Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin. Beratung Beschlussfassung. Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen.

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1 Landeshauptstadt Stuttgart Referat Soziales/Jugend und Gesundheit Gz: SJG GRDrs 812/2004 Stuttgart, Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden; Förderung der Tagesstätten und Fachberatungsstellen nach 72 BSHG sowie der Tagesstätten für psychisch kranke Menschen - städtische Förderung ab Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Sozial- und Gesundheitsausschuss Verwaltungsausschuss Beratung Beschlussfassung öffentlich öffentlich Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen. Beschlussantrag 1. Die Förderung der Tagesstätten und Fachberatungsstellen im Rahmen der Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach 72 BSHG (künftig 67 ff SGB XII) wird nach Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern ab von der Landeshauptstadt Stuttgart übernommen (Vereinbarungen nach 53 SGB X zwischen dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern und den Trägern der Fachberatungsstellen und der Tagesstätten der Wohnungsnotfallhilfe, Anlage 1). 2. Die Förderung der Tagesstätten für psychisch kranke Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 39 ff BSHG (künftig 53 ff SGB XII) in Stuttgart wird nach Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern ab von der Landeshauptstadt Stuttgart übernommen. Grundlage dafür sind die vorläufigen Richtlinien und Fördergrundsätze des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern vom /Änderungen vom (Anlage 2). Die Landeshauptstadt Stuttgart tritt in die Rechtsnachfolge der bestehenden Vereinbarung über Angebote für psychisch Behinderte vom ein (Anlage 3). 3. Der jährliche Förderaufwand für die Fachberatungsstellen und Tagesstätten nach 72 BSHG in Höhe von Ã$QODJHÃÃLVWÃDXVÃ0LWWHOQÃGHVÃ9HUZDOWXQJVKDXVKDOWVÃÃ)LQDQ]SRVLWLRQ Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten -; Seite 1

2 für die Tagesstätten für psychisch kranke Menschen in Höhe von EUR aus Mitteln des Verwaltungshaushalts Finanzposition Sozialpsychiatrische Hilfen zu decken. Die Deckungsmittel werden aus der im Haushalt 2005 noch veranschlagten Umlage an den Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Finanzposition umgeschichtet. 4. Die Auswirkungen der neuen Gesetze SGB II und XII sowie der Übergang der Zuständigkeit für die Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten auf die Landeshauptstadt Stuttgart, erfordern eine Bestandsaufnahme und Neubewertung der derzeitigen Angebote. Das Sozialamt wird dem Gemeinderat im dritten Quartal 2005 über die Ergebnisse und ggf. über notwendige Veränderungen berichten. Kurzfassung der Begründung Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern war bisher u. a. für die Finanzierung der im Rahmen der Hilfe für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten zu leistenden Wohnungsnotfallhilfe zuständig. Durch die Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern zum erfolgt nunmehr die Übertragung der Zuständigkeit für die Wohnungsnotfallhilfe auf die Landeshauptstadt Stuttgart. Die entsprechenden Tagesstätten und Fachberatungsstellen wurden bisher vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern finanziell gefördert. Entsprechend der Empfehlung der Kommunalen Landesverbände soll diese Förderung von den Kommunen übernommen und weitergeführt werden. Die Tagesstätten für psychisch kranke Menschen wurden bisher vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern im Rahmen der vorläufigen Richtlinien und Fördergrundsätze des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern für Tagesstätten für psychisch kranke und behinderte Menschen gefördert. Nach der Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern zum geht die sachliche Zuständigkeit und damit die Förderung der Tagesstätten für psychisch kranke Menschen ab auf die Landeshauptstadt Stuttgart über. Finanzielle Auswirkungen Die Förderung im Jahr 2005 entspricht den bisherigen Zweckaufwendungen durch den Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern. In der beschlossenen GRDrs 725/2004 Verwaltungsreform Land/Kommunen, hier: Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden sowie Übertragung der Aufgaben der Versorgungsämter wurde bereits dargestellt, dass die bisher vom Landeswohlfahrtsverband den freien Trägern der Wohlfahrtspflege gewährte Förderung der Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie die Förderung der Tagesstätten für psychisch kranke Menschen als zu übernehmende Aufgabenbereiche aus der bisher im Haushalt veranschlagten Umlage an den LWV gedeckt werden kann. Seite 2

3 Mitzeichnung der beteiligten Stellen: Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat die Vorlage mitgezeichnet. Vorliegende Anfragen/Anträge: --- Erledigte Anfragen/Anträge: --- Gabriele Müller-Trimbusch Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Ausführliche Begründung Vereinbarung nach 53 SGB X - zwischen dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern und den Trägern der Fachberatungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe Anlage 3: Vorläufige Richtlinien und Fördergrundsätze des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern für Tagesstätten für psychisch kranke und behinderte Menschen (siehe Dateianhang) Anlage 4: Kooperationsvertrag über Angebote für psychisch Behinderte vom Anlage 5: Förderung für die Ambulanten Hilfen in der Wohnungsnotfallhilfe 2004 (siehe Dateianhang) Seite 3

