BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH"

Transkript

1 1 von 12 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 24. Oktober 2007 Teil I 72. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 GesRÄG 2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.) [CELEX-Nr.: 32005L0056] 72. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erlassen wird sowie das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das GmbH- Gesetz, das Aktiengesetz 1965, das Umwandlungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 GesRÄG 2007) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz EU-VerschG) Zweck und Begriffsbestimmungen 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 310 vom S.1. (2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinn dieses Gesetzes ist 1. eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 65 vom , S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Gesellschaftsrecht anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom , S. 137, oder 2. eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Schutzbestimmungen im Sinn der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen Mitgliedstaat verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen. (4) Eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft im Sinn dieses Gesetzes ist sowohl eine übernehmende Gesellschaft ( 219 Z 1 AktG) als auch eine durch die Verschmelzung gegründete neue Gesellschaft ( 219 Z 2 AktG). Gericht 2. Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ( 14 Abs. 3), über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung ( 15 Abs. 3) sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene

2 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen. Sind an der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt 225 Abs. 3 AktG. Grenzüberschreitende Verschmelzung 3. (1) Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können sich mit Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grenzüberschreitend verschmelzen beziehungsweise aus einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden sind, hervorgehen. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Aktiengesellschaften die 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaften mit beschränkter Haftung die 96 bis 101 GmbHG anzuwenden. (3) Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu beurteilen. Ausnahme 4. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht. Verschmelzungsplan 5. (1) Die Vorstände (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der sich verschmelzenden Gesellschaften haben einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung aufzustellen. (2) Der Verschmelzungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben: 1. Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft; 2. das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen; 3. die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft; werden keine Anteile gewährt, sind die Gründe hiefür anzugeben; 4. die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen; 5. den Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben; 6. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag); 7. die Rechte, welche die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen; 8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans, einem Abschlussprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird; 9. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;

3 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden; 11. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft übertragen wird; 12. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung verwendet werden. (3) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Anteile (Abs. 2 Z 2, 3 und 5) sowie die Erläuterungen hiezu im Verschmelzungsbericht ( 220a AktG) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. (4) Der Verschmelzungsplan hat auch die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Gesellschafter, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Anteile angeboten wird. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden oder sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung verzichten. (5) Der Verschmelzungsplan bedarf der notariellen Beurkundung. Verschmelzungsbericht 6. (1) Im Verschmelzungsbericht sind auch die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gläubiger und die Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einschließlich der Auswirkungen der Verschmelzung auf die schuldrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer zu erläutern. Der Verschmelzungsbericht ist überdies dem zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung oder, falls es ein solches nicht gibt, den Arbeitnehmern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, zur Verfügung zu stellen. Auf den Bericht gemäß 220a AktG kann nicht verzichtet werden. Erhält der Vorstand einer der sich verschmelzenden Gesellschaften vor der Gesellschafterversammlung eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer, so ist diese Stellungnahme dem Bericht anzufügen. (2) Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat der Verschmelzungsbericht auch eine Erklärung über die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften abzugeben. Prüfung des Verschmelzungsplans 7. (1) Für eine an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt 100 Abs. 2 GmbHG mit der Maßgabe, dass der Verschmelzungsplan nur dann nicht gemäß 220b AktG zu prüfen ist, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. (2) Ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat ( 220b Abs. 2 AktG), auch von dem Gericht bestellt werden, in dem eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. (3) Im Rahmen der Prüfung der Verschmelzung ist auch die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung zu prüfen, die einem Gesellschafter, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Anteile angeboten wird. Der Prüfungsbericht hat auch dazu eine Erklärung abzugeben, ob die Bedingungen des Barabfindungsangebots angemessen sind, und dabei insbesondere anzugeben, 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Barabfindungsangebot ermittelt worden ist; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; 3. welches Ergebnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; 4. zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde, und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.

