Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017"

Transkript

1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 KKG, Innominatverträge II Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen

2 Themen heutige Vorlesung! KKG! persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich! Pflichten! Sanktionen! Innominatverträge Teil II! Alleinvertriebsvertrag! Franchising RA Dr. Eva Maissen Seite 2

3 Verjährung der Rückerstattungspflicht (OR 130) - Befristetes Darlehen: Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf der Vertragsdauer " OR 130 I - Unbefristetes Darlehen: Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tag, auf den die Kündigung (erstmals) möglich ist " OR 130 II - Bundesgericht und Teil der Lehre: Beginn mit Ablauf von sechs Wochen nach Auszahlung,; - anderer Teil der Lehre: Beginn mit tatsächlicher Kündigung. RA Dr. Eva Maissen Seite 3

4 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG 1 ff. und 7) I! Definition Konsumkreditvertrag gemäss KKG 1: Kreditgeberin gewährt Konsumentin eine Leistung, die in Form von Geld und im Hinblick auf eine spätere Gegenleistung erbracht wird. Erscheinungsformen:! Zahlungsaufschub, Darlehen, ähnliche Finanzierungshilfen (Auffangtatbestand) (Abs. 1)! u.u. Leasingverträge und Kredit- und Kundenkarten/Überziehungskredite (Abs. 2)! Kreditgeberin: juristische (oder natürliche) Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (KKG 2)! Kreditnehmerin: natürliche Person, die Konsumkreditvertrag ausserhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschliesst (KKG 3) RA Dr. Eva Maissen Seite 4

5 Fällt ein Studentendarlehen unter das KKG? BGE 139 III 201 ff. X schloss zur Finanzierung seines Studiums im September bzw. Oktober 2003 mit der Bank Y. einen Basisvertrag und einen "Bildung plus-kreditvertrag" über eine Summe von Fr. 20'000.- ab. Der Kredit sollte gemäss Vereinbarung ausschliesslich der Finanzierung der mehrjährigen Hochschulausbildung dienen. Der Zins von 3,25 bzw. 3 % wurde gemäss Vertrag bis zum Ende der Ausbildung kapitalisiert. Die Darlehensgeberin nahm unbestrittenermassen nie eine Kreditfähigkeitsprüfung nach den Regeln von Art. 28 KKG vor, verlangte aber vor der ersten Anhebung der Kreditlimite im Jahr 2004 ein detailliertes Budget. RA Dr. Eva Maissen Seite 5

6 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG 1 ff. und 7) II Ausschlussgrund gem. KKG 7: Das KKG ist aber dann nicht anwendbar, wenn! Sicherung durch Grundpfand oder hinterlegte bankübliche Sicherheiten! zinsen- und gebührenfrei! Betrag = weniger als CHF 500 oder mehr als CHF ! Rückzahlungsfrist: max. 3 Monate RA Dr. Eva Maissen Seite 6

7 Mindestanforderungen an einen Konsumkreditvertrag (KKG 9) Rechtswissenschaftliches Institut! qualifizierte Formvorschriften (KKG 9 I):! Schriftform! Aushändigung Vertragskopie! Inhaltsvorschriften, Mindestinhalt des Vertrags (KKG 9 II):! Nettobetrag des Kredits, (Rückzahlungsmodalitäten)! effektiver Jahreszins, Änderungsbedingungen, Angabe Elemente Gesamtkosten,, Hinweis auf angemessene Ermässigung bei vorzeitiger Rückzahlung, (Rückzahlungsmodalitäten), Hinweis auf Widerrufsrecht, pfändbarer Teil des Einkommens etc.! keine Überschreitung des Höchstzinssatzes (KKG 14)! Zins ist auf das ganze Jahr hochzurechnen! maximal zulässiger Zinssatz gemäss KKG 14 = aktuell 10 % (Überziehungskredite/Kreditkarten: 12 %; vgl. VKKG 1) Folgen einer Verletzung " KKG 9 i.v.m. KKG 15: Nichtigkeit i.s. Rückabwicklung (Rückzahlung ohne Zinsen und Kosten) RA Dr. Eva Maissen Seite 7

8 Vorzeitige Rückzahlung KKG 17 Vorzeitige Rückzahlung Art. 17 KKG 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann die Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen. 2 In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen. 3 Huguenin, OR AT und BT, N 3112 ff. 5./6. Dezember 2016 Darlehen; Konsumkreditvertrag (KKG) Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 8

