322 Verbilligter Erwerb von Beteiligungen an einer GmbH als Arbeitslohn. EFG 2016 Nr Entscheidung Nr. 322

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "322 Verbilligter Erwerb von Beteiligungen an einer GmbH als Arbeitslohn. EFG 2016 Nr Entscheidung Nr. 322"

Transkript

1 Entscheidung Nr. 322 Insofern ist es unerheblich, dass das WG, für dessen beabsichtigte Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, kein Gesamthandseigentum wird, sondern sich im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters befindet. Folgerichtig ist es allerdings, dass in diesen Fällen die (zwingende) gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach 7g Abs. 2 Satz 1 EStG im Sonder-BV des erwerbenden Gesellschafters verbucht wird; kompensierend kann dort dann ebenfalls die Herabsetzung der AK ( 7g Abs. 2 Satz 2 EStG) sowie die Sonderabschreibung gem. 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden. Dieselben Grundsätzen dürften m. E. gelten, wenn ein Gesellschafter in seinem Sonder-BV für die dort beabsichtigte Anschaffung eines WG einen Sonderbetriebsabzugsbetrag bildet und später die Anschaffung aus welchem Grund auch immer durch die Personengesellschaft, d. h. die Gesamthand, erfolgt (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 35. Aufl., 7g Rz. 26). Aus der betriebsbzw. gesellschaftsbezogenen Betrachtung der Vorschrift des 7g EStG dürfte es im Hinblick auf die Verbleibensvoraussetzungen in 7g Abs. 4 Satz 1 EStG zudem unschädlich sein, wenn ein zunächst für das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft begünstigt erworbenes WG in das Sonder-BV eines Gesellschafters (oder umgekehrt) übertragen wird. Hinweis: Das StÄndG 2015 vom (BStBl I 2015, 1834) hat Erleichterungen im Bereich von 7g EStG geschaffen. Für Investitionsabzugsbeträge, die der Stpfl. erstmals für nach dem endende Wj. bildet, braucht er keine konkrete Investitionsabsicht mehr und muss diese deshalb auch nicht mehr gegenüber der FinVerw. nachweisen. Konsequenterweise entfällt auch das bisherige, in der Praxis oftmals streitanfällige Erfordernis, das (ggf.) anzuschaffende WG hinsichtlich seiner Funktion zu benennen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I 2013, 1493, Rz. 34). Investitionsabzugsbeträge können somit nunmehr allein aufgrund der abstrakten (wohl zu unterstellenden) Investitionsbereitschaft gebildet werden (vgl. zu den diesbezüglichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch Reddig, NWB 2015, 3574). Für die im Entscheidungsfall des FG Baden-Württemberg maßgebliche Konstellation dürfte dies bedeuten, dass der Gesellschafter für eine Investition in seinem Sonder-BV einen noch unverbrauchten Investitionsabzugsbetrag des Gesamthandbereichs der Personengesellschaft auch dann nutzen kann, wenn die von ihm tatsächlich durchgeführte Investition vom zunächst beabsichtigten (bzw. ins Auge gefassten ) Investitionsvorhaben der Gesellschaft abweicht. Richter am FG Dr. Jens Reddig 322 Verbilligter Erwerb von Beteiligungen an einer GmbH als Arbeitslohn FG Münster, Urteil vom K 3290/13 E Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 8/16). Der einem Arbeitnehmer gewährte geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb der Beteiligung an einer GmbH ist Arbeitslohn, wenn der Erwerb durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. EStG 8, 19, 19a; BewG 11 Abs. 2; FGO 135 Abs Streitig ist, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH eine Beteiligung an der von ihr beherrschten Gesellschaft