DHK INFORMIERT. DHK informiert. Arbeiten im In- und Ausland: Wohin mit der Sozialversicherung
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- Fritz Fiedler
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1 DHK INFORMIERT AUSGABE MÄRZ 2013 Stand : 1. März 2013 DHK informiert Arbeiten im In- und Ausland: Wohin mit der Sozialversicherung Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die soziale Absicherung grenzüberschreitend tätiger Personen gewährleistet ist und wo die Sozialversicherung zu entrichten ist.
2 Aufgrund der ständig voranschreitenden Globalisierung, sind Arbeitnehmer immer häufiger in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU tätig. Teilweise sind sie sogar gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Denn nicht nur die internationalen Unternehmen unterhalten geschäftliche Beziehungen europa- bzw. sogar weltweit, sondern auch immer mehr mittelständische bis kleine Unternehmen wagen den Schritt ins Ausland. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit die soziale Absicherung grenzüberschreitend tätiger Personen gewährleistet ist und wo die Sozialversicherung zu entrichten ist. Hinsichtlich dieser sozialen Absicherung hat es durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, die ab dem Anwendung findet, umfangreiche Neuerungen gegeben. Exkurs: Sozialversicherung Vorab eine kleine Auffrischung zum Thema gesetzliche Sozialversicherung: Die Sozialversicherung, auch Soziales Netz genannt, ist eine Pflichtversicherung. Sie soll den Schutz einzelner Personen in persönlichen Notlagen gewährleisten. Kennzeichnend ist, dass die Leistung der Sozialversicherung nicht durch Steuern, sondern durch Beiträge finanziert wird. Diese Beiträge werden nach den Bruttolöhnen berechnet und der Arbeitgeber und -nehmer müssen diese anteilig an den Versicherungsträger abführen. Zur Sozialversicherung gehören insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung. Der gravierende Unterschied zwischen den Sozialversicherungssystemen in Deutschland und Österreich ist, dass es in Deutschland eine freie Krankenkassenwahl gibt, wohingegen in Österreich der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich der Gebietskrankenkasse anzuschließen, in dessen Gebiet er wohnt. Zur Verdeutlichung ein kleiner Beispielsfall, auf dessen Lösung im folgenden Text immer wieder Bezug genommen wird. Beispiel: Der Unternehmer U beschäftigt seinen Angestellten A in München. A hält sich zu 60 % seiner Arbeitszeit in München auf. Die anderen 40 % ist A jedoch in der Zweigniederlassung des Unternehmers U in Graz beschäftigt. A wohnt mit seiner Familie in München. Wo ist die Sozialversicherung abzuführen? In Deutschland oder in Österreich? Oder gar in beiden Ländern? Immer dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit sowohl im Inland als auch im Ausland ausübt, stellt sich die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht. Schutz der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche Das Kernproblem ist zunächst, dass die Mitgliedsstaaten jeweils verschiedene Sozialversicherungssysteme haben. Diese verschiedenen Systeme können zumindest momentan noch nicht vereinheitlicht werden, da das Arbeitsrecht in weiten Teilen nach wie vor Sache der Mitgliedsstaaten ist und teilweise gravierende Unterschiede bestehen. Aus diesem Grunde werden die unterschiedlichen Sozialsysteme seit inzwischen mehreren Jahren auf EU-Ebene zumindest koordiniert. Das primäre Ziel der Koordinierung ist, die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von Personen, die sich regelmäßig innerhalb der europäischen Grenzen bewegen, zu schützen. Ferner soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden, ihr in den EU-Verträgen verankertes Recht auf Freizügigkeit, in der EU entfalten zu können. Die Koordinierung hat auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 stattgefunden. Die letzte Verordnung (EU) Nr. 465/2012 Copyright DHK 2013 Seite 1
3 diesbezüglich, die ab dem in Kraft getreten ist, berücksichtigt den wirtschaftlichen Schwerpunkt von unselbstständigen Beschäftigen in zwei oder mehreren Staaten stärker als bisher 1. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass Verordnungen grundsätzlich im Gegensatz zu Richtlinien unmittelbar und direkt in den Mitgliedssaaten Geltung finden. Es bedarf keiner weiteren Umsetzung durch den Mitgliedsstaat. Demzufolge kann es bei Verordnungen auch keine Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten geben, denn für alle gilt durch die Verordnung das Gleiche. Grundsatz: Territorialprinzip Wenn ein Arbeitnehmer in ein- und demselben Mitgliedsstaat wohnt und ausschließlich in diesem Mitgliedsstaat arbeitet, dann gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Demnach ist immer in dem Land die Sozialversicherung zu leisten, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Soweit so gut. Doch was passiert, wenn wie in dem Beispielsfall der Arbeitnehmer sowohl in der Bundesrepublik Deutschland, als auch in Österreich, mithin also in zwei verschiedenen Ländern tätig ist? Das Territorialprinzip gibt in dem Beispielsfall keine eindeutige Antwort darüber, denn ginge es nach diesem Grundsatz, müsste der Arbeitnehmer