BOTSCHAFT AN DEN GROSSEN RAT

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1 REGIERUNGSRAT 20. Mai 2015 BOTSCHAFT AN DEN GROSSEN RAT Unterrichtssprache an der Volksschule Schulgesetz; Änderung Bericht und Entwurf zur 1. Beratung

2 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Änderung des Schulgesetzes betreffend Unterrichtssprache in der Volksschule im Anschluss an den Volksentscheid zur Initiative "Ja für Mundart im Kindergarten" vom 18. Mai 2014 für die 1. Beratung zur Beschlussfassung und erstatten Ihnen dazu folgenden Bericht. Zusammenfassung Der Aargauer Souverän hat am 18. Mai 2014 die Initiative "JA für Mundart im Kindergarten" angenommen. Die Initiative, welche als sogenannte "allgemeine Anregung" eingereicht wurde, verlangt, das kantonale Schulgesetz so zu ändern, dass die Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Volkswillen im Schulgesetz (SAR ) zu konkretisieren. Der Regierungsrat schlägt vor, den Volksentscheid über einen neuen Paragrafen im Schulgesetz umzusetzen, welcher die Unterrichtssprache für die gesamte Volksschule in der nachfolgenden Systematik regeln soll: Kindergarten grundsätzlich Mundart, Primarschule und Oberstufe grundsätzlich Standardsprache, Einzelheiten werden durch den Regierungsrat über Verordnung (Lehrplan) geregelt. Vom 28. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 fand die öffentliche Anhörung statt. Eingeladen waren die Parteien, sämtliche Schulen und Gemeinden, Lehrerverbände sowie weitere schulnahe Organisationen und Gremien. Die Vorlage fand deutliche Zustimmung. Sämtliche Parteien stimmten zum Teil mit Vorbehalten zu. Auch die Gemeinden und Schulen stimmten dem Vorschlag des Regierungsrats mehrheitlich zu. Argumente für Vorbehalte respektive für eine Ablehnung begründeten sich insbesondere auf Schwierigkeiten in zwei Bereichen: Mögliche negative Konsequenzen aufgrund der reduzierten Verwendung der Standardsprache im Kindergarten sowie Probleme bei der (weiteren) Anstellung von nicht mundartkompetenten Kindergarten-Lehrpersonen. Gefordert wird eine pragmatische Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Aufgrund der positiven Rückmeldungen aus der Anhörung unterbreitet der Regierungsrat die Vorlage zur Änderung des Schulgesetzes dem Grossen Rat inhaltlich identisch mit zwei Präzisierungen zur 1. Beratung. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Weiterbeschäftigung von nicht mundartkompetenten Lehrpersonen zu schaffen, wird eine Fremdänderung im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vorgeschlagen. 1. Ausgangslage Der Aargauer Souverän hat am 18. Mai 2014 die Initiative "JA für Mundart im Kindergarten" angenommen. Regierungsrat und Grosser Rat empfahlen die Initiative ([13.216] Botschaft) ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung. Die Initiative, welche als sogenannte "allgemeine Anregung" gemäss 65 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR ) eingereicht wurde, verlangt das kantonale Schulgesetz so zu ändern, dass die Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Volkswillen im Schulgesetz vom 17. März 1981 (SAR ) zu konkretisieren. Die Aufgaben und die Gliederung der Volksschule sind in Kapitel 2 des Schulgesetzes beschrieben. 2 von 11

3 Darunter fallen auch die Bereiche Unterricht und Lehrplan. Sowohl der Lehrplan für den Kindergarten wie auch jener für die Primarschule und Oberstufe sind in der Verordnung über die Volksschule (SAR ) geregelt, indem der Regierungsrat die Lehrpläne, die Unterrichtsbereiche, die Lernziele sowie die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Selbst-, Sozialund Sachkompetenz durch Verordnung festlegt. Grundlage für den Unterricht im Kindergarten bildet der Lehrplan Kindergarten, welcher im Jahr 2001 als Adaption des Berner Kindergartenlehrplans durch den damals für die Lehrpläne zuständigen