel zeigt, dass der Steuerwert der Option zwar berücksichtigt, dass die Option «out of the money» ist, dass aber im Zeitpunkt Vesting trotzdem noch ein Einkommen besteuert wird. Wichtig ist somit, zu beachten, dass neben der Besteuerung «at grant» (ohne Vesting-Periode) und der Besteuerung «at vesting» auch noch eine Wahlmöglichkeit bezüglich Besteuerung «at exercise» vorgesehen ist. In diesem Falle müssen die Unternehmen jedoch zwei Pläne oder einen Plan mit zwei Subplänen auflegen. Um die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne zu bekräftigen, wird neu bei der Exercise-Besteuerung nur noch 50% (oder sogar nur 30%) des Wertzuwachses als Einkommen erfasst, und zwar zu einem Steuersatz für eine jährliche Leistung [18]. Diese Neugestaltung ist als sehr vorteilhaft zu bezeichnen. Abbildung 4 gibt einen summarischen Überblick über das Einkommen aus Optionen nach Steuern (unter gegebenen Parametern) [19], wobei von vier verschiedenen Szenarien ausgegangen wird (Aktienkursveränderung 5%, 0%, 5%, 10% p.a.). Betrachtet man das 10%-Szenarium, so erhält der Optionsempfänger bei der Grant-Besteuerung bei Fälligkeit ein Nachsteuereinkommen von CHF Bei der Besteuerung «at vesting» ist die Option klar «in the money», die standardisierte Black-Scholes-Formel und die kürzere (Rest-)Laufzeit haben jedoch einen positiven Einfluss auf die Besteuerung. Das entsprechende Nachsteuereinkommen beläuft sich auf CHF Klarerweise am höchsten ist das Nachsteuereinkommen bei der Exercise-Besteuerung zu 30% (CHF 57.20). 6. Konklusion 6.1 Zusammenfassung Aufgrund der zunehmenden Tendenz, Mitarbeiter mittels Beteiligungen an der eigenen Unternehmung zu entschädigen, drängte sich eine normative Regelung der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen auf. Zusammenfassend sieht die neue Regelung folgendes vor: Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien erfährt keine Änderung; Unwiderrufliche Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Zu- Der Schweizer Treuhänder 10/02

5 teilung («at grant») besteuert. Eine Sperrfrist wird weiterhin berücksichtigt; Einzelne Parameter der Black-Scholes-Formel werden festgelegt: Volatilität 20%, risikofreier Zinssatz 4%, Dividendenrendite 1%; Widerrufliche Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt «at vesting» besteuert. Die Restlaufzeit und die Restsperrfrist werden entsprechend berücksichtigt; Bei Fehlen eines Marktwerts (namentlich bei nicht kotierten Unternehmen) wird der Aktienwert gemäss der «Wegleitung zur Bewertung für Wertpapiere ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» festgelegt. Eine Nachbesteuerung soll möglich sein, falls ein IPO (Initial Public Offering) innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt «at vesting» erfolgt; Punkten noch etwas näher durchleuchtet werden. 6.2 Analyse des neuen Systems Zeitpunkt der Besteuerung In der schweizerischen Doktrin und Praxis wird sehr oft postuliert, dass der steuerliche Zugriff immer dann erfolgen soll, wenn die Mittel frei verfügbar zugeflossen sind. In diesem Zeitpunkt ist die Steuer am wenigsten spürbar, weil namentlich die Mittel zur Bezahlung der Steuern vorhanden sind [23]. Bei der Ausgestaltung der Beteiligungspläne sollte deshalb mit Vorteil darauf geachtet werden, dass die Sperrfrist nicht viel länger ausfällt als die Vesting-Periode, damit allfällige Steuern durch Realisation der Optionen (und anschliessenden Aktienverkauf) beglichen werden können Negativeinkommen/Minuslohn Ein klares Postulat der Vorlage ist es, die Problematik des Negativeinkommens zu beheben. M.E. liegt dann ein Negativeinkommen resp. ein Minuslohn vor, wenn Einkommen besteuert wird, das gar nie oder nicht in diesem Umfang realisiert wird resp. realisiert werden kann, weil zum Beispiel die Kursentwicklung der Aktie neutral oder gar negativ ist (Die Option ist somit nie «in the money».). Dies ist auch ein viel gehörter Hauptkritikpunkt der heutigen «at grant»-besteuerung. Abbildung 4 Einkommen nach Steuern (CHF) Veränderung heutige Regelung Besteuerung Besteuerung bei Alternative: Aktienkurs p.a. bei Vesting Exercise zu 50 % Besteuerung bei Exercise zu 30 % 5% 6,80 2,93 0,00 0,00 0% 6,80 4,41 0,00 0,00 5 % 20,83 21,41 24,73 25,89 10 % 54,25 52,70 54,64 57,20 Quelle: Arbeitsgruppe Synthetische Beteiligungen (wie Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights) [20] werden weiterhin als Anwartschaften betrachtet, eine Besteuerung erfolgt bei Ausübung («at exercise»), jedoch zum Satz für wiederkehrende Leistungen [21]; Die Besteuerung «at exercise» erfasst bei echten Mitarbeiteroptionen die Differenz zwischen Ausübungspreis und Verkehrswert der Aktie nur noch zu 50% (oder sogar nur zu 30%), und zwar ebenfalls zum Satz für wiederkehrende Leistungen [22]. Obwohl die neue normative Regelung grundsätzlich als gelungen bezeichnet werden kann, soll im Nachfolgenden das neue System in gewissen Das neue System stellt dagegen darauf ab, in welchem Zeitpunkt der Rechtsanspruch resp. das Eigentum endgültig übergeht. Diesbezüglich wird unterschieden zwischen unwiderruflichen (ohne Vesting-Klausel) und widerruflichen Mitarbeiteroptionen (mit Vesting- Klausel). Somit stellen weder das System «at grant» noch das System «at vesting» darauf ab, wann die Mittel (frei verfügbar) zugeflossen sind. Liegt neben der Vesting-Klausel noch eine Sperrfrist vor, die länger dauert als die Vesting-Periode, so wird der Optionsempfänger gehindert, die Option auszuüben, obwohl die Besteuerung bereits erfolgt. Die Mittel zur Bezahlung der Steuern stehen somit nicht in jedem Fall bereit. Einzig das System «at exercise» berücksichtigt vollumfänglich den Zufluss der frei verfügbaren Mittel. Die Arbeitsgruppe hält fest, dass mit dem neuen System die Problematik vollumfänglich entfällt [24]. Schaut man jedoch die von der Arbeitsgruppe gewählten Berechnungsbeispiele an [25], so sieht man, dass trotz Besteuerung «at vesting» Fälle gegeben sein können, wo nach Steuern ein negatives Einkommen vorliegen kann. Mit der neuen Lösung wird somit offensichtlich nur angestrebt, die kantonalen Praxen zum Minuslohn einer einheitlichen normativen Regelung zuzuführen, und zwar in dem Sinne, dass heute die Besteuerung von bewertbaren Optionen bei Zuteilung in gewissen Kantonen korrigiert werden kann, wenn die Optionen im Sinne einer Vesting-Klausel widerrufen wer- Der Schweizer Treuhänder 10/02 931

6 den. Die Praxis der Kantone ist zudem uneinheitlich in der Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall (zum Beispiel Verfall bei Tod; Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die nicht in der Person des Empfängers liegen) gegeben sein muss für die steuerliche Korrektur oder nicht [26]. Das neue System stellt dadurch einen weiteren Schritt in Richtung horizontale Steuerharmonisierung dar Einfluss der künftigen Aktienkursentwicklung Jeden Investor interessiert grundsätzlich die Rendite einer Anlage nach Steuern. Dasselbe gilt natürlich für die Empfänger von Mitarbeiteroptionen. Die Arbeitsgruppe [27] hat deshalb gewisse Musterberechnungen angestellt, um das heutige System «at grant» einer Besteuerung «at vesting» und «at exercise» gegenüberzustellen. Da die zukünftige Kursentwicklung von Aktien nicht vorhersehbar ist, wurden vier Kursszenarien berechnet: die Aktie sinkt jeweils 5% pro Jahr, sie verändert sich nicht während der Laufzeit oder sie steigt jeweils 5% resp. 10% pro Jahr [28]. Erstaunlich ist, festzustellen, dass die Unterschiede der verschiedenen Systeme gar nicht so gross sind. Zudem erscheint die Besteuerung «at exercise» unter allen Kursszenarien als am vorteilhaftesten. Der Vorteil der optionalen «at exercise»-besteuerung liegt neu klarerweise darin, dass die Differenz zwischen Ausübungspreis und Verkehrswert der Aktie nur noch zu 50% (Alternative: nur zu 30%) besteuert werden soll, und zwar zum Steuersatz einer wiederkehrenden Leistung. Hier wird der Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne untermauert. Dass sich die