im Streitjahr 2000 verbilligt an den Kl., einem bei dieser Gesellschaft Beschäftigten, veräußert hat und ob EFG 2016 Nr der Bekl. zu Recht die seiner Meinung nach bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der an den Kl. veräußerten Beteiligung als diesem im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt hat. Der Kl. war im Streitjahr zum einen als Prokurist bei der in Deutschland ansässigen A-GmbH beschäftigt. Zum anderen war er für eine in Österreich ansässige 100%ige Tochtergesellschaft der A-GmbH als Geschäftsführer tätig. In 2002 wurde der Kl. auch zum (weiteren) Geschäftsführer der A-GmbH bestellt, wobei ausdrücklich geregelt wurde, dass der Kl. eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) erhält. Das Dienstverhältnis zwischen dem Kl. und der A-GmbH wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom beendet. Die A-GmbH war im Jahre 1994 von der Rechtsvorgängerin der B-GmbH sowie den jeweils zu ihren Geschäftsführern bestellten Herren C und D gegründet worden. Die Beteiligungsverhältnisse sowie der Kreis der Gesellschafter der A-GmbH veränderten sich in der Folge bis einschließlich 2001 sodann wie folgt: Im Jahre 1997 veräußerte die B-GmbH sowohl von ihrem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von DM als auch von ihrem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM einen Teil- Geschäftsanteil i. H. v DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 5 %, an Herrn E, nachdem dieser zuvor zu einem der Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden war. Die Veräußerung erfolgte nach Angaben der Kl. auf der Grundlage von zuvor bei Eintritt von Herrn E in das von der A-GmbH betriebene Unternehmen getroffener Absprachen auf der Basis der eingezahlten Nennbeträge. Darüber hinaus veräußerte die B-GmbH in der Folge sowohl von ihrem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von nunmehr nur noch DM einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von DM als auch von ihrem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von nunmehr nur noch DM einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH von 2,5 %, zu einem Kaufpreis von ,25 DM mit Wirkung ab dem an den Mitgesellschafter und zugleich Geschäftsführer der A-GmbH, Herrn D. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte Herr C, der zuvor auch als Geschäftsführer der A-GmbH ausgeschieden war, seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM für ,67 DM und seinen lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM für ,33 DM, mithin seine insgesamt 10%ige Beteiligung an der A-GmbH, an die B-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte Herr E an Herrn F, nachdem dieser zuvor ebenfalls zu einem der Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden war, sowohl seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM als auch von seinem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM einen Teil- Geschäftsanteil im Nennwert von 400 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 2 %, für DM an Herrn F. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte Herr D von seinem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM einen Teil- Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 2,5 %, mit Wirkung ab einem nicht bekannten Zeitpunkt für im Streitjahr gezahlte ,33 DM zzgl. Zinsen an die B-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom erwarb die B-GmbH von Herrn E dessen lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 3 %, für ,18 DM