Erziehungsrat eingeführt wurde. Der Lehrplan Kindergarten baut auf Leitideen und Zielen in den Bereichen Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz auf. Die Kinder sollen im Unterricht beispielsweise über Geschichten, Verse und Lieder ihre Ausdrucksfähigkeit weiterentwickeln, mit Lauten und Worten experimentieren oder ihre Kommunikationsfähigkeit differenzieren. Hierfür sollen gemäss Lehrplan Erzählungen, freies Rollenspiel und verschiedene Kommunikationsformen eingesetzt werden. Bis zum Schuljahr 2007/08 war die Unterrichtssprache im Kindergarten nicht geregelt. Auf das Schuljahr 2008/09 wurde der Lehrplan Kindergarten dahingehend geändert, dass die Lehrpersonen mindestens während der Hälfte der Unterrichtszeit in Standardsprache zu unterrichten haben. Als Konsequenz aus dem Abstimmungsergebnis zur Initiative "Ja für Mundart im Kindergarten" hat der Regierungsrat entschieden, die Regelungen im Kindergartenlehrplan, welche die Standardsprache betreffen, auf das Schuljahr 2014/15 aufzuheben und bis zum Vorliegen der mit der Initiative verlangten gesetzlichen Regelungen die folgenden Empfehlungen auszusprechen: Ab dem Schuljahr 2014/15 soll im Kindergarten grundsätzlich in Mundart unterrichtet werden. Der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) kann weiterhin in Standardsprache erfolgen, sofern dies angezeigt ist. Lehrpersonen aus dem deutschsprachigen Ausland können bis zum Vorhandensein von gesetzlichen Regelungen weiterhin im Kindergarten unterrichten. Damit entspricht die aktuelle Lösung jener des Kantons Bern mit dem identischen Lehrplan (vgl. oben). Ohne sich über die Sprachverwendung auszulassen, geht der Lehrplan von Mundart als Unterrichtssprache aus. Die Schülerinnen und Schüler der Primarschule und Oberstufe sollen gemäss den didaktischen Hinweisen im Lehrplan Deutsch die schriftliche und mündliche Sprache als Mittel der Verständigung einsetzen, sich in Mundart und Standardsprache ausdrücken und verstehen, was andere sagen. Die Verwendung von Mundart und Standardsprache ist in den didaktischen Hinweisen wie folgt geregelt: Vom 1. Schuljahr an ist die Standardsprache in der Regel Unterrichtssprache. Vom 3. Schuljahr an muss der Unterricht in allen Fächern konsequent in der Standardsprache erteilt werden. 2. Handlungsbedarf Das Schulgesetz ist getreu dem Willen des Aargauer Souveräns zu ändern. Die Annahme der Initiative "Ja für Mundart im Kindergarten" fusst nicht zuletzt auch auf der Argumentation der Initianten, welche die Verwendung von Mundart als Unterrichtssprache im Kindergarten wie folgt begründeten (Auszug Broschüre zur Abstimmung von 18. Mai 2014): Die Umgangssprache im Kanton Aargau ist das Schweizerdeutsche. Es ist deshalb wichtig, dass möglichst alle Kinder diese Sprache beherrschen. Mundart und die Dialekte gehören zur Aargauer Kultur und festigen die Identität. Die sprachliche Erweiterung durch das Hochdeutsche soll erst später bei Schuleintritt erfolgen. Fremdsprachige Kinder müssen die Möglichkeit erhalten, Mundart zu erlernen. Der Kindergarten leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Integration. 3 von 11

4 Gesetzliche Regelungen, welche den Unterricht betreffen, verlangen in der Regel eine Anpassung der nachgelagerten Rechtserlasse (insbesondere Lehrpläne), damit eine Kohärenz zwischen Gesetz und Verordnung hergestellt werden kann. 3. Umsetzung 3.1 Umsetzung auf Gesetzesebene Bislang sind im kantonalen Schulgesetz keine Aussagen zur Unterrichtssprache vorhanden. Zu deren Regelung wird vorgeschlagen, das Kapitel 2.2 "Volksschule" (gemeinsame Bestimmungen) um einen neuen Paragrafen 12a zu ergänzen, welcher die Unterrichtssprache für die gesamte Volksschule regelt, indem dieser für den Kindergarten den Wortlaut gemäss Initiativtext aufnimmt und gleichzeitig auch die Unterrichtssprache für Primarschule und