Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 24/13 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Kammerforst, vertreten durch den Bürgermeister Manfred Kollascheck, Straße der Einheit 29, Kammerforst, Beschwerdeführerin, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, 2. Thüringer Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Werner-Seelenbinder-Str. 5, Erfurt, VerfGH 24/13

2 gegen 10 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten Prof. Dr. Aschke und die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Dr. Habel, Heßelmann, Dr. Martin-Gehl, Prof. Dr. Ruffert, Prof. Dr. Schwan sowie das stellvertretende Mitglied Eberhardt am 14. Januar 2014 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Gründe: A. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen 10 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012 (GVBl. 446), im Folgenden: Gemeindeneugliederungsgesetz VerfGH 24/13 2

3 I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde mit 858 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2010), war bis zum 30. Dezember 2012 gemeinsam mit den Gemeinden Oberdorla, Niederdorla, Oppershausen und Langula Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Vogtei. a) Im Jahr 2011 beschlossen die Gemeinden Oberdorla, Niederdorla und Langula die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Vogtei und den Zusammenschluss zu einer neuen Landgemeinde. Hierdurch stellte sich auch für die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrer zukünftigen Verwaltungsstruktur. Zur Information der Bevölkerung führte die Beschwerdeführerin zwei Einwohnerversammlungen durch. Zudem gründete sich eine Bürgerinitiative Zukunft Kammerforst. Diese führte im April 2012 eine Bürgerbefragung durch, bei der sich 75 v. H. der Befragten für einen Beitritt der Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich aussprachen. Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin fasste daraufhin in seiner Sitzung am 7. Mai 2012 mehrheitlich den Beschluss, im Falle der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Vogtei der Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich beizutreten. Parallel hierzu fassten auch die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unstrut- Hainich übereinstimmende Beschlüsse zur Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Unstrut-Hainich ihre Absicht zum Beitritt zur Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich mit. Zur Begründung führte sie das Votum der durchgeführten Bürgerbefragung an. Durch diese Lösung werde die Gemeinde nicht mehr den Benachteiligungen ausgesetzt, die in den vergangenen Jahren bei Abstimmungen durch die drei Vogteigemeinden entstanden seien. Das Votum der Gemeinde sei in der Vergangenheit vielfach ignoriert worden. Durch den Beitritt zur Verwaltungsge- VerfGH 24/13 3

4 meinschaft Unstrut-Hainich gelangten die Gemeinden Oppershausen und Kammerforst zu ihren historischen Wurzeln zurück. Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis - Kommunalaufsicht - hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 28. November 2011 gegenüber dem Thüringer Innenministerium dahingehend Stellung genommen, dass die Bestimmung der neu gebildeten Landgemeinde Vogtei als erfüllende Gemeine nach 51 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) für die Gemeinde Kammerforst befürwortet werde. Zwar hätten die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich einen entsprechenden Aufnahmebeschluss gefasst. Auch grenze die Gemeinde Kammerforst an das Territorium der Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich an und nach Einschätzung des Gemeinschaftsvorsitzenden bestünden Verbindungen im kommunalen und im privaten Bereich. Demgegenüber seien jedoch vielfältige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verflechtungen zwischen der Beschwerdeführerin und den ehemaligen Mitgliedsgemeinden der VG Vogtei zu berücksichtigen. Hierzu zählten gemeinsame Schulstandorte, z. B. die Vogteigrundschule in der Gemeinde Oberdorla und die Regelschule in Langula. Die Gemeinden seien durch ein ÖPNV- und ein Radwegenetz verbunden. Die Gemeinde Oberdorla habe die faktische Bedeutung eines Grundzentrums mit einer dort bestehenden Filiale der Sparkasse, anderen Banken und verschiedenen Einzelhandelsbetrieben. Auf dieses Schreiben stellte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Thüringer Innenministerium mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ergänzend fest: Bis zur Gebietsreform hätte Kammerforst zum Landkreis Bad Langensalza gehört. Die Konzentration verschiedener Schulen im Gebiet der neuen Landgemeinde Vogtei resultiere aus der demografischen Entwicklung und der Notwendigkeit, Schulen zusammenzulegen. Außerdem würden Traditionsfeste wie das Fahnenschwenken (die Flurweihe) sowie das Maienfest in der Vogtei nicht oder anders begangen. Hinsichtlich der Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder privater Vereine sei ein Schwerpunkt der Benutzung der Einrichtungen in Oberdorla nicht feststellbar. Die infrastrukturelle Anbindung von Linienbussen nach Mühlhausen sei wesentlich einfacher. VerfGH 24/13 4

