Sozioberufliche Rehabilitation der Opfer von Verkehrsunfällen in der Schweiz

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1 Sozioberufliche Rehabilitation der Opfer von Verkehrsunfällen in der Schweiz

2 Sozioberufliche Rehabilitation der Opfer von Verkehrsunfällen in der Schweiz 1 Autoren in alphabetischer Reihenfolge Guy Chappuis, Rechtsanwalt, Mitglied der Geschäftsleitung, Basler Versicherungen Ruedi Linder, Mitglied Arbeitsgruppe Personenschaden und Reintegration Luciano Martelozzo, Haftpflichtspezialist, Allianz Suisse Ingrid Schnitzer-Brotschi, lic. iur. / Case Manager CAS, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Bruno Soltermann, Dr. med., Leiter Arbeitsgruppe Personenschaden und Reintegration Corinne Zbären, Rechtsanwältin, Geschäftsführerin IV-Stellenkonferenz Mathias Zingg, Leiter Arbeitsgruppe Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ-plus Kontaktadressen Ingrid Schnitzer-Brotschi lic. iur. / Case Manager CAS Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Tel Fax ingrid.schnitzer-brotschi@zurich.ch Dr. med. Bruno Soltermann Facharzt für Chirurgie FMH Chefarzt SVV C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach Zürich Tel bruno.soltermann@svv.ch 1 Im Rahmen einer Situationsanalyse in den Ländern der Europäischen Union über die sozioberufliche Rehabilitation der Opfer von Verkehrsunfällen wurde dieser Schweizerische Bericht erarbeitet und anlässlich der X. Europäischen Verkehrsrechtstage am 15./16. Oktober 2009 in Luxemburg vorgestellt. Die Berichte der übrigen teilnehmenden Länder sind unter einsehbar. 1

3 Inhaltsverzeichnis Definition Zusammenfassung 1 Erfassung des rechtlichen Rahmens 1.1 Rechtstexte oder Vorschriften auf dem Gebiet der sozioberuflichen Reintegration, berufliche Vereinbarungen oder andere offizielle Dokumente Die Gesetze Invalidenversicherung Unfallversicherung Krankenversicherung Berufliche Vorsorge Die 4. und 5. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes Die 4. IV-Revision: RAD-Ärzte Die 5. IV-Revision Die Rechtsprechung, die möglicherweise dazu existiert Schadenminderungspflicht Überblick über die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht Zumutbarkeit 1.2 Erfassung der Institutionen, die geschaffen wurden, um dieses Ziel zu erreichen, und Beschreibung ihrer Zuständigkeiten sowie mangels eines gesetzlichen Rahmens Erfassung der von den Opfervereinigungen, Arbeitgebern, öffentlichen Institutionen, Versicherern oder anderen privaten oder öffentlichen Institutionen geschaffenen Praktiken Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ und IIZ-plus Weshalb braucht es interinstitutionelle Zusammenarbeit? Wie funktionieren IIZ und IIZ-plus? Wie ist die Rolle des Haftpflichtversicherers? Case Management Organisationen 2 Beschreibung 2.1 Die Modalitäten der Umsetzung der sozioberuflichen Reintegration Früherfassung und Frühintervention auf einen Blick Meldung Rolle des Arbeitgebers Berufliche Eingliederung Wurden die für Opfer eingeführten Programme bewertet? Setzen sie im richtigen Zeitpunkt ein? 2

4 2.1.6 Kann ein Unfallopfer das ihm vorgeschlagene Reintegrationsprogramm aus-schlagen? Wenn ja, wirkt sich dies auf die Sozialleistungen aus? Auf die Entschädigungen, die das Opfer vom Versicherer des Haftpflichtigen erhalten könnte? 2.2 Mögliche Beziehungen zwischen diesen Institutionen und den Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherungen: Faktische Beziehung Rechtsbeziehung 3 Evaluation 3.1 Gibt es Statistiken zur Anzahl betroffener Personen pro Jahr? 3.2 Haben Studien die Bedeutung der sozioberuflichen Reintegration hinsichtlich des Bezugs medizinischer Leistungen, der Dauer der Arbeits-unfähigkeit usw. untersucht? 4 Ausblick 4.1 Die 6. IVG-Revision 4.2 Weiterentwicklung IIZ-plus 4.3 Weiterentwicklung Case Management 4.4 Erfolgsaussicht der sozioberuflichen Rehabilitation in den nächsten Jahren 5 Schlussfolgerung ANHANG 1 ANHANG 2 3

5 Definition Der Begriff sozioberufliche Rehabilitation bezieht sich in diesem Fragekatalog auf die Rehabilitationsbemühungen, die das Ziel verfolgen, die Fähigkeit von Verkehrsunfallopfern zu erhalten, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Dabei geht es um Unfallopfer, die vor dem Unfall eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und die diese Tätigkeit nach dem Unfall nicht oder nicht mehr ausüben können. 2 In einem allgemeineren Kontext ist die Wiedereingliederung von Verkehrunfallopfern gemeint: die Ausbildung in einen vollständig neuen Beruf oder eine spezifische Berufsausbildung, die dem Verunfallten die Integration auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen soll, oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder anderen Mitteln, die das Opfer benötigt, um die als Folge des Unfalls erlittene Behinderung zu überwinden, oder die Hilfestellung, damit sich der Verunfallte an sein berufliches oder soziales Umfeld anpassen kann, usw. Der gemeinsame Nenner dieser verschiedenen Formen der Unterstützung ist die zugrunde liegende Motivation, die Fähigkeit von Unfallopfern zu beeinflussen und zu erhalten, ein eigenständiges Mitglied der Gesellschaft zu bleiben. Der folgende Fragekatalog soll als Orientierungshilfe dienen, damit bestimmte Aspekte im Zuge der Überlegungen nicht übergangen werden. Selbstverständlich können je nach Bestimmungen, die in einem Staat gelten, andere Aspekte zum Tragen kommen. 2 Das Schweizer Gesetz verwendet im Kontext der sozioberuflichen Rehabilitation die Begriffe Eingliederung und Rehabilitation im Deutschen bzw. réadaptation und réinsertion im Französischen ohne Unterschied. Da diese Begriffe identisch sind, wählen wir im Rahmen des vorliegenden Berichts Rehabilitation, um eine Einheitlichkeit und Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Studie, wie er im Titel formuliert wurde, zu gewährleisten. Die Rechtsbegriffe werden ausschliesslich dann verwendet, wenn auf einen Rechtstext Bezug genommen wird. 4

