Produkthaftungsrecht und Sicherheitsrecht, Risiken und Chancen für die Unternehmen,

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1 PROFESSOR DR. THOMAS M. J. MÖLLERS Ordinarius für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Europarecht; Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung G ESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR DES I NSTITUTS FÜR E UROPÄISCHE R ECHTSORDNUNGEN Professor Dr. Thomas M.J. Möllers Universitätsstraße Augsburg UNIVERSITÄT AUGSBURG Juristische Fakultät Universitätsstraße 2 D Augsburg Tel: Fax: thomas.moellers@jura.uni-augsburg.de Stand des Manuskriptes: 15. April 2001 Produkthaftungsrecht und Sicherheitsrecht, Risiken und Chancen für die Unternehmen, Workshop Grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen in der EU, ErGo, Freudenberg am Main, 24. April 2001 I. Die Entwicklung des Produkthaftungsrechts 1. Vorüberlegung Abgrenzung zum Vertragsrecht 2. Das Allgemeine Deliktsrecht des BGB a) Einzelne Voraussetzungen b) Beweiserleichterungen der Rechtsprechung c) Dogmatik Abkehr von der reinen Verschuldenshaftung 3. Die europäische Produkthaftungsrichtlinie und das Produkthaftungsgesetz a) Regelungszweck und Gemeinsamkeiten b) Unterschiede aa) Höherer Standard bb) Niedriger Standard c) Prüfungsfolge

2 2 II. Die einzelnen Pflichten 1. Fehler und Produktpflichten a) Verbrauchererwartung, 3 Abs. 1 lit. a und b ProdHaftG b) Stand der Technik 2. Die einzelnen Pflichten a) Konstruktionspflicht aa) Erhebungspflichten bb) Ermittlungspflichten cc) Gefahrvermeidungspflichten b) Fabrikationspflicht aa) Kontrollpflichten bb) Befundsicherungspflicht c) Instruktionspflicht aa) Adressat der Warnung bb) Umfang der Warnung cc) Bewertung d) Produktbeobachtungspflicht aa) Grundsatz bb) Produktbeobachtungspflicht cc) Rückrufpflicht 3. Kreis der Pflichtigen a) Hersteller b) Importeur c) Händler 4. Haftungsumfang a) Materieller Schaden b) Schmerzensgeld aa) Deutsches Recht bb) US-amerikanisches Recht punitive damages 5. Grenzüberschreitendes Produkthaftungsrecht, Art EGBGB

3 3 III. Das Produktsicherheitsrecht 1. Die Ergänzungsfunktion des Produktsicherheitsrechts a) Sinn und Zweck eines Europäischen Produktsicherheitsrechts b) Die einzelnen Richtlinien aa) Vertikale Produktsicherheitsrichtlinien bb) Die horizontale Produktsicherheitsrichtlinie cc) Das Konformitätsbewertungsverfahren c) Das nationale Produktsicherheitsrecht aa) Die speziellen Produktsicherheitsnormen bb) Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 2. Einzelne Pflichten a) Abhängigkeit vom Stand der Technik b) Instruktionspflichten, 4 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG c) Produktbeobachtung, Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG d) Warnpflichten, 8 S. 1 PSG 3. Pflichtenstellung a) Hersteller, 4 ProdSG b) Händler, 5 ProdSG 4. Einfluß des ProdSG auf das Produkthaftungsrechts? IV. Reformüberlegungen 1. Die Einbeziehung von landwirtschaftlichen Naturprodukten in das ProdHaftG 2. Der Gesetzesentwurf zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften Zusammenfassung

4 4 I. Die Entwicklung des Produkthaftungsrechts...1 II. Die einzelnen Pflichten...2 aa) Deutsches Recht... 2 bb) US-amerikanisches Recht punitive damages... 2 III. Das Produktsicherheitsrecht...3 a) Abhängigkeit vom Stand der Technik... 3 b) Instruktionspflichten, 4 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG... 3 c) Produktbeobachtung, Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG... 3 d) Warnpflichten, 8 S. 1 PSG... 3 IV. Reformüberlegungen...3 Graphiken...5 Haftungsvoraussetzungen des 823 Abs. 1 BGB und des 1 ProdHaftG...5 Richtlinien zum Verbraucherschutz...6 Konformitätsbewertungsverfahren nach EG-Recht...7 Gesetzestexte...8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)...8 Produkthaftungs-RiL 85/374/EWG v , ABl. Nr. L 210, 29, geändert durch RiL 1999/34/EG ABl. Nr. L 201, Produkthaftungsgesetz (ProdHG)...8 Allgemeine Produktsicherheits-RiL 92/59/EWG v , ABl. Nr. L 228, Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)...10 Rechtsprechung...14 BGH , BGHZ 104, 323 = NJW 1988, 2611 = LM 823 (E) BGB Nr. 16) - Mehrwegflaschen I BGH , NJW 1990, 906 = VersR 1989, 1307 = NJW 1991, 677, Pferdebox BGH , BGHZ 139, 43 = JZ 1999, 50 m.anm. Möllers, a.a. Foerste LM 823 (Dc) BGB Nr Feuerwerkskörper...24 BGH , NJW 1999, 2815 = VersR 1999, 890 = JZ 1999, Papierreißwolf 29

5 5 PROFESSOR DR. THOMAS M. J. MÖLLERS Ordinarius für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Europarecht; Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung G ESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR DES I NSTITUTS FÜR E UROPÄISCHE R ECHTSORDNUNGEN Graphiken Haftungsvoraussetzungen des 823 Abs. 1 BGB und des 1 ProdHaftG Gesetzliche Regelungen 823 Abs. 1 BGB 1 ProdHaftG 1. Rechtsgutsverletzung: 1. Rechtsgutsverletzung: Körper, Gesundheit etc. Körper, Gesundheit etc. 2. durch Tun oder Unterlassen 2. Produkt i.s. von 2 ProdHaftG 3. Haftungsbegründende Kausalität 3. mit einem Fehler ( 3 ProdHG) behaftet 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) 4. im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, 1 Abs. 2 Nr der ursächlich für den Sachschaden ist. 6. Schaden 6. Schaden, ggf. Schmerzensgeld gem. 847, 823 BGB aber Selbstbeteiligung, 11 ProdHaftG Anspruchsgegner: Schädiger (Hersteller) Hersteller gem. 4 ProdHaftG. Importeur, Lieferant, 4 II, III ProdHaftG

