Die Beklagte hat der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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1 Bäckerei schließt Aufhebungsvertrag mit Mitarbeiterin nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit in einer Anhörung wegen dem Verdacht der Unterschlagung nach Testeinkäufen, Klage abgewiesen vor dem AG Nordhausen Urteil: 4 Ca 159/11 Gericht: AG Nordhausen Datum: Leitsatz des Arbeitsgerichtes Nordhausen: Für die Parteien eines Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu vereinbaren... Damit stellt der von den Parteien am geschlossene Aufhebungsvertrag eine formwirksame Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum dar. Entscheidung das Arbeitsgerichts Nordhausen: Die Beklagte hat der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. AG Nordhausen / Der Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, den Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung und den Anspruch auf Zeugniserteilung. Die am geborene, verheiratete und 1 Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem als Verkäuferin in der Verkaufsfiliale in N. beschäftigt. Bei der Beklagten wurden 87 Mitarbeiter in 22 Filialen beschäftigt. Die Klägerin verdiente monatlich 1.006,86 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Neben dem Backwarenverkauf wurden in der Filiale in Nordhausen auch Pakete für den Hermes- Versand angenommen. Am kam es in der Filiale, in der die Klägerin arbeitet, gegen 16:50 Uhr zu einem Testkauf durch 2 Testkäfer. Über den Testkauf führten die Testkäufer ein Protokoll (Blatt 49 d. A.). Gegenstand des Testkaufes waren 2 Eiskratzer (süße Backwaren) im Wert von 1,99 Euro. Auf dem Ausdruck des Kassenjournals (Blatt 50 d. A. ) fehlt eine Buchung für diese Backwaren. Am wurde die Klägerin von der Frühschicht gegen 8:00 Uhr durch die Mitarbeiterin der Beklagten Frau D. zu einem Personalgespräch an den Firmensitz der Beklagten in B. abgeholt. An dem Personalgespräch mit der Klägerin nahm der Geschäftsführer der Beklagten, Herr K., dessen Ehefrau Frau K. und der Unternehmensberater Herr B. teil. Der Ablauf und der Inhalt des mit der Klägerin geführten Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

2 Im Ergebnis des Personalgespräches kam es zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages (Blatt 19 d. A. ). durch die Klägerin. Nach anwaltlicher Beratung erfolgte die Anfechtung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom (Blatt 20 d. A.). Mit der am beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Klage begehrt die Klägerin u.a. die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch den Aufhebungsvertrag vom nicht aufgelöst worden ist. Sie begründet ihr Begehren damit, dass der Aufhebungsvertrag aufgrund der von ihr erklärten Anfechtung keine Rechtswirkung mehr entfalte. Zum Anfechtungsgrund trägt die Klägerin vor, dass man ihr im Rahmen des Personalgespräches vorgeworfen habe, die 2 Euro für die Eiskratzer am an sich genommen zu haben und dass ihr in diesem Zusammenhang auch durch den zugezogenen Unternehmensberater, den sie für einen Anwalt gehalten habe, angedroht worden sei, dass man gegen sie ein Ermittlungsverfahren einleiten könne, wenn sie nicht sage, wo das Geld sei. Ferner würde es eine fristlose Kündigung geben. Sie habe stets erklärt, das Geld nicht genommen zu haben und sich keiner Schuld bewusst zu sein. Auch habe sie das häufige Öffnen der Kasse damit zu erklären versucht, dass sie ab 16:30 Uhr bereits beginne, das Wechselgeld aus der Kasse zu zählen und daher die Kasse ohne Verkaufsvorgang über die "Bar-Taste" öffne. Hierzu habe man ihr einen Verstoß gegen die Dienstanweisung zu "verkaufslosen Vorgängen" vorgeworfen. Es sei dann dazu gekommen, dass man ihr aufgrund fehlendem Vertrauens den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten habe. Hierzu sei darauf hingewiesen worden, dass es keine Nachteile für sie gebe, auch kein Ermittlungsverfahren und sie 2 Wochen gegen Bezahlung zuhause bleiben könne. Auf ihren Einwand, dass sie auch bei einem Aufhebungsvertrag kein Arbeitslosengeld erhalte, habe der Unternehmensberater erklärt, dass dies beim Aufhebungsvertrag nicht der Fall sei. Dann sei ihr ein Formular eines vorgefertigten Aufhebungsvertrages vorgelegt worden, welches bereits umgedreht, mit dem Schriftbild nach unten auf dem Tisch gelegen habe. Sie habe dann erklärt, dass ihr nichts anderes übrig bleibe und habe den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Auf die weitergehenden Ausführungen zum behaupteten Gesprächsverlauf wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom (Blatt 5 f. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr durch die Inaussichtstellung einer fristlosen Kündigung und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens widerrechtlich gedroht worden sei, um sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich daraus, dass ein verständiger Arbeitgeber in dieser Fallsituation eine außerordentliche Kündigung nicht hätte in Erwägung ziehen dürfen. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom nicht aufgelöst worden ist.

3 2 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den hinaus fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom geregelten Arbeitsbedingungen in der Fassung des Änderungsvertrages vom als Verkäuferin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch den am geschlossenen Aufhebungsvertrag wirksam zum beendet worden sei. Ein Anfechtungsgrund, auf den sich die Klägerin berufen könne, bestehe nicht. Insbesondere sei die Klägerin bei Unterschrift des Aufhebungsvertrages nicht widerrechtlich bedroht worden. Zu dem Personalgespräch mit der Klägerin sei es gekommen, nachdem am Firmensitz in B. Einsicht in das Kassenjournal der Klägerin vom genommen worden sei und man festgestellt habe, dass der Testkauf von 2 Eiskratzern im Wert von 1,99 Euro nicht gebongt worden sei. Die Kasse sei vielmehr mit der Taste "kein VKF" geöffnet worden und am Arbeitszeitende habe nur eine Kassendifferenz in Höhe von plus 0,21 Euro bestanden, so dass man davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Betrag in Höhe von 1,99 Euro auch nicht in die Kasse eingelegt habe. Auch sei aufgefallen, dass die Klägerin die Kasse am insgesamt achtmal über die Taste "kein VKF" geöffnet habe. Durch die Annahme von Paketen für Hermes habe dies nicht erklärt werden können. Die beiden letzten Pakete seien von der Klägerin um 15:32 Uhr und um 17:08 Uhr angenommen worden und die Kasse werde auch nur über die Taste "kein VKF" geöffnet, wenn ein Kunde Geld zur Bezahlung der Pakete wechseln müsse, ansonsten würden die Paketgebühren gesondert verwahrt. Am habe das Gespräch mit der Klägerin zwischen 09:05 Uhr und 10:10 Uhr stattgefunden. Herr B. sei der Klägerin vorgestellt worden und habe das Gespräch geführt. Die Klägerin sei zunächst aufgefordert wurden, den Kassiervorgang zu beschreiben. Dies habe sie richtig geschildert. Die Klägerin sei dann mit dem Testkauf konfrontiert wurden. Die Klägerin habe hierzu erklärt, dass sie immer alles in die Kasse eingebe. Hierbei sei sie auch nach Verlesung des Testkaufberichtes geblieben. Dass sie die Eingabe in die Kasse vergessen habe könnte, sei von der Klägerin erst eingeräumt worden, nachdem ihr 2 Zeugen vorgehalten worden seien. Zu dem mehrfachen Kassenöffnen über die Taste "kein VKF" habe die Klägerin geschwiegen. Nach einer Unterbrechung habe Herr B. der Klägerin dann erklärt, dass man den Verdacht habe, dass sie die Kasse manipuliere und Geld unterschlage. Ein solches Verhalten könne dazu führen, dass Anzeige bei der Polizei erstattet werde und es zu einem Ermittlungsverfahren komme. Die Klägerin habe erklärt, kein Geld weggenommen zu haben. Es sei dann eine mögliche Arbeit der Klägerin in einer anderen Filiale unter Aufsicht einer Filialleiterin angesprochen worden. Herr K. habe jedoch erklärt, dass sein

4 Vertrauen durch das Verhalten der Klägerin erschüttert sei, er jedoch keine Anzeige erstatten werde, er wolle nur verstehen, warum sich die Klägerin so verhalten habe. Herr B. habe dann vorgeschlagen das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum zu lösen. Die Klägerin werde dann noch bis zum bezahlt. Herr K. habe sich diesen Vorschlag zunächst überlegt und nach der Intervention von Herrn B., "dass beide Federn lassen müssen" die Klägerin gefragt, ob es so gemacht werden soll. Die Klägerin habe zugestimmt. Daraufhin habe Herr K. veranlasst, dass der Aufhebungsvertrag geschrieben wird. In der Zwischenzeit erklärte Herr B. der Klägerin, dass sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden müsse und soweit sie ab dem keine Arbeit finde, eine Sperrzeit erhalten werde. Herr K. sei dann mit dem Aufhebungsvertrag zurückgekehrt, welcher dann von der Klägerin unterzeichnet worden sei. Auf die weitergehenden Ausführungen zum Zustandekommen des Aufhebungsvertrages im Schriftsatz vom (Blatt 39 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage einer Klägerin im Personalgespräch vom in Aussicht gestellten fristlosen Kündigung aufgrund des Beweisbeschlusses vom (Blatt 24 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin Frau K. und des Zeugen Herrn B.. Für das Beweisergebnis wird auf die Vernehmungsniederschrift vom (Blatt 34 ff. d. A.) Bezug genommen. AG Nordhausen / Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet: Der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag vom ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum beendet. Die auf Feststellung eines über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung gerichteten Anträge sind daher unbegründet. Für die Klägerin besteht jedoch aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Zeugniserteilung. 1. Für die Parteien eines Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit einer Beendigung ihres Vertragsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu vereinbaren. Zu beachten ist hierbei lediglich das gesetzliche Schriftformerfordernis aus 623 BGB. Besondere Fristen, wie etwa bei Kündigungen, sind hingegen nicht einzuhalten. Damit stellt der von den Parteien am geschlossene Aufhebungsvertrag eine formwirksame Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum dar. 2. Die Rechtswirksamkeit wurde auch nicht durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung beseitigt. Neben der Anfechtungserklärung bedarf es eines Anfechtungsgrundes, um die Rechtsfolgen aus 142 BGB herbeizuführen. Soweit sich die Klägerin auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach 123 Abs. 1, 2.ALT. BGB beruft, setzt dies das Vorliegen einer rechtswidrigen Drohung voraus, durch die der Anfechtende zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, durch das der Adressat in eine Zwangslage versetzt wird (vgl. Ellenberger in Palandt, 68 Aufl.,

