Veröffentlichungen der Kanzlei
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- Busso Lorentz
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1 Veröffentlichungen der Kanzlei Der Nutzungsausfall Rechtsanwalt Frank-Roland Hillmann III, Oldenburg Als Alternative zu den Mietwagenkosten bietet sich bekanntlich an, Nutzungsausfall geltend zu machen. Dieser Anspruch basiert auf reinem Spruchrecht und hat sich durch die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH durchgesetzt. Gleichwohl gibt es kaum einen Schadensfall, bei dem nicht über irgendeinen Aspekt des Nutzungsausfalls gestritten wird. Kein Streit herrscht darüber, dass er niemals fiktiv zu beanspruchen ist, sondern nur bei tatsächlichem Ausfall. Bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis ist also solange kein Nutzungsausfall zu zahlen, wie die Reparatur bzw. der Totalschadensfall nicht nachgewiesen ist oder das Fahrzeug ggf. sogar noch in unfallbeschädigtem Zustand weiter benutzt wird. Allerdings braucht der Geschädigte nicht etwa nachzuweisen, ob, in welchem Umfange und zu welchem Zweck er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug tatsächlich benutzt hätte. Es genügt der Nachweis, dass das Fahrzeug ohne das Unfallereignis zur Verfügung und Benutzung gestanden hätte. Nutzungsausfallnachweis Der Nutzungsausfall und seine Dauer muss stets nachgewiesen werden. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Versicherungen darauf bestehen, einen solchen tatsächlichen Nutzungsausfallnachweis beizubringen und bis dahin die Zahlung von Nutzungsausfall (wie z.b. auch Mietwagenkosten) verweigern. Die Dauer des Nutzungsausfalls kann durch jedes geeignete Beweismitte (Zeugenbeweis, Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer gem. 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erbracht werden. Bei durchgeführter Reparatur kann dieser Nachweis entweder durch die Rechnung oder durch eine isolierte Bescheinigung der Werkstatt über die Dauer der Reparatur (Reparaturdauerbescheinigung) geführt werden. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei durchgeführter Eigenreparatur Nutzungsausfall für die Dauer der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturzeit verlangen. Entweder legt er eine Bescheinigung etwaiger Mithelfer oder von Familienangehörigen über die Reparaturdauer vor oder er fertigt ein Foto an, das das Fahrzeug in repariertem Zustand zeigt. Wenn das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt worden ist, kann es nach erfolgter Reparatur dort wieder vorgeführt werden; der Sachverständige stellt dann darüber eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Kosten dafür hat die Versicherung des Schädigers jedenfalls dann zu tragen, wenn sie ein Foto als Nachweis nicht akzeptiert. Verfügt die gegnerische Versicherung über einen eigenen Sachverständigen, kann das Fahrzeug auch dort vorgeführt werden. Im Totalschadensfall ist der Nutzungsausfall bereits aus der Natur der Sache heraus gegeben: Ein technisch total beschädigtes Fahrzeug ist nicht zu benutzen. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann das im konkreten Fall anders und eine Weiterbenutzung durchaus möglich und ggf. sogar aus Schadensminderungsgesichtspunkten heraus geboten sein. Der Nachweis des tatsächlichen Nutzungsausfalls ist also u.u. gesondert zu erbringen und kann oft durch Vorlage einer Fotokopie eines neuen Kfz-Scheins oder -Briefes erfolgen. Ältere Fahrzeuge Die Nutzungsausfalltabelle Sanden/Danner/Küppersbusch stellt auf neue bzw. neuere Fahrzeuge ab. Bei älteren Fahrzeugen gibt es jedoch fast immer Streit darüber, ob Abzüge vorzunehmen sind. In der Praxis geschieht das regelmäßig durch Reduzierung auf die nächst niedrigere Gruppe. Bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: Einerseits wird auf die reinen Vorhaltekosten, bzw. doppelte Vorhaltekosten verwiesen, andererseits Halbierung des Nutzungsausfallsatzes vorgeschlagen oder aber ein bis zwei Stufen tiefer für richtig gehalten. Allerdings überzeugen diese Auffassungen nicht: Das Alter eines Fahrzeuges hat (dogmatisch betrachtet) grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswert für den Geschädigten. Da