6 Zusammenfassung Die Schweiz kennt zehn Sozialversicherungszweige, welche sich gegenseitig ergänzen und entsprechend einen grossen Koordinationsaufwand erfordern. Die im Zusammenhang mit der sozioberuflichen Rehabilitation wichtigen vier Sozialversicherungen sind die Invalidenversicherung (IV), die Krankenversicherung (KV), die Unfallversicherung (UV) und die Berufliche Vorsorge (BV). Die Invalidenversicherung ist eine Volksversicherung, in welcher alle Personen in der Schweiz von der Geburt bis zum Erreichen des Rentenalters Männer 65 Jahre, Frauen 64 Jahre versichert sind. Die IV hat zwei schwergewichtige Aufgaben: Sie richtet Renten an Personen aus, die aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig sind, und sie kommt für Kosten auf, um einer drohenden Invalidität zuvorzukommen. Es ist also die Invalidenversicherung, welche in der Schweiz die sozioberufliche Rehabilitation von verletzten oder erkrankten Personen durchführt. In der Krankenversicherung sind alle Personen, die in der Schweiz leben, obligatorisch versichert und zwar nur für Heilungs- und Pflegekosten. In der Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmer gegen Berufsunfälle oder Berufskrankheiten versichert. Arbeitnehmer, welche über acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Unfallversicherung übernimmt zum einen Sachleistungen wie Heilungskosten und Hilfsmittel, zum andern aber auch Geldleistungen wie Taggelder oder Renten, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung. Die Versicherungen in der beruflichen Vorsorge richten in Ergänzung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie zur Invalidenversicherung ebenfalls Renten als Lohnersatz im Alter, bei Invalidität und bei Todesfällen aus, damit die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht wird. Da die Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht erst als nachgelagerte Versicherung zum Zuge kommt, hat sich in den letzten Jahren eine Zusammenarbeit von Sozial- und Privatversicherern im Sinne der interinstitutionellen Zusammenarbeit - IIZ und IIZ-plus - entwickelt, mit dem Ziel, die sozioberufliche Rehabilitation zu verbessern und zu beschleunigen. IIZ koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe mit dem Ziel, das Herumschieben einer betroffenen Person von einer Institution zur anderen zu verhindern. IIZ-plus ist die Weiterentwicklung von IIZ und koordiniert alle Versicherungszweige, welche im Rahmen der sozioberuflichen Rehabilitation eine Rolle spielen, also nebst der erwähnten Sozialversicherungen auch die freiwilligen Krankentaggeldversicherungen und die Lebensversicherungen. Die Haftpflichtversicherer sind zurzeit noch nicht eingebunden. Ziele von IIZ-plus sind umfassende Back-to-Work-Ansätze, von denen letztlich alle Systempartner profitieren. IIZplus funktioniert auf privatrechtlicher Basis in Form einer Vereinbarung, welche zwischen den Interessenverbänden abgeschlossen wurde. Der Vorteil ist, dass IIZ-plus mehr Flexibilität und bei Bedarf raschere Anpassung erlaubt; dies wäre nicht der Fall bei einer gesetzlichen Verankerung. Um die Ziele der frühzeitigen Rehabilitation möglichst effizient und effektiv zu erreichen, haben in den letzten Jahren die meisten Versicherer das Case Management eingeführt, wodurch ein systemischer und ressourcenorientierter Prozess auf die individuellen Bedürfnisse der verunfallten oder erkrankten Person abgestimmt wird. Die Invalidenversicherung hat zudem mit der 4. und der 5. IV-Revision Instrumente erhalten, mit denen die frühe Erfassung, Abklärung, Intervention und Reintegration beschleunigt werden können. Die Versicherten selber haben eine Mitwirkungs- und die Selbsteingliederungspflicht. Werden diese Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzt, besteht ein Schadenersatzkürzungsrecht oder gar ein Leistungsverweigerungsrecht in allen Versicherungszweigen. Neueste Untersuchungen weisen darauf hin, dass durch die rasche und ressourcenorientierte sozioberufliche Rehabilitation die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit besser gelingt und damit bedauernswerte Einzel- und Familienschicksale erspart bleiben, was sowohl für die Versicherer wie auch für die Prämien- und Steuerzahler in ökonomischer Hinsicht ebenfalls von Vorteil ist. 5

7 1 Erfassung des rechtlichen Rahmens 1.1 Rechtstexte oder Vorschriften auf dem Gebiet der sozioberuflichen Reintegration, berufliche Vereinbarungen oder andere offizielle Dokumente Die Gesetze Das Schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt keine nach einheitlichem Konzept geschaffene Gesetzgebung. Historisch bedingt sowie den politischen wie wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend sind in der Schweiz zehn Sozialversicherungszweige entstanden, namentlich die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Ergänzungsleistungen, die Berufliche Vorsorge, die Soziale Krankenversicherung, die Soziale Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulagen sowie die Militärversicherung. Jeder Sozialversicherungszweig hat seine eigenen gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetze). Dieses Nebeneinander führt zu parallelen und teilweise lückenhaften Leistungsangeboten mit entsprechendem Koordinationsbedarf (vgl. Punkt 1.2.1). Um allgemein gültige Begriffe des Sozialversicherungsrechts wie Unfall, Krankheit, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Hilflosenentschädigung und diverse Verfahrensfragen für alle Sozialversicherungen soweit als möglich und nötig zu vereinheitlichen, wurde am das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft gesetzt (vgl. Anhang 1). Die Sozialversicherungssysteme werden durch die öffentliche Hand, Prämien, die Verzinsung der Aktiva von Ausgleichsfonds sowie das Rentenwertumlageverfahren finanziert. Die im Kontext zu dieser Studie stehenden Sozialversicherungssysteme sollen etwas ausführlicher betrachtet werden: Invalidenversicherung (IV) Ziel der IV ist die Existenzsicherung der gesamten Bevölkerung vor der finanziellen Gefahr der Invalidität. Da die IV ursachenneutral ist, spielt es keine Rolle, ob die Invalidität wegen Krankheit oder Unfall besteht. Versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die IV richtet ihre Leistungen zugunsten von Personen aus, die erwerbsunfähig sind oder von einer Invalidität bedroht werden. Zur Hauptsache geht es um die Eingliederung ins Erwerbsleben (Eingliederung vor Rente). Wer seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in einen neuen Bereich umschulen zu lassen. Das Invalidenversicherungsgesetz beschreibt in Artikel 14a (vgl. Anhang 1) die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Die Bandbreite der in Frage kommenden Massnahmen ist gross. So übernimmt die IV die Wiedereingliederungskosten z.b. für eine Schnupperlehre, leistet Zuschüsse während der Einarbeitungszeit nach einem invaliditätsbedingten Arbeitsplatzwechsel oder kommt für die Kosten (inkl. Taggeld) einer mehrjährigen neuen beruflichen Ausbildung auf (vgl. Kap und 2.1.4). Ist eine Eingliederung nicht oder nicht umfassend möglich, richtet die IV dem Versicherten eine dem Invaliditätsgrad angepasste Rente als Lohnersatz aus. Weitere Leistungen der IV sind Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Kinderrente. Für Heilungskosten kommt nicht die IV sondern die (obligatorische) Unfallversicherung oder Krankenversicherung auf. Da jeder Kanton in der Schweiz eine IV-Stelle besitzt, können zwischen den einzelnen IV-Stellen bezüglich Quantität und Qualität gewisse Unterschiede bestehen, denen z.b. mit den interinstitutionellen Vereinbarungen von IIZ und IIZ-plus (vgl. Kap ) begegnet werden kann. Die IV-Stellen bearbeiten die ihnen unterbreiteten Fälle, prüfen die Anspruchsberechtigungen, beschliessen und begleiten die Wiedereingliederungsmassnahmen, bestimmen Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrad und erlassen Verfügungen im Leistungsbereich. Der IV stehen sowohl medizinische (MEDAS) wie auch berufliche (BEFAS) Abklärungs-stellen zur Verfügung. 6

