BAUEN IM GESCHÜTZTEN GEWÄSSERRAUM: ERSTE URTEILE ZUR UMSETZUNG DER NEUEN GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BAUEN IM GESCHÜTZTEN GEWÄSSERRAUM: ERSTE URTEILE ZUR UMSETZUNG DER NEUEN GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN"

Transkript

1 Aktualitäten März 2015 / Bulletin d'actualités Mars 2015 Rechtsprechung / Jurisprudence BAUEN IM GESCHÜTZTEN GEWÄSSERRAUM: ERSTE URTEILE ZUR UMSETZUNG DER NEUEN GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN Mit Inkrafttreten der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes im Jahre 2011 sind erhebliche Unsicherheiten entstanden. Nun hat das Bundesgericht die drei ersten Entscheide zum Gewässerraum im Siedlungsgebiet gefällt. Insbesondere hat es erstmals den stark umstrittenen Begriff des «dicht überbauten Gebiets» präzisiert. Während das Gericht «dicht überbautes Gebiet» in Dagmersellen an der Wigger verneinte, hat es hingegen im Fall Rüschlikon am Zürichsee das Bestehen von «dicht überbautem Gebiet» bejaht. La loi sur la protection des eaux révisée est entrée en vigueur en 2011, ce qui a généré des incertitudes considérables. Le Tribunal fédéral a rendu les trois premiers arrêts relatifs aux espaces cours d eaux dans les agglomérations. En particulier, il a précisé la notion très controversée de «zone densément bâtie», ne l a pas reconnue à Dagmersellen, le long de la Wigger, mais l a admise à Rüschlikon, sis au bord du lac de Zurich. BGE 139 II 470 = BGer 1C_41/2012 ( ); BGE 140 II 437 = BGer 1C_803/2013 ( ); BGE 140 II 428 = BGer 1C_565/2013 ( ) Peter Hänni, Dr. iur., Professor an der Universität Freiburg Tamara Iseli, MLaw, Freiburg I. Rüschlikon I Der Fall Die Erbengemeinschaft X. sowie C. planen die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Garagengebäude auf einem Grundstück in Rüschlikon am Zürichsee. Rund die Hälfte des Baugrunds liegt auf sog. Konzessionsland (konzessionierte Landanlage). Das Grundstück ging mit der Konzessionsverleihung vom 1. September 1897 ins Privateigentum der Beschwerdeführer über. Deren Eigentumsrecht ist aber durch den in der Konzessionsverleihung statuierten Bewilligungsvorbehalt beschränkt. Demgemäss darf der Landanlagekonzessionär ohne Bewilligung der Baudirektion (sog. Baukonzession) keine Baute auf seiner Landanlage erstellen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 erteilte die Baukommission Rüschlikon die baurechtliche Bewilligung für das Projekt. Zusammen mit dem baurechtlichen Entscheid wurde die im koordinierten Verfahren ergangene konzessions- rechtliche Verweigerung der Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) des Kantons Zürich vom 1. November 2010 eröffnet. Gegen diese konzessionsrechtliche Verweigerung der Baudirektion reichten die Erbengemeinschaft X. und C. Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein. Mit Entscheid vom 21. Juni 2011 wies dieses den

2 Rekurs ab. Die gegen diesen Entscheid von der Erbengemeinschaft X. und C. erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. November 2011 ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Erbengemeinschaft X. und C. beim BGer Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben. Der Entscheid A Die Bedeutung der Sondervorschriften für Konzessionsland Das BGer befasst sich zunächst mit der Aussage der Vorinstanz, wonach kein Anspruch auf Erteilung einer Baukonzession bestehe. Dabei stützt sich diese auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher sich der Staat mit der Konzessionserteilung für die Landanlagen das Recht vorbehalten habe, über die Möglichkeit von Bauten und Anlagen auf diesem Land, unter Beachtung der öffentlichen Interessen, im Einzelfall frei zu entscheiden (vgl. BGE 102 Ia 122 E. 6e). Die Landanlagekonzession enthält eine Auflage, wonach für die Ausführung allfälliger Bauten auf der Landanlage eine Bewilligung einzuholen sei. Das BGer hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, dass gestützt auf eine solche Klausel eine Baukonzession mit Rücksicht auf öffentliche Interessen ohne Weiteres verweigert werden kann. Die öffentlichen Interessen dürften grundsätzlich uneingeschränkt berücksichtigt werden. Das BGer stellt in diesem Zusammenhang nun aber fest, dass der erwähnte Bewilligungsvorbehalt für Bauten und Anlagen dem Staat ermöglicht hätte, lange Zeit vor der Schaffung einer umfassenden Bodennutzungsordnung dem Anliegen des Seeuferschutzes Rechnung zu tragen. Mit dem Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH) am 1. April 1976 und des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) am 1. Januar 1980 hat sich die Rechtslage indessen erheblich geändert. Die Kanton sind seither verpflichtet, mit planerischen Mitteln See- und Flussufer möglichst freizuhalten und den öffentlichen Zugang und die Begehung zu erleichtern. 1 Die Planungspflicht der Kantone erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium und schliesst damit auch das im Privateigentum stehende Aufschüttungsland ein. Die Mittel der Raumplanung sowie des Natur- und Heimatschutzes erlauben es somit, den Seeuferschutz nunmehr in umfassender Weise wahrzunehmen und ermöglichen den Schutz in einer gesamtheitlichen Sicht anzugehen. Das BGer kommt daher zum Ergebnis, dass verbindliche Normen und nutzungsplanerische Festlegungen bestehen, welche das aufgeschüttete Land einschliessen. An diese ist die Baudirektion beim Entscheid über die Baukonzession gebunden und kann somit nicht mehr frei entscheiden. Sodann setzt sich das BGer mit der von der Baudirektion geltend gemachten kantonalen Richtlinie für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten vom 7. Juli 1995 auseinander. Die Baudirektion hat die Baukonzession verweigert, weil das Vorhaben der Beschwerdeführer ihren Richtlinien nicht entspreche. Es unterschreite den darin vorgesehenen Gewässerabstand von 18 Metern. Eine ausnahmsweise Unterschreitung könne nicht bewilligt werden, weil die vorgesehene Baute nach dem Merkblatt zu den Richtlinien nicht als zweigeschossig gelte. Der Gewässerabstand, den Bauten auf Konzessionsland einzuhalten haben, und auch die erlaubte Geschosszahl sind gesetzlich geregelt. 2 Die Baudirektion ist bei der Erteilung von Baukonzessionen auf Landanlagen an diese Normen gebunden. Die Richtlinien der Baudirektion weichen davon jedoch in verschiedenen Punkten ab und stellen für die Land- anlagen eine Art Spezialbauordnung auf. Daher prüft das BGer, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für eine solche Abweichung von den grundsätzlich auch für die Landanlagen geltenden Bestimmungen besteht. Es stellt fest, dass 25 und 27 der Konzessionsverordnung zum WWG/ZH der Baudirektion keine Befugnis verleihen, für Baukonzessionen auf Landanlagen eine Art Spezialbauordnung aufzustellen. Es kommt hinzu, dass eine abweichende Regelung für Landanlagen einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfte, was hier nicht gegeben ist. Weiter führt das Gericht aus, dass der Seeuferschutz heute vollumfänglich mit den Mitteln der Raumplanung sowie des Naturund Heimatschutzes wahrzunehmen sei. Ein nur auf Aufschüttungsland bezogener Seeuferschutz widerspreche der bundesrechtlichen Planungspflicht, die eine gesamtheitliche Sicht und damit auch den Einbezug des nicht aufgeschütteten Landes erfordert. Dies schliesst nicht aus, dass der Kanton Zürich den Seeuferschutz in genereller Weise also nicht nur für das aufgeschüttete Land ausweitet, wenn dies erforderlich ist. 1 Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, 8 ff., 18 Abs. lit. i, 203 lit. a PBG/ZH. 2 Vgl. 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. Juni 1991 [WWG/ZH] bzw. die seit dem 1. Januar 2011 geltende bundesrechtliche Gewässerschutzgesetzgebung, Art. 18 Abs. 1 BZO/Rüschlikon und 279 f. PBG/ZH.

