Erster Zwischenbericht

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1 "Effekt- und Prozessevaluation der Modellmaßnahme 'Teen-Court' als einer neuen Form der Gestaltung von Diversionsverfahren gem. 45 II JGG durch die Jugendhilfe" Erster Zwischenbericht vorgelegt von Jan Kolberg und Peter Wetzels Dezember 2007 Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft, Institut für Kriminalwissenschaften, Abteilung Kriminologie

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Theoretische kriminologische Grundlagen: Peer-Einflüsse auf Delinquenz und Normlernen im Jugendalter Peer-Einflüsse und Jugendkriminalität Die entwicklungspsychologische und soziale Funktion der Gleichaltrigengruppe Die Nutzung von Peer-Einflüssen im Umgang mit jugendlicher Delinquenz: Erkenntnisse aus nationalen und internationalen Projekten Die Entwicklung in den USA Gesetzlicher Rahmen und Verfahren bei Teen-Courts in den USA Ergebnisse der Evaluation von Teen-Court Modellen in den USA Erfahrungen aus deutschen Projekten Rechtliche Verortung von Teen-Courts nach dem JGG Überblick über derzeit bestehende Projekte in Deutschland Erkenntnisse zur Arbeit deutscher Modellprojekte Die Entwicklung der Konzeption des Hamburger Teen-Court Modells und der darauf bezogenen Begleitforschung Die Grundkonzeption des Teen-Courts in Hamburg Das Konzept der Begleitforschung und die Datenbasis des Zwischenberichts Ergebnisse der Begleitforschung bis November Die beteiligten Institutionen Behörde für Inneres und Polizei Justizbehörde und Staatsanwaltschaft Behörde für Bildung und Sport / Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Fachamt für Straffälligen- und Gerichtshilfe beim Bezirksamt Eimsbüttel Freier Träger Rückenwind e.v Die jugendlichen Mitglieder des Teen-Court-Gremiums Die Auswahl der jugendlichen Mitglieder des Teen-Court-Gremiums Ausbildung der Gremiumsmitglieder Schätzung des Volumens Teen-Court geeigneter Fälle in Hamburg Die tatsächliche Fallauswahl auf Ebene der Polizei Die TC-Fallauswahl auf Ebene der Staatsanwaltschaft Die Bewertungen der Fälle für TC auf Ebene der Jugendgerichtshilfe Durchführung der TC-Verhandlungen und deren Resonanz Anzahl der Verhandlungen Delikts- und Beschuldigtenstruktur der verhandelten Fälle Bezug zur Peer-Group Die Ergebnisse der Verhandlungen des Teen-Courts Die Bearbeitungsdauer der Teen-Court-Verfahren Bearbeitungszeiten ohne Differenzierung nach zuständigen Stellen Bearbeitungszeiten bei Differenzierung nach zuständigen Stellen Bearbeitungszeiten anderer Verfahren im Rahmen von 45 Abs. 2 JGG Erstes Resümee und erste Folgerungen Alternative 1: Bayerisches Modell Alternative 2: "StA/JGH-Modell" Vorläufige Empfehlung zur künftigen Verfahrensgestaltung des TC in Hamburg

3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Verweisung von Fällen an US-Teen-Court (nach Butts & Buck, 2000, S. 2)...13 Abbildung 2: Schülergerichte in Deutschland (nach Block/Kolberg, 2007) Abbildung 3: Kriterien der Polizei für das Teen-Court-Verfahren (Quelle: PSt 3)...25 Abbildung 4: Exemplarischer Verfahrensgang eines Teen-Courts gem. 45 Abs. 2 JGG...26 Abbildung 5: Übersicht über die beteiligten Hamburger Polizeidienststellen...30 Abbildung 6: Entwicklung der Einstellungen nach 45 JGG in Hamburg 1999 bis Abbildung 7: Entwicklung der absoluten Zahlen polizeilich registrierter jugendlicher und Heranwachsender Tatverdächtigen in Hamburg 1999 bis Abbildung 8: Ausfälle und Gründe auf Ebene der Polizei bis (N=265 Fälle)...47 Abbildung 9: Deliktsstruktur der von der Polizei vorgeschlagenen Fälle...48 Abbildung 10: Deliktsstruktur der von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Fälle...51 Abbildung 11: Erledigungsstruktur der bei der StA insgesamt vorliegenden Fälle, in denen ein TC in Betracht gezogen wurde...52 Abbildung 12: Sitzordnung im Teen-Court-Verfahren...54 Abbildung 13: Deliktsstruktur der vor dem Teen-Court verhandelten Fälle...55 Abbildung 14: Deliktsstruktur bei den vom Teen-Court verhandelten Ersttätern...56 Abbildung 15: Im Verfahren vor dem Teen-Court vereinbarte Maßnahmen...58 Abbildung 16: Institutionenübergreifender Fallfilter zum Teen-Court in Hamburg Abbildung 17: Alternativmodell I: Teen-Court ohne Beteiligung der JGH ( Bayerisches Modell )...68 Abbildung 18: Alternativmodell II: Teen-Court mit JGH ( StA/JGH Modell )...70 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Erledigung von Jugendstrafverfahren in Hamburg: Daten aus der staatsanwaltschaftlichen Statistik, der Statistik der JGH und Einzelinformationen der Bürgerschaft...44 Tabelle 2: Durchschnittliche Bearbeitungszeit im Teen-Court-Verfahren...59 Tabelle 3: Durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Fallzuweisung durch die Polizei...61 Tabelle 4: Durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Fallzuweisung durch die StA

4 1 Einleitung Im Folgenden wird ein erster Zwischenbericht über den bisherigen Verlauf der Implementation der Maßnahme "Teen-Court" (TC), die seit 2006 in Hamburg in einer Pilotphase erprobt wird, vorgelegt. Der Bericht bezieht sich auf die erste Zeit des Forschungsvorhabens, die Zeit bis November 2007, in der vor allem die Implementation, der Prozess der tatsächlichen Umsetzung des Modellkonzeptes in Hamburg im Vordergrund steht. Aufgrund der kurzen Zeit der Umsetzung der Maßnahme Teen-Court sowie der in dieser Zeit aufgetretenen Schwierigkeiten im Prozess der Implementation, sind Analysen zu Effekten des Teen- Courts, insbesondere seinen Wirkungen auf Normlernen und Legalbewährung junger Menschen, die zu den Zielen dieses Forschungsvorhabens im Rahmen der Evaluation des Modells Teen-Court gehören, in diesem Bericht noch nicht enthalten. Die Analysen dieser ersten Phase der Evaluation des Modellvorhabens in Hamburg konzentrieren sich vielmehr darauf, wie die Fallauswahl für den TC gestaltet wurde, welche Jugendlichen bislang als Beschuldigte an einem TC teilgenommen haben, welche Maßnahmen mit ihnen vereinbart wurden und wie lange das Verfahren bei Einschaltung eines TC gedauert hat. Datenbasis dessen sind Informationen der beteiligten Institutionen zu den einzelnen Fällen sowie Befragungen der in diesem Feld tätigen professionellen Akteure der verschiedenen Institutionen. Weiter wurden Befragungen der Jugendlichen durchgeführt, die selbst als Gremiumsmitglieder an einem TC teilgenommen haben. Auf dieser Datenbasis und unter Einbeziehung der ansonsten vorliegenden Erfahrungsberichte zur Modellmaßnahme TC, die auch an anderen Orten erprobt wurde, erfolgt ein erster Vorschlag zur Modifikation des Prozesses der Durchführung der Modellmaßnahme. Es ist allerdings eine offene Frage, inwieweit dieser Vorschlag durch die beteiligten Institutionen einerseits und auf politischer Ebene andererseits Akzeptanz findet. Im Hinblick auf die Frage der möglichen Legalbewährung dürfte die vorgeschlagene Modifikation indessen kaum Auswirkungen haben, sie zielt eher darauf ab, das Verfahren ökonomisch zu gestalten und dadurch zu einer Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des TC beizutragen. Die von uns formulierten Vorschläge sind indessen nur vor dem Hintergrund der auch außerhalb des Hamburger Modells gemachten Erfahrungen mit der Modellmaßnahme TC verständlich, weshalb in diesem Zwischenbericht auch eine Zusammenstellung des Forschungsstandes zu Teen-Courts sowie den Erfahrungen mit diesem neuen Instrument der Gestaltung jugendstrafrechtlicher Diversion in Deutschland - außerhalb Hamburgs aufgenommen wurde. Für Hamburg wurde ferner, auf Basis verfügbarerer Kriminal- und Justizstatistiken, eine aktualisierte Einschätzung des Potenzials von Fällen vorgenommen, die grundsätzlich für eine Regulierung im Rahmen der Diversion unter Einschaltung eines Teen-Courts in Frage kommen könnten. Im weiteren Fortgang des Evaluationsvorhaben werden weitere Datenerhebungen erfolgen. Zum einen handelt es sich um Aktenanalysen der durch TC regulierten Fälle und die Untersuchung der Legalbewährung der TC-Probanden. Des weiteren werden weiter ausführliche Intensivinterviews vor allem mit Vertretern aus den Bereichen Jugendhilfe einerseits sowie Jugendstaatsanwaltschaft andererseits durchgeführt, da hier das lässt sich schon auf dem heutigen Erkenntnisstand so begründet annehmen - die entscheidenden Schaltstellen dafür liegen, ob es zu einer ökonomischen, d.h. schnellen Umsetzung der Modellmaßnahme TC kommt und ob diese in der Gesamtlandschaft der Diversionsgestaltung in Hamburg einen Platz finden kann oder nicht. 4

5 2 Theoretische kriminologische Grundlagen: Peer-Einflüsse auf Delinquenz und Normlernen im Jugendalter Der maßgebliche Hintergrund der Entwicklung von Konzepten, die allgemein unter dem Oberbegriff der Peer-Education firmieren, im speziellen jugendstrafrechtlichen Kontext als Teen-Court, Schülergerichte oder kriminalpädagogische Projekte bezeichnet (als eine Form der Einbeziehung Gleichaltriger in Maßnahmen, die auf normabweichendes Verhalten erfolgen), sind entwicklungspsychologische, jugendsoziologische und kriminologische Erkenntnisse zur Bedeutung von Gleichaltrigengruppen im Entwicklungs- und Sozialisationsprozess junger Menschen (vgl. Sabaß, 2004; Caesar, 2004). Kriminologische Arbeiten zeigen dazu einerseits, dass im Jugendalter die Gleichaltrigengruppe ein wesentlicher Kontext der Entstehung von Delinquenz ist (vgl. dazu schon Shaw & McKay, 1931; aktuell dazu Thornberry et al. 2003; Warr, 2002; für Deutschland siehe Baier & Wetzels, 2007). Auf der anderen Seite zeigen entwicklungspsychologische Untersuchungen aber auch, dass im Entwicklungsverlauf die Einbindung in Gleichaltrigengruppen ein zentraler, positiver und auch notwendiger Zwischenschritt im Prozess des Übergangs von der starken Bindung an Eltern und Familie in die Autonomie des Erwachsenenalters ist. Cliquen oder Jugendgruppen sind insoweit auch in positiver Hinsicht wichtige (Selbst)-Sozialisationsagenten (Fend, 2005; Warr, 2002; Wetzstein et al., 2002). 2.1 Peer-Einflüsse und Jugendkriminalität Bezogen auf Normabweichung wie auch Normlernen verweisen zahlreiche kriminologische Befunde zum einen darauf, dass im Jugendalter die Gleichaltrigengruppe ein häufiger Hintergrund für Jugenddelinquenz ist, sowohl als Einflussfaktor der wesentlich zur Etablierung von Einstellungen zu Normen und Normübertretungen beiträgt als auch als sozialer Kontext der Ausführungen von Handlungen (vgl. Thornberry et al., 2003; Warr, 2002). Das Phänomen des Gruppencharakters eines recht großen Teils der Jugenddelinquenz wird in westlichen Gesellschaften schon seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts in der Kriminologie kontinuierlich beobachtet (vgl. Warr 2002, S.31 f.). So findet sich bei den Klassikern der Kriminologie, Shaw und McKay (1931) schon vor einem Dreivierteljahrhundert die Feststellung, dass in Chicago mehr als 80% der jugendlichen Angeklagten nicht alleine agierten, sondern Mittäter hatten. In einem umfassenden Überblick kommt Reiss (1986) zu dem Ergebnis: "Solo offending is relatively uncommon at young ages and does not become the modal form of offending until the late teens or the early twenties." (S.152). Auch kriminologische Dunkelfeldstudien aus Deutschland bestätigen die enorme Bedeutung des Gleichaltrigenkontextes für Delinquenz (Wetzels et al., 2001; Wilmers et al., 2002; Brettfeld et al. 2005; Baier & Wetzels, 2007). Neben der eigentlichen Deliktsbegehung im Gruppenkontext, dem gemeinsamen delinquenten Handeln, sind bestimmte Formen von Peergruppenkontexten, vor allem die Zugehörigkeit zu Gleichaltrigengruppen, in denen Devianz und Kriminalität maßgebliche Momente des Erringens von Anerkennung bedeuten, ein Lernumfeld, das Einfluss auf das Verhalten der Einzelnen sowohl innerhalb der Aktivitäten der Gruppe als auch bezogen auf individuelles Verhalten außerhalb des unmittelbaren Gruppenkontextes besitzen kann. Diese Bedeutung der Gleichaltrigengruppe für Delinquenz im Jugendalter ist ohne Zweifel eine der am besten untersuchten Fragestellungen in der Kriminologie und kann als umfassend abgesichert gelten. "No characteristic of individuals known to criminologists is a better predictor of criminal behavior than the number of delinquent friends an individual has." (Warr, 2002, S.40) So zeigt sich national wie international konsistent sowohl im Quer- als auch im Längsschnitt, dass mit einer Einbindung in devianzgeneigte, Gewalt befürwortende Peergruppenkontexte eine Erhöhung des Risikos verbunden ist, dass die einzelnen Jugendlichen selbst gewalttätig handeln (Wetzels & Enzmann, 1999; Warr, 2002, 1996). 5

6 Die Deutung dieses gut abgesicherten korrelativen Zusammenhangs zwischen der Art und Intensität der Peergruppeneinbindung einerseits und dem Ausmaß der individuellen Delinquenz Jugendlicher andererseits ist allerdings lange Zeit recht kontrovers debattiert worden. Die Selektionshypothese geht davon aus, dass Jugendliche, die bereits normabweichende Einstellungen besitzen, sich bewusst delinquenzgeneigten Gruppen anschließen. Die Sozialisations- oder Ermöglichungshypothese hingegen nimmt an, dass die Gruppe selbst erst entsprechende Einstellungen zu Normen und Werten erzeugt, Jugendliche also erst in der Gruppe ggfs. normabweichende Haltungen und auch Verhaltenstendenzen entwickeln sowie ausagieren. Thornberry u.a. (1994) integrierten diese beiden konkurrierenden Thesen in ein Interaktionsmodell. Demnach führen antisoziale Verhaltensweisen und darauf bezogene Etikettierungen des Umfelds zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu Assoziationen mit ähnlich gesinnten Gleichaltrigen kommt. Die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen stabilisiert und fördert wiederum delinquente Einstellungs- und Verhaltensmuster. Es kommt zur Etablierung negativer Regelkreise: Der Beginn einer solchen Entwicklung ist in der familiären Sozialisation (beginnend in der Kindheit) zu suchen. Elterliche Erziehungskompetenzen und verhaltensweisen einerseits und soziale Rahmenbedingungen der Familien andererseits sind maßgeblich dafür, auf welche Lern- und Förderbedingungen Kinder treffen bzw. welche Viktimisierungserfahrungen direkter und indirekter Art hier bereits gemacht werden (Wetzels & Enzmann 1999, S. 166f). Längsschnittliche Analysen von Thornberry u.a. (2003) sprechen weiter dafür, dass der Grad der Verbindlichkeit des Peergruppenkontextes wesentlich beeinflusst, welcher relative Stellenwert den individuellen Ausgangsbedingungen einerseits und dem Gruppenkontext im Jugendalter andererseits zukommt. Mit Blick auf (relativ) langandauernde und strukturierte Zusammenschlüsse in Gangs sprechen die empirischen Befunde hier für einen starken Effekt der Gruppe selbst, also für Wirkungen im Sinne der Ermöglichungshypothese: Wenn sich männliche Jugendliche einer Gang anschließen, dann verändert sich ihr Verhalten; Delinquenz, Gewalt, Drogenhandel und zu einem geringeren Ausmaß auch Drogengebrauch nehmen zu. Wenn sie die Gang wieder verlassen, verändert sich erneut ihr Verhalten; abweichendes Verhalten geht zurück, mit der Ausnahme des Drogenhandels. Im Gegensatz dazu finden sich wenige Anhaltspunkte für die Selektionshypothese. Gang Mitglieder haben keine erhöhten Delinquenzraten als Nicht-Mitglieder vor oder nach einer Mitgliedschaft (Thornberry et al. 2003, S. 120, Übers. durch Baier & Wetzels, 2007). Ähnliche Befunde liegen - freilich hier in begrenzterem Maße auch für die Effekte einer etwas loseren Einbindung in delinquenzgeneigte Gleichaltrigengruppen vor. So zeigte sich in Analysen des National Youth Survey in den USA, dass die Kontakte mit delinquenten Gleichaltrigen dem Beginn des eigenen delinquenten Verhaltens zeitlich vorausgingen, was ebenfalls für einen kausalen Einfluss der Gleichaltrigengruppe spricht (vgl. Elliot & Menard, 1996). Fasst man die Ergebnisse empirischer Forschung zu der Entstehung von Einbindung in deviante Peergruppenkontexte und deren Auswirkungen im Sinne eines erhöhten Risikos aktiver Delinquenz zusammen, dann lässt sich folgendes dynamische Modell postulieren (vgl. Baier & Wetzels, 2007): Jugendliche, die in gewaltbelasteten Familien aufwachsen und deren soziale Lage aufgrund von Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe oder niedrigem Bildungsabschluss als prekär gelten kann, haben eine erhöhte Neigung dazu, sich devianten Peergruppen anzuschließen sowie Werthaltungen auszuprägen, die einen deutlichen Bezug zu Delinquenz und Gewalt erkennen lassen. Die soziale wie auch die individuellen kognitiven Strukturen (Cliqueneinbindung, Aktivitätsmuster, Normen und Werte) sind insoweit konsistent mit Erlebnissen, die im Elternhaus gemacht wurden (vgl. auch Wetzels & Enzmann, 1999). Das individuelle Verhalten wird letztendlich den Gegebenheiten dieser sozialen Rahmenbedingungen angepasst. Dabei ist auch die Relevanz von Anerkennungsprozessen zu beachten, die lerntheoretisch als wichtige Formen der Verstärkung aufzufassen sind, welche zur Verfestigung von Verhaltensmustern führen können. Anerkennung und soziale Akzeptanz erfahren Jugendliche, die aus solchen sozialen Konstellationen stammen, welche zu einer frühen und starken Tendenz der Abwendung von der 6

7 Familie und der Einbindung in devianzgeneigte Gleichaltrigengruppen beitragen, nicht primär oder in ausreichendem Maße durch ihre Eltern. Auch ihre Möglichkeiten, sich auf legalem Wege bestimmte materielle Wünsche erfüllen zu können, um so durch äußere Attribute, die in Jugendkulturen hoch geschätzt werden, Zugehörigkeit und Anerkennung erringen zu können, sind vielfach eingeschränkt. In Ermangelung dessen suchen sie Anerkennung dort, wo sie auf ihresgleichen treffen. Das Problem der Anerkennungsdefizite in anderen sozialen Kontexten wird bei einer relativ kleinen Gruppe ferner durch bestimmte Persönlichkeitsmerkmale beeinflusst, die teilweise schon in jungen Jahren angelegt sind, wie ein schwieriges Temperament und Neigung zu Impulsivität. Im Falle familiärer Problemlagen und problematischer Erziehungsweisen können solche - teilweise genetisch und teilweise auf der Grundlage prä-, peri- und postnatal erworbener neurologischer Schädigungen zu erklärenden - Phänomene, mit problematischen sozialen Reaktionen des Umfeldes, insbesondere der elterlichen Erziehung, zusammenwirken und so zu auch neurologisch zwar nachweisbaren, insofern biologisch-medizinisch relevanten, aber aufgrund der Interaktion mit Umgebungsbedingungen nicht mehr alleine genetisch, sondern als epigenetisch zu bezeichnenden mit zunehmendem Alter immer schwerer modifizierbaren, spezifischen Defiziten, im Sinne problematischer Formen sozialer Informationsverarbeitung und sozialen Verhaltens, beitragen. Diese führen u.a. auch dazu, dass diese kleine Gruppe der späteren problematischen Jugendlichen bereits als Kinder, also in recht jungen Jahren, vermehrt Ablehnung durch andere Kinder erfährt (vgl. Moffit et al., 2001). Es handelt sich hier um Formen der Beeinträchtigung sozialer Wahrnehmung und der Begrenzung des verfügbaren sozialen Verhaltensrepertoires, die sich fatalerweise in Konfrontationen mit primär repressiven Reaktionen seitens relevanter erwachsener Sozialisationsagenten und staatlicher Kontrollinstanzen nicht nur nicht konstruktiv modifizieren lassen (da solche eher exkludierende Strategien bereits früheren negativen Erfahrungen und Schemata dieser jungen Menschen entsprechen, reagiert diese Gruppe darauf ihrerseits eher mit Zurückweisung und Abwehr), sondern in diesen Fällen sogar eher zu verfestigen und weiter zu akzentuieren scheinen (vgl. Lösel, 1999; Moffit et al., 2001; Lösel & Bliesener, 2003). 2.2 Die entwicklungspsychologische und soziale Funktion der Gleichaltrigengruppe Die empirischen Befunde der Kriminologie zur enormen Bedeutung der Gleichaltrigengruppe für Entstehung und Aufrechterhaltung von Delinquenz dürfen allerdings nicht zu der Annahme verleiten, dass es sich bei Peer-Kontakten und der Einbindung in soziale Gruppen Gleichaltriger in erster Linie um entwicklungsschädigende, problematische Phänomene handeln würde. Der überwiegende Teil der Jugendlichen ordnet sich selbst einer Gleichaltrigengruppe zu, ohne delinquent oder gewalttätig zu agieren. Es ist vielmehr 'normal', sich in einer Freundesgruppe oder, wie sie von Jugendlichen vielfach benannt wird, in einer Clique zu bewegen (Wahler et al., 2004; Müller et al., 2002; Warr, 2002). Deutsche Schülerbefragungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2004 zeigen für verschiedene deutsche Städte relativ übereinstimmend, dass etwa drei Viertel der Jugendlichen einer Clique Gleichaltriger angehören (Wetzels et al., 2001; Wilmers et al., 2002; Brettfeld et al. 2005). Eine Analyse des Aktivitätsspektrums dieser Gleichaltrigengruppe zeigte weiter: Zwei Fünftel aller Jugendlichen gehörten völlig unauffälligen, normkonformen Gruppen an und etwa jeder Vierte bewegte sich in Gleichaltrigenzusammenschlüssen, in denen es sporadisch zu Normabweichungen von geringer Intensität kommt. Etwa 7% aller Jugendlichen gehörten einer stark devianzorientierten Gruppe an (vgl. Wilmers et al., 2002, S.263ff). Diese sieben Prozent bestimmten indessen, im Einklang mit internationalen Studien (vgl. Warr, 2002), weit überproportional das Delinquenz- und Gewaltgeschehen bezogen auf die untersuchten Schülerpopulationen. Über die Hälfte aller von den untersuchten Schülerstichproben begangenen Gewaltdelikte wurden von einer solchen kleinen 7

8 Gruppe Jugendlicher begangen, die sich in sehr devianten Gleichaltrigengruppen aufhielten (vgl. Wilmers et al., 2002; Baier & Wetzels, 2007). Insoweit ist die Gleichaltrigengruppe sowohl theoretisch als auch in quantitativer Hinsicht für Analysen der Jugendkriminalität hoch relevant. Sie ist insofern auch ein wichtiger Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Prävention (vgl. Baier & Wetzels, 2007). Gleichaltrigengruppen sind aber deshalb keinesfalls in erster Linie unter dem Aspekt der Normverletzung und Kriminalität von Bedeutung. Die meisten Jugendlichen bewegen sich vielmehr in sozial angepassten informellen Gruppenkontexten. Auch außerhalb der Kriminologie durchgeführte Studien schätzen, dass mindestens zwei Drittel bis drei Viertel aller Jugendlichen heute einer Clique angehören (Tully, 2002, Wetzstein et al., 2002). Für männliche Jugendliche ist die Clique dabei tendenziell wichtiger als für weibliche Jugendliche, die etwas häufiger eine feste Freundin haben (Fend, 2001, S. 315; Zinnecker et al., 2002). Fast die Hälfte der jugendlichen Cliquenmitglieder trifft sich mehrfach wöchentlich, ein Drittel täglich. Cliquen konstituieren sich im Wesentlichen über Schulkontakte bzw. Nachbarschaften. Eine geringe Strukturiertheit ist für die Mehrheit der Cliquen charakteristisch, d.h. es gibt eher selten verbindliche Regeln. Zu beachten sind allerdings die Befunde von Warr (2002), dass es temporär führende Einzelpersonen gibt (also schon eine fragile innere Struktur und Hierarchie) die freilich schnell und oft wechseln können. Die Bedeutung der Gleichaltrigengruppe hat im Laufe der Jahrzehnte in Deutschland bei Jugendlichen nach vorliegenden Befunden offenbar zugenommen: Sind es heute etwa 3/4 der Jugendlichen, die sich in Cliquen bewegen, so fühlten sich 1994 nur ca. die Hälfte der Jugendlichen einer Clique zugehörig, 1976 waren es gar nur 30 Prozent (Baier & Wetzels, 2007; Schilling, 1977, S. 159ff). Auch international zeigen sich historische Veränderungen des Stellenwertes von Gleichaltrigengruppen (vgl. Warr, 2002). Fragt man Jugendliche danach, welche Bedeutung eine Cliquenzugehörigkeit hat, dann lassen sich im Wesentlichen fünf Dimensionen unterscheiden (Wetzstein et al., 2002). An erster Stelle steht (1) das Gefühl, in der Clique akzeptiert und verstanden zu werden, Gehör für eigene Anliegen und Probleme zu finden. Die Clique stiftet Anerkennung, die sich nicht an Leistungskriterien wie in der Schule ausrichtet oder qua familialer Bande gegeben ist, sondern eine ganz eigene Qualität des 'So- Anerkannt-Werdens-Wie-Man-Ist' trägt. Ferner geht es (2) um Beziehungsinteressen, insofern die Freizeitbeschäftigung innerhalb der Gruppe dazu dient, intime Beziehungen anzubahnen. Die Gruppe ist aber auch ohne dieses Motiv (3) ein Erlebnisraum, in dem interessante Dinge gemacht werden und Langeweile nicht auftritt. Für manche Jugendliche ist die Gruppe zudem auch als (4) eine Interessengemeinschaft wesentlich, da man zusammen mehr erreichen kann als alleine (z.b. Fußball spielen oder eine politische Botschaft verbreiten). Für einige ist schließlich (5) eine solche Zugehörigkeit gegeben, weil es sonst keine anderen Betätigungsmöglichkeiten gibt (z.b. in entlegenen ländlichen Gebieten oder im Falle fehlender Infrastruktur und Angebote für Jugendliche). Für diese Jugendlichen ist sie eine Art Schicksalsgemeinschaft. Was die organisierten, normkonformen Formen der Vergemeinschaftung junger Menschen anbelangt, zeigt sich über die Zeit hinweg sowohl Stabilität als auch Variabilität des Engagements. Über viele Jahre hinweg berichten verschiedene Jugendstudien, dass sich ca. die Hälfte der Jugendlichen einem Verein oder einer Organisation angeschlossen hat. Allerdings scheint es Verschiebungen in der Zusammensetzung der Vereine zu geben. Zwar erfreuen sich Sportvereine nach wie vor hoher Beliebtheit; Gewerkschaften oder politiknahe Organisationen können demgegenüber seit einigen Jahren kaum noch Jugendliche binden (Boehnke et al., 2005). Auch Feuerwehren und der Traditionspflege verbundene Vereinigungen können Jugendliche nicht mehr wirklich begeistern. Diese setzen stattdessen auf kurzfristige, erlebnisbetonende, weniger strukturierte Formen von ad hoc Zusammenschlüssen sowie den o.a. Cliquen. Die Bedeutung der Gleichaltrigengruppe in der Jugend ist sozialhistorisch vor dem Hintergrund der Entstehung der Entwicklungsphasen Kindheit und Jugend in der Industriegesellschaft zu erklären. Jugend lässt sich etwa seit der späten Industrialisierung als eine Phase der Vorbereitung auf das 8

9 Arbeitsleben definieren. Jugend ist insoweit eine besondere Phase, als das hier zwar eine Ablösung aus den engen Bindungen, die in der Kindheit zu den Eltern bestanden, erfolgt, in der aber immer noch Abhängigkeiten, vor allem von den Eltern aber auch von anderen sozialen Instanzen, insbesondere von Bildungsinstitutionen, bestehen. Jugend ist in dieser Hinsicht ein Durchgangsstadium, eine Transitionsphase (Reinders, 2003). Der Einzelne muss in ihr Entwicklungsaufgaben meistern auf dem Weg zum Ziel des vollständig akzeptierten und verantwortlichen, erwachsenen Gesellschaftsmitglieds. Entwicklungsaufgaben des Jugendalters sind unter anderem die Erlangung emotionaler Unabhängigkeit von den Eltern und die Entwicklung eines sozial verantwortlichen Verhaltens, verbunden mit der Etablierung reifer Beziehung zu gleich- und gegengeschlechtlichen Gleichaltrigen (vgl. Oerter & Dreher, 1995). Die Entwicklungspsychologie geht davon aus, dass mit leichten Variationen zwischen verschiedenen Kulturen in modernen westlichen Gesellschaften in der späten Kindheit und frühen Adoleszenz (10 13 J.) der Einfluss der Eltern noch relativ stark ist. Dieser geht in den Folgejahren zugunsten der Gruppe der Gleichaltrigen langsam zurück. Der Höhepunkt des Peer-Einflusses liegt in der mittleren Adoleszenz (etwa J.). Später (17 20 J.) werden die jungen Menschen sowohl von den Eltern als auch von der Peer-Group unabhängiger. Autonome Haltungen und Entscheidungen treten in den Vordergrund und der/die feste Freund/in, d.h. exklusivere Beziehungen zu möglichen Lebenspartnern, gewinnen an Einfluss (vgl. Fend, 2005). Die Jugendphase hat historisch vor allem im Zuge einer Bildungsexpansion eine deutliche Verlängerung erfahren. Moffit (1994) spricht in diesem Zusammenhang von der zunehmenden zeitlichen Ausdehnung eines "maturity gap", womit sie die im historischen Prozess wachsende zeitliche Dauer der Phase bezeichnet, in der junge Menschen zwar biologisch alle Attribute des Erwachsenen entwickelt haben, sozial aber noch nicht in dem gleichen Maße reif und unabhängig geworden sind. Jugend ist heute sowohl hinsichtlich ihrer Dauer als auch der Inhalte der hier stattfindenden Entwicklungen zu einer bedeutsamen Entwicklungsphase mit ganz eigenem Gepräge und Gewicht geworden. In der Jugendzeit entwickeln sich junge Menschen in gesellschaftlich zugestandenen Freiräumen. Sie haben viel frei verfügbare, individuelle strukturierbare Zeit. Jugend ist dabei auch die Zeit einer erhöhten Konzentration auf das Selbst, der Selbstfindung und Identitätsentwicklung (Erikson, 1993). In diesem Prozess der Selbstfindung erlangt die Gruppe der Gleichaltrigen eine besondere Bedeutung: Identität ist nur durch Differenz und durch das Erleben von Gemeinsamkeit erfahrbar. Heranwachsende Jugendlichen wollen wissen, wer sie sind, wohin sie gehören, zu wem sie gehören, was aus ihnen werden kann usw.. Genau dies, Differenz wie auch Gemeinsamkeit, sind in der Gleichaltrigengruppe gut erfahrbar. Zwar ist das grundsätzlich auch an anderen Orten möglich, so auch in der Familie oder unter Geschwistern. Aber in der Familie ist, zumindest in der Beziehung zu den Eltern, immer eine gewisse Asymmetrie gegeben. Die Auseinandersetzung mit Gleichartigkeit und Verschiedenheit setzt jedoch Symmetrie voraus (vgl. Fuligni & Eccles, 1993). Ferner ist die Option der Differenzerfahrung, die Auseinandersetzung mit ganz Andersartigen und artigem, in Familien geringer. Es erfordert ein gewisses Optimum an Differenz, das die in der heutigen Gesellschaft schon zahlenmäßig recht überschaubare Familie so nicht liefern kann. Bildungserfordernisse moderner Gesellschaften führen weiter dazu, dass sich Kinder meist schon recht früh in altershomogenen Gruppen erst im Kindergarten, später als Jugendliche in der Schule bewegen. Kontakte werden dadurch vorstrukturiert; zugleich wird die Erfahrung vermittelt, dass die Form der altershomogenen Gesellung selbstverständlich ist. Es kann dann daher nicht überraschen, dass die Gruppe der Gleichaltrigen mit zunehmendem Alter eine wachsende Bedeutung für die Herausbildung und Stabilisierung von Normen, Einstellungen und Verhaltensweisen besitzt (Wetzels & Enzmann 1999; Fend, 2005; Warr, 2002). Dies scheint, trotz erheblicher historischer Veränderungen und interkultureller Varianz (vgl. Warr, 2002, S. 14 ff m.w.nachw.) ein allgemeines Phänomen zu sein: "None of the world cultures rears its children 9

10 solely through interaction with adults" (Hartup, 1983, S.104). Ebenfalls kultur- und nationenübergreifend findet sich in zahlreichen Studien eine kurvilineare Entwicklung: Im frühen Jugendalter nimmt die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit stark zu, um dann gegen Ende der Adoleszenz wieder drastisch abzusinken (vgl. Warr, 2002, S.13). Befunde zu den Formen der Alltagsgestaltung Jugendlicher unterstreichen den hohen Stellenwert der Gleichaltrigen und Freunde. Bei Fragen nach Interessen rangieren die Freunde gleich hinter dem Thema Musikhören (Wahler et al., 2004). Über den präferierten Musikstil wird zudem oft ebenfalls eine Szene- oder Gruppenzugehörigkeit ausgedrückt (Müller et al., 2002). Ähnliches gilt für andere Interessen der Jugendlichen wie Kino- und Discobesuch oder Sporttreiben. Viele dieser Interessen und Freizeittätigkeiten sind sozial und finden in altershomogenen Gruppen statt. Die Freunde sind in zeitlicher und sozialer Hinsicht also von ausgesprochen zentraler Bedeutung im Jugendalltag. Dies bedeutet zugleich, dass die Freunde positiv sowohl als Lernumfeld als auch in Form der gegenseitigen Hilfe im konfliktreichen Entwicklungsprozess im Sinne eines unterstützenden Netzwerks sozialer Beziehungen wirken können, weshalb ihr Fehlen Entwicklungen erschweren und beeinträchtigen kann (vgl. Warr, 2002). Die Entwicklungspsychologie betont insoweit durchaus zu recht den positiven Wert der Gleichaltrigengruppen, indem sie darauf verweist, dass die Freundesgruppe bei der Ausbildung der Empathiefähigkeit, der Solidarität sowie allgemein für die Entwicklung von Normen und Werten, von hoher Bedeutung ist (vgl. Fend, 2005; s.a. Warr, 2002). 3 Die Nutzung von Peer-Einflüssen im Umgang mit jugendlicher Delinquenz: Erkenntnisse aus nationalen und internationalen Projekten Im Jugendstrafrecht, das nicht nur in Deutschland durch eine Täterorientierung und klare erzieherische Ausrichtung charakterisiert ist (vgl. Laubenthal & Baier, 2006), besteht in vielen Ländern Raum für Überlegungen und Konzepte der positiven Nutzung von Peer-Einflüssen. Dies betrifft naturgemäß nicht das Feld der formellen richterlichen Entscheidung, sondern ist vor allem im Bereich der informellen Handhabung von strafrechtlich relevanter Auffälligkeit angesiedelt, also in erster Linie im Bereich der jugendstrafrechtlichen Ausgestaltung von Diversion. 3.1 Die Entwicklung in den USA In den USA reichen solche Überlegungen und erste Modelle bereits längerer Zeit zurück. Schon Ende der 40er Jahre des letzten Jahrtausends findet sich ein erstes "Pionierprojekt" in dieser Richtung in Mansfield (Ohio). Auch aus den 60er Jahren ist aus Horsehead (New York) ein solcher Ansatz bekannt (vgl. Butts, Buck & Coggeshal, 2002). Nachdem in den 70er und 80er Jahren vereinzelte weitere Projekte dieser Art auf den Weg gebracht worden waren, erhielt die Idee der Nutzung der Gleichaltrigengruppe im Rahmen von Diversionsmaßnahmen unter der Bezeichnung "Teen-Court" in den 90er Jahren einen erheblichen Aufschwung (vgl. Sabaß, 2004, S. 27 ff.). Teen-Court Programme sind in den USA im Laufe der letzten Jahre von vereinzelten Modellprojekten zu einer nationalen Bewegung herangewachsen. Wurden 1995 noch 190 Teen-Court-Programme in 25 Bundesstaaten gezählt (Godwin Mullins, 1998, S. 9), wuchs ihre Zahl bis zum Jahr 2002 auf 800 an (Butts, Buck & Coggeshall, 2002, S, 2). Im April 2006 fanden sich in den USA nach Angaben des National Youth Center insgesamt 1255 Modellvorhaben, die in der ein oder anderen Variante im Jugendstrafverfahren das Konzept von Teen-Courts praktizierten (vgl. Stand ). Neben den o.a. kriminologisch-theoretischen Überlegungen und empirischen Befunden sowie entwicklungspsychologischen Grundüberlegungen zur Rolle von Gleichaltrigen und der vermuteten Wirksamkeit ihrer Einbindung in Prozesse des Normlernens waren auch eher pragmatische, 10

11 verfahrensökonomische Gründe wesentlich dafür, dass die Idee des Teen-Courts sich in den USA eines ansteigenden Zuspruchs erfreute. Dies betrifft nicht zuletzt auch Kostenargumente: Durch die ehrenamtliche Mitwirkung von Jugendlichen sind Verfahren vor einem Teen-Court in den USA kostengünstiger als formelle Verfahren vor einem ordentlichen Jugendgericht. Zwar kann die Kostenseite nicht alleiniges Argument sein. Vergleiche der Kosten von Diversionsmaßnahmen einerseits und formellen Gerichtsverfahren andererseits sind generell nur bedingt möglich, da das formelle Jugendgerichtsverfahren weitergehende und andere Aufgaben hat als die Diversion und hierfür anderes Fachpersonal sowie entsprechende Einrichtungen benötigt. Unbestreitbar ist indessen, dass ein Hintergrund für Diversionsmaßnahmen, so auch der Etablierung von Teen-Courts, Überlegungen sowohl zu den negativen, unerwünschten Effekten formeller Verfahren als auch das Ziel der Entlastung der teuren Gerichtsbarkeit und die Suche nach kostengünstigeren Alternativen war und ist. So wird vielfach auf deutlich kürzere Bearbeitungszeiten im Bereich der Diversion verwiesen, die ein Vorteil gegenüber einer chronisch überbelasten und insofern langsamer agierenden Gerichtsbarkeit sei. Damit werde im Rahmen von Diversion dem pädagogischen Erfordernis einer möglichst zeitnahen Reaktion auf Normverletzung besser Rechnung getragen (Butts, Buck & Coggeshall, 2002, S, 8). Die ehrenamtliche Mitarbeit Jugendlicher, wie sie in Teen-Court Modellen praktiziert wird, soll jedoch nicht nur Zeit und Kosten sparen. Weiter wird darauf verwiesen, dass damit auch für die Allgemeinbildung und die Entwicklung sozialer Fähigkeiten der jungen Ehrenämtler positive Effekte erzielt werden. So werden neben Grundkenntnissen des materiellen- und prozessualen Rechts auch soziale Kompetenzen wie Kommunikationsfähigkeit, Teamwork und Verantwortungsbewusstsein vermittelt (Butts, Buck & Coggeshall, 2002, S, 2). Schließlich wird vermutet, dass die Legalbewährung im Falle dieser Art der Gestaltung von Diversion besser sei, als in stärker formellen, durch ausschließlich erwachsene Entscheider dominierten Verfahren Gesetzlicher Rahmen und Verfahren bei Teen-Courts in den USA Im Jahre 2001 bestanden in 29 Bundesstaaten der USA für Teen-Courts keine gesetzlichen Regelungen; sieben Bundesstaaten hatten diese Art der Diversion zwar durch Gesetz für zulässig erklärt, jedoch keine weiteren Vorgaben über deren Ausgestaltung gemacht. In den verbleibenden 15 Bundesstaaten waren die Teen-Courts gesetzlich erwähnt und es bestanden Regelungen bzgl. der Verfahrensweise (im Detail: Heward, 2006). Allgemeine Voraussetzung für ein Teen-Court Verfahren ist in allen Bundesstaaten, dass die Delinquenten noch unter die Zuständigkeit der Jugendgerichtsbarkeit fallen. Ansonsten divergieren die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch teilweise erheblich. Gemein ist allen Teen-Court Modellen allerdings, dass es sich stets um Verfahren der Diversion handelt. Eine gewisse Sonderstellung nimmt Alaska ein. Dort sind die gesetzlichen Regelungen am umfassendsten und die Befugnisse der dortigen Teen-Courts reichen am weitesten. Es handelt sich um eine Verfahrensgestaltung, die in Deutschland im Rahmen von Diversionsmaßnahmen ohne Einschaltung des Gerichts gem. 45 I, II JGG so nicht denkbar wäre. So ist es in Alaska den Teen-Courts erlaubt, über Schuld- und Unschuld der "Angeklagten" zu entscheiden. In Alaska ist es dem Teen-Court auch möglich, Zeugen vorladen zu lassen und sofern der Geladene nicht erscheint über zuständige Stellen eine zwangsweise Vorführung zu erwirken. Aufgrund bundesstaatlichen Rechts existiert hier auch das Rechtsmittel der Berufung im Teen-Court-Verfahren (Butts, Buck & Coggeshall, 2002, S. 3). Auch wenn der Begriff Teen-Court eine bestimmte Art der jugendstrafrechtlichen Verfahrensabwicklung im Rahmen von Diversion bezeichnet, gibt es gleichwohl den Teen-Court im Sinne eines einheitlichen, gleichartigen Modells in einheitlicher Form nicht. Vielmehr wird damit als Sammelbegriff eine Reihe verschiedener Verfahrensmodelle bezeichnet. Grob lassen sich für die USA vier Modelltypen unterschieden, nach denen ein Teen-Court sich organisiert und arbeitet. Diese sind das adult judge model, das youth tribunal model, das youth judge model und die peer jury (Vickers, 2004, S. 43). 11

12 Im adult judge model übernehmen die Jugendlichen verschiedenste Funktionen. Sie vertreten die Positionen der Anklage sowie der Verteidigung und wirken auch als Gerichtsdiener- und Sekretäre mit. Weitere Jugendliche übernehmen den Part einer Jury, füllen also die Funktion der Geschworenen aus und geben am Ende der Verhandlung ein Votum ab. Einzig die Position des Richters wird von einem rechtskundigen Erwachsenen ausgefüllt, oft in der Person eines Richters im Ruhestand. Das adult-judge-model ist das am weitest verbreitete Modell waren 47% der bekannten Teen-Court-Programme nach diesem Model ausgerichtet. Das youth tribunal model entspricht weitestgehend dem adult judge model, jedoch sind während der ganzen Verhandlung keine Erwachsenen beteiligt. D.h., dass auch die Rolle des Vorsitzenden von einem Jugendlichen übernommen wird. Allerdings ist während des gesamten Verfahrens ein Erwachsener verfügbar und anwesend, der aber tätig wird, sofern es um die Klärung problematischer rechtlicher und fachlicher Fragen geht, welche die Jugendlichen nicht mehr zu lösen vermögen. Das youth judge model setzt sich insoweit von den anderen Modellen ab, als dass hier keine Differenzierung zwischen Richter- und Geschworenenrollen vorgenommen werden. Es handelt sich um eine Kammer, die mit drei Jugendlichen als "Richtern" besetzt ist. Dabei wird darauf geachtet, dass zumindest einer der Jugendlichen über genügend Erfahrung verfügt. In der Regel sitzt er in der Mitte, um seinen Kollegen mit Rat zur Seite stehen zu können. Sodann wird der Fall der Kammer von den Vertretern der Anklage und der Verteidigung, die wiederum Jugendliche sind, vorgetragen. Als vierte Form ist das sogenannte peer jury model zu nennen. Hier wird auf eigene Vertreter von Anklage und Verteidigung verzichtet. Es bestehen zwei Subvarianten: In der einen (4a) trägt ein Erwachsener den Fall einer Jury von Jugendlichen vor, deren Mitglieder dann Gelegenheit erhalten, ihre Fragen direkt an den Delinquenten zu richten. Nach Abgabe ihres Schuldspruchs liegt die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen bei einem Jugendlichen als "Richter". Die zweite Subvariante (4b) verzichtet auf sowohl auf einen jugendlichen als auch auf einen erwachsenen Richter. Die Jury entscheidet den Fall vollständig und in alleiniger Verantwortung. Die Bezeichnung der Beteiligten bei den Teen-Courts als "Richter", "Jury" oder ihrer Feststellungen als "Schuldspruch" oder "Sanktion", wie es in der einschlägigen Literatur oft geschieht, ist zumindest rechtlich ungenau. Dies lässt nicht deutlich werden, dass es sich um Modelle handelt, die Teil der jugendstrafrechtlichen Diversion für jugendliche Täter (in den USA im Alter von ca. 10 bis ca. 16 Jahren) sind. Das Verfahren wird dieser Zielgruppe als freiwillige Alternative zur Jugendgerichtsbarkeit angeboten und es kommt nicht zu formellen Urteilen oder Sanktionen, sondern zur Vereinbarung von Maßnahmen. Gegenstand solcher Teen-Court Verfahren sind häufig so genannte status offences und Fälle von minder schwerer Kriminalität (u.a. auch Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln). Eine weitere Voraussetzung ist i. d. R., dass die Jugendlichen Ersttäter sind (Butts & Buck, 2000, S. 1), da Diversionsverfahren generell in der Mehrzahl der US-Bundesstaaten nur einmal zulässig sind. Grundsätzlich bestehen, ähnlich wie auch in der bundesdeutschen Diversion, mehrere Optionen, wie ein Fall zu einer Diversionsmaßnahme gelangt bzw. hier, wie es dazu kommen kann, dass ein Teen- Court tätig wird. Die folgende Abbildung stellt die Möglichkeiten der Verweisung an Teen-Courts schematisch dar. 12

13 Abbildung 1: Verweisung von Fällen an US-Teen-Court (nach Butts & Buck, 2000, S. 2) Wie auf der Graphik veranschaulicht, kann in verschiedenen Staaten eine Verweisung grundsätzlich schon auf Antrag einer Schule (ggfs. durch Verweisung an einen schulischen Teen-Court) oder durch die Polizei erfolgen. Wird von diesen Stellen ein außergerichtliches Diversionsverfahren nicht in Betracht gezogen (und handelt es sich im schulischen Kontext um eine Straftat), so geht der Fall in die erste Stufe des Justizverfahrens, zu einem sogenannten Intake Officer, der als eine Art Vorfilter zum justiziellen System ein Intake Screening durchführt. Hier wird ein Gesamtbild der Tat und der Täterpersönlichkeit ermittelt sowie die Möglichkeit geprüft, den Fall an einen Teen- Court zu verweisen. Geschieht dies nicht, geht der Fall weiter an die sachlich und örtlich zuständige (Jugend)Staatsanwaltschaft ( Prosecutor ), die ebenfalls die Option hat, das Verfahren im Rahmen der Diversion zu erledigen. Schließlich kann auch noch seitens des Jugendrichters vor dem formellen Verfahren eine Verweisung an einen Teen-Court in Betracht kommen (Butts & Buck, 2000, S. 2; Minor et al., 1999, S. 470). Zu beachten ist, dass in all diesen Verfahrensstadien eine solche Verweisung nur mit Zustimmung des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreter erfolgen kann. Sofern der Fall an einen Teen-Court verwiesen wurde, besteht auch hier der erste Verfahrensschritt in dem sog. Intake. Hier werden dem Jugendlichen und seinem gesetzlichen Vertreter (i. d. R. sind dies die Eltern) die Organisationsweise des jeweiligen Teen-Court-Programms erläutert. Falls erforderlich wird hier ggfs. auch der Tatvorwurf geklärt. In den meisten Fällen ist Voraussetzung des Verfahrens ein Geständnis des Jugendlichen, da eine Leugnung der Tat wegen der Unschuldsvermutung ein Hindernis für ein Diversionsverfahren darstellt. In solchen Fällen kommt es zu einer Rücküberweisung an die Vorinstanz innerhalb des jugendgerichtlichen Vorverfahrens und die weiteren Schritte des formellen Verfahrens werden eingeleitet. Zu einer Rücküberweisung kommt es ebenfalls, wenn das weitere Teen-Court-Verfahren von dem Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern abgelehnt wird Sofern keine Einwände gegen das weitere Teen-Court-Verfahren vorgebracht werden, findet die eigentliche Verhandlung vor dem Teen-Court statt. Wie sich diese Verhandlung im Einzelnen ausgestaltet, hängt von den unterschiedlichen, bereits dargestellten Verfahrensmodellen ab. Akzeptiert der Jugendliche die durch den Teen-Court verhängte Maßnahme nicht, wird der Falle ebenfalls wieder in den formellen Verfahrensgang zurücküberwiesen. Akzeptiert er indessen die Maßnahmen und erfüllt er diese, dann gilt der Fall als abgeschlossen. Eine Fortsetzung des Jugendstrafverfahrens findet dann nicht statt. 13

14 3.1.2 Ergebnisse der Evaluation von Teen-Court Modellen in den USA In den USA hatten sich zwischen 1980 und 2000 dreizehn Studien mit der Evaluation von Teen Courts beschäftigt (Butts & Buck, 2000, S. 4 f.). Die Mehrzahl dieser Untersuchungen kommt zu einer positiven Bewertung des Konzepts Teen Court. Die Studien sind jedoch allesamt in Umfang und Aussagekraft begrenzt. Als besonderes Manko mit Blick auf die zentrale Frage einer Verbesserung von Normlernen und Legalbewährung ist zu nennen, dass nur vier dieser Untersuchungen überhaupt über eine Vergleichsgruppe verfügten, eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Effekte, die auch auf die Intervention kausal zurückgeführt werden könnten, überhaupt identifizierbar sind. Zwei dieser Studien kamen dabei zu einer tendenziell niedrigeren, eine zu einer tendenziell höheren Rückfallquote während eine vierte gar keine Unterschiede identifizierte. Insofern erscheint die frühe positive Einschätzung der Teen-Court Konzepte zumindest empirisch nicht zureichend begründet. Diese Ergebnisse ließen sich allenfalls als schwache Hinweise auf positive, intendierte Effekte interpretieren, die es jedoch noch abzusichern und zu prüfen wären. Problematisch hinsichtlich der Zusammenfassung der Befunde ist z.b., dass weder die Rückfallzeiträume für alle Fälle gleich noch zwischen den Studien vergleichbar waren. Ferner waren auch die Kriterien für Rückfälligkeit sowohl was die Arte der Delikte (alle Delikte, nur einschlägige Delikte, nur schwerwiegende Delikte) als auch die Art der Feststellung (erneute Verhaftung, erneute Sanktionierung, erneuter Intake) zwischen den Studien sehr uneinheitlich. Teilweise sind die entsprechenden Kriterien in den Studien gar nicht transparent. Neben Analysen offizieller Rückfalldaten wurden teilweise auch Befragungen der Probanden durchgeführt. Diese befassten sich mehrheitlich jedoch nicht mit Dunkelfelddelinquenz. Im Vordergrund stand hier die Bewertung des Teen-Court-Verfahrens als "fair", oder "ernstzunehmend". Auch diesbezüglich zeigen sich eine Reihe von Problemen, so beispielsweise in Form extrem niedriger Beteiligungsquoten, die erhebliche Verzerrungen der Ergebnisse nicht ausschließen lassen (vgl. zum Überblick Butts & Buck, 2000; s.a. zusammenfassend Sabaß, 2004, S.44). Um sich ein zuverlässiges Bild über die Arbeitsweise, die Akzeptanz und die Effekte von Teen- Court-Progammen bilden zu können, beauftragte das US Department of Justice Ende der 1990er Jahre das Urban Institute damit, Teen-Court-Programme in mehreren Bundesstaaten unter Verwendung vergleichbarer Indikatoren zu evaluieren. Das Evaluation of Teen Court Project (ETC) legte seine Ergebnisse im Jahre 2002 vor. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens wurden zunächst Kriterien formuliert, die leitend für die Einbeziehung eines Teen-Court-Modells in die Evaluation sein sollten (Butts, Buck & Coggeshall, 2002, S. 12). Kriterien waren unter anderem: Die grundsätzliche Bereitschaft an einer Evaluation teilzunehmen; Ein genügend großes Fallaufkommen; Mindestens dreijährige Praxis des Teen-Courts vor Beginn der Evaluation; Die teilnehmenden Teen-Courts sollten sich in unterschiedlichen Regionen befinden. An den Projektorten sollte die Wirksamkeit der Programme anhand von Rückfallindikatoren überprüft und die beteiligten Jugendlichen sowie deren Eltern (bzw. Erziehungsberechtigte) zur Akzeptanz und Bewertung von Teen-Courts befragt werden. Aufgrund der o.a. Kriterien wurden fünf Teen-Court-Modelle aus vier Regionen (Alaska, Arizona, Missouri und Maryland) für die Evaluation ausgewählt. Es wurden Rückfalluntersuchungen unter Verwendung eines einheitlichen Rückfallzeitraums (6 Monate) bei Teen-Court-Probanden und bestimmten Vergleichsgruppen (die regional unterschiedlich gebildet wurden, je nach 14

15 Verfügbarkeit) durchgeführt. In drei der vier Regionen war das Rückfallkriterium gleich (court intake in Alaska, Arizona und Missouri), während abweichend davon in Maryland die erneute polizeiliche Verhaftung als Kriterium verwendet wurde. Im Ergebnis kamen zwei Studien zu einer signifikant niedrigeren Rückfallquote der Teen-Court Probanden (Alaska 6% vs. 23%; Missouri 9% vs. 28%); in einer weiteren Region war ein geringer, statistisch nicht signifikanter Unterschied zugunsten der Teen-Court Probanden festzustellen (9% vs. 15%) während in Maryland die Unterschiede in die Gegenrichtung verwiesen (8% vs. 4%), was allerdings gleichfalls statistisch nicht signifikant war. Auch diese methodisch am weitesten elaborierte internationale Evaluationsstudie weist jedoch noch eine Reihe von Unzulänglichkeiten auf. So lässt das Design die Kontrolle einer Vielzahl (regional unterschiedlicher) Faktoren, die neben dem Einfluss des Teen-Courts die Ergebnisse beeinflusst haben könnten, nicht zu. So wurden an einigen Orten Experimental- und Vergleichsgruppe zu unterschiedlichen Zeiten untersucht, diese entstammten insoweit verschiedenen Kohorten. Beispielsweise wurde in der Studie in Alaska die Kontrollgruppe zur Zeit eines landesweiten Anstiegs der Gewaltkriminalität untersucht, die Experimentalgruppe mit Teen-Court hingegen zur Zeit eines allgemeinen Rückgangs. In Missouri und Arizona stammten Experimental- und Kontrollgruppen aus unterschiedlichen Regionen, die sich in sozialer Hinsicht sowie hinsichtlich der regionalen Kriminalitätslage unterschieden. In Maryland machte die Tatsache, dass auch die Kontrollgruppe in ein breites Spektrum sonstiger Diversionsmaßnahmen eingebunden war eine Interpretation der Befunde schwierig (Sabaß, 2004, S. 54 f.). Darüber hinaus waren regionale Divergenzen sowohl der Kriminalitätslage als auch der Probleme der Untersuchungsdesigns mit einer unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Teen-Court-Modelle konfundiert: einige Modelle arbeiteten mit adult-judge Konzepten, also mit Erwachsenen, andere hingegen mit reinen peer-jurys, also nur mit Jugendlichen. Letztlich ist aufgrund dieser Methodenprobleme und Unterschiede nicht zureichend klärbar, in welchem Maße Peer-Einflüsse die entscheidenden Wirkgrößen zur Erklärung der Divergenzen von Rückfallwahrscheinlichkeiten waren. In der Summe ist Sabaß (2004) daher zuzustimmen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Teen-Courts eine kostengünstige und wirksame Alternative zum Jugendstrafverfahren darstellen können, was aber auch für andere Varianten der Diversion gilt. Teen-Courts werden in den USA indessen vor dem Hintergrund der bisherigen Studienergebnisse nach kritischer Sichtung muss man wohl sagen etwas zu voreilig als besonders geeignete Variante der Diversionsgestaltung derzeit stark favorisiert. Etwa ein Siebtel aller Diversionsverfahren werden in den USA mittlerweile über Teen-Courts abgewickelt, was dokumentiert, welchen Stellenwert diese Art der Einbeziehung von Gleichaltrigen in die Handhabung von Diversion im Jugendstrafrecht in den USA gegenwärtig gewonnen hat. Dies ist der Fall, obwohl derzeit immer noch nicht zufriedenstellend beantwortbar ist, ob und inwieweit Teen-Courts und dort vor allem das Spezifikum des Abstellens auf Peer-Einflüsse tatsächlich bewirken, dass diese Modelle anderen Formen der Diversion mit Blick auf die spätere Legalbewährung überlegen sind. Hier bleiben mangels adäquater kontrollierter Studiendesigns auch auf dem derzeitigen Stand für die USA nur theoretische Plausibilisierungen. Insbesondere, und das ist ein sehr gewichtiges Argument, ist die Art der Gestaltung der quasiexperimentellen matched-sample Designs in der im Übrigen recht aufwändigen ETC-Studie durchaus kritikwürdig. So ist nicht nur keinesfalls auszuschließen, dass die Einverständniseinholung für Teen-Court-Verfahren (die in der durch matching parallelisierten Kontrollgruppen nicht erforderlich war) zu einer Positivselektion der Fälle (z.b. im Sinne der Bereitschaft, sich mit anderen über eigene Normverstöße auseinander zu setzen als ein Kriterium der Vorauswahl im Sinne von Eignung für Teen-Court) geführt haben könnte. Wesentlich ist vor allem die Konfundierung von unterschiedlichen Formen der Teen-Court Gestaltung mit regionalen Divergenzen der Wahrscheinlichkeit von Kriminalität sowie die offenkundig erwartbaren 15

16 Kohorteneffekte, d.h. a priori bestehenden Unterschiede zwischen Experimental- und Kontrollgruppe. Hier kann man schwerlich von einer gelungenen Matching-Prozedur sprechen. Insofern ist die derzeitige Erkenntnislage bezogen auf die USA zumindest unzureichend. Die (begrenzten) positiven spezialpräventiven Effekte speziell dieses Ansatzes (die als signifikante Unterschiede nur an zwei von vier Standorten gezeigt werden konnten) werden in den USA vermutlich überschätzt, gesichert sind sie jedenfalls nicht. Insofern ist der Einschätzung von Sabaß zuzustimmen: "Aufgrund methodischer Mängel...ist diesen Ergebnissen gegenüber jedoch Vorsicht geboten." (Sabaß, 2004, S.60). Diese Kritik benennt somit eine Lücke der Evaluationsforschung in diesem Feld: Das entscheidende Defizit der Forschung besteht darin, dass national wie international keine einzige Evaluation unter Verwendung eines hochwertigen Designs (randomisiertes Kontrollgruppendesign) vorliegt, die mit ausreichenden Fallzahlen die Effekte dieser Art von jugendstrafrechtlicher Diversion in Relation zu den ansonsten bei gleicher Fallkonstellation verwendeten Varianten (und nicht nur im Vergleich zu formellen Verfahren) einzuschätzen erlauben würde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine echte Randomisierung auf vielfältige praktische Hindernisse stößt, ist auch die Realisierung von Kontrollgruppenstudien in schwächerer Form über so genannte quasi-experimentelle Designs in den USA jedenfalls nur sehr unvollkommen umgesetzt worden. Ob es sich hier tatsächlich um adäquate Vergleichsgruppen handelt ist doch sehr zweifelhaft. Weiter erscheint ein Rückfallzeitraum von nur sechs Monaten, wie in den US-Studien verwendet, deutlich zu knapp, zumindest dann, wenn als Kriterium offizielle erneute Registrierung verwendet wird. Für Deutschland kann dies jedenfalls so mit empirischer Abstützung formuliert werden. So weist Kerner (1993) darauf hin, dass der Zeitraum einer erhöhten Rückfallgefahr nach justizieller Reaktion auf insgesamt etwa fünf bis sechs Jahre zu veranschlagen ist. Bei jüngeren Jugendlichen, insbesondere bei jenen Jugendlichen, die für eine Diversionsmaßnahme in Frage kommen, sind diese Zeiträume jedoch durchaus etwas kürzer anzusetzen. Einen ersten Anhaltspunkt liefert hier beispielsweise Eisenhardt (1980), der feststellte, dass nach Jugendarrest innerhalb eines Jahres etwa 50% der Probanden rückfällig werden. Im Folgejahr steigt diese Quote auf 75% an und verändert sich danach nicht mehr wesentlich. Somit sind etwa 2/3 der Rückfälle im ersten Jahr zu erwarten. Jehle, Heinz und Sutterer (2003) verwendeten bei ihrer aktuellen Rückfallstatistik bezogen auf jugendstrafrechtliche Sanktionen einen Bezugszeitraum von insgesamt vier Jahren. Die Rückfälligkeit nach Jugendarrest liegt danach bei etwa 70% bezogen auf diesen längeren Zeitraum, bewegt sich also in einer ähnlichen Größenordnung, wie sie Eisenhardt aus einem wesentlich früheren Zeitraum berichtet. Bezogen auf Diversionsmaßnahmen fanden Jehle et al. (2003) dabei eine Rückfallrate von 40,3% für diesen Zeitraum von vier Jahren, was in Kombination mit der Annahme, dass ca. 2/3 dessen im ersten Jahr liegen dürfte, zu einem Erwartungswert von etwa 25%- 30% Rückfälligkeit für die ersten zwölf Monate führen würde. Dies liegt deutlich höher, als die aus den USA für die Modellvorhaben berichteten Raten in den Kontrollgruppen, was angesichts Entwicklung und Struktur der Kriminalität in den USA eher unplausibel ist. Für die These, dass ein längerer Zeitraum als sechs Monate für die Analyse der Rückfälligkeit erforderlich ist, sprechen auch Ergebnisse einer Längsschnittanalyse der Rückfälligkeit jugendlicher Erstinhaftierter in Deutschland von Windzio (2006, S.351). Danach ist die Rückfallwahrscheinlichkeit unmittelbar nach Entlassung am niedrigsten. Sie steigt allmählich bis etwa zum Zeitpunkt von acht Monaten an, wo sie ihr Maximum erreicht. Danach sinkt die Rückfallwahrscheinlichkeit vom 12. Monat an langsam monoton ab. Bezogen auf die Gesamtheit der Rückfälle findet sich etwa die Hälfte in den ersten zwölf Monaten. Kritisch ist hier das Intervall zwischen dem 6. und dem 8. Monat. Auch wenn sich eine schlichte Übertragung von Ergebnisse der Rückfälligkeit nach Inhaftierung (wegen Altersunterschieden sowie Unterschieden von Sanktion und Vorbelastung) auf Fälle der Diversion bei jüngeren Altersgruppen und weniger gravierenden Delikten verbietet, sprechen diese 16

17 Ergebnisse jedoch zumindest für die Möglichkeit eines zeitlich verzögerten Effektes (ggfs. infolge von Nachwirkungen der Sanktion in unterschiedlichen positiven wie negativen Dimensionen, welche die Gelegenheitsstrukturen sowie Entscheidungsprozesse beeinflussen können; vgl. Windzio, 2006). Insoweit scheint die Zeit zwischen dem 6. und dem 8. Monat auf jeden Fall wesentlich und sollte bei Analysen einbezogen werden. Wünschenswert wäre eine Ausdehnung auf 12 Monate. Sollte sich nämlich die Rückfallgeschwindigkeit zwischen den Probanden der beiden Sanktionsformen unterscheiden, nicht aber die Rückfallrate bei etwas längerer Betrachtung, dann wäre dies mit den in den US-Studien verwendeten Designs überhaupt nicht mehr abzubilden und würde, falls vor allem nach Teen-Court Intervention eine solche Verzögerung stattfände, zu einer erheblichen Überschätzung der Effekte führen. Die aus den Projekten mit signifikanten Ergebnissen dargestellten Differenzen weisen jedenfalls in diese Richtung, da eine Rückfallrate von etwa 5% bezogen auf die Erwartungswerte delinquenten Handelns angesichts der Basisrate jugendlicher Delinquenz schon recht unplausibel erscheint. 3.2 Erfahrungen aus deutschen Projekten Seit dem Jahr 2000 wurden an verschiedenen Orten Deutschlands Modellprogramme im Rahmen der jugendstrafrechtlichen Diversion installiert, denen das US-amerikanische Konzept der Teen- Courts als Vorbild diente. In der Presse wurde mit Schlagzeilen wie Schüler werden Richter oder Teen Court urteilt in Hessen der Eindruck erweckt, dass hier Jugendliche tatsächlich über ihre Altersgenossen "zu Gericht sitzen" und damit jugendrichterliche Funktionen im rechtlichen Sinne übernehmen würden, was so jedoch, wie sich noch zeigen wird, anders als in einigen USamerikanischen Modellen, in Deutschland nicht der Fall ist. Für Teen-Court Projekte hat sich in Deutschland in der Literatur auch der Begriff der Kriminalpädagogischen Schülerprojekte (KPS) etabliert, was nicht impliziert, dass es sich um Vorhaben in Schulen handelt (etwa im Sinne der Peer-Mediation), sondern dass es Vorhaben sind, die jüngere, im Regelfall schulpflichtige Jugendliche betreffen: Sie sind die Zielgruppe sowohl in der Rolle als Delinquente als auch in der Rolle der sie beratenden und sich mit ihnen auseinandersetzenden Peers Rechtliche Verortung von Teen-Courts nach dem JGG Mit dem JGG-Änderungsgesetz von 1990 wurde die rechtliche Grundlage für die Diversion (Umlenkung, i.e. Vermeidung von vom förmlichen Strafverfahren) im Jugendstrafverfahren neu gefasst. Seitdem besteht ein Stufenverhältnis, in dem die staatsanwaltschaftliche Diversion nach 45 JGG - wie auch die richterliche Diversion nach 47 JGG - den weiteren durch Urteilsspruch verhängten Rechtsfolgen vorgeht (im Überblick Laubenthal/Baier, 2006, S. 22). Der Anteil der Verfahren, die auf diese Weise ohne formellen Urteilsspruch erledigt werden, lag bundesweit im Jahr 2005 bei mehr als zwei Drittel aller anklagefähigen Jugendstrafverfahren (Heinz, 2006). Für Einstellungen nach 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft sind drei verschiedene Varianten möglich. Hier hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der 45 I-III JGG der Staatsanwaltschaft nicht unerheblich Einschätzungs- und Ermessensspielräume eröffnet. Damit die Rechtsanwendung sich zwischen verschiedenen Gerichtsbezirken nicht zu stark unterscheidet haben, mit Ausnahme des Freistaates Bayern, alle Bundesländer Diversionsrichtlinien oder diesen entsprechende Verwaltungsvorschriften geschaffen (Goeckenjan, 2005, S. 56), die freilich nur interne rechtliche Wirkungen entfalten. Zwischen den Bundesländern ist die Diversionspraxis jedoch nach wie vor recht unterschiedlich (vgl. Heinz, 2006; s.a. BMI/BMJ, 2006; s.a. Block et al. 2007). Die Staatsanwaltschaft kann innerhalb des 45 JGG unter drei verschiedenen Voraussetzungen einstellen. 45 Abs. 1 JGG erlaubt eine folgenlose Einstellung, wenn die Voraussetzungen von 153 StPO vorliegen, d.h. wenn die Schuld des Beschuldigten bezogen auf die Tat (welche ein Vergehen sein muss) gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. 17

18 45 Abs. 2 JGG kommt in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen eine folgenlose Einstellung nicht mehr in Betracht kommt. Grund kann z.b. sein, dass es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt (hier ist eine folgenlose Einstellung gem. 45 Abs. 1 JGG rechtlich nicht möglich ist) oder dass die vermuteten erzieherische Wirkung eines Kontakts mit den Strafverfolgungsbehörden (hier der Polizei) allein nicht mehr für ausreichend erachtet wird, beispielsweise weil eine einschlägige Mehrfachauffälligkeit vorliegt. Voraussetzung ist in der Praxis weiter, obwohl dies dem Wortlaut nach nicht explizit gesetzlich gefordert ist, in der Regel ein Geständnis. Zwingend ist in jedem Fall jedoch, dass der Beschuldigte die Tatbegehung zumindest nicht ernsthaft bestreitet (Laubenthal & Baier, 2006, S. 110). Der Staatsanwalt kann gem. 45 Abs. 2 JGG das Verfahren einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er die Beteiligung des Richters nicht für erforderlich hält. Unter den Sammelbegriff der erzieherischen Maßnahme fällt hier jede Maßnahme, der ein erzieherischer Gehalt zugesprochen wird, also auch Maßnahmen der Eltern oder der Schule, es muss sich nicht notwendigerweise um formelle Maßnahmen der Jugendhilfe oder der Strafverfolgung handeln. Ob der Staatsanwalt von sich aus erzieherische Maßnahmen anregen und damit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung schaffen darf, wird teilweise kontrovers diskutiert. Die überwiegende Mehrheit in Literatur und Rechtsprechung bejaht dies. Eine Vielzahl von Autoren vertritt allerdings dazu einschränkend, dass eine solche Anregung des Staatsanwalts nicht die Eingriffsintensität von 45 Abs. 3 JGG erreichen dürfen, da diese dem Richter vorbehalten sind (Diemer et al., 2002, S. 477f.; Ostendorf, 2007, S. 286; Meier et al., 2007, S. 154f.). Diese Auslegung läuft jedoch den expliziten Intentionen des Gesetzgebers zuwider (BT-Dr. 11/5829. S. 24), wie auch Richtlinie Nr. 3 zu 45 JGG zeigt, die ausdrücklich besagt, dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie selbst die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann. Die Einstellung nach 45 Abs. 3 JGG ist die einzige Variante einer Erledigung durch die Staatsanwaltschaft, an der auch der Jugendrichter beteiligt ist. Hierbei kann der Richter auf Anregung des Staatsanwalts entweder eine Ermahnung, bestimmte Weisungen, namentlich eine Arbeitsleistung, einen sozialen Trainingskurs oder einen Verkehrsunterricht, oder aber Auflagen verhängen. Wenn der Richter dieser Anregung entspricht, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren, nach der Umsetzung der Maßnahme, gem. 45 Abs. 3 JGG ein. Anknüpfungspunkt für den Teen-Court ist jugendstrafrechlich in erster Linie 45 Abs. 2 JGG. Ohne eine Beteiligung des Richters werden so, aufgrund eigener Maßnahmen der Staatsanwaltschaft in Form einer Anregung, bestehende erzieherische Optionen im Umfeld der Jugendlichen genutzt, um den Prozess des Normlernens gezielt zu befördern (so auch Meier, Rössner & Schöch, 2003; Block, Wehsack & Brettfeld, 2006). Straftaten, die gem. 45 Abs. 1 JGG ohne weitere Maßnahmen folgenlos eingestellt werden können, sollten nicht an einen Teen-Court gelangen (zumindest nicht über die Staatsanwaltschaft). Dies würde dem Stufenverhältnis der Diversionsmaßnahmen und den damit verbundenen Intentionen des Gesetzgebers sowie allgemeineren Verhältnismäßigkeitserwägungen widersprechen und zu einem nicht gewünschten net-widening führen. Dass im Bereich von Schulen bereits unabhängig von Aktivitäten der Strafverfolgung Formen der Peer-Education stattgefunden haben können, die sich auch auf Vorgänge beziehen, die durch die StA gem. 45 Abs. 1 JGG eingestellt werden könnten, wird davon indessen nicht berührt. Aufgrund der abschließenden Aufzählung von richterlichen Weisungen und Auflagen kommt jugendstrafrechtsdogmatisch die Anordnung eines Teen-Court-Verfahrens gem. 45 Abs. 3 nicht in Betracht. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass ein Teen-Court Verfahren unabhängig von staatsanwaltschaftlichen Anregungen auch nach Anklageerhebung und vor Durchführung des Hauptverfahrens durchgeführt oder eingeleitet wird (z.b. auf Anregung der JGH), was dann auf der Ebene des Gerichts zu einer Einstellung des weiteren Verfahrens gem. 47 I Nr. 2 JGG führen kann, freilich hier nur mit Zustimmung der StA. 18

19 3.2.2 Überblick über derzeit bestehende Projekte in Deutschland Der Umgang mit Jugendkriminalität durch Schülergerichte findet anknüpfend an die USamerikanischen Vorbilder sowie ein erstes Modellprojekt in Bayern (Aschaffenburg), das im Jahre 2000 begonnen wurde zunehmend Interesse und erfreut sich eines wachsenden Zuspruchs. Eine im Oktober 2006 durchgeführte Abfrage bei den 16 Landesjustizministerien führte zu dem Ergebnis, dass insgesamt neun ähnliche Projekte in fünf Bundesländern umgesetzt und erprobt werden, in einem weiteren Bundesland wird eine Umsetzung geprüft. Hamburg Bremen Schleswig- Holstein Mecklenburg- Vorpommern Nordrhein- Westfalen Siegen Rheinland- Pfalz Saarland Niedersachsen Thüringen Hessen Wiesbaden Aschaffenburg Baden- Württemberg Sachsen- Anhalt Halberstadt Ansbach Bayern Memmingen Ingolstadt Berlin Brandenburg Bautzen Leipzig Sachsen Bundesland setzt keine Schülergerichte ein Bundesland setzt Schülergerichte ein Abbildung 2: Schülergerichte in Deutschland (nach Block/Kolberg, 2007). Über diesen Stand hinaus prüft zudem Hessen nach aktuellen Informationen die Einrichtung eines weiteren Standortes in Limbach. Zudem ist das Schülergericht in Sachsen-Anhalt (Halberstadt) im Begriff, die Arbeit aufzunehmen. Auch in Bremen werden derzeit Überlegungen zur Einrichtung eines solchen Modells angestrengt Erkenntnisse zur Arbeit deutscher Modellprojekte Sowohl für die Projekte in Bayern, die dort allesamt als Kriminalpädagogische Schülerprojekte (KPS) firmieren, als auch für das Projekt in Hessen, das als Kriminalpädagogisches Jugendprojekt (KPJ) bezeichnet wird, liegen erste Ergebnisse aus Begleitforschungen vor. Für Bayern muss zuerst festgestellt werden, dass es kein einheitliches KPS-Konzept für das gesamte Bundesland gibt, sondern sich dies zwischen den Landkreisen unterscheidet. Differenzen bestehen hier sowohl bezüglich der Voraussetzungen für die Teilnahme von straffälligen Jugendlichen an einem solchen Projekt wie auch hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten und -abläufe. 19

20 Im Freistaat Bayern wurde im Jahr 2000 in Aschaffenburg unter Einbindung des freien Trägers Hilfe zur Selbsthilfe mit Wellenbrecher Schüler statt Richter der soweit ersichtlich erste Teen- Court Deutschlands eingerichtet. Hier sollten, vor einem Gremium aus drei Schülern, Fälle leichter und mittelschwerer Kriminalität verhandelt werden. Der Deliktskatalog sah ursprünglich Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei und Betrug (auch in Tateinheit mit leichten Fällen von Urkundenfälschung), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Straftat, unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen sowie, in Fällen der Mehrfachtäterschaft, leichte Fälle der Sachbeschädigung, Körperverletzung (bei leichtem Angriff und leichten Folgen), leichte Fälle von Nötigung und Bedrohung, Hausfriedensbruch, Beleidigung und Erschleichen von Leistungen vor. Im Projektverlauf wurde dieser Katalog erweitert um Sachbeschädigung bei Ersttätern, gefährliche Körperverletzung, Raub und räuberischer Diebstahl sowie Erpressung und räuberische Erpressung in Einzelfällen. Einbezogen wurde ferner Erwerb und Besitz bestimmter Betäubungsmittel in geringen Mengen, sofern ein Hinweis auf Handel mit BtM nicht vorliegt (Sabaß, 2004, S. 89f.). Zielgruppe des Konzepts sind Erst- und Mehrfachtäter (letztere unter bestimmten Bedingungen). Die Teilnahme von Intensivtätern ist ausgeschlossen (Schöch & Traulsen 2002, S. 54). Die Auswahl der geeigneten Fälle wird durch die Polizei vorgenommen. Ex post vorgenommenen Analysen der tatsächlichen Falleignung haben zwar gezeigt, dass diese Verfahrensweise zu Beginn des Projekts durchaus nicht unproblematisch war (Löffelmann 2004, S. 173). Die Fallauswahl durch die Polizei wurde jedoch nach einer entsprechenden Nachsteuerung im Weiteren gleichwohl beibehalten. In der ersten Projektphase bis Juli 2003 wurde in 13 Fällen eine Einwilligung durch den Beschuldigten verweigert, in 53 weiteren Fällen wurde die Teilnahme am KPS durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Nach neuesten, bis ins Jahr 2005 reichenden Ergebnissen sind bisher 286 Fälle verhandelt worden. Hierbei handelte es sich zu ca. 80% um Ladendiebstähle, bei denen häufig die Frage gerechtfertigt erscheint, ob sie aufgrund des entstandenen Schadens nicht für eine Verfahrenseinstellung nach 45 Abs. 1 JGG geeignet gewesen wären. Die wissenschaftliche Begleitforschung überprüfte die hier denkbare net widening -Problematik, indem sie 41 KPS-Fälle mit vergleichbaren Fällen aus der Zeit vor der Implementierung des KPS verglich (Sabaß, 2004, S. 94). Diese Analyse ergab, dass ein Drittel der Fälle, die in der ersten Zeit des Modells über das KPS erledigt wurden, ohne dieses und bei einer Beibehaltung der staatsanwaltschaftlichen Erledigungsstrategie folgenlos nach 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden wären. Die Existenz einer net widening -Problematik konnte auf diesem Wege in gewissem Umfang bestätigt werden (Sabaß, 2004, S. 117). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderlich, dass nur 20% der Beschuldigten eine Vorauffälligkeit aufweisen. Es ist ebenfalls dann nicht erstaunlich, dass aufgrund der sehr niedrigen Deliktsschwere die durchschnittliche Verfahrensdauer bei nur 33 Tagen liegt. Das Alter der Beschuldigten liegt zwischen 14 und 15 Jahre, der Frauenanteil beträgt 50% (Schöch & Traulsen, 2007). Die Evaluation mit Bezug auf das Kriterium einer Förderung der Legalbewährung wurde unter Verwendung eines ex-post-facto quasi-experimentellen Designs durchgeführt. Die Experimentalgruppe bestand aus 41 Teilnehmern des KPS-Verfahrens aus der ersten Zeit des Modells, die Kontrollgruppe bestand aus ebenso vielen Fällen, die vor der Implementierung des KPS bei der Staatsanwaltschaft bearbeitet worden waren. Aus dem Fallvolumen der StA wurden die Fälle der Kontrollgruppe über eine Matching-Prozedur ausgewählt, d.h. die Fälle stimmten hinsichtlich Alter, Geschlecht, Vorbelastung, Geständnis und Anlassdelikt mit den Fällen der Experimentalgruppe überein (Sabaß, 2004, S. 95). In der Experimentalgruppe wurde eine Rate von 2,4% (n=1) erneuter im BZR registrierter Straffälligkeit (Rückfall) binnen 8,5 Monaten festgestellt, in der Kontrollgruppe betrug die Quote 14,1% (n=6) (Sabaß, 2004, S. 186 f.). Dieser Unterschied war statistisch jedoch, aufgrund der geringen Fallzahl, nicht signifikant. 20

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