8 Unfallversicherung (UV) Die Unfallversicherung garantiert einen umfassenden Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Es geht einerseits um Sachleistungen (Hilfsmittel, Heilungskosten) und andererseits um Geldleistungen (Taggelder oder Renten, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung). Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden. Diejenigen, welche mindestens acht Stunden pro Woche für den gleichen Betrieb arbeiten, sind zusätzlich zum Berufsunfall (BU) auch gegen Nichtberufsunfall (NBU) versichert. Selbständigerwerbende, Unternehmer mit versicherten Arbeitnehmern und mitarbeitenden Familienmitgliedern können sich freiwillig versichern. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellt für bestimmte Branchen gesetzlich die obligatorische Unfallversicherung dar. Sie versichert über die Hälfte aller Berufstätigen in der Schweiz gegen Unfall und Berufskrankheit. Die anderen Branchen können sich entweder bei der Suva oder bei Privatversicherern versichern. Da die berufliche Eingliederung der Invalidenversicherung obliegt, besteht zwischen dem Unfallversicherer und der Invalidenversicherung ein Koordinationsbedarf (vgl. Kap und 1.2.2) Krankenversicherung (KV) Die Grundversicherung sieht Leistungen (Kostenübernahme für Behandlung, Rehabilitation und Medikamente) bei körperlicher und geistiger Krankheit sowie Mutterschaft vor. Ausserdem ist das Unfallrisiko versichert, wenn nicht im Rahmen einer Anstellung der obligatorische Schutz des Unfallversicherungsgesetzes greift. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht zudem die Möglichkeit einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung vor. Die Versicherer müssen diese anbieten und alle beitrittswilligen Personen aufnehmen. Damit ist allein der Entscheid des potentiellen Versicherten freiwillig, ob er diese Versicherung abschliessen will oder nicht. Neben der sozialen Krankentaggeldversicherung nach KVG gibt es für versicherungswillige Personen die Möglichkeit, eine Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welche ausserhalb der Sozialversicherung angesiedelt ist, abzuschliessen. Hierbei sind die Versicherer völlig frei, ob sie einen Vertrag abschliessen wollen, und die Prämien dürfen nach Alter und Geschlechtszugehörigkeit abgestuft werden. Wie bei der Unfallversicherung obliegt auch bei der Krankentaggeldversicherung (nach KVG oder VVG) die berufliche Eingliederung der Invalidenversicherung und es besteht ein Koordinationsbedarf (vgl. Kap und 1.2.2) Berufliche Vorsorge (BV) Die Pensionskassen richten im Rahmen der beruflichen Vorsorge in Ergänzung zu der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invaliditätsversicherung Renten als Lohnersatz im Alter, bei Invalidität und bei Todesfällen aus, damit die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht wird. Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmer, die im gleichen Betrieb einen Lohn von mindestens CHF 20'520.- pro Jahr erzielen (Stand ). Arbeitnehmer, welche der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, sowie Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. 7

9 In der Vergangenheit haben die der Invalidenversicherung nachgelagerten Pensionskassen oft zugewartet, bis die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad verfügt hat, um ihre Leistung zu erbringen. Heute zeichnet sich die Tendenz ab, dass immer mehr Pensionskassen versuchen, eine versicherte Person mit drohender Invalidität raschmöglich zu erfassen und mit Hilfe von geeigneten Massnahmen z.b. mit der Beauftragung eines Case Managers (vgl. Kap und 1.2.2) ein Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsprozess zu verhindern Die 4. und 5. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes Die IV-Stellen als Versicherungsträger der Invalidenversicherung wurden seit Bestehen der Versicherung (1960) mit medizinischem Wissen ausgestattet. Bis 2004 war es jedoch den Versicherungsärzten nicht erlaubt, die Versicherten zu einer Untersuchung aufzubieten. Sie mussten sich also für die Beurteilung einzig auf medizinische Zeugnisse der behandelnden Ärzte oder Gutachten von externen Gutachtern abstützen Die 4. IV-Revision: RAD-Ärzte Im Rahmen der 4. IV-Revision wurden per die Regionalärztlichen Dienste (RAD) geschaffen und den Versicherungsmedizinern erlaubt, die Versicherten zu untersuchen. Dabei liegt der Fokus immer auf der beruflichen Eingliederung. Der Versicherungsmediziner beurteilt, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind. Die IV kennt keine Rentenleistungen für Berufsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit = Unfähigkeit im bisherigen Beruf), sondern die Invalidität ist ein wirtschaftlicher Begriff und bemisst sich danach, welche Erwerbsmöglichkeit der versicherten Person nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt. Die medizinische Beurteilung ist nur ein Puzzle für die Beurteilung, in welche Richtung die berufliche Eingliederung geht. Daneben spielen natürlich Eignung und Neigung des versicherten eine Rolle sowie die Möglichkeiten des Arbeitsmarktes. Weder gliedern sich solche Versicherte selber ein, noch schafft die IV-Stelle Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt. Arbeitsplätze schaffen die Unternehmen (vgl. Kap und 4.4). Der Unfall- oder Krankenversicherer steuert die Heilbehandlung und überwacht diese, die berufliche Eingliederung erfolgt durch Eingliederungsfachleute der IV-Stelle Die 5. IV-Revision Mit der 5. IV-Revision, die seit gilt, wurden die Instrumente der Früherfassung und Frühintervention eingeführt. Es sind dies präventive Mittel der Invalidenversicherung (IV), um Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen. Ziel ist es, den betroffenen Personen mit Hilfe von geeigneten Massnahmen einen Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen und damit die drohende Invalidität abzuwenden (Näheres dazu in Kap. 2.1) Allfällige spezifische Rechtsprechung Zur sozioberuflichen Rehabilitation gibt es keine spezifische Rechtsprechung in der Schweiz, hingegen zur Schadenminderungspflicht und zur Zumutbarkeit, deren juristische Konzepte auch anwendbar sind für die Gesamtmassnahmen der sozioberuflichen Rehabilitation. 8