9 VKKG 1 (Verordnung des Bundesrats zum KKG, SR ): 1. Abschnitt: Höchstzinssatz Art. 1 1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent. 2 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent. 3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest. 2 2 Der Höchstzinssatz beträgt vom 1. Jan bis zum 31. Dez Prozent und für Überziehungskredite 12 Prozent (Art. 1 der V des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite vom 22. Dez. 2016, AS ). RA Dr. Eva Maissen Seite 9

10 Kreditfähigkeitsprüfung (KKG 28) Rechtswissenschaftliches Institut Prüfung der Kreditfähigkeit Art. 28 KKG 1 Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen. 2 Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens [ ] beanspruchen zu müssen. 3 Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. [ ] 4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind. RA Dr. Eva Maissen Seite 10

11 Sanktionen Art. 32 KKG 1 Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. 2 Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten. Folgen einer Verletzung " KKG 32, Nichtigkeit: - bei geringfügigem Verstoss kein Anspruch auf Zinsen und Kosten - bei schwerwiegendem Verstoss: kein Anspruch auf Rückforderung des Kredits! RA Dr. Eva Maissen Seite 11

12 InnoV II Die Klangware AG stellt elektronische Musikinstrumente her und beliefert damit Einzelhändler in verschiedenen Absatzgebieten, darunter auch das Musikhaus Mélodique. In der getroffenen Abmachung wird sichergestellt, dass der Vertrieb durch die Klangware AG im Gebiet «Bern/Jura» nur und direkt über das Musikhaus Mélodique und nicht über weitere Zwischenhändler erfolgt. Zudem wird dem Musikhaus Mélodique die Pflicht auferlegt, alle zu verkaufenden Instrumente ausschliesslich von der Klangware AG zu erwerben. Schliesslich hat es in dem zugewiesenen Vertragsgebiet «Bern/Jura» den Verkauf zu fördern und darf zu diesem Zweck mit dem Logo der Klangware AG werben. Wie ist dieser Vertrag zu qualifizieren? RA Dr. Eva Maissen Seite 12

13 Abgrenzung Alleinvertriebsvertrag Rechtswissenschaftliches Institut Nachweismäkler 1x - Tätigkeit Dauervertrag Vermittlung Abschlüsse Vermittlungsmäkler X X Vermittlungsagent X X in fremdem Namen, auf fr. Rechn. Abschlussagent X X X Abschluss von Verträgen in eigenem Namen, auf fr. Rechn. Kommissionär X X in eigenem Namen, auf eig. Rechn. Alleinvertreter X X Franchising X X RA Dr. Eva Maissen Seite 13

14 Aufbau Alleinvertriebsvertrag Rechtswissenschaftliches Institut Lieferant Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) Händler, Alleinvertreter Doppelsynallagma räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförderungspflicht Lieferpflicht Kaufverträge Abnahme- und Zahlungspflicht RA Dr. Eva Maissen Seite 14

15 Typische Klauseln in Alleinvertriebsverträgen! Pflicht zur Absatzförderung (oft Festlegung von sog. Zielmengen bzgl. Verkaufsvolumen)! Einräumung des Alleinvertriebsrechts im Vertragsgebiet (d.h. Umschreibung des Vertragsgebiets und Regelungen Verkauf ausserhalb des Vertragsgebiets " KKG beachten!)! Gewährleistung des kartellrechtlich zulässigen Gebietsschutzes! Pflicht zum Mindestbezug! Höchstpreisklauseln und unverbindliche Preisempfehlungen " KKG beachten!! Konkurrenzverbot i.s. eines Verbots des Verkaufs von Konkurrenzprodukten " KKG beachten!! nachvertragliches Konkurrenzverbot " KKG beachten!! Ausschluss einer Kundschaftsentschädigung bei Vertragsende " ggf. Verstoss gegen zwingendes Recht (BGE 134 III 497)! Lizenzeinräumungen zum Gebrauch von Immaterialgüterrechten (wie z.b. der Marke) des Lieferanten! Regelung der Vertragsdauer und Vertragsbeendigung RA Dr. Eva Maissen Seite 15