2 der Nutzungsausfall allein den Verlust der Gebrauchsvorteile, also die ständige Verfügbarkeit eines Gegenstandes ausgleichen soll, nicht einen Ersatz für die Nutzungsqualität darstellt, kann das Alter eines Fahrzeuges grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die Höhe des Nutzungsentganges haben, es sei denn, das Fahrzeug hat sich in einem besonders schlechten Zustand befunden. Wird ein etwas über 10 Jahre altes Fahrzeug beschädigt, das sich in einem jedenfalls normalen und technisch mängelfreien Zustand befindet, ist voller Nutzungsausfall zu gewähren. Da es um den Ersatz beeinträchtigter Gebrauchsvorteile geht, sind Überlegungen zum sicherlich geminderten Substanzwert des Fahrzeuges nicht in die Bewertung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist daher bei der Schätzung des Nutzungswertes eines älteren Fahrzeuges stets im Einzelfall vor allem der Erhaltungszustand des Fahrzeuges und der Fahrkomfort, den es bietet. Dieser muss bei einem älteren Fahrzeug nicht zwingend geringer sein, als bei einem jüngeren. Dies gilt insbesondere bei Fahrzeugen höherer Qualität. Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug mit einer speziellen Ausstattung für Behinderte ausgerüstet, z. B. Handbremsgerät, Automatikgetriebe und dergleichen, ist ein über der üblichen Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert gegeben. Dieser Wert ist ggf. richterlich nach 287 ZPO zu schätzen. Er kann z. B. einen Zuschlag in Höhe von 9 DM und mehr rechtfertigen. Zu vertreten wäre wohl auch, den Satz einer Rangklasse höher in der Nutzungsausfalltabelle zu verwenden. Voraussetzungen des Nutzungsausfalls Der Anspruch auf Nutzungsausfall ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Nutzungswille - Nutzungsfähigkeit - kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht a) Nutzungswille Der Geschädigte muss - nach der Lebenserfahrung ist er bis zum Beweis des Gegenteils durch den Schädiger zu unterstellen - den tatsächlichen Willen haben, ein Fahrzeug zu nutzen. Einen solchen vor dem Unfall gegebenen Willen kann er z.b. unfallbedingt (... habe seitdem Angst vorm Autofahren... ) aufgegeben haben. Das zeigt sich dann meist daran, dass er sein Fahrzeug verkauft und nicht mehr reparieren lässt oder sich kein neues Fahrzeug mehr anschafft. Der Nutzungswille ist also offenkundig nicht - mehr - gegeben, wenn der Geschädigte ganz, für immer oder jedenfalls bis auf Weiteres auf eine Reparatur des Fahrzeuges oder dessen Ersatz verzichtet. Erwirbt der Geschädigte ein anderweitiges Fahrzeug erst ein halbes Jahr nach dem Unfall, lässt dies keinen Schluss auf fehlenden Nutzungswillen zu. Die Erfahrung spricht auch in einem solchen Fall vielmehr dafür, dass ohne Unfall ein entsprechender Benutzungswillen vorhanden gewesen wäre. Es ist sogar grundsätzlich fraglich, ob derjenige, der ja zum Unfallzeitpunkt offenkundig ein Kfz gefahren hat, das nun unfallbedingt nicht mehr fahrfähig ist, den weitergehenden Nutzungswillen überhaupt noch darlegen und beweisen muss oder ob dieser angesichts der zuvor tatsächlich stattgefundenen Nutzung indiziert werden kann. Darüber gibt es überflüssigerweise stets Streit mit den