10 Schadenminderungspflicht Die Schadenminderungspflicht ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz und gilt sowohl im Haftpflichtrecht (Art. 44 Abs. 1 OR und Urteil BGer vom (4C.83 / 2006) als auch im Sozialversicherungsrecht (z.b. Art. 21 ATSG und BGE 130 V 99 resp. BGE 117 V 278; Art. 7 IVG) sowie im Privatversicherungsrecht (Art. 61 VVG). Die Schadenminderungspflicht bezweckt eine Vermeidung unnötiger Kosten. Ihr kommt je nach Rechtsgebiet eine unterschiedliche Tragweite zu (BGE 123 V 88). Die Schadenminderungspflicht ist zudem keine Rechtspflicht, die von den Behörden zwangsweise durchgesetzt werden kann, sondern vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer Leistungsverweigerung führt bzw. den Sozialversicherer berechtigt, einen Aktenentscheid zu fällen. Adressat der Schademinderungspflicht ist primär der Geschädigte bzw. Versicherte. Dritte tragen nur ausnahmsweise Obliegenheitslasten Überblick über die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht Art. 21 ATSG regelt die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht. Die jeweiligen Spezialgesetze wie z.b. das UVG oder das IVG enthalten mitunter ergänzende Bestimmungen. Im Bereich der Invalidenversicherung (IVG) wird die Schadenminderungspflicht durch Art. 7 IVG sowie ergänzend dazu Art. 7a bis 7d konkretisiert. Darin wird festgehalten, welche Pflichten der versicherten Person auferlegt werden können (aktive Mitwirkung bei zumutbaren Massnahmen wie Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen), welche grundsätzlichen Sanktionsmöglichkeiten in welchem Umfang bestehen (vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistungen), die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers im Rahmen des Zumutbaren, welche Massnahmen zur Frühintervention angeordnet werden können (Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozioberufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen) Zumutbarkeit Die Schademinderungspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Geschädigte muss zunächst die Möglichkeit besitzen, die fragliche Massnahme auszuüben. Dies ist u.a. nicht der Fall, wenn der Verletzte urteilsunfähig ist (BGE 129 V 95 ff. sowie EVG-Urteil vom (K 175 / 04) E. 1.4). Ist die Ausübung von Schadenminderungsmassnahmen möglich, sind nur wirksame, notwendige und zumutbare Massnahmen zulässig. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind grundsätzlich die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls massgebend. Unzumutbar sind schliesslich Massnahmen, welche die verfassungsmässigen Grundrechte in unverhältnismässiger Weise einschränken oder die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. 9

11 1.2 Erfassung der Organismen, die geschaffen wurden, um dieses Ziel zu erreichen, und Beschreibung ihrer Zuständigkeiten sowie mangels eines gesetzlichen Rahmens Erfassung der von den Opfervereinigungen, Arbeitgebern, öffentlichen Institutionen, Versicherern oder anderen privaten oder öffentlichen Institutionen geschaffenen Praktiken Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ und IIZ-plus Weshalb braucht es interinstitutionelle Zusammenarbeit? Im Wesentlichen sind es drei Faktoren, welche im Kontext der sozioberuflichen Rehabilitation eine zentrale Rolle spielen und, bei fehlender Steuerung, zu einem Hindernis werden können: 1. Der Faktor Zeit 2. Der Faktor Mensch 3. Der Faktor "System-Fragmentierung" Der Faktor Zeit spielt insofern eine Rolle, als die Invalidisierungswahrscheinlichkeit mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit zunimmt, oder umgekehrt, je länger eine verletzte resp. erkrankte Person von der Arbeit fernbleiben muss, desto kleiner ist die Wahrscheinlichkeit einer Rehabilitation; dies hat insbesondere mit dem bekannten Problem der Chronifizierung zu tun. Die statistische Wahrscheinlichkeit einer vollumfänglichen beruflichen Rehabilitation liegt nach beispielsweise sechs Monaten bei rund 50% und nach 12 Monaten bei 30%. Daraus leitet sich die Erkenntnis ab, dass erfolgreiche Rehabilitation rasches Handeln erfordert; dies wiederum bedingt Frühwarnsysteme und Mechanismen, welche rasches Handeln möglich machen. Der Faktor Mensch ist bedeutend, weil Menschen durch ihre Ess- und Bewegungsgewohnheiten oft zum Ungesunden neigen (metabolisches Syndrom). Dieser Umstand führt zur Erkenntnis, dass Rehabilitation nicht den verunfallten resp. erkrankten Personen selbst überlassen werden kann, vielmehr braucht es Mechanismen, welche die Rehabilitation steuern und aktiv vorantreiben, weil der Mensch von sich aus regelmässig zu passiv ist. Drittens kommt der Faktor der "System-Fragmentierung" hinzu. Was ist damit gemeint? Aus der Darstellung der Sozialversicherungslandschaft in der Schweiz (vgl. Kap. 1.1) geht hervor, dass diese weil historisch gewachsen stark fragmentiert ist, vergleichbar mit einem Mosaik. Fragmentierung bedeutet einerseits Komplexität aufgrund vieler Schnittstellen und andererseits Lückenhaftigkeit und bezogen auf die Rehabilitation teils widersprüchliche Anreize. Die Folge ist, dass jedes Versicherungssystem eine isolierte Institutionensicht einnimmt und ein übergreifender Rehabilitationsansatz von Gesetzes wegen fehlt. Weil beispielsweise der früh einsetzende Kollektivkranken-Taggeldversicherer eine Leistungsperspektive von lediglich zwei Jahren hat, fehlt ihm das wirtschaftliche Interesse an einer Rehabilitation. Oder weil der obligatorische Krankenversicherer (KVG) lediglich Heilungs- und Pflegekosten übernehmen muss, nicht aber Taggelder, fehlt auch diesem das Interesse an einer Rehabilitation. Leidtragende sind schliesslich die Rentenversicherer, welche nachgelagert ins Spiel kommen und regelmässig erst dann aktiv werden könnten, wenn die Chronifizierung schon weit fortgeschritten ist. Kombiniert man die ersten beiden Faktoren (Zeit und Mensch) mit der Problematik der Fragmentierung des Versicherungssystems, ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (in der Folge IIZ genannt). Es geht darum, die Schwächen des Systems mittels Vereinbarung zu korrigieren, Lücken zu schliessen und eine umfassende, von der betroffenen Person ausgehende Perspektive einzunehmen. Dies ist der Urgedanke von IIZ und IIZ-plus Wie funktionieren IIZ und IIZ-plus? IIZ koordiniert das Zusammenspiel zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe. Ziel ist es, dass diese drei Institutionen ihre isolierte Institutionensicht verlassen und gemeinsame, eben inter-institutionelle Vorgehensweisen festlegen. Damit soll der sog. Drehtüreffekt also das Umherreichen einer betroffenen Person von einer Institution zur anderen verhindert werden. 10