6 6 PROFESSOR DR. THOMAS M. J. MÖLLERS Ordinarius für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Europarecht; Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung G ESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR DES I NSTITUTS FÜR E UROPÄISCHE R ECHTSORDNUNGEN Richtlinien zum Verbraucherschutz Art und Weise des Vertragsabschlußes typische Regelungselemente: Verbraucherbegriff, Informationspflichten und Widerrufsrecht * RiL 85/577/EWG betreffend VERBRAUCHERSCHUTZ AUßERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN v , ABl. Nr. L 372, 31 HausTürWG * PAUSCHALREISEN-RiL 90/314/EWG v , ABl. Nr. L 158, h BGB * TIME-SHARING-RiL 94/47/EWG v , ABl. Nr. L, 280, 83 TzWrG * RiL 97/7/EG v über den VERBRAUCHERSCHUTZ BEI VERTRAGSABSCHLÜSSEN IM FERNABSATZ, ABl. Nr. L 144, 19 Umsetzung bis * RiL über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-COMMERCE), v , ABl. Nr. L 178, 1 Inhalt des Vertrages * VERBRAUCHERKREDIT-RIL 87/102/EWG v , ABl. Nr. L 42, 48 VerbrKrG * RiL 93/13/EWG v über MIßBRÄUCHLICHE KLAUSELN IN VERBRAUCHERVERTRÄGEN, ABl. Nr. L 95, 29 24a AGBG * ÜBERWEISUNGS-RiL 97/5/EG v , ABl. Nr. L 43, g BGB * RiL- über bestimmte Aspekte des VERKAUFSGÜTERKAUFS UND GARANTIEN FÜR VERBRAUCHSGÜTER v , ABl. Nr. L 171, ff BGB? * Richtlinien zum ZAHLUNGSVERZUG IM HANDELSVERKEHR, 284 ff. v , ABl. Nr.L 200, S. 35. Schutz der Rechtsgüter typische Regelungselemente: Gefährdungshaftung * PRODUKTHAFTUNGS-RIL 85/374/EWG v , ABl. Nr. L 210, 29 ProdHG in der Fassung vom geändert durch RiL 1999/34/EG ABl. Nr. L 201, 20. * ALLGEMEINE PRODUKTSICHERHEITS-RIL 92/59/EWG v , ABl. Nr. L 228, 24 ProdSG * EINZELNE VERTIKALE PRODUKTSICHERHEITSRICHTLINIEN: - EINFACHE DRUCKBEHÄLTER-RiL 87/404/EWG v , ABl. Nr. L 220, GSGV - SPIELZEUG-RiL 88/378/EWG v , ABl. Nr. L 187, 1. SpielzeugVO - BAUPRODUKTE-RiL 89/106/EWG v , ABl. Nr. L 40, 12. BPG - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEITS-RiL 89/336/EWG v , ABl. Nr. L 139, 19. EMVG - MASCHINEN-RiL 89/392/EWG v , ABl. Nr. L 183, GSGV - PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN-RiL 89/686/EWG v , ABl. Nr. L 399, GSGV Rechtsschutz UNTERLASSUNGSKLAGEN-RiL 98/27/EG v , Abl. Nr. L 166, 51. Empfehlung der Kommission v betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechsstreitigkeiten zuständig sind, ABl. Nr. L 115, 31.

7 7 Professor Dr. Thomas M. J. Möllers Ordinarius für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Europarecht; Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung G ESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR DES I NSTITUTS FÜR E UROPÄISCHE R ECHTSORDNUNGEN Konformitätsbewertungsverfahren nach EG-Recht 1 1 Aus Thomas M. J. Möllers, Rechtsgüterschutz im Umwelt- und Haftungsrechts, 1996, S. 207.

8 8 Gesetzestexte Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 823 Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Abs. 1: Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Produkthaftungs-RiL 85/374/EWG v , ABl. Nr. L 210, 29, geändert durch RiL 1999/34/EG ABl. Nr. L 201, 20. Produkthaftungsgesetz (ProdHG) Gesetz vom (BGBl. I S. 2198) Zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1478) 1 Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden. (4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast. 2 Produkt Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität. 3 Fehler (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. 4 Hersteller (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht

9 9 festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. 5 Mehrere Ersatzpflichtige Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im übrigen gelten die 421 bis 425 sowie 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 6 Haftungsminderung (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. (2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung (1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 9 Schadensersatz durch Geldrente (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 10 Haftungshöchstbetrag (1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 160 Millionen Deutsche Mark. (2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen. 12 Verjährung (1) Der Anspruch nach 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird. (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden. 13 Erlöschen von Ansprüchen (1) Der Anspruch nach 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. (2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der

10 10 Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde. 14 Unabdingbarkeit Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. 15 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. 16 Übergangsvorschrift Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. 17 Erlaß von Rechtsverordnungen Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erforderlich ist. 18 Berlin-Klausel (gegenstandslos) 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Allgemeine Produktsicherheits-RiL 92/59/EWG v , ABl. Nr. L 228, 24. Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228 S. 24) und des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und über die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. EG Nr. L 220 S. 23). Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum zu bewirken, 1. daß Hersteller und Händler dem Verbraucher nur sichere Produkte zur privaten Nutzung überlassen, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften geregelt wird und 2. daß die CE-Kennzeichnung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen verwendet wird. Zweiter Abschnitt Produktsicherheit 2 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung auf alle Produkte, die 1. zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind oder die er nach allgemeiner Verkehrsanschauung dafür benutzt und 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn gebrauchte Produkte in den Verkehr gebracht werden mit Ausnahme solcher, die 1. als Antiquitäten überlassen werden oder 2. vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, wenn der Überlassende dies gegenüber dem anderen erklärt. (3) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Produkte, die den nachfolgenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen: 1. a) Arzneimittelgesetz, b) Gentechnikgesetz, c) Bauproduktengesetz, d) Medizinproduktegesetz, e) Energiewirtschaftsgesetz, f) Luftverkehrsgesetz, 2. mit Ausnahme der Bestimmungen über Warnungen und den Rückruf ( 8, 9, 10, 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3) dieses Abschnittes a) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit -, b) Weingesetz, c) Fleischhygienegesetz,

11 11 d) Geflügelfleischhygienegesetz, e) Chemikaliengesetz, f) Pflanzenschutzgesetz, g) Gerätesicherheitsgesetz, h) Straßenverkehrsgesetz, i) Waffengesetz, j) Sprengstoffgesetz. Die Behörden, die für den Vollzug der in Nummer 2 des Satzes 1 genannten Gesetze zuständig sind, führen die Bestimmungen über Warnungen und den Rückruf nach den 8 und 9 dieses Abschnittes durch; im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe f ist zuständige Behörde die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe h das Kraftfahrt-Bundesamt. (4) Soweit für andere als von Absatz 3 erfaßte Produkte bestimmte Sicherheitsanforderungen gelten, gehen diese den Bestimmungen dieses Abschnittes vor. Den hierfür zuständigen Behörden obliegt es vorbehaltlich des Absatzes 5, zur Durchführung dieses Abschnittes diese Produkte auf mögliche Gefahren für den Verbraucher hin zu überwachen, auch soweit die bestimmten Anforderungen keine abschließende Sicherheitsüberprüfung ermöglichen. Soweit die Länder für die Durchführung zuständig sind, können sie abweichende Regelungen treffen. (5) Die Durchführung dieses Abschnittes beschränkt sich für die nachfolgenden Behörden auf ihren jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich: 1. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation, 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 3. die Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung, 4. die für die Durchführung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder des Seeaufgabengesetzes zuständigen Behörden oder sonstigen Stellen. 3 Begriffe Hersteller, Inverkehrbringen, Händler (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig 1. ein Produkt herstellt oder 2. ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit seine Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beeinflußt. Als Hersteller gilt auch jeder, der im Rahmen eines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder der das Produkt wiederaufarbeitet. Hat weder der Hersteller noch derjenige, der nach Satz 2 als Hersteller gilt, seinen Sitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt als Hersteller der Vertreter des Herstellers oder, wenn kein Vertreter mit Sitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt werden kann, der Einführer des Produkts. (2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen eines Produkts an andere. (3) Händler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt, ohne durch seine Tätigkeit Sicherheitseigenschaften des Produkts zu beeinflussen. 4 Pflichten des Herstellers (1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es sicher ist. (2) Der Hersteller hat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit 1. dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen die erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser eine Gefahr, die von dem Produkt während der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht, beurteilen und sich dagegen schützen kann, und 2. den Eigenschaften des Produkts angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine von dem Produkt ausgehende Gefahr zu erkennen und diese abzuwehren; dies gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden sind. 5 Pflichten des Händlers Der Händler hat dazu beizutragen, daß nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er 1. weiß oder 2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner Tätigkeit als Händler wissen muß, daß es nicht sicher ist. 6 Sicheres Produkt (1) Ein Produkt ist sicher, wenn von ihm bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer keine 1. erhebliche, 2. mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarende und 3. bei Wahrung der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht hinnehmbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten auch dann als gewahrt, wenn das Produkt gleichwertigen Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht. (2) Die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts erstreckt sich insbesondere auf 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau und der Wartung,

