Informationen zur Reise-Rücktrittskosten- und Reise- Abbruchkosten-Versicherung
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- Gerda Glöckner
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1 Informationen zur Reise-Rücktrittskosten- und Reise- Abbruchkosten-Versicherung (SIGNAL IDUNA AB-RRV 2014) SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Stand:
2 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie haben sich für einen leistungsstarken Partner entschieden. Die SIGNAL IDUNA Gruppe bietet sämtliche Vorsorge- und Finanzprodukte aus einer Hand in einem Haus an. Mit rund 10,5 Millionen versicherten Personen und Verträgen nimmt sie eine hervorragende Stellung im Konzert der großen deutschen Versicherungsgruppen ein. Mit dieser Broschüre informieren wir Sie über wichtige Vertragssbestimmungen zu Ihrem zukünftigen Versicherungsschutz. Inhaltsverzeichnis Bitte entnehmen Sie den Versicherungsumfang Ihrer Reiseversicherung Ihrem Versicherungsschein. Ihre Informationen nach 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Seite X Produktinformationsblatt zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reise-Abbruchkosten-Versicherung mit / ohne Selbstbehalt 3 Informationen nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) X Kundeninformation zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reise-Abruchkosten-Versicherung mit / ohne Selbstbehalt 7-8 Informationen nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) X Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 9 (SIGNAL IDUNA AB-RRV 2014) X X X A Die Leistungen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung B Die Leistungen der Reise-Abbruchkosten-Versicherung C Allgemeine Regelungen X X Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Reiseversicherung und Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz und weitere Datenschutzhinweise zum Antrag Übersicht der Dienstleister der SIGNAL IDUNA Gruppe 26 2
3 SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Produktinformation zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reise-Abbruchkosten-Versicherung mit / ohne Selbstbehalt Informationen nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Dieses Produktinformationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen gewünschte Versicherung. Beachten Sie bitte, dass die hier genannten Informationen nicht abschließend sind! Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem gestellten Online-Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen (SIGNAL IDUNA AB-RRV 2014). 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Unser Vorschlag bezieht sich auf eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reise-Abbruchkosten- Versicherung für eine einzelne private oder berufliche Reise im vereinbarten Zeitraum. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (SIGNAL IDUNA AB-RRV 2014) sowie alle weiteren in unserem Online-Antrag genannten Bedingungen und Vereinbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Reise-Rücktrittskosten-Versicherung: Kann die gebuchte und versicherte Reise aus einem der versicherten Gründe nicht angetreten werden, erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Arrangement; das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt; bei Teilstornierung des gebuchten und versicherten Doppelzimmers den in Rechnung gestellten Einzelzimmer-Zuschlag oder den Mehrpreis; die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten, bis max. zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme aus einem versicherten Ereignis oder bis maximal 40 EUR je versicherte Person bei Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Antritt der Reise aus nicht versicherten Gründen; die nachweislich entstandenen zusätzlichen Kosten der Hinreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, bei verspätetem Reiseantritt aus versichertem Anlass oder wegen der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden. Reise-Abbruchkosten-Versicherung: Wir erbringen Entschädigungen bei nicht planmäßiger Teilnahme an der versicherten Reise bzw. bei deren Beendigung wegen eines der versicherten Gründe für die nachgewiesene Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist; nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen: - Ersatz des gesamten Reisepreises bei Abbruch der versicherten Reise innerhalb der ersten Reisehälfte oder - Ersatz des anteiligen Reisepreises bei Nichtinanspruchnahme gebuchter Reiseleistung ab der zweiten Reisehälfte; zusätzliche Nachreisekosten bei Unterbrechung der versicherten Rundreise, die die versicherte Person aufwenden muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen wurde, wieder zur Reisegruppe zu gelangen, maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen; verlängerten Aufenthalt wegen Tod, unerwartete schwere Erkrankung oder schwerer Unfall am Urlaubsort: die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen der versicherten Person für die außerplanmäßige Rückreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten; nachweislich entstandene zusätzliche Kosten der Rückreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten: bei verspätetem Antritt der Rückreise aus versichertem Anlass oder wegen der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden. Als versicherte Gründe bei Rücktritt oder Abbruch der Reise (A.2 und B.1) gelten unter anderem Tod, schwerer Unfall, unerwartet schwere Erkrankung etc. der versicherten Person oder ihrer Angehörigen. Die Einzelheiten, wann eine schwere Erkrankung unerwartet ist, finden Sie in Ziffer A c) der SIGNAL IDUNA AB-RRV