4 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 Die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ist nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden oder sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung verzichten. (4) Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat der Prüfungsbericht auch eine Erklärung über die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften abzugeben. Vorbereitung der Gesellschafterversammlung 8. (1) Für eine an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt 97 GmbHG mit der Maßgabe, dass 1. zwischen dem Tag der Aufgabe der gemäß 221a Abs. 2 AktG erforderlichen Unterlagen zur Post und der Beschlussfassung mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen muss, 2. der Verschmelzungsplan bei dem Gericht einzureichen und ein Hinweis auf die Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen ist. (2) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht ( 221a Abs. 1 AktG und Abs. 1) sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. Rechtsform, Firma und Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften, 2. das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register, 3. für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger ( 13) und der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Bekannte Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, sind unmittelbar zu verständigen, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft niedriger als die Summe des Nennkapital und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft ist. (3) Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen. (4) Auf die Einreichung des Verschmelzungsplans zum Firmenbuch und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung kann nicht verzichtet werden. Zustimmung der Gesellschafterversammlung 9. (1) Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden. (2) Befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsplan nicht erforderlich. Barabfindung widersprechender Gesellschafter 10. (1) Jedem Gesellschafter einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat ( 5 Abs. 4), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden, andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.

5 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 (2) Die Bescheinigung nach 14 Abs. 3 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben. (3) Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen. Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung 11. (1) Die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen oder dass die im Verschmelzungsplan, in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. (2) Gesellschafter, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekannt zu machen. Gesellschafter, die die Voraussetzungen gemäß 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung 225d bis 225m, ausgenommen 225e Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß. Ausschluss von Anfechtungsklagen, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses 12. (1) Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung ist gemäß 225b AktG wegen Mängel der Festlegung des Umtauschverhältnisses ausgeschlossen, wenn alle beteiligten Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, in denen ein der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegenstehendes Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nicht vorgesehen ist, bei der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsplan ausdrücklich akzeptieren, dass 1. die Gesellschafter einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf ein solches Verfahren gegen eine aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft mit Sitz in Österreich zurückgreifen können oder 2. die Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Österreich ein Verfahren gegen eine aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen über die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß 225c ff AktG bei dem für den Sitz der übertragenden Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof einleiten können. (2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 sind nur solche Gesellschafter zum Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses berechtigt, die entweder zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung oder binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss gegenüber der Gesellschaft erklärt haben, dass sie den Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu stellen beabsichtigen. In der Bescheinigung nach 14 Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, ob und von welchem Gesellschafter eine solche Erklärung abgegeben wurde. (3) Ein Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist zum Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses berechtigt, wenn aus der diese Gesellschaft betreffenden Bescheinigung hervorgeht, dass die Gesellschafter auf die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses wegen Mängel der Festlegung des Umtauschverhältnisses verzichtet haben und sämtliche übertragenden Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten das Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Sinn des Abs. 1 Z 1 akzeptieren. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter 13. (1) Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der

6 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. (2) Die Bescheinigung nach 14 Abs. 3 darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden. Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten 14. (1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. der Verschmelzungsplan; 2. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft; 3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft; 5. der Prüfungsbericht für die übertragende Gesellschaft; 6. die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft; 7. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft; 8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter ( 10) und die allenfalls erforderliche Zustimmung der Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses ( 12); 9. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger ( 13) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des 13 Abs. 1 nicht gemeldet haben. (2) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, 1. dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben; 2. ob und wie viele Gesellschafter von ihrem Recht auf Barabfindung gemäß 10 Gebrauch gemacht haben und dass die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß 19 FBG vorzugehen. (3) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen. (4) Bei der Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung sind der geplante Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, das Register, bei dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ausgestellt wurde. (5) Sobald die Verschmelzung nach dem Recht, dem die aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft unterliegt, wirksam geworden ist, hat der Vorstand dieser Gesellschaft unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Verschmelzung und der Löschung der Gesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Übermittelt das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, eine Meldung über das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung unmittelbar an das Gericht, so ist der Vorstand zur Anmeldung aufzufordern ( 24 FBG).

