Thementag Düngeverordnung

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1 Thementag Düngeverordnung Gollhofen, den 25. Januar 2018/ Baudenbach, den 1. Februar 2018

2 Die Düngeverordnung (DüV) vom 2. Juni 2017 Das sind die aktuellen Vorgaben

3 Inhalt: 3 Grundsätze für die Anwendung 4 Ermittlung des Düngebedarfs 5 Besondere Vorgaben 6 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 8 Nährstoffvergleich 9 Bewertung des Nährstoffvergleiches 11 Anforderungen an Geräte 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung 13 Länder-Regelungen Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) Folie 6

4 Grundsätze für die Anwendung 3 Folie 7

5 Grundsätze für die Anwendung Aufbringungszeitpunkt und -menge von Düngemitteln sind so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht zur Verfügung stehen. Das bedeutet bei Gülle- und Gärrest-Düngung: Winter- oder Sommergetreide im Frühjahr: ab 1. Februar Mais: ab 1. März (mit N-Stabilisator) bzw. ab 15. März (ohne N-Stabilisator) Hauptfrucht im Sommer/Herbst: bis 30. September Folie 8

6 Grundsätze für die Anwendung Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg/ha N bzw. mehr als 30 kg/ha P 2 O 5 pro Jahr) ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit der Düngebedarf zu ermitteln. Definition Bewirtschaftungseinheit: bei N: mehrere Schläge mit gleicher Kultur, gleicher Ertragserwartung, gleicher Verwertungsrichtung, gleicher Humusklasse, gleicher Vorfruchtwirkung und gleicher organischen Düngung (Vorjahr und Anwendungsjahr) bei P 2 O 5 : mehrere Schläge mit gleicher Kultur, gleicher Ertragserwartung, gleicher Stroh-/Blattbergung und gleicher Versorgungsstufe (Stufen A+B können zusammengefasst werden) Folie 9

7 Grundsätze für die Anwendung Dieser ermittelte Düngebedarf stellt bei N die max. zulässige Düngemenge dar, darf also bei der Düngung nicht überschritten werden. Überschreitungen sind nur zulässig, wenn durch nachträglich eintretende Umstände (Bestandsentwicklung, Witterungsereignisse) ein höherer Bedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln. Für die Düngebedarfsermittlung stellt die Bay. Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein EDV-Programm zur Verfügung. Die DSN-Düngeempfehlung im Rahmen der N min -Untersuchung wird als Düngebedarfsermittlung anerkannt, jedoch nur für den konkreten Schlag der Probenahme. Für das Jahr 2018 ist die Düngeempfehlung lt. EUF-Methode vorläufig als Alternative zugelassen. Folie 10

8 Grundsätze für die Anwendung Düngebedarfsermittlung entfällt für 1. Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg/ha N oder 30 kg/ha P 2 O 5 aufbringen, 4. Betriebe, die abzüglich der Flächen unter 1. und 2. weniger als 15 ha LF bewirtschaften bei max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein und Erdbeeren und max. 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern und ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger oder Biogas-Gärreste Folie 11

9 Grundsätze für die Anwendung Für jede Art von Düngemittel (organisch oder mineralisch) müssen die Gehalte an Gesamt-N, verfügbarem N oder Ammonium-N und Gesamt- P 2 O 5 bekannt sein durch vorgeschriebene Kennzeichnung, ermittelt werden auf der Grundlage anerkannter Daten ( Gelbes Heft ) oder festgestellt werden auf der Grundlage anerkannter Messmethoden (bei organischen Düngern mind. 3 Untersuchungen pro Jahr). N-Anrechnung im Jahr der Anwendung in der Düngeplanung: bei mineralischen N-Düngern 100 % des enthaltenen N bei organischen N-Düngern Werte nach Anlage 3, mind. aber der Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N Bei organischen Düngern können davon noch die Aufbringungsverluste abgezogen werden. Folie 12