2 1084 EFG 2016 Nr. 13 Entscheidung Nr. 322 mit Wirkung ab dem (zurück). Mit notariellem Vertrag vom veräußerte die B-GmbH von ihrem in 1998 von Herrn C für ,67 DM erworbenen, voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 0,99 %, mit Wirkung ab dem für DM an Herrn G, nachdem dieser zuvor zu einem der Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden war. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte die B-GmbH von ihrem von Herrn C erworbenen voll eingezahlten Geschäftsanteil einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von ebenfalls DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. ebenfalls 0,99 %, wiederum mit Wirkung ab dem und wiederum für DM auch an den Kl. In 4 dieses Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien zum einen ein Andienungsrecht für den Kl. und zum anderen ein Ankaufsrecht für die B-GmbH, wobei der jeweils zu zahlende Kaufpreis der Vergütung gem. 14 des Gesellschaftsvertrags i. d. F. vom i. V. m. dem Gesellschafterbeschluss vom entsprechen sollte, für den Fall, dass die B-GmbH ihr Ankaufrecht ausüben sollte, allerdings zzgl. eines Betrages von DM. In 5 trafen die Vertragsparteien zudem eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung. Dem Abschluss des Vertrags vom war am der Abschluss einer von dem Kl. mit der A-GmbH getroffenen Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag vorausgegangen, wonach der Kl. in der Zusatzvereinbarung als Mitarbeiter bezeichnet mit sofortiger Wirkung als Europamanager eingesetzt wurde. Am Ende dieser Zusatzvereinbarung findet sich zudem der folgende Passus: Ferner erhält der Mitarbeiter für die nächsten zwei Länder, die zur Expansion anstehen, eine Beteiligung von 2 %. Über diese Beteiligung wird jedoch noch ein gesonderter Vertrag geschlossen. Noch am selben Tag hatte der Kl. darüber hinaus auch eine Tantiemevereinbarung mit der A-GmbH geschlossen, in der es wie folgt heißt: 1. Bemessungsgrundlage für die Tantieme in den folgenden Wj. ist grundsätzlich das Geschäftsergebnis aller Länder vor Steuern und vor Tantiemen der Geschäftsführer. 2. Ab dem Geschäftsjahr 2000/2001 errechnet sich die Tantieme aus dem unter Ziff. 1 definierten Geschäftsergebnis mit 0,5 %. 3. Sollte A im Kj in kein weiteres Land expandieren, errechnet sich die Tantieme allein für Österreich im Geschäftsjahr 2000/2001 aus 1,5 % des Geschäftsergebnisses vor Steuern und vor Tantiemen der Geschäftsführer. 4. Die Gesellschaft behält sich vor, die auszuzahlenden Tantiemen zu noch festzulegenden Anteilen auf die vom Mitarbeiter expansionsmäßig betreuten Länder zu übertragen unter Beachtung der steuerlichen Gegebenheiten der jeweiligen Länder. 5. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der Tantiemeanspruch ab diesem Zeitpunkt. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb eines Wj. der A-GmbH ist die Tantieme anteilig zu ermitteln. 6. Die Auszahlung der Tantieme wird jeweils nach Feststellung der Bilanz innerhalb von 14 Tagen fällig. Am Tag vor Abschluss des notariellen Vertrags hatten der Kl. und die A-GmbH zudem eine weitere Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag geschlossen, in der im Übrigen wortgleich mit der am getroffenen Zusatzvereinbarung geregelt wird, dass der Kl. mit sofortiger Wirkung als Europamanager eingesetzt wird, der jedoch u. a. die in der Vereinbarung vom enthaltene Zusage einer Beteiligung fehlt. Auch zu dieser am abgeschlossenen Zusatzvereinbarung war als Anlage 1 eine am gleichen Tag getroffene Tantiemevereinbarung genommen worden, in der im Unterschied zu der Tantiemevereinbarung vom , die dort unter Tz. 3 und 4 getroffenen Vereinbarungen fehlen, während die übrigen Vereinbarungen gleichgeblieben sind. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte Herr G die von ihm erworbene Beteiligung an der A-GmbH für DM an die B-GmbH zurück, nachdem ihm von der A-GmbH wegen des Verdachts der persönlichen Bereicherung fristlos gekündigt worden war und er sich daraufhin am in einem mit der A-GmbH geschlossenen Aufhebungsvertrag entsprechend verpflichtet hatte. Mit notariell beurkundetem Beschluss vom brachte Herr D seine bislang im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. insgesamt noch 5 % zum Teilwert in eine von ihm zuvor gegründete GmbH ein. Ausweislich eines von ihm bei der Fa. H-GmbH in Auftrag gegebene Wertermittlung vom belief sich der Teilwert der von ihm eingebrachten Beteiligung per ausgehend von einem Eigenkapitalwert der A-GmbH i. H. v DM auf ca DM zzgl. eines Betrages i. H. v DM als Wert der mit der Beteiligung verbundenen Kontrollrechte, mithin auf insgesamt DM. Auch in den Folgejahren kam es immer wieder zu Veräußerungen von Beteiligungen an der A-GmbH durch die B-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin an Geschäftsführer bzw. leitende Mitarbeiter der A-GmbH sowie zur Weiterveräußerung der von diesen erworbenen Beteiligungen an der A-GmbH an andere Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter der A-GmbH bzw. an von diesen beherrschte Gesellschaften oder auch zur Rückveräußerung der erworbenen Beteiligungen an die B-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Auch der Kl. selbst hat mittlerweile den von ihm erworbenen Geschäftsanteil im Nennwert von DM entsprechend veräußert, und zwar mit notariellem Vertrag vom einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 588 DM für ,76 an die Rechtsnachfolgerin der B-GmbH sowie mit notariellem Vertrag vom von dem ihm noch verbliebenen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 DM zwei Teil-Geschäftsanteile im Nennwert von 240 DM für jeweils ,16 zum einen an die von Herrn D gegründete GmbH und zum anderen an Herrn J sowie einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 120 DM für 5 347,08 an Herrn K. Mit Bescheid vom setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr gegen die Kl. auf 373,19 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Grundlage für diese Steuerfestsetzung war die von den Kl. eingereichte ESt-Erklärung für das Streitjahr, in der sie u. a. für den Kl. den von ihm im Streitjahr erzielten Bruttoarbeitslohn mit 3 089,70 DM erklärt hatten. Mit Änderungsbescheid vom setzte der Bekl. die bislang für das Streitjahr gegen die Kl. festgesetzte ESt auf 4 284,08 herauf. Dabei ging er nunmehr auf der Grundlage von Feststellungen, die im Rahmen einer bei der A-GmbH durchgeführten LSt-Ap getroffen worden waren, davon aus, dass der Kaufpreis, den der Kl. für die von ihm erworbene Beteiligung an der A-GmbH gezahlt hatte ( DM), nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung (36 621,29 DM) entsprochen habe, und die Differenz zwischen dem vom Kl. gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung i. H. v ,29 DM vor dem Hintergrund, dass der Veräußerer Hauptgesellschafter der A-GmbH war, als Arbeitslohn zu qualifizieren, mithin der Einkommensbesteuerung der Kl. für das Streitjahr ein Bruttoarbeitslohn des Kl. i. H. v. insgesamt ,99 DM zugrunde zu legen sei. Der dagegen von den Kl. u. a. unter Berufung auf ein von der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L (im Folgenden: L-AG) erstelltes Wertgutachten, wonach der (Ertrags-)Wert der von dem Kl. erworbenen Beteiligung am höchstens ,38 DM betrug,

