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1 AMTSBLATT für den Kreis Borken Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken Jahrgang: 42 Ausgabe: 31/2016 Datum: Datum Inhalt Seite Tierseuchenverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis 1 4 Borken vom Benachrichtigungen über eine öffentliche Zustellung Bekanntmachungen gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntmachungen gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94) in der derzeit gültigen Fassung Bekanntmachungen gemäß 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i. V. m. 10 Abs. 8 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Heek-Legden nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Südlohn nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Berkelsee in Vreden Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Fischhygiene vom Tierseuchenverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis Borken vom Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) gilt seit dem eine Aufstallverpflichtung für den Kreis Borken mit Ausnahme der Gemeinden Heek und Legden. Darüber hinaus wird nunmehr angeordnet: I. Alle Halterinnen und Halter von Geflügel in den Gemeinden Heek und Legden (Geltung damit nun für das gesamte Gebiet des Kreises Borken) haben mit sofortiger Wirkung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich Das Amtsblatt für den Kreis Borken liegt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur kostenlosen Mitnahme aus und ist über den Internetauftritt des Kreises Borken ( abrufbar. Einzellieferung erfolgt gegen Portoerstattung oder kostenlos per . Das Amtsblatt kann auch laufend per bezogen werden. Dieses Angebot ist kostenlos. Auf dem Postwege ist ein laufender Bezug im Jahresabonnement gegen ein Entgelt von 40,00 möglich. Anforderungen richten Sie bitte an die Kreisverwaltung Borken - Stabsstelle -, Burloer Straße 93, Borken.

2 II. III. 1. in geschlossenen Ställen oder 2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere) zu halten. Die sofortige Vollziehung der unter I. getroffenen Anordnung dieser Tierseuchenverfügung wird angeordnet. Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Begründung: I. Am wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig- Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden- Württemberg. Am bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg- Vorpommern, nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Schleswig- Holstein betroffen. Zuletzt wurde am auch im Kreis Wesel bei einem Wildvogel das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich. Am 09. November 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben. Mit Verfügung vom wurde bereits für das Gebiet des Kreises Borken, ausgenommen die Gemeinden Heek und Legden, aufgrund der hohen Geflügeldichte ein Aufstallungsgebot erlassen. Die letzte Risikoeinschätzung des FLI vom ergibt Folgendes: obwohl nicht annähernd alle totgefundenen Wildvögel untersucht werden konnten, wurden mit Stand vom insgesamt 420 Fällen von HPAI H5N8 bei Wildvögeln und 16 Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln festgestellt. Inzwischen sind 13 Bundesländer betroffen: (Schleswig-Holstein (Wildvögel, Geflügel), Baden-Württemberg (Wildvögel), Bayern (Wildvögel), Mecklenburg- Vorpommern (Wildvögel, Geflügel, 3 Tierparks), Sachsen (Wildvögel), Niedersachsen (Wildvögel, 1 Putenmastbetrieb), Hessen (Wildvögel, Tierpark), Nordrhein-Westfalen (Wildvögel), Berlin (Wildvögel), Sachsen-Anhalt (Wildvögel, 1 kleiner Geflügelbestand im Harz), Hansestadt Hamburg (Wildvögel, Tierpark), Hansestadt Bremen (Wildvögel) und Brandenburg (Wildvogel). Insgesamt liegen weitere 14 Verdachtsfälle vor. Am häufigsten wird der Erreger in Proben von verendeten Reiherenten, Schwänen, anderen Tauchentenarten, Tauchern, Sägern, Blesshühnern und einigen Meeresenten nachgewiesen. Es mehren sich allerdings auch Fälle bei Möwen, Greifvögeln einschließlich Seeadler in Gebieten mit gehäuften Wasservogel-Totfunden in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. HPAIV H5N8 wird nun vermehr auch bei Wasservögeln nachgewiesen, die an Binnengewässern in Deutschland tot aufgefunden wurden. Seit der letzten Risikoeinschätzung des FLI vom sind weitere Ausbrüche festgestellt worden (u.a. Kreis Soest Geflügelbetrieb sowie Kreis Steinfurt mehrere Wildvögel). II. Die Kreisordnungsbehörde ist nach 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der Fassung vom für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig. Zu I.: Rechtsgrundlage für die unter I. angeordnete Aufstallungspflicht ist 13 Absatz 1 und Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist. Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach 13 Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung. Bei der im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza (Typ H5N8) handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben Seite 2