10 Anlage 3: Düngemittel Mindestanrechnung in % des Gesamt-N Rindergülle 50 Schweinegülle 60 Rinder- und Schaf-Festmist 25 Schweine-Festmist 30 Hühnertrockenkot 60 Geflügelmist 30 Pferdemist 25 Rinder- und Schweine-Jauche 90 Grünschnittkompost 3 Sonstiger Kompost 5 Biogas-Gärrest flüssig 50 Folie 13 Biogas-Gärrest fest 30

11 Grundsätze für die Anwendung Auf Schlägen in Versorgungsstufe D (hoch) oder E (sehr hoch) bei P 2 O 5 dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der P 2 O 5 -Abfuhr aufgebracht werden. P 2 O 5 -Düngung für max. 3 Jahre im Voraus Folie 15

12 Ermittlung des Düngebedarfs 4 Folie 16

13 Ermittlung des N-Düngebedarfs Ackerland Definition: Ackerland ist alles, was nicht Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittiger Feldfutterbau ist. N-Düngebedarf abhängig vom N-Bedarf der Kultur (kein N-Bedarf bei Körnerleguminosen, wenn > 85 % Leguminosen-Anteil) vom Ertrag der Kultur im Ø der letzten 3 Jahre (Betrieb oder Landkreis) von der im Boden verfügbaren N-Menge N min -Untersuchung (eine je Kultur und Betrieb) Übernahme von N min -Werten vergleichbarer Standorte (ER- Rundschreiben, BLW-Artikel); vorläufige Werte ab Ende Januar verfügbar Berechnungs- und Schätzverfahren Folie 17

14 Ermittlung des N-Düngebedarfs Ackerland vom Humusgehalt des Bodens (Humusklasse 0 oder 1 3) von der N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten von der N-Nachlieferung aus organischer Düngung im Vorjahr (10 % des Gesamt-N; bei Kompost 4/3/3 % des Gesamt-N in den 3 Folgejahren) Folie 18

15 Humusgehalt lt. Bodenuntersuchung: Folie 19

16 Humusgehalt lt. Bodenuntersuchung: 1. Ziffer = Humusklasse Folie 20

17 Beispiel: Qualitätsweizen, 80 dt/ha, 12 % Eiweiß Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 230 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung 0 min. Düngung 180 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 180 Org. Düngung 0 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 35 Folie 21

18 Beispiel: Qualitätsweizen, 80 dt/ha, 13 % Eiweiß Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 260 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung 0 min. Düngung 210 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 210 Org. Düngung 0 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 53 Folie 22

19 Beispiel: Qualitätsweizen, 80 dt/ha, 12 % Eiweiß, mit org. Düngung Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 230 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung - 50 min. Düngung 130 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 130 Org. Düngung 100 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 85 Folie 23

20 Ermittlung des N-Düngebedarfs Grünland Gilt für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau N-Düngebedarf abhängig vom Ertrag im Durchschnitt der letzten 3 Jahre (Betrieb oder Landkreis) von der N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat (10 kg N/ha bei Dauergrünland < 8 % Humusgehalt) von der N-Nachlieferung aus der N-Bindung durch Leguminosen (kein N-Bedarf bei reinen Leguminosen) von der N-Nachlieferung aus organischer Düngung im Vorjahr (10 % des Gesamt-N) Gaben nach dem letzten Schnitt nur möglich, wenn im Frühjahr Nutzung erfolgt Zurechnung zum Folgejahr ( Anrechnung wie Frühjahrsgabe) Folie 24

21 Ermittlung des P 2 O 5 -Düngebedarfs P 2 O 5 -Düngebedarf abhängig vom P 2 O 5 -Bedarf der Kulturen für den zu erwartenden Ertrag von der im Boden verfügbaren P 2 O 5 -Menge P 2 O 5 -Bedarfsermittlung nur für Schläge ab 1,0 ha P 2 O 5 -Bedarfsermittlung für max. 3 Jahre im Voraus Bodenuntersuchung für alle Acker- und Grünlandschläge ab 1,0 ha (mind. alle 6 Jahre) Folie 25

