AMTSBLATT. Inhaltsverzeichnis DER STADT LEICHLINGEN. Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen

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1 AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang 22 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 60 Wirtschaftsplan des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Leichlingen für das Wirtschaftsjahr Satzung vom zur Änderung der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen vom Satzung vom zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen vom Haushaltssatzung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen für das Haushaltjahr Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen für das Haushaltsjahr Widmung der Straßen Lilienweg, Asternweg, Nelkenweg, Dahlienweg und Walter-Frese-Straße 66 Einladung zur. Sitzung des Rates der Stadt Leichlingen am um Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses, Am Büscherhof 1, Leichlingen Herausgeber Stadt Leichlingen Der Bürgermeister Am Büscherhof Leichlingen Ihre Ansprechpartnerin Fr. Claudia Gerstner / Das Amtsblatt der Stadt Leichlingen erscheint in unregelmäßigen Abständen. Es liegt zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten an der Information im Rathaus aus. Das Amtsblatt ist im Abonnement (Jahresgebühr: 40,90 ) oder einzeln (Gebühr: 2 pro Ausgabe) zu beziehen durch die Stadtverwaltung, Hauptamt. Abbestellungen müssen bis zum eines jeden Jahres der Stadtverwaltung vorliegen.

2 Wirtschaftsplan des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Leichlingen für das Wirtschaftsjahr 2013 Aufgrund des 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW 96) und der 14 ff. der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW 324 / SGV NW 641), geändert durch Gesetz vom hat der Rat der Stadt Leichlingen in seiner Sitzung am 22. November 2012 folgenden Beschluss gefasst: 1 der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 wird im Erfolgsplan im Aufwand auf im Ertrag auf Vermögensplan in den Einnahmen auf Ausgaben auf festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2013 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt

3 175 Die Entwässerungsgebühren werden entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung der Stadt Leichlingen festgesetzt. 5 Leichlingen, den 22. November 2012 gez. Ernst Müller Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nach 7 Abs. (6) GO für das Land Nordrhein-Westfalen vom , geändert durch Gesetz vom , kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn: a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher angezeigt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Leichlingen, den 22. November 2012 gez. Ernst Müller Bürgermeister Satzung vom zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), der 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.S. 687), und des 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.NRW. S. 185) hat der Rat der Stadt Leichlingen in seiner Sitzung am folgende 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen beschlossen: 175

4 176 Artikel 1 10 Nr. 5, Satz 2 erhält folgende Fassung: Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 9 m³ jährlich ausgeschlossen. 10 Nr. 7 erhält folgende Fassung: Artikel 2 Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3, Nr. 5 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Abs. 1 1, Nr. 4 erhält folgende Fassung: Artikel 4 Die Gebühr beträgt 77,93 /m³ Artikel 5 Diese 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung tritt am in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei ist die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Leichlingen, den 22. November 2012 gez. Ernst Müller Bürgermeister 176

5 Satzung vom zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. 2009, S ff) sowie der 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.NRW. S. 185) hat der Rat der Stadt Leichlingen in seiner Sitzung am 22. Nov folgende 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen. 2, Nr. 6, Abs. c) erhält folgende Fassung: gez. Ernst Müller Bürgermeister 177 Artikel 1 Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Leichlingen in der jeweils gültigen Fassung geregelt sind. Artikel 2 16, Nr. 7 erhält folgende Fassung: Die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach der Maßgabe der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Leichlingen in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 3 Diese 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Leichlingen tritt am in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei ist die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Leichlingen, den 22. November 2012

6 Haushaltssatzung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW S. 666), geändert durch Gesetz vom hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen Opladen mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf festgesetzt. 5 Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht. 178

7 179 Zur Deckung des Gesamtfehlbetrages in Höhe von wird aufgrund des 94 Schulgesetz in der zurzeit gültigen Fassung die von den Mitgliedsgemeinden aufzubringende Umlage wie folgt festgesetzt: Umlage Ergebnisplan von insgesamt Anteil kassenwirksam Anteil Forderung a) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf je Schüler 364,81 b) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf Umlagefaktor = (kassenwirksamer Anteil) 0, der Umlagegrundlage zur Kreisumlage bzw. zur Umlagefaktor = (Forderungsanteil) 0, Landschaftsverbandsumlage für 2012 (FA 2011) Umlage Finanzplan von insgesamt a) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf je Schüler 48,90 b) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf Umlagefaktor = 0, der Umlagegrundlage zur Kreisumlage bzw. zur Landschaftsverbandsumlage für 2012 (FA 2011) 6 Ein "erheblicher Jahresfehlbetrag" im Sinne von 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NW ist dann gegeben, wenn dieser Betrag höher ist als 4 % der im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen des Ergebnisplanes (lt. Haushaltssatzung) und dies bis zum des Haushaltsjahres festgestellt wird Als unerheblich im Sinne von 81 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GO NW gelten ein zu erwartender Fehlbetrag oder eine Ausgabensteigerung bis zu 10% des Gesamthaushaltsvolumens. 2. Als geringfügig im Sinne von 80 Abs. 3 GO NW gelten bisher nicht veranschlagte, aber unabweisbare Baumaßnahmen einschl. Planungskosten sowie Instandsetzungen an Bauten und Anlagen bis zu einem Betrag von

8 Für bisher nicht veranschlagte und nicht unabweisbare Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmassnahmen ist gem. 81 Abs. 2 Nr. 3 GO NW der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich. 4. Eine Überschreitung der Beträge gem. 7 Ziff. 1 und 2 dieser Satzung bedingt gleichfalls den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung. Leverkusen, den gez. Buchhorn Der Verbandsvorsteher Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW S. 666), geändert durch Gesetz vom hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der berufsbildenden Schulen Opladen mit Beschluss vom folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom erlassen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden 1 die bisherigen fest gesetzten Gesamtbeträge EUR erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. Nachträge festgesetzt auf EUR Ergebnisplan Erträge Aufwendungen Finanzplan aus laufender Verwaltungstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen aus Investitionsund Finanzierungstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen

9 181 2 Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert. Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von EUR um EUR vermindert und damit auf 0 EUR festgesetzt. Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert. 5 Zur Deckung des Fehlbetrages in Höhe von wird aufgrund des 94 Schulgesetz in der zurzeit gültigen Fassung die von den Mitgliedsgemeinden aufzubringende Umlage wie folgt festgesetzt: Umlage Ergebnisplan von insgesamt Anteil kassenwirksam Anteil Forderung a) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf je Schüler 415,52 b) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf Umlagefaktor = (kassenwirksamer Anteil) 0, der Umlagegrundlage Umlagefaktor = (Forderungsanteil) 0, zur Kreisumlage bzw. zur Landschaftsverbandsumlage für 2012 (FA 2011) Umlage Finanzplan Reduzierung auf 0 a) zur Deckung des Fehlbetrages mit auf je Schüler 48,90 2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung nach den geltenden Vorschriften und:

10 182 Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 Abs. 5 GO der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom angezeigt worden. Der Nachtragshaushaltsplan kann per über die Adresse bzv@stadt.leverkusen.de angefordert werden. Leverkusen, den gez. Buchhorn Der Verbandsvorsteher 65 Widmung der Straßen Lilienweg, Asternweg, Nelkenweg und Dahlienweg sowie der Walter-Frese-Straße gem. 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) Der Rat der Stadt Leichlingen hat in seiner Sitzung vom einstimmig beschlossen: Die Straßen Lilienweg, Asternweg, Nelkenweg und Dahlienweg sowie die Walter-Frese- Straße werden gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung vom für den öffentlichen Verkehr gewidmet und in die Straßengruppe der Gemeindestraßen eingestuft. Der Lilienweg besteht aus folgenden Flurstücken: Gemarkung Witzhelden Flur 7 Flurstücke 569, 688, 689, 739, 740, 745, Teil aus 969, 1057, 1059, 1062, 1064, 1065, 1066, 1068, 1070, 1072, 1074 und Der Asternweg umfasst die Flurstücke: Gemarkung Witzhelden Flur 7 Flurstücke 520 und Teil aus 969. Folgende Flurstücke gehören zum Nelkenweg : Gemarkung Witzhelden Flur 7 Flurstücke 694, 695 und 696. Der Dahlienweg besteht aus dem Flurstück: Gemarkung Witzhelden Flur 7 Flurstück 970. Die Walter-Frese-Straße umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Leichlingen Flur 61 Flurstücke 752, 834, 853, 863 und 870. Die Flurstücke 863 und 870 sind dem Fußgänger- und Radverkehr vorbehalten. Aus den anhängenden Plänen sind die zu widmenden Straßenverkehrsflächen ersichtlich. 182

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12 Amtsblatt der Stadt Leichlingen

13 Amtsblatt der Stadt Leichlingen

14 186 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet. Hinweis: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so eventuelle Unstimmigkeiten außerhalb des Klageweges behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Leichlingen, den gez. Ernst Müller Bürgermeister 66 Stadt Leichlingen Einladung zur. Sitzung des Rates am Donnerstag, 6. Dezember 2012, 16:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses Tagesordnung I. Öffentlicher Teil Nr. TOP Drucksachen-Nr. 1. Formalien 2. KiTa Brückenstraße - Entscheidung über Förderung /Vorl. vom /

15 187 II. Nichtöffentlicher Teil Nr. TOP Drucksachen-Nr. 1. Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung 2. Vertragsangelegenheit / Vorl. vom /2012 Gemäß der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse 2 Abs. 2 kann in besonders dringenden Fällen die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Hier weist zu TOP 2 öffentlicher Teil der Förderbescheid des Landes aus, dass die Baumaßnahme bis zum , spätestens zum abgeschlossen sein muss. Laut Bauherrin ud Architekt zähle jeder Tag. Bei TOP 2 nichtöffentlicher Teil ist die Dringlichkeit dadurch begründet, dass wegen der Rückwirkung zum ein Beschluss des Aufsichtsrates der LBB noch in 2012 erfolgen muss. Die Aufsichtsratssitzung findet planmäßig im Anschluss an die Ratssitzung statt. gez. Ernst Müller Bürgermeister 187

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