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1 KREIS WESEL Drucksache 876 /IX IX. Wahlperiode Betreff: Zuschuss zum Betrieb der Fachberatungsstellen für Wohnungslose gem. 67 SGB XII Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: Federführung: Anlagen: öffentlich Der Landrat, VB 3, Fachdienst 50 - Allgemeine Sozialangelegenheiten Beratungsweg: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Sitzungsdatum: I. Beschlussvorschlag: Dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Kenntnis. II. Sachlage: Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am die Verwaltung gebeten, hinsichtlich der Bezuschussung der Fachberatungsstellen für Wohnungslose verschiedene Alternativen der Aufgabenwahrnehmung (z. B. durch Kreispersonal) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen darzustellen. Hierbei sollten mögliche Einsparpotentiale aufgezeigt und beziffert sowie die Möglichkeiten eines Trägerwechsels geprüft werden. Der Kreistag hat den Prüfauftrag in seiner Sitzung am nachrichtlich zur Kenntnis genommen. 1. Aufgaben und Trägerschaft der Fachberatungsstellen für Wohnungslose Fachberatungsstellen für den Personenkreis des 67 SGB XII (Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) sind Einrichtungen, die insbesondere Nichtsesshaften, Haftentlassenen und verhaltensgestörten, jungen Menschen Sozial-

2 2 leistungen vor allem in Form persönlicher Hilfe (Beratung und Unterstützung) gewähren. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Personengruppe der Wohnungslosen, Obdachlosen und von Obdachlosigkeit bedrohten Personen gelegt. Die persönliche Hilfe orientiert sich am individuellen Hilfebedarf und an den örtlichen Gegebenheiten. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: Abwenden von drohender Obdachlosigkeit (Wohnungssicherung) Einleitung der Sesshaftmachung (Resozialisierung) durch Wohnungssuche und Wohnungsvermittlung Hilfemaßnahmen in akuten Problemlagen wie z.b., Vermittlung medizinischer Behandlung/Hilfsmittel Begleitung bei Behördengängen, z. B. Realisierung von Ansprüchen beim Jobcenter bzw. Sozialamt Antragstellung Führen von Treuhandkonten Aufsuchende Hilfen z. B. in Unterkünften und Tafeln Ziel dieses Hilfeangebotes ist es, die Betreuten zu befähigen, sich wieder in die Gemeinschaft einzugliedern und somit ein eigenständiges, von Hilfen unabhängiges Leben führen zu können. Die Betreuten erhalten Hilfestellungen, um ihren Lebensalltag bewältigen zu können, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sich in ihrem sozialen Umfeld zu integrieren. Im Kreisgebiet existieren 3 Fachberatungsstellen in Trägerschaft der Caritas und der AWO mit folgenden Einzugsbereichen bzw. Standorten: Verband Einzugsbereich Standorte Caritasverband Moers/ gesamter linksrheinischer Moers, Rheinberg, Xanten Xanten e.v. Bereich des Kreises Caritasverband für d. Dekanate Wesel, Hamminkeln, Wesel Dinslaken u. Wesel Schermbeck AWO Kreisverband Wesel Dinslaken, Voerde, Hünxe Dinslaken Bei dem durch die Fachberatungsstellen zu betreuenden Personenkreis handelt es sich weitgehend um ortsnahe Wohnungslose, die Übernachtungsmöglichkeiten ggf. tageweise bei Bekannten etc. finden, deren Aussichten auf eine eigene Wohnung aufgrund verschiedenster persönlicher Vermittlungshemmnisse aber wenig erfolg-

