Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
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- Theresa Baumhauer
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1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 KKG, Innominatverträge II Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen
2 Themen heutige Vorlesung! KKG! persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich! Pflichten! Sanktionen! Innominatverträge Teil II! Alleinvertriebsvertrag! Franchising RA Dr. Eva Maissen Seite 2
3 Verjährung der Rückerstattungspflicht (OR 130) - Befristetes Darlehen: Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf der Vertragsdauer " OR 130 I - Unbefristetes Darlehen: Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tag, auf den die Kündigung (erstmals) möglich ist " OR 130 II - Bundesgericht und Teil der Lehre: Beginn mit Ablauf von sechs Wochen nach Auszahlung,; - anderer Teil der Lehre: Beginn mit tatsächlicher Kündigung. RA Dr. Eva Maissen Seite 3
4 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG 1 ff. und 7) I! Definition Konsumkreditvertrag gemäss KKG 1: Kreditgeberin gewährt Konsumentin eine Leistung, die in Form von Geld und im Hinblick auf eine spätere Gegenleistung erbracht wird. Erscheinungsformen:! Zahlungsaufschub, Darlehen, ähnliche Finanzierungshilfen (Auffangtatbestand) (Abs. 1)! u.u. Leasingverträge und Kredit- und Kundenkarten/Überziehungskredite (Abs. 2)! Kreditgeberin: juristische (oder natürliche) Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (KKG 2)! Kreditnehmerin: natürliche Person, die Konsumkreditvertrag ausserhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschliesst (KKG 3) RA Dr. Eva Maissen Seite 4
5 Fällt ein Studentendarlehen unter das KKG? BGE 139 III 201 ff. X schloss zur Finanzierung seines Studiums im September bzw. Oktober 2003 mit der Bank Y. einen Basisvertrag und einen "Bildung plus-kreditvertrag" über eine Summe von Fr. 20'000.- ab. Der Kredit sollte gemäss Vereinbarung ausschliesslich der Finanzierung der mehrjährigen Hochschulausbildung dienen. Der Zins von 3,25 bzw. 3 % wurde gemäss Vertrag bis zum Ende der Ausbildung kapitalisiert. Die Darlehensgeberin nahm unbestrittenermassen nie eine Kreditfähigkeitsprüfung nach den Regeln von Art. 28 KKG vor, verlangte aber vor der ersten Anhebung der Kreditlimite im Jahr 2004 ein detailliertes Budget. RA Dr. Eva Maissen Seite 5
6 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG 1 ff. und 7) II Ausschlussgrund gem. KKG 7: Das KKG ist aber dann nicht anwendbar, wenn! Sicherung durch Grundpfand oder hinterlegte bankübliche Sicherheiten! zinsen- und gebührenfrei! Betrag = weniger als CHF 500 oder mehr als CHF ! Rückzahlungsfrist: max. 3 Monate RA Dr. Eva Maissen Seite 6
7 Mindestanforderungen an einen Konsumkreditvertrag (KKG 9) Rechtswissenschaftliches Institut! qualifizierte Formvorschriften (KKG 9 I):! Schriftform! Aushändigung Vertragskopie! Inhaltsvorschriften, Mindestinhalt des Vertrags (KKG 9 II):! Nettobetrag des Kredits, (Rückzahlungsmodalitäten)! effektiver Jahreszins, Änderungsbedingungen, Angabe Elemente Gesamtkosten,, Hinweis auf angemessene Ermässigung bei vorzeitiger Rückzahlung, (Rückzahlungsmodalitäten), Hinweis auf Widerrufsrecht, pfändbarer Teil des Einkommens etc.! keine Überschreitung des Höchstzinssatzes (KKG 14)! Zins ist auf das ganze Jahr hochzurechnen! maximal zulässiger Zinssatz gemäss KKG 14 = aktuell 10 % (Überziehungskredite/Kreditkarten: 12 %; vgl. VKKG 1) Folgen einer Verletzung " KKG 9 i.v.m. KKG 15: Nichtigkeit i.s. Rückabwicklung (Rückzahlung ohne Zinsen und Kosten) RA Dr. Eva Maissen Seite 7
