Thüringer LandTag 5. Wahlperiode

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1 Thüringer LandTag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bergner (FDP) und A n t w o r t des Thüringer Innenministeriums Umgang mit Kriegsgräbern in Thüringen Die Kleine Anfrage 1767 vom 6. September 2011 hat folgenden Wortlaut: Anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Landesverbandes Thüringen im Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. ist es eine menschliche, moralische und völkerrechtliche Verpflichtung, sich der zeithistorischen Bedeutung und Verantwortung von Kriegsgräbern zu besinnen. Kriegsgräber stellen Zeugnis und Mahnung bezüglich der Ereignisse deutscher und europäischer Geschichte dar. Sie erinnern an die Millionen von Toten und Opfern von Diktatur und Gewaltherrschaft sowie kriegerischen Konflikten. Durch den Leitgedanken des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. "Versöhnung über den Gräbern" stehen Kriegsgräber für Versöhnung und Verständigung zwischen den Völkern und verpflichten die Menschen aller Nationen, für langanhaltenden Frieden und Freiheit einzutreten. Die Pflege und gesellschaftliche Integration von Kriegsgräbern eröffnet gerade jungen Menschen, sich der Bedeutung von langanhaltenden Friedenszeiten bewusst zu sein, einen substanziellen Beitrag für konkrete historische Erinnerungsarbeit zu leisten und auf die Gefahren von Extremismus jeder Form und Ausprägung hinzuweisen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kriegsgräber gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen und an welchen Orten befinden sie sich? 2. Seit wann bestehen die in Antwort auf Frage 1 genannten Kriegsgräber? 3. Was ist zu den Soldaten, die auf den in Antwort auf Frage 1 genannten Kriegsgräbern begraben sind, bekannt (beispielsweise Anzahl, Herkunft etc.)? 4. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur Unterstützung der Gräbersuche und Ahnenforschung? 5. Wer ist nach Kenntnis der Landesregierung für die Pflege der aus Frage 1 genannten Kriegsgräber auf welcher Rechtsgrundlage verantwortlich (bitte einzeln auflisten)? 6. In welcher Form und mit welchem Aufwand unterstützt die Landesregierung die Pflege dieser Grabstätten (bitte die jeweilige Unterstützung konkret bezeichnen bzw. im Falle von Zuwendungen konkret untersetzen)? 7. Welche Gedenkveranstaltungen gibt es nach Kenntnis der Landesregierung an den jeweiligen Grabstätten? Druck: Thüringer Landtag, 10. November 2011

2 Drucksache 5/3456 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 8. Erfolgen die in Frage 7 genannten Veranstaltungen unter Beteiligung ausländischer Gäste, beispielsweise aus den Herkunftsländern der dort begrabenen Soldaten und in welcher Form fördert die Landesregierung die Anwesenheit solcher Gäste? 9. Welche Mitglieder der Landesregierung haben an den Gedenkveranstaltungen der letzten zwei Jahre jeweils teilgenommen (bitte nach den Mitgliedern der Landesregierung und dem jeweiligen Termin aufschlüsseln)? 10. In welcher Form findet das Gedenken an Kriegsgräber Eingang in die Bildungsinhalte an allgemein bildenden Schulen im Freistaat Thüringen und welche konkreten Lernziele werden diesbezüglich verfolgt? 11. Unterstützt die Landesregierung mit konkreten Maßnahmen die Jugend- und Schularbeit des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.v. (bitte die konkreten Maßnahmen seit dem Jahr 2009 auflisten, den Umfang der Unterstützung und die Gründe, weshalb die konkrete Maßnahme jeweils unterstützt wurde)? 12. Welche Maßnahmen des Volksbundes hat die Landesregierung in den vergangenen zwei Jahren nicht unterstützt? Worin liegen jeweils die Gründe für diese Entscheidung? 13. Welche Bedeutung misst die Landesregierung generell der Pflege von Kriegsgräbern in Thüringen und der über die Kriegsgräber erfolgenden Erinnerungsarbeit bei und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? 14. Wie gedenkt die Landesregierung die Pflege von Kriegsgräbern und die über Kriegsgräber erfolgende Erinnerungsarbeit künftig zu unterstützen? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen Die Rechtsgrundlagen der Arbeit an den Ruhestätten der Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft sind die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechtes (Genfer Rotkreuz-Abkommen), die völkerrechtlichen Abkommen und Übereinkünfte über die Anlegung und Erhaltung von Kriegsgräberstätten, die jeweiligen Kriegsgräberabkommen mit den einzelnen Staaten sowie das nationale Recht im Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz). Nach 1 Abs. 2 Gräbergesetz ist dieses Gesetz für zehn Opfergruppen anzuwenden. Diese umfassen z. B. die gefallenen Soldaten des 1. und 2. Weltkrieges und Kriegsgefangene, aber auch die zivilen Bombenopfer, die KZ-Opfer, die Zwangsarbeiter, Internierte, die Flüchtlinge und Vertriebenen bis hin zu den Maueropfern. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) wird verbindlich geregelt, dass die von den Friedhofsträgern im Zusammenhang mit dem Gräbergesetz erstellten Gräberlisten der Bundesgeschäftsstelle des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.v. in Kassel zuzuleiten sind und dass, vor der Anlegung, Ausgestaltung, Änderung und Erweiterung geschlossener Begräbnisstätten, der Volksbund gehört werden soll. In Thüringen ist der Vollzug des Gräbergesetzes dem Thüringer Landesverwaltungsamt übertragen (Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 31. März 1993, Gz.: ). Zu 1.: Nach dem derzeitigen Erfassungsstand befinden sich auf dem Gebiet Thüringens auf insgesamt 564 Begräbnisstätten Grablagen für ca Opfer im Sinne des Gräbergesetzes. Diese Gräber befinden sich auf Friedhöfen, auf separaten Grabanlagen sowie in so genannten Streulagen. Davon entfallen auf die Bestattungsarten - Einzelbestattung (einschließlich Doppel-/Mehrfachbelegung): ca Einzelgräber - Sammelbestattung: ca Sammelgräber. Im Einzelnen wird auf die Anlage verwiesen. 2

3 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/3456 Kurzbezeichnung der Opferkategorie nach 1 Abs. 2 GräbG 1 Abs. 2 Nr. Anzahl Militärangehörige/Gefallene des I. Weltkriegs Militärangehörige/Gefallene des II. Weltkriegs Zivile Kriegsopfer II. Weltkrieg (z.b. Bombenopfer) Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen (z.b. KZ-Häftlinge) Opfer rechtsstaatswidriger kommunistischer Maßnahmen Vertriebene deutsche Staatsangehörige (z. B. sog. Ost-Flüchtlinge) Verschleppte deutsche Staatsangehörige (z.b. sog. Rückkehrer) 7 0 Internierte Staatsangehörige aus Kriegsgegnerstaaten 8 0 Zwangsarbeiter ausländischer Staatsangehörigkeit bis Ausländische Staatsangehörige aus Sammellagern ab zusammen: Zu 2.: Ausgehend vom Kriegseintritt des Deutschen Reichs am 1. August 1914 und dem im Gräberlistenbestand des Landesverwaltungsamtes vermerkten frühesten Todeszeitpunkt eines dem Personenkreis nach 1 Abs. 2 Nr. 1 GräbG zugehörigen Opfers, dem 11. August 1914, dürften solche damals "Kriegergräber" genannten Grabstellen auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Thüringen seit Mitte August 1914 existent sein. Ihren rechtlichen Status als dauerbestandsgeschützte Grabstelle erlangten diese Gräber allerdings erst mit dem im damaligen Reichsgesetzblatt 1923 I Seite 25 am 9. Januar 1923 verkündeten Gesetz über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember Wegen der unter Frage 1 genannten Opferzahlen mit jeweils unterschiedlichen Todes- bzw. Grabanlegungszeitpunkten kann darüber hinaus keine detaillierte Auskunft gegeben werden. Zu 3.: Als im Zusammenhang ihres militärischen bzw. militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommene Personen gelten im Datenbankbestand des Landesverwaltungsamtes mit der Opferkategorie "1" oder "2" vermerkte Kriegstote, deren Anzahl sich auf Militäropfer addiert, worin Streitkräfteangehörige nahezu aller kriegführenden Parteien beider Weltkriege enthalten sind. Rund deutschen Militäropfern (davon im I. Weltkrieg gefallen) gefolgt von sowjetrussischen Armeeangehörigen stellen die beiden größten Opfergruppen dar. Die restlichen Militäropfer weisen Staatsangehörigkeiten verschiedener zumeist europäischer Staaten auf und lassen sich für Frankreich zahlenmäßig mit 36, Ungarn mit 70, Italien mit 31, Polen mit 19, Großbritannien mit 12, Österreich mit 17, Rumänien mit 16, Serbien/Jugoslawien mit 36 oder die Tschechoslowakei mit 55 beispielhaft angeben. Darüber hinaus liegen bei 486 Militäropfern keinerlei Erkenntnisse über deren Herkunft vor. Unberücksichtigt bleibt hierbei die mit Sicherheit erhebliche Anzahl der in deutsche Kriegsgefangenschaft geratenen Soldaten gegnerischer Streitkräfte, die zur Leistung von Zwangsarbeit in Rüstungseinrichtungen oder Konzentrationslagern gezwungen waren und nach ihrem Tode oft nur einen Eintrag als "KZ-Häftling" oder "Zwangsarbeiter" ohne Militärbezug in den Sterbeauflistungen erhalten haben. Zu 4.: Eine gesetzliche Pflicht für das Land zur Suche nach Gräbern ist weder im Gräbergesetz noch in anderen gesetzlichen Regelungen normiert. 5 Abs. 1 GräbG verpflichtet die Länder, die in ihrem Gebiet liegenden Gräber festzustellen. Die Feststellung angelegter Gräber ist im Freistaat Thüringen seit 2005 abgeschlossen und hat den unter Frage 1 ausgewiesenen Ruherechtsgräberbestand ergeben. Im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte prüft die Landesregierung insbesondere mit dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge und weiteren Behörden, ob Möglichkeiten bestehen, Umbettungsmaßnahmen auf Flächen durchzuführen. Beispielhaft ist hier die Umbettungsmaßnahme im Leinawald bei Altenburg im September dieses Jahres zu nennen. Die Klärung des Verbleibs noch vermisster Kriegs- und Gewaltherrschaftsopfer hat der Bund der von ihm finanzierten Institution "Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht" übertragen. Hierhin haben die Länder alle im Rahmen ihrer gräbergesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erlangten Erkenntnisse, insbesondere auch die eine Identifizierung unbekannter Opfer ermöglichenden Informationen, zur amtlichen Aus- und Verwertung zu übermitteln ( 1 Abs. 5 GräbVwV). 3

4 Drucksache 5/3456 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 5.: Das Gräbergesetz verpflichtet die Länder, die diesem Gesetz unterliegenden und auf ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind dabei die Anlegung, Instandsetzung und Pflege ( 5 Abs. 3 Gräbergesetz). Zu 6.: Gemäß 10 Abs. 1 Gräbergesetz trägt der Bund die Aufwendungen u. a. für die Erhaltung und Pflege der in den Vorbemerkungen bezeichneten Gräber. Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber entfallenden Aufwendungen u. a. für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege in einer Pauschale. Thüringen stehen dafür jährlich ca Euro zur Verfügung. Der überwiegende Teil davon wird den Friedhofsträgern (für die Pflege) direkt zugeleitet. An die auf ihren Begräbnisstätten von gräbergesetzlich relevanter Belegung betroffenen Friedhofsträger werden derzeit jeweils 15 Euro pro Einzelgrab und fünf Euro/ Quadratmeter reine Sammelgrabfläche ausgereicht, damit sie den unter Frage 1 genannten Ruherechtsgräberbestand pflegen und so in einem dem Gräbergesetz entsprechenden Zustand halten können. Für die 564 Begräbnisstätten belaufen sich diese jährlichen Pflegekostenerstattungen zusammen auf Euro. Die nicht durch die laufende Gräbererhaltung (Pflege) gebundenen Bundespauschalmittel in derzeitiger Jahreshöhe von Euro werden im Freistaat Thüringen einer nach 10 Abs. 6 Satz 2 GräbG zu bildenden zweckgebundenen Rücklage zugeführt und für die Finanzierung einmaliger Maßnahmen zur Ruherechtsgräbererhaltung eingesetzt. Aus dieser gegenwärtig ein Volumen von ,65 Euro umfassenden Rücklage sind die einmaligen Ruherechtsgräbererhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Friedhofsträgern wird auf ihren Antrag hin eine entsprechende gräbergesetzliche Kostenübernahmezusage erteilt. In diesem Zusammenhang steht der Thüringer Landesverband des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.v. (VDK-LV) den Friedhofsträgern bereits im Vorfeld ihrer Antragstellung beratend zur Seite. In den zurückliegenden drei Jahren beförderte der VDK-LV so insgesamt 15 Instandsetzungen von Gräberanlagen mit unterschiedlichen Opfer- und Gräberzahlen, wobei hier exemplarisch die Fertigstellung der/des - Ehrenhains I mit Gräbern von 746 Opfern des I. Weltkriegs auf dem Erfurter Hauptfriedhof im November 2008, - Sammelgrabanlage für 26 Bombenopfer aus dem II. Weltkrieg auf dem Gemeindefriedhof in Dorndorf/ Rhön im Dezember 2008, - Sammelgrabanlage für 8 Kriegsopfer aus dem ehemaligen Jugoslawien auf dem St. Jakobsfriedhof in Stadtroda im April 2009, - Grabzeichenaustauschs an den Gräbern von 101 Kriegsopfern im "Sowjetischen Ehrenhain" auf dem St. Jakobsfriedhof in Stadtroda im April 2009 und - drei Soldatengräber auf dem Stadtteilfriedhof in Sondershausen-Straußberg im September 2009 