22 Besondere Vorgaben 5 Folie 26

23 Aufnahmefähigkeit des Bodens Keine Aufbringung N- oder P 2 O 5 -haltiger Düngemittel, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt (ohne Nennung einer Schneehöhe) ist Carbo- und Schwarzkalk dürfen auch auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, sofern keine Gefahr einer Abschwemmung besteht. Folie 27

24 Schneebedeckter Boden: Folie 29

25 Aufbringung auf gefrorenen Boden Je Frühjahr einmalig Aufbringung von max. 60 kg Gesamt-N/ha auf gefrorenen Boden, wenn dieser im Laufe des Tages oberflächlich auftaut und aufnahmefähig wird, keine Gefahr einer Abschwemmung besteht, eine Winterung oder eine winterharte Zwischenfrucht vorhanden ist oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Folie 30

26 Aufbringung auf gefrorenen Boden Mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost dürfen auch mehr als 60 kg Gesamt-N/ha auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn keine Gefahr einer Abschwemmung besteht, eine Winterung oder eine winterharte Zwischenfrucht vorhanden ist oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Folie 31

27 Gewässerabstände (Ackerland und Grünland, ebene Flächen) Beim Aufbringen N- oder P 2 O 5 -haltiger Düngemittel ist dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen erfolgt und ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu vermeiden (Abstand von mind. 4 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante). Ausnahme: nur 1 m Abstand bei Verwendung von Geräten, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen Absolutes Aufbringverbot innerhalb des 1. Meters neben einem Oberflächengewässer (unabhängig von verwendeter Technik) Bei Beweidung ist kein Gewässerabstand vorgeschrieben. Folie 32

28 Geräte mit reduziertem Gewässerabstand (1 m): Mineraldüngerstreuer: Kastenstreuer, Reihenstreuer Pneumatik- oder Pendelrohrstreuer mit Grenzstreueinrichtung Scheibenstreuer mit Grenzstreueinrichtung (Streuschirm, Leitbleche, Streufächer, Randstreuscheiben, einseitiges Verändern der Scheibendrehzahl) Flüssigdüngertechnik: Pflanzenschutzspritze Schleppschuh/-schlauch Injektionstechnik Folie 33

29 Geräte mit reduziertem Gewässerabstand (1 m): Gülle-/Jauchewagen: Schleppschuh/-schlauch Injektionstechnik Schlitztechnik Miststreuer: Liegende Walzen Stehende Walzen mit Grenzschutzeinrichtung (Leitblech) Folie 34

30 Gewässerabstände (Ackerland und Grünland, ebene Flächen): 1 m 4 m Abstand 4 m Abstand z. B. bei Güllefass mit Schwanenhalsverteiler oder Düngerstreuer ohne Grenzstreueinrichtung 1 Meter Abstand bei Geräten mit Streubreite = Arbeitsbreite oder mit Grenzstreueinrichtung Folie 35

31 Gewässerabstände (Ackerland und Grünland, stark geneigte Flächen) Größere Gewässerabstände für Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von mind. 10 % zum Gewässer aufweisen ( stark geneigte Flächen): Absolutes Aufbringverbot auf den ersten 5 Metern Für Grünland und Feldfutterbau darüber hinaus keine weiteren Regelungen Bei Beweidung ist auch hier kein Gewässerabstand vorgeschrieben. Folie 37

32 Gewässerabstände (Ackerland, stark geneigte Flächen, Bereich von 5 20 m) Unbestelltes Ackerland: sofortige Einarbeitung (spätestens innerhalb von 15 Minuten) oder Kombinationsgeräte (z. B. Güllegrubber, Injektionsgerät, Gerät zur Unterfußdüngung, Cultanverfahren) Ackerland mit Reihenkultur ( 45 cm Reihenabstand): entwickelte Untersaat oder sofortige Einarbeitung (spätestens innerhalb von 15 Minuten mit Hackgerät o. ä.) oder Kombinationsgeräte (z. B. Injektionsgerät, Hackgerät mit Reihendüngung) Ackerland ohne Reihenkultur (s. oben): hinreichende Bestandsentwicklung (bei Getreide ab EC 30, bei anderen Kulturen ab 70 % Bodenbedeckung) Bestelltes Ackerland (Reihen- oder Flächenkultur): Anbau in Mulch- oder Direktsaatverfahren Folie 38

33 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 6 Folie 39

34 Einarbeitungspflicht Organische und organisch-mineralische Düngemittel (v. a. Wirtschaftsdünger), sowohl flüssig als auch fest, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N müssen auf unbestelltem Ackerland unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, eingearbeitet werden. Ausnahmen: Festmist von Huf- oder Klauentieren Kompost organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit < 2 % TS (z. B. Jauche) Unbefahrbarkeit infolge unvorhersehbarer Witterungsereignisse nach Aufbringung (Einarbeitung dann unverzüglich, sobald Befahrbarkeit wieder gegeben ist) Folie 40

35 Einarbeitungspflicht Abgefrorene Zwischenfrüchte gelten als bestelltes Ackerland, sofern Bestellung der Hauptfrucht ohne flächige Bodenbearbeitung erfolgt. Keine weitere Einarbeitung ist i. d. R. nötig bei Einsatz von: Injektionstechnik oder Schlitzgeräten Kombinationsgeräten (Güllegrubber oder -scheibenegge) Dagegen ist bei Einsatz folgender Geräte i. d. R. noch eine weitere Einarbeitung nötig: Breitverteiler Schleppschlauch Schleppschuh Folie 41

36 Einarbeitungspflicht Harnstoff (> 44 % N) muss ab 1. Februar 2020 sowohl auf Acker-, als auch auf Grünland mit einem Ureasehemmstoff angewandt oder unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, eingearbeitet werden. Harnstoffdüngung ohne Ureasehemmstoff ab 2020 auf bestellten Flächen und auf Grünland kaum noch möglich! Folie 42

37 Bodennahe Aufbringung Flüssige (< 15 % TS) organische oder organischmineralische Düngemittel (v. a. Gülle, Jauche, Biogas- Gärrest) mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N dürfen nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden, und zwar ab 1. Februar 2020 auf bestelltem Ackerland und ab 1. Februar 2025 auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau. Auf unbestelltem Ackerland (mit unverzüglicher Einarbeitung) ist auch weiterhin eine Breitverteilung erlaubt. Folie 43

38 Ausnahmen: Bodennahe Aufbringung Naturräumliche Besonderheiten: Grünland-Feldstücke mit > 20 % Hangneigung auf mind. 30 % der Fläche Agrarstrukturelle Besonderheiten: Betriebe bis 15 ha, nach Abzug von Flächen mit naturräumlichen Besonderheiten und Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung und Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung Folie 44

39 170-kg-Grenze Jährliche max. Aufbringmenge an Gesamt-N aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (v. a. Wirtschaftsdünger, Biogas-Gärrest, Kompost) im Ø der landw. genutzten Flächen (ohne Abzug von Aufbringverlusten): 170 kg N/ha Senkung der Stall- und Lagerverluste in der Schweinehaltung von 30 % auf 20 % Flächen mit Düngeverbot, die nicht genutzt werden (dürfen), zählen nicht dazu (z. B. Wildäcker). Mineraldünger (z. B. ASL), die in organische Düngemittel eingemischt werden, zählen dazu. Über Kompost dürfen innerhalb von 3 Jahren max. 510 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden (Anrechnung auf die folgenden 3 Jahre). Folie 45

40 170-kg-Grenze Eine Berechnung des N-Anfalls aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sollte jeder Betrieb möglichst jährlich schon zu Jahresbeginn durchführen, da zum Jahresende nicht mehr reagiert werden kann! Dafür stellt die Bay. Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein EDV-Programm zur Verfügung. Eine Regelung analog zur früheren Derogationsregelung (mehr als 170 kg N/ha) wird frühestens für das Jahr 2019 erwartet. Folie 46

41 Sperrfristen Aufbringverbot gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM) während der sog. Sperrfristen. Verbot gilt nicht, wenn weniger als 5 kg N/ha als Nebenbestandteil von z. B. Beizmitteln aufgebracht werden. Carbo- und Schwarzkalk sind nicht betroffen. Beweidung und Pferchung mit z. B. Rindern oder Schafen sind auch während der Sperrfristen grundsätzlich zulässig. Folie 47

42 Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) Zeitraum: Ernte der letzten Hauptfrucht (Frucht im Mehrfachantrag) bis 31. Januar Ausnahme Zweitfrucht: Saat vor 1. August und Ernte im gleichen Jahr (z. B. Hafer, Einjähriges oder Welsches Weidelgras) N-Düngung bis 30. September in Höhe des Bedarfs Folie 48

43 Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) Ausnahme Zwischenfrucht: Saat vor 16. September (z. B. Senf, Greening-Mischung, Feldfutter mit Nutzung im Herbst, kein Grünroggen!) auch Ausfallraps möglich, wenn Zwischenfrucht-ähnlicher Bestand Mindest-Standzeit: 6 Wochen Düngung von max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt- N/ha bis 30. September bei Leguminosen-Anteil > 75 % kein N-Bedarf und keine N- Düngung N-Düngung nach dem letzten Schnitt oder im Frühjahr nur, wenn im Frühjahr Nutzung erfolgt Folie 49

44 Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) Ausnahme Winterraps: Saat vor 16. September Düngung von max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt- N/ha bis 30. September Ausnahme Wintergerste (auch für GPS): Saat vor 2. Oktober Anbau nach Getreide-Vorfrucht (ohne Mais) Düngung von max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt- N/ha bis 30. September bei Gersten-Anteil 85 % kein N-Bedarf und keine N-Düngung GPS-Getreide (außer Wintergerste) und Grünroggen zählen wie Drusch-Getreide (keine N-Düngung im Herbst). Folie 50

45 Sperrfrist auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau Zeitraum: 1. November bis 31. Januar Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Aussaat bis zum 15. Mai steht mind. 2x im Mehrfachantrag Dazu zählen auch Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie. Düngung nach dem letzten Schnitt: max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha bei Ermittlung des Düngebedarfs Anrechnung wie eine Frühjahrsgabe Nutzung im folgenden Frühjahr zwingend Verschiebung auf Landkreisebene möglich: um 2 Wochen (15. November bis 14. Februar) um 4 Wochen (29. November bis 28. Februar) Folie 51

46 Sperrfristen (Acker- und Grünland) Ausnahmen bei Festmist von Huf- oder Klauentieren und bei Kompost: Zeitraum: 15. Dezember bis 15. Januar (aber: Dünge- Bedarfsermittlung muss vorliegen; N min -Wert kann vorläufig angesetzt werden) gilt sowohl auf Grünland als auch auf bestelltem oder unbestelltem Ackerland keine Mengenbegrenzung Folie 52

47 Nährstoffvergleich 8 Folie 56

48 Nährstoffvergleich Jährliche Erstellung eines Nährstoffvergleichs (Feld- Stall-Bilanz) für N und P 2 O 5 spätestens zum 31. März für das abgelaufene Düngejahr Kalenderjahr 2017: alte DüV Kalenderjahr 2018: DüV 2017 Wirtschaftsjahr 2016/17: alte DüV Wirtschaftsjahr 2017/18: DüV 2017 Nachweis von Erträgen über Verkaufsbelege bzw. (bei teilweiser oder vollständiger Verfütterung) über Futterrationen Folie 57