4 Der Abschluss der Versicherung muss bei Buchung der Reise, spätestens jedoch 30 Tage vor Antritt der Reise vorgenommen werden. Bei Buchung ab dem 29. Tag vor Beginn der Reise muss der Versicherungsabschluss sofort, spätestens am dritten Werktag nach der Reisebuchung erfolgen. Unsere Leistungen sind durch die Versicherungssumme abzüglich eines Selbstbehaltes, falls vereinbart, begrenzt (A.4). In allen Tarifen mit Selbstbehalt beträgt der Selbstbehalt je Versicherungsfall 25 EUR pro Person. Wird der Versicherungsfall durch Erkrankung ausgelöst, so beträgt dieser 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25 EUR je Person. Entsprechend Ihrer Prämie gelten die vereinbarten Höchstleistungen. Wir verweisen hier auf Nr. 3. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ziffer A.1 bis A.4, B.1 und B.2 der SIGNAL IDUNA AB-RRV Wie hoch ist Ihre Prämie für diesen Versicherungsschutz, wann müssen Sie die bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Aus der nachstehenden Prämienübersicht können Sie die genaue Prämie zum jeweiligen Produkt mit und ohne Selbstbehalt pro Leistungsfall entnehmen. Die Höhe der zu zahlenden Prämie richtet sich nach dem ausgewählten Tarif und der Anzahl der zu versichernden Personen. Die zu zahlende Gesamtprämie ist im Online-Antrag sowie im Versicherungsschein ausgewiesen. Prämien zur Reise-Rücktrittskosten-/ Reise-Abbruchkosten-Versicherung für Pauschal-, Individual- und Schiffsreisen Reisepreis pro Person in EUR bis Prämien in EUR inkl. VersSteuer ohne Selbstbehalt mit Selbstbehalt Prämien zur Reise-Rücktrittskosten-/ Reise-Abbruchkosten-Versicherung für Pauschal-, Individual- und Schiffsreisen Reisepreis pro Familie/Paar/ bzw. Mietpreis pro Objekt in EUR bis Prämien in EUR inkl. VersSteuer ohne Selbstbehalt mit Selbstbehalt 100,00 14,00 EUR 9,00 EUR 250,00 24,00 EUR 15,00 EUR 200,00 19,00 EUR 15,00 EUR 400,00 31,00 EUR 24,00 EUR 300,00 24,00 EUR 19,00 EUR 600,00 39,00 EUR 31,00 EUR 400,00 28,00 EUR 24,00 EUR 800,00 46,00 EUR 38,00 EUR 600,00 37,00 EUR 31,00 EUR 1.000,00 53,00 EUR 45,00 EUR 800,00 42,00 EUR 36,00 EUR 1.250,00 62,00 EUR 54,00 EUR 1.000,00 51,00 EUR 41,00 EUR 1.500,00 70,00 EUR 60,00 EUR 1.250,00 63,00 EUR 47,00 EUR 2.000,00 96,00 EUR 78,00 EUR 1.500,00 69,00 EUR 53,00 EUR 2.500,00 116,00 EUR 98,00 EUR 2.000,00 86,00 EUR 63,00 EUR 3.000,00 140,00 EUR 118,00 EUR 2.500,00 115,00 EUR 95,00 EUR 3.500,00 160,00 EUR 139,00 EUR 3.000,00 130,00 EUR 100,00 EUR 4.000,00 185,00 EUR 155,00 EUR ab 3.000,01 4,6 % vom 3,6 % vom 4.500,00 205,00 EUR 175,00 EUR bis ,00 Reisepreis Reisepreis 5.000,00 240,00 EUR 185,00 EUR ab 5.000,01 bis ,00 5,0 % vom Reisepreis 4,0 % vom Reisepreis *Im Familientarif kann der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und mindestens ein, maximal jedoch bis zu sechs unverheiratete Kinder (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) bis zur Vollendung des 21. Lebenshres versichert werden. Die Höhe der zu zahlenden Prämie richtet sich nach dem ausgewählten Tarif und der Anzahl der zu versichernden Personen. Die zu zahlende Gesamtprämie ist im Online-Antrag sowie im Versicherungsschein ausgewiesen. Die Erst- oder Einmalprämie wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung der Erst- oder Einmalprämie ist unverzüglich, wenn diese bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und Sie der berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Bitte sorgen Sie rechtzeitig für ausreichende 4
5 Deckung auf Ihrem Konto. Die Prämie gilt als gezahlt, sobald eine Prämienbelastung auf Ihrem Konto erfolgt. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie für die gebuchte und versicherte Reise. Zahlen Sie die Erst- oder Einmalprämie schuldhaft nicht rechtzeitig, können wir so lange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch beginnt der Versicherungsschutz dann erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Ist die Erst- oder einmalige Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ziffer C.7 der SIGNAL IDUNA AB-RRV Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, sonst müssten wir eine erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen: Der Umfang des Versicherungsschutzes wird begrenzt durch die Risikoausschlüsse in A.5 und C.4, auf die wir ausdrücklich hinweisen. Insbesondere sind folgende Leistungen nicht versichert: wenn die schwere Erkrankung nach A c) den Umständen nach aufgetreten ist entweder als psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugzeugunglück oder eine Naturkatastrophe oder auf Grund der Furcht vor derartigen Ereignissen; Suchtkrankheiten; Vermittlungsentgelte, z. B Bearbeitungs- oder Servicegebühren; sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachten, unplanmäßigen Abweichens von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung). 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Der Vertrag kommt durch den Online-Antrag auf Versicherungsschutz und die Annahme durch den Versicherer zustande. Bereits vor Vertragsschluss legt Ihnen der Gesetzgeber bestimmte Pflichten (so genannte Obliegenheiten) auf. Vor allem ist es erforderlich, dass Sie uns alle im Online-Antrag gestellten Fragen (z. B. Umbuchungen, Veränderungen der Reisedaten oder des Reiseumfangs, dem Alter der versicherten Person) vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Die Nichtbeachtung der Obliegenheiten nach C.8 kann für Sie schwerwiegende Konsequenzen haben. So sind wir gegebenenfalls nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet. Ferner können wir unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Auch während der Vertragslaufzeit ist es unter Anderem erforderlich, dass Sie uns die Veränderungen der Umstände, nach denen wir Sie bei Vertragsabschluss gefragt haben (z. B. Veränderung der Reisedaten oder des Wohnortes), mitteilen. 7. Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Tritt ein Versicherungsfall ein (z. B. können Sie eine gebuchte Urlaubsreise nicht antreten oder die gebuchte und versicherte Reise nicht planmäßig durchführen bzw. beenden), haben Sie uns sämtliche Umstände des Versicherungsfalls bekannt zu geben, die Ihnen möglichen Auskünfte zur Feststellung unserer Leistungspflicht zu erteilen sowie Beweismittel u. a. ärztliche Atteste zum Nachweis von Krankheiten, Buchungsunterlagen und Unterlagen im ORIGINAL zur Verfügung zu stellen. Der Schaden ist möglichst gering zu halten und es ist alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führt. Die Nichtbeachtung der Obliegenheiten kann für Sie schwerwiegende Konsequenzen haben. So sind wir gegebenenfalls nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet. Ferner können wir unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern A.6, C.9 und C.10 der SIGNAL IDUNA AB-RRV