aus dem Beispielsfall in beiden Ländern (immer dort, wo er tätig ist), sozialversicherungspflichtig sein. Dieses Ergebnis widerspricht aber dem eindeutigen Ziel der Verordnung (EG) Nr. 465/2012, denn es soll gerade vermieden werden, dass die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten in so einem Fall zur Anwendung gelangen. Der Erwägungsgrund Nr. 18a) der Verordnung hält insofern ausdrücklich fest: Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedsstaates anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dieser oberste Grundsatz wurde in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung verankert; hiernach soll bei Beschäftigung ein- und desselben Arbeitnehmers in mehreren EU-Mitgliedsstaaten immer nur die Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates zur Anwendung gelangen. Um diesem obersten Prinzip Wirkung zu verleihen, muss es also für Fälle wie dem Beispielsfall Sonderregeln bzw. Ausnahmen vom Territorialprinzip geben. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 465/2012 in den Artikeln 12 bis 16 enthalten. Das in Artikel 11 Absatz 3 enthaltene Territorialprinzip wird also für die Ausnahme-Regelungen durchbrochen, damit das oberste Prinzip (immer nur die Rechtsvorschriften eines, nicht beider oder mehrerer EU-Mitgliedsstaaten, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung), zur Geltung kommt. Da das für den Beispielsfall über die Grundregel (Territorialprinzip) zunächst gefundene Ergebnis (Sozialversicherungspflicht sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch der Republik Österreich) gegen das oberste Prinzip (Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates) verstößt, müssen vorliegend die Ausnahme-Tatbestände (Artikel 12 bis 16) untersucht werden, um die Lösung dieses Falles zu finden. Ausnahmen vom Territorialprinzip - Unselbstständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten bei einem Arbeitgeber Eine Person, die - wie in dem Beispielsfall für denselben Arbeitgeber gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt 2. Somit sind der Wohnort des Arbeitnehmers bzw. der Sitz des Unternehmens sowie der Umfang der Tätigkeit entscheidend bei der Beurteilung, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. 1 Von der Verordnung sind nur EU-Staatsangehörige erfasst. 2 Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004. Copyright DHK 2013 Seite 2
4 Von einer wesentlichen Tätigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn im Vergleich zum gesamten Beschäftigungsverhältnis Arbeiten im Ausmaß von mindestens 25 % im Wohnsitzstaat erbracht werden. Dabei orientiert sich die Feststellung grundsätzlich an folgenden Gesichtspunkten: Erzielter Umsatz Arbeitszeit (Dauer des Arbeitseinsatzes) Entgelthöhe und Anzahl der Kunden 3. Auf den vorliegenden Beispielsfall bezogen, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer A in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, da er dort 60 %, also einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit, absolviert. Nach Prüfung des Ausnahmetatbestandes in Artikel 13 Absatz 1a) der Verordnung ergibt sich für den Beispielsfall daher die Lösung, dass im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht ausschließlich die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten. Nur, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedsstaat eine sog. marginale Tätigkeit im Ausland darstellen würde, wie beispielsweise eine einmalige Vortragstätigkeit im Ausland, würde diese Tätigkeit bei der Entscheidung, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, nicht berücksichtigt werden. Im Eingangs-Beispielsfall arbeitet der Arbeitnehmer jedoch zu 40% in Österreich hier kann jedenfalls nicht mehr von einer marginalen Tätigkeit gesprochen werden, sodass es bei dem über die Ausnahmeregelung des Artikel 13 Absatz 1a) gefundenen Ergebnis bleibt: Es finden die Sozialversicherungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung und zwar ausschließlich. Unselbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten bei mehreren Arbeitgebern Ferner sind seit dem zwei neue Koordinierungsvorschriften in Kraft getreten, die den Fall regeln, dass ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, sich deren Unternehmenssitze jedoch in verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden und gerade keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Arbeitnehmers feststellbar ist (vgl. Infokasten Art. 13 b) iii und iv): Beispiel: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Deutschland, Österreich (keine wesentliche Tätigkeit) und Frankreich. Der Sitz beider Unternehmen ist in Deutschland. Welche Rechtsvorschriften finden Anwendung? Antwort: Die deutschen Rechtsvorschriften, da es vorliegend auf den Sitz der Unternehmen ankommt, wenn keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat vorliegt 4. Sonderfall: Entsendung Wie eben dargestellt, dient bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht immer als Ausgangspunkt der Ort der Beschäftigung eines Arbeitnehmers (Territorialprinzip) und damit immer das Sozialversicherungsrecht desjenigen Staates, in dem der Arbeitnehmer tätig wird. Eine weitere wichtige Ausnahme hiervon, ist die Entsendung 5, bei der das sog. Ausstrahlungsprinzip zur Anwendung gelangt. Das Ausstrahlungsprinzip besagt, dass bei einer vorübergehenden Verlagerung einer Tätigkeit ins Ausland 3 Zit. Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?, Praxisleitfaden für Dienstgeber, S. 24, Quelle: 4 Beispiel aus: Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?, Praxisleitfaden für Dienstgeber, S. 27, Quelle: 5 Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer (oder Selbstständiger) auf Weisung seines Arbeitsgebers sich ins Ausland begibt und dort für den Arbeitgeber weiter arbeitet. Charakterisierend ist ferner, dass der Entsendete nach einer gewissen Zeit auf seinen früheren Arbeitsplatz zurück kehrt. Copyright DHK 2013 Seite 3