3 Entscheidung Nr. 322 eingelegte Einspruch hatte nur z. T. Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr nunmehr auf 3 890,04 fest. Dabei ging er auf der Grundlage einer von dem FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M erstellten fachprüferlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts der A-GmbH auf den nur noch von einem Wert der von dem Kl. erworbenen Beteiligung an der A-GmbH i. H. v DM, mithin von einer von dem Kl. als Arbeitslohn zu versteuernden Wertdifferenz i. H. v DM aus. Daher haben die Kl. daraufhin Klage erhoben, mit der sie ihr Einspruchsbegehren weiterverfolgen. Aus den Gründen: 52 Die Klage ist nicht begründet. Eine verbilligte Veräußerung der Beteiligung an der A-GmbH liegt vor, Der Bekl. ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. seine Beteiligung an der A-GmbH verbilligt erworben hat. Denn auch nach Überzeugung des Senats hatte der von der B-GmbH an den Kl. veräußerte, voll eingezahlte Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin eine 0,99%ige Beteiligung an der A-GmbH, einen erheblich über den im Vertrag vom vereinbarten Kaufpreis liegenden Wert.... wie sich aufgrund vergleichbarer Anteilsveräußerungen an Dritte ergibt, Dies ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass die B-GmbH im Streitjahr für den von ihr von Herrn D erworbenen, zudem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin für eine 2,5%ige Beteiligung an der A-GmbH, einen Betrag i. H. v ,33 DM was einem Kaufpreis für eine 0,99%ige Beteiligung an der A-GmbH von ,44 DM entspricht und für den von ihr von Herrn E erworbenen, ebenfalls lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von DM, mithin für eine 3%ige Beteiligung an der A-GmbH, einen Betrag i. H. v ,18 DM was einem Kaufpreis für eine 0,99%ige Beteiligung an der A-GmbH von ,57 DM entspricht gezahlt hat. 55 In seiner Überzeugung gestärkt sieht sich der Senat insbesondere durch das Gutachten der H-GmbH, wonach sich der Teilwert der 5%igen Beteiligung des Herrn D, die er in 2001 in eine von ihm zuvor gegründete GmbH eingebracht hatte, per und damit einem Zeitpunkt der nicht einmal 1,5 Jahre nach dem liegt ohne Berücksichtigung des Werts der mit dieser Beteiligung verbundenen Kontrollrechte bereits auf DM was einem Wert für eine 0,99%ige Beteiligung von ,40 DM entspricht und bei Berücksichtigung des Werts der mit der Beteiligung verbundenen Kontrollrechte sogar auf mindestens DM was einem Wert für eine 0,99%ige Beteiligung von DM entspricht belaufen hat.... wobei bestimmte Veräußerungen Der Umstand, dass Herr F für die von ihm in 1999 von Herrn E erworbene 2%ige Beteiligung an der A-GmbH mit diesem lediglich einen Kaufpreis i. H. v DM und Herr G für die von ihm im Streitjahr von der B-GmbH erworbene 0,99%ige Beteiligung an der A-GmbH mit dieser wie der Kl. ebenfalls nur einen Kaufpreis i. H. v DM vereinbart hat, sieht der Senat schon deshalb nicht als geeignet an, seine Überzeugung zu erschüttern, weil auch diese vereinbarten Preise vor dem Hintergrund der von der B-GmbH im Jahr 2000 für die von ihr zurückerworbenen Beteiligungen gezahlten Kaufpreise sowie des von der H-GmbH für die Beteiligung des Herrn D ermittelten Werts offensichtlich aus welchen Gründen auch EFG 2016 Nr immer nicht dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligungen entsprachen.... und ein Wertgutachten wegen offensichtlich unzutreffender Werte nicht maßgeblich sind 57 Aus dem gleichen Grund sieht der Senat auch keinerlei Veranlassung der Wertermittlung der L-AG zu folgen. Der ermittelte Wert ist im Hinblick auf die von der B-GmbH im Jahr 2000 für die von ihr (zurück-)erworbenen Beteiligungen gezahlten Kaufpreise ebenfalls offensichtlich unzutreffend. Gleiches gilt für einen im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung erfolgten Veräußerungspreis 58 In seiner Überzeugung sieht sich der Senat schließlich auch nicht dadurch erschüttert, dass die B-GmbH in 2001 von Herrn G die von ihr zuvor an diesen veräußerte Beteiligung an der A-GmbH zu dem seinerzeit mit diesem vereinbarten Kaufpreis ( DM) zurückerworben hat. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, wodurch dieser Rückerwerb veranlasst wurde. Der vorgenannte Vorteil ist hier Arbeitslohn, Der Bekl. hat auch zu Recht die bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der an den Kl. veräußerten Beteiligung als diesem im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt und gem. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensbesteuerung unterworfen.... wie sich aus der Rspr. des BFH Nach nunmehr ständiger Rspr. des BFH (vgl. u. a. Urteil vom VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864, m. w. N.), der der erkennende Senat folgt, gehören zu den 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Davon, dass einem Arbeitnehmer Vorteile für eine Beschäftigung gewährt werden, kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die gewährten Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitsnehmers veranlasst sind, mithin der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.... zum verbilligten Erwerb von Beteiligungen ergibt 61 Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung, etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom VI R 73/12, BFH/NV 2014, 1291). Danach hat der Vorteil Arbeitslohncharakter, wenn eine Veranlassung zum Dienstverhältnis besteht und der Vorteil Frucht der Arbeitsleistung ist 62 Arbeitslohn kann nach ebenfalls ständiger Rspr. des BFH (vgl. Urteil vom VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864), der der erkennende Senat wiederum folgt, ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuwendung des Dritten nicht nur im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, sondern sich für den Arbeitnehmer auch als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber darstellen muss.