3 kann. Auf Grund der Risikobewertung des FLI, zuletzt am wird das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Mit Verfügung vom hatte der Kreis Borken daher bereits, in Abhängigkeit von der Geflügeldichte, für das Gebiet des Kreises Borken mit Ausnahme der Gemeinden Heek und Legden ein Aufstallungsgebot erlassen. Das aktuelle Geschehen, insbesondere die Ausbrüche bei Wildvögeln in den Nachbarkreisen Wesel und Steinfurt macht eine neue Risikobewertung für den Kreis Borken erforderlich. Durch die Häufung der Verbreitungsfälle von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln, hier insbesondere auch die Einschleppung in einen Geflügelbestand im Kreis Soest und die Feststellung des Verdachtes bei Wildvögeln im Kreis Steinfurt rechtfertigt es nicht mehr, einige Orte von der Aufstallung auszunehmen. Die Häufung der Ausbrüche, Einschleppungen und Verdachtsfälle unter Berücksichtigung des geschilderten Geschehens in Deutschland und NRW führt zu der Einschätzung, dass eine Aufstallungspflicht in allen Orten des Kreises Borken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein Einschleppen der Vogelpest in Bestände zu verhindern. Der aktuellen Risikobewertung wurde gemäß 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 Geflügelpest-Verordnung weiter zugrunde gelegt, dass der Kreis Borken zu einem Gebiet zählt in dem bevorzugt wildlebende Watt- und Wasservögel sich sammeln, rasten oder brüten. Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere ggf. mildere Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wurde die Aufstallung des Geflügels in den Gemeinden Heek und Legden angeordnet, so dass diese Anordnung nun für das gesamte Gebiet des Kreises Borken gilt. Zu II.: Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde unter III. die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) gegen diese Tierseuchenverfügung haben damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen betroffener Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt. Zu III.: Auf Grundlage der 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann wie in III. des Tenors erfolgt- als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben. Den Widerspruch reichen Sie bitte schriftlich bei dem Landrat des Kreises Borken, Burloer Str. 93, Borken, bei den Verwaltungsnebenstellen in Ahaus, Bahnhofstr. 93 oder in Bocholt, Berliner Platz 1 oder der zuständigen Widerspruchsbehörde, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Leibnitzstr. 10, Recklinghausen, ein. Sie können die genannten Stellen auch aufsuchen und Ihren Widerspruch dort schriftlich aufnehmen lassen. Der Widerspruch kann auch durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die virtuelle Poststelle des Kreises Borken übermittelt werden. Die -Adresse lautet: landrat@vps.kreis-borken.de. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster beantragen 80 Abs. 5 VwGO. Hinweise In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von der angeordneten Aufstallung genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach 13 Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung vorliegen und die Einhaltung Seite 3