Versicherungen, die ohne Neuanschaffungsnachweis regelmäßig den Ausgleich des Nutzungsausfallschadens verweigern. Dem Geschädigten ist es aber gerade nicht anzulasten, dass er sich z. B. aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Es wäre wesentlich praktikabler, wenn der Nutzungswille indiziert und der Nutzungsausfallanspruch (zumindest im Rahmen der Ausfallschätzung des Sachverständigen) ohne Neuanschaffungsnachweis gezahlt würde. Ein Sonntagsfahrer hat - wenn er diese Eigenschaft selbst einräumt - Nutzungswillen nur an Wochenenden oder Feiertagen. Er kann demnach auch nur für solche Tage Nutzungsersatz verlangen. Etwas ähnliches gilt unter Umständen bei reinen Sommerfahrzeugen, wie Cabrios (aber auch Motorräder). Werden sie im Spätherbst beschädigt, aber erst im kommenden Frühjahr wieder angemeldet, war offenkundig in der Zwischenzeit kein Nutzungswille gegeben. Benutzt der Geschädigte an einzelnen Tagen während der unfallbedingten Nutzungsausfallzeit ein Taxi oder - z.b. für einige Stunden - einen Mietwagen, steht ihm nicht etwa ein um diesen Preis reduzierter Nutzungsausfallschaden zu. Weil er den Ausfall seines eigenen Fahrzeuges ausreichend kompensiert hat, steht ihm gar kein Nutzungsausfall mehr zu. Er erhält lediglich die Taxi oder Mietwagenkosten ersetzt. Nutzungsausfall ist also nicht neben Mietwagenkostenersatz oder Ersatz von Taxikosten, wohl aber anstelle dessen möglich (Ausnahme: z.b. Taxifahrt von der Unfallstelle zum Mietwagenunternehmer oder nach Hause).
3 Hat er einen Zweitwagen genutzt, ist jedenfalls mindestens der Ersatz von Vorhaltekosten gerechtfertigt. Meistens wird der Nutzungsausfallanspruch jedoch ebenfalls versagt, wenngleich auch zu unrecht: Wer zwei Fahrzeuge besitzt, will sie in ihrer jeweiligen Eigenschaft unterschiedlich nutzen oder von verschiedenen Personen, z.b. den Familienangehörigen, nutzen lassen. Er hat also entsprechend differenzierten Nutzungswillen. Ihm muss daher auch ein Nutzungsausfallanspruch für den konkret ausgefallenen Pkw zustehen. b) Nutzungsfähigkeit Sie entfällt z.b., wenn der Geschädigte durch den Unfall derart verletzt worden ist, dass er ein Kraftfahrzeug ganz oder auch nur vorübergehend nicht mehr führen kann. Das gilt selbstverständlich auch bei unfallunabhängig aber unmittelbar nach dem Unfall aufgetretener Erkrankung. Allerdings gilt das nicht, wenn der Geschädigte den Nachweis erbringt, dass das Fahrzeug gleichermaßen und regelmäßig nach einer vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von einem Familienangehörige oder einem - nicht unbedingt nahestehenden - Dritten (z.b. Car-sharing) mitbenutzt wird. Eine Ausnahme kann es sein, wenn der Geschädigte von einem Dritten ein Fahrzeug zeitweilig zur Verfügung gestellt bekommt. Bekommt nämlich ein Unfallgeschädigter durch seine Reparaturwerkstattwegen Verzögerungen bei der Reparaturausführung für die Dauer der Verzögerung kostenlos einen Ersatzwagen gestellt, so braucht sich der Geschädigte diesen Vorteil gegenüber dem Schädiger nicht anrechnen zu lassen und hat gleichwohl Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturdauer. Das Opfer anderer soll den Schädiger nicht entlasten. Streit herrscht immer wieder über die Frage, ob der Geschädigte mit den von ihm erlittenen Verletzungen hätte Kraftfahrzeuge führen können. Dabei wird der Begriff des Führen-Könnens oft mit dem des Führen- Dürfens verwechselt.mit einem Gipsbein oder -arm darf der Geschädigte - aus medizinischer Sicht und allgemeinen Sicherheitsgesichtspunkten heraus - sicherlich nicht fahren. Er kann damit zweifelsfrei auch nicht Motorrad oder Fahrrad fahren. Er kann aber ggf. einen Pkw fahren, wenn z.b. sein linkes