Die papierlose Praxis
|
|
- Victor Sauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die papierlose Praxis Wie rechtssicher ist die digitale Dokumentation? Von Ass. jur. Nadine Gilberg, Juristin der PVS dental GmbH, Limburg
2 Die Grundsätze der Dokumentationspflicht des Zahnarztes Standesrechtliche Regelungen 12 Abs. 1 der Berufsordnung für Zahnärzte Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach gesetzlichen oder anderweitigen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
3 Zivilrechtliche Regelungen Behandlungsvertrag Deliktsrecht Patientenrechtegesetz 630 f BGB
4 Dokumentationszweck Therapiesicherung BGH: Pflicht zur Dokumentation ist selbstverständliche therapeutische Pflicht. Rechenschaftslegung Ärztlichen Aufzeichnungen dienen Patienten und Kostenträgern Beweissicherung Grundsatz in der Rechtsprechung: Was nicht dokumentiert wurde, ist auch nicht gemacht. BGH NJW 1972, 1520: Mangelt es an einer sorgfältigen Dokumentation ( ), kann der Tatrichter vermuten, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht vorgenommen wurde oder der nicht dokumentierte Befund nicht erhoben wurde.
5 Das Patientenrechtegesetz 630 f BGB Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
6 630 h Abs. 3 BGB Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630 f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630 f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
7 Rechtssicherheit der digitalen Dokumentation Voraussetzung: Revisionssicherheit Ordnungsmäßigkeit Vollständigkeit Sicherheit des Gesamtverfahrens Schutz vor Veränderung und Verfälschung Sicherung vor Verlust Nutzung nur durch Berechtigte Einhaltung der Aufbewahrungsfristen Dokumentation des Verfahrens Nachvollziehbarkeit Prüfbarkeit
8 Dokumentation ist ein Beleg. Wenn dieser Beleg leicht manipulierbar ist, belegt er auch nichts mehr!
9 Die Bedeutung der elektronischen Signatur Definition: Elektronische Signaturen sind an Dateien angehängte Daten bzw. kryptographische Transformationen (in Form von eindeutigen binären Ziffernfolgen oder Hashwerten), anhand derer der Empfänger feststellen kann, dass ein Dokument von einer bestimmten Person unterschrieben (Authentizität) und anschließend nicht verändert (Integrität der Daten) wurde.
10 Unterschiedliche Sicherheitsniveaus der elektronischen Signaturen Fortgeschrittene Signaturen: dienen zur Sicherung der Authentizität elektronischer Daten einfach herzustellen, jedoch geringe Beweiskraft, da keine besonderen technischen Anforderungen Qualifizierte Signaturen weitgehend handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt erfordern die Zertifikaterstellung durch einen nichtakkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Qualifizierte esignaturen höchste Beweiskraft werden von einem sog. TrustCenter eines von der Bundesnetzagentur akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgegeben gewährleisten die elektronische Prüfbarkeit der Signaturen für 30 Jahre hiermit versehene Dateien sind der Schriftform gleichgestellt und werden vor Gericht als objektiv im Rahmen der Beweissicherheit anerkannt.
11 Fazit: Nur wenn Ihre digitale Patientendokumentation mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, ist sie tatsächlich rechtssicher im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
12 Der elektronische Zahnarztausweis Die von den Landeszahnärztekammern herausgegebenen elektronischen Zahnarztausweise (auch: Heilberufsausweise) entsprechen diesem höchsten Sicherheitsniveau: Sie enthalten die qualifizierte elektronische Signatur des Zahnarztes. Technische Voraussetzungen für ihre Erzeugung: Signaturkarte Kartenlesegerät Signatursoftware PIN autorisierter Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Zeitstempel
13 Wie rechtssicher ist die Unterschrift Ihres Patienten? Behandlungsvertrag Arzt -> Patient ohne Schriftform gültig möglich auch: schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien Patient sucht Arztpraxis auf = Wille, untersucht und behandelt zu werden Arzt übernimmt Behandlung des Patienten = Behandlungsvertrag Vor Weitergabe der Patientendaten an ein Abrechnungsunternehmen ist eine schriftliche Einverständniserklärung jedoch zwingend einzuholen! Bundesgerichtshof: Arzt verstößt gegen ärztliche Schweigepflicht, wenn nicht Patient zuvor bestätigt hat, dass er mit Weitergabe der Patientendaten an gewerbliche Verrechnungsstelle einverstanden ist (BGH, VIII ZR 296/90).