Oberstufe gesetzlich festlegt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen im Schulgesetz bezüglich der Unterrichtssprache sollen in der nachfolgenden Systematik abgebildet werden und auf die Konkretisierung der Einzelheiten des Unterrichts über die Lehrpläne hinweisen: Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart Unterrichtssprache in Primarschule und Oberstufe grundsätzlich Standardsprache Der Regierungsrat regelt im Lehrplan, in welchen Lernsituationen im Kindergarten ausnahmsweise die Standardsprache beziehungsweise in welchen Unterrichtssequenzen in der Primarschule und Oberstufe ausnahmsweise Mundart verwendet werden kann. 3.2 Umsetzung auf Ebene Lehrplan (Verordnung über die Volksschule; SAR ) Lehrplan Kindergarten Der Kindergartenlehrplan wird dahingehend angepasst, dass in der Einleitung im Kapitel "Leitideen und Ziele" der Grundsatz der Mundart gemäss Schulgesetz festgehalten wird. Im Lehrplan soll zwischen Unterrichtssprache und Unterrichtsgegenstand unterschieden werden. Unterrichtssprache also die Sprache, in der die Lehrperson mit den Kindern im Unterricht spricht, soll gemäss Schulgesetz Mundart sein. Die Sprachform der Kinder wird nicht explizit gesetzlich geregelt. Einzelne Unterrichtssequenzen in Hochdeutsch sollen möglich sein; sie sollen aber beschränkt sein auf Situationen mit klarem Bezug zur hochdeutschen Sprache (zum Beispiel Reime, Verse, Geschichten, Lieder, Rollenspiele). Auch soll es der Unterricht zulassen, mit hochdeutschen Wörtern und Begriffen zu arbeiten oder die hochdeutsche Sprache gezielt einzusetzen, wenn es die sprachlichen Voraussetzungen der Kinder erfordern. Vorrangiges Ziel ist dabei die Vorbereitung auf die Unterrichtssprache in der Primarschule und das Wahrnehmen von Unterschieden zwischen Mundart und Standardsprache. Der Förderunterricht in DaZ kann in Standardsprache unterrichtet werden, wenn es im Hinblick auf den Übertritt in die Primarschule angezeigt ist. Lehrplan Primarschule und Oberstufe Die Bestimmungen im Fächerlehrplan Deutsch, welche die Verwendung der Standardsprache betreffen, werden gemäss der Regelung im Schulgesetz angepasst, indem der Wortlaut von "in der Regel Standardsprache" auf "grundsätzlich Standardsprache" angepasst wird. Gleichzeitig soll die Bestimmung aufgehoben werden, dass vom 3. Schuljahr an [...] der Unterricht in allen Fächern konsequent in der Standardsprache erteilt werden [muss]." Der Lehrplan soll zulassen, dass gezielte Unterrichtssequenzen in Mundart erfolgen können. Dies entspricht der heutigen Realität an vielen Schulen und widerspiegelt gewissermassen auch den indirekten Auftrag aus dem Volksentscheid zur Unterrichtssprache im Kindergarten. Im Sinne eines Nebeneinanders von Mundart und Standardsprache wird im Lehrplan betont, dass Mundartsequenzen gezielt zu erfolgen haben, um sprachverwirrende Situationen (insbesondere sprunghaftes Wechseln zwischen den Sprachformen) zu vermeiden. 4 von 11

5 Die Ziele und Inhalte im Lehrplan Deutsch, welche die beiden separaten Sprachformen sowie das Zusammenspiel von Mundart und Standardsprache im Unterricht und im Fach Deutsch als Unterrichtsgegenstand betreffen, bedürfen keiner Anpassung, da diese bereits im Sinne der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen formuliert sind. 4. Auswertung des Anhörungsverfahrens 4.1 Vorgehen Der Regierungsrat hat zu der in Kapitel 3 vorgeschlagenen Umsetzung der Unterrichtssprache im Schulgesetz ein breit angelegtes Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Anhörung dauerte vom 28. November 2014 bis zum 28. Februar Zur Anhörung eingeladen waren die kantonalen Parteien, sämtliche Schul- und Gemeindebehörden, die Lehrpersonalverbände, Sonderschulen und Heime sowie weitere schulnahe Gremien und Organisationen. Den zur Teilnahme eingeladenen Gremien und Organen wurden die Anhörungsunterlagen per zugestellt. Die Anhörung wurde im Amtsblatt vom 28. November 2014 sowie auf dort zusammen mit sämtlichen Unterlagen publiziert. Die Anhörungsteilnehmenden wurde mittels Fragebogen aufgefordert, zu folgender Frage Stellung zu nehmen: "Sind Sie damit einverstanden, dass das Schulgesetz des Kantons Aargau (SAR ) wie folgt geändert wird? 12a Unterrichtssprache 1. Die Unterrichtssprache im Kindergarten ist grundsätzlich Mundart. 