12 IIZ-plus ist die Weiterentwicklung von IIZ, indem IIZ-plus nicht nur das Zusammenspiel zwischen Arbeitslosen-, Invalidenversicherung und Sozialhilfe koordiniert, sondern das Zusammenspiel aller Versicherungssysteme, welchen im Kontext der sozioberuflichen Rehabilitation eine Rolle zukommt. Ziel sind umfassende Back-to-Work-Ansätze, von denen letztlich alle Systempartner profitieren. IIZ-plus funktioniert auf privatrechtlicher Basis in Form einer Vereinbarung, welche zwischen den Interessenverbänden abgeschlossen wurde. Der Vorteil ist, dass IIZ-plus mehr Flexibilität und bei Bedarf raschere Anpassung erlaubt; dies wäre nicht der Fall bei einer gesetzlichen Verankerung. IIZ-plus wirkt auf drei Ebenen. Erstens auf der Prozess-Ebene (Ziel: Vernetzung, Effizienz erhöhen). Zweitens auf der Dokument-Ebene (Ziel: Vereinheitlichung, Verständlichkeit verbessern). Und schliesslich auf der Zeit-Ebene (Ziel: Beschleunigung, Erhöhung der Rehabilitationsquote). Neben den administrativ-technischen Aspekten führt IIZ-plus aber auch zu Dialogen zwischen Vertretern von unterschiedlichen Verbänden und Parteien. Dieser kulturelle Aspekt ist zwar ein Nebeneffekt, allerdings ein wichtiger, denn Zusammenarbeit bedingt schliesslich Dialog, und Dialog bedingt ein entsprechendes Umfeld: eine Dialog- und Lösungsfindungs-Kultur Wie ist die Rolle des Haftpflichtversicherers? Es stellt sich schliesslich die Frage, welche Bedeutung dem Haftplichtversicherer zukommt. Einerseits ist der Haftpflichtversicherer keine offizielle Partei von IIZ-plus, andererseits ist gerade er an einer sozioberuflichen Rehabilitation interessiert, weil die Sozialversicherungssysteme bei gegebener Haftung und Deckung ihre Leistungen regressweise bei ihm zurückfordern (vgl. auch Kap. 2.2). Insbesondere dort, wo ein sog. direktes Forderungsrecht besteht, also die Unmöglichkeit der Deckungseinrede gegenüber den Anspruchstellern (zu denen auch der Sozialversicherer gehört), steht der Haftpflichtversicherer letztlich im Risiko, falls eine Rehabilitation scheitert oder gar nicht erst forciert wird. Das den Sozialversicherungen insbesondere der Invalidenversicherung (IVG), der Unfallversicherung (UVG) und der beruflichen Vorsorge (BVG) von Gesetzes wegen zustehende integrale Subrogationsrecht, verlagert somit die wirtschaftlichen Interessen in Richtung Haftpflichtversicherer, obwohl dieser kein gesetzlicher Rehabilitationsauftrag hat. Die Einbindung des Haftpflichtversicherers im Rahmen von IIZ-plus ist daher wichtig. Im Idealfall, wenn die Taggeld- und Sozialversicherungen proaktive Rehabilitation betreiben, kann sich der Haftpflichtversicherer im Hintergrund halten; überall dort aber, wo dies nicht der Fall ist, ist es an ihm, die sozioberufliche Rehabilitation selbst voranzutreiben. Die heute bestehende IIZ-plus- Vereinbarung schenkt diesem Aspekt noch zu wenig Bedeutung, eine diesbezügliche Nachbesserung ist bereits geplant Case Management Im schweizerischen Gesundheits- und Versicherungsbereich konnte sich seit mehreren Jahren die Methode Case Management zur koordinierten Bearbeitung komplexer Unfall- bzw. Krankheitsfälle etablieren. Viele Sozial- und Privatversicherungen bieten Case Management als Dienstleistung an, obwohl dieser Begriff keinen Eingang in ein Gesetz gefunden hat. Zusätzlich bieten sehr viele und oft regional verankerte Case Management-Firmen ihre Dienstleistungen auf dem Markt an. Im vom Case Manager initialisierten, systemischen, Ressourcen orientierten Prozess wird eine auf den individuellen Bedarf der verunfallten und / oder erkrankten Person abgestimmte Dienstleistung erbracht, um die gemeinsam vereinbarten Ziele in Bezug auf die Rehabilitation mit hoher Qualität und Effizienz zu erreichen. Regelmässig sind mehrere Partner (z.b. Klient, Angehörige, Ärzte, Arbeitgeber, Versicherungen usw.) involviert und es wird die Überwindung der Grenzen von Organisationen und Professionen sowie eine Win-Win-Situation angestrebt. 11

13 Aus Sicht der Invalidenversicherung muss der involvierte Case Manager dabei spielt es keine Rolle, ob der Case Manager vom Haftpflicht-, Unfall-, Krankentaggeld-, BVG-Versicherer oder einer anderen Institution mandatiert wurde die rechtzeitige Meldung zur Früherfassung an die IV- Stelle gewährleisten. Demgegenüber haben auch die vorgelagerten (UVG, KVG) und der nachgelagerte (BVG) Versicherer und allen voran der involvierte Haftpflichtversicherer, welcher die Leistungen der anderen Versicherer sei es UVG, IVG, BVG, KVG im Regress zu übernehmen hat, ein Interesse, weiterhin in den gesamten Eingliederungsprozess z.b. durch den beauftragten Case Manager involviert zu bleiben. An vom Case Manager einberufenen Sitzungen soll zwischen den einzelnen Leistungserbringern eine gemeinsam getragene Lösung angestrebt werden Organisationen In der Schweiz gibt es viele verschiedene Patientenorganisationen, die über ein profundes Wissen verfügen, wie Patienten und ihre Angehörigen den Unfall bzw. die Krankheit erleben und welche Bedürfnisse sie bei der Bewältigung der Folgen haben. Die Organisationen engagieren sich für die Belange von Patienten und Angehörigen, vertreten deren Interessen in der Öffentlichkeit und leisten Aufklärungsarbeit. Daneben gibt es viele Selbsthilfegruppen, Beratungs- und Informationsstellen sowie Dachorganisationen, an welche sich Patienten wenden können (vgl. Anhang 2 / 1.). In der Schweiz gibt es ein grosses Netz an spezialisierten Rehabilitations- und Reintegrationsinstitutionen wie auch Case Management-Firmen, welche in allen Landesteilen vorkommen. Um den Patienten, den zuweisenden Ärzten, den Versicherungen usw. bei der Suche nach einer geeigneten Institution behilflich sein zu können, bietet der Schweizerische Versicherungsverband auf seiner Internetseite ( einen Reha-Guide an. Zusätzlich wird der Verband ab voraussichtlich Herbst 2009 einen Case Management-Guide anbieten (vgl. Anhang 2 / 2. 4.). 2 Beschreibung 2.1 Die Modalitäten der Umsetzung der sozioberuflichen Reintegration Wie geht die sozioberufliche Reintegration vor sich? Wird ein Plan erstellt? Durch wen? Welche Arten von Tätigkeiten werden durch die sozioberufliche Rehabilitation abgedeckt? Berufsausbildung? Hilfsmittel? Reisebegleitung? Anpassung der Arbeitsplatz- oder Wohneinrichtung? Wie in Kapitel beschrieben, wurden mit der 5. IVG-Revision zusätzliche Leistungen eingeführt, deren Ziel es ist, den Arbeitsplatz zu erhalten und damit die Chronifizierung und Ausgliederung zu verhindern. Die Schweiz hat dafür die Vorschläge der OECD (Christopher Prinz, Sickness, Disability and Work: Breaking the Barrier (Norway, Poland and Switzerland), OECD 2006) befolgt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in den Art. 3a 3c niedergeschrieben Früherfassung und Frühintervention auf einen Blick Früherfassung Voraussetzungen - Meldung durch versicherte Person oder Meldeberechtigte - Aussichten auf Eingliederung Ziele - Situationsanalyse - Bestimmung der wichtigen Akteure - Information der versicherten Person - Prüfung der Zuständigkeit Massnahmen - Früherfassungsgespräch 12