3 B Anwendbarkeit der neuen bundesrechtlichen Vorschriften? In einem zweiten Schritt prüft das BGer das umstrittene Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den neuen gewässer- schutzrechtlichen Vorschriften vom 11. Dezember Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob diese neuen Vorschriften vorliegend Anwendung finden. Die Verfügung der Baudirektion erging vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen zum Gewässerraum am 1. Juni 2011, während der Entscheid des Baurekursgerichts und auch jener der Vorinstanz nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist (mangels einer ausdrücklichen übergangsrechtlichen Regelung) vom Rechts- zustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Bewilligung galt. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, das neue Recht sogleich anzuwenden, was vorliegend zutrifft. Die neuen Bestimmungen zum Gewässerraum dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich insbesondere der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Mit Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011[ÜbBest. GSchV] soll sichergestellt werden, dass in diesem Bereich nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung keine neuen Bauten und Anlagen mehr errichtet werden. Diese Zielsetzung verlangt, dass die neuen Bestimmungen auch noch im Beschwerdeverfahren Anwendung finden. Die neuen Gewässerraumbestimmungen sind damit anwendbar. 4 C Materiell-rechtliche Beurteilung Gemäss Absatz 1 ÜbBest. GSchV haben die Kantone den Gewässerraum für stehende Gewässer auf der Grundlage von Art. 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 auszuscheiden. Diese Gewässerraumfestlegung ist im Kanton Zürich bislang noch nicht erfolgt. Im vorliegenden Verfahren findet deshalb Abs. 2 ÜbBest. GSchV Anwendung. Demgemäss gelten während der Übergangsfrist die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Das zu beurteilende Bauprojekt der Beschwerdeführer ragt in diesen Gewässerabstandsbereich hinein und ist zwar zonenkonform, aber nicht standortgebunden. Die Errichtung des geplanten Einfamilienhauses ist damit unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV unzulässig. Damit stellt sich für das BGer die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligung gegeben sind. Dies hängt davon ab, ob das Baugrundstück in einem «dicht überbauten Gebiet» liegt. Zum Begriff des «dicht überbauten Gebiets» verweist das BGer auf das Merkblatt des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] und des Bundesamts für Umwelt [BAFU] «Gewässerraum im Siedlungsgebiet» vom 18. Januar Falls die Bauparzelle im «dicht überbauten Gebiet» liegt, müsste in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Sollte die Interessenabwägung ergeben, dass eine Ausnahme grundsätzlich bewilligt werden kann, hat die Bauherrschaft zusätzlich nachzuweisen, dass keine weniger starke Beanspruchung des Gewässerraums durch die vorgesehene Baute möglich ist. 5 Im Ergebnis heisst das BGer die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Baudirektion des Kantons Zürich zurück. II. Rüschlikon II Der Fall Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens für das in BGE 139 II 470 dargestellte Projekt reichte die Bauherrschaft ein alternatives Bauprojekt ein. Hierfür erteilte die Baukommission Rüschlikon am 12. April 3 In Kraft seit 1. Januar Massgebend sind dabei insbesondere Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes [GSchG] sowie Art. 41b, Art. 41c, Art. 46 der Gewässerschutzverordnung [GSchV] und die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (in Kraft seit 1. Juni 2011). 4 Vgl. Urteil 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012 E , in: URP 2012,S Vgl. HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 125.