Bein betroffen und das Fahrzeug mit Automatikgetriebe ausgestattet ist. Eine Nutzungsmöglichkeit für den Geschädigten besteht dann nicht, wenn der unfallbeschädigte Pkw nicht (mehr) versichert ist und demzufolge auch nicht (mehr) genutzt werden kann oder dem Geschädigten aus Anlass des Unfalls bzw. danach die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Auch wenn der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall eine Flugreise geplant hatte, entfällt der Nutzungswille für den Zeitraum der Abwesenheit. Steht dem Geschädigten - allein - ständig ein Zweitwagen zur Verfügung, entfällt u.u. der Nutzungswille bezogen auf den unfallbeschädigten Pkw und damit auch der Nutzungsausfallanspruch insgesamt. c) Schadensminderungspflicht Dazu gehört in erster Linie, dass der Geschädigte für eine möglichst rasche und zügige Reparaturdurchführung Sorge zu tragen hat. Ist das Fahrzeug durch eine Behelfs- oder Notreparatur notdürftig und vorübergehend instandsetzbar, muss er eine solche Reparatur zunächst einmal durchführen lassen, wenn z.b. die Kapazitäten bei seiner Stammwerkstatt ausgelastet, eine baldige Reparatur dort also nicht ausführbar ist und er sein Fahrzeug nicht in eine andere Werkstatt zur Reparatur geben will. Im Rahmen der Nutzungsentschädigung ist es dem im Urlaub befindlichen Geschädigten auch nicht etwa zuzumuten, seine Urlaubsplanung zu ändern oder sich während der Urlaubszeit um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu bemühen. Also soll der Geschädigte nicht überobligationsmäßig Rücksicht auf die Interessen des Schädigers nehmen und unzumutbare Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, die er ohne den Unfall nicht gehabt hätte. Die Frage, was zumutbar ist, ist eng und im Zweifel für den Geschädigten auszulegen. Wenn der Geschädigte ein Zweitfahrzeug zur Verfügung hatte, es jedoch bewusst nicht genutzt hat, obwohl er es problemlos hätte nutzen können, liegt ebenfalls in der Regel ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. In diesen Fällen entfällt somit ein Nutzungsausfallanspruch, es sei denn, der Zweitwagen wird ausschließlich von dem Lebenspartner genutzt und/oder steht nur aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen des Geschädigten. Eine solche Nutzung ist aber nicht möglich bei dem sog. Lady-Tarif in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser bestimmt eine ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges durch Frauen. Die Benutzung durch Männer führt im Schadensfall zu einer Schadensbeteiligung der VN. Damit entfällt bereits die Nutzungsmöglichkeit durch den (männlichen) Partner. Der Ausfall des unfallgeschädigten Fahrzeuges muss zu einer fühlbaren Entbehrung geführt haben. Das ist nicht der Fall, wenn er es vor dem Unfall derart wenig benutzt hat (Tachostand laut Gutachten geteilt durch Dauer bisheriger Nutzung), dass der Gebrauchsentzug durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kompensiert werden kann. Kann der Geschädigte wegen der Höhe der Reparaturkosten sein Fahrzeug bei der Werkstatt nicht bezahlen, erhält er es also wegen des Werkunternehmerpfandrechtes nicht heraus, muss er Kredit in Anspruch nehmen, so lange die Zinsbelastung geringer ist als der tägliche Nutzungsausfall. Stehen ihm jedoch nachgewiesenermaßen keine Kreditierungsmöglichkeiten zu Verfügung, ist ihm
4 Nutzungsausfall bis zur vollständigen Zahlung seitens der Versicherung von dieser zu ersetzen. Macht die Werkstatt ihr Werkunternehmerpfandrecht geltend und kann der Geschädigte auch keinen Kredit aufnehmen, muss er allerdings zur Erhaltung des ihm dann dem Grunde nach zustehenden Nutzungsausfallanspruchs dies der Versicherung mitteilen und von ihr einen Vorschuss verlangen. Der Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist besonders oft und hartnäckig zu hören, wenn der geltendgemachte Nutzungsausfallzeitraum das aus der Sicht eines Versicherungssachbearbeiters offensichtlich gerade noch zu verkraftende Maß von maximal 21 Tage überschreitet. Verzögert aber der Haftpflichtversicherer über Monate hinweg die Auszahlung der Ersatzleistung (Stichwort: Ermittlungsakteneinsicht, VN hat den Schaden noch nicht gemeldet, es sind noch weitere Ermittlungen erforderlich, Zweifel an der Einstandspflicht und dergleichen), ist er dem Geschädigten jedenfalls dann zum Ersatz des gesamten Zeitraums seines Nutzungsausfalls verpflichtet, wenn der Geschädigte auf seine Unfähigkeit zur Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung oder Reparatur hingewiesen hat. Das können auch durchaus 138 Tage sein. Auch hier ist wieder die Frage der Beweislast entscheidend: Ausschließlich der Schädiger bzw. sein Versicherer, der den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht behauptet, hat dies auch zu beweisen. Er muss also den Nachweis führen, dass der Geschädigte die finanziellen Mittel zur Vorfinanzierung gehabt hätte, wenn er sich nur ausreichend um eine Kreditaufnahme bemüht hätte. Er muss demzufolge ein Kreditinstitut nennen und den Nachweis führen, dass der Geschädigte dort einen Kredit erhalten hätte. Also ist es auch Aufgabe des Versicherers, dem Geschädigten, der auf seine mangelnden Kreditmittel hinweist und die Geltendmachung entsprechenden Nutzungsausfalls in Aussicht stellt, den Kreditweg aufzuzeigen bzw. ggf. selbst unter Rückforderungsvorbehalt oder darlehensweise zu zahlen. Außerdem kann mit Fug und Recht der - von der Rechtsprechung leider noch nicht bestätigte aber doch wohl logische - Grundsatz aufgestellt werden: Der Schadensminderungspflicht der Geschädigten steht eine gleichartige Regulierungsbeschleunigungspflicht des Versicherers gegenüber. Das wird einigen Versicherern viel zu selten vor Augen gehalten. Dauer des Nutzungsausfalls Hartnäckig wird meist über die Dauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls gestritten. Das gilt insbesondere bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens in Kombination mit der ausschließlich konkreten Nutzungsausfallberechnung. Immer wieder wird seitens der Versicherungen auf die Schadensminderungspflicht verwiesen, meistens aber gänzlich zu Unrecht. Grundsätzlich geht der konkret nachgewiesene Nutzungsausfallzeitraum immer der bloßen Schätzung eines Sachverständigen vor. Das ignorieren die Versicherer oft. Soweit darüber Streit entsteht, wird jeder Sachverständige in einer gesonderten Stellungnahme zu dem konkret entstandenen Nutzungsausfallzeitraum im Rahmen gewisser Schätzungsimponderabilien bestätigen, dass es diesbezügliche und zuzugestehende Schätzungstoleranzen gibt. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfall kann z. B. für 52 Tage bestehen. In dem gegebenen Fall hatte der Geschädigte unmittelbar nach Erhalt des Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt. Für ihn war aber nicht erkennbar, dass die von ihm beauftragte Werkstatt zu einer zügigen Reparaturausführung nicht in der Lage war, weil es unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gab. Außerdem hatte sich der Geschädigte regelmäßig auch unter Erörterung anderweitiger Ersatzteilbeschaffung nach dem Fortgang der Arbeiten erkundigt. Er hatte damit das Erforderliche zur Beschleunigung der Fertigstellung der Reparatur unternommen. Das Prognoserisiko einer Fehleinschätzung der Reparaturdauer trifft grundsätzlich allein den Schädiger. Soweit der Nutzungsausfallzeitraum allerdings davon mitbestimmt ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug statt in einer schnell arbeitenden, weil spezialisierten Fachwerkstatt in einer Karosserie- oder Hinterhofwerkstatt oder von Bekannten bzw. selbst repariert hat und dadurch tatsächlich ein längerer konkreter Nutzungsausfallschaden entstanden ist, geht die Verzögerung verständlicherweise nicht zu Lasten des Schädigers und ist von ihm auch nicht zu ersetzen. Selbstreparaturen werden oft auch nur sukzessive durchgeführt, d.h. an Wochenenden und abends und immer so viel, dass das Fahrzeug anderntags oder in der folgenden Woche in dem teilreparierten Zustand jedenfalls benutzt werden kann. Dann ist zwar oft 4 Wochen an dem Fahrzeug repariert worden, es ist aber tatsächlich nur begrenzt oder gar kein Nutzungsausfall entstanden. Auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung, z.b. bei einem ausländischen Fahrzeug, steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zu. Bei Totalschäden gilt ebenfalls das zuvor Gesagte. Es gibt allerdings Besonderheiten im Hinblick auf
5 die Wiederbeschaffungsfrist. Diese errechnet sich nämlich nicht nur aus dem von dem Sachverständigen in seinem Gutachten genannten Wiederbeschaffungszeitraum, sondern aus insgesamt drei Zeiträumen: - Schadensermittlungszeitraum - Überlegungszeitraum - Wiederbeschaffungszeitraum Der Schadensermittlungszeitraum errechnet sich ab Unfalldatum bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens. Der Überlegungszeitraum kann je nach Fall zwischen drei und sieben Tagen liegen, insbesondere, wenn eine Abrechnung nach der 130 %-Regelung in Betracht hat kommt. Üblich, angemessen und nicht zu beanstanden dürfte eine Überlegungsfrist von etwa 5 Tagen sein. Auch 10 Tage sind u.u. noch akzeptabel. Der Wiederbeschaffungszeitraum ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Gern wird in diesem Bereich seitens der Versicherungen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht eingewandt, z.b. der Geschädigte habe sich nicht um die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens durch telefonische Nachfrage erkundigt. Der Nachweis hierzu ist aber von dem Schädiger zu erbringen; der Geschädigte ist nicht verpflichtet sich zu entlasten. Versicherungen versuchen auch immer wieder, den Schadensfeststellungs- und den Überlegungszeitraum zu ignorieren. Sie gewähren Nutzungsausfall lediglich nach den Angaben in dem Gutachten. Das ist eindeutig falsch. Ein Blick in den Kalender erleichtert stets die korrekte Nutzungsausfallberechnung Ein Beispiel: Unfalldatum: , 15:30 h, Reparaturkosten: DM, Wiederbeschaffungswert: DM, Restwert:2.000 DM, Wiederbeschaffungszeitraum laut Gutachten: 10 Werktage, Zulassung Ersatzfahrzeug: = 27 Tage Nutzungsausfall Die Versicherung wendet Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ein und zahlt nur 14 Tage Nutzungsausfall. Das ist falsch Der Blick in den Kalender zeigt: (Schadensermittlungszeitraum) = Gründonnerstag, frühestmögliche Beauftragung des Sachverständigen wegen der Osterfeiertage: Dienstag , tatsächliche Begutachtung wegen Überlastung aller Sachverständigen (massiert Unfälle über Ostern): Mittwoch , Gutachten fertig und berechnet: Donnerstag , zugesandt Freitag , (Überlegungszeitraum) eine Woche Überlegungsfrist wegen möglicher Abrechnung auf 130 %-Basis statt Totalschadensabrechnung: Donnerstag , dann Entschluss zur Totalschadensabrechnung, von nun an also 10 Werktage (Wiederbeschaffungszeitraum) = bis ( ist Feiertag) = 29 Tage LKW und andere gewerblich genutzte Fahrzeuge Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gibt es in der Regel keinen Nutzungsausfall im zuvor beschriebenen Sinne. Während