12 12 2. seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zusammen zu erwarten ist, 3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, die Anweisungen für seinen Gebrauch und seine Beseitigung sowie die sonstigen Angaben oder Informationen durch den Hersteller, 4. besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefährdung ausgesetzt sind als andere, besonders Kinder. 7 Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Die zuständige Behörde kann entsprechend dem Ausmaß einer möglichen Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie davon Kenntnis erhält, daß ein Produkt nicht sicher im Sinne des 6 ist. Sie kann auch bei einem Produkt eingreifen, das den maßgeblichen Rechtsvorschriften über Sicherheitsanforderungen, dem Stand der Technik oder dem für ihn maßgeblichen technischen Regelwerk entspricht, wenn von dem Produkt eine konkrete Gefahr ausgeht. (2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, 1. zu verbieten, daß ein nicht sicheres Produkt in den Verkehr gebracht wird, 2. für den zur Prüfung eines Produkts erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es nicht sicher ist, oder 3. anzuordnen, daß ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn durch bestimmte Maßnahmen gewährleistet ist, daß es sicher ist, oder wenn geeignete Warnhinweise über die von dem Produkt ausgehenden Gefahren angebracht worden sind. (3) Die zuständige Behörde kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 richten an 1. den Hersteller, 2. den Händler im Rahmen seiner jeweiligen Geschäftstätigkeit, insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt, oder 3. jede andere Person, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht im Falle des Satzes 1 Nr. 3 einer Person ein Schaden, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird. 8 Warnung vor nicht sicheren Produkten Nach dem Inverkehrbringen darf die zuständige Behörde anordnen, daß alle, die einer von einem Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst darf die Öffentlichkeit warnen, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht getroffen werden können. 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 9 Rückruf nicht sicherer Produkte Die zuständige Behörde darf den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten nicht sicheren Produkts anordnen, solche Produkte sicherstellen und, soweit die Gefahr für den Verbraucher auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, ihre Vernichtung veranlassen. Sie sieht von diesen Maßnahmen ab, wenn die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen des Herstellers oder Händlers sichergestellt wird. 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 10 Landesrechtliche Regelungen Weitergehende landesrechtliche Vorschriften über Warnung oder Rückruf, die der Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren dienen und die auf Produkte Anwendung finden, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, dem Weingesetz, dem Fleischhygienegesetz oder dem Geflügelfleischhygienegesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, bleiben unberührt. 11 Auskunft und Nachschau (1) Die in 7 Abs. 3 bezeichneten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen nach den 7 bis 9 durchzuführen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken. Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Die Beauftragten können Proben entnehmen und sich Muster aushändigen lassen; dabei soll möglichst ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller zurückgelassen werden. Die in 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen haben Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 zu gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unterstützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

13 13 (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Abschnitt entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. (4) Nach Absatz 1 oder 2 erhobene personenbezogene Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 12 Unterrichtung und Information (1) Die für die Durchführung dieses Abschnittes zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig 1. die für den Vollzug dieses Abschnittes zuständigen Stellen mitzuteilen und 2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Abschnittes für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten sowie bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. (2) Trifft eine Behörde Maßnahmen auf Grund dieses Abschnittes, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, und ist deshalb nach Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228 S. 24) eine Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die vom Bund bezeichnete Stelle. (3) Soweit nach den Unterrichtungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung dieses Abschnittes verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. (4) Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Sie regelt dabei insbesondere Art und Umfang der zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren der gegenseitigen Unterrichtung. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 13 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Verordnungen zur Produktsicherheit (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung des in 1 Nr. 1 genannten Zwecks, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, sowie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch Rechtsverordnung Sicherheitsanforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens von Produkten, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieser Verordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Dritter Abschnitt Schutz der CE-Kennzeichnung 14 Verbot der mißbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung (1) Es ist verboten, ein Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne daß deren Verwendung für dieses Produkt gesetzlich geregelt ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die mißbräuchliche Verwendung in anderen Gesetzen geregelt ist. (2) Für Maßnahmen der Behörden gilt 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend. Vierter Abschnitt Bußgeldvorschriften 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 4 Abs. 1 oder 5 Satz 2 Nr. 1 ein Produkt in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Maßnahme nicht ergreift, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach 7 Abs. 1, 8 Satz 1 oder 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen 11 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen 11 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder einen Beauftragten nicht unterstützt, 4. einer Rechtsverordnung nach 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 5. entgegen 14 Abs. 1 Satz 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage erstmalig in den Verkehr bringt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Fünfter Abschnitt Änderungen anderer Gesetze, Inkrafttreten 16 (Änderung des Bauproduktengesetzes)

14 14 17 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) 18 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes) 19 Inkrafttreten Rechtsprechung BGH , BGHZ 104, 323 = NJW 1988, 2611 = LM 823 (E) BGB Nr. 16) - Mehrwegflaschen I. Leitsatz 1. Für den Beweis, daß ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist, kann unter besonderen Umständen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn der Hersteller aufgrund der ihm im Interesse des Verbrauchers auferlegten Verkehrssicherungspflicht gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen und den Befund zu sichern, er dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist. 2. Zu den Voraussetzungen für eine derartige Befundsicherungspflicht des Herstellers (hier: Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen). Sachverhalt Die Bekl. stellt kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke her, die sie in Einheits- Mehrwegflaschen der Genossenschaft D abfüllt und u. a. unter der Bezeichnung "F" in den Handel bringt. Die Eltern des damals drei Jahre alten Kl. bezogen am bei dem Getränkehändler F einen aus der Produktion der Bekl. stammenden Kasten Limonade. Als der Kl. zwei Tage später im Keller des Wohnhauses der Eltern eine Flasche Limonade aus dem Getränkekasten nahm, zerbarst diese. Der Kl. verlor durch die Glassplitter sein rechtes Auge und büßte einen Teil der Sehkraft des linken Auges ein. Die Glasreste wurden nach dem Unfall nicht sichergestellt. Der Kl. hat die Bekl. auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von DM in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen und auf die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Bekl. festgestellt, daß dem Kl. keine Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Bekl. zustehen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen I. Das BerGer. hält nicht für bewiesen, daß die Limonadenflasche bereits fehlerhaft war, als die Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bekl. sie in den Verkehr gebracht hat. Der fehlende Nachweis geht nach Auffassung des BerGer. zu Lasten des Kl. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die von der Rechtsprechung für die Produzentenhaftung entwickelte Beweislastumkehr erstrecke sich weder auf die Fehlerhaftigkeit des Produkts noch auf die haftungsbegründende Kausalität zwischen Fehler und Schaden, sondern beziehe sich ausschließlich auf das Verschulden. Auch die Beweiserleichterungen nach den Regeln des Anscheinsbeweises kämen nicht zur Anwendung. Zwar scheide unsachgemäßes Hantieren durch den Kl. aus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei vielmehr entweder ein zu hoher Innendruck infolge zu geringer Befüllung der Flasche oder ein bereits vorhandener Riß im Glas, der durch eine geringe Erhöhung des Innendrucks infolge der Bewegung des Füllguts bei der Entnahme der Flasche aus dem Kasten zum Bruch der Flasche geführt habe, als Unfallursache anzunehmen. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine Beschädigung der Flasche, wie sie hier als auslösender Faktor für das Zerbersten der Flasche in Betracht komme, erst verursacht worden sei, nachdem sie von der Bekl. letztmalig in den Verkehr gebracht worden sei. Somit befände sich der Kl. zwar in der typischen Beweisnot eines Verbrauchers, der durch ein Produkt aus einer längeren Herstellungs- und Vertriebskette Schaden nehme. Beweiserleichterungen könnten dem Geschädigten indes in diesen Fällen für den Kausalitätsnachweis nicht zugute kommen. Das liefe auf eine dem geltenden Recht fremde Gefährdungshaftung des Herstellers hinaus, da auch dieser den Gegenbeweis praktisch nicht führen könne. II. Die Ausführungen des BerGer. halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das BerGer. zieht ersichtlich eine Haftung der Bekl. nur für den Fall in Betracht, daß die beiden nach den Feststellungen des Sachverständigen für das Zerbersten der Limonadenflasche in Frage kommenden Ursachen - ein überhöhter Innendruck infolge zu geringer Befüllung oder eine Rißbeschädigung im Hohlglas - schon bei Inverkehrgabe der Flasche durch den Bekl. vorgelegen haben. Damit wird der haftungsrechtliche Ansatz von dem BerGer. zu sehr verkürzt. Im gegenwärtigen Verfahrensstand ist nicht auszuschließen, daß die Bekl. für das Zerbersten der Limonadenflasche jedenfalls mit einer Intensität, wie sie hier zu so schweren Verletzungen führt, als Herstellerin auch dann verantwortlich ist, wenn die unmittelbare Ursache dafür ein Haarriß gewesen ist, der erst nach ihrer

15 15 Inverkehrgabe durch die Bekl. auf dem Vertriebsweg zu dem Kl. im Glas aufgetreten ist. In diesem Fall käme es auf die von dem BerGer. in den Mittelpunkt gestellte Frage nach der Beweislast für das Vorliegen oder Fehlen der erwähnten Mängel im Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Flasche nicht an. a) Als Herstellerin der kohlensäurehaltigen Limonade ist die Bekl. nach Deliktsgrundsätzen verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß der Verbraucher durch ihr Erzeugnis keine Gesundheitsschäden erleidet. Dazu gehört nicht nur die Sorge für die Verträglichkeit des von ihr hergestellten Getränks; vielmehr ist sie auch dafür verantwortlich, daß die Behältnisse, in denen sie ihre Limonade in den Handel gibt, nicht zu Verletzungen führen, sei es beim Verbraucher, sei es bei anderen mit dem Transport befaßten Personen (vgl. Senat, VersR 1967, Plastikmassebehälter; BGH, NJW 1976, 1353 = VersR 1976, Batterie). Das gilt auch für die Gefahr des Explodierens der von der Bekl. für ihr Produkt gewählten Glasflasche infolge eines Materialfehlers oder zu hohen Innendrucks, das - wie der Streitfall zeigt - zu schwersten Verletzungen führen kann. Derartige Unfälle sind zwar gemessen an dem hohen Getränkeumsatz und der Gebräuchlichkeit [Gebräuchlichkeit] derartiger Limonadenflaschen - auch als Einheits- Mehrwegflaschen - selten; sie kommen aber, wie die Gerichtspraxis zeigt und der Sachverständige bestätigt hat, immer wieder vor und sind der Getränkeindustrie seit langem als spezifisches Produktrisiko bekannt. Diesem Risiko hat die Bekl. im Rahmen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren zu begegnen. Ihre Verantwortlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie neben gebrauchten Flaschen, die sie für die Neubefüllung aufbereitet, von der Genossenschaft D bezogene fabrikneue Glas-Mehrwegflaschen zur Abfüllung der Limonade verwendet. Auch hinsichtlich dieser Neuflaschen übernimmt sie mit der Verwendung die Produktverantwortung; auch insoweit hat sie deshalb dafür zu sorgen, daß die Flaschen bei ihrer Auslieferung den Anforderungen von Transport und bestimmungsgemäßem Gebrauch durch den Abnehmer genügen. Es handelt sich bei der Bekl. auch nicht um einen reinen Abfüllbetrieb, für den die Verantwortlichkeit für die Verwendung der Flaschen anders zu beurteilen sein kann (vgl. Senat, VersR 1978, 550). Sie entscheidet über die Zusammensetzung des Getränks, insbesondere über die den Innendruck bestimmende Kohlensäurevernetzung, sowie über Art, Bezug und Verwendung des gewählten Verpackungsmaterials. Deshalb trägt sie nicht nur die Verantwortung dafür, daß Material und Innendruck, unter dem die Flaschen nach der Befüllung stehen, aufeinander abgestimmt sind, sondern auch dafür, daß die Flaschen nach ihrer Beschaffenheit denjenigen Beanspruchungen durch Handel und Verbraucher, mit denen gerechnet werden muß, gewachsen sind. Mängel, die nach den Feststellungen des Sachverständigen hier für die Augenverletzungen des Kl. in Frage stehen, sind von der Bekl. nach Möglichkeit durch geeignete Fertigungsmethoden und Kontrollen auszuschließen. b) Dabei muß die Bekl. in Rechnung stellen, daß die Flaschen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Auslieferung aus dem Herstellerbetrieb unbeschädigt sind, auf dem Weg zu dem Verbraucher ihre Berstsicherheit durch Beschädigung des Glases verlieren können. Denn Einwirkungen wie Stoß, Druck, Hitze, Kälte u. ä. muß das Produkt nicht nur bei normalem, d. h. bestimmungsgemäßem Gebrauch gewachsen sein, sondern solche Flaschen müssen auch dem vorhersehbaren üblichen Umgang standhalten (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1985, 890; Borer, Produktehaftung, 1986, S. 26). Allerdings kann von dem Hersteller nicht verlangt werden, für alle Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit der Getränkeflasche Vorsorge zu treffen. Die Grenze für die ihn treffende Gefahrenvorsorge wird dann überschritten, wenn der unsachgemäße Umgang außerhalb des üblichen Erfahrungsbereichs liegt. In Rechnung stellen muß aber die Bekl. nicht nur die oft erhebliche Länge des Weges bis zu dem Verbraucher und die zeitliche Dauer bis zum Verzehr des Getränks und die damit verbundenen Unwägbarkeiten der Beanspruchung der Flaschen, sondern auch den sehr großen Kreis einer Verbraucherschaft ganz unterschiedlicher Zusammensetzung. Sie kann nicht damit rechnen, daß bei Transport und Lagerung mit den Flaschen stets in verständiger, schonender Weise umgegangen wird. c) Freilich kann der Bekl. nicht vorgeworfen werden, daß sie überhaupt für ihre Limonade Mehrwegflaschen aus Glas verwendet, für die eine Verletzungsgefahr insbesondere bei unvorsichtigem Umgang von Handel oder Verbraucherschaft nie ganz ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich kann die Bekl. den Schutz vor den Verletzungsgefahren von Glasbruch der Selbstvorsorge des Verwenders überlassen, schon weil dieser ebenfalls die normalen Risiken des Materials in Rechnung stellen kann. Gleiches kann aber nicht für das Risiko eines explosionsartigen Zerberstens der Flasche gelten, wie es sich hier verwirklicht hat. Der durchschnittliche Verbraucher rechnet mit dieser Gefahr nicht; auch ein entsprechender Hinweis auf der Flasche dürfte die Verbrauchererwartung in dieser Hinsicht nicht nachhaltig verändern. Er kann sich vor ihr, wenn die Flasche schon vorgeschädigt ist oder unter zu hohem Innendruck steht, im allgemeinen auch nicht durch vorsichtiges Hantieren schützen. Die schweren Verletzungen, die gerade wegen des explosiven Zersplitterns des Glases eintreten können, stehen außer jedem Verhältnis zu den Belastungen, die dem Verbraucher im Umgang mit