4 2012 die baurechtliche Bewilligung. Zusammen mit dem baurechtlichen Entscheid wurde die konzessions- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. April 2012 eröffnet. Gemäss Disp.-Ziff. III.2 ist der Kanton berechtigt, das für die Realisierung eines öffentlichen Seewegs benötigte Land (bis zu 3,5 m Breite) auf dem Bau- grundstück unentgeltlich zu beanspruchen. Die gegen die Baubewilligung erhobenen Beschwerden wurden erstinstanzlich vom Baurekursgericht gutgeheissen, und dessen Entscheid anschliessend vom VGer ZH bestätigt. Dagegen führte der Bauherr Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim BGer. Der Entscheid Zur Beurteilung des vorliegenden Projektes prüft das BGer zunächst, ob sich das Vorhaben im geschützten Gewässerraum im Sinne von Art. 36a Abs. 1 GSchG befindet. Bis zur definitiven Festlegung der Gewässerräume sind Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha auf einem Streifen von 20 m zu beachten (Abs. 2 lit. c ÜbBest. GSchV). Da das geplante Einfamilienhaus in einem Abstand von 9,5 bis 12,5 m zum Seeufer liegen soll, ist es auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV angewiesen. A Befindet sich das Grundstück im «dicht überbauten Gebiet»? Erste Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist zunächst, dass sich das Baugrundstück im «dicht überbauten Gebiet» befindet. Gemäss Verwaltungsgericht ist entscheidend, ob der Uferstreifen bereits überbaut ist. Der Fokus sei daher auf das Land seeseitig der Seestrasse zu richten, wo ein mehr oder weniger freies, durchgrüntes Ufergelände von mehr als 100 m Länge infrage stehe. Zum See hin bestehe ein beachtlicher Grüngürtel. Die Bauparzelle sowie die nordwestlich und südöstlich angrenzenden Grundstücke seien weitgehend unüberbaut; auf dem fraglichen Uferstreifen befänden sich lediglich kleinere Seebauten. Ein überwiegendes Interesse an einer städtebaulichen Verdichtung sei im fraglichen Gebiet zu verneinen. 6 Das BGer erinnert zunächst daran, dass der Begriff «dicht überbautes Gebiet» ein Begriff der GSchV und damit des Bundesrechts ist, der bundesweit einheitlich auszulegen ist, wobei bei dieser Frage dem Baurekurs- und dem Verwaltungsgericht ein Ermessen zusteht. Sodann wiederholt das BGer, dass der Betrachtungsperimeter nicht zu eng gefasst werden dürfe. 7 Der Begriff «dicht überbautes Gebiet» werde auch in Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV, im Zusammenhang mit der planerischen Festlegung des Gewässerraums verwendet. Eine sachgerechte Planung setze einen genügend gross gewählten Perimeter voraus. Planungsperimeter sei zumindest in kleineren Gemeinden in der Regel das Gemeindegebiet. Das BGer teilt die Auffassung der Vorinstanz, den Fokus auf den Uferstreifen und damit auf das Gebiet seeseits der Seestrasse zu legen. Dabei darf der Blick allerdings nicht ausschliesslich auf die Bauparzelle und die unmittelbar an- grenzenden Parzellen gerichtet werden, sondern es muss eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets. Konkret befindet sich das Hauptsiedlungsgebiet von Rüschlikon am Nordosthang des Zimmerbergs, zwischen der Autobahn A3 und dem Zürichseeufer. Es ist Teil der Agglomeration am linken Seeufer, das von Zürich bis Horgen, über die Gemeindegrenzen hinweg, dicht überbaut ist. Allerdings ist der Uferstreifen seeseits der Seestrasse lockerer überbaut als das übrige Siedlungsgebiet. Weiter stellt das Gericht fest, dass die Bauparzelle und die benachbarten, sehr schmalen Parzellen durchwegs mit Boots- und Badehäusern überbaut sind. Diese stehen unmittelbar am See und ragen in diesen hinein. Vom See aus betrachtet erscheint das Gebiet daher als dicht überbaut. Ein anderer Eindruck ergibt sich von der Seestrasse aus, da die Parzellen hinter der Uferlinie nur teilweise baulich ausgenutzt sind und deshalb als ein über 100 m langer Grünstreifen in 6 Das AWEL geht nunmehr (entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung) davon aus, dass es sich nicht um «dicht überbautes Gebiet» handelt. Nach dem planerischen Willen (vgl. bisher geltende Richtlinie vom 7. Juli 1995 für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten) sei die erste Bautiefe rund um den See nur locker zu überbauen. Eine dichtere Überbauung würde zu Gebäudefassaden führen, die (wegen dem Wunsch nach Aussicht) das Aufkommen von Ufervegetation fast gänzlich verhindern würden. Dies würde sich negativ auf Landschaft und Ökologie aus- wirken. Das BAFU hingegen verneint das Vorliegen eines bedeutenden Grünraums. Das Ufer sei durch die Ufermauern und die seeseitigen Bau- ten wie Boots- und Badehäuser hart verbaut. Sowohl auf der Bauparzelle als auch auf den angrenzenden Parzellen befänden sich Bauten direkt am Gewässer. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV, gerade in solchen Gebieten die Weiterentwicklung von Siedlungen zu ermöglichen. Aus heutiger Sicht sei daher das betroffene Gebiet als «dicht überbaut» zu betrachten. 7 Vgl. dazu BGE 140 II 428 E. 8 (hinten III.)

5 Erscheinung treten. Zu bemerken ist jedoch, dass es sich dabei nicht um typische Ufervegetation handelt, sondern um Gartenanlagen. Wie das BAFU überzeugend darlegt, ist der bestehende Grünraum aufgrund der Verbauung des Ufers aus ökologischer und gewässerschutzrechtlicher Sicht nicht besonders wertvoll. 8 Im vorliegenden Fall liegt die streitige Bauparzelle im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration am linken Zürichseeufer. Der fragliche Abschnitt des Zürichsees ist durch eine Ufermauer hart verbaut und zusätzlich mit Boots- und Badehäusern in dichter Folge überstellt. Indem das BGer den Fokus in erster Linie auf das Ufer und nicht auf das Hinterland richtet, kommt es zum Ergebnis, dass grundsätzlich von einem «dicht überbauten Gebiet» auszugehen ist. B Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei sind insbesondere die Anliegen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern i.s. von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG zu berücksichtigen. 9 Das BGer stellt dazu fest, es sei nicht nötig das Bauen im Gewässerraum vollständig zu verbieten. Der Baudirektion gehe es in erster Linie darum, eine lockere Überbauung der ersten Bautiefe sicherzustellen, um zwischen den Bauten Ufervegetation zu erhalten. Hinzu komme das Interesse, das Seeufer für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diesen Anliegen könne mit Auflagen und Bedingungen Rechnung getragen werden, indem die Ausnahmebewilligung nur für landschaftsverträgliche Bauvorhaben gewährt wird, mit Auf- lagen zur Sicherstellung des Zugangs der Öffentlichkeit und einer naturnahen Bepflanzung. Zur Frage ob der im Entscheid der Baudirektion enthaltene Passus, wonach der Staat berechtigt sei, auf dem Grundstück das für die Realisierung eines öffentlichen Seewegs benötigte Land (bis zu 3,50 m Breite) unentgeltlich zu beanspruchen, äussert sich das BGer nicht. Die Vorinstanzen hatten sich mit dieser Thematik noch gar nicht befasst. Der Umstand, dass die Baudirektion lediglich geprüft hatte, ob das Bauvorhaben der Richtlinie vom 7. Juli 1995 für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und dem dazugehörigen Merkblatt entspricht, qualifizierte das BGer als Ermessensunterschreitung, weil die Baudirektion zu Unrecht davon ausging, sie sei an diese Vorgaben gebunden. Vor diesem Hintergrund weist das BGer die Sache an die erstinstanzlichen Behörden zurück; Baudirektion und AWEL werden nun eine umfassende Interessenabwägung vornehmen müssen. III. Dagmersellen Der Fall B. ist Eigentümer der überbauten Grundstücke Nrn. c und d sowie des nicht überbauten Grundstücks Nr. e in der Wohn- und Gewerbezone der Gemeinde Dagmersellen, unmittelbar östlich der Wigger. Am 24. April 2012 reichte er ein Baugesuch ein, um die bestehenden Gebäude abzubrechen und an ihrer Stelle sowie auf Grundstück Nr. e zwei Mehrfamilienhäuser (Haus A und Haus B) und eine Autoeinstellhalle zu errichten. Gegen das Bauvorhaben erhob die A. AG Einsprache. 8 Gemäss dem BGer genügt es allerdings für die Qualifikation als «dicht überbautes Gebiet» nicht, dass ein Seeufer verbaut ist und die Aufwertungsmöglichkeiten beschränkt sind: Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte freizuhalten. Das BGer hat bereits in BGE 140 II 428 das Vorliegen von «dicht überbautem Gebiet» verneint, trotz der bestehenden Verbauung der Wigger und der beschränkten Aufwertungsmöglichkeiten. Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar, da es sich um ein peripher gelegenes Gebiet handelte. 9 Vor Verwaltungsgericht hatten die Heimatschutzverbände geltend gemacht, dass Anliegen des Hochwasserschutzes sowie die im regionalen Richtplan Zimmerberg vorgesehene Führung des Seeuferwegs der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Da diese Einwände mangels Vorliegens eines «dicht überbauten Gebietes» von der Vorinstanz nicht geprüft wurden, geht das BGer auf diese Fragen nicht näher ein. Die Heimatschutzverbände hatten ausserdem geltend gemacht, dass der Kanton berechtigt und verpflichtet sei, die Seebauten nach Ablauf der Konzessionsdauer zu beseitigen und das Seeufer zu revitalisieren; der hierfür erforderliche Raum müsse gesichert und dürfe nicht überbaut werden. In diesem Zusammenhang stellt das BGer fest, dass es nicht seine Aufgabe sei zu prüfen, ob längerfristig mit dem Fortbestand der Seebauten und der Ufermauer zu rechnen sei, sondern diejenige der zuständigen kantonalen Instanzen. Käme eine Uferrevitalisierung im streitigen Abschnitt ernsthaft in Betracht, so dürfte sie nicht durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung präjudiziert werden.