8 Vorzeitige Rückzahlung KKG 17 Vorzeitige Rückzahlung Art. 17 KKG 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann die Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen. 2 In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen. 3 Huguenin, OR AT und BT, N 3112 ff. 5./6. Dezember 2016 Darlehen; Konsumkreditvertrag (KKG) Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 8
9 VKKG 1 (Verordnung des Bundesrats zum KKG, SR ): 1. Abschnitt: Höchstzinssatz Art. 1 1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent. 2 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent. 3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest. 2 2 Der Höchstzinssatz beträgt vom 1. Jan bis zum 31. Dez Prozent und für Überziehungskredite 12 Prozent (Art. 1 der V des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite vom 22. Dez. 2016, AS ). RA Dr. Eva Maissen Seite 9
10 Kreditfähigkeitsprüfung (KKG 28) Rechtswissenschaftliches Institut Prüfung der Kreditfähigkeit Art. 28 KKG 1 Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen. 2 Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens [ ] beanspruchen zu müssen. 3 Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. [ ] 4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind. RA Dr. Eva Maissen Seite 10
11 Sanktionen Art. 32 KKG 1 Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. 2 Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten. Folgen einer Verletzung " KKG 32, Nichtigkeit: - bei geringfügigem Verstoss kein Anspruch auf Zinsen und Kosten - bei schwerwiegendem Verstoss: kein Anspruch auf Rückforderung des Kredits! RA Dr. Eva Maissen Seite 11
12 InnoV II Die Klangware AG stellt elektronische Musikinstrumente her und beliefert damit Einzelhändler in verschiedenen Absatzgebieten, darunter auch das Musikhaus Mélodique. In der getroffenen Abmachung wird sichergestellt, dass der Vertrieb durch die Klangware AG im Gebiet «Bern/Jura» nur und direkt über das Musikhaus Mélodique und nicht über weitere Zwischenhändler erfolgt. Zudem wird dem Musikhaus Mélodique die Pflicht auferlegt, alle zu verkaufenden Instrumente ausschliesslich von der Klangware AG zu erwerben. Schliesslich hat es in dem zugewiesenen Vertragsgebiet «Bern/Jura» den Verkauf zu fördern und darf zu diesem Zweck mit dem Logo der Klangware AG werben. Wie ist dieser Vertrag zu qualifizieren? RA Dr. Eva Maissen Seite 12
13 Abgrenzung Alleinvertriebsvertrag Rechtswissenschaftliches Institut Nachweismäkler 1x - Tätigkeit Dauervertrag Vermittlung Abschlüsse Vermittlungsmäkler X X Vermittlungsagent X X in fremdem Namen, auf fr. Rechn. Abschlussagent X X X Abschluss von Verträgen in eigenem Namen, auf fr. Rechn. Kommissionär X X in eigenem Namen, auf eig. Rechn. Alleinvertreter X X Franchising X X RA Dr. Eva Maissen Seite 13
14 Aufbau Alleinvertriebsvertrag Rechtswissenschaftliches Institut Lieferant Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) Händler, Alleinvertreter Doppelsynallagma räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförderungspflicht Lieferpflicht Kaufverträge Abnahme- und Zahlungspflicht RA Dr. Eva Maissen Seite 14