es für Lkws inzwischen eine Berechnungsmethode gibt, ist die Ersatzberechnung bei den übrigen gewerblich genutzten Fahrzeugen schwierig. Zu der Frage des Nutzungsersatzes gewerblich genutzter Fahrzeuge gilt eine differenzierte Betrachtung : Wird das gewerblich genutzte Fahrzeug unmittelbar zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt, z.b. Taxi, ist der Schaden entweder durch Bestimmung der hierauf zurück zu führenden Minderung des Gewerbeertrages oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Kosten zu bestimmen. Fällt dagegen ein nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienendes Fahrzeug aus, wie z.b. ein Direktionswagen, erscheint die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens zwingend geboten, wenn das geschädigte Unternehmen durch zeitraubende und lästige Sonderbemühungen diese Entbehrungen auffängt. Vorgeschlagen wird in diesen Fällen, die Kosten der Miete eines gleichwertigen Fahrzeuges zum Ausgangspunkt der Berechnung zu machen und unter Abzug der kalkulatorisch enthaltenen Positionen 60 % des Gewinns des Vermieters und seiner Verwaltungskosten für ersatzfähig zu halten Auch bei gewerblichen bzw. behördlichen Fahrzeugen gibt es eine Ersatzpflicht für entgangene Gebrauchsvorteile. Die Berechnung bzw. der konkrete Ersatzanspruch ist jedoch komplizierter zu ermitteln als bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen. Wegen der unterschiedlichen Ausnutzung und Auslastung gewerblich genutzter Fahrzeuge lassen sich dort unfallbedingte Ausfallschäden nicht pauschalieren. Es bedarf daher nach völlig einhelliger Rechtsprechung stets einer konkreten Berechnung im Einzelfall. Bemessungsgrundlagen sind: - Entgangener Gewinn gem. 252 BGB - Vorhaltekosten eines ggf. vorhandenen Reservefahrzeuges - Miete eines Ersatzfahrzeuges
6 a) Entgangener Gewinn In den seltensten Fällen wird in der Praxis ein entgangener Gewinn geltend gemacht, weil dieser meist nur schwer zu errechnen und nachzuweisen ist. Möglich wäre aber, den Gewinn in den letzten Monaten vor dem Unfall zu ermitteln und hiervon die durch den Stillstand des Fahrzeuges eingetretenen Ersparnisse abzuziehen. Oft wird eine solche Berechnung wegen der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich sein. Sofern konkreter Gewinnentgang nachgewiesen werden kann, weil z.b. mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug bestimmte Transporte durchgeführt werden sollten, die sich auch nicht anderweitig nachholen ließen (Termingeschäfte), der Auftraggeber also abgesprungen ist, lässt sich der Gewinnausfall auch konkret berechnen. Teilweise fordert die Rechtsprechung sogar, dass ausschließlich konkret, nie abstrakt abgerechnet werden kann. b) Vorhaltekosten Wenn sich der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten nicht unmittelbar in Gewinnentgang niederschlägt, er aber über Reservefahrzeuge für Ausfälle im Fahrzeugpark verfügt, stehen dem Geschädigten jedenfalls der Ersatz der Vorhaltekosten zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Reservefahrzeuge speziell für fremdverschuldete Unfälle vorgehalten werden. Werden keine Reservefahrzeuge vorgehalten, bleibt nur der Anspruch auf nachzuweisendem Gewinnentgang oder konkret entstandenen Mietwagenkosten. Bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung eines unfallbeschädigten Pkws steht dem Geschädigten für den Ausfall der privaten Nutzung unabhängig von dem im Einzelfall darzulegenden und zu beweisenden Verdienstausfall eine Nutzungsentschädigung zu. Krafträder Auch für Krafträder gibt es Nutzungsausfallersatz. Allerdings werden Motorräder in der Regel in der Freizeit eingesetzt, dies auch meist nur während der