6 Am 16. August 2012 bewilligte der Gemeinderat Dagmersellen das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A. AG ab. Gleichzeitig wurde den Parteien die Verfügung der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (RAWI) vom 3. September 2012 eröffnet, mit der unter anderem gewässerschutz- und wasserbaurechtliche Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Wigger erteilt wurden. Gegen die Baubewilligung und die Verfügung des RAWI reichte die A. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Am 30. April 2013 wies das Verwaltungsgericht Luzern (inzwischen: Kantonsgericht, 4. Abteilung) die Beschwerde ab. Dagegen hat die A. AG am 3. Juni 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer erhoben. Der Entscheid Das BGer stellt sich zunächst die Frage, ob das vorliegende Projekt in den von Art. 41a GSchV geschützten Gewässer- raum hineinragt. Trifft dies zu, dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann jedoch die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Satz 2). Bis zur definitiven Festlegung der Gewässerräume seitens der Kantone sind die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha auf einem Streifen von 20 m zu beachten (Abs. 2 lit. c ÜbBest. GSchV). Da das geplante Bauvorhaben 8 bis 11 m in den übergangsrechtlichen Gewässerraum hineinragt, ist es auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV angewiesen. A Befindet sich das Grundstück im «dicht überbauten Gebiet»? Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Bauparzellen um «dicht überbautes Gebiet» handelt. Dieser Begriff wurde mit Blick auf die Gewässerraumthematik neu geschaffen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Lehre und Rechtsprechung näher konkretisiert werden muss. 10 Das BGer setzt sich daher mit diesem Begriff aus- einander, insbesondere mit dem Erläuternden Bericht, der Literatur 11 und dem Merkblatt des ARE und des BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen vom 18. Januar Unter Berücksichtigung der vorhandenen Bauten und An- lagen in der Umgebung der Baugrundstücke und der Verbau- ung der Wigger im fraglichen Abschnitt betrachtete das Verwaltungsgericht als vertretbar, «dicht überbautes Gebiet» anzunehmen, trotz der in der weiteren Umgebung vorhandenen Grünräume. Das BAFU teilte in seiner Stellungnahme ebenfalls die Auffassung, die Einstufung als «dicht überbautes Gebiet» sei vertretbar, insbesondere aufgrund der beschränkten Aufwertungsmöglichkeiten der Wigger im fraglichen Gewässerabschnitt, zwischen zwei Brücken. Es stelle sich jedoch die Frage, ob zur weitestmöglichen Schonung des Gewässerraums, eine Verschiebung des Mehrfamilienhauses A weg vom Gewässer möglich wäre. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, der Betrachtungsperimeter müsse grösser gefasst werden. Er umfasse den bedeutenden Grünraum «A de Wigere», weshalb «dicht überbautes Gebiet» zu verneinen sei. Dazu stellt das BGer fest, dass der Begriff «dicht überbautes Gebiet» ein Begriff der GSchV und damit des Bun- desrechts sei, der bundesweit einheitlich auszulegen sei. Ein Spielraum der Kantone bestehe nur beim Vollzug im Einzel- fall. Der Begriff «dicht überbautes Gebiet» werde zudem nicht nur in Art. 41c Abs. 1 GSchV verwendet, sondern auch in Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV, im Zusammenhang mit der planerischen Festlegung des Gewässerraums. 10 Vgl. HANS W. STUTZ, zit. in Fn. 5, S Vgl. HANS W. STUTZ, zit. in Fn. 5, S. 104; Hans W. Stutz, Raumbedarf der Gewässer die bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG aktuell 4/2011, S. 18.