Arbeitsgruppe nicht auf einen Prozentsatz einigen konnte, lässt wohl darauf schliessen, dass die Verbindung «at exercise»-besteuerung und «Das neue System stellt darauf ab, in welchem Zeitpunkt der Rechtsanspruch resp. das Eigentum endgültig übergeht.» privater Kapitalgewinn nicht klar genug hergestellt werden konnte. Dies gibt m. E. im nachfolgenden Vernehmlassungs- und Parlamentsverfahren leider wieder vermehrt Anlass zu Diskussionen. Obwohl es etwas gefährlich ist, aufgrund von Modellrechnungen individuelle Empfehlungen abzugeben, kann trotzdem festgehalten werden, dass in vielen Fällen eines «normalen» Kursverlaufs die «at exercise»-besteuerung klar in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden muss Die besondere Situation von Start-up und nicht kotierten Unternehmen Eine Einschränkung betreffend «at exercise»-besteuerung muss bei den Start-up Gesellschaften gemacht werden [29]. Wenn immer die Möglichkeit eines Börsengangs ernstlich in Erwägung gezogen wird, kann die Besteuerung «at exercise» auch unter den neuen Bedingungen bei erfolgreicher Zeichnung im Rahmen des IPOs doch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Gerade die Gründer, wohl aber nicht die anderen Mitarbeiter, haben noch gewisse Lock-up Fristen zu beachten, und sie können auch sonst aus Vertrauensschutzgründen in die neue Firma nicht einfach ihre Aktien in grösserem Umfang veräussern, um die entsprechenden Steuern zu bezahlen [30]. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass ein IPO oder auch ein Trade Sale (Aktienverkauf) oft nicht stattfindet. Diesbezüglich muss somit sorgfältig abgewogen werden, ob im Zeitpunkt «at vesting» von der optionalen Ausübungsbesteuerung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Bei Start-ups resp. generell bei Unternehmen ohne regelmässigen vor- oder ausserbörslichen Handel [31] ist noch zu erwähnen, dass die Besteuerung «at vesting» mittels standardisierter Black- Scholes-Methode basierend auf dem steuerlich relevanten Aktienwert gemäss «Wegleitung zur Bewertung für Wertpapiere ohne Kurswert für die Vermögenssteuer», wo der Substanzwert die untere Limite bildet, sehr vorteilhaft sein kann [32]. Zu beachten ist aber das Nachbesteuerungsrecht innerhalb eines Jahres im Falle des Börsengangs für «ungerechtfertigte Gewinne» [33]. 6.3 Abschliessende Bemerkung Schlussbetrachtung Geht man davon aus, dass Einkommen in dem Zeitpunkt besteuert wird, in dem die Mittel frei verfügbar sind [34] und fasst man den Begriff des Negativeinkommens im umfassenden Sinne «Jeden Investor interessiert grundsätzlich die Rendite einer Anlage nach Steuern.» auf [35], so drängt sich eine Lösung «at exercise» (bei Ausübung) auf, wie sie gewisse Nachbarländer schon seit Längerem kennen. Deutschland zum Beispiel kennt eine Lösung, die wohl als einfach und vollziehbar bezeichnet werden kann. Deutschland geht vom Grundsatz der Besteuerung «at exercise» aus, wobei lediglich bei verbrieften, frei handelbaren Optionen die «at grant»-besteuerung zum Zuge kommt 932 Der Schweizer Treuhänder 10/02

7 [36]. Auf der anderen Seite besteuert Deutschland nicht nur voll die Differenz Ausübungspreis Verkehrswert bei Ausübung, sondern auch noch den spekulativen Kapitalgewinn bei Aktienverkauf. Das Postulat der Förderung des Risikokapitals bleibt daher unberücksichtigt, und auch der Grundsatz der Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen wird weniger konsequent umgesetzt als in der Schweiz. Gerade die Wahlmöglichkeit «at exercise» des neuen Systems folgt dem internationalen Trend und entschärft klar mögliche Doppelbesteuerungskonflikte [37]. Stellt man alle Vor- und Nachteile einander gegenüber, so kann der Bericht m. E. durchaus als attraktiv und gelungen bezeichnet werden. Es ist zu hoffen, dass im weiteren Verfahren das Konzept im Grundsatz übernommen wird. Gemäss Rücksprache mit dem verantwortlichen Leiter der Arbeitsgruppe ist es übrigens schon heute möglich, eine individuelle Vereinbarung mit den Steuerbehörden