16 Die Klangware AG stellt elektronische Musikinstrumente her und beliefert damit Einzelhändler in verschiedenen Absatzgebieten, darunter auch das Musikhaus Mélodique. In der getroffenen Abmachung wird sichergestellt, dass der Vertrieb durch die Klangware AG im Gebiet «Bern/Jura» nur und direkt über das Musikhaus Mélodique und nicht über weitere Zwischenhändler erfolgt. Zudem wird dem Musikhaus Mélodique die Pflicht auferlegt, alle zu verkaufenden Instrumente ausschliesslich von der Klangware AG zu erwerben. Schliesslich hat es in dem zugewiesenen Vertragsgebiet «Bern/Jura» den Verkauf zu fördern und darf zu diesem Zweck mit dem Logo der Klangware AG werben. Fortsetzung: Obwohl das Musikhaus Mélodique den Absatz von Klangware-Instrumenten stets nach Kräften gefördert hat, schliesst die Klangware AG mit einem Musikgeschäft des Nachbardorfes einen weiteren Alleinvertriebsvertrag für das Gebiet «Bern/Jura» ab. Das Musikhaus Mélodique protestiert vergeblich gegen dieses Vorgehen. Kann das Musikhaus Mélodique den Vertrag auflösen? RA Dr. Eva Maissen Seite 16

17 Franchising Beim Franchising stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht zur Nutzung eines Absatzkonzepts zur Verfügung. Der Franchisenehmer darf i.d.r. den Namen, die Marke sowie die kommerzielle und technische Erfahrung des Franchisegebers nutzen. Im Gegenzug verpflichtet er sich, eine Franchisegebühr zu bezahlen die Waren getreu dem Vertriebskonzept des Franchisegebers abzusetzen oder anzubieten. Franchisegeber Zur Verfügugn Stellen Vertriebssystem Franchisegebühr Franchisenehmer Erbringung Dienstleistung/ Lieferung Waren in eigenem Namen Kunde RA Dr. Eva Maissen Seite 17

18 typische Klauseln in Franchisingverträgen! Recht zur Nutzung eines Vertriebskonzepts! Entgelt für Nutzungsrecht! Pflicht zur Absatzförderung im Vertragsgebiet unter Einhaltung des Vertriebskonzepts! Weisungsrecht des Franchisegebers hinsichtlich Einhaltung des Vertriebskonzepts! Befugnis zur Kontrolle der Geschäftstätigkeit! Haftungsausschluss des Franchisegebers! Regelung der Vertragsdauer und Vertragsbeendigung! nachvertragliche Konkurrenzklausel " KKG beachten! RA Dr. Eva Maissen Seite 18

19 weitere Punkte! Karenzentschädigung?! Kundschaftsentschädigung?! Investitionsersatzanspruch?! Kartellrecht Vgl. zu den Absatzförderungsverträgen auch GIRSBERGER DANIEL/HUBER-PURTSCHERT TINA/ MAISSEN EVA/SPRECHER JÖRG, Vertragsgestaltung und Vertragsdurchsetzung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2017, N 601 ff. RA Dr. Eva Maissen Seite 19

20 Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme, schöne Festtage und viel Glück bei den Prüfungen!! RA Dr. Eva Maissen Seite 20

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit 2 wird wie folgt geändert:

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit 2 wird wie folgt geändert: 2 Aenderung vom..., nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom..., : I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 993 über den Konsumkredit 2 wird wie folgt geändert: Kreditvermittlerin Als Kreditvermittlerin

Mehr

Bundesgesetz 221.214.1 über den Konsumkredit

Bundesgesetz 221.214.1 über den Konsumkredit Bundesgesetz 221.214.1 über den Konsumkredit (KKG) vom 8. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 1995) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 sexies und 64 der

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2014

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2014 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2014 Darlehen und Konsumkreditvertrag (KKG) Vorlesung vom Montag, 1. Dezember 2014 Prof. Dr. Claire Huguenin www.rwi.uzh.ch/huguenin Huguenin, OR AT und

Mehr

Inkrafttreten des revidierten Konsumkreditgesetzes Auswirkungen auf den Online-Handel

Inkrafttreten des revidierten Konsumkreditgesetzes Auswirkungen auf den Online-Handel Inkrafttreten des revidierten Konsumkreditgesetzes Auswirkungen auf den Online-Handel 18. November 2015 Dr. Michael Reinle, LL.M. Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch 1 Überblick Worum geht s Einleitung

