Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das Kinder- und Jugendhilfegesetz

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1 Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das Kinder- und Jugendhilfegesetz Vorlesung und Tutorium: Rechtliche Grundlagen, Finanzierung und Organisation/Einführung in die Kinder- und Jugendhilfe und das SGB VIII Prof. Dr. Christian Schrapper WS 2017/18 Mo Uhr Raum G

2 Themen und Termine Recht und seine Funktionen in der Sozialen Arbeit und ein Fall aus der Kinder- und Jugendhilfe Tutorien kein Plenum!! Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung: Elternrecht und Kinderrechte - Kindeswohl und staatliches Wächteramt Tutorien kein Plenum!! Adressatinnen- und Nutzerrechte I: Familienrecht, Leistungsansprüche, Schutzrechte und die Pflicht, Einmischungen zu dulden Tutorien kein Plenum!! Adressaten und Nutzerinnenrechte II: Beteiligung, Datenschutz und Beschwerde Institutionenrechte I: Wer ist die staatliche Gemeinschaft? Tutorien kein Plenum!! Institutionenrechte II: Freie Träger und Finanzierung Institutionenrechte II: Wie ist die Kinder- und Jugendhilfe aufgestellt? Tutorien kein Plenum!! MitarbeiterInnenrechte: das Fachkräftegebot, und wie rechtlich Fachlichkeit bestimmt sowie was von Fachkräften erwartet wird und was passiert, wenn was passiert? Tutorien kein Plenum!! 5.2. Auswertung und Abschluss

3 Beschwerderechte Wo kann sich wer beschweren, wenn er/sie mit Entscheidungen des Jugendamtes nicht einverstanden ist? Können sich Kinder und Familien beschweren, wenn sie mit den Fachkräften in z.b. SPFH oder Heim nicht zufrieden sind? Können sich auch Fachkräfte über das Jugendamt oder Mitarbeiterinnen über ihr Amt beschweren?

4 Beschwerdewege Voraussetzung für eine Beschwerde ist ein rechtmittelfähiger Bescheid erste Instanz ist der Widerspruch gegen den Bescheid Zweite Instanz ist das grundsätzlich das Verwaltungsgericht, für andere Sozialleistungen das Sozialgericht dritte Instanz sind Petitionen und die Anrufung des Bürgerbeauftragten

5 Beschwerden und Ombudschaften in der Kinder- und Jugendhilfe Warum dieses Thema jetzt? Aktuelle Anlässe o Runde Tische Kinder- und Jugendhilfe trägt Verantwortung für die Sicherung der Rechte junger Menschen auch in den eigenen Organisationen. Hierfür braucht es Anlaufstellen einrichtungsintern und einrichtungsextern o Bundeskinderschutzgesetz Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ( 45 SGB VIII) Verpflichtung der überörtlichen Träger zur Beratung in diesem Bereich ( 8b SGB VIII) o Bundesnetzwerk Ombudsschaft in der Kinder- und Jugendhilfe Politische Debatte und Rechtsgutachten zur rechtlichen Verankerung unabhängiger Ombudsstellen

6 Warum dieses Thema? Strukturelle Hintergründe von Grenzverletzungen o Asymmetrisches Machtverhältnis zwischen Helfer/innen und Klient/innen o Nähe-Distanz-Verhältnis o Strukturelle Einflüsse und Interessenslagen in Hilfeplanung und Hilfeerbringung Strukturell schwache Position der jungen Menschen und Personensorgeberechtigten Rechtssicherheit ist kein Ressourcenproblem, sondern ein strukturelles Problem. Ressourcenknappheit kann es jedoch verschärfen. Sicherung von Betroffenenrechten als Aufgabe sozialpädagogischer Organisationen

7 Lösungsversuche Rechtliche Ebene Fachliche Ebene Und wenn das nicht ausreicht?

8 Begriffsklärung o Beschwerde Rückmeldung über eine Dienstleistung, ein Verhalten oder ähnliches, die eine negative Bewertung des Geschehenen oder des Gegenstands beinhaltet und auf Abhilfe ausgerichtet ist. Chance: Rückmeldung über Perspektive von KlientInnen auf fachliches Handeln o Ombudschaft Unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen, in der die Interessen der strukturell unterlegenen Partei durch den Ombudsman/die Ombudsfrau besondere Beachtung finden. Ziel ist es strukturelle Machthierarchien auszugleichen und eine gerechte Einigung zu erzielen