14 Einwilligungserklärung auf elektronischen Gerät = Schriftformmangel! Eine schriftliche Urkunde i. S. des 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial gleich welcher Art [ ]. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument [ ] und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad [ ]. (OLG München, Urteil vom , Az. 19 U 771/12) Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des 126 BGB. Die gesetzliche Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, die dem Ausdruck aber fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden, und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. (OLG München, Urteil vom , Az. 19 U 771/12)
15 Gesetzliche Vorgabe: Die elektronische Form des 126a BGB 126a BGB (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. Knackpunkt: Signatur nach dem Signaturgesetz = die bereits beschriebene qualifizierte elektronische Signatur -> Unterschrift auf Tablet-PC oder Signaturpad nicht ausreichend: Da der Kläger lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf dem Schreibtablett leistete, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen die Voraussetzungen des 126a BGB ersichtlich nicht vor. (OLG München, Urteil vom , Az. 19 U 771/12)
16 Rechtssicherheit durch Kombi-Signatur Beispiel: Ablauf in Patientenaufnahme 1. Individuelles Gespräch zwischen Patient und Arzt bzw. Mitarbeiter inklusive Ausfüllen des elektronischen Dokuments, z.b. Behandlungsvertrag 2. Patient bestätigt, alle Erläuterungen verstanden zu haben 3. Patient unterschreibt auf UnterschriftTablet und seine biometrische Signatur (u.a. Schreibdruck, Schreibgeschwindigkeit, Schreibbeschleunigung) wird in das Dokument verschlüsselt eingebettet 4. Arzt bzw. Mitarbeiter signiert unmittelbar anschließend mit Signaturkarte (qualifizierte Signatur), z.b. Heilberufsausweis (HBA), und bestätigt, dass Patient in seiner Anwesenheit unterschrieben hat. Das Dokument wird hierdurch digital versiegelt. 5. Ablage des elektronisch signierten Dokuments im digitalen Archiv
17 Sensible Daten brauchen professionellen Schutz Wir als Abrechnungsdienstleister halten natürlich diese strengen gesetzlichen Anforderungen ein. PVS dialog PVS dialog bietet Transparenz, einfachste Bedienung, Dateneinsicht in Echtzeit und Zugriff von jedem Endgerät aus. Der Zugang zum Portal ist durch PVS-Zugangsdaten geschützt und der Datenaustausch professionell verschlüsselt. Sichere Kommunikation PVS dental sichert den Kommunikationsweg per durch -Verschlüsselung. Die sensiblen Daten werden durch Passwort und Sicherheitsfrage vor jedem unbefugten Zugriff geschützt. Nur Empfänger und Sender haben Zugang zu den vertraulichen Informationen. Ihre und die Daten Ihrer Patienten sind noch besser geschützt. Unser virtueller Umschlag für Ihre digitale Post!
18 Die Verantwortung für die Daten Ihrer Patienten können Sie nicht delegieren! Als Zahnarzt oder Praxisbetreiber bleiben Sie immer verantwortlich für die Sicherheit und den Schutz der Patientendaten, die in der Praxis erhoben und verarbeitet werden.