Mehr

20 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln 21 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags

20 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln 21 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags Bundesgesetz über den Konsumkredit (in Kraft seit dem 1.1.2003; Stand 1.1.2016) Abschnitte Art. Randtitel 1. Begriffe 1 Konsumkreditvertrag 2 Kreditgeberin 3 Konsumentin 4 Kreditvermittlerin 5 Gesamtkosten

Mehr

Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil

Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich Leihe, Darlehen und Konsumkredit (KKG) 30. November 2015 Ein Vermögensverwalter erhält im Frühling/Sommer

Mehr

Januar 2016. Der Konsumkredit. Eine Information der Schweizerischen Bankiervereinigung

Januar 2016. Der Konsumkredit. Eine Information der Schweizerischen Bankiervereinigung Januar 2016 Der Konsumkredit Eine Information der Schweizerischen Bankiervereinigung Der Konsumkredit Die vorliegende Information richtet sich an Bankkundinnen und Bankkunden, die sich einen Überblick

Mehr

vom 23. März 2001 (Stand am 10. Dezember 2002)

vom 23. März 2001 (Stand am 10. Dezember 2002) Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) 221.214.1 vom 23. März 2001 (Stand am 10. Dezember 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 und 122 der Bundesverfassung

Mehr

Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)

Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 1. Abschnitt: Begriffe Art. 1 Konsumkreditvertrag Art. 2 Kreditgeberin Art. 3 Konsumentin oder Konsument Art. 4 Kreditvermittlerin Art. 5 Gesamtkosten

Mehr

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

Verordnung zum Konsumkreditgesetz Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 1 über den Konsumkredit

Mehr

vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Informationssystem über Konsumkredite

vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Informationssystem über Konsumkredite Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) 221.214.11 vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Bundesgesetz über den Konsumkredit

Bundesgesetz über den Konsumkredit Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 und 122 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil

Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich Innominatkontrakte, 7. Dezember 2015 Studentendarlehen? BGE 139 III 201 ff. X schloss zur Finanzierung

Mehr

Fall 5. Lukas Hetzel, André Schrago, Nathaniel Kleiner, Oliver Wamister 1

Fall 5. Lukas Hetzel, André Schrago, Nathaniel Kleiner, Oliver Wamister 1 Fall 5 Ihr Klient ist Hersteller eines taurinhaltigen Energiegetränkes. Das Produkt soll in ganz Europa vertrieben werden. Wie vertreiben Sie das Produkt? Kleiner, Oliver Wamister 1 Der angestrebte Absatzmarkt

Mehr

Revision VKKG (Anpassung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite) Begleitbericht

Revision VKKG (Anpassung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite) Begleitbericht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Revision VKKG (Anpassung des Höchstzinssatzes für

Mehr

IKO: Die Führung einer Evidenzzentrale im Auftrag des Bundes

IKO: Die Führung einer Evidenzzentrale im Auftrag des Bundes IKO: Die Führung einer Evidenzzentrale im Auftrag des Bundes Referent: RA Dr. iur. Robert Simmen Giger & Simmen Rechtsanwälte Geschäftsführer IKO / ZEK Toblerstrasse 97 / Neuhausstrasse 4 8044 Zürich Tel.:

Mehr

Der Franchise-Vertrag

Der Franchise-Vertrag Innominatverträge, Herbstsemester 2013 Der Franchise-Vertrag Dr. Lucius Huber Dr. Lucius Huber, HS 2013 1 1. Begriff «Der Franchisegeber räumt der Franchisenehmerin gegen Entgelt das Recht ein, in eigenem

Mehr

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) 15. April 2004 A5-0224/176 ÄNRUNGSANTRAG 176 Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) pa) verbundener Vertrag : ein mit einem Kreditvertrag verbundener Vertrag über die Lieferung einer Ware oder

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers

Mehr

06.441 n Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf (Bonhôte Pierre) (Differenzen)

06.441 n Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf (Bonhôte Pierre) (Differenzen) Ständerat Frühjahrssession 05 e-parl 7.0.05 0: - - 06. n Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf (Bonhôte Pierre) (Differenzen) für Rechtsfragen

Mehr

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 5. Doppelstunde: Zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge, Kreditvertrag, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht Mittwoch, 18.11.2009, 8:00h 10:00h