5 b) Am 20. Juli 2012 beschloss der Innenausschuss des Thüringer Landtages auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Thüringer Landesregierung (LT-Drs. 5/4714) die Durchführung des Anhörungsverfahrens der von den Maßnahmen der kommunalen Neugliederung betroffenen Kommunen und ihrer Einwohner. Das schriftliche Anhörungsverfahren fand vom 13. August bis zum 21. September 2012 statt. Am 16. November 2012 beriet der Innenausschuss über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und empfahl mehrheitlich die Annahme des Gesetzentwurfs ohne Änderungen. 2. Das vom Thüringer Landtag am 22. November 2012 beschlossene und am 31. Dezember 2012 in Kraft getretene Gemeindeneugliederungsgesetz 2012 enthält in 10 folgende Regelung: 10 Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla, Oppershausen und Verwaltungsgemeinschaft "Vogtei" (Unstrut-Hainich-Kreis) (1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Vogtei", bestehend aus den Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla und Oppershausen, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinden Langula, Niederdorla und Oberdorla werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach 6 Abs. 5 Thür- KO gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden. (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 neu gebildete Gemeinde führt den Namen "Vogtei". (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Vogtei entscheidet über den Sitz der Verwaltung. (5) Die neu gebildete Gemeinde Vogtei nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Kammerforst und Oppershausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach 51 ThürKO wahr. In der Begründung zu 10 Abs. 5 des Gesetzes wird hierzu folgendes ausgeführt (Drucksache 5/4714, Seite 36-37): VerfGH 24/13 5

6 Nach Absatz 5 soll die neu gebildete Gemeinde Vogtei für die Gemeinden Kammerforst und Oppershausen als erfüllende Gemeinde nach 51 ThürKO die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen. Die Gemeinden Langula, Niederdorla und Oberdorla haben hierzu entsprechend beschlossen. Die bisherige verwaltungsmäßige Zusammenarbeit der Gemeinden würde somit fortgesetzt. Allerdings haben die Gemeinden Kammerforst und Oppershausen keine Beschlüsse zur Übernahme der Aufgaben einer erfüllenden Gemeinde durch die neu gebildete Gemeinde gefasst, sondern ihren Beitritt zur benachbarten Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" beschlossen und beantragt. Alle sieben Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" haben der Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft um diese beiden Gemeinden zugestimmt. Für eine Zuordnung der Gemeinden Kammerforst und Oppershausen zur Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" haben die Gemeinden keine überzeugenden und zwingenden Gründe vorgetragen. Diese sind auch nicht feststellbar. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für den Verbleib der beiden Gemeinden bei der bisherigen Verwaltungsstruktur. Kammerforst und Oppershausen weisen zahlreiche traditionelle, infrastrukturelle, verwaltungsmäßige und soziale Verbindungen mit den Gemeinden Langula, Niederdorla und Oberdorla auf, zu denen außerdem auch eine räumliche Nähe besteht. Diese Verbindungen sind in Richtung der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" weniger stark ausgeprägt, auch wenn die Gemeinden Kammerforst und Oppershausen bis zum Jahr 1952 von den Gemeinden Langula, Niederdorla und Oberdorla durch eine Kreisgrenze getrennt waren und mit den Gemeinden der vorgenannten Verwaltungsgemeinschaft dem damaligen Kreis Bad Langensalza angehörten. Das vor allem von der Gemeinde Kammerforst vorgetragene Bestreben zum Erhalt der kommunalen Selbstständigkeit kann in einer Verwaltungsstruktur der erfüllenden Gemeinde ebenso realisiert werden wie in einer Verwaltungsgemeinschaft. Soweit die Gemeinden Kammerforst und Oppershausen Benachteiligungen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsgemeinschaft "Vogtei" vortragen, sind diese auf der Ebene des Verwaltungsvollzugs und nicht durch das Instrument einer Neugliederung zu klären und erforderlichenfalls zu beheben. Durch die vorgeschlagene Gemeindeneubildung und Anordnung der erfüllenden Gemeinde ergibt sich ein Einsparpotenzial für alle beteiligten Gemeinden, denn die Verwaltungstätigkeit muss nur noch für drei statt für fünf Gemeinden erbracht werden. Darüber hinaus entfällt das Amt eines Gemeinschaftsvorsitzenden. VerfGH 24/13 6