4 der Anforderungen in 13 Absatz 4 bis 7 Geflügelpest-Verordnung sichergestellt ist. Wer gegen die Aufstallungsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, verwirklicht den Bußgeldtatbestand des 64 Nummer 17 Geflügelpest-Verordnung, was nach 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann. Diese Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Kreises Borken abgerufen werden ( Borken, den Kreis Borken Der Landrat Fachbereich und Lebensmittel Im Auftrag gez. Dr. Albert Groeneveld Ltd. Kreisveterinärdirektor Benachrichtigungen über eine öffentliche Zustellung Herrn Ergjon Dallashaj, geboren am in Dakovica, zuletzt wohnhaft in Bad Berleburg, Berliner Straße 51, ist ein Dokument vom , Aktenzeichen UV.28153, zuzustellen. Der Aufenthalt des Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird das Dokument öffentlich zugestellt. Das Dokument kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2A, eingesehen und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Es gilt als zuge-stellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Rechtsgrundlage: 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechts-verluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben Borken, Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Jugend und Familie Im Auftrag gez. Ronny Langer Herrn Matthias Thesing, geboren am in Vreden, zuletzt wohnhaft in Isselburg, Häringshorst 22, ist ein Dokument vom , Aktenzeichen UV.36667, zuzustellen. Der Aufenthalt des Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird das Dokument öffentlich zugestellt. Das Dokument kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2A, eingesehen und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Es gilt als zuge-stellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Rechtsgrundlage: 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben Borken, Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Jugend und Familie Im Auftrag gez. Ronny Langer Bekanntmachungen gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Schwering Energie KG mit Sitz in Reken, Hörnerhok 3 hat mit Antrag vom die Änderung und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Reken, Hörnerhok 3, Gemarkung: Groß-Reken, Flur: 8, Flurstück: 38, beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Neubau eines Gärrestlagers, die Änderung der Lage und Größe einer Mehrzweckhalle und die Standortverschiebung und Änderung eines bestehenden Gärrestlagers. Nach Durchführung der beantragten Änderung können insgesamt 1,85 Mill. Nm³ Biogas pro Jahr produziert werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rah- Seite 4

5 men dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: broo Im Auftrag gez. Martin Ohlms Die VenSol Neue Energien GmbH mit Sitz in Babenhausen, Marktplatz 2 hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Gescher, Konzentrationszone 5 -, Gemarkung: Tungerloh-Pröbsting, Flur: 37, Flurstück: 41, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag gez. Martin Ohlms Die Bürgerwind 2W GmbH & Co. KG mit Sitz in Heek, Benzstraße 26 hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Heek, Gerdwissingweg, Gemarkung: Nienborg, Flur: 59, Flurstück: 47, 49, 50, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag gez. Martin Ohlms Herr Harald Hying, wohnhaft in Südlohn, Hessinghook 31 hat mit Antrag vom die Änderung und den geänderten Betrieb einer Anlage zum Halten von Kälbern mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Südlohn, Hessinghook 31, Gemarkung: Oeding, Flur: 7, Flurstück: 114, 142, 91, beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung eines neuen Güllehochbehälters. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Seite 5

6 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: broo Im Auftrag gez. Martin Ohlms Bekanntmachung gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94) in der derzeit gültigen Fassung Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Mit Schreiben vom beantragt die Biologische Station Zwillbrock Service GmbH, Zwillbrock 10, Vreden die Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung von drei Biotopteichen auf dem Grundstück Gemarkung Vreden, Flur 95, Flurstück 34. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW), Vorhabentyp 3. Gemäß 1 UVPG NRW i.v.m. 3c UVPG ist anhand der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden. Die Entscheidung wird hiermit gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben. Borken, den 20. Dezember 2016 Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Az.: /55668 Im Auftrag gez. Cordula Thume Antrag auf Grundwasserförderung der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbh, Frohnhauser Straße 67, Essen Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbh hat mit Datum vom die Förderung von Grundwasser im Zuge der Grundwasserhaltung für die Nachrüstung des Transportbehälterlagers Ahaus auf dem Grundstück Gemarkung Ahaus, Flur 38, Flurstück 85 in einer Menge von m³/a beantragt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Vorhabentyp , Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser. Gemäß 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 ist anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden. Die Entscheidung wird hiermit gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben. Borken, den 20. Dezember 2016 Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Az.:662120/55550 Im Auftrag gez. Cordula Thume Bekanntmachungen gemäß 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes i. V. m. 10 Abs. 8 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Der Kreis Borken, Burloer Str. 93, Borken hat der Bürgerwind Isingort Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Legden, Isingort 13 mit Datum vom eine Genehmigung nach 4 und 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs GE (3.230 kw Nennleistung; 134 m Nabenhöhe; 130 m Rotordurchmesser) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf Grundstücken in Legden, Konzentrationszone Isingort, Gemarkung: Legden, Flur 20 Flurstück 13 (WEA 3), Flur 24, Flurstück 5 (WEA 2) und Flur 24, Flurstück 11 (WEA 1) erteilt. Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht, Landschafts- und Naturschutz, Arbeitsschutz und Luftfahrtrecht ergangen. Seite 6