7 Sodann betont das BGer, dass eine sachgerechte Planung einen genügend gross gewählten Perimeter voraussetzte. Planungsperimeter sei in der Regel das Gemeindegebiet. Dabei liege der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem. Wie die Beispiele im Erläuternden Bericht zeigen, wollte der Verordnungsgeber eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert werden. In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch erwünschte städte- bauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden. Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Der Verordnungsgeber hat mit dem Begriff «dicht überbaut» zum Ausdruck gebracht, dass eine «weitgehende» Überbauung nicht genügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 36a GSchG als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Gewässer» konzipiert wurde. Der Rückzug der Initiative erfolgte nach Annahme des Gesetzes, aber vor Erlass der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des «dicht überbauten Gebiets», der Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG erlaubt, restriktiv auszulegen. Konkret stellt das BGer fest, dass sich das Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde Dagmersellen östlich der Bahnlinie befinde. Die Wigger fliesse westlich der Bahnlinie und wird durch einen Grüngürtel vom Gemeindezentrum getrennt. Er wird im streitigen Bereich durchbrochen, durch das kleine Wohngebiet Sagenstrasse/Birkenweg und die daran angrenzenden überbauten Parzellen der Wohn- und Gewerbezone. Das östliche Ufer der Wigger sei lediglich auf einer Länge von rund hundert Metern, auf vier Parzellen, überbaut (darunter die Bauparzellen d und c und die Parzelle f der Beschwerdeführerin). Mit Blick auf das gesamte Gemeindegebiet handle es sich um ein peripher gelegenes Gebiet, das nicht als «dicht überbaut» bezeichnet werden kann. Das BGer präzisiert, dass daran auch der Umstand nichts ändere, dass die Wigger im fraglichen Abschnitt verbaut ist und die Aufwertungsmöglichkeiten aufgrund der beiden Brücken beschränkt sind. Dieser Umstand könne im Rahmen der nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV gebotenen Interessenabwägung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen, genüge aber für sich allein nicht, um «dicht überbautes Gebiet» zu begründen. Der Gewässerraum solle den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen und sei unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden. B Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie Schliesslich prüft das BGer, ob die Beschränkung der Eigentumsfreiheit zumutbar ist. Die strittigen Parzellen, die gemeinsam überbaut werden sollen, ergeben zusammen eine relativ grosse Fläche. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch unter Respektierung des Gewässerraums baulich sinnvoll genutzt werden können. Jedenfalls geniessen die bestehenden Bauten, auch soweit sie in den Gewässerraum hineinragen, Bestandesschutz (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Die noch nicht überbaute Parzelle Nr. e liegt ausserhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums; dieser steht daher der Schliessung dieser Baulücke nicht entgegen. Insofern bedeutet die Verweigerung der Ausnahmebewilligung keine unzumutbare Einschränkung der Eigentumsfreiheit. Das BGer kommt zum Schluss, dass es sich nicht um ein «dicht überbautes Gebiet» handelt und somit keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erteilt werden kann. Das Bauprojekt des Beschwerdegegners kann daher nicht bewilligt werden. IV. Anmerkungen A Vorbemerkung zu den Übergangsbestimmungen Zu bemerken ist zunächst, dass alle drei Fälle auf Grundlage der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 entschieden wurden. Die Kantone haben bis Ende 2018 Zeit, um den Gewässerraum gemäss den Art. 41a und 41b auszuscheiden (Abs. 1 ÜbBest. GSchV). Da dies in den Kan- tonen Zürich und Luzern noch nicht

8 B erfolgt ist, kommt die zum Teil strengere Vorschrift von Abs. 2 ÜbBest. GSchV zur Anwendung, so verlangt z.b. Abs. 2 lit. c ÜbBest. GSchV bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha eine Breite des Gewässerraums von 20 m, gemessen ab der Uferlinie, während Art. 41b Abs. 1 GSchV lediglich eine Breite von 15 m erfordert. 12 Anwendbarkeit der neuen Gewässerschutzvorschriften im Beschwerdeverfahren Auch wenn der erste Entscheid 139 II 470 zum Begriff «dicht überbautes Gebiet» kaum Ausführungen enthält, hat das BGer darin die wichtige Frage geklärt, dass die neuen gewässerschutzrechtlichen Vorschriften, die erst im Laufe des kantonalen Verfahrens in Kraft getreten sind, wichtigen öffentlichen Interessen dienen, und somit auch noch im Beschwerdeverfahren Anwendung finden. 13 C Schluss mit der Zürcher Spezialbauordnung auf Landanlagen Sodann hat das BGer klargestellt, dass die kantonalzürcherische Spezialbauordnung für Bauten auf Landanlagen der bundesrechtlich geforderten umfassenden Planungspflicht widerspricht. Beim Konzessionsland handelt sich um Liegenschaften auf aufgeschüttetem Land, die durch Konzessionen des Kantons ins private Eigentum gegangen sind, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Auf der Landanlage dürfen nur Bauten erstellt werden, für die eine Baukonzession besteht. Mit seinem Entscheid 139 II 470 hat das BGer nun die seit Jahrzehnten bestehende Praxis des Kantons Zürich, die Ufergestaltung am Zürichsee über die Baukonzession zu lenken, als unzulässig erklärt. Während die Beschwerdeführer lediglich gerügt haben, die Verweigerung der Baukonzession stütze sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage, ist das BGer weiter gegangen und hat die Spezialbauordnung als solche für unzulässig erklärt. Dem Kanton Zürich ist es somit in Zukunft nicht mehr erlaubt, eine Spezialordnung für Landanlagen (selbst auf formell-gesetzliche Grundlagen) zu errichten. Möchte der Kanton Zürich für Bauvorhaben am Seeufer strengere Anforderungen stellen, ist dies nur soweit möglich, als dafür eine Regelung besteht, die auch das nicht aufgeschüttete Land miteinbezieht. Dem bundesgerichtlichen Entscheid ist in diesem Punkt zuzustimmen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass das Seeufer unterschiedlich geschützt wird, je nachdem, ob es sich um aufgeschüttetes Land handelt oder nicht. Hätte das vorliegende Bauprojekt nämlich auch ohne Beanspruchung des aufgeschütteten Landes realisiert werden können, wäre keine Baukonzession nötig gewesen. Ein Seeuferschutz, der nur zum Tragen kommt, wenn die Baute Konzessionsland beansprucht, widerspricht der vom Bundesrecht verlangten gesamtheitlichen Sicht. 14 Die Landanlagekonzession hat somit erheblich an praktischer Bedeutung verloren. Es fragt sich, ob mit dem Weg- fall der kantonalen Richtlinien zur Baulandanlage eine Regelungslücke entstanden ist. Es wird Aufgabe des Kantons Zürich sein, neue Regelungen für einen umfassenden Seeuferschutz zu erarbeiten und, wenn nötig, Übergangsregelungen zu erlassen, um unerwünschte Bebauungen zu verhindern. 15 Schliesslich bedeutet der Entscheid des BGer, dass Bauvorhaben auf Konzessionsanlagen nun gleich wie andere Bauten nach dem Prüfungsschema von Art. 41c GschV beurteilt werden müssen, und somit der Prüfung des «dicht überbauten Gebiets» unterstellt werden. D Prüfungsschritte für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung Gemäss Art. 41c GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bei einem Projekt im Gewässerraum ist somit in mehreren Prüfungsschritten vorzugehen. Zuerst muss entschieden werden, ob das Bauvorhaben standortgebunden oder von öffentlichem Interesse ist. Sodann muss geprüft werden, ob sich das Projekt in einem dicht überbauten Gebiet befindet. Schliesslich ist zu 12 BARBARA JUD, Ausnahmebewilligungen Gewässerraum beschäftigt das Bundesgericht, in: VLP-ASPAN Inforaum 6/2014, S Mit dieser Frage hat sich das BGer bereits im Urteil 1C_505/2011 vom befasst (E ). 14 Vgl. MARKUS RÜSSLI, Bemerkungen zum Urteil 1C_41/2012, in: ZBl (114) 2013, S Vgl. RETO SCHMID, Anmerkung zum Urteil 1C-41/2012, in: URP 2013, S. 343.