7 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 Anmeldung, Prüfung und Eintragung der Verschmelzung 15. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. (2) Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Firmenbuch sind neben den in 225 Abs. 1 AktG und 233 AktG bezeichneten Unterlagen die Nachweise, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder dass die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer darüber informiert haben, dass sie beschlossen haben, ohne Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern die Auffangregelung zur Mitbestimmung anzuwenden ( 262 Abs. 2 ArbVG), sowie für übertragende Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten und Rechtshandlungen beizuschließen, die nicht älter als sechs Monate ist. (3) Vor der Eintragung der Verschmelzung hat das Gericht insbesondere zu prüfen, dass die verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und gegebenenfalls dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. (4) Das Gericht hat den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich zu melden, dass die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen und damit die Verschmelzung wirksam geworden ist. (5) In Hinblick auf übertragende Gesellschaften mit Sitz in Österreich bleibt 225 AktG unberührt. Verweisungen 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. In-Kraft-Treten 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft. Vollziehung 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Artikel 2 Änderung des Firmenbuchgesetzes Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert: 1. In 4 lautet die Z 5: 5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer; 2. In 5 lautet die Z 4: 4. die Verschmelzung in den Fällen der 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der 235 ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der 239 ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach 96 ff GmbHG, die Spaltung nach dem SpaltG sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU- VerschG; 3. In 5 lautet die Z 4a: 4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE;

8 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von Dem 43 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am der Kundmachung folgenden Tag, 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert: 1. In Tarifpost 10 I. lit. b lautet in der Spalte Gegenstand die Z 15: 15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE 2. Im Art. VI wird nach der Z 28 folgende Z 29 angefügt: 29. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft. Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert: 1. In 22 Abs. 2 lautet in der Z 1 die lit. a: a) der im 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht; 2. In 22 Abs. 2 entfällt in der Z 1 die lit. d. 3. In 22 Abs. 2 lauten in der Z 4 die lit. a und b: a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach den 59, 60, 61f VAG, nach 27c SpG und nach dem EU-VerschG, b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach 61, 61e VAG und nach 27a SpG, 4. In 22 Abs. 2 lauten die Z 6 und 7: 6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach 3 Z 8 und 5a Z 3 FBG; 7. Angelegenheiten nach dem GesAusG. 5. Dem 45 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.

9 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 Artikel 5 Änderung des GmbH-Gesetzes Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert: 1. In 29 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich und ein oder ersetzt und folgende Z 5 eingefügt: 5. aufgrund des VIII. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes die Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. 2. Dem 81 wird folgender Satz angefügt: Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, auf den Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und auf den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden, für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft. Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes 1965 Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert: 1. In 65 Abs. 1 Z 4, 7 und 8 wird jeweils die Zahl 18 durch die Zahl 30 ersetzt. 2. In 65 Abs. 1 Z 8 wird der Verweis auf 2 Z 37 BWG durch den Verweis auf 1 Abs. 2 BörseG ersetzt. 3. In 102 Abs. 3 und in 225m Abs. 2 Z 3 wird jeweils die Wortfolge börsenotierte Gesellschaften durch die Wortfolge Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des 65 Abs. 1 Z 8 sind, ersetzt. 4. In 197 Abs. 3 lautet der erste Satz: Die Klagebeantwortung soll nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Abs. 2 aufgetragen werden. 5. In 197 Abs. 5 entfällt die Wortfolge und den Termin der ersten Tagsatzung. 6. In 225g Abs. 2 wird die Wortfolge börsenotierte Gesellschaft durch die Wortfolge Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des 65 Abs. 1 Z 8 sind, ersetzt. 7. Im Neunten Teil erhält der Zweite Abschnitt die Überschrift: erhält die Überschrift: Rechtsformübergreifende Verschmelzung Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft 9. Dem 234 werden folgende 234a und 234b jeweils samt Überschrift angefügt: Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 234a. (1) Eine Aktiengesellschaft kann mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Übertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen verschmolzen werden. (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die 220 bis 233 nach Maßgabe des 96 Abs. 2 GmbHG und 240 sinngemäß. An die Stelle der Geschäftsführer und

10 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. (3) Die 220 ff sind auf die übertragende Aktiengesellschaft anzuwenden. Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung 234b. (1) Wenn eine übertragende Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übernehmende oder neue Gesellschaft hat, hat der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf auch die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Anteilsinhaber dieser übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden bzw. neuen Gesellschaft oder einem Dritten angeboten wird. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. Die Erklärung eines Dritten, eine Barabfindung anzubieten, muss gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. (2) Im Rahmen der Prüfung der Verschmelzung ist auch die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung zu prüfen. Der Prüfungsbericht hat auch dazu eine Erklärung abzugeben, ob die Bedingungen des Barabfindungsangebots angemessen sind, und dabei insbesondere anzugeben, 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Barabfindungsangebot ermittelt worden ist; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; 3. welches Ergebnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; 4. zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde, und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind. Die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ist nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden oder sämtliche Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung verzichten. (3) Jedem Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft, der gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der übernehmenden oder neuen Gesellschaft oder dem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß 10 UGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. (4) Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann das Recht auf angemessene Barabfindung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann das Recht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn alle Gesellschafter der Änderung zustimmen. (5) Eine Klage auf Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft kann nicht darauf gestützt werden, dass die angebotene Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder in den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Anteilsinhaber, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können bei Gericht den Antrag stellen, dass die angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird; sie haben glaubhaft zu machen, dass sie vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Anteilsinhaber waren. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die 225d bis 225m, ausgenommen 225e Abs. 3 zweiter Satz und 225j Abs. 2, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung gemäß 225k Abs lautet: Barabfindung widersprechender Aktionäre 244. (1) Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.

11 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 (2) Der Vorstand hat den Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, die Bedingungen der Barabfindung mitzuteilen, die widersprechenden Aktionären angeboten wird. (3) Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist mindestens während 14 Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen und auf Verlangen jedem Aktionär in Abschrift unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der Einberufung der Hauptversammlung sind die Aktionäre auf ihre Rechte nach diesem Absatz hinzuweisen. (4) Im übrigen gilt 234b sinngemäß lautet: Barabfindung widersprechender Gesellschafter 253. Jedem Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu. 244 Abs. 2 und 3 und 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. 12. Dem 262 wird folgender Abs. 13 angefügt: (13) 65, 102, 197, 225g, 225m, 234, 234a, 234b, 244, 253 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft. 234a und 234b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 sind auf Verschmelzungen anzuwenden, bei denen der Verschmelzungsbeschluss in der übertragenden Gesellschaft nach dem 15. Dezember 2007 gefasst wurde. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, mit denen das Recht auf angemessene Barabfindung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird ( 234b Abs. 4, 253), gelten bis 31. Dezember 2008 die Beschlusserfordernisse für die Verschmelzung beziehungsweise die Umwandlung. 244, 253 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 sind auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 15. Dezember 2007 gefasst wurde. Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 erster Satz lautet: Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt, es sei denn, dass der Hauptgesellschafter eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder sonst eine Kapitalgesellschaft im Sinn des 1 Abs. 2 EU- Verschmelzungsgesetz mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Sinn des 1 Abs. 3 EU-Verschmelzungsgesetz ist. 2. In 2 Abs. 3 erster Satz wird der Begriff Umwandlung durch die Wendung übertragende Kapitalgesellschaft ersetzt; 2 Abs. 3 Z 1 entfällt. 3. Dem 6 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 ist auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 1. Dezember 2007 zum Firmenbuch angemeldet werden.

12 BGBl. I - Ausgegeben am 24. Oktober Nr von 12 Artikel 8 Änderung des Unternehmensgesetzbuches Das Unternehmensgesetzbuch UGB, drgbl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert: 1. In 221 Abs. 3, 245 Abs. 5, 246 Abs. 3 und 906 Abs. 12 werden die Verweise auf 2 Z 37 BWG jeweils durch den Verweis auf 1 Abs. 2 BörseG ersetzt. 2. Der Einleitungssatz des 243a und dessen Z 1 lauten: 243a. Im Lagebericht von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist überdies offenzulegen: 1. die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne des 1 Abs. 2 BörseG gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital; Abs. 3a lautet: (3a) Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach 243a zu enthalten. 4. Dem 906 wird folgender Abs. 17 angefügt: (17) 221, 243a, 245, 246, 267 und 906 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. Artikel 9 Änderung des Übernahmegesetzes Das Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert: 1. 1 Z 8 lautet: 8. Geregelter Markt: ein Markt gemäß 1 Abs. 2 BörseG Abs. 4 Z 1 lit. b lautet: b) Vermögensverwaltung für Einzelkunden ( 3 Abs. 2 Z 2 WAG); 3. In 27d wird der Verweis auf 93/22/EWG, 2001/34/EG, 2003/6/EG und 2003/71/EG durch den Verweis auf 2001/34/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG und 2004/39/EG ersetzt. 4. Der bisherige 37 erhält die Absatzbezeichnung (1) ; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) 1, 16 und 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. Fischer Gusenbauer

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen

Mehr

Fall 1 (Umwandlungsrecht)

Fall 1 (Umwandlungsrecht) Florian Brügel Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2011/2012 Fall 1 (Umwandlungsrecht) Lösungen zu 1. Es handelt sich um eine Verschmelzung zur Aufnahme im Sinne von 2

Mehr

Vorwort... Die Herausgeber/Die Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der wichtigsten zitierten Kommentare/Handbücher... Einleitung...

Vorwort... Die Herausgeber/Die Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der wichtigsten zitierten Kommentare/Handbücher... Einleitung... Inhaltsübersicht Vorwort... Die Herausgeber/Die Autoren... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der wichtigsten zitierten Kommentare/Handbücher... V VI VII XV XIX Einleitung... 1 Erstes

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M.

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Universität Wien Einheit II 9. Oktober 2017 I. Allgemeines Begriffsdefinitionen / Arten der Umwandlung Formwechselnde Umwandlungen "Bloße" Änderung der Rechtsform,

Mehr

Amtliche Abkürzung: UmwG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.

Amtliche Abkürzung: UmwG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. Umwandlungsgesetz (UmwG) Bundesrecht Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UmwG Gliederungs-Nr.: 4120-9-2 Normtyp: Gesetz Umwandlungsgesetz (UmwG) Vom 28. Oktober 1994 ( BGBl.

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

1278 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 11

1278 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 11 1278 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 11 Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU- Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz,

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 20. Bundesgesetz: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG (NR: GP XXV RV 1355

Mehr

1517 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1517 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1517 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz

Mehr

1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4

1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz

Mehr

Verschmelzungsvertrag. zwischen der

Verschmelzungsvertrag. zwischen der Verschmelzungsvertrag zwischen der Integrata AG mit Sitz in Stuttgart und inländischer Geschäftsanschrift Zettachring 4, 70567 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch

Mehr

Notar Dr. Kai Bischoff,

Notar Dr. Kai Bischoff, UR.Nr. /2015 Verhandelt zu Köln am Vor mir, Notar Dr. Kai Bischoff, Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit dem Amtssitz in Köln, erschien: 1. Frau Ingrida Rombach, geb. Kvaselyte, geboren am 2.

Mehr

Bericht. des Aufsichtsrats der. BDI BioEnergy International AG FN f Parkring 18, 8074 Grambach. gemäß 3 Abs 3 Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Bericht. des Aufsichtsrats der. BDI BioEnergy International AG FN f Parkring 18, 8074 Grambach. gemäß 3 Abs 3 Gesellschafter-Ausschlussgesetz Bericht des Aufsichtsrats der BDI BioEnergy International AG FN 149076 f Parkring 18, 8074 Grambach gemäß 3 Abs 3 Gesellschafter-Ausschlussgesetz vom 6.04.2017 über den geplanten Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

Mehr

- Entwurf - Verhandelt am (...) in

- Entwurf - Verhandelt am (...) in - Entwurf - Vertrag über die Vermögensübertragung der BadnerHalle Rastatt Betriebs-GmbH auf die Große Kreisstadt Rastatt (Kultur und Veranstaltungen - Eigenbetrieb der Stadt Rastatt -) Anlage 1 zu DS Nr.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 13. Verordnung: Veröffentlichungsverordnung 2018 VeröffentlichungsV 2018 13. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Bericht. des Aufsichtsrats der

Bericht. des Aufsichtsrats der Bericht des Aufsichtsrats der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft Weidachstraße 6, 6900 Bregenz eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch unter FN 353156 y gemäß 3 Abs 3 GesAusG über

Mehr

Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Vorlage des Prüfungsberichts gemäß 273 Abs 4 UGB

Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Vorlage des Prüfungsberichts gemäß 273 Abs 4 UGB Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Verpflichtung des Abschlussprüfers

Mehr

Auszüge aus dem Aktiengesetz:

Auszüge aus dem Aktiengesetz: 15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit

Mehr

Verschmelzungsbericht

Verschmelzungsbericht Verschmelzungsbericht Fremdenverkehrsverein der Inselstadt Usedom e.v. mit dem Sitz in 17406 Usedom, - im Folgenden FVV der Inselstadt Usedom genannt - Tourismusverein Insel Usedom Nord e.v. mit dem Sitz

Mehr

Prüfungsbericht des Aufsichtsrates der Bank Austria Creditanstalt AG gemäß 3 Abs 3 GesAusG

Prüfungsbericht des Aufsichtsrates der Bank Austria Creditanstalt AG gemäß 3 Abs 3 GesAusG Prüfungsbericht des Aufsichtsrates der Bank Austria Creditanstalt AG gemäß 3 Abs 3 GesAusG Der Aufsichtsrat der Bank Austria Creditanstalt AG mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1030 Wien,

Mehr

Verhandelt. Vor mir, dem unterzeichneten Notar. mit dem Amtssitz in

Verhandelt. Vor mir, dem unterzeichneten Notar. mit dem Amtssitz in Nr. der Urkunden-Rolle für. Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichneten Notar.. mit dem Amtssitz in erschien heute: 1. Herr Andrè Budzien, geb. am 28.08.1962, wohnhaft Neu Pampow 7c, 19061 Schwerin,

Mehr

Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg

Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 17. Juli 2007, um 10:00

Mehr

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September

Mehr

DESIGN Bau AG. Verschmelzungsvertrag

DESIGN Bau AG. Verschmelzungsvertrag DESIGN Bau AG Verschmelzungsvertrag zwischen der CD Deutsche Eigenheim AG mit dem Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 112581 B (nachfolgend auch die

Mehr

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) SpTrUG Ausfertigungsdatum: 05.04.1991 Vollzitat: "Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten

Mehr

Umwandlung rechtsfähiger Vereine

Umwandlung rechtsfähiger Vereine Umwandlung rechtsfähiger Vereine Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nevinghoff 30 48147 Münster Telefon: 0251-48204 - 0 Fax: 0251-48204 40 E-Mail: sekretariat@bpg-muenster.de

Mehr

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss

Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss URNr... vom.... Verhandelt zu... am... : Vor mir, Bernd Köhn, Notar in Rostock, erschienen Frau Simone Stephan geboren am 14.10.1977 ausgewiesen durch

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des AktG

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des AktG Textgegenüberstellung Formvorschriften, Begriffsbestimmungen Artikel 1 Änderung des AktG 13. (1) bis (4) 13. (1) bis (4) unverändert (5) Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

Entwurf. des Verschmelzungsvertrages. zwischen. Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG

Entwurf. des Verschmelzungsvertrages. zwischen. Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG Hinweis: Dieser Verschmelzungsvertrag wird erst nach dem 01. August 2011 abgeschlossen werden. [Notarieller Vorspann]

Mehr

Umwandlungsgesetz. Datum: 28. Oktober Fundstelle: BGBl I 1994, 3210, (1995, 428) Ein Service der juris GmbH -

Umwandlungsgesetz. Datum: 28. Oktober Fundstelle: BGBl I 1994, 3210, (1995, 428) Ein Service der juris GmbH - Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Umwandlungsgesetz Datum: 28. Oktober 1994 Fundstelle: BGBl I 1994, 3210, (1995, 428) Textnachweis ab: 1.1.1995 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I 42. Bundesgesetz: Aktienoptionengesetz AOG (NR: GP XXI RV 485

Mehr

Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g

Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft Bregenz, FN 58920 y E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur 83. ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) Bundesrat Drucksache 637/13 BRFuss 30.08.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften

Mehr

Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss

Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss URNr... vom... Verhandelt zu Rostock am... Vor mir, Bernd Köhn, Notar in Rostock, erschienen 1. Frau Simone Stephan geboren am 14.10.1977 ausgewiesen durch

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP 1 von 6 1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz,

Mehr

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.

Mehr

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung

Mehr

Satzungsänderungen im Vergleich (1 / 7)

Satzungsänderungen im Vergleich (1 / 7) Satzungsänderungen im Vergleich (1 / 7) 4 Grundkapital und Aktien (2) Ein Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (4) Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch

Mehr

Linz Textil Holding Aktiengesellschaft

Linz Textil Holding Aktiengesellschaft Linz Textil Holding Aktiengesellschaft Linz, FN 75631y Einladung zu der am Dienstag, dem 11. Mai 2010, um 10.30 Uhr im Sitzungssaal des Bürogebäudes der Gesellschaft, Linz, Wiener Straße 435, stattfindenden

Mehr

Verschmelzungsvertrag

Verschmelzungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der KLEO Halbleitertechnik GmbH mit dem Sitz in Tettnang - nachstehend auch "übertragende Gesellschaft" genannt - als übertragender Gesellschaft und der Manz AG mit dem Sitz

Mehr

Umwandlungsgesetz (UmwG)

Umwandlungsgesetz (UmwG) Umwandlungsgesetz (UmwG) UmwG Ausfertigungsdatum: 28.10.1994 Vollzitat: "Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 1. April

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Integrata Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart Zettachring 4, 70567 Stuttgart Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

Änderung der Satzung der Österreichische Post AG

Änderung der Satzung der Österreichische Post AG Änderung der Satzung der Österreichische Post AG Bestehende Satzung 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist: 1. Die Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen

Mehr

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Satzung - Alte Fassung Satzung - neue Fassung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: RPN eg (2) Die Genossenschaft

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

HGB (außer Kraft seit 1. 1. 2007)

HGB (außer Kraft seit 1. 1. 2007) Gesetzesbestimmungen HGB (außer Kraft seit 1. 1. 2007) 25. (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden

Mehr

Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Hauptversammlung 2015 Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben

Mehr

Die Vereinsfusion. Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot

Die Vereinsfusion. Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot Die Vereinsfusion Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot Schützenverein e.v. 1902 Sulzbach am Kocher - EOSM Peter Kraft - November 2010 Grundsätze der Umwandlung Verschmelzung

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

Nr. der Urkundenrolle für Beurkundet zu Walldorf im Hause Dietmar-Hopp-Allee 16, wohin sich der Notar auf Wunsch begeben hat, am

Nr. der Urkundenrolle für Beurkundet zu Walldorf im Hause Dietmar-Hopp-Allee 16, wohin sich der Notar auf Wunsch begeben hat, am Nr. der Urkundenrolle für 2017 Beurkundet zu Walldorf im Hause Dietmar-Hopp-Allee 16, wohin sich der Notar auf Wunsch begeben hat, am 2017 - erschienen heute: Vor mir, Notar Dr. Ulrich Hoffmann-Remy mit

Mehr

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ]

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] ENTWURF Verhandelt am [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] 1. [ ], hier nicht handelnd für sich selbst, sondern unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung aufgrund

Mehr

Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Hauptversammlung 2017 Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. Juni 2007 Teil I 36. Bundesgesetz: Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107

Mehr

V e r h a n d e l t. in dieser Freien und Hansestadt Hamburg. Dr. Till Kleinstück Neuer Wall 75, Hamburg

V e r h a n d e l t. in dieser Freien und Hansestadt Hamburg. Dr. Till Kleinstück Neuer Wall 75, Hamburg Nr. der Urkundenrolle für 2013T V e r h a n d e l t in dieser Freien und Hansestadt Hamburg am 2013 (zweitausenddreizehn) Vor mir, dem hamburgischen Notar Dr. Till Kleinstück Neuer Wall 75, 20354 Hamburg

Mehr

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München ISIN DE000A1EWZM4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 28. Oktober 2014 um 15.00 Uhr

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 4. Jänner 2002 Teil I 11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

Mehr

Handelsregisterverordnung

Handelsregisterverordnung Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom 24. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 1 wird wie folgt geändert: Verlust des Rechtsdomizils

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP

Mehr

vom 13. September 2001

vom 13. September 2001 216.03 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 174 ausgegeben am 16. November 2001 Gesetz vom 13. September 2001 zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereini-

Mehr

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsrecht nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz ERGÄNZUNGSANTRÄGE

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP

Mehr

Bericht über die Prüfung der Verschmelzung der. Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, auf die

Bericht über die Prüfung der Verschmelzung der. Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, auf die Bericht über die Prüfung der Verschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund Inhalt Seite A. Auftrag und Auftragsdurchführung

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/7850 13.06.94 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Drucksache

Mehr

Turbon Aktiengesellschaft

Turbon Aktiengesellschaft Turbon Aktiengesellschaft Hattingen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß

Mehr

Entwurf des Verschmelzungsvertrages

Entwurf des Verschmelzungsvertrages Entwurf des Verschmelzungsvertrages es Vorbemerkung (1) Im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz ist unter der Vereinsregisternummer VR 1199 der Verein Börsenverein des Deutschen Buchhandels Landesverband

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1980 Ausgegeben am 27. Juni 1980 104. Stück 2 5 5. Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses

Mehr

Hier kommt ein Text hin. Umwandlung von Unternehmen SS 2010 Prof. Dr. Ralf Maiterth Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Hier kommt ein Text hin. Umwandlung von Unternehmen SS 2010 Prof. Dr. Ralf Maiterth Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Hier kommt ein Text hin Umwandlung von Unternehmen Prof. Dr. Ralf Maiterth I Einführung Literaturhinweise Klingebiel/Patt/Rasche/Krause (2008): Umwandlungssteuerrecht. PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.)

Mehr

WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG

WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, können

Mehr

an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Vom 9. Dezember

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6699. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6699. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/6699 01. 02.94 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) A. Zielsetzung

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) HRegGebV Ausfertigungsdatum: 30.09.2004 Vollzitat: "Handelsregistergebührenverordnung

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der Firma. VGW Facility Management GmbH. Sitz Schwäbisch Gmünd. Stand 2017

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der Firma. VGW Facility Management GmbH. Sitz Schwäbisch Gmünd. Stand 2017 GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VGW Facility Management GmbH Sitz Schwäbisch Gmünd Stand 2017 Seite 1 von 6 I. Firma und Sitz der Gesellschaft 1 (1) Die Gesellschaft führt die Firma VGW Facility Management

Mehr

Anträge an die ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG. der. Raiffeisen International Bank-Holding AG Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN m

Anträge an die ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG. der. Raiffeisen International Bank-Holding AG Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN m Tagesordnungspunkt 2 Die Verteilung des im Jahresabschluss Gesellschaft zum 31.12.2006 in Höhe von EUR 181.180.495,00 ausgewiesenen Bilanzgewinnes wird im Sinne des vorliegenden Vorschlags des Vorstands

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

GSW Immobilien AG. Rechte der Aktionäre

GSW Immobilien AG. Rechte der Aktionäre GSW Immobilien AG Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Ergänzung der Tagesordnung, 122 Abs. 2

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu.

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Aktualisierung 2012 (1. April 2012) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 2 Abs. 39 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über

Mehr

Beschlussvorschläge. der. Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. für die. 88. ordentliche Hauptversammlung am 29. Juni 2017

Beschlussvorschläge. der. Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. für die. 88. ordentliche Hauptversammlung am 29. Juni 2017 Beschlussvorschläge der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für die 88. ordentliche Hauptversammlung am 29. Juni 2017 Seite 1 Tagesordnungspunkt 2. Beschlussvorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates

Mehr

Umwandlungsgesetz (UmwG)

Umwandlungsgesetz (UmwG) Umwandlungsgesetz (UmwG) Konsolidierte Fassung des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210 ber. 1995 S. 428) (UmwG) unter Hervorhebung der Änderungen durch das Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 GrEStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen

Mehr