16 16 einem Produkt als sein allgemeines Lebensrisiko zugemutet werden können. Allerdings spricht nach den bisher in den Rechtsstreit eingeführten Daten viel dafür, daß - gesehen auf die große Zahl der von den Getränkeherstellern kohlensäurehaltiger Getränke benutzten Mehrwegflaschen derselben Beschaffenheit - Unfälle mit wegen einer Vorschädigung im Glas zerplatzenden Flaschen sehr selten sind, so daß nicht schon wegen des generellen Gefahrenpotentials von Mehrwegflaschen rechtliche Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen. Andererseits können die spezifischen Risiken eines explosionsartigen Zerberstens nicht schon deshalb vom Hersteller unbeachtet gelassen werden; dazu sind die Folgen zu schwer. Vielmehr muß der Getränkehersteller als verpflichtet angesehen werden, im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren und technisch Möglichen - sei es, was der Sachverständige im Streitfall angedeutet hat, durch ein wesentliches Herabsetzen des Vernetzungsdruckes, sei es durch eine weniger bruchgefährliche Gestaltung der Flasche, durch einem Überdruck vorbeugende Verschlüsse oder andere Maßnahmen - solche spezifische Gefahren mit ihren schweren Verletzungen möglichst auszuschalten. d) Für den Streitfall bedeutet das, daß das BerGer. zunächst der Frage nachzugehen hat, ob und inwieweit die Bekl. in dem hier maßgeblichen Zeitraum, in dem die Flasche von ihr in den Verkehr gegeben worden ist, derartige Vorkehrungen gegen ein explosionsartiges Zerbersten ihrer Flaschen im Falle einer Vorschädigung ihres Glases - sei es auch erst auf dem Transport zum Verbraucher - zugemutet werden konnten. Bei der Beurteilung des wirtschaftlich Zumutbaren werden u. a. die Verbrauchergewohnheiten und die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt zu berücksichtigen sein, andererseits aber auch der Umstand, daß den wirtschaftlichen Gesichtspunkten elementare Sicherheitsbedürfnisse des Verbrauchers gegenüberstehen. Die Darlegungsund Beweislast für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Fertigung, die das explosive Bersten von Limonadenflaschen ausschließt, und die dahingehende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bekl. trifft den Kl., ohne daß ihm hier Beweiserleichterungen zugute kämen. Sollte das BerGer. zu dem Ergebnis kommen, daß auf diese Weise derartige Explosionsrisiken von der Bekl. bereits damals ausgeschlossen werden konnten und daß sich die Bekl. diesen Möglichkeiten trotz des in der Branche seit langem bekannten Risikos fahrlässig verschlossen hat, so steht damit fest, daß sie für die Verletzungen des Kl. verantwortlich ist, auch wenn die Flasche nicht wegen eines überhöhten Innendrucks infolge zu geringer Befüllung, sondern wegen einer Beschädigung des Glases, sei es auch erst auf dem Transport zum Verbraucher, zerborsten ist. 2. Nur wenn eine Verpflichtung der Bekl. zu derartigen Vorkehrungen für einen Ausschluß des vorgenannten Risikos für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Flasche zu verneinen wäre, käme es für eine Haftung der Bekl. auf die von dem BerGer. in den Mittelpunkt seiner Erörterung gestellte Frage an, ob neben der Möglichkeit eines überhöhten Innendrucks infolge zu geringer Befüllung, für die ein Fabrikationsfehler der Bekl. außer Frage stehen würde, auch die andere mögliche Schadensursache, eine Rißschädigung im Glas der Flasche, bereits im Produktionsbereich der Bekl. bestanden hat, d. h. ob die Flasche bei ihrer Inverkehrgabe schon den Mangel aufgewiesen hat, der die Explosion ausgelöst hat. Auch insoweit halten indes die Ausführungen des BerGer. den Angriffen der Revision nicht durchweg stand. a) Ohne Verfahrensverstoß vermag das BerGer. nicht auszuschließen, daß die Limonadenflasche, um die es geht, in Ordnung gewesen ist, als sie von der Bekl. in den Vertrieb gegeben worden ist. aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision für den Nachweis, daß der zum Bruch der Flasche führende Fehler bereits im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorlag, auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Der Kl. sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senat, VersR 1958, Betondecken und VersR 1987, Putenfutter) zum einen darin, daß es bei von der Bekl. vertriebenen Limonadenflaschen - wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller - in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Bekl. jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kl. die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Bekl. eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senat, VersR 1987, 587 m. w. Nachw.), helfen die Regeln des Anscheinsbeweises dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem [nachdem] das Produkt den Herstellungsbetrieb verlassen hat. Gegen die Ausführungen des BerGer., nach denen nicht auszuschließen ist, daß eine Schädigung der Flasche verursacht worden ist, nachdem sie von der Bekl. letztmalig in Verkehr gebracht wurde, ist nichts zu erinnern. Es bleibt die Möglichkeit, daß ein Dritter, für den der Produzent nicht einzustehen hat - wie Zwischen- oder Einzelhändler - die Limonadenflasche durch unsachgemäße Handhabung vorgeschädigt hat. bb) Auch soweit die Revision sich darauf beruft, daß durch das schädigende Ereignis das Produkt