19 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sichere digitale Dokumente in der Patientenaufnahme mit Kombi-Signatur
Sichere digitale Dokumente in der Patientenaufnahme mit Kombi-Signatur secrypt GmbH Stand: 2014 gmds Berliner Archivtage 2014 03.12.2014, Berlin Tatami Michalek, Geschäftsführer secrypt GmbH secrypt GmbH
MehrRettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress
Rettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress Mit wem Sie es zu tun haben Jan Gregor Steenberg, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrDokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. RA Prof. Dr. M. Spaetgens FA für Medizin,- Arbeits- und Handels- und Gesellschaftsrecht
Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz Inhalt: Rechtsgrundlagen MBO Ärzte Patientenrechtegesetz Abrechnungsbestimmungen Rechtsfolgen unterlassener bzw. unzureichender Dokumentation Beweiswert
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen
MehrDie nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind kursiv gedruckt. 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Neues Patientenrechtegesetz Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9) Die Bundesregierung
MehrAktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE. Zwei Themenschwerpunkte:
Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE Zwei Themenschwerpunkte: 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 1 Deutscher Verband der Ergotherapeuten
MehrDr. Thomas Lapp Rechtsanwalt & Mediator NIFIS e.v. (Rechts-)sichere elektronische Kommunikation
Informationstag 'Elektronische Signatur' Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 24.09.2010 Dr. Thomas Lapp Rechtsanwalt & Mediator NIFIS e.v. (Rechts-)sichere elektronische Kommunikation
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrUmfang der zahn-/ärztlichen Dokumentationspflicht
Umfang der zahn-/ärztlichen Dokumentationspflicht 1. Standesrechtliche Regelungen Ärzte / Zahnärzte sind standes- bzw. berufsrechtlich verpflichtet, die Behandlungen ihrer Patienten zu dokumentieren. Es
MehrEinsichtnahme und Dokumentation im Patientenrechtegesetz
Einsichtnahme und Dokumentation im Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz: Auswirkungen auf die Praxis September 2012 Dr. Martin Stellpflug, Justitiar künftige Vorgaben im BGB 630f BGB-E Dokumentation
MehrCybercrime. eidas Summit. von Beweisen und Vermutungen. Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG GERMANY, LLP RECHTSANWÄLTE
eidas Summit Cybercrime und im Rechtliche Anforderungen an Anwender elektronischenhackerangriffe Geschäftsverkehr von Beweisen und Vermutungen Berlin, 8. November 2016 Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG
MehrInformation der Ärztekammer Hamburg zum earztausweis. Beantragung und Herausgabe des elektronischen Arztausweises
Information der Ärztekammer Hamburg zum earztausweis Beantragung und Herausgabe des elektronischen Arztausweises 1 Wozu dient der elektronische Arztausweis? Sichtausweis ersetzt den bisherigen Papierausweis
MehrElektronische Rechnung: Anforderungen nach den aktuellen Richtlinien
Elektronische Rechnung: Anforderungen nach den aktuellen Richtlinien Oliver Berndt B&L Management Consulting GmbH www.bul-consulting.de Rechnungsaustausch in D heute Deutscher Gesetzgeber verlangt heute
MehrPatientenrechtegesetz -
Psychotherapeutenkammer Hessen Patientenrechtegesetz - Berufsordnung Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag o Patientenrechtegesetz o Zusammenhang mit der Berufsordnung o Behandlungsverhältnis
MehrElektronische Rechnung: Anforderungen nach den aktuellen Richtlinien
Elektronische Rechnung: Anforderungen nach den aktuellen Richtlinien Oliver Berndt B&L Management Consulting GmbH www.bul-consulting.de Rechnungsaustausch in D heute Deutscher Gesetzgeber verlangt heute
MehrElektronische Signaturen und Zeitstempel
Elektronische Signaturen und Zeitstempel Grundlage rechtssicherer Dokumentation im Gesundheitswesen - Empfehlungen des Competence Centers für die Elektronische Signatur im Gesundheitswesen (CCESigG) e.v.