Sommermonate. Streit gibt es daher stets dann, wenn ein Pkw als Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, der für den Nutzungsausfallzeitraum genutzt werden könnte. Allerdings ist der Gebrauchswert eines Motorrades wegen der Art und des Anlasses seines Gebrauches ( just for fun ) etwas Grundverschiedenes von der Benutzung eines Pkw und demzufolge Nutzungsausfall auch bei Vorhandensein eines Pkw zu ersetzen. Beim Nutzungsausfall eines Motorrades wird weit häufiger als bei Pkws der Einwand durchgreifen, der Fahrer sei verletzungsbedingt nicht in der Lage gewesen, ein Motorrad zu fahren und es entfalle daher die Nutzungsmöglichkeit. Auch der Nutzungswille dürfte bei bevorstehenden Wintermonaten oft nicht gegeben sein. Wohnmobil Für ein Wohnmobil kann Ersatz nur verlangt werden, soweit es sich um das einzige vorhandene Transportmittel des Geschädigten gehandelt hat und ihm z.b. nicht daneben ein Pkw zur Verfügung gestanden hat. In jedem Falle ist hinsichtlich der entgangenen Nutzung eines Wohnmobils für eine geplante Urlaubsreise eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen. Das ergibt sich aus der Besonderheit der Kombination zwischen Transportmittel und Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit. Während einer Urlaubsreise ist der Nutzungswert daher höher, als bei reiner Transportnutzung. Bei unfallbedingtem Ausfall während solcher Nutzung ist eine ersatzweise angemessene Hotelnutzung zulässig und neben dem Transportmittelverlust zu ersetzen. Fahrrad Für Fahrräder gibt es ebenfalls Nutzungsausfall, was meistens von Anwälten übersehen und von den Versicherungen negiert wird. Für manchen stellt das Fahrrad sogar das einzige vorhandene tägliche Fortbewegungsmittel dar. Die Rechtsprechung billigt zwischen 5 und 12 DM pro Tag als Nutzungsausfall zu. Es kann der Einfachheit halber und bislang nicht angegriffen stets mit 10 DM gerechnet werden. Neuerdings werden auch schon 20 DM zugesprochen, was in Anbetracht der Preisanstieges bei Fahrrädern sicher auch gerechtfertigt ist. Oft wenden die Versicherer ein, ein vergleichbares Fahrrad sei nach Erkundigungen ihres Haussachverständigen zum Unfallzeitpunkt bei einem bestimmten Händler sofort lieferbar gewesen und Nutzungsausfall werde deshalb wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht abgelehnt. Das ist jedoch kein Argument; denn woher soll den der Geschädigte in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten über diese Informationen verfügen, wenn die Versicherung sie ihm nicht mitteilt? Sonstige nutzungsausfallfähige Gegenstände In dem vorzitierten Aufsatz werden eine Reihe Nutzungsausfallbeträge für Gegenstände aufgezählt, die nicht unmittelbar mit einer Pkw-Benutzung in Zusammenhang stehen, wie z.b. - Autotelefon 25 DM/Tag - Blindenhund 50 DM/Tag - Elektrorollstuhl 30 DM/Tag - Farbfernseher 60 DM/Monat
7 - Luxus-Pkw Rolls-Royce 1988: 256 DM/Tag - Privatflugzeug 377 DM/Tag Der Nutzungsausfallanspruch ist also eigentlich sehr einfach strukturiert und dürfte in der praktischen Anwendung kaum Schwierigkeiten bereiten. Um so mehr wundert es, dass in der Praxis um kaum eine Schadensposition mehr gestritten wird, als hierum. Wer beachtet, dass der tatsächlich nachgewiesene Nutzungsausfallanspruch ausschließlich durch den Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht zu Fall gebracht werden kann und beachtet, dass dieser Einwand von dem Schädiger und seiner Versicherung nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen ist, der dürfte bei der Durchsetzung dieser streitbefangenen Schadensposition eigentlich keine Probleme haben. Bericht Drucken Fenster schliessen
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