2. Die Unterrichtssprache in der Primarschule und Oberstufe ist grundsätzlich die Standardsprache. 3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung." Als Antwortkategorien waren vorgegeben: "ja", "ja, mit Vorbehalt", "nein" und "keine Angabe". Es wurde im Fragebogen die Möglichkeit eröffnet, einen zusätzlichen Kommentar abzugeben. 4.2 Eingegangene Stellungnahmen Die Mehrheit der Parteien hat an der Anhörung teilgenommen. Bei den Schulen und Gemeinden liegt die Rücklaufquote bei je gut 30 Prozent. Von den Parteien stimmen die BDP, die CVP, die EDU, die FDP.Die Liberalen, die GLP und die SVP der vorgeschlagenen Revision des Schulgesetzes vorbehaltslos zu. Die BDP bekundet ihr Bedauern über den Volksentscheid, ist aber der Meinung, dass dieser mit der vorgeschlagenen Regelung auf eine gute Art und Weise umgesetzt wird. Die CVP ist der Meinung, dass ein bestimmter Anteil Standardsprache allen Kindern den Einstieg in die Primarschule erleichtern würde und für eine gute Sprachentwicklung wichtig wäre; auch für ausländische Kinder. Die CVP akzeptiert, dass der Volksentscheid umzusetzen ist und keine Korrekturen angebracht werden können. Die EVP betont, dass die Umsetzung der Initiative pragmatisch angegangen werden muss. Den Lehrpersonen solle der nötige Spielraum für ihren Unterricht gewährt werden. Ausserdem solle es nach wie vor möglich sein, dass Lehrpersonen, die der Mundart nicht mächtig sind, im Kanton Aargau unterrichten dürfen. Die FDP.Die Liberalen betrachtet die Umsetzung der Volksinitiative mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision als erfüllt. Die grundsätzliche Regelung der Unterrichtssprache über die gesamte Volksschule im Schulgesetz wird als sinnvoll beurteilt. Es wird befürwortet, dass in spezifischen Lernsituationen vom Grundsatz abgewichen werden kann und die Konkretisierung über den Lehrplan erfolgen soll. Die FDP.Die Liberalen fordert den Regierungsrat auf, den Schulen vor Ort einen möglichst grossen Handlungsspielraum zu gewähren. Sprachdefizite müssten früh angegangen werden, um einen reibungslosen Übertritt in die Primarschule zu gewährleisten. 5 von 11

6 Die GLP bekundet ihr Bedauern gegenüber dem Volksentscheid. Gleichzeitig wird betont, dass das Resultat respektiert wird. Die vorgeschlagene Änderung des Schulgesetzes wird begrüsst. Die Lösung enthalte genügend Spielraum, um die Standardsprache gezielt einzusetzen und Kinder auf eingeschränkte Art und Weise für die Primarschule vorzubereiten. Die Grünen, die JSVP, die Piratenpartei und die SP stimmen dem Vorschlag des Regierungsrats unter Vorbehalt zu. Die Grünen weisen auf die Schwierigkeit hin, Mundart eindeutig zu definieren. Die JSVP verlangt für die Primarschule und Oberstufe, dass in den Fächern und Fachbereichen Bewegung und Sport, Gestalten sowie Ethik und Religionen die Unterrichtssprache grundsätzlich Mundart sei. Die Piratenpartei erachtet den Vorschlag des Regierungsrats als sinnvoll und pragmatisch. Es solle jedoch aufgrund von mangelnden Mundartkenntnissen bei Kindergartenlehrpersonen nicht zu Kündigungen kommen. Die SP begründet ihren Vorbehalt mit ihrer damaligen Ablehnung gegenüber der Initiative. Die Umsetzung entspreche der Abstimmung und wird so von der SP akzeptiert. Unter dem Vorbehalt, dass Kindern mit Hochdeutsch als Muttersprache und fremdsprachigen Kindern, die im DaZ-Unterricht Hochdeutsch lernen und den nicht