6 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, mit dem Abschluss des Vertrages für die gebuchte Reise und mit der Zahlung der Erst- bzw. Einmalprämie nach Nr. 3. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit dem planmäßigen Antritt der versicherten Reise, in der Reise-Abbruchkosten-Versicherung mit der planmäßigen Beendigung der versicherten Reise; in Ausnahmefällen durch eine Kündigung nach Nr Wann kann der Vertrag gekündigt werden? Der Vertrag kann gekündigt werden bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Nr. 5; im Schadenfall; durch uns, wenn Sie die Prämie verspätet oder gar nicht zahlen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern C.6.4, C und C der SIGNAL IDUNA AB-RRV Bitte beachten Sie, dass Kündigungen in Schriftform erfolgen müssen. 6
7 SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Kundeninformation zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reise-Abbruchkosten-Versicherung mit / ohne Selbstbehalt Informationen nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers / Vertretungsberechtigte Personen SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Joseph-Scherer-Str Dortmund Handelsregister B 19108, AG Dortmund Vertreten durch die Vorstände: Ulrich Leitermann (Vorsitzender), Martin Berger, Dr. Karl-Josef Bierth, Michael Johnigk, Dr. Stefan Kutz, Clemens Vatter, Prof. Dr. Markus Warg. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Reinhold Schulte Internet: info@signal-iduna.de Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers besteht im Abschluss und in der Verwaltung sowie in der Durchführung von Versicherungsverträgen. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Das Ihnen vorgelegte Angebot hat eine Gültigkeit von 12 Monaten, ab Erstellungsdatum. Sofern vom Gesetzgeber eine Änderung der Versicherungsteuer beschlossen wird, ist eine Änderung der Prämie in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch diesen Online-Antrag auf Versicherungsschutz und die Annahme durch den Versicherer zustande. Diese Antragsannahme wird vom Versicherer durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins bestätigt. Der Versicherungsschein wird Ihnen sofort nach Vertragsabschluss online, zum downloaden, zur Verfügung gestellt. Die Erst- oder Einmalprämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Vertrages für die gebuchte Reise zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Prämienabruf eingelöst wird. In der Reise-Abbruchkosten- Versicherung beginn der Versicherungsschutz mit Antritt der versicherten Reise, falls die Prämie vor Reiseantritt bezahlt wurde. Die Reise gilt als angetreten, wenn die erste Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wird. Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht besteht nur für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum BGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG, Dortmund oder vertrag.reise@signal-iduna.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt hatten, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dieser Anteil berechnet sich wie folgt: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit 1/360 der Einmalprämie. 7
8 Die Erstattung zurückzuzahlender Prämie erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Kündigung / Beendigung des Vertrages Der Vertrag ist je nach vereinbarter Dauer befristet. Die genaue Vertragsdauer legen Sie selbst durch Angabe Ihrer Reisedaten im Online-Antrag fest. Der Vertrag endet mit der planmäßigen Beendigung der versicherten Reise. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Sprache der Vertragsbedingungen und der Vertragsinformationen / Sprache der Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit Die Versicherungsbedingungen und die vorab ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Der Versicherer verpflichtet sich, die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache zu führen. Möglichkeiten des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Um dem Versicherungsnehmer den Zugang zu einer außergerichtlichen Einigung bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Versicherer zu ermöglichen, kann eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Der Schlichtungssuchende kann sich wenden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. 8
9 SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (SIGNAL IDUNA AB-RRV 2014) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Reise-Rücktrittskosten- und Reise-Abbruch-Versicherung für eine einzelne Reise (Einzel-Reiseversicherung). Die Allgemeinen Regelungen nach Teil C gelten für die Teile A und B gleichermaßen. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen und wenn mit Ihnen vereinbart weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen sie den Inhalt Ihrer Reise-Rücktrittskosten- und Reise-Abbruch-Versicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die Allgemeinen Bedingungen daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, im Leistungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn eine Krankheit eintritt oder ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Ihre SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Wer ist wer? Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner. Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Wir, die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG, erbringen die vereinbarten Leistungen. 9