9 Beschwerde- und Ombudsstellen in der Jugendhilfe Beschwerdestellen in Einrichtungen externe Ombudsschaft für eine Einrichtung unabhängige Ombudsstellen z.b. Beschwerdestellen Beiräte der Kinder und Jugendlichen z.b. ehemalige Bewohner/innen Mitarbeiter/in des Kinderschutzbunds Pfarrer/in ehem. MitarbeiterIn des LJA z.b. Vereine, die ausschließlich diesen Zweck verfolgen Projekte/Initiativen von Wohlfahrtsverbänden oder Trägern

10 Themen der heutigen Vorlesung Wer ist die staatliche Gemeinschaft, die darüber wacht? Wer trägt die Kinder- und Jugendhilfe? Und was ist mit der Letzt- Verantwortung des Jugendamtes?

11 Wer ist die staatliche Gemeinschaft? Wir alle, die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland? die Angestellten und Beamten staatlicher Behörden? alle die beruflich mit Kindern, Jugendlichen und Familien zu tun haben? nur das Jugendamt und seine MitarbeiterInnen? Alle, die für den Staat oder in unmittelbarem staatlichen Auftrag beruflich mit Kindern, Jugendlichen und Familien zu tun haben!

12 Die Letztverantwortung des Jugendamtes Das aus Art. 6 (2) sich ergebende staatliche Wächteramt ( ) obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser Verpflichtung kann sich das Jugendamt nicht entledigen (etwa durch Übertragung an private Träger), es bleibt verantwortlich, und sei es in Form einer letztverantwortlichen Überwachung. (Münder u.a. FK SGB VIII, 1 RZ 29, Baden Baden 2013, S. 78)

13 Die besondere Funktion und Aufgabe des Jugendamtes für die staatliche Gemeinschaft Das Jugendamt als Amt dazwischen zwischen Bürgern und Staat zwischen Politik und Verwaltung zwischen freien und öffentlichen Trägern zwischen Infrastruktur und Intervention Das Jugendamt als Organisator und Garant für ein gutes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung

14 Aufbau eines kommunalen Jugendamtes Jugendamt Jugendhilfeausschuss (JHA) Verwaltung laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses. Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses: Zu 2/5 freie Träger: Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände Religionsgemeinschaften, Vereine Zu 3/5 Vertreter des Kommunalparlaments

15 Aufbau der Verwaltung des Jugendamtes: Jugendamt Amtsleitung Jugendhilfeausschuß Verwaltung Steuerung Planung Controlling Organisation Personal Finanzen Öffentlichkeitsarbeit Förderung und Betrieb von Einrichtungen Kindertagesbetreuung Tagespflege Fachberatung Allgemeine Förderung Förderung und Betrieb von Einrich-tungen Jugendarbeit Jugendsozialarbeit Familienförderung Soziale Dienste Hilfe zur Erziehung Adoptionen Familien- und Jugendgerichtshilfe Amtsvormundschaft/ Pflegschaft Zentrale Einrichtungen Beratungsstelle Jugendbildungsstätte Heim

16 Ein Blick von außen auf das Jugendamtein kompliziertes Gebilde mit häufig widersprüchlicher Praxis? Im Jugendamt wird Einzelfällen beraten, entschieden und geprüft das JA soll die Fäden zusammenhalten, was in einem Fall alles getan wird das JA wird tätig, wenn eingegriffen und kontrolliert werden muss, ob Eltern die Sorge für ihr Kind zu entziehen ist Das Jugendamt muss dafür sorgen, dass Eltern soviel Angebote und Hilfen bekommen, dass sie ihre Kinder eigenverantwortlich erziehen und versorgen können im Amt wird ausgeführt, was in der Spitze der Kommunalverwaltung vorgegeben wird Amt und Verwaltung führen aus, was die die Politik vorgibt Wenn Ärzte und Medizinberufe mit ihren Erfahrungen aurf das JA blicken, dann erschient dies zugleich als: Hausarzt und sozialpädiatrischer Fachdienst, Krankenkasse und kassenärztliche Vereinigung, Ärztekammer und Gesundheitsamt;, da im JA beraten und geprüft, koordiniert und kontrolliert, verhandelt und bestimmt wird

17 79 KJHG (Gesamtverantwortung, Grundausstattung) (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.

18 Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut! IV. Krisenintervention Kinderschutz, Inobhutnahme, JGH, FGH III. Begleitung und Hilfe in Einzelfällen Hilfen zur Erziehung II. Beratung, Entlastung, Unterstützung Jugendschutz, Jugendsozialarbeit Erziehungsberatung I. Infrastruktur für Bildung und Erziehung Kindergarten, Jugendarbeit, Familienbildung Lebenswelten und Lebensbedingungen Wohnen, Arbeit, Bildung/Schule, Kultur, Gesundheit, Freizeit

19 Themen für die Vorlesung am : Wie ist die Kinder- und Jugendhilfe aufgestellt? Die Freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe Wie werden die Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe finanziert?

20 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe) (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

21 74 Förderung der freien Jugendhilfe) (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 voraus.

22 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des 1 tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

23 Freie (gemeinnützige) Träger sind: Wohlfahrtsverbände Diakonie (früher Innere Mission) Caritas Verband (Zusammenschluss katholischer Einrichtungen) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV) Zentrale Wohlfahrtstelle der Juden Jugendverbände Verbände der evangelischen Kirche Bund deutscher katholischer Jugend Deutsche Sportjugend Verbände Politisch, kulturell orientierte

24 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe Grundsatz Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten! Vorrang der freien Jugendhilfe Wenn die freie Jugendhilfe Aufgaben übernehmen kann, soll die öffentliche Jugendhilfe davon absehen! Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe Die öffentliche Jugendhilfe das Jugendamt ist für die Jugendhilfe insgesamt verantwortlich. Förderung der freien Jugendhilfe Die öffentliche Jugendhilfe ist zur ideellen und finanziellen Förderung der freien Jugendhilfe verpflichtet.

25 Zwei Finanzierungssysteme für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Lebenssituation der /des Betroffenen Sozialleistungsanspruch von Eltern und Kindern wird individuell geprüft Prüfung und Gewährung im Einzelfall ( 36 KJHG) Entgelt für erbrachte Leistung Zielgruppen und Lebenslagen Soziale und/ oder kulturelle Idee, Konkretes Angebot Beschlüsse, Programme, Richtlinien Zuwendungen, Zuschüsse = Entgeltfinanzierung = Förderungsfinanzierung

26 Zwei Finanzierungssysteme Verfahren und Arbeitsschritte Entgeltfinanzierung Rechtsanspruch muss individuell geprüft werden Förderungsfinanzierung Antrag schreiben Leistung muss gewährt werden Kostenzusage (Kostenübernahme) Fachleistungsstunde Pflegesatz Antrag wird bewilligt Verwendungsnachweis muss erbracht werden Zuschuss Eigenleistung Sozialraumbudget

27 74 Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, ( ) (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

28 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die 78 a bis 78 g bleiben unberührt.

29 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung), 2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und 3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

30 Förderungsfinanzierung (nach 74 SGB VIII) Pro Allgemein soziale / kulturelle Angebote werden unterstützt -> sind für alle Kinder und Jugendliche zugänglich (finanzielle) Entlastung einzelner Träger -> müssen nur einen Teilbereich abdecken und werden darin finanziell unterstützt Ansprechen einer großen Zielgruppe Häufig im Sozialraum der Betroffenen verankert (lebens(welt)nah) -> Prävention vor eventuellen HzE Ressourcenorientierung Contra Konkrete hilfebedürftige Fälle werden hier nicht berücksichtigt (keine Einzelfallhilfe) Nicht alle Angebote können bei der Finanzierung berücksichtigt werden (Gefahr der Einschränkung der Angebotsvielfalt) Träger vor Ort ist festgelegt, es bleiben weniger / keine Wahlmöglichkeiten

31 Entgeltfinanzierung (nach 77 SGB VIII) Pro Einzelfallhilfe (konkrete, gezielte Hilfe) Ermutigung der Betroffenen zur Eigeninitiative und zur weiteren Selbsthilfe Contra Einzelfallhilfe (nur ein bestimmter Teil der Bevölkerung wird unterstützt) Besondere Hilfe, ist nicht in der Lebenswelt verankert sondern extern organisiert -> Gefühl von etwas ist nicht normal Defizitorientierung

32 Wieviel Geld wird für die Kinder- und Jugendhilfe ausgegeben? Die Ausgaben steigen stetig, seit 2008 verstärkt

33 gut 50% Der Ausgaben für Heimerziehung

34 Ausblick auf nächste Sitzung: Vorlesung am Vorlesung am : Präsentationen zum Hilfeplanflyer Mitarbeiterrechte 1 Wer kann hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten? Was Pflichten haben Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe zu beachten?

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