Mundart sprechenden Kindergartenlehrpersonen keine Nachteile erwachsen, stimmt der Verband des Personals Öffentlicher Dienste (vpod) der Änderung des Schulgesetzes zu. Für die Kindergartenlehrpersonen müsse eine gute Lösung erarbeitet werden. Die Änderung des Schulgesetzes ist gemäss Rückmeldung "ganz im Sinne des Initiativkomitees". Die Gemeinden stimmen dem Vorschlag des Regierungsrats deutlich zu (84 % "ja" / 12 % "ja, mit Vorbehalt"); so auch die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau. Die Kommentare verdeutlichen in der Regel die hohe Zustimmung zur Vorlage, welche über vier Beurteilungskriterien im Fragebogen angegeben wurde. Vorbehalte manifestieren sich insbesondere in der Einschätzung, dass es schwierig sei, im Kindergarten Lehrpersonen ohne ausreichende Mundartkenntnisse zu beschäftigen. Diesen Umstand betonen insbesondere Gemeinden aus der Grenzregion. Weiter wurden in vereinzelten Stellungnahmen allfällige negative Konsequenzen auf die Beherrschung der Standardsprache und Sprachförderung angesprochen, welche aufgrund der starken Gewichtung der Mundart im Kindergarten entstehen können. In einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, der Schulpflege die Kompetenz zuzuweisen, "in begründeten Fällen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse" Weisungen zur Anwendung der Standardsprache im Kindergarten zu erlassen. Bezüglich der vorgeschlagenen Regelung der Unterrichtssprache in der Primarschule und Oberstufe sind nur wenige, in der Regel zustimmende Rückmeldungen eingegangen. Zwei Gemeinden fordern, die Bestimmungen zur Primarschule/Oberstufe nicht in das Gesetz aufzunehmen. Seitens der Schulen ergab die Anhörung eine Zustimmung von gut 76 % (46,5 % "ja", 29,8 % "ja, mit Vorbehalt"). Die Vorlage wird vielerorts als sachgemäss und praxisorientiert beurteilt. Begrüsst wird insbesondere der "Handlungsspielraum", welcher mit der vorgeschlagenen Umsetzung nach wie vor vorhanden sei. Betont wird insbesondere die Möglichkeit, über den bewussten Einsatz von Geschichten, Liedern oder Versen sinnvolle Sequenzen in Standardsprache im Kindergartenalltag zu integrieren. Deutlich ist indes auch das Urteil von knapp 24 % der teilnehmenden Schulen, welche die vorgeschlagene Gesetzesrevision ablehnen. Es wird seitens der Schulen mit ablehnender Haltung oder Vorbehalten insbesondere noch etwas stärker als bei den Gemeinden argumentiert, dass eine deutlichere Gewichtung der Standardsprache im Kindergarten insbesondere fremdsprachigen Kindern entgegenkäme. So sei es ausschlaggebend und zu berücksichtigen, wie hoch der Anteil an fremdsprachigen Kindern in einer Klasse sei. Mehrfach wird betont, dass die Umsetzung der Gesetzesrevision nicht zulasten der nicht mundartkompetenten Lehrpersonen gehen solle. 6 von 11

7 Eine Institution aus dem Sonderschulbereich führt aus, dass es ebenso schwierig ist, heilpädagogische Lehrpersonen für den Kindergarten zu finden wie Regellehrpersonen. Es wird vorgeschlagen, die Heilpädagogischen Schulen vom Gesetz auszunehmen, weil die Frage der Kommunikation zwischen den Lehrpersonen sowie den Schülerinnen und Schülern im Fall von spezifischen Behinderungen weniger von der Sprachform (Mundart oder Standardsprache) abhängig sei, sondern viel mehr von einer generell funktionierenden Kommunikation zwischen den Lehr-/Betreuungspersonen und den Schülerinnen und Schülern beispielsweise über die Gebärdensprache. Gemeinden Schulen Abbildung 1: Verteilung Antworten zur Anhörungsfrage: Gemeinden und Schulen Der Aargauische Lehrerinnen- und Lehrerverband (alv) stimmt der Vorlage aus staatspolitischen Überlegungen zu, indem er ausführt, dass es dem Willen des Stimmvolkes entspreche, dass die Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart sein soll, auch wenn diese vorgeschlagene Bestimmung in Bezug auf die Integration von