MehrElektronische Rechnungen in der Umsetzung
Elektronische Rechnungen in der Umsetzung O. Berndt B&L Management Consulting GmbH www.bul-consulting.de Rechnungsaustausch in D heute Deutscher Gesetzgeber verlangt heute bei erechnung Qualifizierte elektronische
MehrElektronische Signaturen. LANDRATSAMT BAUTZEN Innerer Service EDV
Elektronische Signaturen Rechtsrahmen Signaturgesetz (SigG) Signaturverordnung (SigV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 125 ff. über die Formen von Rechtsgeschäften Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 3a
MehrWichtigkeit des Beweiswerterhaltes elektronischer Daten
Wichtigkeit des Beweiswerterhaltes elektronischer Daten 1. E-Government-Konferenz Mecklenburg-Vorpommern, 8.9.2015, Schwerin Paul C. Johannes, LL.M. Grundsätze der Beweisführung Beweis ist die Überzeugung
MehrDie digitale Signatur im Krankenhaus - Stand und Chancen einer Integration in elektronische Patientenakten und digitale Archive
Ulmer Archivtage 2000 12. reffen der GMDS-Arbeitsgruppe " von Krankenunterlagen" Die digitale Signatur im Krankenhaus - Stand und Chancen einer Integration in elektronische Patientenakten und digitale
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de
MehrAWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg
AWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg Fall: Haftung eines Pathologen bei Verwechslung einer Gewebeprobe mit der Konsequenz zweier unnötiger operativer Eingriffe im Hinblick auf ein unterstelltes Mamarkarzinom
Mehr630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrMobil ohne Kartenleser? QeS to go
Informationstag "Elektronische Signatur" Berlin, Mobil ohne Kartenleser? QeS to go Ulrich Emmert VOI / esb Rechtsanwälte /Reviscan AG Ulrich Emmert Partner der Sozietät esb Rechtsanwälte Lehrbeauftragter
Mehrhaftungsrechtliche Aspekte elektronischer Referat von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Im Rahmen des ZTG Workshops am 19. August 2008
EPA Datenschutz und haftungsrechtliche Aspekte elektronischer Patientenaktensysteme Referat von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Im Rahmen des ZTG Workshops am 19. August 2008 Inhalt 1.0 Datenschutz 2.0 Elektronische
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrPatientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v.
Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v. Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion
MehrBeschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt
Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
Mehr10 W-Fragen im Umgang mit elektronischen Rechnungen (erechnung)
Version 2.0 Mentana- Claimsoft GmbH Seite 2 10 W-Fragen im Umgang mit 1. Wieso kann ich eine erechnung nicht einfach ausdrucken? 2. Wieso kann ich eine erechnung nicht einfach ausdrucken? 3. Warum muss
MehrWer haftet für den Keim?
Wer haftet für den Keim? Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England) www.grafpartner.com Folien zum Download auf www.grafpartner.com Der Anwalt für Arztrecht Arzt schuldet dem Patienten:
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Patientenrechtegesetz Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln ❶ Überblick Patientenrechtegesetz
MehrPatientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
MehrDer einfache Weg zur Signaturkarte am Beispiel des Notars - (fast) papierlos und online
Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 18.09.2014 Der einfache Weg zur Signaturkarte am Beispiel des Notars - (fast) papierlos und online Dr. Andreas
MehrUmgang mit elektronischem Schriftverkehr in Sportvereinen und Sportverbänden
Umgang mit elektronischem Schriftverkehr in Sportvereinen und Sportverbänden Landessportbund Hessen, AK Sport und Geschichte Dr. Anke Stößer 11. Mai 2017 Umgang mit elektronischem Schriftverkehr Zentrale
MehrErfahrungen aus der Optionsphase Lehren für die Zukunft? Dr. med. Christian Kuhn-Thiel Leiter Fachreferat Psychiatrische Versorgung
Erfahrungen aus der Optionsphase Lehren für die Zukunft? Dr. med. Christian Kuhn-Thiel Leiter Fachreferat Psychiatrische Versorgung 2. Nationales Forum für Entgeltsysteme in der Psychiatrie und Psychosomatik,
MehrDie Kreisverwaltung Neuwied eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
Wichtiger Hinweis: Aus Sicherheitsgründen sollten Nachrichten an unsere virtuelle Poststelle kvneuwied@poststelle.rlp.de bis auf Weiteres nicht als HTML-Nachrichten versendet werden. Der Hersteller der
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach Die Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung
Mehr-Archivierung. Revisionssicherheit. Manipulationssicherheit. Interne Organisation. Umgang mit privaten s LINUX HÖCHSTPERSÖNLICH.