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1461.1 (Laufnummer 12112)

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1461.1 (Laufnummer 12112) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1461.1 (Laufnummer 12112) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND AUSTRITT AUS DEM INTERKANTONALEN KONKORDAT ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON MISSBRÄUCHEN IM ZINSWESEN BERICHT UND ANTRAG

Mehr

Berechnung Rückabwicklung. für Herrn Widerruf. Berechnungsvariante:

Berechnung Rückabwicklung. für Herrn Widerruf. Berechnungsvariante: Berechnung Rückabwicklung für Herrn Widerruf Berechnungsvariante: Zinsen Ansprüche Kreditinstitut: Zinssatz Ansprüche Verbraucher: aus jeweiliger Restvaluta 5,00 % p.a. über Basiszins Wichtiger Hinweis:

Mehr

MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort

MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS zwischen Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Darlehensnehmer genannt und Titel Vorname

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Absatzmittler des Unternehmers Grenzen Sie die Begriffe Handelsvertreter, Handelsmakler, Zivilmakler,

Mehr

Das Leasing und die Mehrwertsteuer

Das Leasing und die Mehrwertsteuer Stephanie Purtschert Hess Das Leasing und die Mehrwertsteuer 1 Das Leasing und die Mehrwertsteuer Ziel des vorliegenden Artikels ist es, in einem ersten Teil die verschiedenen Erscheinungsformen des Leasings

Mehr

Kredite. Barkredit Plus Flexibilität gewinnen

Kredite. Barkredit Plus Flexibilität gewinnen Kredite Barkredit Plus Flexibilität gewinnen Haben Sie besondere Pläne, die Sie in absehbarer Zukunft in die Tat umsetzen möchten? Cembra Money Bank unterstützt Sie unkompliziert und diskret, wenn Sie

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Vorwort 5 1. KAPITEL: Anwendungsbereich 15 I. Zeitlicher Anwendungsbereich 20 II. Persönlicher Anwendungsbereich 22 1. Darlehensgeber 22 2. Darlehensnehmer 23 a) Natürliche Personen 23 aa) Abgrenzung privat

Mehr

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen Allgemeine Verkaufsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der und Plattfuss

Mehr

Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements

Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Smarte Lösung für die Arbeitswelt: INTERIM MANAGEMENT Handelskammer beider Basel Mittwoch, 24. August 2016 Marcel Gross, lic.iur. Rechtsanwalt, LL.M.,

Mehr

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Die Haushaltshelden

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Die Haushaltshelden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Die Haushaltshelden AGB als PDF downloaden Wir, Die Haushaltshelden betreiben die Webseite www.die-haushaltshelden.de. Über diese Seite vermitteln wir Arbeitnehmer für

Mehr

Preisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 1244 ff. In Kraft getreten am 1.

Preisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 1244 ff. In Kraft getreten am 1. Preisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 44 ff. In Kraft getreten am 1. September 2000 6 Kredite (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher

Mehr

A. Einführung (Freckmann) 1. B. Anwendungsbereich (Merz) 11. C. Das Recht der Darlehensvermittlung (Freckmann) 37

A. Einführung (Freckmann) 1. B. Anwendungsbereich (Merz) 11. C. Das Recht der Darlehensvermittlung (Freckmann) 37 Inhaltsübersicht A. Einführung (Freckmann) 1 B. Anwendungsbereich (Merz) 11 C. Das Recht der Darlehensvermittlung (Freckmann) 37 D. Werbung und vorvertragliche Informationen des Darlehensgebers (Merz)

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Der Franchise-Vertrag. Checkliste für Franchise-Nehmer. Einleitung. Vorvertragliche Aufklärung

Der Franchise-Vertrag. Checkliste für Franchise-Nehmer. Einleitung. Vorvertragliche Aufklärung 1 Der Franchise-Vertrag Checkliste für Franchise-Nehmer Einleitung Es ist soweit: Sie sind bereit, sich mit einem starken Partner an Ihrer Seite als Franchise-Nehmer selbstständig zu machen. Dann ist es

Mehr

Widerrufsbelehrung (Onlineshop)

Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt vor Vertragsschluss ("klassischer" Onlineshop), Rücksendekosten bis 40 Euro Wert der zurückzusendenden

Mehr

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Website enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ), auf denen die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen

Mehr

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz) Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

Professionelles Projektmanagement in der Praxis

Professionelles Projektmanagement in der Praxis Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):

Mehr

FRANCHISE-HANDBUCH Der Ethikkodes des Deutschen-Franchise-Verbandes (DFV)

FRANCHISE-HANDBUCH Der Ethikkodes des Deutschen-Franchise-Verbandes (DFV) Seite 1 1.4.3. Der Ethikkodes des Deutschen-Franchise-Verbandes (DFV) ETHIKKODEX für Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.v. Der nachfolgende Europäische Verhaltenskodex

Mehr

Merkblatt 6/14 Beiblatt

Merkblatt 6/14 Beiblatt Merkblatt 6/14 Beiblatt Telefonnummer, u.a.) 3. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (inkl. Steuern und Abgaben) bzw. Art der Preisberechnung; ggf. Fracht-, Liefer-, oder Versandkosten bzw. Hinweis

Mehr

VERNEHMLASSUNG DER REGIERUNG BETREFFEND DIE TOTALREVISION DES GESETZES VOM 22. OKTOBER 1992 ÜBER DEN KONSUMKREDIT (LGBL. 1993 NR.

VERNEHMLASSUNG DER REGIERUNG BETREFFEND DIE TOTALREVISION DES GESETZES VOM 22. OKTOBER 1992 ÜBER DEN KONSUMKREDIT (LGBL. 1993 NR. VERNEHMLASSUNG DER REGIERUNG BETREFFEND DIE TOTALREVISION DES GESETZES VOM 22. OKTOBER 1992 ÜBER DEN KONSUMKREDIT (LGBL. 1993 NR. 50) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 29. Oktober 2004 X:\Dokumente

Mehr

L 133/86 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2008

L 133/86 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2008 L 133/86 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2008 ANHANG II EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers Kreditgeber Kreditvermittler

Mehr

= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå=

= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= = = fåñçêã~íáçåéå=ñωê=a~êäéüéåëöéäéê= gìåá=ommu= = = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= Sehr geehrte Damen und Herren Als Darlehensgeber/in kommen Sie bei WEG-Geschäften in verschiedenen

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns

Mehr

Privatkredit. Neue Wege Kredite zu vermitteln

Privatkredit. Neue Wege Kredite zu vermitteln Privatkredit Neue Wege Kredite zu vermitteln Inhalt Worum geht es? Bedürfnisse und Verkaufsargumentation Antragsprozess Vermittlungs-Provision Nächste Schritte Worum geht es? Worum geht es? Bank Lizenzierter

Mehr

Mustervertrag. über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II

Mustervertrag. über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II Mustervertrag über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V. Justiziariat (Stand 07.12.2004) Muster Vertrag über die Wahrnehmung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner 1. Allgemeines Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand

Mehr

Kredite. Barkredit Ziele erreichen

Kredite. Barkredit Ziele erreichen Kredite Barkredit Ziele erreichen Jeder Mensch hat Ideen oder Pläne, die er in die Tat umsetzen möchte. Und jeder kann unerwartet mit aussergewöhnlichen Herausfor derungen und plötzlichem Geldbedarf konfrontiert

Mehr

VII. Der EDV-Vertrag 1

VII. Der EDV-Vertrag 1 Innominatverträge, Herbstsemester 2013 VII. Der EDV-Vertrag 1 Dr. Lucius Huber Dr. Lucius Huber, HS 2013 1 1. Begriff (1) «Der Lieferant verpflichtet sich gegen Entgelt, der Kundin Hard- und/oder Software

Mehr

Standard-Brief zum Thema Leasing

Standard-Brief zum Thema Leasing Dezember 2002 ACHTUNG: Seit dem 1.1.2003 gilt für neu abgeschlossene Leasingverträge das Konsumkredit-Gesetz. Leasingverträge, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen werden, können nicht mehr nach Mietrecht

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken

Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken Banken Ich habe bei einer Überweisung ins Ausland von meiner Bank Gebühren verrechnet bekommen. Ist das in der EU nicht verboten? Bei einer EURO-Überweisung

Mehr

Hypothekenkreditrecht

Hypothekenkreditrecht Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 6. Doppelstunde: Anwendungsbereich Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht, Angabepflichten, Sanktionsvorschriften Mittwoch,