10 Inhaltsverzeichnis A Die Leistungen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Der Versicherungsumfang A.1 Was ist versichert? A.2 Was leistet die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung? A.3 Bemessung der Leistungen A.4 Wie hoch ist der Selbstbehalt (falls vereinbart)? A.5 Was ist nicht versichert? Leistungsfall A.6 Welche besonderen Pflichten haben Sie im Schadenfall? A.7 Wie ist die Versicherungssumme zu bestimmen und was gilt im Falle einer Unterversicherung? B Die Leistungen der Reise-Abbruchkosten-Versicherung Versicherungsumfang B.1 Was ist versichert? B.2 Versicherungsfall C Allgemeine Regelungen Versicherungsfähigkeit und Versicherungsumfang C.1 Wer kann versichert werden? C.2 Wo besteht Versicherungsschutz? C.3 Versicherte Reise C.4 Wann entfällt der Versicherungsschutz? Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung C.5 Beginn des Versicherungsschutzes C.6 Dauer des Vertrages, Kündigungsmöglichkeiten C.7 Zahlung der Versicherungsbeiträge (Prämien) Ihre Obliegenheiten (Pflichten) C.8 Ihre vorvertraglichen Anzeigepflichten C.9 Ihre Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles C.10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Fälligkeit, Währung C.11 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung C.12 In welcher Währung werden die Leistungen erbracht? Mehrfachversicherung / Ansprüche gegen Dritte C.13 Mehrfachversicherung, Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen C.14 Wie werden Ansprüche gegen andere Versicherer oder gegen Dritte behandelt? Weitere Bestimmungen C.15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? C.16 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? C.17 Welches Gericht ist zuständig? C.18 Anzuwendendes Recht 10
11 A Die Leistungen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Der Versicherungsumfang A.1 Was ist versichert? A.1.1 A A A Gegenstand der Versicherung Wir leisten Entschädigungen aus den in A.2 genannten Gründen bei Nichtantritt der Reise / Nichtnutzung des Mietobjektes, Umbuchung der Reise, verspätetem Antritt der Reise. Nichtantritt der Reise / Nichtnutzung des Mietobjektes a) Wir erstatten bei Nichtantritt der Reise bzw. bei Stornierung des Mietobjektes die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement, die bei einer unverzüglichen Stornierung der gesamten Reise bzw. der Anmietung anfallen, bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. b) Versichert ist auch das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt, sofern dieser Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, können wir die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden (nach A.5.3). c) Bei Teilstornierung des gebuchten und versicherten Doppelzimmers bzw. bei Umbuchung auf ein Einzelzimmer erstatten wir den in Rechnung gestellten Mehrpreis bzw. den Einzelzimmer-Zuschlag bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei einer unverzüglichen Komplettstornierung anfallen würden. Voraussetzung ist, dass die weitere bei uns versicherte Person, mit welcher das Zimmer geteilt werden sollte, die Reise aus einem versicherten Grund stornieren muss. d) Bei Visumpflicht: Wir erstatten die Gebühren für die Visumserteilung, wenn die Gebühren auf der Buchungsbestätigung ausgewiesen wurden und uns ein entsprechender Nachweis der visaausgebenden Stelle für die Visumerteilung eingereicht wurde, bis maximal 100 EUR je Person. Umbuchung der Reise a) Wird die gebuchte und versicherte Reise aus einem der in A.2.1 genannten Gründe vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten, bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären. b) Wird die Reise aus anderen als den in A.2.1 genannten Gründen bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten Umbuchungskosten bis maximal 40 EUR je versicherte Person bzw. bei Objektbuchung bis maximal 40 EUR je Objekt. c) Ein gegebenenfalls vereinbarter Selbstbehalt (siehe A.4) findet für den Umbuchungsschutz keine Anwendung. Verspäteter Antritt der Reise Bei verspätetem Antritt der Reise wegen eines nach A.2.1 versicherten Ereignisses oder weil die versicherte Person wegen der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss, erstatten wir die nachweislich entstandenen zusätzlichen Kosten der Hinreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht jedoch Heilmittel). Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne von Satz 1 sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge; nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/-flügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis. Außerdem erstatten wir den anteiligen Reisepreis für gebuchte und versicherte, dann aber wegen der Verspätung vor Ort nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitgebucht und mitversichert worden war. Die Erstattung der Gesamtkosten erfolgt bis maximal zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei einer unverzüglichen Stornierung der Reise angefallen wären. 11
12 A.1.2 Versicherungsfall Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die gebuchte und versicherte Reise bzw. Veranstaltung ganz oder teilweise nicht durchgeführt bzw. besucht werden kann, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird. A.2 Was leistet die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung? A.2.1 A A Versicherte Ereignisse Wir bieten im Umfang von A.1 Versicherungsschutz und sind unter Berücksichtigung der Einschränkungen unter A.5 leistungspflichtig, wenn die planmäßige Durchführung der Reise oder deren Beendigung nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine der nachfolgend genannten Personen während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird. Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person oder eine der in A.2.2 genannten Personen (Risikopersonen) betroffen sind von a) Tod; b) Schwere Unfallverletzung; c) Unerwartete schwere Erkrankung: Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus überraschend konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben (z. B Blinddarmentzündung, Herzinfarkt, Hörsturz oder überraschendes Nierenversagen u. ä); Unerwartet ist die Erkrankung dann, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder (bei bestehendem Versicherungsvertrag) nach Buchung der Reise erstmals auftritt. Versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder (bei bestehendem Versicherungsvertrag) in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlungen zählen Kontrolluntersuchungen; Erkrankungen können auch psychische Erkrankungen sein. Eine psychische Erkrankung gilt als schwer, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung eine ambulante Psychotherapie genehmigt, deren Durchführung durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen wird, oder wenn hierfür eine stationäre Behandlung erfolgt. d) Impfunverträglichkeit; e) Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft oder Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn); f) Bruch von Prothesen oder unerwartete Lockerung von implantierten Gelenken. - Keine Reiserücktrittsgründe sind sonstige Maßnahmen an Hilfsmitteln wie zum Beispiel an Brillen oder Hörgeräten; g) Unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; h) Unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers; i) Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Elementarereignisse (= Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben oder Erdrutsch) oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des Versicherten notwendig ist. Erheblich ist ein Schaden, wenn die Schadenhöhe EUR übersteigt; j) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen; k) Unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden), sofern diese versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und die Bundesagentur für Arbeit der Reise zugestimmt hatte. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeder Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule bzw. des Studiums; Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person und für die im Einzelnen genannten Personen bei a) Arbeitsplatzwechsel, wenn die Reise bereits vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht worden war und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt, längstens jedoch in die ersten 6 Monate der neuen Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht wurde. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten. Versicherter Personenkreis: versicherte Person und, im Falle gemeinsamer Reise, ihr versicherter Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte gemäß C ; 12
13 A.2.2 b) Konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens drei auf einander folgenden Monaten und einer Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Brutto-Arbeitsentgeltes um mindestens 35 %. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet. Versicherter Personenkreis: versicherte Person und, im Falle gemeinsamer Reise, ihr versicherter Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte gemäß C ; c) Unerwarteter Beginn des Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen sozialen Jahres, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden. Versicherter Personenkreis: der/die versicherte dienstleistende Person; d) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Universitäts-/Fachhochschul-Ausbildung. Das gilt nur, wenn die Reise bereits vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht worden war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll. Versicherter Personenkreis: versicherte Person und, im Falle gemeinsamer Reise, ihr versicherter Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte gemäß C , die minderjährigen Kinder oder die Eltern einer minderjährigen versicherten Person, sofern diese Angehörigen ebenfalls versichert wurden; e) Wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt: Vor Beginn der versicherten Reise wird der Schüler/die Schülerin nicht versetzt oder scheidet, z. B. wegen Schulwechsels, aus dem Klassenverband aus. Versicherter Personenkreis: der/die versicherte Schüler/in; f) Unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes oder unerwartete Aufnahme eines minderjährigen Pflegekindes. - Versicherter Personenkreis: die versicherten Adoptiv- bzw. Pflegeeltern und ihre minderjährigen Kinder; g) Einreichung einer Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung: des entsprechenden Antrages) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner. Versicherter Personenkreis: versicherte Person und ihr Partner gemäß C , die minderjährigen Kinder, Geschwister der versicherten Person, sofern diese Angehörigen ebenfalls versichert wurden; h) Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht einer Verschiebung des Termines auf Grund der gebuchten Reise nicht zustimmt. Versicherter Personenkreis: versicherte Person und, im Falle gemeinsamer Reise, ihr versicherter Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte gemäß C und die minderjährigen Kinder. Versicherte Risikopersonen Risikopersonen im Umfang von A.2.1 sind neben der versicherten Person a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte gemäß C , deren Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger. b) Tanten, Onkel, Neffen und Nichten gelten als Angehörige im Sinne dieser Bedingungen nur für den Fall nach A a) (Todesfall); c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige nach A.2.2 a) einer versicherten Person betreuen (Betreuungspersonen); d) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige (nach A.2.2 a). Haben mehr als fünf Personen (bei Familien nach dem Tarif zu C.1.2.2: mehr als zwei Familien) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen nach A.2.2 a) und der Partner nach C der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander. Mitreisende Angehörige nach A.2.2 a) gelten immer als Risikopersonen. A.3 Bemessung der Leistungen Bei allen Erstattungen wird in Bezug auf Art und Klasse der Beförderung, der Unterkunft und Verpflegung auf die ursprünglich bei der Reise gebuchte und versicherte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, ersetzen wir nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse. Sämtliche Erstattungen nach den Teilen A bis B erfolgen alle zusammen bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. A.4 Wie hoch ist der Selbstbehalt (falls vereinbart)? Bei jedem Versicherungsfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt. Dieser beträgt - soweit nichts Anderes vereinbart ist - 25 EUR pro Person. Wird der Versicherungsfall durch Erkrankung ausgelöst, so beträgt der Selbstbehalt 20 % vom erstattungsfähigen Schaden, mindestens jedoch 25 EUR pro Person. A.5 Was ist nicht versichert? In Erweiterung der in C.4 genannten Ausschlüsse besteht auch dann kein Versicherungsschutz, 13
