REGEL DER ÖVGW KUNDEN-ERDGASANLAGEN

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1 RICHTLINIE G K22 Instandsetzung von Leitungsanlagen Dezember 2017 REGEL DER ÖVGW KUNDEN-ERDGASANLAGEN

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3 Instandsetzung von Leitungsanlagen Reconditioning of pipelines RICHTLINIE Kunden- Erdgasanlagen G K22 Dezember 2017 Inhalt Seite 0 Vorwort Anwendungsbereich Allgemeines Behelfsmäßiges kurzzeitiges Abdichten bis zur Instandsetzung 5 4 Beheben von Undichtheiten Beheben von sonstigen Mängeln Dokumentation Zitierte Unterlagen Dezember 2017 ÖVGW G K22 1

4 Fachausschuss Gasinstallation Die vorliegende Regel wurde auf Basis der zum Zeitpunkt der Herausgabe gültigen Normen, Vorschriften und technischen Regeln erstellt. Bei allen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter. 1. Auflage, Dezember 2017 Vervielfältigung, Übertragung und Speicherung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der ÖVGW gestattet. Medieninhaber: Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach 1010 Wien, Schubertring 14 ZVR Telefon +43/1/ * Telefax +43/1/ DW Internet: 2 ÖVGW G K22 Dezember 2017

5 0 Vorwort Seit dem Jahr 2016 werden die ÖVGW-Regeln für Kunden-Erdgasanlagen in einer neuen Struktur als Technische Regeln Kunden-Erdgasanlagen (G K- Serie) herausgegeben. Nähere Informationen diesbezüglich finden Sie auf: Die G K-Serie gilt für alle Gasanlagen nach der Hauptabsperreinrichtung, die mit Brenngasen gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 versorgt werden, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich). Die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen für Produkte sind als Empfehlungen zu verstehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einhaltung des Standes der Technik anders nachgewiesen werden kann. Die vorliegende Richtlinie beschreibt Möglichkeiten einer Instandsetzung von Leitungsanlagen, an denen Mängel bzw. Undichtheiten festgestellt wurden. Aufgrund dieser Richtlinie wurden auch Änderungen in der ÖVGW-Richtlinie G K12 erforderlich. Preface Since 2010 all ÖVGW-rules for natural gas consumer installations are published in a new structure as "Technical rules for natural gas consumer installations (G K-series)". For more information, please visit: The G K-series is applicable for all gas installations after the main service valve supplied with gas according to ÖVGW-Guideline G 31, independent of their usage (private, commercial, industrial or agricultural). Product requirements described in this guideline are intended as recommendations. It is not excluded, that observance of the state of the art can be proven otherwise. The present guideline describes possibilities of the reconditioning of pipelines in consumer installations, on which faults and leakages had been detected. Because of this guideline changes in the ÖVGW-Guideline G K12 were necessary. 1 Anwendungsbereich Die technischen Regeln Kunden-Erdgasanlagen (G K-Serie) sind für alle Gasanlagen nach der Hauptabsperreinrichtung, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich), die mit Brenngasen gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 1 ) versorgt werden, anzuwenden. Diese Richtlinie ist für die Instandsetzung von Leitungsanlagen nach der Hauptabsperreinrichtung mit einem MOP 0,5 bar, bei denen Mängel und/oder Undichtheiten festgestellt wurden, anzuwenden. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen oder bescheidmäßige Anordnungen werden durch die vorliegenden Richtlinien nicht berührt. 1 ) Die nächste Ausgabe der ÖVGW-Richtlinie wird unter der Nr. G B210 herausgegeben. Dezember 2017 ÖVGW G K22 3

6 Area of Application The technical rules for natural gas consumer installations (G K-series) are applicable for all gas installations after the main service valve independent of their usage (private, commercial, industrial or agricultural) which are supplied with gas according to ÖVGW-Guideline G 31 1 ). This guideline is applicable for the reconditioning of pipelines after the main service valve with a MOP 0.5 bar, on which faults and leakages had been detected. Otherwise provided legal regulations and official notifications are not affected by the present guidelines. 4 ÖVGW G K22 Dezember 2017