fremdsprachigen Kindern und in Bezug auf die Förderung der Sprachkompetenz der Kinder und Jugendlichen kritisch beurteilt wird. Der alv unterstützt den Vorschlag, dass die Unterrichtssprache nicht nur für den Kindergarten, sondern für die ganze Volksschule im Gesetz und damit auf der gleichen Stufe geregelt wird. Sehr wichtig sei, dass ein Spielraum im Lehrplan erhalten bleibe, um auf spezielle Situationen reagieren zu können (zum Beispiel Kinder, die keine Mundart verstehen). Der Unterricht in DaZ solle zu Beginn nur in der Standardsprache stattfinden, um die Kinder nicht mit zwei nahe verwandten neuen Sprachen zu überfordern. Der Verband Schulleiterinnen und Schuleiter Kanton Aargau (VSLAG) ist der Ansicht, die frühere Regelung (Standardsprache auch im Kindergarten) sei die bessere Lösung; fügt sich jedoch dem Verdikt des Souveräns. Die Formulierung des Gesetzestexts wird unter dieser Prämisse unterstützt. Sie lasse weiterhin Freiräume offen, welche für einen guten Unterricht unabdingbar seien. Der Erziehungsrat hat zum vorliegenden Vortrag im Herbst 2014 Stellung genommen und stimmt dem Vorschlag zur Gesetzesrevision zu. 4.3 Beurteilung durch den Regierungsrat Angesichts der hohen Zustimmung, welche die vorgeschlagene Gesetzesrevision in der Anhörung erhalten hat, unterbreitet der Regierungsrat die vorliegende Änderung des Schulgesetzes dem Grossen Rat inhaltlich identisch mit zwei Präzisierungen zur 1. Beratung. Es wird im Vergleich zum Wortlaut in der Anhörungsvorlage in Absatz 3 die regierungsrätliche Kompetenz wie folgt genauer umschrieben: "Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Lernsituationen im Kindergarten ausnahmsweise die Standardsprache beziehungsweise in welchen Unterrichtssequenzen in der Primarschule und Oberstufe ausnahmsweise Mundart verwendet werden kann". 7 von 11

8 Diese Konkretisierung begründet sich durch die Bestimmung in 91 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung) vom 25.Juni 1980 (SAR ), welche besagt, dass der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung von Verordnungen im Gesetz oder im Dekret festzulegen sind. In den Antworten zur Anhörung wurden insbesondere potenzielle Schwierigkeiten angesprochen, welche sich den Schulen bei der Anstellung von Lehrpersonen im Kindergarten stellen. Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung: Die Regelung zur Unterrichtssprache im Kindergarten kann an vereinzelten Schulen Konsequenzen auf die Anstellung von Lehrpersonen haben. Dies betrifft insbesondere Lehrpersonen aus Deutschland und solche, welche der Mundart nicht mächtig sind. Aufgrund des Mangels an Kindergartenlehrpersonen sowie aufgrund guter Qualifikationen sind in verschiedenen Gemeinden Anstellungsverträge mit nicht mundartkompetenten Lehrpersonen abgeschlossen worden. Die Auswertung der Anhörung (vgl. Kapitel 4.2) hat gezeigt, dass die Schulen vielerorts auf diese Lehrpersonen angewiesen sind. Für die Anstellungsbehörden wie auch für Lehrpersonen am Kindergarten ist es wichtig, Rechtssicherheit in Bezug auf bestehende sowie zukünftige Anstellungsverträge zu schaffen. Zu diesem Zweck erlässt das Departement Bildung, Kultur und Sport zuhanden der Schulen zum einen die nachfolgenden Vorgaben zur sprachlichen Qualifikation von Lehrpersonen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Paragrafen im Schulgesetz auf das Schuljahr 2016/17. Diese erfolgen in Anlehnung an die bereits kommunizierten Empfehlungen zur Unterrichtssprache im Kindergarten (vgl. Kapitel 1). Ab dem Schuljahr 2016/17 gilt im Kindergarten Mundart als Unterrichtssprache. Lehrpersonen, welche mit den Kindergartengruppen betraut sind, müssen der Mundart mächtig sein. Kindergartenlehrpersonen können in ihrer eigenen Mundart unterrichten. Darunter fallen auch mit dem Schweizerdeutschen verwandte Dialekte aus dem alemannischen