14 A.5.1 A.5.2 A.5.3 A.5.4 wenn die schwere Erkrankung nach A c) den Umständen nach aufgetreten ist entweder als psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugzeugunglück oder eine Naturkatastrophe oder auf Grund der Furcht vor derartigen Ereignissen; bei Suchtkrankheiten; für Vermittlungsentgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren für eine Reisestornierung, die der Reisevermittler erst aufgrund der Stornierung der Reise erhebt; für sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigen Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung). Leistungsfall A.6 Welche besonderen Pflichten haben Sie im Schadenfall? Ergänzend zu C.9 ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, A.6.1 A.6.2 A.6.3 A.6.4 A.6.5 A.6.6 A.6.7 A.6.8 A.6.9 A.6.10 nach Eintritt des Versicherungsfalles aus einem der in A.2.1 genannten Gründe die Reise bzw. das Mietobjekt unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten; uns den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Original-Stornokosten-Rechnung einzureichen; bei Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermittlung des Objekts; uns ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten über eine schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft zu übersenden, uns im Falle des Reiseabbruchs unverzüglich zu unterrichten. Die Rückreisekosten sind möglichst gering halten; bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und, entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen; uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen, uns jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und uns alle erforderlichen Beweismittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten über Krankheiten oder Verschlechterungen von Krankheiten, Unfälle, lmpfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, sowie bei Tod durch Einreichung einer Sterbeurkunde; psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen; zuzustimmen, dass wir bei Bedarf ein fachärztliches Attest über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise einholen, und dem Arzt die dafür erforderliche Untersuchung zu gestatten; alle weiteren versicherten Ereignisse sind auf unser Verlangen durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen, z. B. a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zuzustimmen; b) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis einzureichen; c) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll) einzureichen; d) bei Wiederholungsprüfungen eine entsprechende Bescheinigung der Schule, Universität/Fachhochschule oder des Colleges einzureichen. Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Es gelten die Regelungen nach C.10 entsprechend. A.7 Wie ist die Versicherungssumme zu bestimmen und was gilt im Falle einer Unterversicherung? A.7.1 A.7.2 Die Versicherungssumme je versichertes Reisearrangement muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich der ggf. bei Buchung anfallenden Vermittlungsentgelte entsprechen (Versicherungswert). Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (besteht also eine Unterversicherung), leisten wir nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Von dem so errechneten Betrag wird falls dieser vereinbart war der Selbstbehalt nach A.4 abgezogen. 14
15 B Die Leistungen der Reise-Abbruchkosten-Versicherung Für die Reise-Abbruchkosten-Versicherung gelten die Bestimmungen in A.1 bis A.7 entsprechend, soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist. Versicherungsumfang B.1 Was ist versichert? B.1.1 B.1.2 B B Organisation der Rückreise Über unser 24-Stunden-Notfall-Telefon organisieren wir auf Wunsch die Weiter- bzw. Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in A a) bis k) genannten Gründe nicht planmäßig weiterführen bzw. beenden kann. Gegenstand der Versicherung Wir leisten Entschädigungen aus den in A a) bis k) genannten Gründen bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise, verlängertem Aufenthalt wegen Transportunfähigkeit, Unterbrechung der Reise, verspätetem Antritt der Rückreise, Elementarereignissen während der Reise. Außerplanmäßige Beendigung der Reise Wir leisten Entschädigungen bei a) nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Kosten der Rückreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten), sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist. Die Erstattung dieser Kosten ist begrenzt auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Reise und setzt voraus, dass die An- und Abreise mitgebucht und versichert wurden; b) Abbruch der gebuchten und versicherten Reise wegen eines unter A a) bis k) genannten Ereignisses innerhalb der ersten Hälfte, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, erstatten wir den Reisepreis bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und c) bei Abbruch der gebuchten und versicherten Reise ab der zweiten Hälfte, spätestens ab dem neunten Reisetag, aus den unter A a) bis k) genannten Ereignissen, ersetzen wir nur noch den anteiligen Reisepreis für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund des Abbruches der Reise nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. Keine Erstattung nach b) und c) nehmen wir vor, wenn es sich bei der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelt. Die Leistung berechnet sich aus dem Gesamtreisepreis. Lassen sich die Kosten für die einzelnen Reiseleistungen (z. B. Pauschalreisen) nicht ermitteln, ersetzen wir stattdessen die Kosten für die nicht genutzten Reisetage nach folgender Formel: Entschädigung = Anzahl der nicht genutzten Reisetage / Gesamtanzahl der Reisetage (einschließlich An- und Abreisetag) x Reisepreis. Nicht erstattet werden Heilmittel, die Kosten eines Krankenrücktransports, die Kosten für eine Begleitperson sowie die Überführungskosten im Todesfall. Tod, unerwartete schwere Erkrankung oder schwerer Unfall am Urlaubsort Wir erbringen Entschädigungen bei Tod, unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerem Unfall einer versicherten Person am Urlaubsort für: a) nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung (nicht jedoch Heilmittel) bei einem zwingend notwendigen verlängerten Aufenthalt am Urlaubsort und b) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) für die außerplanmäßige Rückreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht jedoch Heilmittel) der versicherten Person, wenn die versicherte Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Ebenfalls erbringen wir diese Entschädigungen, wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist. Voraussetzung ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert war. 15