7 Die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid lautet: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegunsgfrist Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt nach dieser Bekanntmachung zwei Wochen, vom bis zum , während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: 1. Gemeinde Legden, Fachbereich Planen, Bauen und Gebäudemanagement, Zimmer 23, Amtshausstraße 1, Legden, während der Dienststunden montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, dienstagnachmittags von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie donnerstagnachmittags von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr. und 2. Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken, während der Dienststunden montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. sowie 3. Gemeinde Rosendahl, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 127, Hauptstraße 30, Rosendahl-Osterwick, während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags vormittags jeweils von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie dienstags nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags nachmittags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Zusätzlich ist der Bescheid im Internet unter einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid bis zum Ablauf der Klagefrist beim Kreis Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz schriftlich anfordern. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag gez. Martin Ohlms Der Kreis Borken, Burloer Straße 93, Borken hat der Bürgerwindpark Lünten GmbH & Co. KG mit Sitz in Vreden, Sand 23 mit Datum vom eine Genehmigung nach 4 und 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE (3.230 kw Nennleistung; 134 m Nabenhöhe; 130 m Rotordurchmesser) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Vreden, Konzentrationszone Südlich Munitionsdepot, Gemarkung: Vreden, Flur: 48, Flurstücke: 35 und 38 erteilt. Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht, Landschafts- und Naturschutz, Arbeitsschutz und Luftfahrtrecht ergangen. Die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid lautet: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegunsgfrist Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt nach dieser Be- Seite 7

8 kanntmachung für zwei Wochen vom bis zum während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: Stadtverwaltung Vreden, technisches Rathaus, Fachabteilung III.2, Stadtplanung, Zimmer 8, Butenwall 79/81, Vreden, während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und Montag- und Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwochnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. und Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken, während der Dienststunden montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Zusätzlich ist der Bescheid im Internet unter einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid bis zum Ablauf der Klagefrist beim Kreis Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz schriftlich anfordern. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag gez. Martin Ohlms Der Kreis Borken, Burloer Str. 93, Borken hat der Haneberg & Leusing GmbH und Co. KG mit Sitz in Schöppingen, Ramsberg 99 mit Datum vom eine Genehmigung nach 6 und 16 BImSchG für die Änderung und den geänderten Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Mischfutter mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Schöppingen, Ramsberg 99, Gemarkung: Schöppingen-Kirchspiel, Flur: 39, Flurstücke: 20, 21, 43, erteilt. Der Umfang der Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Betriebsweisen: Die Erhöhung der Annahmekapazität auf t Rohstoff je Tag, die Erhöhung der Mühlenkapazität auf t Mehl je Tag, die Erhöhung der Produktionskapazität auf t Fertigware je Tag, Errichtung und Betrieb eines Regenklärbeckens, eines Regenrückhaltebeckens und Abscheideranlagen, sowie die Errichtung und den Umbau verschiedener Betriebseinheiten. Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht/Brandschutz, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht, Artenschutz, Landschaftsschutz und Arbeitsschutz ergangen. Die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid lautet: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt nach dieser Bekanntmachung zwei Wochen, vom bis zum , während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: Gemeinde Schöppingen - Fachbereich Planen und Bauen - Rathaus, Zimmer 11, Amtsstraße 17, Schöppingen Dienststunden: montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Kreisverwaltung Borken - Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz - Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken Dienststunden: montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Seite 8