5 weiterhin die inländischen Rechtsvorschriften desjenigen Staates, aus dem entsandt wird, anzuwenden sind, soweit eine Dauer von 24 Monaten nicht überschritten wird. 6 Wenn also in der Ausgangsfall dahingehend abgewandelt werden würde, dass der Arbeitnehmer A in München wohnt und arbeitet und von seinem Arbeitgeber nur für die Erledigung eines Auftrages nach Österreich geschickt wird, wobei von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer A nach Erledigung dieses Auftrages wieder an seinen gewohnten Arbeitsplatz in München zurückkehrt, dann handelt es sich um eine Entsendung. Gemäß Artikel 12 der Verordnung bleibt auch in diesem Fall die Sozialversicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sonderfall: Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder Abschließend sei noch angemerkt, dass es aufgrund der Verordnung Nr. (EG) 465/2012 auch für Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder eine Sonderregel gibt. Für im internationalen Flugverkehr Beschäftigte gilt nach Artikel 11 Absatz 5 grundsätzlich das nationale Recht, in dessen Land sich die sog. Heimatbasis des Arbeitnehmers befindet. Die Heimatbasis ist der dem Luftfahrtsunternehmer gegenüber genannte Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Dienstzeiten beginnt und beendet 7. An dieser Stelle erlauben wir uns für die Fluggesellschaften einen Hinweis auf unsere Dienstleistung der Flugabgabe zu geben. Gerne übernehmen wir als Deutsche Handelskammer in Österreich für Sie als Fluggesellschaft die Durchführung und Abwicklung der Flugabgabe. Bei weiteren Fragen diesbezüglich steht Ihnen unsere Frau Ingrid Gindele-Lovric ( ingrid.lovric@dhk.at; Telefon: 0043/1/ ) gerne zur Verfügung. Was tun, wenn Sie als deutsches Unternehmen einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz ausschließlich in Österreich beschäftigen wollen? Sie, als deutscher Unternehmer, wollen einen (österreichischen) Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich beschäftigen, wobei dieser Arbeitnehmer auch seine Beschäftigung ausschließlich in Österreich ausüben soll? Da keiner der Sonder-Tatbestände zum Territorialprinzip eingreift, verbleibt es bei der Grundregel: Der Mitarbeiter wird sozialversicherungspflichtig in der Republik Österreich. Und Sie fragen sich nun, wie Sie am besten Ihren Arbeitnehmer abrechnen können? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich zwar nicht mehr verpflichtet, die Beträge zur Sozialversicherung selbst abzuführen 8. Viele der Arbeitgeber tun dies jedoch dennoch nach wie vor. Ein Grund dafür ist sicherlich, dass der Arbeitgeber so einen Überblick über die Entwicklung der Personalkosten behalten kann. Hinzu kommt außerdem, dass der Arbeitgeber so seiner Personalverantwortung gerecht wird und sicherstellen kann, dass der Sozialschutz seines Arbeitnehmers gewährleistet wird. Aus unserer langjährigen Erfahrung heraus raten wir auch dringend davon ab, dem Arbeitnehmer diese Abfuhrpflichten zu übertragen, da die Arbeitnehmer hiermit regelmäßig überfordert sind und so unter anderem Strafzahlungen etc. entstehen können. 6 Art. 12 Abs. 1 VO 465/ Es besteht auch die Möglichkeit, das Gehalt brutto auszuzahlen mit der Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer selbst die Sozialversicherung abführt. Copyright DHK 2013 Seite 4
6 INFOKASTEN Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. (DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/5) Wir als Deutsche Handelskammer in Österreich sind Ihnen gerne bei der Personalverrechnung Ihrer Mitarbeiter in Österreich behilflich! Sprechen Sie uns einfach an! Der Service der Personalverrechnung durch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet den Vorteil, dass mit dem österreichischen Arbeitsrecht vertraute Fachkräfte stets auf die Einhaltung der österreichischen Vorschriften ein Auge haben. Diese Publikation gibt Ihnen lediglich eine Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die weitere Einholung von fachkundigem Rat wird von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieser Publikation wird ausgeschlossen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Deutsche Handelskammer in Österreich 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5 Top 3/1 Rechtsabteilung +43 (1) DW 25 Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen sind unzulässig und verboten. Copyright DHK 2013 Seite 5
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