17 17 selbst zerstört und dadurch die Ursache für Beweisschwierigkeiten im Bereich der Bekl. gesetzt worden sei, führt dies nicht zu den angestrebten Beweiserleichterungen. Von einer Beweisvereitelung durch die Bekl. kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht auszuschließen ist, daß nicht die Bekl., sondern ein anderer für das Zerbersten der Flasche und die damit einhergehende Vernichtung des Beweismittels verantwortlich ist. cc) Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem für den Bereich der Arzthaftung zugelassene Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler hilft hier dem Kl. nicht weiter. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß das vom Behandlungsfehler in das Behandlungsgeschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis darin liegt, daß das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist und wegen des groben Verstoßes der Mißerfolg der Behandlung besonders nahe liegt (vgl. Senat, BGHZ 85, 212 = NJW 1983, 333 = VersR 1982, 1193 m. w. Nachw.). An einer mit einem groben Behandlungsfehler vergleichbaren Situation fehlt es hier. Die Wiederverwendung gebrauchter Limonadenflaschen ohne ausreichende Kontrolle auf Vorschädigung stellt sich nicht als solch elementarer Fehler dar, daß schon aus diesem Grunde Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr gerechtfertigt wären. Denn immerhin hat die Bekl. nach den Feststellungen des BerGer. eine gewisse Auslese dadurch getroffen, daß sie die Getränkeflaschen unter einen Vorspanndruck von 6,0 bar gebracht hat. b) Kommt es deshalb im Streitfall darauf an, welche Partei mit den Nachteilen der Nichtaufklärbarkeit der genauen Fehlerursache und des Zeitpunkts ihres Entstehens belastet ist, dann ist dem BerGer. im Ausgangspunkt zwar darin zu folgen, daß es grundsätzlich Sache des Kl. ist, nicht nur den Fehler des Produkts und seine Ursächlichkeit für den Verletzungsschaden, sondern auch zu beweisen, daß der in Frage stehende Produktmangel aus dem Herstellerbereich stammt, der von der Bekl. zu verantworten ist. Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senat, VersR 1987, 587 und VersR 1983, Muscheln II - m. w. Nachw.; Baumgärtel, JA 1984, 667; Brüggemeier, WM 1982, 1330; Diederichsen, VersR 1984, 797; Lorenz, AcP 170, 380; Kullmann-Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I 2 b, IV 3 a aa 1; Mertens, in: MünchKomm, 2. Aufl., 823 Rdnr. 308; a. A. OLG Frankfurt, VersR 1980, 144 und Loewenheim, NJW 1969, 1756). Eine generelle Beweislastumkehr würde die Deliktshaftung des Herstellers zu einer Erfolgseinstandshaftung machen, für die es einer besonderen materiellrechtlichen Legitimierung bedarf. Indes folgt daraus nicht, daß Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für die Zuordnung eines schädlichen Produktfehlers im Herstellerbetrieb stets auszuschließen sind, wie das BerGer. annimmt. Die Einwände gegen eine vom Hersteller zu entkräftende Kausalitätsvermutung verlieren u. a. dann ausnahmsweise weithin an Gewicht, wenn der festgestellte Mangel des Produkts typischerweise aus dem Bereich des Herstellers stammt, dieser gerade deshalb - und weil er zur Vermeidung schwerer Schadensfolgen ein derartiges Risiko nach Möglichkeit auszuschließen hat - zum Schutz des Verbrauchers verpflichtet ist, sich über das Freisein des Produkts von solchen Mängeln vor Inverkehrgabe zuverlässig zu vergewissern, und der Geschädigte nachgewiesen hat, daß der Hersteller diese "Statussicherung" über den mangelfreien Zustand des Produkts nur unzureichend vorgenommen hat. In einem derartigen Falle wird die materielle Pflichtenstellung nicht wesentlich zu Lasten des Herstellers verändert, wenn er - sozusagen in Fortführung seiner Pflicht zu der von ihm versäumten "Statussicherung" - nachweisen muß, daß der Mangel erst nach Inverkehrgabe des Produkts durch ihn entstanden ist. Er würde sich treuwidrig verhalten, wenn er sich im Prozeß zu seiner Entlastung auf das Fehlen von Daten für den Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Produkts berufen könnte, um die sich zu sorgen ihm zum Schutz des Verbrauchers materiellrechtlich gerade aufgegeben war. aa) Mit der Eröffnung einer solchen Möglichkeit der Beweislastumkehr beim Kausalitätsnachweis auch im Bereich der Produzentenhaftung knüpft der Senat an von ihm bisher schon entwickelte Grundsätze für Beweiserleichterungen im Deliktsrecht an. Dabei wird davon ausgegangen, daß nicht jede Pflichtwidrigkeit, die zur Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs führt, schon dem Schädiger anzulasten ist. Eine allgemeine Regel, daß das Aufklärungsrisiko demjenigen voll zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, läßt sich nicht halten (vgl. Senat, NJW 1984, 432 = VersR 1984, 40 (41) und BGHZ 61, 118 (121) = NJW 1973, 1688; Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 16). Würde sich ein von der Bekl. zu verantwortendes Unterlassen ausreichender Kontrolle der wiederverwendeten gebrauchten Getränkeflaschen auf Berstsicherheit lediglich als Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrspflicht darstellen, ein Produkt herzustellen, das ohne Schaden für die Gesundheit verwendet werden kann, so bestünde kein Anlaß, dem Kl. als Geschädigten allein wegen dieses Verstoßes der Bekl. gegen die ihr obliegende Verhaltenspflicht die Beweislast für die Ursächlichkeit der unterlassenen Kontrolle an dem Unfall anzulasten (vgl. Senat, NJW 1984, 432).