14 Dauer - 1 Monat Endet mit - IV-Anmeldung - Oder allenfalls Vermittlung an externe Partnerorganisation Frühintervention Voraussetzungen - Anmeldung durch die versicherte Person Ziele - Restliche Arbeitsfähigkeit erhalten oder erhöhen - Arbeitsplatz erhalten - Vorbereitung auf berufliche Eingliederung - Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen Massnahmen - Die IV-Stelle erstellt mit der betroffenen Person und ihrem Umfeld einen nachhaltigen und verbindlichen Eingliederungsplan. - Die IV-Stelle klärt gemeinsam mit der betroffenen Person und dem Arbeitgeber ab, welche Massnahmen für den Erhalt des Arbeitsplatzes nötig sind: Zum Beispiel eine Umplatzierung im Unternehmen, ein Teilzeitpensum oder Hilfsmittel am Arbeitsplatz. An Massnahmen wie Ausbildungskursen oder baulichen Eingriffen kann sich die IV-Stelle auch finanziell beteiligen. Bei der Frühintervention wie auch bei Veränderungen am Arbeitsplatz kann individuell und bedarfsgerecht geholfen werden. Der Bedarf wird vor Ort analysiert und im Rahmen des in diesem gesamten Verfahrensschrittes zur Verfügung stehenden Plafonds von CHF 5'000.- übernommen. Diese Massnahmen richten sich also nach dem Einzelfall und sind nicht in einer Liste aufgezählt. - Die IV-Stelle coacht Arbeitgeber im Umgang mit gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeitenden. - Die IV-Stelle richtet dem Arbeitgeber während maximal einem halben Jahr einen Einarbeitungszuschuss aus, wenn der Mitarbeitende vorübergehend zum Beispiel nach einer Umplatzierung nicht voll leistungsfähig ist. - Stellt ein Arbeitgeber eine gesundheitlich eingeschränkte Person ein, kann die IV-Stelle Beiträge an allfällige Prämienerhöhungen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge leisten. - Die IV-Stelle koordiniert die Leistungen und Massnahmen der IV-Stelle und weiterer Privat- und Krankenversicherer. Dauer - Maximal 6 Monate Abklärung (Ziel der IV-Stellen) Endet mit - Erfolgreiche Eingliederung - Grundsatzentscheid: Fortsetzung von Eingliederungsmassnahmen oder Rentenprüfung - Ablehnung 13

15 2.1.2 Meldung Eine Meldung an die IV-Stelle ist nur sinnvoll, wenn der Versicherte die angestammten Tätigkeiten infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr zufriedenstellend ausüben kann. Die meldeberechtigte Person oder Institution (z.b. Unfallversicherer) nimmt also diese Triage schon vorweg. Es sind folgende Personen oder Institutionen zur Meldung an die IV-Stelle berechtigt: Die versicherte Person Die mit der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder Der Arbeitgeber der versicherten Person Behandelnde Ärzte und Ärztinnen Die beteiligten Sozial- und Privatversicherungen Die Sozialhilfe Gesetzliche Voraussetzungen für eine Meldung: Die betroffene Person war während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig oder musste der Arbeit innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen fern bleiben oder der Arbeitsplatz ist krankheitsbedingt gefährdet Rolle des Arbeitgebers Die 5. IVG-Revision schafft für Arbeitgeber keine Pflichten. Der Arbeitgeber geht die Vereinbarungen, welche im Eingliederungsplan getroffen werden, freiwillig ein. Sie schränken seine Kündigungsfreiheit nicht ein. Von Arbeitgebern wird aber erwartet, sich im Rahmen des Zumutbaren bei der Entwicklung von Lösungen zu beteiligen. Der Arbeitgeber sollte daran interessiert sein, das Wissen und Können des Arbeitnehmers zu behalten. Eingliederung ist letztlich nur durch eine enge Zusammenarbeit mit Arbeitgebern möglich. Die IV- Stelle unterstützt Arbeitgeber, die eine gesundheitlich eingeschränkte Person anstellen, während der Einarbeitung sowohl finanziell wie auch durch Beratung. Arbeitgeber erhalten zudem einen Beitrag an allfällige Prämienerhöhungen der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge, wenn eine vermittelte Person innerhalb von zwei Jahren erneut arbeitsunfähig wird. Die Invalidenversicherung bietet somit folgende Leistungen: Einarbeitungszuschuss (Differenz zwischen Leistungslohn und effektiver Leistung des Versicherten) Übernahme der erhöhten Prämien Krankentaggeld Beitrag, wenn Integrationsmassnahmen für eine psychisch behinderte Person in der Unternehmung durchgeführt werden. Wirtschaftlich gesehen sind somit alle negativen Anreize beseitigt, die Unternehmen davon abhalten, leistungsverminderte Personen zu behalten resp. neu anzustellen Berufliche Eingliederung Die IV-Stelle unterstützt Behinderte durch Arbeitsvermittlung beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess. Kann eine versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, wird sie bei der Berufswahl beraten. Bei Bedarf finanziert die IV-Stelle eine Umschulung, damit die betroffene Person in einem neuen Tätigkeitsbereich Fuss fassen kann. Bei Erstausbildungen übernimmt die IV-Stelle die Mehrkosten, welche durch die gesundheitliche Einschränkung entstehen. 14