3 3 versprechend sind. Der von Ort zu Ort ziehende Nichtsesshafte - das klassische Klientel früherer Jahre der nicht die Absicht hat, irgendwo eine Wohnung zu beziehen, spielt hingegen in der Beratungstätigkeit heute kaum noch eine Rolle. 2. Gesetzliche Zuständigkeiten a.) Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Sozialhilfeträger (SHT): Der LVR als überörtlicher SHT ist in Anwendung des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII (AG SGB XII NRW) zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den SGB XII für unter 65-jährige Personen wenn die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung erbracht wird (in Schermbeck die Ev. Stiftung Lühlerheim) oder wenn sie dazu dient, eine teilstationäre oder stationäre Hilfe zu verhindern (ambulante Hilfe) Der LVR ist somit im Rahmen der ambulanten Hilfe (u. a. durch Fachberatungsstellen) zuständig für Personen im Alter von unter 65 Jahren, um diese sesshaft zu machen. b.) Kreis Wesel als örtlicher Sozialhilfeträger: Die Zuständigkeit des Kreises als örtlicher SHT liegt vor bei ambulanten Hilfen für über 65-jährige Nichtsesshafte sowie für Nichtsesshafte unabhängig vom Alter, sofern sie nicht bereit sind, sesshaft zu werden, gleichwohl aber die Fachberatungsstelle aus anderen Gründen in Anspruch nehmen. c.) kreisangehörige Städte und Gemeinden: Die Unterbringung der Wohnungslosen ist aber auch eine Aufgabe der Städte und Gemeinden als Ordnungsbehörde. Im Rahmen des Ordnungsrechts haben sie eine zur Abwendung der unmittelbar aus Obdachlosigkeit drohenden Gefahren geeignete menschenwürdige Unterkunft bereitzustellen.

4 4 Beispielhaft für die Aktivitäten der kreisangehörigen Städte wird in diesem Zusammenhang auf eine Kooperationsvereinbarung der Stadt Kamp-Lintfort mit dem Diakonischen Werk Kirchenkreis Moers verwiesen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Beratung und Betreuung in Wohnungsnot geratener Menschen, insbesondere auch junger Menschen. Finanziert werden von der Stadt die Personal- und Sachkosten einer 0,5 Stelle der Fachrichtung Sozialarbeit / Sozialpädagogik, zuzügl. 5 8 Wochenstunden für die Betreuung junger Menschen. Die Stadt Moers finanziert 2,5 Stellen beim Caritasverband Moers/Xanten mit aktuell Aufgabe ist die Wohnungsnotfallhilfe incl. der Betreuung der Obdachlosenunterkünfte und das Führen von Treuhandkonten. Die Stadt Dinslaken hingegen hat keine Träger der Wohlfahrt mit der Wohnungsnotfallhilfe etc. betraut, sondern setzt hierfür eigenes Personal im Umfang von 1,0 Stellenanteilen ein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass sowohl LVR und Kreis als Träger der Sozialhilfe als auch die kreisangehörigen Kommunen als Ordnungsbehörden Aufgabenträger im Rahmen der Wohnungslosenhilfe mit unterschiedlichen Intentionen sind und die Erledigung ihrer jeweiligen Aufgaben ggf. auf unterschiedliche Art und Weise vornehmen. Dass z. B. ein Beratungsangebot für den kompletten linksrheinischen Raum in Moers und in der Außenstelle Xanten sowie in Kooperation mit der Diakonie in Kamp-Lintfort und Rheinberg vom Caritasverband Moers/Xanten mit insgesamt 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden kann, ist nur im Verbund mit der Bezuschussung durch die Kommunen möglich. Die Gefahr des Aufbaus von Doppelstrukturen ist hierbei allein schon durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten von LVR/Kreis und Kommunen weitestgehend auszuschließen. 3. Finanzierung und personelle Besetzung der Fachberatungsstellen Die Hilfen nach 67 ff SGB XII sind Pflichtleistungen des Sozialhilfeträgers. Art und Höhe der Hilfegewährung sind hingegen disponibel. Der LVR hat für seinen Bereich Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben in Fachberatungsstellen für den Personenkreis gem. 67 SGB XII erstellt. Da eine Abgrenzung der Zuständigkeiten im Einzelfall schwierig