18 18 bb) Anderes kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Pflicht des Herstellers zur Gefahrenabwehr gezielt auf Erhebungen zur Aufhellung eines unklaren Zustands oder einer ungeklärten Beschaffenheit des Produkts gerichtet ist, die dem Hersteller zum Schutz der Verwender gerade deshalb aufgegeben ist, um durch eine genaue Ermittlung und Sicherung des Status sich rechtzeitig über das Freisein von Produktgefahren zu vergewissern, die typischerweise das Produkt belasten und die nach Inverkehrgabe des Produkts durch den Hersteller nicht mehr aufzudecken sind. Ist der Hersteller in diesem Sinne zur Erhebung und Sicherung der Daten über den Zustand des Produkts verpflichtet, weil er den Verwender mit einem ungeklärten Status und darin verborgenen Gefahren nicht belasten darf, dann verändert es die materielle Pflichtenstellung des Herstellers nicht, sondern bestätigt sie, wenn ihm, weil er diese Pflicht zur Statussicherung verletzt hat, im Prozeß die Beweislast dafür auferlegt wird, daß pflichtgemäße Befunderhebung im Zeitpunkt der Prüfung einen einwandfreien Zustand des Produkts ergeben haben würde. Insoweit geht es um einen vergleichbaren Interessenskonflikt wie in den Fällen, in denen dem Arzt zum Schutz seines Patienten aufgegeben ist, Befunde zu sichern, um sich rechtzeitig Klarheit über einen Krankheitszustand zu verschaffen, die zur Vermeidung gefährlicher Entwicklungen erforderlich und die nachträglich nicht mehr zu erlangen sind. Auch in diesen Fällen hat der erkennende Senat dem Arzt, der diese Befundsicherung schuldhaft unterläßt, die Beweislast für den Verlauf auferlegt, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war (vgl. Senat, NJW 1983, 2935 = VersR 1983, Trinkwasser; BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089 (1091 m. w. Nachw.) und BGH, NJW 1987, 2293 = VersR 1987, 1092). Der diesen Entscheidungen zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke kann für Fallgestaltungen, wie sie oben näher umschrieben sind, auch in der Herstellerhaftung ausnahmsweise zu Beweiserleichterungen des Verwenders für den Ursachenzusammenhang bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers führen. cc) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt hier erfüllt. Die Bekl. hat mit der Einheits- Mehrwegflasche ein Produkt in den Verkehr gebracht, das wegen seiner Eigenart (Glasbehälter, der mehrfach verwendet wird und unter starkem Innendruck steht) eine besondere Schadenstendenz aufweist. Für solche Getränkeflaschen, bei denen nach dem - oft mehrfachen und langjährigen - Vorgebrauch eine Vorschädigung und die damit verbundene Berstgefahr nicht auszuschließen ist, trifft die Bekl. als Herstellerin die Prüfungs- und Befundsicherungspflicht dahin, den Zustand des Glases jeder Flasche vor ihrer Inverkehrgabe auf seine Berstsicherheit hin zu ermitteln und sich darüber zu vergewissern, daß nur unbeschädigte Flaschen den Herstellerbetrieb verlassen. Denn wenn der Getränkehersteller in Fällen wie hier nicht nur neue, sondern auch u. a. schon mehrfach gebrauchte Glasflaschen verwendet, dann fehlt ihm ohne solche Befundsicherung jede Grundlage für die Beurteilung, in welchem Zustand sich das Glas befindet und ob und inwieweit es nicht nur dem hohen Innendruck, dem es ausgesetzt wird, sondern auch den erheblichen Beanspruchungen auf dem Weg der Flaschen zum Verbraucher, mit denen der Hersteller rechnen muß, gewachsen ist. Gerade weil aus einer Vorschädigung des Glases wegen des spezifischen Berstrisikos schwere Gesundheitsschäden erwachsen können und das Risiko einer derartigen Glasbeschädigung bei der Verwendung schon mehrfach gebrauchter Flaschen erhöht ist, hat der Hersteller grundsätzlich diese Pflicht, über den ihm nicht bekannten Zustand der Flasche Erhebungen anzustellen, die ihm und dem Verwender Auskunft über die Berstsicherheit des Hohlglases verschaffen. Nach den Feststellungen des BerGer. war eine vollständige Aussonderung bereits geschädigter Flaschen im Betrieb der Bekl. nicht gewährleistet; insbesondere stellte die kurzfristige Belastung der Flaschen mit einem Vorspanndruck von 6,0 bar keine ausreichende Kontrolle dar. Danach kommt ein Verstoß der Bekl. gegen eine Befundsicherungspflicht mit den dargelegten Möglichkeiten für eine Beweislastumkehr in Betracht. Voraussetzung dieser Pflicht zur "Statussicherung" ist allerdings, daß eine zuverlässige Aussonderung vorgeschädigter Flaschen insoweit technisch möglich und der Bekl. wirtschaftlich zuzumuten sind; dies ist zwar revisionsmäßig zu unterstellen, bisher aber noch nicht hinreichend geklärt. Bestand eine solche Prüfungs- und Befundsicherungspflicht, so ist, wenn es wegen eines Haarrisses im Glas zur Explosion der Getränkeflasche gekommen ist, bis zum Beweis des Gegenteils durch die Bekl. davon auszugehen, daß die Vorschädigung schon vor der Inverkehrgabe der Flasche bestanden hat und bei ordnungsmäßiger Befundsicherung erkannt worden wäre (vgl. v. Bar, Verkehrspflichten, 1980, 295). III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen. Das BerGer. wird - gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien und sachverständiger Beratung - aufzuklären haben, ob die Bekl. durch zumutbare Maßnahmen schon bei der Herstellung des Produkts - der Limonade - die Explosion von Getränkeflaschen in Verbraucherhand auch im Falle einer Beschädigung des Glases ausschließen

19 19 konnte oder aber, falls ihr dies nicht möglich und zumutbar war, ob sie durch geeignete und zumutbare Kontrollen und Befundsicherung ausschließen konnte, daß vorgeschädigte Flaschen wieder in den Verkehr gebracht werden. In diesem Falle trifft die Bekl. als Herstellerin die Beweislast dafür, daß das Unterbleiben derartiger Kontrollen und der Statussicherung für den eingetretenen Schaden ohne Bedeutung ist. War dagegen im damaligen Zeitpunkt von der Bekl. eine derartige "Statussicherung" nicht zu verlangen, dann fällt dem Kl. die Nichtaufklärbarkeit der genauen Schadensursache zur Last. Anmerkung Reinelt, NJW 1988, 2611ff: Mit der "Sprudelflaschenentscheidung" hat der VI. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Produkthaftung, die durch die Entscheidung im Hühnerpestfall (BGHZ 51, 91 (97) = NJW 1969, 269 m. Anm. Diederichsen) eingeleitet worden ist, konsequent in Richtung auf verstärkten Verbraucherschutz fortgesetzt: Bereits im Hühnerpestfall waren die Anforderungen an ein Verschulden des Produzenten und dessen Entlastungsmöglichkeiten stark reduziert worden. Insbesondere hat jenes Urteil die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beim Verschulden im Bereich der Konstruktions- und Fabrikationsfehler eingeführt. Danach hat der Hersteller, wenn ein Fehler und dessen Ursächlichkeit für einen Schaden feststehen, sich hinsichtlich mangelnden Verschuldens zu entlasten. Die Sprudelflaschenentscheidung führt erstmalig eine nicht erst bei der Frage des Verschuldens eingreifende, vorverlagerte Beweislastumkehr ein. Nach dem bisher geltenden auf deliktsrechtliche Vorschriften gestützten Produkthaftpflichtrecht der Rechtsprechung hatte der geschädigte Verbraucher zu beweisen, daß ein Fehler des Produkts bereits beim Hersteller eingetreten war. Nur wenn feststand, daß die Schadensursache dem Verantwortungsbereich des Herstellers zuzurechnen war, konnte und mußte der Hersteller seinerseits den Entlastungsbeweis nach 831 BGB antreten (vgl. im einzelnen Reinelt, DAR 1988, 83). Im Sprudelflaschenfall war nicht mehr zu klären, ob die Flasche bereits beim Verlassen des Herstellerwerks fehlerbehaftet (etwa mit zu hohem Druck geladen) war oder ob eine erst später eingetretene Beschädigung der Flasche zu deren Explosion und der Verletzung des Klägers (eines dreijährigen Kindes) geführt hatte. Die Scherben der explodierten Flasche waren nicht mehr vorhanden, die genaue Explosionsursache nicht mehr aufklärbar. In dieser Situation mußte der BGH für die dann erfolgende Zurückweisung an die Berufungsinstanz unterstellen, der Produzent habe mit so hohem Druck abgefüllt, daß Explosionsgefahr bestand oder aber die Flasche habe bereits beim Verlassen des Herstellerwerks einen Haarriß aufgewiesen. Ob es tatsächlich so war, wird die Tatsacheninstanz aufzuklären haben. In der prozessualen Situation, in der der BGH sich befand, waren diese Möglichkeiten nicht auszuschließen. Legt man sie zugrunde, steht jedenfalls fest, daß der Abfüller der Sprudelflasche eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Der Hersteller ist in einem solchen Fall verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Material und Innendruck den gewöhnlichen Beanspruchungen durch Handel und Verbraucher gewachsen sind. Für einen solchen Fall will der BGH jetzt eine Beweislastumkehr für die Frage der Fehlerentstehung zugunsten des Verbrauchers einführen. Er beabsichtigt mit seiner neuen Entscheidung offensichtlich nicht, generell dem Verbraucher die Beweislast dafür abzunehmen, daß die Fehlerentstehung dem Verantwortungsbereich des Herstellers zuzuordnen ist. Nur dann, wenn die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Hersteller feststeht (die hier aus prozessualen Gründen unterstellt werden mußte), kehrt sich die Beweislast um. Auch wenn der VI. Zivilsenat des BGH die Vermutung für die Fehlerzurechnung in den Verantwortungsbereich des Herstellers mit seiner neuen Entscheidung auf den Fall beschränkt, daß eine wie immer geartete Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers feststeht, hat das Gericht mit dieser Entscheidung doch letztlich das Tor für eine grundsätzlich sich anbahnende Beweislastumkehr für die Frage der Fehlerzurechnung aufgestoßen und damit die Produkthaftung nach geltendem Deliktsrecht der Rechtslage nach dem künftig in Kraft tretenden Produkthaftungsgesetz angenähert. Die Richtlinie des Rates vom (NJW 1988, 1432 m. Einl. Taschner) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, die am in Kraft getreten ist und für das Gebiet des deutschen Rechts durch ein neues Produkthaftungsgesetz in Kürze umgesetzt wird (vgl. BT-Dr 11/2447), sieht eine gleichgelagerte Beweislastumkehr zugunsten des Kunden vor. Das neue Produkthaftungsgesetz statuiert eine Haftung des Herstellers nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung ( 1 Entwurf zum Produkthaftungsgesetz). 1 II Nr. 2 dieses Gesetzes verschafft dem grundsätzlich ohne Verschulden haftenden Hersteller die folgende Entlastungsmöglichkeit: "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht aufwies, als der Hersteller es in den Verkehr brachte." Dieser Haftungsausschlußtatbestand begründet zugleich eine Beweislastregelung zu Lasten des Herstellers für die Frage der Fehlerzurechnung. Nicht erst beim Verschulden, sondern schon bei der Zuordnung des Fehlers treffen den Hersteller die Folgen eines etwaigen non-liquet. Dieser Vorsprung im Verbraucherschutz von Richtlinie und Entwurf des Produkthaftungsgesetzes, die im