4 Anlage 1 zu GRDrs 812/2004 Ausführliche Begründung 1. Tagesstätten und Fachberatungsstellen nach 72 BSHG Die sachliche Zuständigkeit für die gesamte Hilfe nach 72 BSHG lag bisher beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landeswohlfahrtsverband Württemberg- Hohenzollern). Dieser war somit auch für die Finanzierung der Personal- und Sachkosten der Fachberatungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe und ebenso für die Finanzierung der Fachpersonalkosten für die Tagesstätten für wohnungslose Personen zuständig. (Nachdem diese Tagesstätten auch von verschiedenen Personengruppen, die nicht zum Personenkreis des 72 BSHG gehören, besucht werden, wurden die Sachkosten der Tagesstätten vom jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert.) Nachdem der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern zum aufgelöst wird, geht die sachliche Zuständigkeit für die Fachberatungsstellen und die Tagesstätten für wohnungslose Personen auf die Landeshauptstadt Stuttgart über, mit der Konsequenz, dass ab die bisher vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern getragenen Kosten von der Landeshauptstadt Stuttgart übernommen werden müssen. Die Fachberatungsstellen und Tagesstätten werden von folgenden Stuttgarter Trägern der Wohnungsnotfallhilfe betrieben: Sozialdienst katholischer Frauen (Tagesstätte) Evangelische Gesellschaft (Tagesstätte, Fachberatungsstellen) Ambulante Hilfe (Tagesstätte, Fachberatungsstellen) Caritasverband für Stuttgart (Tagesstätte, Fachberatungsstelle) Sozialberatung (Fachberatungsstelle) 2. Tagesstätten für psychisch Kranke Nach der Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern zum werden die bisherigen Regelungen der Förderung der Tagesstätten für psychisch kranke Menschen ab von der Landeshauptstadt Stuttgart übernommen. Die Tagesstätten für psychisch kranke Menschen werden von folgenden Stuttgarter Trägern betrieben: Caritasverband für Stuttgart e. V. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V. Klinikum Stuttgart Bürgerhospital Seite 4

5 Anlage 2 zu GRDrs 812/2004 Vereinbarung nach 53 SGB X Zwischen dem und der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, Lindenspürstraße 39, Stuttgart, für die regionale Fachberatungsstelle und die zielgruppenspezifische Fachberatungsstelle für Frauen 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Erbringung ambulanter Hilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach 72 BSHG durch die Träger der freien Wohlfahrtsverbände im Auftrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die entsprechende institutionelle Finanzierung. 2 Leistungserbringer Die Ambulante Hilfe e. V. betreibt eine regionale Fachberatungsstelle, im Rahmen des 72 BSHG. Ziele, Inhalte und Qualität der Leistungen bestimmen sich nach den Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern für Hilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach 72 BSHG in der Fassung vom , Teil II Rd. Nr. 2 sowie nach der Fortschreibung der Kommunalen Konzeption für alleinstehende Wohnungslose in Baden-Württemberg. Die Richtlinien sind Bestandteil dieser Vereinbarung und als Anlage beigefügt. Die zu erbringende Hilfe orientiert sich am Bedarf des Einzelfalles. 3 Finanzierung Die Fachberatungsstelle ist mit x Fachkräften besetzt, davon sind x,xx Fachkräfte in der zielgruppenspezifischen Fachberatungsstelle für Frauen eingesetzt. Pro Fachkraft wird einschließlich Zuschlägen für Leitung, Verwaltung und Sonderdienste, sowie Sachkosten einschließlich raumbezogene Kosten ab eine jährliche Pauschale in Höhe von ,- DEdem in Höhe von ,- vereinbart. Die Pauschale erhält der Träger der Fachberatungsstelle nur für die tatsächlich besetzten Stellen. Die allgemeine Erhöhung für die Laufzeit vom bis ist in der vereinbarten Pauschale bereits berücksichtigt. Seite 5

6 Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Pauschale auf Antrag prospektiv mit der allgemeinen Erhöhung fortgeschrieben werden, wie sie für den voll- und teilstationären Bereich in der Vertragskommission vereinbart wird. 4 Qualität Fachlichkeit und Qualität der Leistung verantwortet der Träger des Hilfeangebots für seinen Bereich. 5 Antragstellung Spätestens bis zum des laufenden Jahres ist ein formloser Antrag auf die Leistung der Pauschale zu stellen, dem ein Stellenplan beizufügen ist. 6 Zahlungsweise Die Pauschale wird in vier Raten, jeweils zur Quartalsmitte ausbezahlt. 7 Leistungsnachweis Dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern ist spätestens zum über die Beratungsarbeit des Vorjahres nach noch festzulegenden einheitlichen Kriterien zu berichten, sowie ein Nachweis über die Stellenbesetzung des Vorjahres vorzulegen. 8 Rückforderung Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern behält sich eine Rückforderung der Pauschale für nicht besetzte Stellen vor. Bei Nichtbesetzung bis zu einem Monat aufgrund eines Stellenwechsels wird von der Rückforderung abgesehen. 9 Prüfungsrecht Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Vergütungspauschale zu prüfen. 10 Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt ab dem Sie kann von jeder Vereinbarungspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Halbjahres schriftlich gekündigt werden, jedoch frühestens zum Beide Vereinbarungspartner erhalten eine mit Originalunterschrift versehene Fertigung dieser Vereinbarung. Für den Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Für den Träger der Fachberatungsstelle Unterschrift Unterschrift Seite 6

7 Seite 7 Anlage 4 zu GRDrs 812/2004

8 Seite 8

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