E M P F E H L U N G. - Für die Umsetzung dieser Empfehlung wird eine Fr i s t von z w e i Mo n a t e n gesetzt.
|
|
- Christian Holtzer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum Geschäftszahl K /0021-DSK/2013 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] E M P F E H L U N G Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst: Aus Anlass der Eingabe der Ärztekammer für Tirol (Einschreiterin) vom 23. Jänner 2013, betreffend Übermittlung der Auswertung der Krankenstandstage von Arbeitnehmern (Krankheitsgruppen-Statistik) an interessierte Tiroler Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten über einen bestimmten Zeitraum durch die Tiroler Gebietskrankenkasse ergeht gemäß 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands die folgende Empfehlung an die Tiroler Gebietskrankenkasse: - Die Tiroler Gebietskrankenkasse möge geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass aus den übermittelten Daten ein Personenbezug zu einzelnen Mitarbeitern eines Unternehmens nicht möglich ist. - Für die Umsetzung dieser Empfehlung wird eine Fr i s t von z w e i Mo n a t e n gesetzt. Rechtsgrundlagen: 1 Abs. 1 und 2, 4 Z 1 und 2, 30 Abs. 6 und 46 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgf. A. Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang G r ü n d e f ü r d i e s e E m p f e h l u n g 1. In ihrer Eingabe vom 23. Jänner 2013 führte die Einschreiterin aus, dass die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) an interessierte Unternehmen in Tirol mit mehr als 50 Beschäftigten Auswertungen der Krankenstandstage ihrer Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stelle. Dabei würden folgende Informationen übermittelt: Die Arbeitnehmer würden getrennt nach männlich und weiblich angeführt, jedoch ohne Namen und Geburtsdatum. Darüber hinaus würden in der Auswertung die bei der TGKK beim jeweiligen Arbeitnehmer gespeicherten Diagnosedaten angeführt, sodass in der Krankenstandsauswertung bis zu ca. 50 bis 60 Diagnosen aufschienen. Die Einschreiterin habe Bedenken, dass es für den einzelnen Unternehmer im einen oder anderen Fall möglich sei, einen direkten Personenbezug zwischen Diagnose und Mitarbeitern herzustellen, sodass es sich bei den übermittelten Daten nicht bzw. nicht in jedem Fall um indirekt personenbezogene oder anonymisierte Daten handle. Als Beispiel werde genannt, dass ein Arbeitgeber 100 männliche und zwei weibliche Arbeitnehmer habe. Aus der von der TGKK übermittelten Auswertung ergebe sich, dass im abgelaufenen Jahr nur eine Dienstnehmerin krank gewesen sei und nur eine der Gynäkologie zuzurechnende Diagnose aufscheine. Es könne daher ein direkter Personenbezug hergestellt werden. Auch von Seite 1 von 5
2 der Dauer eines Krankenstandes, etwa im Fall einer Depression, die mit langen Krankenständen verbunden sei, könne auf eine Diagnose und damit auf bestimmte Mitarbeiter geschlossen werden. 2. Über Aufforderung zur Stellungnahme führte die TGKK aus, dass die Übermittlung der Daten eine Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung darstelle. Die Gesundheitsförderung stelle gemäß 116 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG eine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es gehe um die Verbesserung der Gesundheit und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Um Betriebe bei ihren Gesundheitsförderungsprojekten zu unterstützen, biete die TGKK wie auch alle anderen Krankenversicherungsträger interessierten Betrieben ab 50 Personen die Möglichkeit, Krankenstandsstatistiken ihrer Mitarbeiter auf Anforderung übermittelt zu bekommen. Es würden aber keine personenbezogenen Daten übermittelt, sondern lediglich indirekt personenbezogene (anonymisierte) Daten. Eine entsprechende Meldung sei 2010 im Datenverarbeitungsregister vorgenommen worden. Um es den Arbeitgebern nicht zu ermöglichen, Rückschlüsse auf die Person des betroffenen Arbeitnehmers zu ziehen, würden die Auswertungen, bevor sie an den Dienstgeber versandt würden, überprüft und im Bedarfsfall entweder keine Auswertung getrennt nach Männern und Frauen getätigt oder es würden Diagnosegruppen zusammengefasst, sodass wiederum kein Rückschluss auf eine bestimmte Person möglich sei. Wenn es gelinge, Arbeitgeber zu sensibilisieren, ihre Arbeitsplätze so zu gestalten, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter verbessert würden, sei damit zu rechnen, dass langfristig gesehen die Gesundheit der Mitarbeiter