20 20 übrigen bei weitem nicht die Befürchtungen der Industrie und die Erwartungen der Verbraucher an einen deutlich verbraucherfreundlicheren Rechtsschutz rechtfertigen (vgl. im einzelnen Reinelt, DAR 1988, 80), gegenüber der bisherigen auf Deliktsrecht gestützten Rechtslage, wie die Rechtsprechung sie entwickelt hat, wurde mit der neuen Entscheidung des BGH zur Vorverlegung der Beweislastumkehr bei feststehendem Sorgfaltspflichtverstoß des Herstellers aufgeholt. Die EG-Richtlinie und ihre Umsetzung durch das neue Produkthaftungsgesetz bringen dem Verbraucher damit gegenüber der nunmehr geltenden Rechtslage unter Zugrundelegung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum noch materiellrechtliche oder prozessuale Vorteile, wenn man davon absieht, daß Richtlinie und Entwurf des Produkthaftungsgesetzes für den Bereich der Konstruktions- und Fabrikationsfehler (nicht der Produktbeobachtungsfehler, vgl. dazu BGH, NJW 1987, 1009) einen größeren Personenkreis aus der Herstellerkette in die Haftung einbeziehen (Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, vgl. im einzelnen Schmidt-Salzer- Hollmann, EG-Richtlinie, Art. 1 Rdnrn. 28 ff., Art. 3 Rdnrn. 15 ff.). Abgesehen von dem sich hieraus ergebenden Vorteil für den Verbraucher, eine größere Anzahl von passivlegitimierten Anspruchsverpflichteten vorzufinden, ist die materiellrechtliche Situation des Verbrauchers nach der auf Deliktsrecht gestützten Rechtsprechung zur Produkthaftung wegen des weiteren Haftungsumfanges wesentlich günstiger als nach der EG-Richtlinie und dem Produkthaftungsgesetz. So wird z. B. der im "Sprudelflaschenfall" eingeklagte Schmerzensgeldanspruch nur nach bisherigem Deliktsrecht, nicht nach dem neuen Produkthaftungsgesetz geschuldet. In Zukunft wird der klagende Verbraucher, wenn er seine Ansprüche kumulativ auf das neue Produkthaftungsgesetz und auf die in der Rechtsprechung entwickelte Deliktshaftung stützt, regelmäßig feststellen, daß er mit der aus 823 BGB hergeleiteten Haftung weiterkommt als mit dem jedenfalls für die Praxis zu Unrecht als tiefgreifende Neuerung begrüßten auf Gefährdungshaftung gestützten Produkthaftungsgesetz. Daß die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten auch in der Frage der Fehlerzurechnung für den Bereich der deliktsrechtlichen Haftung der Situation nach dem neuen Produkthaftungsgesetz nahezu vollständig angeglichen wurde, ist Ergebnis und Verdienst der neuen Sprudelflaschenentscheidung des BGH. BGH , NJW 1990, 906 = VersR 1989, 1307 = NJW 1991, 677, Pferdebox. Leitsatz 1. Konstruktive Maßnahmen zur Beseitigung von Produktgefahren müssen dann nicht getroffen werden, wenn die Benutzer dies im Bewußtsein der bestehenden konkreten Gefahr nicht für erforderlich erachten. 2. Aufgrund der Produktbeobachtungspflicht ist ein Warenhersteller auch gehalten, die Produktentwicklung der wichtigsten Mitbewerber zu beobachten. Sachverhalt Der Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz wegen der Verletzung eines Pferdes. Der Kl. war Eigentümer eines Hannoveraner Fuchswallachs, der als Turnierspringpferd verwendet wurde. Er hatte dieses Pferd seit dem Jahre 1984 auf dem Hof des Landwirts E untergebracht. Die bekl. Gesellschaft ist Herstellerin von Pferdeboxen. In dem Pferdestall des Landwirts E befanden sich Boxen, welche im Betrieb der Bekl. hergestellt und von deren Arbeitnehmern montiert worden waren. Die Trennwände dieser Boxen sind insgesamt 2,2 m hoch. Bis zur Höhe von 1,5 m bestehen sie aus massivem Bongossi-Holz, im oberen Bereich sind sie als Sprossenwand hergestellt mit massiven feuerverzinkten Rohren von 2,2 cm Durchmesser. Als oberen Abschluß der Trennwände hat die Bekl. ein nach oben offenes feuerverzinktes U-Eisen verwendet. Der Kl. behauptet, sein Pferd habe sich am dadurch verletzt, daß es beim Aufstellen auf die Hinterhand mit dem linken Vorderhuf an dem oberen Rand des U-Eisens der Box hängengeblieben sei. Dabei seien Verletzungen an der Sehne der vorderen linken Fesselbeuge unter Eröffnung der gemeinsamen Sehnenscheide eingetreten. Bei dem Verkauf des Pferdes habe er deshalb eine Preiseinbuße von DM erlitten. Außerdem seien ihm Behandlungskosten in Höhe von 2.251,16 DM entstanden. Während der verletzungsbedingten Gebrauchsunfähigkeit des Pferdes habe er noch DM Unterbringungskosten aufbringen müssen. Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von ,16 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte Erfolg. Aus den Gründen I. Das BerGer. stellt aufgrund der Bekundungen des Landwirts E und des Tierarztes C - und von der Revision nicht beanstandet - fest, daß sich das Pferd

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