9 Zusätzlich ist der Bescheid im Internet unter einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: bast Im Auftrag gez. Martin Ohlms Der Kreis Borken, Burloer Straße 93, Borken hat der Bürgerenergie A31 Hohe Mark Projekt GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiden, Leblicher Straße 27 mit Datum vom eine Genehmigung nach 4 und 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken in Heiden, Konzentrationszone 4: Elven, Gemarkung Heiden, Flur 56, Flurstücke 16 und 93 sowie Flur 57, Flurstücke 21 und 31 erteilt. Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfallrecht, Landschafts- und Naturschutz, Arbeitsschutz und Luftfahrtrecht ergangen. Die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid lautet: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegunsgfrist Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt nach dieser Bekanntmachung zwei Wochen, vom bis zum , während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: Gemeindeverwaltung Heiden, Bauamt, 2. Obergeschoss, Herr Bösing, Zimmer 2.11, Rathausplatz 1, Heiden, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. und Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken, während der Dienststunden montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Zusätzlich ist der Bescheid im Internet unter einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid bis zum Ablauf der Klagefrist beim Kreis Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz schriftlich anfordern. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag gez. Martin Ohlms Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Heek-Legden nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Der Landschaftsplan Heek-Legden ist gemäß 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW der Bezirksregierung Münster als Höhere Naturschutzbehörde am angezeigt worden. Von dort wurde mit Verfügung vom BOR/ mitgeteilt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan Heek-Legden in Kraft. Der Landschaftsplan Heek-Legden umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemarkungen und Flure. Die Grenzen des Plangebietes sind in dem Seite 9

10 dieser Bekanntmachung als Anlage 2 beigefügten Übersichtsplan umrandet dargestellt. Der Landschaftsplan Heek-Legden liegt beim Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt, Untere Naturschutzbehörde, Zimmer 1422 (Etage 4D), Burloer Straße 93, Borken während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die Planunterlagen werden in Kürze auch im Internet unter einzusehen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Heek-Legden nur beachtlich ist, wenn a) Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 15, 17 oder 20 Abs. 2 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 17 Abs. 2 Satz 3 oder des 20 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind, b) ein Beschluss des Kreistages nicht gefasst worden ist, c) ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, d) die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist oder e) Mängel im Abwägungsvorgang aufgetreten sind, die offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Heek-Legden sind 1. eine Verletzung der unter a) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Buchstabe e), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Borken, Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Untere Landschaftsbehörde Aktenzeichen gez. Dr. Kai Zwicker Landrat Anlage 1 Der Landschaftsplan Heek-Legden umfasst folgende Gemarkungen und Flure: Gemarkung Flur Asbeck 1, 9 und 10 Heek 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 16, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 56 Legden 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 50 Nienborg 21, 22, 23, 24, 25, 26, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63 Schöppingen- Kirchspiel 35, 36, 37, 53, 70, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 und 84 Seite 10

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12 Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Südlohn nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Der Landschaftsplan Südlohn ist gemäß 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW der Bezirksregierung Münster als Höhere Naturschutzbehörde am angezeigt worden. Von dort wurde mit Verfügung vom BOR/ mitgeteilt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan Südlohn in Kraft. Der Landschaftsplan Südlohn umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemarkungen und Flure. Die Grenzen des Plangebietes sind in dem dieser Bekanntmachung als Anlage 2 beigefügten Übersichtsplan umrandet dargestellt. Der Landschaftsplan Südlohn liegt beim Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt, Untere Naturschutzbehörde, Zimmer 1422 (Etage 4D), Burloer Straße 93, Borken während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die Planunterlagen werden in Kürze auch im Internet unter einzusehen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Südlohn nur beachtlich ist, wenn a) Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 15, 17 oder 20 Abs. 2 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 17 Abs. 2 Satz 3 oder des 20 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind, b) ein Beschluss des Kreistages nicht gefasst worden ist, c) ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, d) die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist oder e) Mängel im Abwägungsvorgang aufgetreten sind, die offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Südlohn sind 1. eine Verletzung der unter a) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Buchstabe e), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Borken, Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Untere Landschaftsbehörde Aktenzeichen: gez. Dr. Kai Zwicker Landrat Anlage 1 Der Landschaftsplan Südlohn umfasst folgende Gemarkungen und Flure: Gemarkung Flur Südlohn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29 Oeding 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Seite 12