wieder hergestellt werde bzw. erhalten bleibe. Die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sei seit jeher eine Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Beweis werde die zuletzt getätigte Auswertung in anonymisierter Form diesem Schreiben beigelegt. Aus der der Stellungnahme beigelegten Auswertung mit der Überschrift Krankheitsgruppen-Statistik, Berichtsjahr 2012, ist ersichtlich, dass in einer Spalte diverse Krankheitsgruppen (wie bspw. Darminfektion, Virusinfektion, Krebsarten udgl.) angeführt sind und daneben, in weiteren Spalten, die Krankenstandsfälle, getrennt nach Männern und Frauen sowie die sich daraus ergebende Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer, und die Krankenstandstage, wiederum getrennt nach Männern und Frauen sowie die sich daraus ergebende Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer. 3. Die Einschreiterin führte zu der im Rahmen des Parteiengehörs an sie übermittelten Stellungnahme der TGKK zunächst aus, dass die Arbeitswelt ohne jeden Zweifel einen sehr großen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung habe und daher Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu begrüßen seien. Jedoch werde mit näherer Begründung nach wie vor die Ansicht vertreten, dass aus den Auswertungsdaten fallbezogen ein Personenbezug herstellbar sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass bspw. das Anführen einer Krankheit der weiblichen Geschlechtsorgane nur in den seltensten Fällen mit betrieblicher Gesundheitsvorsorge in Verbindung zu bringen sei und deren Auswertung daher für den von der TGKK angegebenen Zweck der betrieblichen Gesundheitsförderung nicht notwendig sei. Auch sei unklar, wer die Auswertungen erhalte Betriebsinhaber, Betriebsrat, Arbeitsmediziner). 4. In ihrer abschließenden Stellungnahme führte die TGKK zur Replik der Einschreiterin in Bezug auf die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die Person des Arbeitnehmers aus, dass seit Herbst 2012 die Auswertung, bevor sie an den Arbeitgeber zustellt werde, händisch von einem Mitarbeiter überprüft werde. Es sei eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die sich damit beschäftige, wie die Krankenstandsauswertungen so anonymisiert werden könnten, damit nachhaltig gewährleistet sei, dass durch die Auswertung Rückschlüsse auf einen betroffenen Mitarbeiter nicht möglich seien. Es werde angemerkt, dass die TGKK seit der Einleitung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens durch die Einschreiterin keine Krankenstandsauswertungen mehr versandt habe. Zu den Krankheitsgruppen werde ausgeführt, dass es bspw. in landwirtschaftlichen Betrieben durchaus sinnvoll sein könne, wenn Arbeitgeber in Bezug auf bspw. Wurmerkrankungen sensibilisiert würden. Auch gehäuftes Auftreten von Krebserkrankungen könnte einen Bezug zu den Arbeitsbedingungen haben. Die Auswertungen würden von der TGKK an den Arbeitsmediziner des Betriebes bzw., sofern dieser nicht bekannt sei, an den Dienstgeber/Betriebsinhaber übermittelt, keinesfalls jedoch an den Betriebsrat. 5. Die Einschreitern führte in ihrer abschließenden Stellungnahme aus, dass sie die Erlassung einer Empfehlung der Datenschutzkommission anrege. B. Sachverhaltsfeststellungen Es wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die TGKK übermittelt an interessierte Unternehmen in Tirol mit mehr als 50 Arbeitnehmern auf Anfrage eine Krankheitsgruppen-Statistik der Arbeitnehmer für ein Berichtsjahr. Seite 2 von 5
3 Diese statistische Auswertung ist so gestaltet, dass in einer Spalte diverse Krankheitsgruppen angeführt sind und daneben, in weiteren Spalten, die Krankenstandsfälle, getrennt nach Männern und Frauen sowie die sich daraus ergebende Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer, und die Krankenstandstage, wiederum getrennt nach Männern und Frauen sowie die sich daraus ergebende Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer. Die Übermittlung der Krankheitsgruppen-Statistik stellt eine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung dar. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Ausführungen der Einschreiterin und der TGKK sowie aus dem von der TGKK vorgelegten Muster einer Krankheitsgruppen-Statistik aus dem Berichtsjahr C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften Die relevanten Vorschriften des DSG 2000 lauten auszugsweise: Die Verfassungsbestimmung des 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: Grundrecht auf Datenschutz 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. 4 Z 1 und 2 DSG 2000 lautet: 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Daten ( personenbezogene Daten ): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; nur indirekt personenbezogen sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2. sensible Daten ( besonders schutzwürdige Daten ): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; 30 Abs. 1 und 6 DSG 2000 lautet: Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden. Seite 3 von 5