7 II. 1. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2013 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen 10 Abs. 5 des Gemeindeneugliederungsgesetzes 2012 erhoben und die Verletzung der Grundrechte nach Art. 1, Art. 2 Grundgesetz, einen Verstoß gegen Art. 28 Grundgesetz sowie die Verletzung des Art. 1 Abs. 2, Art. 2 und Art. 91 der Verfassung des Freistaates Thüringen gerügt. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor: Die gesetzliche Regelung entspreche weder dem Willen der Einwohner, wie er im Rahmen der Einwohnerbefragung geäußert worden sei, noch dem hierzu ergangenen Beschluss des Gemeinderates. Im Rahmen der Beratung des Gesetzes in der Sitzung des Landtages am 22. November 2012 hätte den Gemeinden im Ganzen nur eine Redezeit von 5 Minuten zugestanden, die Interessen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Weiter sei die Neuregelung mit Mehrkosten für die Beschwerdeführerin verbunden, denn neben der ohnehin zu zahlenden Umlage, die dieselbe Höhe aufweise, wie die vor der Neugliederung zu zahlende Umlage, sei der Gemeinde Vogtei ein Mehrbelastungsausgleich in Höhe von ,00 als erfüllende Gemeinde für die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben zugesprochen worden. 2. Die anhörungsberechtigte Thüringer Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. a) Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich auf Normen des Grundgesetzes beziehe. Gleiches gelte für die behauptete Verletzung des Art. 1 Abs. 2 Thüringer Verfassung. Eine Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte nicht gegeben. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den von ihr sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 91 ThürVerf VerfGH 24/13 7

8 nicht hinreichend dargelegt und begründet. Dabei werde nicht die Festlegung einer erfüllenden Gemeinde als belastend empfunden, sondern die konkret bezeichnete Gemeinde. b) Dessen ungeachtet sei die Verfassungsbeschwerde jedoch auch unbegründet. Die Neugliederung sei auf der Grundlage des Art. 92 Abs. 2 Satz 3 ThürVerf nach der gebotenen Anhörung erfolgt. Die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften seien vor der abschließenden Entscheidung zur Kenntnis genommen und bei der Abwägung der für und gegen die Neugliederungsmaßnahme sprechenden Gründe berücksichtigt worden. Dieses Abwägungsergebnis sei in der Begründung des Gesetzentwurfes dargestellt worden. Insoweit werde auf den Gesetzentwurf (LT - Drs. 5/4714, Seite 3 und 35) Bezug genommen. Zuvor habe der Innenausschuss des Thüringer Landtages infolge Beschlusses vom 20. Juli 2012 der Verwaltungsgemeinschaft Vogtei und allen ihren Mitgliedsgemeinden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Weiter habe der Innenausschuss über die Petition E- 595/12 - BE - 520/12 beraten. In der 102. Sitzung des Thüringer Landtages am 22. November 2012 sei der Gesetzentwurf kontrovers diskutiert und von dem Vorsitzenden des Innenausschusses wegen der fehlenden Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Aus diesem Verlauf ergebe sich, dass eine ausreichende gesetzgeberische Abwägung stattgefunden habe. Die Neugliederungsregelung sei durch zureichende Gründe des Gemeinwohls wie die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und die Anhebung der Leistungsfähigkeit, die den Anforderungen der Art. 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 ThürVerf genügten, getragen. Der Beschwerdeführerin bleibe ihr bestehender Rechteumfang erhalten. Bei der Zuordnung der Beschwerdeführerin zur neugebildeten Gemeinde Vogtei sei der gemeinsamen Historie der vergangenen 60 Jahre und der bestehenden infrastrukturellen Verbindung Rechnung getragen. Die Abwägung orientiere sich an dem aus 46 Abs. 2, 51 ThürKO folgenden Leitbild, das für Gemeinden mit weniger als Einwohnern die Mitgliedschaft in einer Verwaltungsgemeinschaft oder Festsetzung einer erfüllenden Gemeinde vorsehe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin stütze sich lediglich auf einen Vorfall im Rahmen des Vollzugs der früheren Ver- VerfGH 24/13 8