7 2 Allgemeines Grundsätzlich ist bei Undichtheiten an Leitungsanlagen unter Berücksichtigung des Anlagenalters, der vorgefundenen Mängel, der zu erwartenden weiteren Nutzungsdauer zu prüfen, ob einer Erneuerung der Leitungsanlagen nach ÖVGW-Richtlinie G K21 der Vorzug zu geben ist. Vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten ist die Leitungsanlage im erforderlichen Umfang gemäß ÖVGW-Richtlinie G K71 außer Betrieb zu nehmen. Bei Mängeln und/oder Undichtheiten ist die Ursache zu ermitteln und sind entsprechende Maßnahmen (z. B. Beseitigung von Spannungen bei festgestellten Rissen) zu treffen. Bei Mängeln und/oder Undichtheiten an Anlagen des Gasnetzbetreibers (z. B. Hauptabsperreinrichtung, Gaszähler) ist der zuständige Verteilernetzbetreiber nachweislich zu verständigen. 3 Behelfsmäßiges kurzzeitiges Abdichten bis zur Instandsetzung Behelfsmäßiges kurzzeitiges Abdichten ist nur bei Leitungsanlagen bis MOP < 100 mbar zulässig. Unmittelbar nach der behelfsmäßigen Abdichtung ist eine Dichtheitsprüfung mit Betriebsdruck gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 durchzuführen. Die behelfsmäßige Abdichtung muss die Dichtheit bis zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gemäß Abschnitt 4 bzw. Erneuerung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 sicherstellen. Die ordnungsgemäße Instandsetzung ist sofort in die Wege zu leiten. Gegebenenfalls ist vom Befugten bis zur ordnungsgemäßen Instandsetzung bzw. Erneuerung eine wiederkehrende Überwachung festzulegen. 4 Beheben von Undichtheiten 4.1 Rohre Allgemeines Bei Undichtheiten an Rohren aufgrund von Korrosion oder mechanischer Beschädigung (z. B. Anbohrung, Schnitt, Grabungsarbeiten) ist der betroffene Bereich entsprechend ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern (ausgenommen 4.1.2). Erdverlegte Leitungen können auch mittels Rehabilitationsverfahren (z. B. PE- Relining mit Ringraum sinngemäß nach ÖVGW-Richtlinie G E134) instand gesetzt werden. Dezember 2017 ÖVGW G K22 5

8 4.1.2 Besondere Bestimmungen bei Stahlrohren Mechanische Beschädigungen an Stahlrohren mit MOP 100 mbar dürfen von geprüften Schweißern (siehe ÖVGW-Richtlinie G K12) schweißtechnisch repariert werden, wenn es dadurch zu keiner Reduzierung des Querschnitts kommt; die Beschädigung 8 mm im Durchmesser ist; die Mindestwanddicke für Stahlrohre den Anforderungen gemäß ÖVGW- Richtlinie G K21 entspricht; bei Beschädigungen durch Schnitte das maximale Spaltmaß nicht größer als die Rohrwandstärke ist. Eine schweißtechnische Reparatur von Korrosionsschäden ist nicht zulässig. 4.2 Verbindungen Schweißverbindungen Schweißverbindungen und Reparaturschweißungen dürfen nur von geprüften Schweißern (siehe ÖVGW-Richtlinie G K12) unter Berücksichtigung von Punkt sowie ÖVGW-Richtlinie G K21 durchgeführt werden. Risse dürfen keinesfalls nachgeschweißt werden. Schweißverbindungen an Kunststoffrohren sind gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern Lötverbindungen Lötverbindungen bei Kupferrohren sind gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern Pressverbindungen Pressverbindungen sind gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern. Ein Nachpressen der Verbindung ist nicht zulässig Sonstige unlösbare Verbindungen Undichtheiten an sonstigen unlösbaren Verbindungen sind gemäß ÖVGW- Richtlinie G K21 zu erneuern Lösbare Verbindungen Lösbare Verbindungen können dichtgestellt werden (z. B. Dichtungstausch) bzw. sind gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern. Undichte Langgewinde sind in jedem Fall auszubauen und durch eine zulässige Verbindung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu ersetzen. 6 ÖVGW G K22 Dezember 2017

9 4.2.6 Gewindeverbindungen Allgemeines Punktuelle Undichtheiten an Gewindeverbindungen können gemäß ÖVGW- Richtlinie G K21 neu eingedichtet werden. Bei mehreren Undichtheiten ist einer Erneuerung der Leitungsanlage der Vorzug zu geben. Bei einer Leckrate 5 l/h ist auch ein Abdichten mittels Füllverfahren gemäß möglich Abdichten mittels Füllverfahren Allgemeines Die Anwendung dieses Verfahrens zur Abdichtung von Gewindeverbindungen ist nicht zulässig für: Leitungen mit einer Leckrate > 5 l/h; für erdverlegte Leitungen. Gewindeverbindungen dürfen nur einmal mit dieser Methode abgedichtet werden Anforderungen an das Dichtmittel Das Dichtmittel muss die Anforderungen gemäß ÖNORM EN erfüllen Anforderungen an die vorhandene Leitungsanlage Abdichtungen dürfen ausschließlich bei Leitungen des Anlagentyps A (MOP 100 mbar) mit Gewindeverbindungen, bei denen im Zuge der Gebrauchsfähigkeitsprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 eine Leckrate von maximal 5 l/h aufweisen, angewendet werden Durchführung Vorbereitung Für die Anwendung des Dichtmittels sind die Verarbeitungsanweisungen des Herstellers einzuhalten. Insbesondere sind folgende Vorgaben zu prüfen und einzuhalten: Verfallsdatum/Charge; Temperaturbereich bei der Verarbeitung, beim Transport und bei der Lagerung; Betriebstemperaturbereich; Verträglichkeit mit anderen Verbindungen bzw. Rohrwerkstoffen; Wiederverwendbarkeit und zulässige Mischungen des Dichtmittels. Dezember 2017 ÖVGW G K22 7

10 Gaszähler, Gas-Druckregelgeräte und Armaturen sind auszubauen. Leitungsteile bzw. Verbindungsstellen, die dem vorgesehenen Fülldruck nicht standhalten, dürfen nicht saniert werden und sind daher vom Sanierungsabschnitt zu trennen. Sonstige Verbindungen müssen bei Betriebsdruck dicht sein. Dies ist mit Hilfe von Gaskonzentrations-Messgeräten gemäß ÖVGW-Richtlinie G O241 oder durch Anwendung nicht korrosiver, schaumbildender Mittel gemäß ÖNORM EN nachzuweisen Belastungsprobe und Reinigung Die Leitung wird zunächst einer Belastungsprobe unterzogen, um eventuelle Korrosionsschäden festzustellen. Die Belastungsprobe ist mit Luft oder inertem Gas, mit einem Prüfdruck von 3 bar und einer Haltezeit von mindestens 3 min vorzunehmen. Anschließend ist die Gasleitung gemäß den Herstellerangaben einer Innenreinigung zu unterziehen Neuerliche Ermittlung der Gasleckmenge Nach der Druckentlastung und Reinigung wird die Gasleckmenge erneut mittels Gebrauchsfähigkeitsprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 unter Betriebsdruck ermittelt. lst diese 5 l/h, so kann mit der Durchführung der Abdichtung gemäß Herstellerangaben begonnen werden. Ist die Gasleckmenge > 5 l/h, muss die Leitung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 erneuert werden Abdichtung Die Abdichtung ist nach Angaben des Herstellers durchzuführen Zusammenbau nach der Abdichtung Gasdruckregelgeräte und Armaturen sind vor dem Wiedereinbau einer Sichtprüfung zu unterziehen und müssen die Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G K21 bzw. G K52 erfüllen. Die Kennzeichnung der instand gesetzten Leitungsanlage hat gemäß ÖVGW- Richtlinie G K12 zu erfolgen. 4.3 Absperreinrichtungen Undichte Absperreinrichtungen sind gemäß Herstelleranweisung instand zu setzen oder auszutauschen. Anschlüsse von Absperreinrichtungen siehe Sonstige Leitungseinbauten Sonstige undichte Leitungseinbauten (z. B. Gasmangelsicherung, Magnetventil) sind gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern. 8 ÖVGW G K22 Dezember 2017