16 Versichert sind folgende Leistungen: Berufsberatung erstmalige berufliche Ausbildung Umschulung Arbeitsvermittlung Wurden die für Opfer eingeführten Programme bewertet? Setzen sie im richtigen Zeitpunkt ein? Sämtliche sozioberuflichen Rehabilitationsmassnahmen werden ständig durch die durchführenden Institutionen (vgl. Anhang 2) evaluiert und die Massnahmen werden kontinuierlich in Zusammenarbeit mit Personen der Invalidenversicherung oder / und Case Managern angepasst Kann ein Opfer eines Verkehrsunfalls das ihm vorgeschlagene Reintegrationsprogramm ausschlagen? Wenn ja, hat dies Konsequenzen in Bezug auf die Sozialleistungen? Auf die Entschädigungen, die das Opfer vom verantwortlichen Versicherer erhalten könnte? Es gibt verschiedene Erscheinungsformen der Schadenminderungspflicht. Diese bestehen in a) der Meldepflicht b) der Mitwirkungspflicht c) der Selbsteingliederungspflicht. Werden die Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzt, besteht ein Schadenersatzkürzungsrecht oder gar ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. Kap ). Die Schadenminderungspflicht gilt auch im Haftpflichtrecht. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht kann den Umständen entsprechend zur Herabsetzung der Ersatzpflicht führen. 2.2 Mögliche Beziehung zwischen diesen Institutionen und den Motorfahr-zeug- Haftpflichtversicherungen Werden die Institutionen tätig und verlangen anschliessend von der Versicherung des Verantwortlichen die Rückzahlung? Werden die Institutionen tätig, ohne eine Rückzahlung zu verlangen? Werden die Versicherungen in die Entscheidungen einbezogen? Werden die Institutionen nicht tätig und der Versicherer kümmert sich um alles? Die Beziehungen zwischen der Invalidenversicherung, der nach dem Gesetz (IVG) das Recht zusteht, die Massnahmen zur sozioberuflichen Rehabilitation vorzunehmen, und den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen lassen sich in folgende zwei Gruppen gliedern: Faktische Beziehung Obwohl sie weder nach dem Gesetz noch gemäss den Rahmenübereinkommen IIZ und IIZ-plus (Kap ) über eine Kompetenz in Sachen sozioprofessionelle Rehabilitation verfügen, können die Haftpflichtversicherungen über das Case Management bei der Umsetzung der sozioberuflichen Rehabilitation einbezogen werden (Kap ). 15

17 Wenn anzunehmen ist, dass in einem bestimmten Fall die zuständigen Organe der IV nicht greifen, steht von institutioneller Seite her nichts im Wege, dass der Haftpflichtversicherer für die fehlende Sozialversicherung einspringt und die aufgrund der Umstände notwendigen Massnahmen zur sozioberuflichen Rehabilitation ergreift Rechtsbeziehung Als Sozialversicherung geniesst die Invalidenversicherung unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein Subrogationsrecht gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, was im Fall der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung zutrifft, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu (Art. 72 Abs. 4 ATSG). Dem Wortlaut des Gesetzes nach betrifft das Subrogationsrecht der Sozialversicherung Leistungen gleicher Art, die gleichzeitig von der Sozialversicherung als Eingliederungskosten und vom Dritten zu erbringen sind (Art. 74 Abs. 2 lit. a ATSG). Der Rechtsbegriff Eingliederung umfasst sowohl die medizinische als auch die berufliche Rehabilitation. Das Rekursrecht der IV erstreckt sich also auf sämtliche durch die IV gestützt auf das Gesetz eingeleiteten Massnahmen zur sozioberuflichen Rehabilitation (berufsbezogene Massnahmen, Hilfsmittel) mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit des Opfers zu erhalten oder zu verbessern. 3 Evaluation 3.1 Gibt es Statistiken zur Anzahl betroffener Personen pro Jahr? In der Schweiz werden jährliche Statistiken vom Bundesamt für Statistik (BFS), vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) über Rehabilitationsmassnahmen erhoben. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) werden Zahlen über die medizinische Rehabilitation nur in den Rehabilitationskliniken der Schweiz erfasst ( Es wird nicht zwischen Rehabilitation von verunfallten oder kranken Patienten unterschieden. Die neuesten Zahlen stammen aus dem Jahre Es gab damals 52 Rehabilitationskliniken bei insgesamt 321 Krankenhäusern und Spezialkliniken. In diesen Rehabilitationskliniken wurden die Leistungen mit knapp 7000 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) erbracht, wobei der Kanton Aargau rehabilitationshistorisch bedingt mit Abstand die höchste diesbezügliche Beschäftigung (1314 VZÄ) aufwies. In allen Rehabilitationskliniken wurden zusammen rund Patientinnen und Patienten stationär behandelt. Die Bettenbelegung betrug 91%, was zu 1,4 Millionen Pflegetagen führte und rund 10% aller Klinik-Pflegetage ausmachte. In der Schweiz werden 181 Pflegetage in den Rehabilitationskliniken pro 1000 Einwohner geleistet, dies entspricht etwas mehr als 10% aller Pflegetage bezogen auf alle Pflegetage in den Krankenhäusern pro 1000 Einwohner. Der Betriebsaufwand aller Rehabilitationskliniken beträgt gut CHF 900 Millionen, im Vergleich zu allen Kliniken mit einem Aufwand von knapp CHF 20 Milliarden also nicht einmal 5%. Das Bundesamt für Sozialversicherung publiziert die jährliche Statistik über die Invalidenversicherung ( Im Jahre 2007 wurden für Bezüger von Eingliederungsmassnahmen Kosten von CHF Milliarden aufgewendet, was einem Kostendurchschnitt von CHF 7534 pro Bezüger entspricht. 16

18 Die Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) ( ist fachlich der Kommission für die Statistik der obligatorischen Unfallversicherung UVG (KSUV) unterstellt. Die KSUV ist eine ausserparlamentarische Expertenkommission, welche ihrerseits der Aufsicht durch das Bundesamt für Gesundheit BAG untersteht. Die SSUV erstellt die vom Gesetz verlangten einheitlichen Statistiken zu den Unfällen und Berufskrankheiten in der obligatorischen Unfallversicherung UVG. Im Jahre 2007 wurden von allen rund 3,6 Millionen Vollbeschäftigten neue Versicherungsfälle registriert. Von den knapp CHF 4 Milliarden Gesamtkosten aller Unfallversicherer wurden lediglich für 720 Unfallversicherte rund CHF 4 Millionen für die berufliche Rehabilitation verwendet. Dies unterstreicht, dass die Unfallversicherer für die berufliche Rehabilitation nicht zuständig sind, sondern die Invalidenversicherung. Die Santésuisse als Dachorganisation der Krankenversicherer und der Schweizerische Versicherungsverband als Dachorganisation der Privatversicherer erfassen keine Statistiken in Bezug auf die Rehabilitation und Reintegration. 3.2 Haben Studien die Bedeutung der sozioberuflichen Reintegration hinsichtlich des Bezugs medizinischer Leistungen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit usw. untersucht? In der Schweiz wird zurzeit eine prospektive Studie zur sozioberuflichen Wiedereingliederung durchgeführt und zwar im Rahmen einer Wirksamkeitsstudie über das New Case Management des grössten Unfallversicherers der Schweiz (Suva). Es werden die Komplexfälle, zu denen alle Schwerstverletzten zählen, aus dem Jahr 2003 über sechs Jahre nachverfolgt. Die Resultate sollten 2010 veröffentlicht werden. Ein grosser Haftpflicht- und Kollektiv-Personen-Versicherer der Schweiz kann ausweisen, dass durch sein Case Management die Versicherten ihre Arbeit früher wieder aufnehmen können, womit weniger Taggelder bezahlt werden müssen und durch die berufliche Wiedereingliederung weniger Renten entstehen. Damit konnten die Kosten um einen grösseren zweistelligen Millionenbetrag gesenkt werden. Eine schweizerische Studie von Mahler und Mitautoren aus dem Jahre 2008 (Swiss Med Wkly Aug 9;138(31-32):459-65) konnte aufzeigen, dass die Selbständigkeit von Patienten nach Schlaganfall mit stationärem Rehabilitationsaufenthalt eindeutig grösser war als nach ambulanter Rehabilitation bei vergleichbaren Kosten. Die Folgekosten durch die vermehrte Selbständigkeit waren aber deutlich tiefer. 17