E-Mail-Archivierung Revisionssicherheit Manipulationssicherheit Interne Organisation Umgang mit privaten E-Mails Heinlein Mail-Archiv Warum überhaupt E-Mails archivieren? Rechtliche Betrachtung 37a HGB
MehrElektronische Signatur für elektronische Geschäftsprozesse
Elektronische Signatur für elektronische Geschäftsprozesse Vorteile von elektronischen Geschäftsprozessen 1. Schnellerer Prozessablauf 2. Reduktion der Kosten bei räumlich verteilten Prozessen 3. Verzicht
MehrInformationsmanagement im Gesundheitswesen
Informationsmanagement im Gesundheitswesen ehealth und Medizinische Dokumentation bbw-hochschule, Winter 2015 - Gesundheitsmanagement - Dr. Christof Geßner, Berlin Ziele des Informationsmanagements Langfristige
MehrProjekt Elektronische Vergabe (E-Vergabe)
Projekt Elektronische Vergabe (E-Vergabe) Fragenkatalog Nr.: 4 Fragenkatalog Lfd. Nr. Bezugsquelle Fundstelle Bemerkungen Frage Beantwortung vom 08.04.2008 1 3.1.6 Elektronische Signatur der Dateien 3.1.6
MehrSignaturen im Gesundheitswesen. Workflow und Verfahren
Signaturen im Gesundheitswesen Workflow und Verfahren Signatur von medizinischen Dokumenten earztbrief Plandokumentation Blankoformularbedruckung z.b. Überweisung.. Erstellung der Befunde (KIS) und Ablegen
MehrElektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv): die qualifizierte elektronische Signatur (qes)
Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv): die qualifizierte elektronische Signatur (qes) Alfons Tewes, Leiter Stabsstelle IT/Organisation der
MehrDas Secure -System der S-Förde Sparkasse
Das Secure E-Mail-System der S-Förde Sparkasse Die Absicherung Ihrer E-Mails von und an die Förde Sparkasse Weitere Informationen finden Sie in unserer Internetfiliale: Informationen zu Secure E-Mail 1
MehrEvolution der Signatur Elektronisch unterzeichnen und Prozesse beschleunigen. cuacademy, Hamburg, , Stefan Heins
Evolution der Signatur Elektronisch unterzeichnen und Prozesse beschleunigen cuacademy, Hamburg, 17.05.2017, Stefan Heins Agenda Möglichkeiten der Signatur Auswirkungen der eidas Verordnung Prozess im
MehrLEGALXPRESS - Kurzanleitung. Das Signaturpaket für die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
XPRESS - Das für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) XPRESS Inhaltsverzeichnis Das 3 Signaturkarte bestellen 3 Karte in Betrieb nehmen 3 3 Kartenleser 3 Signatursoftware 3 Signieren in Word
MehrPatientenrechtegesetz in Kraft getreten
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten Ass. jur. Stephanie Tessmer Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Stuttgart, 26.03.2013 Ende Februar 2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft
MehrVERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter
MehrSign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur
Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur mag. iur. Maria Winkler Forum SuisseID vom 26.08.2014 Themen Gesetzliche Formvorschriften und die Bedeutung der
MehrDie Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen A. Abgrenzung
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrSelbstverständlich haben Sie das Recht auf Zugang zu Ihren Daten bzw. die Korrektur nicht korrekter Daten.
Informationsblatt zur Datenverarbeitung mit der DaLiD (Datenbank für Leistungssport) für Kaderathleten/-innen und talentierte Nachwuchssportler/-innen (Hinweis: Im weiteren Verlauf wird zur verbesserten
MehrSignaturgesetz und Ersetzendes Scannen
Signaturgesetz und Ersetzendes Scannen Kooperation in der medizinischen Versorgung MVZ & Vernetzung 6. BMVZ-Jahreskongress Georgios Raptis Bundesärztekammer Berlin, Rechtssicherheit beim Austausch von
MehrDigitale Dokumentation und Patientenaufklärung
Digitale Dokumentation und Patientenaufklärung MHH EDV-Anwendungen im Hannover, 22.11.2006 Rechtsanwalt Dr. A. Wienke Wienke & Becker - Köln Überblick Grundlagen der Behandlungsdokumentation Grundlagen
MehrElektronisches Abfallnachweisverfahren
Elektronisches Abfallnachweisverfahren - Grundlage, Hintergrund und technische Umsetzung - Titel VIII / 1 /2009 Die Pflichten zur Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind in den 41
MehrNationale Initiative für Internetund Informations-Sicherheit
Sichere elektronische Kommunikation Nationale Initiative für Internetund Informations-Sicherheit Rechtliche Implikation von DE-Mail DENN NUR VOM NUTZEN WIRD DIE WELT REGIERT. Schiller, Wallensteins Tod,
Mehrund ihre Anforderungen an den Betrieb
Datenschutz und Datensicherheit und ihre Anforderungen an den Betrieb von IT-Systemen, insb. KIS, RIS, PACS DICOM 2008 KIS RIS - PACS und 10. DICOM Treffen, Mainz, 4. 5. Juli 2008 Dr. Manfred Brunner Worum
MehrGenDG, Patientenrechtegesetz juristische Fallstricke in der Beratung. pränatal allround
GenDG, Patientenrechtegesetz juristische Fallstricke in der Beratung pränatal allround 25.11.2017 Prof. Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht rehborn.rechtsanwälte - Honorarprofessor
MehrBundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug)
Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug) 1. Abschnitt Gegenstand und Begriffsbestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen
MehrVI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S.