9 ermitteln, ob dem Bauvorhaben keine überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. E Konkretisierung des Begriffs «dicht überbautes Gebiet» Was unter dem Begriff «dicht überbautes Gebiet» zu verstehen ist, war bis anhin unklar. Dieser Begriff wird in der Gewässerschutzverordnung zwar erwähnt, aber nicht näher definiert. Was «dicht überbautes Gebiet» bedeuten soll, wurde hingegen in dem von dem ARE und dem BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeiteten Merkblatt vom 18. Januar 2013 konkretisiert. Sinn und Zweck dieses neuen Begriffs werden zudem auch im Erläuternden Bericht näher umschrieben. Das Merkblatt erweist sich jedoch als relativ unbestimmt, ist doch die konkrete Bedeutung des Begriffs «dicht überbautes Gebiet» immer noch mit Unsicherheiten verbunden. Zur Anwendung dieses Begriffs bestehen keine Erfahrungen, zumal das BGer festgestellt hat, dass man sich auf den schon seit längerer Zeit bekannten Begriff des «weitgehend überbauten Gebiets» nicht stützen kann. Im Rahmen der Entscheide BGE 140 II 428 und 140 II 437 hat sich das BGer zum ersten Mal konkret mit dem Begriff des «dicht überbauten Gebiets» auseinandergesetzt. Dabei ging es einerseits um die Erstellung eines Einfamilienhauses in Rüschlikon am Zürichsee und andererseits um den Bau von Mehrfamilienhäusern in der Luzerner Gemeinde Dagmersellen am Ufer der Wigger. Während das BGer «dicht überbautes Gebiet» im Luzerner Fall verneinte, hat es dies hingegen im Zürcher Fall bejaht. 1. Die massgeblichen Kriterien Aus den beiden Entscheiden lassen sich nachstehende Kriterien für die Qualifizierung von «dicht überbautem Gebiet» herleiten: 1. Es ist zu ermitteln, ob das Bauvorhaben eine Parzelle im Zentrum des Siedlungsgebiets betrifft oder ob sich diese an der Peripherie des Siedlungsraumes befindet. Dieses Kriterium war im Luzerner Fall von grosser Bedeutung. In Dagmersellen war das Zentrum der Gemeinde klar erkennbar und das Bauvorhaben sollte am Rande dieses Gebietes realisiert werden; im Fall Rüschlikon befindet sich die Parzelle im Zentrum. 2. Aus Fall Dagmersellen (und dem Merkblatt) ergibt sich, dass ein Interesse bestehen muss, den Gewässerraum verdichtet zu überbauen. Es muss ein Bedarf bestehen, Baulücken zu schliessen. Eine Verdichtung war jedoch im Fall Rüschlikon II gerade nicht angestrebt. Bemerkenswert deshalb, dass am Ufer eine lockere Überbauung beabsichtigt wird, und dennoch weil sich das Bauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration befindet «dicht überbautes Gebiet» angenommen werden kann. 3. Entscheidend für die Frage, ob sich eine Parzelle im «dicht überbauten Gebiet» befindet, ist darüber hinaus der Betrachtungsperimeter. Dieser muss genügend gross sein. Massgebend ist somit nicht der Blick auf die Einzelparzelle. Im Fall Rüschlikon II haben die kantonalen Instanzen nur den Landstreifen zwischen der Seestrasse und dem Zürichsee betrachtet und sind deshalb zum Schluss gekommen, es liege kein «dicht überbautes Gebiet» vor. Das BGer hat hin- gegen den Betrachtungsperimeter weiter gefasst. Gleiches gilt für das Bauvorhaben an der Wigger. Der Betrachtungsperimeter dürfte wohl eines der wichtigsten Kriterien dar- stellen. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers. Im Fall Rüschlikon II präzisiert das BGer, dies bedeute nicht, dass der Betrachtungsperimeter enger gefasst werden könne. Obwohl das Land entlang der Gewässer massgebend sei, sei stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, mit Blick auf die Baustruktur im Gemeindegebiet. Zu- dem ergibt sich eine unterschiedliche Lösung, je nachdem von welcher Seite man das Gebiet betrachtet. Vom See aus ergibt sich beispielsweise ein anderer Eindruck als von der Seestrasse aus. 4. Von erheblicher Bedeutung war im Fall Rüschlikon II ebenfalls, dass das Ufer durchgehend hart verbaut und mit Boots- und Badehäusern in dichter Folge überstellt ist. Des- wegen bestand auch ein eingeschränktes Potenzial für eine Aufwertung. Obwohl dies vorliegend eine Rolle spielte, präzisiert das

10 BGer, dass der Gewässerraum den Raumbedarf der Gewässer langfristig sicherstellen soll. Die fehlenden Aufwertungsmöglichkeiten dürfen nicht als einziges Kriterium zur Bestimmung des «dicht überbauten Gebiets» her- angezogen werden. 2. Die praktische Bedeutung der Leitentscheide Auch wenn mit den hier vorgestellten Leitentscheiden nicht alle Fragen mit Blick auf die Errichtung von Bauten und An- lagen im Gewässerraum geklärt worden sind, kann ihre praktische Bedeutung kaum überschätzt werden. Die vom BGer herausgearbeiteten Kriterien zur Abgrenzung von «dicht» zum nicht «dicht überbauten Gebiet» sind entscheidwesentlich für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 16 Besonders hervorzuheben ist auch der deutlich erkennbare Wille des BGer, dem Gesetzesvorrang Nachachtung zu verschaffen. Merkblätter und Richtlinien dürfen nicht angewendet werden, wenn der Wille und die Zielsetzungen des Gesetzgebers dadurch gefährdet würden oder sogar die Gefahr besteht, dass dieser unterlaufen wird. Aus BR/DC 2/15 / Extraits de BR/DC 2/15 Redaktion/Rédaction: Prof. Dr. Jean-Baptiste Zufferey 16 Bemerkenswert ist, dass sich die verschiedenen Instanzen bzw. Fachstellen nicht einig sind. Während im Fall Dagmersellen die Gemeinde, der Kanton und das BAFU der Ansicht sind, es handle sich um «dicht überbautes Gebiet», kam das BGer entgegen der Einschätzung des BAFU zu einem anderen Ergebnis. Die gleiche Bemerkung gilt für den Fall Rüschlikon II, wo das BGer, im Gegensatz zum Kanton (jedoch in Übereinstimmung mit dem BAFU) «dicht überbautes Gebiet» bejaht hat. Umso mehr sind die bundesgerichtlichen Klärungen zu begrüssen.