5 123 BGB Rn. 15 m.w.n.). Für einen Arbeitnehmer stellt die Ankündigung, dass sein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden soll, regelmäßig ein solches Übel dar. Ob es sich bei einer angekündigten Kündigung auch um eine widerrechtliche Drohung handelt, beurteilt sich nach dem Verhältnis des eingesetzten Mittels zum beabsichtigten Zweck. Wird ein Arbeitnehmer gegenüber vom Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen, so handelt es sich dann um eine widerrechtliche Drohung, wenn ein verständiger Arbeitgeber unter Würdigung der Gesamtumstände nicht ernsthaft eine solche Kündigung als Reaktion in Erwägung gezogen hätte (vgl. BAG vom , 6 AZR 197/05, NZA 2006, 841). Damit ist zunächst von entscheidender Bedeutung, ob der Klägerin von Seiten des Arbeitgebers durch diesen selbst oder aber durch einen ihm zuzurechnenden Dritten im Rahmen des mir ihr geführten Personalgespräches eine außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt wurde. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Damit trifft die Klägerin im Anfechtungsprozess nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für alle den Anfechtungsgrund ergebenden Umstände. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Klägerin behauptete Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung nicht erfolgt ist. Die Zeugin Frau K. hat weder im Rahmen ihrer Schilderung des Gesprächsverlaufes noch auf die konkrete Frage des Vorsitzenden bekundet, dass der Klägerin eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt worden sei. Nach der Erinnerung der Zeugin ging es als Alternative zum Aufhebungsvertrag um eine Fortbeschäftigung der Klägerin in einer Filiale in H.. Auch der Zeuge Herr B. hat bekundet, dass eine Kündigung nicht Gesprächsgegenstand gewesen sei. Berücksichtigt man weiter die Aussage der Zeugin Frau K., dass man aufgrund des Falles "Emely" gewusst habe, dass eine fristlose Kündigung nicht in Betracht komme und den weiteren Umstandes, dass der das Gespräch führende Unternehmensberater, der Zeuge Herr B., aufgrund einer Vielzahl von ihm geführten Personalgespräche hinsichtlich der Inaussichtstellung einer Kündigung besonders sensibilisiert war, erscheint es für die Kammer glaubhaft, dass es im Rahmen des Personalgespräches vermieden wurde, gegenüber der Klägerin eine Kündigung in Aussicht zu stellen. Desweiteren steht für die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen fest, dass der Klägerin auch keine Anzeige bei der Polizei in Aussicht gestellt wurde. Soweit diese vom Zeugen Herrn B. als mögliche Reaktion des Arbeitgebers angegeben wurde, ist ein solches Vorgehen von Herrn K. im Gespräch gleich ausgeschlossen worden. Sowohl die Zeugin Frau K. als auch der Zeuge Herr B. konnten sich erinnern, dass Herr K. sich so geäußert habe, dass für ihn eine Anzeige nicht in Betracht komme. Damit lässt sich bereits keine zur Anfechtung berechtigende Drohung feststellen, so dass es auf die Frage der Widerrechtlichkeit und damit auf das Verhältnis der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzung zu einer Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Im Ergebnis waren daher die ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis betreffenden Anträge Ziffer 1. und 2. der Klage als unbegründet abzuweisen.

6 3. Für die Klägerin besteht jedoch ein Anspruch auf Zeugniserteilung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch erfolgt aus 109 Abs. 1 GewO. Die Beklagte ist von der Klägerin geltend gemachten Zeugnisanspruch nicht entgegen getreten, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Zeugniserteilung zu verurteilen war.

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