zu nennen sind. Zu 7.: Erhebungen über die Gedenkveranstaltungen, die an den jeweiligen Grabstätten durchgeführt werden, liegen nicht vor. Zu 8.: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Eine Förderung der Anwesenheit von ausländischen Gästen zu solchen Veranstaltungen erfolgt seitens des Landes nicht. Zu 9.: Frau Ministerpräsidentin Lieberknecht hat am 1. März 2010 die Schirmherrschaft über den VDK-LV übernommen. Wie auch die früheren Ministerpräsidenten nimmt Frau Ministerpräsidentin Lieberknecht an den jährlichen Landesfeiern zum Volkstrauertag teil, die der VDK-LV gemeinsam mit der Thüringer Staatskanzlei organisiert, so am 15. November 2009 in Sondershausen, am 14. November 2010 in Sonneberg und am 13. November 2011 in Mühlhausen. Aus Anlass der 20-Jahrfeier des VDK-LV am 29. Juli 2011 hat sie das Jugend-Workcamp in Gotha besucht und an einer Pressekonferenz des Landesverbandes teilgenommen. Frau Ministerin Marion Walsmann übergab am 12. Februar 2011 anlässlich des "Red Hand Day" 2011 dem VDK-LV im Landtag rote Handabdrücke mit einem kurzen Grußwort als Vertretung der Ministerpräsidentin. Darüber hinaus haben Mitglieder der Landesregierung insbesondere an regionalen Gedenkveranstaltungen anlässlich verschiedener Gedenktage teilgenommen. 4

5 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/3456 Zu 10.: Das Gedenken an Kriegsgräber wird an den staatlichen Schulen im Zusammenhang mit der Erziehung zu Frieden, Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit behandelt. Eine gesonderte Ausweisung erfolgt nicht. Zu 11.: Die Landesregierung unterstützt das Anliegen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge, durch Jugend- und Schularbeit einen Beitrag zur Erziehung junger Menschen zu Frieden, Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit zu leisten. Die Angebote des Volksbundes umfassen: - Durchführung von Projekttagen in einer Jugendbegegnungsstätte, - Vorträge/Gesprächs- und Diskussionsrunden über die Arbeit und die Ziele des Volksbundes (z. B. innerhalb des Geschichts- oder Sozialkundeunterrichts), - Projekte auf Kriegsgräberstätten in der Umgebung, - Schulausstellungen zum Themengebiet Friedenserziehung und - Bereitstellung von pädagogischen Handreichungen. Die Thüringer Schulen handeln hinsichtlich der Nutzung solcher Angebote eigenverantwortlich und unterliegen auch keiner Berichtspflicht, daher liegen keine statistischen Angaben dazu vor. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung die vom VDK-LV durchgeführten Workcamps aus Lottomitteln. Unter anderem erhielt der VDK-LV für das Projekt "Durchführung des Jugendlagers auf der Krim" im Jahr Euro, die Workcamps "Jena 2010" und "Gera 2011" jeweils Euro sowie die Workcamps in Gotha im Jahr Euro und im Jahr Euro. Zu 12.: Weitere Lottomittelanträge des VDK-LV in den Jahren 2010 und 2011 konnten wegen anderweitiger Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht berücksichtigt werden. Zu 13.: Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Pflege von Kriegsgräbern misst die Landesregierung der über alle dem Gräbergesetz unterfallenden Gräber erfolgenden Erinnerungsarbeit eine sehr große Bedeutung bei. Die unzähligen Kriegsgräber wie hier in Thüringen, in ganz Deutschland und der übrigen Welt rufen unendliches Leid in Erinnerung. Sie sind Ort der Trauer und des Gedenkens und sorgen dafür, dass die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nicht vergessen werden. Mit der Erinnerung an die Schrecken von Krieg und Gewaltherrschaft wird den nachfolgenden Generationen bewusst gemacht, dass ihre Existenz vom Frieden abhängt. Das Gedenken an das Schicksal von Soldaten und anderen Opfern kriegerischer Auseinandersetzungen sowie der Unrechtsregimes ist ein Beitrag zur Verständigung und Versöhnung zwischen den Völkern. Diese Erinnerungsarbeit mahnt an die Verpflichtung, sich für Frieden, Freiheit und Demokratie einzusetzen. Zu 14.: Die bisherige Verwaltungspraxis beim Vollzug des Gräbergesetzes hat sich bewährt und wird in dieser Weise fortgesetzt. Darüber hinaus wird die Landesregierung insbesondere die Arbeit des VDK-LV weiter unterstützen und fördern. In Vertretung Rieder Staatssekretär Anlage *) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: eingesehen werden. 5

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