9 waltungsgemeinschaft, der jedoch in die verfassungsrechtliche Abwägung nicht einfließen müsste. 3. Der anhörungsberechtigte Thüringer Landtag hat von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bestimmungen des Grundgesetzes über inhaltsgleiche Grundrechte der Landesverfassung hinaus geltend macht, steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde bereits entgegen, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof hierfür nicht zuständig ist. 2. Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des 32 i. V. m. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. a) Zur Begründung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde hat die beschwerdeführende Gemeinde die Möglichkeit darzulegen, dass sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf verletzt ist. Andere Vorschriften der Thüringer Verfassung sind nur Prüfungsmaßstab, soweit sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind. Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September VerfGH 18/10 -, = ThürVBl. 2014, 40 [41]; Urteil vom 18. März VerfGH 52/08 -, = LVerfGE 21, 493 [498 f.]). VerfGH 24/13 9

10 Art. 91 Abs. 1 ThürVerf sichert den Gemeinden das Recht zu, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in diesem Sinn sind alle Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Innerhalb dieses Bereichs ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden besonders geschützt, soweit wesentliche Hoheitsrechte wie die Gebiets-, Planungs-, Organisations-, Personal oder Finanzhoheit betroffen sind (vgl. Thür- VerfGH, LVerfGE 20, 479 [500 f.]); BVerfG, Beschluss vom 27. November BvR 1241/82, juris Rn 9). b) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen reichen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Ihnen kann nicht die Möglichkeit entnommen werden, dass sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung, wie es in Art. 91 Abs. 1 Thür- Verf und den diese Gewährleistung mitprägenden Verfassungsvorschriften garantiert wird, verletzt ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs kann das kommunale Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde auch durch deren Einbindung in eine Verwaltungsgemeinschaft verletzt werden (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. Februar VerfGH 31/96 - juris Rn 12; Beschluss vom 30. Juli VerfGH 38/97 - Rn 58 ff.). Zwar handelt es sich hierbei um ein im Vergleich zur Gebietsänderung oder gar Auflösung der Gemeinde milderes Mittel der kommunalen Neugliederung. Gleichwohl wird durch diese Maßnahme das kommunale Selbstverwaltungsrecht der zugeordneten Gemeinde berührt. Die Zuordnung zu einer Verwaltungsgemeinschaft belässt der zugeordneten Gemeinde zwar den kommunalen Wirkungsbereich insofern, als ihren Beschlussorganen für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich weiterhin die Entscheidungsbefugnis zusteht. Die Ausführung dieser Aufgaben und Entscheidungen erfolgt aber durch die Verwaltungsgemeinschaft, die insoweit als Behörde der Mitgliedsgemeinden handelt (vgl. 47 Abs. 2 Satz 2 ThürKO). Soweit die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der Mitgliedsgemeinden ausführt, wird das Recht zur Organisation der Verwaltung VerfGH 24/13 10

11 - einschließlich der Personalhoheit - von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen. Die Einbindung in eine Verwaltungsgemeinschaft gegen den Willen der betroffenen Gemeinde ist daher nur unter den formalen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 92 ThürVerf zulässig. In formaler Hinsicht bedarf es eines förmlichen Gesetzes, dem eine Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaft vorauszugehen hat. In materieller Hinsicht muss die Maßnahme durch zureichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sein (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. Juli VerfGH 38/97 - juris Rn 69). Gleiches gilt auch für die zwangsweise Begründung eines Zuordnungsverhältnisses zwischen zwei Gemeinden nach 51 ThürKO. Das kommunalrechtliche Institut der erfüllenden Gemeinde ist dem der Verwaltungsgemeinschaft nach 46 ff ThürKO sehr stark angenähert. Nach 51 Abs. 1 Satz 2 ThürKO gelten die auf die Verwaltungsgemeinschaft bezogenen Bestimmungen für die erfüllende Gemeinde entsprechend. Diese führt die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der ihr zugeordneten Gemeinde als deren Behörde und nach deren Weisung aus ( 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 47 Abs. 2 Satz 2 ThürKO). Der zugeordneten Gemeinde verbleibt zwar noch die Entscheidungskompetenz, sie verliert aber die ebenfalls durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht geschützte Ausführungskompetenz. Auch die zwangsweise Begründung eines Zuordnungsverhältnisses nach 51 ThürKO ist demnach nur nach vorheriger Anhörung und nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig, wobei der Gesetzgeber auch die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und Alternativlösungen in den Blick zu nehmen hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 1. März VerfGH 20/00 - juris). bb) Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Zuordnungsmaßnahme sei gegen ihren erklärten Willen erfolgt, ist für sich genommen nicht hinreichend, einen Eingriff in ihr Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf darzulegen. Die Beschwerdeführerin vertritt hier offenbar die Ansicht, dass in der von ihr so bezeichneten Phase der Freiwilligkeit jegliche kommunale Neugliederungsmaßnahme, die dem Willen der betroffenen Gemeinde nicht entspricht, unzulässig sei. Entgegen dem insoweit in der Tat missverständlichen Gesetzestitel, der nur von der freiwilligen Neugliederung spricht, ist das Einverständnis der betroffenen Kommune mit der VerfGH 24/13 11

12 Neugliederungsmaßnahme von Verfassungs wegen gerade nicht erforderlich. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass die Landesverfassung Eingriffen in die gemeindliche Gebietshoheit bis hin zur Auflösung und Neubildung von Gemeinden grundsätzlich auch dann nicht entgegensteht, wenn diese gegen den Willen der betroffenen Gemeinde erfolgen (vgl. z. B. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996, - VerfGH 2/95, 6/95 - Isserstedt u.a.; Urteil vom 18. September VerfGH 1/97, 4/97 - Kleinwechsungen, Werther; Urteil vom 25. Mai VerfGH 31/97 - Rüdersdorf; Urteil vom 1. März VerfGH 20/00 - Liebschütz; Urteil vom 10. September VerfGH 8/01 - Saalburg). Dies gilt erst Recht für solche Maßnahmen der kommunalen Neugliederung, die - wie hier die Begründung eines Zuordnungsverhältnisses nach 51 ThürKO - in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter einer Gebietsveränderung oder gar einer Auflösung der Gemeinde zurückbleiben. Ein Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung ergibt sich somit nicht ohne weiteres dadurch, dass die Maßnahme gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgte, sondern erst dann, wenn die für derartige Maßnahmen von der Verfassung vorgesehenen Hürden nicht beachtet worden wären. cc) Ausgehend hiervon hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nach 32 ThürVerfGHG oblegen, jedenfalls in groben Zügen darzulegen, dass ihre zwangsweise Zuordnung zur neu gebildeten Landgemeinde Vogtei nach 51 ThürVerf in formaler oder materiell-rechtlicher Hinsicht nicht den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dass die von ihr angegriffene zwangsweise Zuordnung zur Landgemeinde Vogtei nicht den formellen Anforderungen der Landesverfassung genügt, hat die Beschwerdeführerin nicht in ausreichender Weise begründet. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin zu dem ihre Zuordnung anordnenden 10 Abs. 5 des Gemeindeneugliederungsgesetzes 2012 angehört. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu einwendet, ihr sei im Rahmen der Beratung des Gesetzes in der Sitzung des Landtages am 22. November 2012 nicht ausreichend Redezeit gewährt worden, wird hierdurch ein Mangel des Anhörungsverfahrens nicht aufgezeigt. Das Erfordernis der Anhörung nach Art. 92 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf verlangt nicht, dass die betroffene Kommune im Parlament selbst angehört wird. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass gegen das auch hier gewählte Vorgehen des VerfGH 24/13 12

13 Landtags bzw. seines Innenausschusses, die Anhörung durch die Landratsämter durchzuführen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September VerfGH 8/01 - juris Rn 30 m. w. N.). Ebenso wenig stellt der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Anhörung geäußerter Wunsch, der Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich beizutreten, nicht berücksichtigt worden sei, eine dem Erfordernis des Art. 92 Abs. 2 ThürVerf entsprechende Anhörung in Frage. Das Anhörungsrecht nach Art. 92 Abs. 2 ThürVerf gewährleistet nur, dass der Gesetzgeber die Belange der betroffenen Gemeinden zur Kenntnis nimmt und in seine Abwägung einstellt, es gewährleistet nicht, dass den Wünschen der Kommune auch im Ergebnis der Abwägung Rechnung getragen wird. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Zuordnung zur neu gebildeten Landgemeinde Vogtei nicht durch hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist. Gegen die Begründung eines Zuordnungsverhältnisses nach 51 ThürKO an sich erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Ein damit verbundener Verlust kommunaler Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten wird von ihr nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass ihr konkreter Zuordnungswunsch nicht berücksichtigt wurde. Zur Begründung ihres Zuordnungswunsches stellt sie maßgeblich auf bestimmte, sie aus ihrer Sicht benachteiligende Vorkommnisse in der früheren Verwaltungsgemeinschaft Vogtei ab. Allein dies stellt jedoch die in der Gesetzesbegründung ausführlich wiedergegebenen Gründe des öffentlichen Wohls, die für die Zuordnung zur neuen Gemeinde Vogtei sprechen, nicht in Frage. Der Beschwerdeführerin hätte es hier oblegen, darzulegen, dass der Gesetzgeber den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzutreffend oder unvollständig ermittelt hat oder dass er die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe und die Vor- und Nachteile der Regelung nur unzureichend in seine Abwägung eingestellt oder die einzelnen Belange in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (zu den Maßstäben der verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Maßnahmen der kommunalen Neugliederung vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 1. März VerfGH 20/00 - juris Rn 96). Ein in diese Richtung zielender Einwand lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. VerfGH 24/13 13

14 Um einen solchen Einwand handelt es sich gleichfalls nicht bei dem von der Beschwerdeführerin gerügten Mehrbelastungsausgleich. Diese die Beschwerdeführerin treffende Ausgabe ist erst nach Inkraftreten der Gebietsreform wirksam geworden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht deutlich gemacht, inwieweit es sich hierbei um eine strukturell bedeutsame Ausgabe handelt, die in die gesetzgeberische Abwägung hätte einbezogen werden müssen. C. Das Verfahren ist kostenfrei, 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet, 29 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig. Prof. Dr. Aschke Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Dr. Habel Heßelmann Dr. Martin-Gehl Prof. Dr. Ruffert Prof. Dr. Schwan Eberhardt VerfGH 24/13 14

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