16 B B B Unterbrechung der Reise Bei Unterbrechung der Rundreise wegen eines unter A a) bis k) genannten Ereignisses ersetzen wir a) die Kosten für gebuchte und versicherte, von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und b) bei einer Rundreise oder Kreuzfahrt die notwendigen Beförderungskosten (Nachreisekosten), die die versicherte Person aufwenden muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen wurde, wieder zur Reisegruppe zu gelangen, maximal jedoch nur bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen. Lassen sich die Kosten für einzelne Reiseleistungen nicht ermitteln (z. B. bei Pauschalreisen), erstatten wir stattdessen die Kosten für die nicht genutzten Reisetage nach folgender Formel: Anzahl der nicht genutzten Reisetage / Gesamtanzahl der Reisetage (einschließlich An- und Abreisetag) x Reisepreis = Kostenersatz. Gesamtkosten für die Reiseunterbrechung bzw. für die Nachreisekosten werden nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt, die bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise angefallen wären. Verspäteter Antritt der Rückreise Bei verspätetem Antritt der Rückreise wegen eines nach A a) bis k) versicherten Ereignisses oder weil die versicherte Person wegen der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt erstatten wir die nachweislich entstandenen zusätzlichen Kosten der Rückreise (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht jedoch Heilmittel). Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne von Satz 1 sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge; nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/-flügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden war. Elementarereignisse während der Reise Wir erstatten insgesamt bis maximal EUR für die unmittelbar verursachten Mehrkosten a) eines zwingend notwendigen verlängerten Aufenthaltes am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung (jedoch nicht Heilmittel) und b) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) für die außerplanmäßige Rückreise und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht jedoch Heilmittel) der versicherten Person, wenn die versicherte Reise wegen Feuer, Explosion oder Elementarereignissen (= Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben oder Erdrutsch) nicht planmäßig beendet werden kann. Voraussetzung ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert wurde. B.2 Versicherungsfall Der Versicherungsfall liegt vor, wenn die gebuchte und versicherte Reise bzw. Veranstaltung nicht planmäßig durchgeführt oder beendet werden kann, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der unter A a) bis k) genannten Ereignisse betroffen wird. C Allgemeine Regelungen Versicherungsfähigkeit und Versicherungsumfang C.1 Wer kann versichert werden? C.1.1 C.1.2 C Versicherungsfähige Personen Versicherungsfähig sind alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Als ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Versicherte Personen Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein, -nachweis oder der Reisebestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein bzw. -nachweis beschriebene Personenkreis, für die die vereinbarte Prämie bezahlt wurde. Tarif Einzelperson Versichert ist die im Versicherungsschein genannte Person. 16
17 C Tarif Familie bei der Einzel-Reiseversicherung Als Familie gelten zwei in häuslicher Gemeinschaft lebende Erwachsenen (der/die Versicherungsnehmer/in und der Ehe- bzw. Lebenspartner oder der Lebensgefährte gemäß C ) und max. sechs unverheiratete Kinder (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) bis zur Vollendung des 21. Lebenshres. C Neben dem/der Versicherungsnehmer/in sind versichert dessen/deren Ehepartner/in oder Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bzw. vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten oder Lebensgefährte/in bei Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. C.2 Wo besteht Versicherungsschutz? C.2.1 C C Bei der Versicherung für eine Reise Versicherungsschutz in der Welt gilt der Versicherungsschutz während der Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich weltweit und rund um die Uhr. Während der Wirksamkeit des Vertrages haben Sie einen weltweiten Versicherungsschutz rund um die Uhr, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Versicherungsschutz in Europa Bei Vereinbarung einer europaweiten Absicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Reisen in den geographischen Grenzen Europas einschließlich Kanarische Inseln, Madeira und Azoren. C.3 Versicherte Reise C.3.1 C.3.2 Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte private oder berufliche Reise / das versicherte Arrangement im vereinbarten Zeitraum. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Reisedauer abzuschließen. Für Reisen innerhalb Deutschlands sowie in einem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen zusätzlichen Wohnsitz hat, gilt: Hier sind nur solche Reisen versichert, bei denen die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der versicherten Person und dem Zielort mehr als 50 km Luftlinie beträgt. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten nicht als Reise. Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt und genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. C.4 Wann entfällt der Versicherungsschutz? C.4.1 C.4.2 C.4.3 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie bzw. eine versicherte Person den Schaden vorsätzlich herbeiführen; Sie bzw. eine versicherte Person uns nach Eintritt eines Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht gerichtlich geltend gemacht wird; C.4.4 C C C C C C C Neben den in den Teilen A und B aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen sind generell nicht versichert: die Gefahren aus Kriegsereignissen oder inneren Unruhen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegsereignissen oder inneren Unruhen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder der inneren Unruhen auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Erweiterung gilt nicht bei Reisen in und durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder innere Unruhen herrschen. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder den inneren Unruhen; die Gefahren von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen; die Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung; die Gefahren der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; Schäden, die bei der Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen entstehen; Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auch auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; die Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; Expeditionen, sofern nicht etwas anderes mit unserer Hauptverwaltung in Dortmund vereinbart wurde. 17
18 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung C.5 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Reisedauer abzuschließen und tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie nach C.7.2 oder C.7.4 vor Reiseantritt bzw. bei der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung innerhalb der Abschlussfrist gezahlt wurde. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise und mit Zahlung der Prämie. Der Versicherungsabschluss muss bei Buchung der Reise, spätestens jedoch 30 Tage vor Antritt der Reise vorgenommen werden. Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn muss der Versicherungsabschluss sofort, spätestens jedoch am dritten Werktag nach der Buchung erfolgen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. C.6 Dauer des Vertrages, Kündigungsmöglichkeiten C.6.1 C.6.2 C.6.3 C.6.4 C C Grundsatz Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. Vertragsdauer bei der Einzel-Reiseversicherung Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Ablauf des Versicherungsvertrages bzw. mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise. Beendigung der Versicherung bei Tod / Verzug ins Ausland Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder mit seinem Wegzug aus Deutschland. Die versicherten Personen haben dann das Recht, den Vertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Diese Erklärung ist uns gegenüber innerhalb eines Monats nach dem Tod oder dem Wegzug des Versicherungsnehmers abzugeben. Bei Tod oder Wegzug einer versicherten Person endet nur das Versicherungsverhältnis der versicherten Person. Kündigung nach Versicherungsfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie und wir den gesamten Vertrag oder die Versicherung für einzelne versicherte Personen kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Kündigung durch Sie Sie können bestimmen, ob Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen, frühestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise, wirksam. C.7 Zahlung der Versicherungsbeiträge (Prämien) C.7.1 C C.7.2 C C Prämie Die Prämie kann je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalprämie) oder durch Jahresprämie (laufende Prämie) entrichtet werden. Bei jährlicher Prämienzahlung ist die Prämie - entsprechend der Zahlungsweise - jährlich im Voraus zu entrichten. Versicherungsteuer Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Der Ausweis erfolgt in der Prämienrechnung. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die erste oder einmalige Prämie (einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer) ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt: a) Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gelten die Bestimmungen nach C.7.4. b) Erfolgt die Zahlung per Kreditkarte, gilt die Prämie mit positiver Autorisierung des Kreditkartenunternehmens als gezahlt. c) Erfolgt die Zahlung über andere Wege, z. B. PayPal, Sofort-Überweisung, gilt die Prämie mit positiver Autorisierung bzw. Zahlungseingang bei uns als gezahlt. 18
19 C C C.7.3 C C Nicht rechtzeitige Zahlung (Verzug) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Wir sind nur leistungsfrei, wenn Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht wurden. Rücktritt Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach C maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hatten. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgeprämie Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Eine Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Zahlungsfrist / Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung C Zahlen Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, die rückständigen Prämie zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Prämien noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.7.4 C C C C.7.5 Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Prämien nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit dem Fristablauf wirksam wird, wenn Sie in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf haben wir Sie hinzuweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die rückständige Folgeprämie zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung: Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die der Zeitdauer entspricht, in der Versicherungsschutz bestanden hat. Ihre Obliegenheiten (Pflichten) C.8 Ihre vorvertraglichen Anzeigepflichten C.8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. 19
20 Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. C.8.2 C C C C.8.3 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Rücktritt Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht. Kündigung Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10% erhöhen oder wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. 20
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