11 4.5 Prüfung nach Behebung der Undichtheit Instand gesetzte Leitungsanlagen sind einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖVGW- Richtlinie G K63 (MOP beachten) zu unterziehen. Punktuelle Undichtheiten (z. B. nach mechanischer Beschädigung) können nach erfolgter Instandsetzung mit einer Dichtheitsprüfung mit Betriebsdruck gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 überprüft werden, wenn das betroffene Leitungsstück maximal 1,5 m lang ist. Bei punktuellen Undichtheiten, welche im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen festgestellt und in weiterer Folge instand gesetzt wurden, ist der betroffene Leitungsabschnitt jedenfalls mit einer Dichtheitsprüfung mit erhöhtem Betriebsdruck gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 zu prüfen. 5 Beheben von sonstigen Mängeln 5.1 Leitungsverlegung Vorgefundene Mängel sind entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G K21 zu beheben. Diese betreffen beispielsweise: Kennzeichnung von Leitungen und Absperreinrichtungen; Befestigung freiliegender Leitungen; gasdichte Verschlüsse bei Leitungsenden; Material und Verlegeart; Beschädigungen (z. B. Dellen, Riefen). 5.2 Korrosion Mangelhafter Korrosionsschutz ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 instand zu setzen. Wird durch Korrosion die Mindestwandstärke unterschritten (erkennbarer Materialabtrag), ist in jedem Fall der betroffene Leitungsabschnitt gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 zu erneuern. Allfällige Übergänge ins Mauerwerk/Geschoßdecken bzw. in Schutzrohre sind eingehender zu betrachten und ggf. in die Korrosionsschutzmaßnahmen mit einzubeziehen. 5.3 Funktion von Absperr-, Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen Ist die ordnungsgemäße Funktion nicht mehr gegeben, ist diese gemäß Herstelleranweisungen instand zu setzen oder entsprechend der zutreffenden G K- Richtlinie auszutauschen. 6 Dokumentation Die Instandsetzung von Leitungsanlagen ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G K12 zu dokumentieren. Dezember 2017 ÖVGW G K22 9

12 7 Zitierte Unterlagen ÖNORM EN ÖNORM EN ÖVGW-Richtlinie G 31 ÖVGW-Richtlinie G K12 ÖVGW-Richtlinie G K21 ÖVGW-Richtlinie G K52 ÖVGW-Richtlinie G K63 ÖVGW-Richtlinie G K71 ÖVGW-Richtlinie G E134 ÖVGW-Richtlinie G O241 Mittel zum nachträglichen Abdichten von Gewindeverbindungen in Gas-Leitungsinstallationen in Gebäuden Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen Erdgas in Österreich Gasbeschaffenheit Personalanforderung und Dokumentation Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen Gasdruckregelung Druckprüfverfahren In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen Grabenlose Rehabilitation von Erdgasleitungen PE-Reliningverfahren mit Ringraum Gasspür- und Gaskonzentrationsmessgeräte 10 ÖVGW G K22 Dezember 2017

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16 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH A-1010 Wien, Schubertring 14 Tel.: +43 / 1 / * office@ovgw.at

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