49 Nährstoffvergleich Für Betriebe mit Wiederkäuern plausibilisierte Feld-Stall- Bilanz (Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter) Berechnung wird ohne entsprechendes EDV-Programm kaum möglich sein! Anpassung des EDV-Programms Nährstoffbilanz Bayern wird zu Jahresbeginn 2018 erwartet. Folie 58

50 Nährstoffvergleich Pflicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs entfällt für 1. Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg/ha N oder 30 kg/ha P 2 O 5 aufbringen, 4. Betriebe, die abzüglich der Flächen unter 1. und 2. weniger als 15 ha LF bewirtschaften bei max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein und Erdbeeren und max. 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern und ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger oder Biogas-Gärreste Folie 59

51 Bewertung des Nährstoffvergleiches 9 Folie 60

52 Bewertung des Nährstoffvergleiches Grenzen bei Nährstoffüberschüssen: bei Stickstoff im Ø von 3 Düngejahren bis max. 60 kg N/ha max. 57 kg N/ha max. 53 kg N/ha ab max. 50 kg N/ha bei Phosphat im Ø von 6 Düngejahren bis max. 20 kg P 2 O 5 /ha ab max. 10 kg P 2 O 5 /ha Wegfall der Ausnahme für Feldstücke in Versorgungsstufen A C nach Bodenuntersuchung Folie 61

53 Bewertung des Nährstoffvergleiches Bei Feststellung einer Überschreitung der o. g. Grenzen durch die zuständige Stelle: Anordnung einer anerkannten Düngeberatung durch das LKP (Erzeugerring) Bei erneuter Überschreitung: Pflicht zur Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs zur Prüfung bei der zuständigen Stelle Folie 62

54 Anforderungen an Geräte 11 Folie 65

55 Anforderungen an Geräte Geräte zum Aufbringen jeglicher Düngemittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Einsatz folgender Geräte ist daher verboten: Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler (ohne Kratzboden) Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler zentrale Prallverteiler, die nach oben abstrahlen Folie 66

56 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung 12 Folie 70

57 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung Flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und flüssige oder feste Biogas-Gärreste ab 1. Januar 2018: Lagerkapazität für mind. 6 Monate Anfallendes Niederschlags- und Abwasser, Silagesickersäfte und Restmengen, die nicht abgepumpt werden können, sind zu berücksichtigen. Zusätzlich bei Betrieben mit > 3 GV/ha LF oder ohne eigene Aufbringungsflächen ab 1. Januar 2020: Lagerkapazität für mind. 9 Monate Folie 71

58 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost: Lagerkapazität für mind. 1 Monat (ab sofort) bzw. für mind. 2 Monate (ab 1. Januar 2020) Bei Kompost ist nur der Erzeuger betroffen. Anerkennung von leeren Siloanlagen, mobilen Lösungen und Tiefstallmist möglich, sofern Dichtheit gegeben ist Bei regelmäßiger Aufnahme außerhalb der Sperrfrist und ebenso regelmäßiger Aufbringung ist keine Lagerkapazität erforderlich. Feldrandlagerung von Festmist von Huf- oder Klauentieren ist weiterhin möglich, aber keine Anrechnung auf Lagerkapazität. Folie 72

59 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung Weitere Regelungen: Überbetriebliche Lagerung durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ist möglich. Abnahmeverträge werden nur anerkannt, wenn lt. Abnahmevertrag im aufnehmenden Betrieb ganzjährig freie Lagerkapazität im Umfang der Liefermenge vorhanden ist. Berechnung der Mindest-Lagerkapazität muss auf jedem Betrieb vorliegen. Bei Bestandsänderung neue Berechnung nötig. Lagerkapazität für Geflügel- oder Kaninchen-Mist oder - Kot: mind. 5 Monate Folie 73

60 Länder-Regelungen 13 Folie 74

61 Länder-Regelungen Das Land Bayern muss zum Schutz der Gewässer vor Nitrat und Phosphat durch Rechtsverordnung mind. 3 abweichende Vorschriften erlassen für Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand aufgrund hoher Nitratgehalte und für Gebiete mit langsam fließenden oder stehenden Oberflächengewässern mit erheblichen P 2 O 5 -Einträgen. Im Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim zählen höchst wahrscheinlich alle Gemarkungen zu diesen sog. Roten Gebieten. Folie 75

62 Länder-Regelungen Mögliche abweichende Vorschriften in Roten Gebieten : Abweichend von 3 Feststellung der Gehalte an Gesamt- N, verfügbarem N oder Ammonium-N und Gesamt-P 2 O 5 von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten auf Grundlage anerkannter Messmethoden (mind. 1x jährlich) Abweichend von 4 Ermittlung der im Boden verfügbaren N-Menge mittels N min -Untersuchung für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit (außer für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau) Abweichend von 5 Einhaltung größerer Gewässerabstände sowohl auf ebenen als auch auf stark geneigten Flächen Folie 76

63 Länder-Regelungen Abweichende Vorschriften gelten voraussichtlich ab 1. Januar Abweichende Vorschriften entfallen für Betriebe, die einen Nährstoffüberschuss bei Stickstoff von max. 35 kg N/ha im Ø der letzten 3 Düngejahre nachweisen können oder für Feldstücke, die mit bestimmten Agrarumweltmaßnahmen (KuLaP B 34 B 39) belegt sind. Folie 77

64 Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) vom 14. Dezember beruhend auf dem Düngegesetz - Folie 78

65 ab 1. Januar 2018 für Stoffstrombilanz Betriebe > 50 GV und zugleich > 2,5 GV/ha oder viehhaltende Betriebe (> 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern), die > 750 kg N über Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen oder Betriebe mit Biogasanlage, die eigene oder betriebsfremde Wirtschaftsdünger einsetzen Folie 79

66 ab 1. Januar 2023 für Betriebe > 20 ha LN oder Stoffstrombilanz Betriebe > 50 GV je Betrieb oder Betriebe, die > 750 kg N über Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen oder Betriebe mit Biogasanlage, die eigene oder betriebsfremde Wirtschaftsdünger einsetzen Folie 80

67 Stoffstrombilanz Jährliche spätestens 6 Monate nach Ende des Bezugsjahres Erstellung einer Bilanz für N und P 2 O 5 für das abgelaufene Düngejahr über Nährstoffzufuhr in den Betrieb durch Düngemittel, Futtermittel, Saatgut, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen und sonstige Stoffe und Nährstoffabgabe aus dem Betrieb durch Düngemittel, Futtermittel, Saatgut, pflanzliche und tierische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe Zusammenfassung zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Bilanz Gleicher Bezugszeitraum wie beim Nährstoffvergleich (Kalenderoder Wirtschaftsjahr) Folie 81

68 Stoffstrombilanz Wahl eines Verfahrens zur Bewertung des Bilanzwertes (Ø von 3 Düngejahren) bei N durch den Betrieb: Vergleich mit einem zulässigen Bilanzwert von 175 kg N/ha*a oder Bewertung auf der Grundlage eines betriebsindividuell ermittelten Bilanzwertes nach Anlage 4 (Überschreitung um max. 10 %) i. Ggs. zum Nährstoffvergleich auf Feld-Stall-Basis nach DüV keine Berücksichtigung von Stall-, Lager- und Aufbringverlusten Folie 82

69 Alle Angaben ohne Gewähr! Die Zusammenstellung erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen und gibt den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Folie 83

70 Weitere Informationen zur DüV: Agrarökologie Düngung Düngeverordnung über uns Kreisverbände Mittelfranken Neustadt bzw. Folie 84

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