- 78 - Erstversorgung, Untersuchungen, Befunderhebungen zur Diagnosestellung und die Diagnose selbst sind unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung des D-Arztes, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung
MehrE-Government Forum. Austauschs- und Koordinationsgremium 10. Mai 2017
E-Government Forum Austauschs- und Koordinationsgremium 10. Mai 2017 Änderungen im Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertEs) Referat Roland Frick Juristischer Mitarbeiter Finanzdepartement
MehrArchivierung von elektronischen Rechnungen
Archivierung von elektronischen Rechnungen swissdigin-forum, 13.06.2007 Inhalt Ihre Fragen Was ist anders bei der Prüfung Einzelfragen Schlussbemerkungen 2 1 (Brennende) Fragen Unterschiede aus MWST-Sicht
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben
MehrIT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern. Dokumentation. Signaturprüfung. Bearbeitung: Erich Lechner
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern Dokumentation Signaturprüfung Bearbeitung: Erich Lechner München, den 13.02.2017 Dokumententwicklung Version Datum Bearbeiter Beschreibung, QS-Maßnahme Status
MehrStand: Erläuterungen
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä Ergänzende Information zum Beschluss V-01 des 118. DÄT 2015 in Frankfurt a. M. Synopse mit Erläuterungen Bisheriger Wortlaut
MehrDatenschutz und Datensicherheit der egk
Datenschutz und Datensicherheit der egk aus Bürger- und Patientensicht IT-Trends Medizin Health Telematics am 10. September 2009 in Essen Jürgen H. Müller beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
MehrDokumentation. Dokumentation
Dokumentation 77 D Dokumentation Die Pflegedokumentation, ob in Papierform oder EDV-gestützt, gehört zu den selbstverständlichen Instrumenten der Pflege. Pflegende haben ihre Aufgaben eigenverantwortlich
MehrDas Patientenrechtegesetz
1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt
MehrIHK-Workshop Verpackungsverordnung AKTUELL. Qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung für den Testierer. Axel Janhoff
IHK-Workshop Verpackungsverordnung AKTUELL Qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung für den Testierer Axel Janhoff IHK Hannover 02. März 2009 2005 1 Unternehmensportrait Mentana-Claimsoft AG
MehrInformation der Landesärztekammer Brandenburg zum earztausweis Beantragung und Herausgabe des elektronischen Arztausweises
Information der zum earztausweis Beantragung und Herausgabe des elektronischen Arztausweises Aktuelle Rahmenbedingungen zum earztausweis 1. Zurzeit können elektronische Arztausweise der Generation 0 produziert
MehrElektronische Verbale
Elektronische Verbale Elektronische Verbale 1 1. Übersicht 2 2. Ausfertigung PAPIER ELEKTRONISCH 3 3. Beglaubigung PAPIER ELEKTRONISCH 3 3.1 Kopien 3 3.2 Unterschriften 4 4. Beglaubigung ELEKTRONISCH PAPIER
MehrGliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung
Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1 6. Recht auf Einsicht
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben I. Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation... 1 1. Allgemeine Hinweise... 3 2. Unterstützte Dateiformate...