4 [ ] (6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission, sofern nicht Maßnahmen nach den 22 und 22a oder nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere 1. Strafanzeige nach 51 oder 52 erstatten, oder 2. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß 32 Abs. 5 erheben, oder 3. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht. 46 Abs.1 DSG 2000 lautet: Wissenschaftliche Forschung und Statistik 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1. öffentlich zugänglich sind oder 2. er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden. 2. rechtliche Schlussfolgerungen 2.1. Die Datenschutzkommission anerkennt das Bemühen der TGKK durch die Bereitstellung von Krankheitsgruppen-Statistiken an Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern die betriebliche Gesundheitsförderung zu unterstützen und hegt keinen Zweifel, dass dies vom gesetzlichen Auftrag einer Krankenversicherung umfasst ist. Dies hat jedoch im Einklang mit den Bestimmungen des DSG 2000 insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz gemäß 1 DSG 2000 zu erfolgen Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Statistiken die grundsätzlich nicht personenbezogen sind sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf (schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte) Daten gezogen werden können (vgl. dazu VfSlg /1989). Auch 46 Abs. 1 DSG 2000 sieht eine Privilegierung der Verwendung zulässigerweise für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke ermittelter Daten nur dann vor, wenn die angestrebte wissenschaftliche Untersuchung oder die Statistik keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat. Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar Ist es einem Arbeitgeber aufgrund der übermittelten Krankengruppen-Statistik nämlich möglich, den Bezug zu einem bestimmten Arbeitnehmer herzustellen, so wird der betroffene Arbeitnehmer durch den von seinem Arbeitgeber gezogenen Rückschluss in seinem schutzwürdigen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt. Da es sich bei Gesundheitsdaten gemäß 4 Z 2 DSG 2000 um sensible Daten handelt, ist diesbezüglich ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Seite 4 von 5
5 2.4. Es wird daher empfohlen, die Krankengruppen-Statistiken so zu gestalten, dass diese für jeden anfragenden Betrieb individuell angepasst wird. Dabei wird auf den Tätigkeitsbereich des Betriebes (bspw. Bauwesen, Landwirtschaft etc.) Rücksicht zu nehmen sein, um lediglich jene Krankheitsdaten in die Statistik miteinzubeziehen, die mit der Tätigkeit dieses Betriebes typischerweise verbunden sind. Eine undifferenzierte Übermittlung sämtlicher Krankheitsdaten würde nämlich über das für die betriebliche Gesundheitsförderung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, in welchem er ausführte, dass auch die Erhebung von Wirtschaftsdaten auf das Erforderliche und Angemessene beschränkt zu bleiben hat) Auch wird empfohlen, eine Trennung in männliche und weibliche Mitarbeiter und damit einhergehend auch die Ausweisung der für diese Gruppe typischen Krankheiten (wie bspw. Krankheiten betreffend der Geschlechtsorgane) erst dann vorzunehmen, wenn zu einer dieser Gruppen mehr als fünf Personen zu zählen sind. Diese Anzahl scheint nach Ansicht der Datenschutzkommission zu gewährleisten, dass ein Rückschluss auf bestimmte Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist Es war daher gemäß 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands die obige Empfehlung zu erteilen. Eine Frist von zwei Monaten scheint in Anbetracht des Umstandes, dass eine erweiterte Überprüfung der angeforderten Krankheitsgruppen-Statistiken notwendig sein wird, angemessen. Seite 5 von 5
B E S C H E I D. S p r u c h
08.05.2009 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 08.05.2009 Geschäftszahl K121.475/0011-DSK/2009 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.
Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. Ἃδ' ἂνἐνθεραπείῃἢἴδω, ἢἀκούσω, ἢκαὶἄνευθεραπηίης κατὰβίονἀνθρώπων, ἃµὴχρήποτεἐκλαλέεσθαιἔξω, σιγήσοµαι, ἄῤῥηταἡγεύµενοςεἶναιτὰτοιαῦτα.
Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Datenschutzrecht. Grundlagen. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. 15. November 2012
Datenschutzrecht Grundlagen Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission 15. November 2012 Inhalt Grundlagen Datenschutzrecht Rollen und Pflichten Datenschutzrecht Betroffenenrechte Soziale Netzwerke
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at
www.brodil.at Grundsätzliches Arbeitnehmerbegriff Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit Rechtsgrundlagen
E M P F E H L U N G. - Für die Umsetzung dieser Empfehlung wird eine Fr i s t von d r e i M o n a t e n gesetzt.
GZ: DSB-D213.131/0002-DSB/2014 vom 23. Mai 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 1 zum Antrag Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein A. Persönliche Stammdaten der / des Betroffenen...... Name,
B E S C H E I D. S p r u c h. B e g r ü n d u n g. Als besondere Rechtsgrundlage wurden die 50a ff DSG 2000 idgf, 353 ff ABGB sowie 80 StPO angegeben.
07.11.2012 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 07.11.2012 Geschäftszahl K600.319-005/0002-DVR/2012 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen
Datenschutz im Unternehmen
Datenschutz im Unternehmen Mag. iur. Birke Schönknecht MBL-HSG Rechtsanwaltsanwärterin Über mich Abschluß Juridicum Universität Salzburg Master of European and International Business Law, Hochschule St.
Datenschutz für Künstler- und
Datenschutz für Künstler- und Eventagenturen Dr. Günther FEUCHTINGER Abteilung Rechtspolitik www.wko.at/rp der Wirtschaftskammer Wien 1 Dr. Günther FEUCHTINGER/Datenschutz für Künstler- und Eventagenturen
Videoüberwachung datenschutzrechtliche Aspekte. Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer
Videoüberwachung datenschutzrechtliche Aspekte Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer Videoüberwachung Ausgangsüberlegungen Es gilt das Grundrecht (Videodaten sind einem Geheimhaltungsinteresse zugänglich) Es gilt
entschuldigen Sie bitte die überlastungsbedingt späte Antwort.
Von: HILD, Marcus [mailto:marcus.hild@dsk.gv.at] Gesendet: Donnerstag, 28. Juni 2012 19:34 An: Atzl Günter Dr. Betreff: Datenschutzkommission DSK-K209.750/0250-DSK/2012 Sehr geehrter Herr Dr. Atzl, entschuldigen
GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014
GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
1727/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
1727/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 1727/AB XXIII. GP Eingelangt am 21.12.2007 Bundeskanzler Anfragebeantwortung Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben
ELGA Der elektronische lebensbegleitende
ELGA Der elektronische lebensbegleitende Gesundheitsakt eine datenschutzrechtliche Analyse Waltraut Kotschy Rechtsgrundlagen Gesundheitsdaten sind sensible Daten, die unter besonderem Verwendungsschutz
Rehabilitation und Datenschutz
Rehabilitation und Datenschutz 20. Juni 2013 ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Fachbereich Öffentliches Recht Rehabilitation und Datenschutz Jede Verwendung personenbezogener
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
2268 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung
Mag. Andreas Krisch akrisch@mksult.at. Datenschutz: Schülerdaten, Videoüberwachung
Mag. Andreas Krisch akrisch@mksult.at Datenschutz: Schülerdaten, Videoüberwachung 40. Sitzung des Fachausschusses für Schulverwaltung des Österreichischen Städtebundes, Klagenfurt, 07.10.2009 mksult GmbH
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
B E S C H E I D. S p r u c h
16.11.2007 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 16.11.2007 Geschäftszahl K121.309/0010-DSK/2007 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Technisch möglich! Rechtlich erlaubt?