zu treffen, um das zukünftige Besteuerungssystem schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage umzusetzen [38]. Anmerkungen 1 Art. 17a DBG. 2 Art. 7a StHG. 3 Art. 14a StHG. 4 Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen: Leiter: Peter Stebler (wiss. Adjunkt der Eidg. Steuerverwaltung). Wirtschaftsvertreter: Dr. K. Arnold (Credit Suisse Group, Zürich) Dr. P. Baumgartner (Industrie-Holding, Bern) Dr. H. J. Jaeger (Bank Julius Bär, Zürich) Dr. A. Storck (ABB Ltd, Zürich) F. Heerde (PricewaterhouseCoopers/ Le Réseau, Genf) Dr. M. Walser (Economiesuisse, Zürich) Vertreter Bundesbehörden: Dr. P. Jeanneret (Staatssekretariat für Wirtschaft) M. Jaccard (Bundesamt für Sozialversicherungen) Vertreter kantonale Steuerverwaltungen: R. Aregger (Aargau) M. Flösser (Bern) P. Dériaz (Waadt) H. Müller (Zürich) R. Rautenkranz (Basel-Stadt) Vertreter Eidg. Steuerverwaltung: A. Digeronimo (Experte für Unternehmenssteuerrecht) Dr. R. Salerno (Bundessteuer-Inspektor) A. Roggo (Bundessteuer-Inspektor) 5 Der ganze Bericht ist noch nicht auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung verfügbar. Er kann aber beim Autor unter folgender -Adresse bezogen werden: juerg.p.brinkmann@cspb.com 6 Helbling, Art. 3 Abs Helbling, 19f. Der Schweizer Treuhänder 10/02 933

8 9 Knecht, 64ff. 10 S. Verordnung Art. 1: «Eine Mitarbeiterbeteiligung gilt nur dann als echt, wenn sie dem Empfänger die Möglichkeit gibt, sich unmittelbar oder durch Ausübung einer Option (derivative Mitarbeiterbeteiligung) mittels Aktien, Genussscheinen, Partizipationsscheinen oder Genossenschaftsanteilen am Eigenkapital der Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder einer anderen börsenkotierten Gruppengesellschaft zu beteiligen.» 11 S. Verordnung Art. 2, wonach eine Mitarbeiterbeteiligung dann als unecht gilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 1 nicht erfüllt (v.a. bei Barabfindungen anstelle von Beteiligungspapieren), sowie bei Vorliegen von individuellen Bedingungen, die eine Bewertung verunmöglichen. 12 Knecht, 135ff. 13 Es sei jedoch auf das Urteil der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 14. Februar 2002 hingewiesen, das eine klare Praxisändrung bedeutet. Es wird darin festgehalten, dass Optionen, die mit einer vesting period versehen sind, neu im Zeitpunkt des Vestings zu besteuern sind. Gegen das Urteil ist eine Beschwerde des kantonalen Steueramtes beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig (wiedergegeben in Steuer Revue Nr. 6/2002, Seite 380ff.). 14 Risi, 96, spricht von «Verdienen» der Optionen. 15 Das Black-Scholes-Bewertungsmodell ist das heute in der Schweiz gängige Optionspreismodell, das sich auch gegenüber den Steuerbehörden durchgesetzt hat (s. Risi, 186ff.). 16 Art. 3 Abs Art. 17a Abs. 2 DBG. 18 Art. 37 DBG. 19 Der Musterberechnung liegen folgende Annahmen zugrunde: Wert der Aktie bei Optionsgewährung sowie der Exercise Price betragen CHF 100; Option hat Laufzeit von fünf Jahren; vesting period und Sperrfrist betragen zwei Jahre; Volatilität 35%; Zinssatz 4%; Dividendenrendite 1%; Steuersatz 25,5% (at grant und at vesting) resp. 21% (at exercise). Diese Annahmen ergeben mittels entsprechender Berechnungen das Einkommen nach Steuern. 20 S. Kap. 3.2 sowie Knecht, 64ff., Risi 102f. 21 Art. 37 DBG. 22 Art. 37 DBG. 23 Reich, 40 und 43 mit dem Hinweis auf «uralte finanzwissenschaftliche Erkenntnisse». Reich erwähnt dieses Prinzip zwar im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen resp. mit den Voraussetzungen der steuerneutralen Reservenübertragung/Ersatzbeschaffung, dieses Prinzip gilt jedoch auch in anderen Bereichen des Steuerrechts. Die Frage, in welchem Zeitpunkt Entschädigungen aus unselbständiger Tätigkeit zur Besteuerung gelangen sollen resp. wem die Besteuerungskompetenz zusteht, spielt namentlich im internationalen Verhältnis eine wichtige Rolle (s. hierzu Baumgartner, 438ff. sowie die beiden grundsätzlichen Entscheide der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2000 und des Bundesgerichtes 934 vom 15. Februar 2001, beide wiedergegeben in der Steuerrevue Nr. 6/2001. Obwohl beide Entscheide «symmetrisch» sind, sind m.e. die zur Begründung herangezogenen gesetzlichen Grundlagen nicht immer stichhaltig, gerade die schweizerische Quellensteuergrundlage [Art. 91 und DBG] des Bundesgerichtsentscheides lässt m.e. auch eine andere Interpretation zu). 24 Arbeitsgruppe, Arbeitsgruppe, 28 und 35ff. 26 Zum Ganzen siehe Arbeitsgruppe, 10, welche von Minuslohn dann spricht, wenn Einkommen besteuert wird, das der Mitarbeiter objektiv und subjektiv niemals realisieren kann. Dies trifft m.e. aber auch auf Fälle zu, in denen die Optionen nie «in the money» sind und bei Ende der Laufzeit wertlos verfallen. 27 Arbeitsgruppe, 35ff. 28 S. Tabelle 1, worauf schon in Kapitel 5.3 verwiesen wurde. 29 Wie die Arbeitsgruppe, 9, festhält, gibt es keine genaue Definition der Start-ups. Grundsätzlich gehören dazu neu gegründete Unternehmen, die noch nicht an der Börse kotiert sind. 30 Ein entsprechender Vorschlag der Vertreter der Start-ups in der Arbeitsgruppe, die Zahlung der Steuern bis zum Verkauf der Aktien aufzuschieben, wurde nicht weiter verfolgt (s. hierzu Arbeitsgruppe, 34f.). 31 S. Wegleitung zur Bewertung für Wertpapiere ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Ziff. 2/3a. 32 Verordnung Art. 5 stellt eine eigenständige Regelung auf für nicht kotierte Gesellschaften. Aufgrund der Kürze wird sich die Praxis in Einzelfragen jedoch weiterhin an die entsprechende Wegleitung halten (müssen). Gemäss Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 5 findet der Ertragswert erst dann Eingang in die Bewertung, wenn die Gesellschaft mindestens fünf Jahre vor Abgabe der Mitarbeiteroptionen gegründet wurde oder alternativ (in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften, RKG), wenn die Gesellschaft zu mindestens 25% von einer kotierten Gesellschaft gehalten wird. 33 Arbeitsgruppe, Kapitel Kapitel Knecht, 136ff. 37 S. zum Ganzen auch Arbeitsgruppe, 29, wo klar darauf hingewiesen wird, dass das System «at vesting» eine internationale Doppelbesteuerung nicht ausschliessen kann, weil bekanntlich die meisten Länder dem System «at exercise» folgen (s. auch Kap. 5.1). 38 Zu den Übergangsbestimmungen s. Art. 6 der Verordnung. Literatur Arbeitsgruppe «Besteuerung von Mitarbeiteroptionen» der ESTV, Bericht, Fassung vom Dezember Baumgartner Ivo P., Besteuerung von Bonusleistungen im Verhältnis zum Ausland: Anmerkungen zu zwei neuen Entscheidungen, in: Steuer Revue Nr. 6/2001, 438ff. Helbling Christof, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, Zürich Knecht Rosmarie, Mitarbeiterbeteiligung in der Praxis, Muri/Bern Reich Markus, Grundriss der Steuerfolgen von Unternehmensumstrukturierungen, Basel/Genf/ München Risi Andreas, Mitarbeiteroptionen und -aktien, Zürich Steuer Revue, Rechtsprechung, Nr. 6/2002, S.380ff. Options de collaborateurs et nouvelles règles d imposition La dynamique croissante du monde financier et des marchés des capitaux a également des répercussions sur l imposition des options de collaborateurs. L intéressement du personnel qui tire son origine des Etats-Unis a également trouvé sa place en Europe. L attitude de prudence dont fait preuve la Suisse face à cet instrument s explique en partie par le système d imposition suisse actuel. Toutefois, la tendance à faire participer les cadres et les collaborateurs à la réussite RESUME de l entreprise ne pourra pas être freinée en Suisse non plus. La pratique suisse en matière d imposition de ce type d instrument doit donc être codifiée au niveau d une loi et d une ordonnance. L objectif poursuivi en parallèle consiste à éliminer, en introduisant l imposition «at vesting» (au moment de la transmission définitive des droits), les inconvénients de l imposition «at grant» (au moment de l attribution des droits). JB/AFB L Expert-comptable suisse 10/02

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