5 5 und der Kostenaufwand, der für die einzelne Hilfeleistung entsteht, nicht differenziert zu ermitteln ist (s.o. Zuständigkeiten gem. Ziffer 2), fördert der LVR zur Vermeidung unvertretbaren Verwaltungsaufwandes statt der Hilfe im Einzelfall Fachberatungsstellen rheinlandweit institutionell durch die Gewährung von Zuschüssen im Umfang von 50 % der anerkennungsfähigen Personal- und Sachkosten. Der Kreistag hat im Jahr 2001 ein Konzept für die Beratungs- und Betreuungsangebote gem. 72 BSHG (ab SGB XII) beschlossen, wonach ab dem Haushaltsjahr 2000 u. a. eine Bezuschussung der Fachberatungsstellen in entsprechender Anwendung der Förderrichtlinien des LVR in Höhe der nach Abzug der LVR- Förderung verbleibenden 50 % der anerkennungsfähigen Personal- und Sachkosten vorgesehen ist. Dieses sich an den tatsächlichen Personal- und Sachkosten orientierende Finanzierungssystem löste die bis dahin geltende, recht unflexible Festbetragsfinanzierung ab. Die Förderrichtlinien des LVR gehen davon aus, dass eine Fachkraft auf Einwohner als angemessene Versorgung angesehen werden kann. Darüber hinaus wäre eine Förderung denkbar, sofern sich spezifische Bedarfe für Frauen ergeben würden. Bei einer Einwohnerzahl von seinerzeit förderte der Kreis ab dem Jahr 2000 in Anwendung der Förderrichtlinien des LVR 5,0 Fachkräfte (Sozialarbeiter/innen). Hiervon entfielen auf den rechtsrheinischen Caritasverband und der rechtsrheinisch agierenden AWO jeweils 1,5 Stellen und auf den linksrheinischen Caritasverband 2,0 Stellen. Gleichzeitig wurde in 2001 vom Kreistag beschlossen, zusätzlich zu den insgesamt 5,0 Stellen ein frauenspezifisches Beratungsangebot im Umfang von 1,0 Stellen zu schaffen. In Abstimmung mit den Verbänden wurde daraufhin eine entsprechende Aufstockung der förderungsfähigen Stellen um 0,5 Stellenanteil beim Caritasverband Moers/Xanten auf dann 2,5 Fachkräfte und beim Caritasverband Dinslaken/Wesel und bei der AWO um jeweils 0,25 Stellen auf dann jeweils 1,75 Fachkräfte vorgenommen.

6 6 Darüber hinaus wird bei der Fachberatungsstelle des Caritasverbandes Moers/ Xanten e.v. in Anwendung der Richtlinien des LVR ( der Verwaltungsanteil von einer 0,5 Stelle gehört zur Grundausstattung einer Fachberatungsstelle mit 2,0 Stellen Fachkräfte. ) eine Verwaltungskraft mit einem 0,5 Stellenanteil gefördert. Im Jahr 2015 wurden den Fachberatungsstellen Zuschüsse in folgender Höhe gewährt: AWO Caritas Dinsl./Wes. Caritas Moers/Xan. Stellenumfang 1,75 1,75 2,5 + 0,5 Personalkosten = 84,5 % = 87,5 % = 91,5 % Sachkosten = 15,5 % = 12,5 % = 8,5 % Summe = 100 % = 100 % = 100 % LVR und Kreis bezuschussen somit den Betrieb der Fachberatungsstellen aktuell mit jeweils ca , insgesamt somit ca (Personal- und Sachkosten für 6,5 Stellen). Als förderungsfähig werden Personalkosten für Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium (Fachrichtung Sozialarbeit / Sozialpädagogik) max. mit Entgeltgruppe 9 TVöD, Verwaltungskräfte max. mit TVöD 6 (unter Berücksichtigung der aktuellen Tarifverträge) anerkannt. Sachkosten sind die durch den Betrieb der Fachberatungsstellen entstehenden und spitz abzurechnenden Kosten (Miete, Mietnebenkosten, Instandhaltung) sowie die lt. Richtlinien des LVR in Form von Pauschalen zu berücksichtigenden Verwaltungskosten (IT-Kosten, Büromaterial, Fahrtkosten etc.). 4. Frequentierung der Fachberatungsstellen Ab dem Jahr 2015 wurde in Zusammenarbeit mit den Fachberatungsstellen ein standardisierter, wirkungsorientierter Verwendungsnachweis eingeführt. U. a. gibt dieser Auskunft über die Anzahl der bei den Fachberatungsstellen ratsuchenden, von Wohnungslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Personen, mit folgendem Ergebnis:

7 7 Personen insges. hiervon männlich hiervon weiblich Caritas Moers/ Xan Familien/Paare Caritas Dinsl./Wes AWO Kreisverband Förderpraxis anderer Kreise im Reg.-Bez. Düsseldorf Auch in den anderen Kreisen im Reg.-Bez. Düsseldorf erfolgt eine Bezuschussung der Personal- und Sachkosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinien des LVR (50 % Förderung durch die Kreise, 50 % LVR-Förderung). Lt. aktueller Umfrage kooperieren auch diese Kreise ausschließlich mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, im Hinblick auf die geförderten Fachberatungsstellen bzw. des förderungsfähigen Personals jedoch in unterschiedlichem Umfang, wie das nachfolgend dargestellte Umfrageergebnis ausweist: Einwohner Standorte FB-Stellen / Anzahl Träger Anzahl geförderter Stellen Sozialarbeit + Verwaltung Kreis Mettmann / 4 9,0 + 2,0 Rhein-Kreis Neuss / 3 8,0 + 2,15 Kreis Kleve / 1 2,0 + 0,5 Kreis Viersen / 1 3,0 + 0,5 Zum Vergleich: Kreis Wesel / 3 6,0 + 0,5

8 8 6. Prüfung einer Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis bzw. durch andere Träger Die entsprechenden Förderrichtlinien des LVR sehen hinsichtlich der Trägerschaft der Fachberatungsstellen folgende Regelungen vor: Träger sollen freie Träger sein, die als gemeinnützig anerkannt und Mitglied in einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege sind. Nach aktueller Auskunft des LVR erfolgt der Betrieb entsprechender Fachberatungsstellen rheinlandweit bisher ausschließlich in Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände. Der Kreis Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe sollte er die Fachberatung in Eigenregie durchführen wollen - erfüllt daher nicht die Förderbedingungen des LVR. Es ist somit äußerst fraglich, ob der LVR eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis selbst - in analoger Anwendung der o. a. Förderrichtlinien für Träger der freien Wohlfahrtspflege mit 50 % der anerkennungsfähigen Personalund Sachkosten bezuschussen würde. Unabhängig hiervon sehen die Förderrichtlinien des LVR welche der Kreis im Hinblick auf die förderungsfähigen Personal- und Sachkosten analog anwendet hinsichtlich der Personalkosten für Fachkräfte Maximalvergütungen vor, die sich nach den für SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen im kommunalen Bereich vereinbarten tariflichen Bestimmungen (max. Entgeltgruppe 9 TVöD) ergeben. Auch der Kreis wäre bei Betrieb der Fachberatungsstelle in eigener Regie verpflichtet, das Personal in Anwendung des TVöD zu vergüten. Ohne einer im Bedarfsfall notwendigen analytischen Stellenbewertung vorgreifen zu wollen, kann nach erster Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Entgeltgruppe 9 TVöD den Stellenanforderungen entsprechen und somit auch vom Kreis als Arbeitgeber mindestens - gezahlt werden müsste. III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): Siehe II. Sachlage

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