Technisch möglich! Rechtlich erlaubt? Betriebsrat und Datenschutz 8. Juni 2009 Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Die 3 Säulen S des Schutzes der Privatsphäre re Individualrechtliche Grenzen ABGB,
DIGITALE PRIVATSPHAERE
DIGITALE PRIVATSPHAERE WISSEN Die enorme Ausbreitung des Internets über die letzten beiden Jahrzehnte stellt uns vor neue Herausforderungen im Hinblick auf Menschenrechte, insbesondere der Abwägung zwischen
Grundzüge des Datenschutzrechts
Linde Praktikerskripten Grundzüge des Datenschutzrechts von Kaja Unger, Prof. Dr. Werner Hauser 1. Auflage 2011 Grundzüge des Datenschutzrechts Unger / Hauser schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
Amtsverschwiegenheit, Auskunftsrecht und Datenschutz. Mag. Michaela Wegscheider Stand: Jänner 2012
Amtsverschwiegenheit, Auskunftsrecht und Datenschutz Mag. Michaela Wegscheider Stand: Jänner 2012 Rahmenbedingungen Amtsverschwiegenheit Art. 20 Abs. 3 B-VG Auskunftspflicht Art. 20 Abs. 4 B-VG Datenschutz
B E S C H E I D. S p r u c h
20.07.2011 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 20.07.2011 Geschäftszahl K121.703/0009-DSK/2011 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Datenschutz in der Marktund Sozialforschung
ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und
Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven
Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Videoüberwachung DSG 2000
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Videoüberwachung DSG 2000 Information, 3. Februar 2011 Datenschutzgesetz 1 Videoüberwachung Mit 1. Jänner 2010 ist eine umfassende Novelle zum Datenschutzgesetz
Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. Dr. Alfred Steinacher
Amtsverschwiegenheit und Datenschutz Dr. Alfred Steinacher I. Die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) ----------------------------------------------------------------------------------------------
B E S C H E I D. S p r u c h
29.06.2009 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 29.06.2009 Geschäftszahl K121.460/0008-DSK/2009 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes
E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee
Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten
Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Datenschutz im Betrieb - die besondere
Auszug aus dem. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)
Auszug aus dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) Grundrecht auf Datenschutz 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines
E M P F E H L U N G E N
07.05.2007 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 07.05.2007 Geschäftszahl K211.773/0009-DSK/2007 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Telematik & Co versus Datenschutz
NET WORK#10 22.10.2014, Wirtschaftskammer Österreich Telematik & Co versus Datenschutz Thomas Riesenecker-Caba Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt (FORBA) 1 Standortbestimmung 2 Standortbestimmung
1232/J XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
1232/J XXIII. GP - Anfrage 1 von 5 1232/J XXIII. GP Eingelangt am 06.07.2007 Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen an den Bundesminister für Finanzen betreffend Einsatz von Überwachungssoftware
Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit?
Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de @nikolausf Wien, 21. 10. 2016
B E S C H E I D. S p r u c h
22.05.2013 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 22.05.2013 Geschäftszahl K121.932/0011-DSK/2013 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Datenschutz. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. E-Control
Smart Grids und Smart Metering Datenschutz Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission E-Control 16. Juni 2010 Inhalt Smart Grids Grundrecht auf Datenschutz Prinzipien i i der Zulässigkeit it der Verwendung
Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz
Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz Schutz vor Daten soll ein Grundrecht werden Grundrecht auf informationelles Selbstbestimmungsrecht mit der Folge der Beweislastumkehr. Unternehmen
S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
Datenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH
Österreich Markante Phasen der Entwicklung: Datenschutzgesetz (1978) - Grundrecht auf Datenschutz, Definitionen (Daten, Betroffene, Auftraggeber, Verarbeiter, ), Meldung der Verarbeitung, Auskunftsrecht,
Rahmenbetriebsvereinbarung betreffend automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Beschäftigtendaten
Rahmenbetriebsvereinbarung betreffend automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Beschäftigtendaten abgeschlossen zwischen der Universität für angewandte Kunst Wien als Betriebsinhaberin, vertreten
Verwendung von Daten aus dem umfassenden Informationsverbundsystem EDM-Umwelt. Mag. Franz Mochty, EDM Programmleiter, Abt. VI/4, Lebensministerium
Verwendung von Daten aus dem umfassenden Informationsverbundsystem EDM-Umwelt Mag. Franz Mochty, EDM Programmleiter, Abt. VI/4, Lebensministerium Seite 1 01.06.2012 Grundrecht auf Datenschutz Grundrecht
Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
GZ: DSB-D /0005-DSB/2015 vom 10. Juli 2015
GZ: DSB-D122.331/0005-DSB/2015 vom 10. Juli 2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Analyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.
Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom
Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation. Arbeitnehmerüberwachung im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte
Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation Arbeitnehmerüberwachung im Hinblick auf Grund- und Menschenrechte Mag. Stephan Buschina 1. Einleitung Durch den verstärkten Einsatz technischer
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz TDBG); Stellungnahme der Datenschutzkommission
7/SN-189/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 REPUBLIK ÖSTERREICH A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 3 Tel. ++43-1-531 15/0 Fax: ++43-1-531 15/2690 e-mail: dsk@dsk.gv.at
Anmerkungen zu einem angemessenen datenschutzrechtlichen Rahmen für medizinische Forschung und statistische Evaluierung
Anmerkungen zu einem angemessenen datenschutzrechtlichen Rahmen für medizinische Forschung und statistische Evaluierung Waltraut Kotschy MedInfo Symposium 27. Sept. 2007, Graz Anwendungsbereich des Datenschutzes
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.
CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts
CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3
Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
Entschließungsantrag
500/A(E) XXII. GP - Entschließungsantrag 1 von 6 500/A(E) XXII. GP Eingebracht am 26.01.2005 Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen betreffend umgehende Erlassung von Regelungen
Private Videoüberwachung
Maximilian Schrems Private Videoüberwachung Ein Leitfaden Jan Sramek Verlag Inhaltsverzeichnis VII Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII 1. Einleitung 1 1.1. Internationale und europarechtliche Grundlagen
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
B E S C H E I D. S p r u c h. B e g r ü n d u n g:
30.09.2011 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 30.09.2011 Geschäftszahl K121.721/0009-DSK/2011 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
ELGA & Menschenrechte ::
ELGA & Menschenrechte :: die elektronische Gesundheitsakte aus grundrechtlicher Sicht RA Dr. Wolfram Proksch proksch@pfr.at www.pfr.at :: Was ist ELGA? Infos auf www.elga.gv.at ELGA ist die Abkürzung für
zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
1716/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
1716/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 1716/AB XXIV. GP Eingelangt am 17.06.2009 Bundeskanzler Anfragebeantwortung An die Präsidentin des Nationalrats Mag a Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E. im namen der Republik
07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2123938-1 Spruch W224 2123938-1/4E im namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?
Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.