15 Typische Klauseln in Alleinvertriebsverträgen! Pflicht zur Absatzförderung (oft Festlegung von sog. Zielmengen bzgl. Verkaufsvolumen)! Einräumung des Alleinvertriebsrechts im Vertragsgebiet (d.h. Umschreibung des Vertragsgebiets und Regelungen Verkauf ausserhalb des Vertragsgebiets " KKG beachten!)! Gewährleistung des kartellrechtlich zulässigen Gebietsschutzes! Pflicht zum Mindestbezug! Höchstpreisklauseln und unverbindliche Preisempfehlungen " KKG beachten!! Konkurrenzverbot i.s. eines Verbots des Verkaufs von Konkurrenzprodukten " KKG beachten!! nachvertragliches Konkurrenzverbot " KKG beachten!! Ausschluss einer Kundschaftsentschädigung bei Vertragsende " ggf. Verstoss gegen zwingendes Recht (BGE 134 III 497)! Lizenzeinräumungen zum Gebrauch von Immaterialgüterrechten (wie z.b. der Marke) des Lieferanten! Regelung der Vertragsdauer und Vertragsbeendigung RA Dr. Eva Maissen Seite 15
16 Die Klangware AG stellt elektronische Musikinstrumente her und beliefert damit Einzelhändler in verschiedenen Absatzgebieten, darunter auch das Musikhaus Mélodique. In der getroffenen Abmachung wird sichergestellt, dass der Vertrieb durch die Klangware AG im Gebiet «Bern/Jura» nur und direkt über das Musikhaus Mélodique und nicht über weitere Zwischenhändler erfolgt. Zudem wird dem Musikhaus Mélodique die Pflicht auferlegt, alle zu verkaufenden Instrumente ausschliesslich von der Klangware AG zu erwerben. Schliesslich hat es in dem zugewiesenen Vertragsgebiet «Bern/Jura» den Verkauf zu fördern und darf zu diesem Zweck mit dem Logo der Klangware AG werben. Fortsetzung: Obwohl das Musikhaus Mélodique den Absatz von Klangware-Instrumenten stets nach Kräften gefördert hat, schliesst die Klangware AG mit einem Musikgeschäft des Nachbardorfes einen weiteren Alleinvertriebsvertrag für das Gebiet «Bern/Jura» ab. Das Musikhaus Mélodique protestiert vergeblich gegen dieses Vorgehen. Kann das Musikhaus Mélodique den Vertrag auflösen? RA Dr. Eva Maissen Seite 16
17 Franchising Beim Franchising stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht zur Nutzung eines Absatzkonzepts zur Verfügung. Der Franchisenehmer darf i.d.r. den Namen, die Marke sowie die kommerzielle und technische Erfahrung des Franchisegebers nutzen. Im Gegenzug verpflichtet er sich, eine Franchisegebühr zu bezahlen die Waren getreu dem Vertriebskonzept des Franchisegebers abzusetzen oder anzubieten. Franchisegeber Zur Verfügugn Stellen Vertriebssystem Franchisegebühr Franchisenehmer Erbringung Dienstleistung/ Lieferung Waren in eigenem Namen Kunde RA Dr. Eva Maissen Seite 17
18 typische Klauseln in Franchisingverträgen! Recht zur Nutzung eines Vertriebskonzepts! Entgelt für Nutzungsrecht! Pflicht zur Absatzförderung im Vertragsgebiet unter Einhaltung des Vertriebskonzepts! Weisungsrecht des Franchisegebers hinsichtlich Einhaltung des Vertriebskonzepts! Befugnis zur Kontrolle der Geschäftstätigkeit! Haftungsausschluss des Franchisegebers! Regelung der Vertragsdauer und Vertragsbeendigung! nachvertragliche Konkurrenzklausel " KKG beachten! RA Dr. Eva Maissen Seite 18
19 weitere Punkte! Karenzentschädigung?! Kundschaftsentschädigung?! Investitionsersatzanspruch?! Kartellrecht Vgl. zu den Absatzförderungsverträgen auch GIRSBERGER DANIEL/HUBER-PURTSCHERT TINA/ MAISSEN EVA/SPRECHER JÖRG, Vertragsgestaltung und Vertragsdurchsetzung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2017, N 601 ff. RA Dr. Eva Maissen Seite 19
20 Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme, schöne Festtage und viel Glück bei den Prüfungen!! RA Dr. Eva Maissen Seite 20
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit 2 wird wie folgt geändert:
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