~ Baudirektion. Kanton Zürich. 2 0, Jan. 20t4

~ Baudirektion. Kanton Zürich. 2 0, Jan. 20t4 Direktion Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 0432592802 Telefax: 043 259 42 81 An - die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden mit Anstoss an den Zürichsee - die Zürcher Planungsgruppe

Mehr

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung Kanton Zürich Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung VUR-Jahrestagung, 16. Juni 2016 Dr. iur. Jeannette Kehrli, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Auftrag zur Festlegung

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerraum Das Wichtigste in Kürze 1 Was ist der Gewässerraum? Der Raum entlang der Gewässer ist begehrt und wird vielerorts immer

Mehr

Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100

Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100 Gemeinde Männedorf Kanton Zürich Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100 Bauprojekt 2016 Ausscheidung Gewässerraum

Mehr

Planen und Bauen am Zürichseeufer

Planen und Bauen am Zürichseeufer Kanton Zürich Planen und Bauen am Zürichseeufer Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil vom 30. September 2015 Balthasar Thalmann Ausgangslage - Beweggründe Leitbild Zürichsee 2050

Mehr

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees 7. Beschluss vom 6. April 98 zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Mehr

Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung

Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Gewässername, öffentliches Gewässer Nr. XY, Gemeinde XY Hochwassersicherer Ausbau, Revitalisierung, Offenlegung etc. Bauprojekt 201X Gewässerraumfestlegung nach Art.

Mehr

Seeufer und Revitalisierung

Seeufer und Revitalisierung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Wasser Seeufer und Revitalisierung neue Chancen und Aufgaben des Gewässerschutzes Susanne Haertel-Borer,

Mehr

Gewässerraum im Siedlungsgebiet

Gewässerraum im Siedlungsgebiet Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt Raumentwicklung ARE Bundesamt für Umwelt BAFU Gewässerraum im Siedlungsgebiet Merkblatt vom 18. Januar 2013 zur

Mehr

Umsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung:

Umsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung: Umsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung: Stand Schwerpunkt Info zur Festlegung Gewässerraum der Gewässerräume 18. August 2014 3. September 2015

Mehr

Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes

Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Annina Joost Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Bachelorarbeit Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich

Mehr

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau

Umsetzung Gewässerraum im Thurgau Umsetzung Gewässerraum im 57. Planerstamm Amt für Raumentwicklung Donnerstag, 9. November 2017 Ziele der Präsentation Den Anwesenden ist folgendes bekannt: die Berechnung des Gewässerraums das Vorgehen

Mehr

Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf. Hochwasserschutz und Revitalisierung Kempt. Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung

Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf. Hochwasserschutz und Revitalisierung Kempt. Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf Version 1.00 l 27.02.2017 Auflageprojekt Gewässerraumfestlegung nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) und 15 Verordnung über den Hochwasserschutz

Mehr

Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum

Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum Bau und Umwelt Raumentwicklung und Geoinformation Kirchstrasse 2 8750 Glarus Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum 1. Ausgangslage Die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV), die vom Bundesrat

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist

Mehr

Öffentliches Verfahrensrecht

Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 7 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Beschwerdeverfahren III (Legitimation) Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Allgemeines

Mehr

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates

Mehr

Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft

Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft Laura Chavanne ARP/KP Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft 2. Juni 2016 2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen 3 1.

Mehr

Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren Was bedarf einer Baubewilligung? Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen Neu-, Um-, An-, Auf- + Nebenbauten jeder Art provisorische Bauten Parkplätze Reklamen Zweckänderungen

Mehr

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 73. Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) Vom 7. April 000 (Stand 3. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ) sowie 5 Gesetz über

Mehr

Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung

Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Öffentlich aufgelegt vom bis An der Urnenabstimmung

Mehr

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes

Mehr

Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten

Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten Vollzug Umwelt MITTEILUNG ZUR LÄRMSCHUTZ-VERORDNUNG (LSV) Nr. 4 (1991); Ausgabe 1992 Nutzungsplanung und Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Bezugsquelle

Mehr

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand ) 704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag

Mehr

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4 Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht

Mehr

Der Wintergarten. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 29. Februar / 1. März 2016 Dr. David Hofstetter

Der Wintergarten. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 29. Februar / 1. März 2016 Dr. David Hofstetter Der Wintergarten Übung vom 29. Februar / 1. März 2016 Dr. David Hofstetter Grundsätzliches zur Fallbearbeitung Genaue Analyse des Sachverhalts; mindestens zweimaliges exaktes Durchlesen Fragestellung beachten

Mehr

An die Kantone. Bern, 29. Juni 2016

An die Kantone. Bern, 29. Juni 2016 An die Kantone Bern, 29. Juni 2016 Empfehlungen der Austauschplattform BPUK zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 vom 23. Mai 2016 Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV), Anpassungen zur Schaffung

Mehr

Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig?

Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig? Herausforderungen: den unterschiedlichen Ansprüchen an landwirtschaftliche Bauten gerecht werden Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig? Dr. Jürg Niklaus Weiterbildungskurs für Baufachleute

Mehr

Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen. Peter Hettich

Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen. Peter Hettich Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Standortwahl von Energieunternehmen Peter Hettich Prämisse «Eine Lockerung des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechts wird damit [mit der Energiestrategie] jedoch

Mehr

Modul IV Ermessen. verlangt (fehlende Tatbestandsbestimmtheit).

Modul IV Ermessen. verlangt (fehlende Tatbestandsbestimmtheit). Modul IV Ermessen A. Ausgangspunkt: Offene Normen im Verwaltungsrecht o Unbestimmter Gesetzesbegriff liegt vor, wenn eine Norm die tatbeständlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge in besonders offener

Mehr

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Zulässigkeit von Interessenabwägung durch die Gemeinde.