19 4 Ausblick Sind in der Schweiz Entwicklungen auf legislativer oder reglementarischer Ebene bzw. im Verhalten zu erwarten? 4.1 Die 6. IVG-Revision Die 6. IVG-Revision ist erst in den Grundzügen bekannt. Diese soll in zwei Pakete geschnürt werden. Im ersten Paket werden zwei Ziele verfolgt, nämlich zum einen sollen die Revisionen der laufenden Renten den Bezügerinnen und Bezügern von IV-Renten eine neue Chance zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bieten und zum andern soll der Finanzierungsmechanismus der IV neu geregelt werden, sodass die Einsparungen, welche die Revision erzielt, auch vollumfänglich der Versicherung zugute kommen. Das zweite Paket wird insbesondere Vorschläge für Einsparungen auf der Ausgabenseite enthalten Weiterentwicklung IIZ-plus Im Rahmen einer kürzlich vorgenommenen Standortbestimmung konnte festgestellt werden, dass sich die Ausgestaltung von IIZ-plus auf Basis einer Vereinbarung bewährt hat. Optimierungspotenzial besteht einerseits bei den Schulungen und andererseits bei der noch fehlenden Einbindung des Haftpflichtversicherers, was bei der nächsten Überarbeitung der Vereinbarung korrigiert wird. Für die Steuerung der Schulung wird künftig ein Steuerungsausschuss gebildet, in dem alle Interessenverbände vertreten sind. Ziel wird sein, das Thema IIZ-plus über gezielte, konsequente Schulungen an Tagungen und im Rahmen von Diplom- und Zertifikatskursen (z.b. CAS Case Management) voranzutreiben Weiterentwicklung Case Management generell Interessant wird sein, wie sich unabhängig von IIZ-plus das Thema Case Management in der Schweiz weiterentwickeln wird. Im Moment sind auf dem Schweizer Versicherungsmarkt zwei Ansätze zu beobachten: 1. Case Management mit internen Ressourcen (eigene Case Manager) 2. Case Management mit neutralen Netzwerkpartnern 4.4. Erfolgsaussicht der sozioberuflichen Rehabilitation in den nächsten Jahren Weil der Erfolg von IIZ-plus resp. der Erfolg der sozioberuflichen Rehabilitation generell vom wirtschaftlichen Umfeld abhängt, den Möglichkeiten also, welche der konkrete Arbeitsmarkt bietet, drängt sich schliesslich die Prognose auf, dass die kommenden zwei, drei Jahre sehr anspruchsvoll werden. Aufgrund der globalen Rezession wird die Eingliederungsbereitschaft bei den KMU-Betrieben spürbar abnehmen, während die Tendenz zu bewusster Invalidisierung, zu Arbeitgeberkündigung und Frühpensionierung zunehmen wird. Indikator ist die momentan steigende Arbeitslosenquote (vor Kurzem von 3.4% auf 3.5% gestiegen), aber auch die steigende Quote an Kurzarbeit in der Schweiz. 18

20 5 Schlussfolgerung Welche Bilanz ziehen Sie aus der Studie, die Sie durchgeführt haben? Die Notwendigkeit von Massnahmen zur sozioberuflichen Rehabilitation von Personen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, wurde vom Gesetzgeber im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), das 1960 in Kraft trat, anerkannt. Die Kompetenz zur Umsetzung der damit verbundenen notwendigen Massnahmen übertrug der Gesetzgeber den Organen dieses wichtigen Sozialversicherungszweigs, die alle in der Schweiz wohnhaften natürlichen Personen sowie Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, versichert. Im Laufe der Zeit zeigte sich, dass die Einrichtung von Massnahmen zur Rehabilitation auf institutionelle Schwierigkeiten stiess: So setzten die Interventionen zu spät ein, um die gewünschte Wirkung zu erzielen und wurden durch ein stark fragmentiertes System kompliziert, das die Koordination zwischen den verschiedenen betroffenen Zweigen der Sozialversicherung erschwerte. Zum Zeitpunkt der Jahrtausendwende führten die hiervor genannten Mängel zum Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und der Krankentaggeldversicherung mit dem Ziel, eine frühzeitige Intervention zu ermöglichen und die Koordination untereinander zu vereinfachen. Gleichzeitig entwickelte sich in der Form des Case Managements ein neuer Ansatz in der Rehabilitation. Dieser ermöglichte es allen in die Rehabilitation involvierten Parteien, ihre Anstrengungen zu koordinieren und damit die Effizienz zu erhöhen. Die jüngsten Revisionen der Invalidenversicherung haben die Frühzeitigkeit von Interventionen in diesem Zusammenhang formell verankert. Die Bilanz, die man aus der fünfzigjährigen Entwicklung ziehen kann, ist zweifellos positiv, wenn auch weitere Fortschritte bei der Umsetzung der sozioberuflichen Rehabilitation wünschenswert sind. Besonders erwähnenswert ist die originelle Kombination gesetzlicher Lösungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung mit privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien, was eine hohe Anpassungsfähigkeit bietet. Verstärkt wird diese zudem durch den methodologischen, pragmatisch ausgerichteten Ansatz des Case Managements. Der Erfolg der sozioberuflichen Rehabilitation hängt zweifellos nicht allein von institutionellen gesetzlichen oder konventionellen Lösungen ab, welche die Gesellschaft wünscht. Auch die wirtschaftliche Entwicklung spielt eine wesentliche Rolle. Die Hochkonjunkturphasen begünstigen ohne Zweifel die Rehabilitation von Personen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wurden. Vor diesem Hintergrund bleibt zu wünschen, dass die aktuelle schwere Wirtschaftskrise das im Laufe der letzten Jahre Erreichte nicht zunichte macht, selbst wenn die Prognosen zur Entwicklung der Arbeitslosigkeit in der Schweiz im internationalen Vergleich verhältnismässig günstig sind. 19

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