Sprachraum (insbesondere Baden Württemberg, Elsass, Vorarlberg, Liechtenstein). Die Schulpflegen entscheiden, ob Massnahmen zur Verbesserung der Mundartkompetenz erforderlich sind. In begründeten Fällen kann die Schulpflege bei Förderlehrpersonen und bei der Besetzung von Kleinstpensen (< 20 Stellenprozent) vom Grundsatz der Mundart abweichen. Im Sinne einer eindeutigen Regelung bezüglich der Anstellungsbedingungen am Kindergarten wird dem Grossen Rat auf der anderen Seite vorgeschlagen und beantragt, das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 im Rahmen einer Fremdänderung in den Schluss- und Übergangsbestimmungen dahingehend zu ändern, dass laufende Anstellungsverhältnisse von Kindergartenlehrpersonen, die Ende 2018 noch nicht über die erforderlichen Fachkompetenzen für das Unterrichten in Mundart verfügen, frist- und termingerecht auf Ende Schuljahr 2018/19 aufzulösen sind. Mit der Berücksichtigung der alemannischen Dialekte als Mundart und der vorgeschlagenen dreijährigen Frist über den Zeitpunkt der geplanten Inkraftsetzung hinaus wird dem Anliegen aus der Anhörung entsprochen, an der Schule vor Ort pragmatische Lösungen für betroffene Lehrpersonen ohne ausreichende Mundartkompetenzen erarbeiten zu können. 5. Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen im Schulgesetz 12a (neu) In einer ganzheitlichen Systematik soll über die gesamte Volksschule die Unterrichtssprache gesetzlich geregelt werden. Im Kindergarten gilt grundsätzlich Mundart; in der Primarschule und Oberstufe grundsätzlich die Standardsprache. Die Konkretisierung von spezifischen Lernsituationen, in welchen Standardsprache im Kindergarten zulässig ist (Lieder, Verse, Reime, Begriffsbildung) erfolgt über 8 von 11

9 den Lehrplan als Teil der Verordnung über die Volksschule in der Kompetenz des Regierungsrats. Der Unterricht im Kindergarten soll es zulassen die hochdeutsche Sprache gezielt einzusetzen, wenn es die sprachlichen Voraussetzungen der Kinder erfordern. Dasselbe gilt für Unterrichtssequenzen in Mundart in der Primarschule und an der Oberstufe. In den einleitenden Kapiteln respektive didaktischen Hinweisen der entsprechenden Lehrpläne werden die detaillierten Bestimmungen zur Unterrichtssprache mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage festlegt. Der Unterricht in DaZ im Kindergarten kann wenn es im Hinblick auf den Übertritt in die Primarschule angezeigt ist teilweise oder gänzlich in Standardsprache unterrichtet werden. Von der Regelung bezüglich der Unterrichtssprache (Mundart und Standardsprache) ebenfalls ausgenommen ist der Fremdsprachenunterricht, welcher gemäss den Bestimmungen im Lehrplan teilweise bis gänzlich in der Zielsprache abgehalten werden soll. Gemäss 19 Abs. 1 der Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (SAR ) gelten für Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule grundsätzlich die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind. Gemäss diesem Grundsatz soll es Sonderschulen möglich sein, die Unterrichtssprache entsprechend den Bedürfnissen der Kinder festzulegen. Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) 48a (neu) Fremdänderung Laufende Anstellungsverhältnisse von Kindergartenlehrpersonen, die Ende 2018 noch nicht über die erforderlichen Fachkompetenzen für das Unterrichten in Mundart verfügen, sind frist- und termingerecht auf Ende Schuljahr 2018/19 aufzulösen. Gemäss 42 Abs. 1 GAL ist die Schulpflege beziehungsweise die Kreisschulpflege zuständig für die Anstellung und die Auflösung von Anstellungsverhältnissen. Es liegt somit in der Kompetenz der zuständigen Schulpflege zu entscheiden, inwiefern die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen bei der jeweiligen Lehrperson vorhanden sind. 6. Auswirkungen 6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Kanton Keine Auswirkungen bekannt. 6.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft In der viersprachigen Schweiz sind für den schulischen und beruflichen Erfolg und die soziale Integration Mundart, Standardsprache und in vielen Bereichen das Beherrschen von weiteren Landesund Fremdsprachen eine zentrale Voraussetzung. Mit der vorgeschlagenen Systematik grundsätzlich Mundart im Kindergarten/grundsätzlich Standardsprache in der Primarschule und der Oberstufe sind keine negativen Auswirkungen auf die Kommunikation in der Gesellschaft zu erwarten. 6.3 Auswirkungen auf die Umwelt Keine Auswirkungen bekannt. 9 von 11

10 6.4 Auswirkungen auf die Gemeinden Lehrpersonen der Volksschule sind gemäss 41 GAL Angestellte der Gemeinden. Die gesetzliche Regelung zur Unterrichtssprache am Kindergarten kann für einzelne Gemeinden zur Folge haben, dass Lösungen für vereinzelte Lehrpersonen ohne ausreichende Mundartkompetenzen zu suchen sind. Dies bestätigen die Rückmeldungen zur Anhörung seitens der Gemeinden. Im Hinblick auf die geplante Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung ab dem Schuljahr 2016/17 kann davon ausgegangen werden, dass für diese Einzelfälle pragmatische Lösungen gefunden werden (Qualifikation in Mundart, Job-Sharing, Wechsel der Schulstufe). Im Sinne einer pragmatischen Umsetzung der Gesetzesrevision ist der Regierungsrat und insbesondere das Departement Bildung, Kultur und Sport darauf bedacht, die Schulen bei der Umsetzung lokaler Lösungsmöglichkeiten zu unterstützen. 6.5 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen Die Bundesverfassung (Art. 62 Abs. 4) verpflichtet die Kantone, Ziele und wichtige Strukturen der Bildungsstufen zu harmonisieren. Momentan unterscheiden sich die Regelungen in den rechtlichen Grundlagen und in den Lehrplänen bezüglich der Verwendung der Unterrichtssprache in der Volksschule innerhalb der Kantone. Künftig sollen in den Kantonen neue Lehrpläne auf der Grundlage des gemeinsamen Deutschschweizer Lehrplans (Lehrplan 21) eingeführt werden. Dieser Lehrplan legt die Unterrichtssprache nicht explizit fest. Die vorgeschlagene Sprachverwendung in der Volksschule steht nicht im Widerspruch zum Harmonisierungsauftrag in der Bundesverfassung. 7. Weiteres Vorgehen Bestimmungen, welche die Volksschule betreffen, werden in der Regel auf den Beginn eines neuen Schuljahrs (1. August) hin in Kraft gesetzt. Damit soll insbesondere das entsprechende Schuljahr auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage bestritten werden können. Der Rechtssetzungsprozess zum Volksentscheid "Ja für Mundart im Kindergarten" soll in einem engen Zeitplan vollzogen werden und unter Vorbehalt eines Referendums auf den 1. August 2016 hin abgeschlossen sein. Die Lehrplananpassungen sollen ebenfalls auf diesen Termin in Kraft gesetzt werden können. Unter Berücksichtigung einer allfälligen Redaktionslesung durch den Grossen Rat im März 2016 und einer damit verbundenen Referendumsfrist bis Juni 2016 ist die Einhaltung der ordentlichen Termine für eine Inkraftsetzung auf 1. August 2016 im Rahmen des Publikations- und Inkraftsetzungsprozesses nicht gewährleistet. Der Regierungsrat sieht deshalb vor, dem Grossen Rat im Rahmen der Botschaft zur 2. Beratung gestützt auf 37 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 1990 (SAR ) die vorzeitige Inkraftsetzung vor Ablauf der Referendumsfrist zu beantragen. Die vorzeitige Inkraftsetzung soll auf den 1. August 2016 erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats. 1. Beratung Grosser Rat August Beratung Grosser Rat Januar 2016 Ende Referendumsfrist Juni 2016 Inkraftsetzung 1. August von 11

11 Antrag Der vorliegende Entwurf der Änderung des Schulgesetzes wird in 1. Beratung zum Beschluss erhoben. Regierungsrat Aargau Beilage Synopse Schulgesetz 11 von 11

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