Sehr geehrte(r) Herr/Frau, aufgrund Ihrer ehrenamtlichen/beruflichen Aufgabenstellung/Tätigkeit bei dem Nordrhein- Westfälischer Ruder-Verband e.v. werden Sie hiermit auf das Datengeheimnis nach 5 des
Datenschutz kompakt online
Datenschutz kompakt online Datenschutz im Unternehmen - schnell und rechtssicher organisiert und dokumentiert 1. Auflage 2007. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8245 9120 6 Gewicht: 10 g Wirtschaft > Betriebswirtschaft:
DVR: Im Falle 5.3 Bezeichnung bzw. laufende Nummer(n) der registrierten Datenanwendung(en) sowie Grund der Streichung. Datum, Unterschrift, Stempel
REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZKOMMISSION DVR: 0000027 Stand: 1. August 2004 Datenverarbeitungsregister A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 3 Tel. (01) 531 15 / 4043 Fax: (01) 531 15 / 4016 E-Mail: dvr@dsk.gv.at
Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand
09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht
Workshop 5: Zukunft des betrieblichen Datenschutzes
Die Zukunft der Arbeit -bestimmt mit uns! Strategien & Optionen für die betriebliche Mitbestimmung 4.0, Wien 24. November 2016 Workshop 5: Zukunft des betrieblichen Datenschutzes Thomas Riesenecker-Caba
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie I. Stichprobenprüfung Anforderung von Patientendokumentationen zur Stichprobenprüfung Gesetzliche Grundlagen: 137 SGB V in Verbindung
Causa: Österreichische Bundes-Sportorganisation Datenschutz. Veröffentlichung von Sportergebnissen versus Datenschutz?
Mag. Andrea Zinober, LL.M. selbständige Rechtsanwältin Northcote.Recht selbstständige RechtsanwältInnen in Kooperation a.zinober@northcote.at - +43 1 715 11 15 EXPERTISE Causa: Österreichische Bundes-Sportorganisation
ARGE DATEN. An die Datenschutzkommission. Hohenstaufengasse 3 A-1010 Wien. Wien, Betreff: Eingabe gem. 30 DSG 2000
ARGE DATEN Fax: +43 1 531 15 / 20 2690 Unser Zeichen: RECHT11622 An die Datenschutzkommission Hohenstaufengasse 3 A-1010 Wien Wien, 12.1.2012 Betreff: Eingabe gem. 30 DSG 2000 Antragsgegner: Google Inc.
Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Die Reform des europäischen Datenschutzrechtes - Implikationen für das Gesundheitswesen - 3. Februar 2015, Bern forumsante.ch 2015 RAin
Guter Datenschutz schafft Vertrauen
Oktober 2009 Guter Datenschutz schafft Vertrauen 27.10.2009 ruhr networker e.v. in Mettmann K.H. Erkens Inhalt Handlungsbedarf, Aktualität Grundlagen oder was bedeutet Datenschutz Pflichten des Unternehmens
Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Unternehmensberater Ausgabe 2004 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0)-590900-3760 F: +43-(0)-590900-285
Mehrfachbeschäftigungen
Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB
Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)
Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen
Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951
Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Dieses Übereinkommen ist am 23. Mai 1953
17 HmbDSG - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg
EUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im
Novelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen
Novelle zum AÜG Neu Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie in das nationale Recht wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert,
Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses
Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können.
Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
E M P F E H L U N G. B e g r ü n d u n g:
29.09.2006 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 29.09.2006 Geschäftszahl K213.000/0005-DSK/2006 Anfechtung beim VwGH/VfGH VwGH-Beschwerde zurückgewiesen (VwGH-Zl. 2006/06/0301)
Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums
Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums Dienstvereinbarung zur Kommunikation mit elektronischen Medien
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 ObA 1/14m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
Checkliste: Liegt ein Fall des 42a BDSG vor?
Checkliste: Liegt ein Fall des 42a BDSG vor? Weit hinten im BDSG versteckt findet man die Regelung des 42a BDSG, der verantwortliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, im Falle
B e g r ü n d u n g :
Bsw 3451/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Kalacheva gegen Russland, Urteil vom 7.5.2009, Bsw. 3451/05. Art. 8 EMRK - Positive Verpflichtung zur Feststellung der
E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS. RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at
E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS Internationales Rechtsinformatik Symposion (IRIS), Universität Wien 16.-18. Februar 2006 RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at
Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR
Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten