Gesamtrevision Ortsplanung. Botschaft des Gemeinderats zur öffentlichen Auflage der revidierten Ortsplanung Dagmersellen

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1 Gesamtrevision Ortsplanung Botschaft des Gemeinderats zur öffentlichen Auflage der revidierten Ortsplanung Dagmersellen vom 4. Januar 0 bis. Februar 0 in der Gemeindeverwaltung Dagmersellen Wir bitten Sie, diese Botschaft bis zur Gemeindeversammlung über die Ortsplanung aufzubewahren.

2 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung Gegenstand und Umfang der öffentlichen Auflage Nach den 6 und 6 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes werden folgende Bestandteile der Ortsplanungsrevision Dagmersellen während 0 Tagen vom 4. Januar 0 bis. Februar 0 in der Gemeindeverwaltung Dagmersellen öffentlich aufgelegt: Zonenpläne Siedlung Dagmersellen, Uffikon, Buchs, Rismüli Zonenplan Landschaft ganze Gemeinde Bau- und Zonenreglement Waldfeststellung Abbauzone Letten Erschliessungsrichtpläne Dagmersellen, Uffikon, Buchs Den Haushalten der Gemeinde Dagmersellen und den betroffenen auswärtigen Grundeigentümern wird diese Botschaft mit dem geänderten Bau- und Zonenreglement und verkleinerten Zonenplänen (Änderungsplänen) zugestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Gemeindekanzlei oder auf der Homepage der Gemeinde ( eingesehen werden. Gemäss 85 des Planungs- und Baugesetzes gelten der geänderte Zonenplan und die neuen Bau- und Nutzungsvorschriften im Bau- und Zonenreglement vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Gegen den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die Waldfeststellung kann innerhalb der Auflagefrist von 4. Januar 0 bis. Februar 0 beim Gemeinderat Dagmersellen schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach 07 des Planungs- und Baugesetzes. Gegen das Bau- und Zonenreglement und den Zonenplan sowie die geänderte Waldfeststellung können insbesondere Personen, die an der Änderung der Entwürfe ein schutzwürdiges Interesse haben, Einsprache erheben. Während der gleichen Frist liegt gemäss des Planungs- und Baugesetzes der Erschliessungsrichtplan zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Zu diesem Plan können sich Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete bis am. Februar 0 zuhanden des Gemeinderates äussern. Ihre Einsprache resp. Stellungnahme richten Sie an: Gemeinderat Dagmersellen Ortsplanung 65 Dagmersellen Auskunftsabend/Sprechstunden Mitglieder der Ortsplanungskommission stehen am Donnerstag,. Februar 0 und Montag, 7. Februar 0, jeweils von 7.00 bis.00 Uhr im Gemeindehaus für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von Auskünften zur Verfügung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Dagmersellen, im Januar 0 Gemeinderat Dagmersellen

3 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung Inhalt. Einleitung 4. Inhalt und Umfang der Ortsplanungsrevision 4. Ortsplanungskommission 4. Planungsablauf 4. Ausgangslage 5. Siedlungsleitbild 5. Ergebnis der kantonalen Vorprüfung und der Mitwirkung 6. Bisherige und künftige Entwicklung 7. Erläuterungen zu den Zonenplänen Siedlung 8. Vorbemerkung 8. Sicherstellung der Verfügbarkeit 8. Änderungen an Bauzonen im Ortsteil Dagmersellen 8.4 Änderungen an Bauzonen im Ortsteil Uffikon.5 Änderungen an Bauzonen im Ortsteil Buchs.6 Gefahrenzonen 4. Erläuterungen zum Zonenplan Landschaft 4 4. Vorbemerkung 4 4. Landschaftsschutzzone 4 4. Abbauzone Lätten Freihaltegebiete Wildtierkorridor Deponiezone Hächlerenfeld, Buchs Kant. Schutzverordnung Uffiker- und Buchser Moos Grundwasserschutzzonen 5 5. Erläuterungen zum Bau- und Zonenreglement 5 6. Erschliessungsrichtplan 7 Anhang - Bau- und Zonenreglement Beilagen - verkleinerte Zonenpläne Ortsteile Dagmersellen, Uffikon und Buchs mit Änderungen - verkleinerter Zonenplan Landschaft ganze Gemeinde

4 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 4. Einleitung. Inhalt und Umfang der Ortsplanungsrevision Die vorliegende Ortsplanungsrevision umfasst folgende Bestandteile: Zonenplan, aufgeteilt in - Zonenpläne Siedlung für die Ortsteile Dagmersellen, Uffikon, Buchs und Rismüli - Zonenplan Landschaft über die ganze Gemeinde Bau- und Zonenreglement für die ganze Gemeinde Erschliessungsrichtplan, aufgeteilt in - Teil Verkehr/Strassen - Teil Fusswege/Langsamverkehr - Teil Gebietserschliessung In der vorliegenden Botschaft werden der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement erläutert und in verkleinerter Form beigelegt bzw. im Anhang angefügt. Diese Originalvorlagen und alle übrigen Planungsinstrumente (Richtpläne, Waldfeststellungsplan, Bebauungskonzepte) können bei der Gemeindeverwaltung Dagmersellen eingesehen werden. Nach der öffentlichen Auflage werden vom Gemeinderat Einspracheverhandlungen geführt, mit dem Ziel, die Einsprachen gütlich zu erledigen. Sollte die Einsprachenerledigung wesentliche Änderungen der Planungsentwürfe zur Folge haben, müssten diese geänderten Planungen in einer zweiten Auflage nochmals öffentlich aufgelegt werden. Anschliessend erfolgt die Beschlussfassung über den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement sowie allfällig unerledigte Einsprachen an der Gemeindeversammlung. Diese ist provisorisch auf Mittwoch, 9. Juni 0 vorgesehen. Über die Richtpläne beschliesst der Gemeinderat.. Ortsplanungskommission Die Stimmberechtigten wählten folgende Personen in die Ortsplanungskommission (OPK): Josef Wanner, Buchs Philipp Bucher, Dagmersellen Hans Fellmann, Uffikon Franz Gassmann, Dagmersellen Urs Häller, Dagmersellen Josef Helfenstein, Dagmersellen Anton Wey, Buchs Präsident OPK Gemeindepräsident (Vertreter Gemeinderat) Als Protokollführer wirkte Othmar Fellmann, Uffikon, ehemals Gemeindeschreiber mba, mit. Daniel Pfister, Leiter Bau und Infrastruktur, wurde als Gast an die Sitzungen eingeladen.. Planungsablauf Die Ortsplanungskommission nahm anfangs 008 ihre Arbeit auf. Sie diskutierte und verabschiedete als erstes ein Leitbild für die künftige räumliche Entwicklung. Da das Leitbild eine we-

5 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 5 sentliche Grundlage für die Revision der Ortsplanung nach der Vereinigung der drei bisher selbständigen Gemeinden Dagmersellen, Uffikon und Buchs bildete, wurde es im Juni 008 der Bevölkerung und weiteren Interessierten zur Stellungnahme und Mitwirkung unterbreitet. Neben den Stellungnahmen zum Leitbild konnten dannzumal auch Eingaben und Begehren zur anschliessenden Ortsplanungsrevision eingereicht werden. Ab Mitte Juni 00 fand im Rahmen der Ortsplanungsrevision das Mitwirkungsverfahren für die Bevölkerung statt (Durchführung einer Orientierungsversammlung und einer Ausstellung der revidierten Ortsplanung).. Ausgangslage. Siedlungsleitbild Das Siedlungsleitbild als Strategie räumliche Entwicklung hält Absichten und Grundsätze für die räumliche Weiterentwicklung der Gemeinde Dagmersellen fest. Das Leitbild formuliert vor allem Grundsätze und Massnahmen für die künftige mittel- bis langfristige Entwicklung der Siedlungsräume von Dagmersellen, Uffikon und Buchs sowie des gemeinsamen Natur- und Landschaftsraumes. Es hat jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Das Leitbild diente und dient dem Gemeinderat und der Ortsplanungskommission als mittelfristiger Orientierungsrahmen im Bereich Raumplanung und Infrastruktur und der Bevölkerung als Entscheidungshilfe für die nun vorliegende Ortsplanungsrevision. Sowohl im Siedlungs- wie auch im Landschaftsraum geht es um die Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungen, um das Bewahren vorhandener und die Schaffung neuer Qualitäten. Wichtigstes Ziel war und ist eine nachhaltige räumliche Entwicklung: Eine wirtschaftlich florierende Gemeinde mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität in einer intakten Landschaft. Das Leitbild schlägt folgende, wichtige Ziele und Massnahmen vor: ٠ Dagmersellen hat als Wohn- und Arbeitsort eine regionale Bedeutung und will auch künftig eine wesentliche regionale Rolle im unteren Wiggertal spielen. ٠ Die Bevölkerung der Gesamtgemeinde Dagmersellen wird, ausgehend von einem Gesamtwachstum des Kantons in den nächsten 5 Jahren von rund 4.5% und unter Berücksichtigung der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten um rund 9% oder Personen wachsen. Anfangs 008 wohnten gesamthaft rund Einwohner in Dagmersellen. ٠ Der Ortsteil Dagmersellen ist innerhalb der Gemeinde das Hauptzentrum mit der Infrastruktur und der Ausstattung für die gesamte Gemeinde. ٠ Uffikon und Buchs sind Wohnstandorte mit entsprechender Infrastruktur und Ausstattung. Ihre Eigenständigkeit soll soweit als möglich gewahrt werden. ٠ Die Erweiterung der Arbeitsplatzgebiete erfolgt in Abstimmung mit dem regional begründeten Bedarf und ausschliesslich im Ortsteil Dagmersellen. Neue Arbeitszonen werden primär für qualitativ hochwertige Arbeitsplätze/Dienstleistungsbetriebe und für das lokale Gewerbe geschaffen. ٠ Siedlungsentwicklung im Ortsteil Dagmersellen: Einzonungen sind auf absehbare Zeit schwergewichtig im Übrigen Gebiet (ÜG gemäss Zonenplan Stand 007) anzustreben. Die noch bedeutenden Reserven im ÜG sind deshalb bedarfsgerecht verfügbar zu machen. Ei-

6 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 6 ne langfristige Erweiterung des Siedlungsgebiets für Wohnen soll bei Bedarf allenfalls in den Gebieten Kreuzberg Nord und Schönberg erfolgen. ٠ Das Siedlungsgebiet von Uffikon (gemäss Zonenplan Stand 007) soll nicht vergrössert werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die neue Bauzone zur Sicherung oder Ergänzung einer bereits bestehenden Nutzung zwingend erforderlich ist und wenn möglich eine flächengleiche Kompensation durch Auszonung in Uffikon erfolgt. ٠ Das Siedlungsgebiet in Buchs soll sich nicht vergrössern. Neue, zusätzliche Bauzonen werden bei Bedarf allenfalls im Bereich der Dorfzone geschaffen, vor allem im Hinblick auf die ortsbildgerechten Umnutzungen bestehender Bauvolumen oder Ergänzung von Baulücken im Dorf. ٠ Der Verkehrsablauf soll reibungslos und sicher für alle Verkehrsteilnehmer und orts- und umweltverträglich organisiert werden. ٠ Die Gemeinde unterstützt und fördert die Einführung von verkehrsberuhigenden Massnahmen wie Tempo-0-Zonen. ٠ Die Gemeinde setzt sich für einen bedarfsgerechten öffentlichen Verkehr und für ein sicheres, attraktives Netz für den Rad- und Fussverkehr ein. ٠ Der kulturelle und ökologische Wert der Landschaft wird bewahrt. Besonders wertvolle und intakte Natur- und Landschaftsräume, insbesondere Lutertal, Uffiker-Buchser Moos und Bonsprig, werden grossräumig mittels Festlegung entsprechender Schutzzonen erhalten. ٠ Dagmersellen gewährleistet eine standortgerechte Land- und Forstwirtschaft und unterstützt den haushälterischen Umgang mit wertvollen landwirtschaftlichen Produktionsflächen. ٠ Die intakte Landschaft wird als wichtiger Bestandteil der Lebens- und Wohnqualität geschätzt und entsprechend aufgewertet. ٠ Der Landschaftsraum wird deshalb als Naherholungsraum zweckmässig mit einem attraktiven Wegnetz erschlossen.. Ergebnis der kantonalen Vorprüfung und der Mitwirkung Der Entwurf der neuen Ortsplanung wurde dem Kanton im Juli 00 zur Vorprüfung eingereicht. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) nahm dazu mit Bericht vom 9. September 00 Stellung. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens vom Sommer 00 sind aus der Bevölkerung rund 5 Stellungnahmen eingegangen. Diese betrafen vor allem: - Einzonung Lindezälgmatte - Erweiterung Arbeitszone bei der Firma Gasser an der Baselstrasse - Behandlung Dorfkern/Umzonung von Wohnzone W½ in Dorfkernzone - Sonderbauzone Wigger - Einzonung Chilematt in Uffikon - Begehren für zusätzliche Einzonungen in Buchs Die wichtigsten Aussagen aus dem Vorprüfungsbericht lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die eingereichte Ortsplanungsrevision stimmt grundsätzlich mit den kantonalen und bundesrechtlichen Grundlagen und Vorgaben überein. - Es wurden jedoch verschiedene Ergänzungen und Überprüfungen gefordert, wie Kompensation infolge Verlust an Fruchtfolgeflächen Gewässerraumfreihaltung bei eingedolten Gewässern

7 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 7 die Aufnahme der technischen Gefahren und Risiken Waldfeststellung bei der Abbauzone Lätten. Die Einwände aus der Vorprüfung und des Mitwirkungsverfahrens wurden von der Ortsplanungskommission (OPK) eingehend geprüft. In diversen Punkten sind in der Folge der Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement sowie der Erschliessungsrichtplan angepasst worden. Die OPK informierte diejenigen Personen, die Stellungnahmen eingereicht haben, über deren Behandlung.. Bisherige und künftige Entwicklung.. Bisherige Bevölkerungsentwicklung Jahr Dagmersellen fusioniert Dagmersellen Uffikon Buchs Total (Stand Ende November 00) Die Bevölkerung hat seit 004 stark zugenommen. Dies vor allem im Ortsteil Dagmersellen, wo die Bevölkerungszahl davor praktisch stagnierte. Die Gemeinde zählt heute fast Einwohner, wovon etwa drei Viertel im Ortsteil Dagmersellen wohnen. Hier befinden sich auch die grossen Arbeitsplatzgebiete... Künftige Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung Im Leitbild 008 sind bezüglich Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung folgende Ziele formuliert: Die Bevölkerung der Gesamtgemeinde Dagmersellen wird, ausgehend von einem Gesamtwachstum im Kanton von rund 4.5 % in den nächsten 5 Jahren und unter Berücksichtigung der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten, um rund 9 % oder Personen wachsen. Die Erweiterung der Arbeitsplatzgebiete erfolgt in Abstimmung mit dem regional begründeten Bedarf und ausschliesslich im Ortsteil Dagmersellen. Entwicklung nach Innen: Es sollen primär die bestehenden Bauzonen verfügbar gemacht und genutzt werden. Einzonungen sind soweit als möglich nur noch im Übrigen Gebiet (gemäss geltendem Zonenplan 005) anzustreben... Sicherstellung der Verfügbarkeit von neuen Bauzonen Die Gemeinde hat mit allen Grundeigentümern von grösseren Einzonungsarealen Vereinbarungen über die Verfügbarkeit des Baulandes und dessen zeitgerechte Erschliessung und Überbauung abgeschlossen.

8 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 8..4 Einwohnerkapazitäten der revidierten Bauzonen Die revidierten Bauzonen bieten in unüberbauten Zonen Platz für rund 000 Personen. Dazu kommt noch ein geschätztes Verdichtungspotential in den überbauten Bauzonen für rund Personen (ca. 8.5 % der heute genutzten Kapazitäten). Insgesamt bieten die Wohn- und Mischzonen gemäss dem neuen Zonenplan somit für rund Personen Platz. Heute wohnen rund 4500 Einwohner in den Bauzonen.. Erläuterungen zu den Zonenplänen Siedlung. Vorbemerkung Aus Gründen der Darstellung und der besseren Lesbarkeit werden die Zonenpläne über die Siedlungsgebiete aufgeteilt in die Teilpläne Dagmersellen, Uffikon, Buchs und Sonderbauzone Rismüli/Fluematt.. Sicherstellung der Verfügbarkeit Bei der Einzonung von grösseren Arealen in Bauzonen wurde von der Gemeinde mit der Grundeigentümerschaft eine Vereinbarung abgeschlossen, mit der sich die Grundeigentümer zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der neuen Bauzone verpflichten, das Bauland innert festgelegter Fristen zu überbauen oder zu diesem Zweck zu verkaufen. Zudem wird die Überbauung in einem Studienauftragsverfahren geplant und mit einem Gestaltungsplan planungsrechtlich gesichert.. Änderungen an Bauzonen im Ortsteil Dagmersellen.. Überblick Die wesentlichsten Änderungen bei den Bauzonen im Ortsteil Dagmersellen sind: - Einzonung in die dreigeschossige Wohnzone W im Gebiet Lindezälgmatte/Werkstrasse - Einzonung in die zweigeschossige Wohnzone W im Gebiet Gerbihubelstrasse - Sonnmatt - Einzonungen in die Dorfzone, in die Zone für öffentliche Zwecke und in die zweigeschossige Wohnzone W an der Stermelstrasse - Auszonung der Wohn- und Gewerbezone im Gebiet a de Wigere/Sagenstrasse - Schaffung der Sonderbauzone Wigger für Materiallagerung (Wuerhüsli, a de Wigere) - Erweiterung der Arbeitszone an der Baselstrasse (Firma Gasser) Die Wohnzonen werden vor allem im bisherigen Übrigen Gebiet (innerhalb des Siedlungsgebiets) erweitert. Aus Gründen des Bedarfs und einer sinnvollen Etappierung der Siedlungsentwicklung werden die grossen Areale (Lindezälgmatte/Werkstrasse, Gerbihubelstrasse - Sonnmatt) noch nicht vollständig eingezont.

9 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 9.. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen E i n z o n u n g L i n d e z ä l g m a t t e Einzonung der Parzelle Nr. 80 von Übriges Gebiet in Wohnzone W: Es handelt sich um ein zentral gelegenes Areal, das sich für den mehrgeschossigen Wohnungsbau eignet. Es wird eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wird ein qualifiziertes Planungsverfahren verlangt, und zwar über die ganze Parzelle Nr. 80. Der Grundstücksteil, der noch im ÜG verbleibt, soll bei Bedarf in einer nächsten Etappe eingezont werden. Die Strassenerschliessung erfolgt mit Stichstrassen sowohl von der Werkstrasse als auch von der Bahnhofstrasse und (später) ab der Lindenzelgstrasse. Für Fussgänger wird eine durchgehende Fusswegverbindung vorgesehen. E i n z o n u n g G ä r b i f e l d Einzonung der Parzelle Nr. 0 von Übriges Gebiet in Wohnzone W: Der Grundeigentümer hat seinen Landwirtschaftsbetrieb ausgesiedelt, sodass das Gebiet in Anlehnung an die bauliche Umgebung der zweigeschossigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht zugeteilt werden kann. Der noch im ÜG verbleibende Teil soll später der W-Zone oder der Dorfkernzone zugewiesen werden. Die Strassenerschliessung erfolgt für eine Bautiefe ab der Sonnmatt, der übrige Teil wird ab der Gerbihubelstrasse erschlossen. E i n z o n u n g e n a n d e r S t e r m e l s t r a s s e Einzonung der Parzelle Nr. 50 von Übriges Gebiet in Dorfkernzone D Dk-D, in Zone für öffentliche Zwecke öz und in Wohnzone W:

10 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 0 Die Gemeinde will einen Teil der Parzelle Nr. 50 erwerben und als Parkplatzerweiterung für die Sporthallen nutzen. Die übrigen Teile entlang der Stermelstrasse sollen gemäss Verhandlungen mit der Grundeigentümerschaft der Dorfkernzone D Dk-D und der Wohnzone W½ zugewiesen werden. S o n d e r b a u z o n e W i g g e r ( W u e r h ü s l i, a d e W i g e r e ) Einzonung der Parzelle Nr. 585 Landwirtschaftszone in Sonderbauzone Wigger SbW: Dieses Areal wird bereits heute von einer ansässigen Bauunternehmung als Lagerfläche für Kies und weitere Baumaterialien verwendet. Sie möchte nun ihren Lagerplatz etwas erweitern. Zudem möchte ein weiteres Unternehmen die Fläche zum gleichen Zweck mitnutzen. Neue Bauten und Anlagen sind nicht vorgesehen. Der betroffene Grundeigentümer hat der Erweiterung der Zone zugestimmt. A u s z o n u n g a d e W i g e r e Auszonung Parzelle Nr. 44 von Wohn- und Gewerbezone in Landwirtschaftszone Lw: Die Parzelle Nr. 44 ist seit mindestens 0 Jahren eingezont. Es lagen schon zwei genehmigte Gestaltungspläne vor. Die Rechtsgültigkeit des zweiten lief 00 ab, ohne dass je etwas gebaut worden wäre. Die Planungskommission entschied deshalb, dieses Grundstück nicht in der Bauzone zu belassen und es der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Gemeinderat erliess im Februar 00 eine Planungszone zur planungsrechtlichen Sicherstellung dieser Absicht. E r w e i t e r u n g d e r A r b e i t s z o n e B a s e l s t r a s s e ( F i r m a G a s s e r ) Einzonung der Parzelle Nr. 64 von Landwirtschaftszone in Arbeitszone Ar bzw. Grünzone Gr: Da die Firma Gasser ihren Betrieb Richtung Norden erweitern muss, unter anderem wegen einer beabsichtigten Landabtretung an die benachbarte Firma JTI wird diese Fläche entlang des SBB-Trasses eingezont. Um eine Randbepflanzung zu ermöglichen, wird am Siedlungsrand (gegenüber dem eingedolten Lutertalbach) eine Grünzone vorgesehen... Weitere, kleinere Änderungen E i n z o n u n g F e l d s t r a s s e Einzonung der Parzellen Nr. 86, 84 und 59 von Landwirtschaftszone in Wohnzone W½ und Grünzone: Diese Einzonung erfolgt aufgrund eines Gesuchs des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 86. Die Kommission beschloss, dem Begehren stattzugeben, da davon auszugehen ist, dass in einer späteren Ortsplanung in diesem Gebiet die Bauzonen erweitert werden könnten. Um den Gewässerraum des Bachs entlang der Nordwestgrenze zu schützen, wird eine 6 m breite Grünzone festgelegt. E i n z o n u n g C h r ü z b e r g Einzonung der Parzelle Nr. 74 von Landwirtschaftszone in Wohnzone W: Die vorgesehene Einzonung grenzt unmittelbar an die bestehende Bauzone. Es handelt sich um den Umschwung eines nicht mehr aktiven Landwirtschaftsbetriebs. Bei dieser Einzonung ist zu berücksichtigen, dass, gemäss Vorstellungen der Gemeinde, das Baugebiet bei einem späteren Bedarf nach zweigeschossigen Wohnzonen in nördlicher Richtung erweitert werden könnte. U m z o n u n g b e i m A u t o b a h n a n s c h l u s s / K e r a m i k w e g Umzonung der Parzellen Nr. 964 und 56 von Arbeitszone Ar in Arbeitszone Ar : Das Ausbildungszentrum des Schweizerischen Plattenlegerverbandes soll erweitert werden. Um einheitliche Zonenbestimmungen über das gesamte Areal zu schaffen, werden die beiden genannten Parzellen vollumfänglich der Arbeitszone zugewiesen.

11 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung U m z o n u n g a n d e r I n d u s t r i e s t r a s s e Umzonung der Parzellen Nr. 0, 6 und 496 von Wohn- und Gewerbezone in Wohnzone W: Die Umzonung erfolgt aufgrund der kürzlich realisierten Überbauung..4 Änderungen an Bauzonen im Ortsteil Uffikon E i n z o n u n g u n d U m z o n u n g C h i l e f e l d / D o r f Einzonung der Parzelle Nr. 00 von Bauernhofzone in Dorfkernzone Dk-U, Arbeitszone Ar, Wohnzonen W½ und W mit Gestaltungsplanpflicht sowie Übriges Gebiet ÜG: Dieses Areal gehörte bisher zur Bauernhofzone. Der Grundeigentümer will seinen Betrieb aus der Mitte des Dorfs verlegen und aussiedeln. Damit wird die bisherige Bauernhofzone frei. Der Eigentümer hat ein Gesuch um Einzonung gestellt. Eine Einzonung der gesamten Parzelle Nr. 00 kommt aus Bedarfs- und Kapazitätsgründen nicht in Frage. Die Einzonung/Überbauung des gesamten Areals soll mindestens in zwei Etappen erfolgen. Eingezont wird jetzt nur die erste Etappe. Die Aufteilung beruht auf einem ersten groben Erschliessungs- und Überbauungskonzept. Es wird eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. E i n z o n u n g M o o s g a s s Einzonung der Parzelle Nr. 05 von Landwirtschaftszone in Dorfkernzone U Dk-U: Diese Einzonung erfolgt auf Gesuch des Grundeigentümers, der auf der Parzelle Pferdestallungen und ein Mehrfamilienhaus erstellen will. Für eine erste Umnutzungsetappe wurde 009 am

12 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung südlichen Bauzonenrand eine vorgezogene Einzonung vorgenommen. Diese wurde von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 009 beschlossen. E i n z o n u n g O b e r m o o s Einzonung der Parzelle Nr. 6 von Landwirtschaftszone in Wohnzone W: Die Einzonung erfolgt auf Gesuch des Grundeigentümers, der auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus für seinen Sohn realisieren will. Das Areal ist bereits erschlossen. U m z o n u n g S c h m i t t e f e l d Umzonung der Parzellen Nr. 508, 507 und 48 von Gewerbezone in Wohnzone W mit Gestaltungsplanpflicht: Die heutige Gewerbezone ist in der zweiten Bautiefe ab der Kantonsstrasse nicht mehr sinnvoll, umso mehr als die begonnene Überbauung, die Erschliessung und die Parzellenstruktur der zweigeschossigen Wohnzone entsprechen. Die Gestaltungsplanpflicht wird beibehalten. U m z o n u n g D o r f s t r a s s e - T a l a c h e r Umzonung der Parzellen Nr. 8 und 45 von Zone für öffentliche Zwecke, Wohnzone WB und Übriges Gebiet A in Grünzone Gr: Das ganze Areal, das der Gemeinde gehört, umfasst Gewässerraum und Freiflächen um einen alten Speicher. Die ganze Fläche wird nun einer Grünzone zugewiesen. Vorgesehen ist die Nutzung als Freizeitanlage und für kulturelle Zwecke. U m z o n u n g e n M o o s u n d H u s m a t t e Umzonung der Parzellen Nr. 4, 44, 46, 48 und 5 von Bauernhofzone in Landwirtschaftszone Lw: Die bisherigen Bauernhofzonen werden, soweit keine anderen Zonenzuweisungen verlangt wurden bzw. die Flächen am Rand des Siedlungsgebiets liegen und Verbindung zur offenen Landschaft haben, der Landwirtschaftszone zugewiesen. A u s z o n u n g O b e r d o r f, A e b n e t Auszonung der Parzelle Nr. 4 von Wohnzone WB in Landwirtschaftszone Lw: Der Teil der Parzelle Nr. 4 wurde in einer früheren Ortsplanungsrevision auf Gesuch der Eigentümer eingezont. Die damaligen Umstände, die zum Gesuch führten, sind heute nicht mehr aktuell, so dass die schwierig zu überbauende Fläche mit der Zustimmung der Eigentümer ausgezont wird..5 Änderungen an Bauzonen im Ortsteil Buchs Die wichtigsten Änderungen an den Bauzonen in Buchs sind die diversen Anpassungen und Erweiterungen bei der Dorfkernzone und die Schaffung der Sonderbauzone Steihalde. E i n z o n u n g e n i m D o r f B u c h s Einzonung diverser Parzellen von Landwirtschaftszone oder Übriges Gebiet in Dorfkernzone B Dk-B: Die diversen Einzonungen im Dorf Buchs sind alle vergleichbar, denn es handelt sich fast durchwegs um ganz oder teilweise bebaute Grundstücke. Es sind insbesondere Landwirtschaftsbauten, die heute oder in absehbarer Zeit nicht mehr für den ursprünglichen Bestimmungszweck benötigt werden. Es stehen deshalb in vielen Fällen Umnutzungen und/oder Umbauten an. Diese sind in der Dorfkernzone besser realisierbar als in der Landwirtschaftszone.

13 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung S o n d e r b a u z o n e S t e i h a l d e Einzonung diverser Parzellen von Übriges Gebiet in die Sonderbauzone Steihalde SbSt: Die Grundstücke im Weiler Steihalde sind weitgehend überbaut. Die Sonderbauzone soll deshalb dazu dienen, die bestehenden Bauten optimal zu nutzen und allenfalls in bescheidenem Umfang zu erweitern. Die Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement (Art. ) sehen deshalb vor, dass die Sonderbauzone primär der baulichen Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebs und der optimalen Nutzung der weiteren nicht landwirtschaftlichen Bauten dienen soll. Neubauten bzw. Ersatzbauten und wesentliche bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gestattet. U m z o n u n g W e i e r m a t t Umzonung der Parzelle Nr. 9 von Übriges Gebiet in Landwirtschaftszone Lw: Diese Fläche war ursprünglich für eine mögliche Erweiterung der Sportanlagen vorgesehen. In der Zwischenzeit hat sie diese Zweckbestimmung jedoch verloren und wird deshalb in die Landwirtschaftszone umgezont..6 Gefahrenzonen Die Gefahrenzonen werden nur für die Bauzonen bezeichnet. Sie beruhen auf den Gefahrenkarten Wiggertal und der Gefahrenkarte Dagmersellen-Uffikon-Buchs. In den Siedlungsgebieten bestehen nur wenige Gebiete mit Risiken infolge Naturgefahren. Dabei geht es ausschliesslich um Gefahren durch Wasser. Die Gebiete mit Rutsch- oder Sturzgefahr liegen ausserhalb der Bauzonen.

14 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 4 In den so genannt roten Gefahrenzonen besteht ein Bauverbot, in den übrigen blauen und gelben Zonen kann mit bestimmten Auflagen gebaut werden. 4. Erläuterungen zum Zonenplan Landschaft 4. Vorbemerkung Der Zonenplan Landschaft wird in einem einzigen Plan für die ganze Gemeinde dargestellt. 4. Landschaftsschutzzone Im neuen Zonenplan werden die bereits bestehenden Landschaftsschutzzonen von Dagmersellen und - in kleinerem Mass - Uffikon übernommen. Hinzu kommen weitere landschaftlich wertvolle respektive empfindliche Gebiete von Uffikon und Buchs. Zweck der Landschaftsschutzzonen ist die Erhaltung von noch intakten Landschaftsräumen. Die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird dadurch nicht eingeschränkt. 4. Abbauzone Lätten Die Mergelgrube Lätten wird schon seit längerer Zeit von der Tonwarenfabrik Gebrüder Rössler AG in Attelwil betrieben. Die Bewilligungen für den Mergelabbau basieren auf einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Da der Abbau in geringer Intensität noch über einen längeren Zeitraum andauern wird und später eine Erweiterung geplant ist, wird nun eine Abbauzone ausgeschieden. Da neu eine Abbauzone ausgeschieden wird, muss entlang dem Waldrand eine Waldfeststellung durchgeführt und die statische Waldgrenze bestimmt werden. 4.4 Freihaltegebiete Wildtierkorridor In der Vorprüfung verlangte der Kanton, dass die Freihaltegebiete für die Wildtierkorridore im Zonenplan orientierend dargestellt werden. Sie sind damit noch nicht verbindlich festgelegt. Verbindlich ist nur die Freihaltezone nördlich von Dagmersellen, im Gebiet Langnauerfeld, die im Jahre 005 im Zusammenhang mit der Speziallandwirtschaftszone A geschaffen wurde. Die entsprechenden Bestimmungen in Art. 4 Abs. Bau- und Zonenreglement gelten somit nur für diese grundeigentumsverbindlich festgelegte Freihaltezone.

15 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung Deponiezone Hächlerenfeld, Buchs Die im Zonenplan dargestellte Deponiezone entspricht der rechtsgültigen, bisherigen Zone gemäss rechtsgültigem Zonenplan von Buchs. 4.6 Kant. Schutzverordnung Uffiker- und Buchser Moos Das gesamte Gebiet, das von der kantonalen Schutzverordnung erfasst wird, wird dem Übrigen Gebiet C ÜG C zugewiesen. Bis anhin war der Bereich der Schutzverordnung im Zonenplan Buchs als Naturschutzzone mit eigenen Bestimmungen definiert. 4.7 Grundwasserschutzzonen Die Bezeichnung der Grundwasserschutzzonen im Zonenplan hat nur orientierenden Charakter, da diese Zonen nicht im Zonenplanverfahren erlassen werden. 5. Erläuterungen zum Bau- und Zonenreglement Das Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde neu erarbeitet. Dabei wurde versucht, die Zonenbestimmungen aus den bisherigen Reglementen zu vereinheitlichen. Dies gelang jedoch nur zum Teil, da sich die Bestimmungen in einzelnen Zonen zu stark voneinander unterscheiden und die Zonen zu grossen Teilen bereits nach den bisher gültigen Vorschriften überbaut sind. Im Folgenden werden die den wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen kurz erläutert: Art. Bemerkungen, Erläuterungen Der Gemeinde wird die Kompetenz eingeräumt, mit Grundeigentümern vertragliche Regelungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulandes zu treffen. 8 Für die Dorfkernzonen, welche die alten Dorfkerne der drei Ortsteile umfassen, müssen wegen ihres unterschiedlichen Charakters differenzierte Zonenbestimmungen erlassen werden, die sich teilweise an die heutigen Vorschriften anlehnen. 9 Die Geschäfts- und Wohnzone (bisher als Dorfzone bezeichnet) besteht nur im Ortsteil Dagmersellen und ergänzt die Dorfkernzone. Es geht um die Entwicklung des Dorfzentrums mit gemischten Zentrumsnutzungen. Die Bestimmungen lehnen sich an die bisherigen Regelungen für die Dorfzone an. 0 Artikel 0 enthält die Nutzungsvorschriften, die für alle Wohnzonen gelten. Die zweigeschossige Wohnzone B WB in Uffikon hatte im bisherigen BZR Uffikon zu spezifische Vorschriften, als dass sie der normalen W-Zone hätte zugeordnet werden können. Somit werden die bisherigen Bestimmungen beibehalten.

16 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 6 Art. Bemerkungen, Erläuterungen 6-8 Die Bestimmungen für die Arbeitszonen - entsprechen weitgehend den bisherigen Vorschriften für die Gewerbezonen und die Industriezonen und in Dagmersellen. 0, Die Bestimmungen der Sonderbauzonen Rismüli und Fluematt entsprechen den bisherigen Regelungen im rechtsgültigen Bau- und Zonenreglement Dagmersellen. Die Sonderbauzone Wigger wird geschaffen, um einen seit dem Autobahnbau bestehenden und vom Kanton umweltrechtlich genehmigten Lagerplatz für Kies und Betonmaterial planungsrechtlich zu sichern. Feste Bauten und Anlagen dürfen nicht erstellt werden. Die Sonderbauzone Steihalde im Ortsteil Buchs wird neu geschaffen mit dem primären Ziel, die bestehenden nicht landwirtschaftlichen Bauten (bisher in der Landwirtschaftszone) optimal nutzen und soweit möglich baulich erweitern oder allenfalls ersetzen zu können. Hauptauslöser ist der bestehende Garagenbetrieb auf Parzelle Nr. 89. Die Vorschriften für zulässige Nutzungen und Bauten sind entsprechend restriktiv formuliert. Für Neu- und/oder Ersatzbauten sowie grössere bauliche Erweiterungen wird ein Gestaltungsplan vorausgesetzt. 5 Die Bestimmungen der Deponiezonen entsprechen weitgehend den bisherigen Vorschriften des Bau- und Zonenreglements Buchs. Sie mussten aufgrund der Vorprüfung mit einer Einschränkung der zulässigen Nutzungen ergänzt werden. 6 Die Abbauzone Lätten ist auf den Zweck der Zone (extensiver Abbau von Mergel über längere Zeiträume) zugeschnitten. Die detaillierten Nutzungs- und Abbauvorschriften werden im Rahmen der Projektbewilligung festgelegt. Zudem ist festgehalten, dass der Standort als regionales Naturobjekt entsprechend gefördert werden muss. 8 Die Regelungen der Speziallandwirtschaftszone A entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements Dagmersellen. Die Zone ist für den Betrieb der Geflügelhaltung Steiner bestimmt. Auf Begehren des Betriebsinhabers und nach Rücksprache mit dem Kanton wurde die bisherige Beschränkung des Tierbestandes (max. 8'000 Legehennen und max. 8'000 Junghennen) in Abs. aufgehoben. 0- In diesen Artikeln werden die Gefahrenzonen geregelt. 4 Die Freihaltezone nördlich von Dagmersellen, im Gebiet Langnauerfeld, wurde im Zusammenhang mit der Speziallandwirtschaftszone A zur Sicherstellung des Wildtierkorridors geschaffen, darum auch die entsprechenden Bestimmungen in Abs.. (Diese Bestimmungen gelten nicht für die im Zoneplan nur orientierend dargestellten Freihaltebereiche Wildtierkorridore.) 9 In den ergänzenden Gestaltungsplanbestimmungen wird in Abs. 4 der Ausnützungsbonus über 5 % von der Durchführung eines Konkurrenzverfahrens (vgl. dazu Art. 40) abhängig gemacht. Damit kann die gestalterische und die Wohnqualität der entstehenden Überbauungen besser sichergestellt werden. In Abs. 6 werden Vorgaben bzgl. Energiekonzept und Energiebedarf gemacht. 47 Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Gebäude zu weit aus dem gewachsenen Terrain gehoben werden. 48 In Abs. dieses Artikels wird auf den Schutz und die Erhaltung der geologisch-

17 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 7 Art. Bemerkungen, Erläuterungen geomorphologischen Landschaftselemente von regionaler Bedeutung hingewiesen. 49 Dieser Artikel wurde auf Anregung der Umweltkommission Dagmersellen eingefügt. Er soll dazu beitragen, dass die Umgebungen der Bauten sorgfältiger und naturnaher gestaltet werden. 5 Der neue Artikel 5 regelt das Vorgehen für die Erhaltung von Kulturobjekten. 5 Die bisherigen archäologischen Schutzzonen werden neu nur noch als archäologische Fundstellen gemäss kantonalem Inventar im Zonenplan zur Orientierung eingetragen. 58 Die Bestimmungen zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten entsprechen der Fassung, wie sie vom Kanton in anderen Ortsplanungen im Rahmen der Vorprüfung gewünscht wurde. 60 Mit Abs. erhält der Gemeinderat die Kompetenz, Fachleute zur Beantwortung von Fragen der Planung und des Natur- und Umweltschutzes sowie zur Beurteilung von Bauvorhaben und Bebauungs- und Gestaltungsplänen, beizuziehen. Der Gemeinderat ernennt insbesondere eine Fachinstanz, die ihn in architektonischen und städtebaulichen Fragen berät und Bauvorhaben sowie Planungen beurteilt. 6 Der Artikel über die Gebühren beruht auf Anregungen und Erfahrungen der Gemeindeverwaltung. 65 In lit. e wird vorgesehen, dass in den Zonen mit differenzierter Ausnützung für Wohnen und Gewerbe (Artikel Nr. 8, 9 und 5) die Ausnützung für Wohnen ausnahmsweise überschritten werden darf, wenn bestehende Gewerberäume wegen fehlendem Bedarf an Gewerberäumen in Wohnraum umgenutzt werden. Diese Regel gilt nur beim Umbau von bestehenden Gebäuden. 6. Erschliessungsrichtplan Der Erschliessungsrichtplan enthält bestehende und geplante Anlagen wie Strassen, Fusswege, Kanalisations- und Wasserleitungen etc. und die notwendigen Massnahmen (Aus- und Neubau). Gegen den Richtplan können keine Einsprachen, sondern lediglich Stellungnahmen eingereicht werden. Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen. Diese gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zum Zonenplan und zum Bau- und Zonenreglement begründen sich darin, dass die Richtpläne behördenverbindlich und nicht direkt grundeigentumsverbindlich sind. Der Erschliessungsrichtplan besteht aus den drei Teilplänen Strassen/Verkehr, Langsamverkehr/Fusswege und Gebietserschliessung. Wegen der besseren Übersichtlichkeit sind die einzelnen Teilpläne aufgeteilt nach den Ortsteilen Dagmersellen, Uffikon und Buchs.

18 Dagmersellen, Gesamtrevision Ortsplanung 8 In den Erschliessungsrichtplänen Strassen/Verkehr wird das ganze Strassennetz in seinen Funktionen und den erforderlichen Ausbaumassnahmen dargestellt. Die Erschliessungsrichtpläne Langsamverkehr/Fusswege enthalten die bestehenden und die geplanten Infrastrukturen für Fussgänger und Velofahrende. Die Erschliessungsrichtpläne Gebietserschliessung befassen sich mit allen Bauten und Anlagen für die Erschliessung von ganzen (noch unerschlossenen) Arealen.

19 GEMEINDE DAGMERSELLEN BAU- UND ZONENREGLEMENT FASSUNG FÜR DIE AUFLAGE

20 BZR Dagmersellen I INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES Seite Art. Geltungsbereich Art. Rechtscharakter Art. Verfügbarkeit von Bauland B. PLANUNGSVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen II. Richtplanung Art. 4 Kommunale Richtplanung III. Nutzungsplanung Art. 5 Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss 9 PBV Art. 6 Zoneneinteilung 4 Art. 7 Zonenplan 4 Art. 8 Dorfkernzonen D, U, B Dk-D, Dk-U, Dk-B 5 Art. 9 Geschäfts- und Wohnzone GW 6 Art. 0 Wohnzonen W 6 Art. -geschossige und -geschossige Wohnzonen W und W 7 Art. -geschossige Wohnzone B WB (Uffikon) 7 Art. ½-geschossige Wohnzone W½ 7 Art. 4 -geschossige Wohnzone W 7 Art. 5 Wohn- und Arbeitszone WA 8 Art. 6 Arbeitszone Ar 8 Art. 7 Arbeitszone Ar 8 Art. 8 Arbeitszone Ar (Stängelmatte) 9 Art. 9 Zone für öffentliche Zwecke öz 9 Art. 0 Sonderbauzone Rismüli SbR 0 Art. Sonderbauzone Fluematte SbF 0 Art. Sonderbauzone Wigger SbW 0 Art. Sonderbauzone Steihalde SbSt Art. 4 Grünzone Gr Art. 5 Deponiezone Dp Art. 6 Abbauzone Lätten Ab Art. 7 Landwirtschaftszone Lw Art. 8 Speziallandwirtschaftszone A Slw A Art. 9 Übriges Gebiet ÜG Art. 0 Gefahrenzonen Gf: Allgemeine Bestimmungen Art. Gefahrenzone rot: Verbotsbereich Gf R 4 Art. Gefahrenzone Wasserprozesse G-Wa 4 Art. Gefahrenzone Rutschprozesse G-Ru 5 Art. 4 Freihaltezone Fr 5 Art. 5 Landschaftsschutzzone Ls 5 Art. 6 Kommunale Naturschutzzone Ns 6 Art. 7 Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, markante Einzelbäume) NaO 7 Art. 8 Bebauungsplan: Zuständigkeit 7 Art. 9 Gestaltungsplan: Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen 8

21 BZR Dagmersellen II Art. 40 Gestaltungsplan: Konkurrenzverfahren 9 C. LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG D. ÜBERNAHMEPFLICHT, ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE E. BAUVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Erschliessung 0 Art. 4 Abstellflächen für Fahrzeuge 0 Art. 4 Ersatzabgabe III. Abstände Art. 4 Zusammenbau und Grenzabstände in Arbeitszonen und Dorfkernzone Art. 44 Strassenabstände IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe Art. 45 Gebäudehöhe, Masse Dach- und Attikageschosse Art. 46 Terrassenbauten Art. 47 Sichtbare Untergeschosse V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler Art. 48 Schutz von Orts- und Landschaftsbild und Umwelt 4 Art. 49 Umgebungsgestaltung, Umgebungsplan 4 Art. 50 Dachgestaltung 4 Art. 5 Terrainveränderungen 5 Art. 5 Kulturobjekte, wertvolle Bauten und Objekte 5 Art. 5 Archäologische Fundstellen 6 Art. 54 Antennen / Parabolspiegel 6 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie 6 Art. 55 Reklamen 6 VI. Sicherheit 5 VII. Schutz der Gesundheit 7 Art. 56 Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container 7 Art. 57 Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen 7 Art. 58 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 7 VIII. Energie 8 IX. Hochhäuser 8 X. Einkaufs- und Fachmarktzentren 8 XI. Camping 8 XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen 8

22 BZR Dagmersellen III F. BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE G. RECHTSSCHUTZ Art. 59 Beschwerderecht 9 H. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN Art. 60 Zuständige Behörde, Kommission, Experten 9 Art. 6 Gebühren 0 Art. 6 Strafbestimmungen gemäss PBG Strafbestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 Hängige Gesuche Art. 64 Ausnahmen, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands, Einstellung der Bauarbeiten Art. 65 Ausnahmen Art. 66 Inkrafttreten Anhang : Zweckbestimmungen der Zonen für öffentliche Zwecke (Art. 9) Anhang : Verzeichnis der Naturobjekte (Art. 7) 4 Anhang : Verzeichnis der Kulturobjekte (Art. 5) 6

23 BZR Dagmersellen Die Stimmberechtigten der Gemeinde Dagmersellen erlassen gestützt auf 7 Abs. und 5 und 6 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (nachfolgend PBG genannt) sowie gestützt auf die Abs. und 4 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (NLG), folgendes Bau- und Zonenreglement: A. ALLGEMEINES Geltungsbereich Art. Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Rechtscharakter Art. Die Vorschriften dieses Reglements sind als öffentliches Recht zwingend und können durch Vereinbarung zwischen Nachbarn nicht abgeändert oder aufgehoben werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Verfügbarkeit von Bauland Art. Um die Verfügbarkeit von eingezontem Land sicherzustellen, kann die Gemeinde bereits vor der Umzonung mit der betroffenen Grundeigentümerschaft bestimmte Rechte (z.b. Kaufrechte, Baurechte) vereinbaren oder andere Vereinbarungen zugunsten der Gemeinde treffen, um die Verfügbarkeit von eingezontem Land sicherzustellen oder weitere öffentliche Interessen wahrzunehmen. Die Gemeinde kann bereits vor der Umzonung mit der Grundeigentümerschaft vereinbaren, dass über ein zur Einzonung vorgesehenes Gebiet ein Gestaltungsplan auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss Art. 40 BZR erarbeitet und erlassen werden muss. Anstelle der Ausübung dieser Rechte kann die Gemeinde bei nicht zeitgerechter Überbauung der Gemeindeversammlung auch die Auszonung des Landes beantragen.

24 BZR Dagmersellen B. PLANUNGSVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG Träger der Planung Ziele und Grundsätze der Raumplanung Zuweisung der Aufgaben 4 Kommissionen 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung II. Richtplanung Hinweis auf PBG 7 Kantonaler Richtplan 8 Regionale Richtpläne 9 Kommunale Richtpläne 0 Inhalt der Richtpläne Verbindlichkeit der Richtpläne Vorprüfung der Richtpläne Verfahren für die Richtpläne 4 Anpassung der Richtpläne 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan Kommunale Richtplanung Art. 4 Die Gemeinde erlässt gemäss 40 PBG einen kommunalen Erschliessungsrichtplan. Der Erschliessungsrichtplan bezeichnet die Erschliessungsanlagen, welche die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erstellen, auszubauen, zu ersetzen oder für den öffentlichen Gebrauch zu bestimmen haben und nennt insbesondere - den Zeitraum, während dessen die dazu erforderlichen Massnahmen zu treffen sind, - die dafür mutmasslich anfallenden Kosten. Die Gemeinde kann weitere Richtpläne erlassen. III. Nutzungsplanung. Gemeinsame Bestimmungen

25 BZR Dagmersellen Hinweis auf PBG 5 Nutzungspläne 6 Bau- und Nutzungsvorschriften 7 Zuständigkeit 8 Anordnungen des Regierungsrates 9 Vorprüfung 0 Genehmigungspflicht Veröffentlichung Anpassung. Bauziffern Hinweis auf PBG Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern 4 Ausnützungsziffer 5 Überbauungsziffer 6 Baumassenziffer 7 Grünflächenziffer 8 Versiegelungsanteil 9 Berechnungsweise Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss 9 PBV Art. 5 Der Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss 9 der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern beträgt.0.. Baulinien Hinweis auf PBG 0 Zweck und Wirkung Verfahren Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen 4. Kantonaler Nutzungsplan Hinweis auf PBG a Zweck, Voraussetzungen b Verfahren 5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement Hinweis auf PBG 4 Regelungspflicht der Gemeinden 5 Zonenplan 6 Bau- und Zonenreglement 7 Ausnahmen 8 Bauzonen für verdichtete Bauweise 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan 4 Erschliessung durch Private, Bevorschussung 4 Erschliessung durch die Gemeinde 4 Etappierung der Bauzonen 44-5 Bauzonen Nichtbauzonen 60 Schutzzonen 6-64 Ortsplanungsverfahren

26 BZR Dagmersellen 4 Zoneneinteilung Art. 6 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt. Bauzonen Dorfkernzonen Dagmersellen, Uffikon, Buchs Geschäfts- und Wohnzone Wohnzonen - -geschossige Wohnzone - -geschossige Wohnzone - -geschossige Wohnzone B (Uffikon) - ½-geschossige Wohnzone - -geschossige Wohnzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Arbeitszone Arbeitszone Zone für öffentliche Zwecke Sonderbauzone Rismüli Sonderbauzone Fluematte Sonderbauzone Wigger Sonderbauzone Steihalde Grünzone Deponiezone Abbauzone Lätten Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Speziallandwirtschaftszone A Übriges Gebiet A Übriges Gebiet B Übriges Gebiet C (kant. Schutzzonen) Gefahrenzonen Freihaltezone Schutzzonen Landschaftsschutzzone Kommunale Naturschutzzone Naturobjekte Dk-D, U, B GW W W W WB W½ W WA Ar Ar Ar öz SbR SbF SbW SbSt Gr Dp Ab Lw Slw A ÜG A ÜG B ÜG C Gf Fr Ls Ns NaO ES III III II II/III II II II III III IV IV II/III III II III III III III IV III III III III III - - III Zonenplan Art. 7 Die Zonen sind in den Zonenplänen Siedlung und im Zonenplan Landschaft (ganzes Gemeindegebiet) festgehalten. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements. Die in den Zonenplänen festgehaltenen neuen Strassen haben orientierenden Charakter. Über ihre Verwirklichung ist nach Bedarf, gestützt auf Strassen-, Baulinien-, Bebauungs- oder Gestaltungspläne sowie Strassenprojekte zu entscheiden, gegen welche in besonderen Verfahren Einsprache erhoben werden kann. Die im Anhang dieses Reglements enthaltenen verkleinerten Zonenpläne dienen der allgemeinen Orientierung.

27 BZR Dagmersellen 5 Zur besseren Lesbarkeit der Zonenpläne sind wichtigere Strassen weiss dargestellt. Die Strassen können jedoch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung bei der Ausnützungsberechnung der angrenzenden Bauzonen einbezogen werden ( Abs. PBV). Dorfkernzonen D, U, B Dk-D, Dk-U, Dk-B Art. 8 Die Dorfkernzonen Dk dienen der Erhaltung der heutigen Dorfkerne von Dagmersellen, Uffikon und Buchs und der guten Eingliederung von Neu- und Umbauten ins Dorfbild und in den Strassenraum. Bestehende Bauten und Freiräume, die das Ortsbild prägen, sind nach Möglichkeit zu erhalten. 4 5 Zulässig sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten sowie auf die örtlichen Bedürfnisse ausgerichtete Ladenbetriebe. In der Dorfkernzone Buchs (Dk-B) sind auch Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Gebäudevolumen, Gebäudeformen und Umgebungsgestaltung haben sich ins Ortsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich - Stellung und Standort, - kubischer Erscheinung, - Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung, - Fassadengestaltung, - Material- und Farbwahl, - Umgebungsgestaltung. Die nachfolgenden Bauziffern haben sich diesem Grundsatz unterzuordnen. Die geschlossene Bauweise ist nur im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen zulässig. Bei Neu- und Ersatzbauten und neubauähnlichen Umbauten sind der Gemeinde in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Unterlagen (wie Pläne, Skizzen, Visualisierungen, Arbeitsmodelle etc.) zur Vorprüfung einzureichen. Die Vorprüfung betrifft insbesondere die Anforderungen gemäss Abs.. Die Projekte werden einer von der Gemeinde eingesetzten Fachinstanz zur Begutachtung vorgelegt. Die Gemeinde stützt sich bei der Erteilung der Baubewilligung auf deren Beurteilung ab. in Dk-D in Dk-U in Dk-B Gestattet sind: Vollgeschosse: höchstens höchstens höchstens Das Dachgeschoss kann als Vollgeschoss ausgebaut werden, sofern die Bedingungen gemäss Abs. einwandfrei erfüllt sind.

28 BZR Dagmersellen 6 Ausnützungsziffer: - Total - für Wohnen höchstens 0,8 höchstens 0,6 höchstens 0,6 höchstens 0,4 höchstens 0,5 6 7 Die Gemeinde kann über die Dorfkernzonen oder Teile davon besondere Planungen wie Konzepte, Bebauungs- oder Gestaltungspläne oder Richtpläne verlangen bzw. erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Baubewilligung weitergehende Auflagen zum Schutz des Ortsbildes zu erlassen. Dabei stützt sie sich auf die von ihr eingesetzte Fachinstanz. Geschäfts- und Wohnzone GW Art. 9 Die Geschäfts- und Wohnzone dient in Ergänzung der Dorfkernzone Dagmersellen Dk-D der Entwicklung eines Dorfzentrums mit gemischten Zentrumsnutzungen. Zulässig sind Wohnen, nicht oder nur mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten sowie auf die örtlichen Bedürfnisse ausgerichtete kleinere und mittlere Ladenbetriebe. Gebäudevolumen, Gebäudeformen und Umgebungsgestaltung haben sich ins gewachsene Ortsbild einzugliedern. Die nachfolgenden Bauziffern haben sich diesem Grundsatz unterzuordnen. Die geschlossene Bauweise ist nur im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen zulässig. 4 Gestattet sind: Vollgeschosse: Ausnützungsziffer: - wovon für Wohnen: Bauweise: höchstens höchstens 0,8 höchstens 0,6 offen oder geschlossen 5 6 Die Mindestausnützung beträgt unter Einbezug aller Boni 0,45. Alleinstehende Gebäude in offener Bauweise sind nur mit mind. Vollgeschossen zulässig. Wird kein Bebauungs- oder Gestaltungsplan erstellt, so ist eine Vorprüfung durch die Gemeinde erforderlich, um das zulässige Bauvolumen unter dem Aspekt der Eingliederung gem. Abs. abschliessend festzulegen. Wohnzonen W Art. 0 Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie sich baulich gut in den jeweiligen Zonencharakter integrieren und soweit sie in einem Gebäude gegenüber der Wohnnutzung nicht dominieren. Die zulässigen Grundmasse sind in den Art. bis 4 aufgeführt.

29 BZR Dagmersellen 7 -geschossige und -geschossige Wohnzonen W und W Art. Gestattet sind: W W Vollgeschosse: höchstens Gebäudelänge: höchstens 5 m 0 m Ausnützungsziffer: - gesamthaft höchstens 0, 0,5 - pro Vollgeschoss höchstens 0,5 0,5 Fassadenhöhe: In der W-Zone dürfen Bauten talseits höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten. Bei Reihen- oder Terrassenhäusern oder bei Bauten mit und mehr Wohnungen mit mindestens je Zimmern kann die Gemeinde in der W-Zone grössere Gebäudelängen und eine AZ von höchstens 0,45 (inkl. aller Zuschläge und Boni) gestatten. -geschossige Wohnzone B WB (Uffikon) Art. Gestattet sind: Vollgeschosse: höchstens, wobei das zweite Vollgeschoss ins Dachgeschoss integriert werden muss. höchstens 5 m Gebäudelänge: Fassadenhöhe: höchstens 7.0 m Ausnützungsziffer: höchstens 0,5 - pro Vollgeschoss: höchstens 0,5 Bei Reihen- oder Terrassenhäusern oder bei Bauten mit und mehr Wohnungen mit mindestens je Zimmern kann die Gemeinde in der WB-Zone grössere Gebäudelängen und eine AZ von höchstens 0, (inkl. aller Zuschläge und Boni) gestatten. ½-geschossige Wohnzone W½ Art. Gestattet sind: Vollgeschosse: Gebäudelänge: höchstens 5 m Ausnützungsziffer: höchstens 0,5 - pro Vollgeschoss: höchstens 0,5 höchstens, wobei das dritte Vollgeschoss als Dachgeschoss ausgebildet werden muss. -geschossige Wohnzone W Art. 4 Gestattet sind: Vollgeschosse: höchstens Gebäudelänge: höchstens 40 m Ausnützungsziffer: höchstens 0,6 Die Mindestausnützung beträgt unter Einbezug aller Boni 0,45. Alleinstehende Gebäude in offener Bauweise sind nur mit mind. Vollgeschossen zulässig.

Anhang 4 Zuordnungstabelle

Anhang 4 Zuordnungstabelle Impressum Gemeinde: Inwil Datum: 16. Januar 2014 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern@planteam.ch GIS-Dienstleister Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern@planteam.ch

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