4 1086 EFG 2016 Nr. 13 Entscheidung Nr. 322 Auf Sonderrechtsverhältnissen beruhende Vorteile schließen Arbeitslohn indes aus 63 Arbeitslohn liegt demgegenüber allerdings dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt auch, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Dritten gründet. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen können. Als derartige Zuwendungen aufgrund von Sonderrechtsbeziehungen kommt u. a. die Veräußerung von Sachen oder Rechten z. B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen in Betracht. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbungsgrundlage zur Einkunftserzielung (vgl. BFH-Urteil vom I R 42/12, DB 2014, 2084). Nach konkreter Einzelfallwürdigung Ob eine Zuwendung durch das bestehende bzw. ein künftiges Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist oder ob diese Zuwendung aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auch in den Fällen einer Zuwendung durch einen Dritten stets aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).... liegt hier Arbeitslohn vor, Bei der danach vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Regelfall ein Arbeitsverhältnis durch einen Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geprägt ist und der Umstand, dass ein Dritter einen Teil der Entlohnung des Arbeitnehmers übernimmt, die Ausnahme ist. Die Zuwendung eines Dritten ist daher nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine von Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht (vgl. FG München, Urteil vom K 3176/08, EFG 2012, 456).... wie sich aus ausdrücklicher Zusage in der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sowie Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die verbilligte Überlassung der Beteiligung an der A-GmbH durch die B-GmbH an den Kl. als durch dessen Tätigkeit für die A-GmbH veranlasste Zuwendung dar und musste sich auch für den Kl. entsprechend darstellen. Denn in der am mit der A-GmbH getroffenen Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag war dem Kl. eine Beteiligung an der A-GmbH sogar ausdrücklich zugesagt worden. 67 Soweit die Kl. behaupten, bei der in der Zusatzvereinbarung vom enthaltenen Zusage einer Beteiligung habe es sich nicht um die Zusage einer Beteiligung an der A-GmbH, sondern vielmehr um die Zusage einer Tantieme-Beteiligung gehandelt, vermag der Senat diesem Vortrag vor dem Hintergrund, dass der Kl. und die A-GmbH am zugleich auch eine gesonderte Tantieme-Vereinbarung getroffen und als Anlage zu der Zusatzvereinbarung genommen hatten, in der ausdrücklich auch der Fall, dass keine Expansion in ein weiteres Land erfolgten sollte, geregelt war und zudem am , d. h. einen Tag vor Abschluss des notariellen Vertrags vom , eine mit der Vereinbarung vom nahezu identische weitere Zusatzvereinbarung, jedoch ohne die noch in der Vereinbarung vom enthaltene Zusage einer Beteiligung sowie eine Tantiemevereinbarung ohne Expansionsklausel getroffen hatten, nicht zu folgen. Dass der Kl. bereit war, auf die ihm zuvor in der Vereinbarung vom gemachten Zusagen zu verzichten, ist nur vor dem Hintergrund des für den folgenden Tag geplanten Vertragsabschlusses verständlich. Darüber hinaus spricht dafür, dass mit Beteiligung in der Zusatzvereinbarung vom eine Beteiligung an der A-GmbH gemeint war, auch der Umstand, dass Herrn F zuvor ebenfalls die Möglichkeit zum Erwerb einer 2%igen Beteiligung an der A-GmbH eingeräumt worden war.... aus der vorausgegangenen und nachfolgenden verbilligten Überlassung an andere leitende Mitarbeiter ergibt 68 Für eine durch das Arbeitsverhältnis des Kl. veranlasste verbilligte Überlassung der Beteiligung sprechen im Übrigen aber auch die sonstigen Umstände des Streitfalls. Insbesondere die Tatsache, dass nicht nur vor dem Beteiligungserwerb des Kl., sondern auch danach mit wenigen Ausnahmen den aktiven bzw. späteren Geschäftsführern der A-GmbH der Erwerb von (geringfügigen) Beteiligungen an dieser ermöglicht wurde, spricht für die Veranlassung des jeweiligen Beteiligungserwerbs durch das Arbeitsverhältnis, zumal die B-GmbH worauf der Bekl. zu Recht hinweist ein ureigenes Interesse daran hatte, die leitenden Mitarbeiter der A-GmbH durch die Ermöglichung eines Beteiligungserwerbs zum einen zu einem weiteren Engagement für dieses Unternehmen zu motivieren und zum anderen an dieses Unternehmen zu binden. Bemessung des Arbeitslohns der Höhe nach ist nicht zu beanstanden 69 Auch der Höhe nach ist der von dem Bekl. aufgrund des verbilligten Beteiligungserwerbs angesetzte zusätzliche Arbeitslohn nicht zu beanstanden. Der Senat folgt insoweit der auf der fachprüferlichen Stellungnahme des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M basierenden Schätzung des Bekl., die er in vollem Umfang nachzuvollziehen vermag und die er sich deshalb zu Eigen macht. 70 Er sieht auch keinerlei Verpflichtung zu einer Wertermittlung auf der Grundlage der Verkäufe, die weniger als ein Jahr zurückliegen, da es sich bei diesen Verkäufen nicht um (echte) Verkäufe unter fremden Dritten, sondern um Verkäufe bzw. Käufe innerhalb eines bestimmten Personenkreises handelt. Abgesehen davon liegt der Preis, den Herr D für die von ihm mit Vertrag vom an die B-GmbH veräußerte 2,5%ige Beteiligung von dieser erhalten hat, nämlich 8 898,33 DM, was einen Kaufpreis für eine 0,99%ige Beteiligung von ,44 DM entspricht, sogar noch über dem Wertansatz des Bekl. für die von dem Kl. erworbene 0,99%ige Beteiligung, nämlich DM, wobei der von Herrn D veräußerte Geschäftsanteil sogar nur zur Hälfte eingezahlt war, während der von dem Kl. erworbene Geschäftsanteil voll eingezahlt war. 71 Der Senat sieht ebenfalls keinerlei Verpflichtung zu einer Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren, da sich nach diesem Verfahren so die eigenen Angaben der Kl. für die von dem Kl. erworbene Beteiligung lediglich ein Wert von DM ergeben würde, mithin eine Wertermittlung nach diesem Verfahren zu einem wiederum offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde, wie allein auch schon der Umstand zeigt, dass sowohl der Kl. als auch die B-GmbH in dem Vertrag vom selbst von einem erheblichen höheren Wert der von dem Kl. erworbenen Beteiligung ausgegangen sind. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO.