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Zulässigkeit von Interessenabwägung durch die Gemeinde. Bauen ausserhalb der Bauzonen. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Zulässigkeit von Interessenabwägung durch die Gemeinde. Es ist zu unterscheiden, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

Mehr

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986 94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die

Mehr

Merkblatt. Entschädigungspflicht bei Auszonungen. 1. Vorbemerkungen

Merkblatt. Entschädigungspflicht bei Auszonungen. 1. Vorbemerkungen Departement für Bau und Umwelt Generalsekretariat Frauenfeld, im November 2015 0779/2015-002/DBU Merkblatt Entschädigungspflicht bei Auszonungen 1. Vorbemerkungen Am 1. Mai 2014 setzte der Bundesrat das

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Siedlung Schützenswerte Ortsbilder und Gebäude Stand: 22.10.1999 Siehe auch Blätter Nr. A.1 / A.2 / A.5 / A.6 / A.8 / A.9 / A.10 Instanzen zuständig für das Objekt

Mehr

ROLLENDE PLANUNG BEI AREALENTWICKLUNGEN

ROLLENDE PLANUNG BEI AREALENTWICKLUNGEN ROLLENDE PLANUNG BEI AREALENTWICKLUNGEN Never for ever, CUREM horizonte, 17. September 2014, Zürich Lukas Bühlmann, Schweiz. Vereinigung für Landesplanung, VLP-ASPAN Hohe raumplanerische Komplexität Föderalistisches

Mehr

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:

Mehr

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Riehen, 2. April 2014 / Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung... 3

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Departement für Bau und Umwelt Generalsekretariat Rechtsdienst. Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung

Departement für Bau und Umwelt Generalsekretariat Rechtsdienst. Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 Kantonales Radwegprojekt: Itaslen-Dussnang (Bichelsee-Balterswil und Fischingen) Projekt hätte Verlust

Mehr

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration

Mehr

RECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 23.05.2016 Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung () Verordnungspaket Umwelt

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt,

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit Rechtsgleichheit Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende

Mehr

Freuden und Leiden der Kantone

Freuden und Leiden der Kantone Freuden und Leiden der Kantone REVITAL- lebendige Bäche Tagung vom 7. November 2013, Rapperswil Stephanie Speiser,, Kanton Schwyz Inhalt 1. Rechtliche Voraussetzungen 2. Problematik der Umsetzung der revidierten

Mehr

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG

Siedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG Siedlungsgebiet BESCHREIBUNG Ausgangslage Art. 8a RPG verlangt die Festlegung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Es muss aufgezeigt werden wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im

Mehr

Verfahren bei der Konzessionierung von Kleinwasserkraftwerken (KWKW)

Verfahren bei der Konzessionierung von Kleinwasserkraftwerken (KWKW) Baudepartement Verfahren bei der Konzessionierung von Kleinwasserkraftwerken (KWKW) Vorgehensweise und gesetzliche Rahmenbedingungen bei der Verwirklichung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017 Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017 Grundlagen und Besonderheiten der einzelnen Verfahren Vorbereitung: Literatur: Kiener/Rütsche/Kuhn: je einschlägige Abschnitte

Mehr

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde

Mehr

Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich

Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Gewässer- Revitalisierungen im Kanton Zürich Gerhard Stutz, Leiter Abteilung Wasserbau Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Delegiertenversammlung ZPP, 30. September

Mehr

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

OGE 60/2014/30 vom 8. Dezember Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

OGE 60/2014/30 vom 8. Dezember Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt Liegenschaftszutrittsrecht der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 24 Abs. 1, Art. 32 und Art. 34 Abs.

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug

Mehr

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Stand: Januar 2017 Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation

Mehr

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele:

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele: Kanton Schaffhausen Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@ktsh.ch Neuhausen am Rheinfall, Privater Quartierplan «Posthof Süd» (inkl. Baulinien);

Mehr

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren:

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Ausnahme oder Regel? Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Zürich, 23. September 2014 Heilung

Mehr

Liegenschaften und Landparzellen am Bach Idylle oder Last?

Liegenschaften und Landparzellen am Bach Idylle oder Last? Liegenschaften und Landparzellen am Bach Idylle oder Last? Susette Burger Abteilung Landschaft und Gewässer 062 835 34 50 Wohnen am Bach diese verlockenden Worte prangen oft an Baustellentafeln oder fett

Mehr

Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 29.

Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 29. Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 29. September 2014 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt

Mehr

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung

Mehr

Initiative - Verbot neuer Bauten und Anlagen zur Materialgewinnung und bewirtschaftung Verabschiedung z.h. Urnengemeinde

Initiative - Verbot neuer Bauten und Anlagen zur Materialgewinnung und bewirtschaftung Verabschiedung z.h. Urnengemeinde Kanton Graubünden Chantun Grischun Gemeinde Zernez Cumün da Zernez Initiative - Verbot neuer Bauten und Anlagen zur Materialgewinnung und bewirtschaftung Verabschiedung z.h. Urnengemeinde Planungs- und

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008 KR-Nr. 267/2008 1702. Anfrage (Handhabung von BLN-Gebieten im Kanton Zürich) Die Kantonsräte Martin Farner,

Mehr

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach 3768 6002 Luzern Luzern, 2014 GZ Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips

Mehr

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014 Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014 Einleitung Einführung zur Vorlesung (zusammen mit Prof. Felix Uhlmann) Veranstaltung 18.2.: Grundlagen und Aufbau der Rechtspflege

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1), 7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) 8.0 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) vom 4..04 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Die Rückerstattungsverfügung Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Eckpunkte des Sachverhalts Wirtschaftliche Unterstützung («Sozialhilfe») an A durch die Sozialbehörde der Stadt X zwischen

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen 78.3 Beschluss vom 6. August 988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen:

Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen: 1 Es freut mich, dass ich die heutige Tagung als Präsident der Bau, Planungs und Umweltdirektorenkonferenz eröffnen kann. Dies aus drei Gründen: Erstens sind die Gewässer ein Thema, das bewegt. Der Schutz

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

b) Massgebliche Höhe der Stützmauer und erforderlicher Grenzabstand

b) Massgebliche Höhe der Stützmauer und erforderlicher Grenzabstand Stützmauer; Schadenersatz Stützmauern müssen bezüglich Höhe und Abstand als Ganzes beurteilt werden. Die Vorschrift über die Möglichkeit der Terrassierung und Staffelung von Gebäuden findet für Stützmauern

Mehr

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Natur- und Heimatschutz Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler 2.1 Zweistufige Unterschutzstellung 2.2 Unterschutzstellung

Mehr

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache R 07 37 4. Kammer URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. und sind Eigentümer der in der Dorfzone D in, Gemeinde gelegenen, mit einem alten Stall

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr