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1 Herausgeber: GdP-Landesbezirk BW e.v. Maybachstraße Eberdingen digital@gdp-bw.de Bilder: fotolia, pixabay, GdP, Adobe Stock Entscheidung in Sachen: Anerkennung der als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Berufungszulassungsantrag eines Beamten der Kriminalpolizei auf Anerkennung der als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit abgelehnt. Ablauf des Verfahrens Die Berufung im Verwaltungsverfahren wird nur dann zugelassen, wenn einer von den im Gesetz abschließend genannten fünf Zulassungsgründen nach 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Verwaltungsgericht muss die Berufung selbst zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn seine Entscheidung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, da es keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anerkannt hat und eine höherrangige Entscheidung wegen der Anerkennung der als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit nicht vorlag. Aus diesem Grund musste die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat über die Zulassung der Berufung ablehnend entschieden. Dadurch, dass die Zulassung abgelehnt worden ist, ist das angegriffene Urteil rechtskräftig geworden. Foto:Adobe Stock, bmf-foto.de Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist die größte Interessenvertretung der Polizeibeschäftigten Deutschlands. Sie engagiert sich für ihre bundesweit rund Mitglieder, für die Zukunftsfähigkeit der Polizei sowie auf dem Gebiet der Sicherheits- und Gesellschaftspolitik.

2 Foto: Adobe Stock, rcfotostock Rufbereitschaft greift nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung der Beamten ein Bedauerlicherweise würdigt der Verwaltungsgerichtshof den persönlichen Einsatz der Beamten im Kriminaldauerdienst, die unter diesen Bedingungen gearbeitet haben, nicht. Die Ansicht des Gerichts, dass Rufbereitschaft bedeutet, dass die Beamten Ihrem Dienstherrn nur soweit zur Verfügung stehen müssten, dass sie erreichbar sein müssen und sie in dieser Situation freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen können, geht an der Wirklichkeit vorbei. Das individuelle, soziale Leben wird nicht gesehen und deshalb auch lebensfremd bewertet. Beamte sind nicht nur während der eigentlichen Dienstzeit engagiert, sondern in sehr unterschiedlicher Weise nach Feierabend. Und dies bedeutet eben auch, dass sie sich nicht in ihrer Wohnung oder in deren Nähe aufhalten, sondern, dass sie unterwegs sein wollen und auch sind. Diese sozialadäquaten Unternehmungen sind jedoch durch die Rufbereitschaft in erheblichem Umfang eingeschränkt. Das Gericht hat auch nicht gewürdigt, dass die Ruhe und Erholungsphasen der Beamten nicht nur dadurch beeinträchtigt ist, dass sie erreichbar sein müssen, sondern dass Rufbereitschaft auch bedeutet, dass viele Telefonate geführt werden in denen Vorgehensweisen abgestimmt werden, die dann aber nicht zu den Ausrückzeiten gehören und nach der Ansicht des Gerichts somit keine Arbeitszeit sind. Der Rechtsweg ist hier leider erschöpft, es bestünde lediglich die Möglichkeit wegen der Nichtzulassung der Berufung eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch ausgesprochen gering. Trotzdem bleibt die Gewerkschaft der Polizei an diesem Thema dran. Wir werden die politischen Entscheidungsträger in Sachen Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit zur Einsicht drängen und Fürsorge einfordern. Dass dies nicht einfach ist, wissen wir alle. Aber wir reden Klartext und kämpfen für die berechtigten Forderungen unserer Kolleginnen und Kollegen. Wencke Schönmetzler GdP BW - Rechtsabteilung

3 Gewerkschaft der Polizei beim Leiter der Hochschule Zu einem interessanten Gespräch trafen sich der Leiter der Hochschule für Polizei, Martin Schatz, und Vertreter der Gewerkschaft der Polizei am Donnerstag, den in Villingen-Schwenningen. Wir haben die Themen angesprochen, die das Personal der Hochschule derzeit am stärksten beschäftigen. Den Anfang machte die Dienstpostenbewertung. Wir haben die Position der GdP dargestellt und darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich kaum Informationen vorhanden sind. Herr Schatz sagte zu, dies baldmöglichst zu ändern. Für sehr viele Diskussionen und Befürchtungen sorgt derzeit der Aufbau der neuen Standorte in Herrenberg und Wertheim. Viele Bedienstete haben Angst, dass sie insbesondere nach Wertheim zwangsweise abgeordnet werden könnten. Nach Auskunft von Herrn Schatz sollen derartige Fälle nach Möglichkeit vermieden werden. Die Hochschule wolle vielmehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Anreize sorgen, um freiwillige Kandidaten zu finden. Foto: GdP BW, Heinz Remke Teilnehmer von links nach rechts: Leiter der Hochschule Martin Schatz, Landesvorsitzender der GdP Hans-Jürgen Kirstein, Bezirksgruppenvorsitzende der Hochschule Alexandra Schaal, Schriftführer im geschäftsführenden Landesvorstand Heinz Remke

4 VwV-Freistellungsjahr evaluiert Foto: Adobe Stock, Felix Pergande Das Innenministerium hat am 10. Januar 2018 einen Evaluationsbericht zur Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) vorgelegt, welche am 1. Januar 2015 in Kraft getreten war. Zum Erhebungsstichtag 28. Februar 2017 haben aus dem Polizeibereich insgesamt 93 Beschäftigte ein Freistellungsjahr beantragt (78 Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, 7 Beamtinnen und Beamte aus dem Nichtvollzugsdienst, 8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass von der Möglichkeit eines Freistellungsjahrs in der Praxis bislang in moderatem Umfang Gebrauch gemacht wird (0,51 Prozent der Antragsberichtigten) und sich nur wenige Ansatzpunkte für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ergeben. Nach Nr. 2.1 VwV-Freistellungsjahr können alle Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und seit mindestens zehn Jahren in der Landesverwaltung beschäftigt sind, Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres nach 69 Abs. 5 Landesbeamtengesetz beantragen (Ansparphase mit anschließender Freistellung). Im Rahmen der Evaluation wurden gleichzeitig auch Daten über entsprechende Wertguthabenvereinbarungen abgefragt, welche mit Tarifbeschäftigten nach 10 Abs. 6 TV-L in Verbindung mit einer nach 7b SGB IV abgeschlossene Einzelvereinbarung über ein Langzeitarbeitskonto getroffen worden sind. Dr. Michael Karpf

5 GdP fordert Grundsatzdebatte Malchow: Messerangriffe bundesweit erfassen Foto: Adobe Stock, animaflora Berlin. Angesichts offenbar zunehmender Messerangriffe hierzulande fordert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) eine gesellschaftliche Grundsatzdebatte über wirksame Gegenmaßnahmen. Politik und Justiz benötigten aussagekräftige Lagebilder, um Straftaten mit einem solchen, jederzeit verfügbaren und höchst gefährlichen Tatmittel auf denkbare Strafverschärfungen zu prüfen. Die Verunsicherung der Bürger ist regelrecht spürbar, weil kaum noch ein Tag vergeht, an dem nicht Polizeimeldungen über gefährliche oder sogar tödliche Messerattacken bekannt werden, betonte der GdP-Bundesvorsitzende Oliver Malchow am Dienstag in Berlin. Abschreckende Wirkung spürbarer Strafen Nicht nur meine Kolleginnen und Kollegen registrieren immer wieder Angriffe mit Messern, die oftmals versteckt am Körper getragen werden. Selbst bei augenscheinlich kleinsten Auseinandersetzungen zwischen Menschen im Alltag wird ein Messer häufig als Drohmittel eingesetzt, stellte Malchow fest. Es sei höchste Zeit, diesem Deliktphänomen auf den Grund zu gehen. Dazu gehöre natürlich auch, mit Messern begangene Straftaten bundesweit zu erfassen und Täterkategorien zu bilden. Der GdP-Bundesvorsitzende plädierte zugleich für einen Schulterschluss von Polizei und Justiz. Täter sollten vor Gericht viel öfter die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. Das sei aber nur möglich, wenn Staatsanwaltschaften und Richter Messerangriffe als schwerwiegende Straftat bewerten. Wir setzen auf die abschreckende Wirkung spürbarer Strafen, sagte Malchow. * (07042) * 08/ GdP BW fordert Nachrüstung der Schutzweste mit einem Stichschutzpaket , Herne: Einbrecher nach Messerangriff gegen Polizeibeamte erschossen , Gütersloh: Messerangriff auf Polizeibeamte : London: Polizist von Terroristen erstochen , Essen: Polizeibeamter erschießt Flüchtling nach Messerangriff April 2017: Greift sie an IS propagiert gezielte Messerattacken auf Polizeibeamte , London: Terroranschlag mit Messerangriff auf Passanten und Polizeibeamte Die Liste ist das Ergebnis einer einfachen Internetrecherche und ließe sich leider problemlos weiter fortsetzen. Die Übersicht zeigt deutlich auf, dass das Messer von Gewalttätern als Waffe sowohl im Bereich des Terrorismus aber auch in der Alltagskriminalität immer mehr als probates Mittel angesehen und auch unter anderem gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte gezielt eingesetzt wird. Aufgrund dieser besorgniserregenden Entwicklung wird die GdP den Innenminister auffordern, dieser sehr konkreten Gesundheitsgefahr von unseren Kolleginnen und Kollegen im operativen Dienst schnellstmöglich mit der Nachrüstung der Schutzwesten mit einem Stichschutzpaket entgegenzuwirken. Das Nachrüstpaket des bisherigen Anbieters wiegt nur 1 Kilo und schränkt den Tragekomfort kaum ein.(bild unten) Einige Kolleginnen und Kollegen haben sich dieses Stichschutzpaket bereits aus eigener Tasche finanziert. Diese Entwicklung kann die GdP aber nicht gut heißen. Manche Gemeinden und Städte sind in diesem Bereich schon einen Schritt weiter und haben ihren Gemeindevollzugsdienst/städtischen Vollzugsdienst mit entsprechenden Schutzwesten ausgestattet. Bereits Anfang Juli 2017 forderte die GdP BW die Politik auf, die aktuellen Schutzwesten mit einem Stichschutzpaket nachzurüsten. Nach den jüngsten sehr positiven Erfahrungen mit dem Innenministerium im Bereich Anpassung der Schutzausstattung der Kolleginnen und Kollegen auf die derzeitige Sicherheitslage, ist die GdP aber überzeugt, dass sich der Oberste Kümmerer, Herr Innenminister Strobel, diesem Problem schnellstmöglich annehmen wird. Quelle: Mehler LAW Enforcement Foto: GdP BW, Digit@l 08/2017

6 dgb aktuell 01/2018 Reisekosten sinnvoll regeln - Verzicht ist keine Lösung Seit 2017 arbeitet das Land an der Novellierung des Landesreisekostengesetzes (LRKG). Von Anfang an waren der DGB Baden- Württemberg und die Mitgliedsgewerkschaften daran aktiv beteiligt. Ziel soll eine Modernisierung und vor allem die Verwaltungsvereinfachung sein. Bei allem Verständnis für die hohe Belastung des Personals der Abrechnungsstellen darf aber eine Verwaltungsvereinfachung nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. abgeschmettert, weil ohne diese Verzichtsoption einige Ressorts nicht mitziehen würden. Der Verzicht auf Reisekosten kann eingeschränkt bei Beamtinnen und Beamten rechtswirksam möglich sein. Angestellte, und für die gilt das LRKG indirekt auch, können grundsätzlich nicht rechtswirksam auf Reisekosten verzichten (BAG 6 AZR 323/02). So kann man auch sparen! Um Privilegierung des Beamtentums geht es nicht! Gegen Ende des Jahres hat die Debatte um das LRKG richtig Fahrt aufgenommen. Medial wurde der Eindruck erweckt, den Beamtinnen und Beamten geht es mit ihren Einwänden und Anregungen in erster Linie darum, das Privileg von dienstlichen Bahnfahrten 1. Klasse zu erhalten. Im Gespräch mit dem zuständigen Finanzministerium gelang es den Vertreter*innen des DGB deutlich darzulegen, welchen Nachbesserungsbedarf es aus gewerkschaftlicher Sicht gibt und dass der Fokus dabei nicht auf dem Erhalt von Privilegien liegt, sondern auf Verbesserungen für die Beschäftigten. Thema Bahnreisen Die bisherige Praxis zeigt, dass aufgrund freiwilliger Vereinbarungen in den einzelnen Ressorts lediglich 30% der abgerechneten Bahnfahrten Fahrten 1. Klasse waren. Trotzdem sieht der bisherige Gesetzesentwurf vor, dass nur noch Kosten der für Bahnreisen 2.Klasse übernommen werden. Es gibt Anlässe, bei denen es sinnvoll ist Bahnreisen in der 1. Klasse durchzuführen. Wenn beispielsweise während der Dienstreise vom Dienstherrn erwartet wird, dass dort auch gearbeitet wird. Dann ist diese Zeit ja auch unstrittig Arbeitszeit. Bei der Arbeit sind dann auch die Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Klar. Dies kann z.b. in den überfüllten Regionalzügen nur in der 1. Klasse möglich sein und dies muss auch in Zukunft abrechenbar sein. Hier hatten die Vertreter*innen der Landesregierung ein Einsehen. 1. Klasse Fahrten werden auch in Zukunft möglich sein. Freiwilliger Verzicht als Sparmaßnahme? Unerbittlich hingegen waren das Finanzministerium beim Thema: freiwilliger Verzicht auf Reisekosten. Der DGB forderte diese neu im Gesetz aufgenommene Regelung wieder zu streichen. Dies wurde Eine besondere Form der Attraktivitätssteigerung Besonders hart trifft es Anwärter*innen und Referendar*innen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zu Ausbildungszwecken reisen müssen, sowie Beschäftigte, die zu Aus- oder Weiterbildungszwecken reisen. Diese sollen weiterhin nur 50 % ihrer angefallenen Kosten erstattet bekommen. Obwohl die Betroffenen keine Chance haben vergünstigte Tickets zu erhalten, soll nur der Kinderpreis erstattet werden. Dies ist ein Skandal und die Attraktivität des öffentlichen Diensts wird dadurch auch nicht gesteigert. Immerhin war zu diesem Punkt im Verlauf der Diskussion eine neue Nachdenklichkeit im Finanzministerium zu verspüren. Wir hoffen, dass unsere Argumente dazu beitragen werden, dass die Ressorts von der neu geschaffenen Öffnungsoption, in bestimmten Fällen auch 100% der Fahrtkosten zu erstatten, Gebrauch machen werden. Immerhin sicherten uns die Vertreter*innen des FM zu, hier auf die Ressorts einzuwirken. Wir werden auch in Zukunft aktiv und kritisch die Gesetzesvorhaben begleiten, Gespräche führen und den Finger im Sinne der Beschäftigten in die Wunde legen. V.i.S.d.P. Gabriele Frenzer-Wolf, DGB Baden-Württemberg, Willi-Bleicher-Straße 20, Stuttgart

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