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14 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau Aufgrund der 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NW Seite 926) und der 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW Seite 528) in der zurzeit gültigen Fassung wird vom Kreis Borken als Untere Wasserbehörde gemäß dem Beschluss des Kreistages vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den Landschaftssee (östlicher See, Größe 25,5 ha) und den Badesee (westlicher See, Größe 3,5 ha) des Dreiländersees in Gronau. (2) Die Seefläche des Landschaftssees wird an der westlichen Seite durch eine Bojenkette zum Badesee, im Norden zur Landesgrenze nach Niedersachsen, im Süden zum Brechter Weg und im Osten bis zur eichenbestandenen Wallhecke abgegrenzt. (3) Der Badesee umfasst die Wasserfläche zwischen der Landesgrenze nach Niedersachsen im Norden und der Liegewiese mit Kinderspielplatz vor der Promenade im Süden sowie einer Bojenkette zum Landschaftssee im Osten und dem Ferienhausgebiet im Westen. Für Standort, Lage und Ausmaß des Dreiländersees ist anliegender Lageplan maßgebend, der Bestandteil dieser Verordnung ist. 2 Zweck der Anlage Die Anlage dient der Erholung und der sportlichen Betätigung. Die Nutzung dieser Anlage erfolgt ausschließlich im Rahmen des in dieser Verordnung geregelten Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr. 3 Verbot für Haustiere (1) Das Schwimmenlassen von Hunden und anderen n im Dreiländer-See und das Laufenlassen solcher im seichten Randbereich des Sees sind verboten. (2) Vierbeiner sind ausnahmslos an der Leine zu führen. (3) Das Reiten oder Führen von Pferden auf dem Rundwanderweg des Dreiländersees ist nicht gestattet. II. Bootsverkehr 4 Örtliche Einschränkung Wasserfahrzeuge sind grundsätzlich nur auf dem Landschaftssee zugelassen. Der Badesee darf nur zu Rettungszwecken mit einem Rettungsboot befahren werden. 5 Bootszulassung (1) Gestattet sind nur Wasserfahrzeuge (Segelboote, Windsurfbretter, Ruder-, Tret- und Kanuboote) ohne eigene Triebkraft. (2) Segelboote werden nur als Jollen ohne Kajütenaufbau bis zu 20 m² Segelfläche zugelassen. (3) Motorboote sind nur mit widerruflicher Genehmigung der Unteren Wasserbehörde und zwar nur zu Rettungszwecken oder als Begleitboote für Ausbildungszwecke des Segel-, Ruder- und Surfsports zugelassen. (4) Als Höchstzahlen für die einzelnen Wasserfahrzeuge werden festgelegt: a) 90 Segelboote oder b) 90 Windsurfbretter oder c) 90 Ruderboote einschl. Tretboote oder d) 270 Kanuboote. (5) Die Stadt Gronau überwacht, dass die Höchstzahl von insgesamt 90 Segel- und Ruderbooten sowie Windsurfbretter bzw. 270 Kanubooten nicht überschritten wird. Anstelle von drei Kanubooten kann auch ein Segelboot bzw. Ruderboot oder Windsurfbrett zugelassen werden; ein Doppel-Surfbrett entspricht zwei Windsurfbrettern. (6) Jede(r) Bootsführer(in)/Surfer(in) hat sich so zu verhalten, dass kein(e) andere(r) Benutzer(in) des Sees gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird, zu dem muss er(sie) über einen erforderlichen Befähigungsnachweis (Segelschein, Surfschein) verfügen. 6 Fahrverbot (1) Die Boote und Surfbretter haben mindestens 8 m Abstand vom Ufer und von der Bojenkette einzuhalten. (2) Das Befahren des Sees während der Nachtzeit (1/2 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1/2 Stunde vor Sonnenaufgang) ist nicht gestattet. Seite 14

15 (3) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen den See nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten befahren. 7 An- und Ablegen (1) Das An- und Ablegen ist nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gestattet. (2) Das Festmachen an Bojen ist nicht erlaubt; es ist untersagt, an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen zu ankern. 8 Modellboote Modellboote ohne eigene Triebkraft und mit Elektromotoren dürfen die Anlage im Bereich der süd-östlichen Bucht befahren. 9 Ausnahmen (1) Die Untere Wasserbehörde des Kreises Borken kann Ausnahmen von dieser Verordnung für Segel-, Ruder-, Kanu- und Windsurfregatten nur auf dem Landschaftssee zulassen. Für die jeweilige Regattastrecke und die Dauer der Regatta ist der nach dieser Verordnung weiter zugelassene Gemeingebrauch eingeschränkt. (2) Übungen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie Feuerwehr-, Katastrophenschutz- und Luftschutzübungen und auch Übungen für Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind nach 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit mit lfd. Nr der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken anzuzeigen. Während dieser Übungen ist der nach dieser Verordnung zugelassene Gemeingebrauch eingeschränkt. III. Baden und Schwimmen 10 Örtliche Einschränkung Das Baden und Schwimmen ist im Landschaftssee (östlicher See) verboten. 11 Aufsicht bei Kindern Kinder unter 7 Jahren ist das Baden nur in Begleitung und unter Aufsicht einer Aufsichtsperson gestattet. 12 Wachdienst (1) Eine Badeaufsicht wird nicht geführt. Jeder Benutzer hat sich in eigener Verantwortung über die Wassertiefen zu informieren. (2) Insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen während der Freibadesaison ist die DLRG berechtigt, einen Rettungswachdienst nach den Grundsätzen Warnen und Retten durchzuführen. Die Anwesenheit der DLRG wird durch Hochziehen ihres Signals am Wachgebäude bekannt gemacht. (3) Insbesondere an Wochenenden und Feiertagen während der Saison ist der Windsurfingclub Dreiländersee e. V. und die Wassersportabteilung des SV Vorwärts Gronau berechtigt, Überprüfungen der Bootszulassungen im Sinne des 5 dieser Verordnung durchzuführen. (4) Den Anweisungen der städtischen Seeaufsicht, der DLRG und der externen Security- Unternehmen ist Folge zu leisten. IV. Eissport 13 Örtliche Einschränkung Eissport ist, ausgenommen Eissegeln und - surfen, nur auf dem Badesee gestattet. 14 Ausübung (1) Die Ausübung ist nur dann erlaubt, wenn die Eisfläche von der Stadt Gronau freigegeben worden ist. (2) Jede(r) Benutzer(in) hat sich in eigener Verantwortung über die Tragfähigkeit des Eises zu informieren. (3) Insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen während der Eissportsaison ist die DLRG be rechtigt, einen Rettungswachdienst nach den Grundsätzen Warnen und Retten durchzuführen. Die Anwesenheit der DLRG wird durch Hochziehen ihres Signals am Wachgebäude bekannt gemacht. V. Schlussbestimmungen 15 Zuständigkeiten Für die Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie für die Erteilung notwendiger Anordnungen im Einzelfall sind die ordnungsrechtlich verantwortlichen Behörden (Stadt Gronau, Polizei und der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde) zuständig. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 123 Ziffer 27 des Landeswassergesetzes (LWG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Anordnungen zuwiderhandelt. Seite 15

16 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zu 500,00 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat - Untere Wasserbehörde - in Borken. 17 Aushang Diese Verordnung ist an folgenden Stellen bekannt zu geben: a) an allen Zuwegungen zum Dreiländersee b) am Bootssteg/Slipanlage c) am Badesee. 18 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Die Verordnung tritt ab dem in und am außer Kraft, wenn nicht vorher der Kreistag eine Verlängerung beschließt. Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Borken, den Kreis Borken Der Landrat gez. Dr. Kai Zwicker Seite 16

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18 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Berkelsee in Vreden Aufgrund der 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NW Seite 926) und der 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW Seite 528) in der zurzeit gültigen Fassung wird vom Kreis Borken als Untere Wasserbehörde gemäß dem Beschluss des Kreistages vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Wasserfläche des Berkelsees in Vreden. (2) Der Berkelsee umfasst die Seefläche zwischen der regulierten Berkel im Norden und den Uferflächen im Süden bis zu einem Abstand von ca. 80 m zur Stadtlohner Straße sowie im Osten durch die Umgehungsstraße B70 und die innerstädtische Ringstraße im Westen (Fläche ca. 6 ha). Für Standort, Lage und Ausmaß des Berkelsees ist anliegender Lageplan maßgebend, der Bestandteil dieser Verordnung ist. 2 Zweck der Anlage Die Anlage dient der Erholung und der sportlichen Betätigung. Die Nutzung dieser Anlage erfolgt ausschließlich im Rahmen des in dieser Verordnung geregelten Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr. 3 Haustiere Das Schwimmenlassen von Hunden und anderen n im Berkelsee und das Laufenlassen solcher im seichten Randbereich dieses Sees sind verboten. II. Bootsverkehr 4 Bootszulassung (1) Das Befahren der Anlage mit Wasserfahrzeugen (Segelboote, Windsurfbretter, Ruder- und Kanuboote) ohne eigene Triebkraft ist gestattet. (2) Doppel-Surf-Bretter und Mehrrumpfboote sind nicht zugelassen. Zum Zweck der Schulung dürfen jedoch Doppel-Surf-Bretter benutzt werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. (3) Motor-Boote sind nicht zugelassen. (4) Segel-Boote werden nur als Jollen ohne Kajütenaufbau und bis zu einer maximalen Gesamtlänge von 4 m oder/und einer Segelfläche von maximal 10 m² zugelassen. (5) Zur Verhinderung gegenseitiger Gefährdungen auf dem Berkelsee und unter der Voraussetzung, dass nur ein Drittel der Boote und Bretter gleichzeitig im Betrieb sind, werden nach-stehend folgende Höchstzahlen der einzelnen Wasserfahrzeuge unter Beachtung der derzeitigen für den Bootsverkehr zur Verfügung stehenden Wasserfläche von ca. 5 ha festgelegt: Segelboote (5 je ha) oder Windsurfbretter (5 je ha) o- der Ruderboote (5 je ha) oder Kanuboote (15 je ha). (6) Im Rahmen dieser festgelegten Höchstzahlen gibt die Stadt Vreden an die Nutzer Zulassungs-nummern aus, die deutlich sichtbar an der Außenseite der Boote anzubringen sind. Wind surfer haben die Zulassungsnummer am Körper zu tragen oder am Gabelbaum zu befestigen. Weiterhin überwacht die Stadt Vreden, dass die Höchstzahl von insgesamt 25 Segel- und Ruderboote sowie Windsurfbretter bzw. 75 Kanuboote nicht überschritten wird. Anstelle von 3 Kanubooten kann auch 1 Segelboot bzw. Ruderboot oder Windsurfbrett zugelassen werden. 5 Fahrverbot Das Befahren der Anlage während der Nachtzeit (1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang) ist nicht gestattet. 6 An- und Ablegen (1) Das An- und Ablegen ist nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gestattet. (2) Das Festmachen an Bojen ist nicht erlaubt; es ist untersagt, an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen zu ankern. 7 Modellboote (1) Modellboote dürfen die Anlage im Bereich der nord-westlichen Bucht in dem im Lageplan gekennzeichneten Bereich befahren. (2) Modellboote mit Verbrennungsmotor dürfen auf dem See nicht betrieben werden. Seite 18

19 8 Ausnahmen (1) Die Untere Wasserbehörde des Kreises Borken kann Ausnahmen von dieser Verordnung für Segel-, Ruder-, Kanu- und Windsurfregatten zulassen. Für die jeweilige Regattastrecke und die Dauer der Regatta ist der nach dieser Verordnung weiter zugelassene Gemeingebrauch eingeschränkt. (2) Übungen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie Feuerwehr-, Katastrophenschutz- und Luftschutzübungen und auch Übungen für Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind nach 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit lfd. Nr der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken anzuzeigen. Während dieser Übungen ist der nach dieser Verordnung zugelassene Gemeingebrauch eingeschränkt. 13 Geltungsdauer (1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Verordnung tritt am außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Borken, den Kreis Borken Der Landrat gez. Dr. Kai Zwicker III. Baden und Schwimmen, Eissport 9 Verbot für Badebetrieb Baden und Schwimmen ist im gesamten Bereich des Berkelsees verboten. 10 Verbot für Eissportbetrieb Eissport ist im gesamten Bereich des Berkelsees verboten. IV. Schlussbestimmungen 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 123 Ziffer 27 des Landeswassergesetzes (LWG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Anordnungen zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat - Untere Wasserbehörde - in Borken. 12 Aushang Diese Verordnung ist an folgenden Stellen bekannt zu geben: a) am Bootssteg b) im Badebereich c) im Modellbootbereich d) an den Zufahrtswegen zum See Seite 19

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