MehrDie digitale Signatur. Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur
Die digitale Signatur Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur Papierwelt: Die eigenhändige Unterschrift Grundsatz : Formfreiheit bei Willenserklärung Schriftform: Ist durch
MehrElektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform nicht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb41_08 letzte Aktualisierung: 21.1.2009 BGH, 4.12.2008 - IX ZB 41/08 ZPO 130; BGB 126, 126a Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
MehrWE MANAGE INFORMATION
WE MANAGE INFORMATION Herzlich Willkommen! www.alos.ch WE MANAGE INFORMATION Rechtskonforme elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen MLaw, Philip Oehen Rechtsanwalt & Notar Gartenstrasse 4 6300
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) 9.
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) 9. März 2012 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. begrüßt die Absicht,
MehrDatenschutz für Patienten
Datenschutz für Patienten Dr. Thilo Weichert Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Übersicht Rechtsgrundlagen Einwilligung Transparenz für die Patienten - sonstige Patientenrechte
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Waldbreitbach Die Verbandsgemeindeverwaltung Waldbreitbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung
MehrElektronische Signaturen & Zeitstempel
Elektronische Signaturen & Zeitstempel eine Einführung bei der conhit 2010 - Satellitenveranstaltung GMDS/BVMI Workshop 6 Judith Balfanz Copyright 2000-2010, AuthentiDate International AG Agenda Warum
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Politik BZB April 13 13 Das neue Patientenrechtegesetz Was die Regelungen für die Praxis bedeuten Teil 2 Das am 29. November 2012 vom Deutschen Bundestag verabschiedete und bis zuletzt heftig umstrittene
MehrElektronischer Arztausweis Fragen und Antworten rund um den elektronischen Arztausweis
Elektronischer Der elektronische Was ist der elektronische? Der elektronische enthält einen Chip, auf dem bestimmte Merkmale hinterlegt sind: Sie können sich damit gegenüber IT-Systemen als Person und
MehrRechtsanwälte Dr. Brandt & Krause
Rechtsanwälte Dr. Brandt & Krause Wie wichtig ist die Aufklärung heute? Oliver Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.ok-recht.de Datum: Ort: 25. April 2015 Leipzig
MehrPatientenrechtegesetz für BetreuerInnen
15.12.2016 Sozialbürgerhaus München-Mitte Vortrag Patientenrechtegesetz für BetreuerInnen Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe,
MehrSchriftliche Einwilligung und datenschutzrechtliche Erklärung zur Teilnahme an der Studie mit dem Namen
Prüfstelle: Schriftliche Einwilligung und datenschutzrechtliche Erklärung zur Teilnahme an der Studie mit dem Namen Simultaneous Study of Docetaxel Based Anthracycline Free Adjuvant Treatment Evaluation,
MehrElektronische Signaturen und E-Government Rechtliche Grundlagen. Dipl.-Jur. Claas Hanken Delmenhorst, 23. März 2005
Elektronische Signaturen und E-Government Rechtliche Grundlagen Dipl.-Jur. Claas Hanken Delmenhorst, 23. März 2005 Definitionen Mit dem Begriff E-Government bezeichnet man den Einsatz von Informations-
MehrRechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung. Datenschutz-Forum 28. Juni 2005
Rechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung Datenschutz-Forum 28. Juni 2005 Gründe für Archivierung Kaufmännische Buchführung Spezialgesetze Beweissicherung Nachvollziehbarkeit des Handelns Dokumentation
MehrInformation Dimensionen der Bedeutsamkeit / Spiritualität bei Menschen mit Down-Syndrom
( Die folgenden 3 Seiten bitte entweder per Post oder per Email zusenden!) Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Universität Witten/Herdecke möchten wir Menschen mit
MehrAufstellung der Maßnahmen zum Datenschutz ( Datenschutzplan für die Arztpraxis )
DeltaMed Süd Muster Aufstellung der Maßnahmen zum Datenschutz ( Datenschutzplan für die Arztpraxis ) Dieses Muster soll als Orientierungshilfe dienen. Es ist je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls
MehrSchriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung
eidas-verordnung und E-Justice / E-Government Symposium des Deutschen EDV-Gerichtstags e.v. Berlin, 30. Juni 2015 Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung Matthias Frohn Inhalt 01 Anwendungsbereich
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrPatientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus 01.03.2016 Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik 01.03.2016-2 - Systematik & Zusammenhänge Aufklärung Dokumentation
Mehr