5 Entscheidung Nr (Hinweis: Sämtliche DM- und Euro-Beträge in diesem Urteil wurden ebenfalls neutralisiert. Die Proportionen der Beträge zueinander wurden gewahrt.) Anmerkung I. Problemstellung Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beteiligungsveräußerung an einer GmbH von einem Dritten an einen Arbeitnehmer dieser GmbH verbilligt erfolgt ist sowie falls dies zu bejahen ist ob der verbilligte Beteiligungserwerb Arbeitslohn von dritter Seite darstellt und wie der dann vorliegende Arbeitslohn zu bewerten ist. II. Rechtslage Zu der Frage, unter welchen Umständen der Erwerb einer Beteiligung auch bei einem Erwerb von dritter Seite Arbeitslohncharakter aufweist, hat der BFH die in der Besprechungsentscheidung unter Rz. 60 bis 64 genannten Rechtsgrundsätze aufgestellt. Diese erfordern die Prüfung, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegt; denn ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt nur insoweit vor, als der Arbeitgeber oder ein Dritter eine Beteiligung tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der veräußerten Beteiligungen den vereinbarten Kaufpreis übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904). Überdies ist zu prüfen, ob der verbilligte Erwerb der Beteiligung auf dem Dienstverhältnis beruht, wobei ein Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis auch bei der Veräußerung einer Beteiligung durch einen Dritten gegeben sein kann (vgl. BFH-Urteil vom VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864), oder ob der verbilligte Erwerb Ausfluss einer vom Dienstverhältnis zu trennenden und mithin Arbeitslohn ausschließenden Sonderrechtsbeziehung ist. III. Die Entscheidung des FG Das FG ist zunächst davon ausgegangen, dass ein verbilligter Beteiligungserwerb vorliegt. Insoweit hat es bestimmte Anteilsveräußerungen an Dritte herangezogen, indes andere Anteilsveräußerungen an Dritte bzw. von Dritten sowie ein Wertgutachten außer Acht gelassen. Letzteres folgt nach der Rezensionsentscheidung daraus, dass bei einem Teil der Veräußerungsgeschäfte bzw. beim Wertgutachten von offensichtlich unzutreffenden Werten ausgegangen worden war bzw. dass ein Veräußerungsgeschäft auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte (im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung stehender Aufhebungsvertrag). Sodann ist das FG aufgrund der ihm in erster Linie obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass Arbeitslohn von dritter Seite vorliegt. Die dafür notwendige Veranlassung zum Dienstverhältnis sowie die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Kl. bejahte das FG im Kern deshalb, weil insoweit eine ausdrücklicher Zusage in einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag gemacht wurde und weil vergleichbare Veräußerungen an andere leitende Mitarbeiter erfolgt sind. IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung Ebenfalls einen Beteiligungserwerb betraf eine weitere Entscheidung des FG Münster (Urteil vom K 3691/11 E, EFG 2015, 25, mit Anm. Wendt, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 67/14). Aufgrund einer Einzelfallwürdigung qualifizierte das FG Münster den verbilligten Anteilserwerb in dem Verfahren 14 K 3691/11 E nicht als Arbeitslohn, weil es keine Veranlassung zum Dienstverhältnis sah. Dort hat das FG eine neben das Dienstverhältnis tretende eigenständige Rechtsgrundlage für den Anteilserwerb feststellen können. Denn der EFG 2016 Nr Arbeitnehmer war in diesem Fall in erheblichem Umfang als Gesellschafter beteiligt und hatte auch höhere Beteiligungen als andere Arbeitnehmer erworben, was gegen eine Veranlassung zum Dienstverhältnis sprach. Überdies hatte die Veräußerin ein von dem Dienstverhältnis unabhängiges eigenes wirtschaftliches Interesse. Daher lag nach Auffassung des FG kein Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis vor und die Veräußerin hatte keinen Arbeitslohn (als Dritte) gewährt. V. Hinweise für die Praxis Ob die Zuwendung eines Dritten durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich, die Veräußerung von Beteiligungen zur Vermeidung einer Zuwendung mit Arbeitslohncharakter auf eine eindeutig von dem Dienstverhältnis zu trennende Sonderrechtsbeziehung zu stützen. Das Revisionsverfahren VI R 8/16 wird dem BFH ggf. auch noch die Möglichkeit geben, der Praxis weitere Grundsätze zur Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungen an die Hand zu geben (vgl. auch BFH-Urteil vom VI R 53/08, BFH/NV 2011, 18). Richter am FG Dr. Sascha Bleschick 323 Einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers auf eine für seine Arbeitnehmer von ihm abgeschlossene Zusatzkrankenversicherung Sächsisches FG, Urteil vom K 192/16 Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 13/16). Zahlungen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer für eine von ihm zugunsten des Arbeitnehmers als versicherte Person abgeschlossene betriebliche Zusatzkrankenversicherung sind bei Unterschreiten der Grenze des 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 ) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Versicherungsleistungen selbst hat. EStG 8 Abs. 2 Satz 11, 3 Nr. 56 und Der Kl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sein Arbeitgeber schloss für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen eine Zusatzkrankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen, Stationäre Zusatzversicherung und Zahnersatz ab. Der Arbeitgeber zahlte für diese Versicherungen für den Versicherungsschutz des Kl. monatlich Beträge i. H. v. 10,04 und 26,38, die er als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Bei Festsetzung der ESt für 2014 berücksichtigte der Bekl. die Versicherungsbeiträge bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Tätigkeit, da es sich um Barlohn und nicht um Sachlohn handele. Aus den Gründen: Der ESt-Bescheid für 2014 ist dahingehend zu ändern, dass die Beiträge zu den Krankenversicherungen nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu besteuern sind. 11 Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalles, der Inva-

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 10

Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 10 Fall 10 A war im Jahr X leitender Angestellter der B-OHG, an der zu 50 % B und zu weiteren 50 % dessen Kinder je zu gleichen Teilen beteiligt waren. B war ferner zu 90 % an einer (vermögensverwaltenden)

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:

(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes: Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (mit Hinweisen 2012) R 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Kantinenmahlzeiten und Essensmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet

Mehr

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.12.2014 Finanzgericht Düsseldorf 12. Senat Urteil 12 K 1073/14 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Lohnsteuer-Info Mai 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Dienstwagengestellung: 1 % - Regelung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über

Mehr

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie

Mehr

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) FG München, Urteil v. 21.05.2015 10 K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 2 LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz:

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen

Mehr

BFH Urteil vom VI R 177/99

BFH Urteil vom VI R 177/99 TK Lexikon Sozialversicherung BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 HI614661 Entscheidungsstichwort (Thema) HI614661_1 Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Bundesministerium der Finanzen Frau Ingetraut Meurer Referatsleiterin IV C 6 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin 8. Januar 2015 Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer

Mehr

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007

Mehr

Die Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Die Steuerliche Behandlung von Abfindungen Die Steuerliche Behandlung von Abfindungen 1. Definition Im allgemeinen versteht man unter einer Abfindung eine Entschädigung, die vom entlassenden Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten Beendigung

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies

Mehr

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01

BUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01 BUNDESFINANZHOF Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer - Anlaufhemmung gegenüber

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U R T E I L vom 19.02.2009 Az.: 11 K 384/07 Orientierungssatz: Lohnsteuer 1.2006 Mahlzeiten während der Arbeit können überwiegend betriebsfunktionalen

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN zur steuerlichen Problematik der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erstellt im Auftrag von Steuerberater Mustermann Oststr.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: 14.03.2007 FG Düsseldorf, 14.06.2006-4 K 7107/02 Erb ErbStG 5; BGB 1408, 1363 Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Mehr

Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung?

Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung? Die Erbschaftsteuer als unerkannte Zusatzbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung? Coreferat von LMR Dr. Ingo van Lishaut, FM NRW Kölner Steuerforum - 18. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 16.

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

FG Berlin-Brandenburg: Verdeckte Gewinnausschüttung Erprobung und Finanzierbarkeit bei rückgedeckter Pensionszusage

FG Berlin-Brandenburg: Verdeckte Gewinnausschüttung Erprobung und Finanzierbarkeit bei rückgedeckter Pensionszusage FG Berlin-Brandenburg: Verdeckte Gewinnausschüttung Erprobung und Finanzierbarkeit bei rückgedeckter Pensionszusage KStG KSTG 8 Abs. KSTG 8 Absatz 1, Abs. KSTG 8 Absatz 3 S. 2 EStG ESTG 6a 1.Übernimmt

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05 BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Bewertung der Einlage eines Anteils an einer GmbH mit den Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einlage Die Einlage eines

Mehr

Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,

Mehr

Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI

Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI TK Lexikon Steuern Führerschein Lohnsteuer 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn HI1442485 HI1442486 Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen Das Sanierungsprivileg des 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom , VIII R 68/06

BUNDESFINANZHOF Urteil vom , VIII R 68/06 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.6.2008, VIII R 68/06 Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Aufwendungen für eine Direktversicherung als Betriebsausgabe - Echte Barlohnumwandlung

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941. Leitsatz

BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941. Leitsatz BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: 1. Leitsatz FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941 1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03 BUNDESFINANZHOF Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden,

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende. TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Lohnsteuer 1 Essenszuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.1 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine HI726848 HI2264772 HI2762005 Werden arbeitstägliche Mahlzeiten

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554)

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) 3Nr. 55 3 Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) Steuerfrei sind... 55. der in den Fällen des 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0143-K/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 0000 X., X.-weg1, vom 16. Februar 2010 gegen den gemäß 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 43/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.02.2010, Az.: VI R 43/09 GmbH-Recht: Vertragswidrig den Firmen-Pkw benutzt: Arbeitslohn oder vga? Nutzt ein Geschäftsführer einer GmbH vertragswidrig den ihm zur Verfügung gestellten

Mehr