Mehr

AGA e.v. Seminar 16. Mai 2000 Von Rechtsanwalt Rolf Becker Wienke & Becker Rechtsanwälte Bonner Str. 323 50968 Köln 0221 / 37653 30

AGA e.v. Seminar 16. Mai 2000 Von Rechtsanwalt Rolf Becker Wienke & Becker Rechtsanwälte Bonner Str. 323 50968 Köln 0221 / 37653 30 IX Verbraucherkreditgesetz Stand 17.04.2000 (Auszug) VerbrKrG - 1. Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

Inhalt. www.versicherungsberater-tv.de. Erst Widerrufen und. Definition Kredit. Welche Schritte muss ich als. Geheimformel!

Inhalt. www.versicherungsberater-tv.de. Erst Widerrufen und. Definition Kredit. Welche Schritte muss ich als. Geheimformel! Inhalt Erst Widerrufen und Definition Kredit Welche Schritte muss ich als Geheimformel! Zinsersparnis beim Widerruf in Euro Motivation und Kontakten Gutschein 3 4 5 7 8 11 18 2 2 Erst Widerrufen und dann

Mehr

Rechtskunde Stoffel Jürgen 30.04.2005 Kaufvertrag

Rechtskunde Stoffel Jürgen 30.04.2005 Kaufvertrag Zusammenfassung Rechtskunde Der OR 6 ist die weitaus häufigste Vertragsart. Wenn OR Artikel 6 keine Auskunft gibt, allgemeine Grundlagen über Vertrag und Obligation 1 5 anwenden. Besondere Bestimmungen

Mehr

Checkliste Franchise- Vertrag des Deutschen Franchise Verbandes e.v.

Checkliste Franchise- Vertrag des Deutschen Franchise Verbandes e.v. Checkliste Franchise- Vertrag des Deutschen Franchise Verbandes e.v. Jeder Franchise-Vertrag wird auf das jeweilige Franchise-System zugeschnitten, so dass es keinen allgemein gültigen Mustervertrag gibt.

Mehr

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Juristische Fakultät, Universität Basel Prof. Dr. iur. Lukas Handschin 17.12.2010 Juris&sche Fakultät, Universität Basel Céline Troillet Emilie Thomas Nicolas

Mehr

vom 23. März 2001 (Stand am 1. Januar 2016)

vom 23. März 2001 (Stand am 1. Januar 2016) Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) 221.214.1 vom 23. März 2001 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 und 122 der Bundesverfassung

Mehr

Zweite Kammer/ Deuxième Chambre 5.11.2014

Zweite Kammer/ Deuxième Chambre 5.11.2014 Zweite Kammer/ Deuxième Chambre 5.11.2014 1. Verfahren/Procédures a) Nr. 194/14 (Konsumkredite Berechnungsbeispiel, Firmenbezeichnung auf Werbeflyer) b) Nr. 204/14 (Impressumspflicht Angabe der E-Mail

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht

Mehr

von Kenne & Dietrich Partnerschaft Rechtsanwalt Christian Treumann

von Kenne & Dietrich Partnerschaft Rechtsanwalt Christian Treumann Chancen des Franchising von Kenne & Dietrich Partnerschaft Rechtsanwalt Christian Treumann Kanzlei Erfurt, Anger 27, 99084 Erfurt Telefon +49 / 361 601 119 0 christian.treumann@vkdp.net Rechtsanwalt Christian

Mehr

Gegenwart und Zukunft der Verbraucherkreditvertrage in der EU und in Kroatien

Gegenwart und Zukunft der Verbraucherkreditvertrage in der EU und in Kroatien Emilia Cikara Gegenwart und Zukunft der Verbraucherkreditvertrage in der EU und in Kroatien Die Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG und der Richtlinie 2008/48/EG in das deutsche, osterreichische und kroatische

Mehr

A g e n t u r v e r t r a g

A g e n t u r v e r t r a g A g e n t u r v e r t r a g zwischen Uhrmontage AG, Musterstrasse 1, 9999 Agenturdorf (nachstehend Auftraggeberin genannt) und Vertriebs AG, Buchwaldstrasse 1, 9998 Aadorf (nachstehend Agent genannt )

Mehr

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Inhaltsverzeichnis Die Konkurrenzklausel in einem Arbeitsverhältnis... 2 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel... 2 Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag nur gültig, wenn unmissverständlich

Mehr

Inhaltsverzeichnis ARBEIT. I. Arbeitsvertrag 9. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek

Inhaltsverzeichnis ARBEIT. I. Arbeitsvertrag 9. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek Inhaltsverzeichnis ARBEIT I. Arbeitsvertrag 9 1. Einführung 2. Form und Inhalt 2.1 Form des Arbeitsvertrages 2.2 Inhalt des Arbeitsvertrages im Überblick 2.3 Person des Arbeitnehmers 12 3. Weisungsrecht

Mehr

Kreditfähig oder nicht?

Kreditfähig oder nicht? Vorabend-Veranstaltung vom 11. Juni 2003 Das neue Konsumkreditgesetz : Konsumentenschutz versus Datenschutz? Kreditfähig oder nicht? Was eine Kreditgeberin schon immer wissen sollte und was sie heute wissen

Mehr

Übersicht. 8. Beendigung des Lizenzvertrages. 8.1 Rücktritt 8.2 Kündigung 8.3 Folgen der Vertragsbeendigung. Rechtswissenschaftliches Institut

Übersicht. 8. Beendigung des Lizenzvertrages. 8.1 Rücktritt 8.2 Kündigung 8.3 Folgen der Vertragsbeendigung. Rechtswissenschaftliches Institut Übersicht 8. 8.1 Rücktritt 8.3 Folgen der Vertragsbeendigung Seite 122 8.1 Rücktritt Gründe: OR 24, 107, 97 Problem: Lösung: Wirkung ex tunc(h.l.) unpassend für Dauerschuldverhältnisse Kündigungsrecht

Mehr

A n a l y s i s Finanzmathematik

A n a l y s i s Finanzmathematik A n a l y s i s Finanzmathematik Die Finanzmathematik ist eine Disziplin der angewandten Mathematik, die sich mit Themen aus dem Bereich von Finanzdienstleistern, wie etwa Banken oder Versicherungen, beschäftigt.

Mehr

LEASING Arbeitsauftrag

LEASING Arbeitsauftrag Aufgabe 1 Verbinden Sie die Personen (links) mit der entsprechenden Tätigkeit (rechts) mit Linien. Mehrfache Zuordnungen sind möglich. Ihm gehört das Auto. Autohändler Er darf das Auto benutzen. Er kauft

Mehr

Übertragbares, bestätigtes Sichtakkreditiv Parteien und Ablauf

Übertragbares, bestätigtes Sichtakkreditiv Parteien und Ablauf Übertragbares, bestätigtes Sichtakkreditiv Parteien und Ablauf Das Akkreditiv ist sowohl ein flexibles Zahlungsmittel als auch ein Instrument zur kurzfristigen Finanzierung. Parteien Bei einem übertragbaren

Mehr

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden

Mehr

Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober 2012 Der

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Verordnung über Geoinformation

Verordnung über Geoinformation Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) Änderung vom 18. November 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 1 wird wie folgt

Mehr

WKE-LF10 Franchiseunternehmen gründen

WKE-LF10 Franchiseunternehmen gründen WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 1/6 Lernsituation WKE-LF10 Franchiseunternehmen gründen Situation Sie haben vor inzwischen zehn Jahren erfolgreich Ihre Ausbildung zum/r

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

vom 24. November 2011

vom 24. November 2011 215.211.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 1 ausgegeben am 10. Januar 2012 Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013

Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013 Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013 Der Mietvertrag DER MIETVERTRAG Die Kosten Gesamtkosten: Maklerprovision zwei Nettokaltmieten Nettokaltmiete:

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens

Rechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Seite 47 Persönlichkeit als Rechtsgut (I) Fall 14: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, zehn Jahre als Sklave

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

1. Anwendungsbereich. 2. Leistungen von IMPLIUS. 3. Voraussetzungen. 4. Pflichten des Mitglieds

1. Anwendungsbereich. 2. Leistungen von IMPLIUS. 3. Voraussetzungen. 4. Pflichten des Mitglieds Anlage zum IMPLIUS Mitgliedsvertrag Allgemeine Mitgliedsbedingungen ( AMB ) der IMPLIUS AG, Industriestr. 161, D-50999 Köln ("IMPLIUS") Stand: März 2012 1. Anwendungsbereich Diese AMB gelten für die Teilnahme

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr