Revision VVG Der Neustart. Aus der Küche der Gesetzgebung

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1 Revision VVG Der Neustart Aus der Küche der Gesetzgebung 5. November 2014 Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst EFD

2 Übersicht 1. Revision des VVG weshalb? 2. Entstehungsgeschichte 3. Die Rückweisung 4. Der Neustart 5. Themenkatalog 6. Teil- oder Totalrevision 7. Zeitplan 2

3 1. Revision VVG - weshalb? 3

4 1. Revision VVG - weshalb? Gesetz aus dem Jahre aus einer Zeit, die sich von der heutigen in vielem unterscheidet. Die Gesellschaft und damit auch das Rechtsverständnis haben sich fortlaufend verändert. Ein über 100 Jahre altes Gesetz genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr und muss an die veränderten Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst werden. 4

5 1. Revision VVG - weshalb? Bundesgericht (4A_397/2010):. Es kann nicht erwartet werden, dass dem Versicherten durch Lektüre eines Auszugs aus dem VVG, der mehrere Bestimmungen mit mehreren Absätzen enthält, hinreichend klar bewusst gemacht wird, welche konkreten Folgen für ihn die Nichtbeachtung der Mahnung haben würde. 5

6 1. Revision VVG - weshalb? Die wegen veralteten und unklaren Regeln in vielen Bereichen notwendige «flexible Handhabung des geltenden VVG durch die Praxis» ist rechtstaatlich höchst fragwürdig und führt zu Rechtsunsicherheit: Umgehung wie z.b. das zwingende Rückwärtsversicherungsverbot von Art. 9 VVG bei sog. claimsmade-policen in der Haftpflichtversicherung Korrektur wie z.b. die gesetzlichen Bestimmungen zur Gefahrserhöhung durch AVB-Regelungen Entschärfung praxisferner Bestimmungen wie z.b. die Einführung des Kausalitätserfordernisses bei Obliegenheitsverletzungen durch die Versicherer. 6

7 2. Entstehungsgeschichte : Einsetzung Expertenkommission August 2006: Abgabe Expertenbericht Vernehmlassung EFD : Inkrafttreten VAG: Teilrevision VVG Ausarbeitung Vorentwurf durch BPV : Veröffentlichung RFA-Bericht Hearing WAK-N FS 2013 Rückweisung Parlament Verabschiedung Botschaft Rückweisung WAK-N 7

8 3. Die Rückweisung Änderungen des geltenden VVG nur soweit nötig, wie z.b.: angemessenes Widerrufsrecht (vgl. Art. 7 Vorlage) Regelung der vorläufigen Deckung (vgl. Art. 23 Vorlage) Zulassung der Rückwärtsversicherung (Art. 24 Vorlage) Beseitigung der Genehmigungsfiktion (Art. 12 VVG) Angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen Ordentliches Kündigungsrecht (vgl. Art. 52 Vorlage) Angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs: vgl. Grossrisiken gemäss Vorlage als Schritt in diese Richtung. Es sind generell anerkannte, nicht auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen. 8

9 4. Der Neustart Rückweisung: «Bei der Erarbeitung der Teilrevision sollen die Gesetzesadressaten (Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften, resp. ihre Interessenvertreter) angemessen einbezogen werden.» Projektorganisation: Zusammensetzung Steuerungsgruppe: Verwaltung: EFD (Lead), EJPD/BJ Versicherer: SVV Versicherungsnehmer: Konsumentenschutz Experten: Versicherung, Aufsicht, Haftpflicht 9

10 5. Themenkatalog Segmentierung Eine Einteilung der VN in unterschiedliche Kategorien mit differenzierten Kundenschutzniveaus. Schriftformen Neben der schriftlichen Form (Art. 13 ff OR) Zulassung anderer Formen des elektronischen Geschäftsverkehrs wie , elektronische Dokumente usw., welche den Nachweis durch Text ermöglichen. Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden Revision der Schriftform im OR. Widerrufsrecht VN können innert einer bestimmten Frist die Verträge mit Wirkung ex tunc aufheben Vorstellbar sind verschiedene Spielarten. 10

11 5. Themenkatalog Vorläufige Deckung Versicherungsschutz des VN bereits vor Abschluss des definitiven Vertrages. Überbrückung von Deckungslücken während den Vertragsverhandlungen. Genehmigungsfiktion Genehmigungsfiktion nach Artikel 12 Absatz 1 VVG soll gestrichen werden. Verjährungsfristen Die 2-jährige Verjährungsfrist im VVG soll verlängert werden -> 5, 10 oder mehr Jahre? Kündigungsmöglichkeiten Einführung eines ordentlichen Kündigungsrechts Kündigung im Teilschadenfall 11

12 5. Themenkatalog Gesetzliche Fristen Die verschiedenen Fristen im VVG sollen überprüft und soweit möglich einheitlich ausgestaltet werden. Vorvertragliche Informationspflicht des VU Nach geltendem Recht muss das VU den VN über seine Identität und die wichtigsten Vertragsinhalte unaufgefordert aufklären. Es gilt zu prüfen, ob diese Liste der Pflichten erweitert werden soll und ob es sich hier nicht um aufsichtsrechtliche Regelungen handeln sollte, die in einem Aufsichtserlass geregelt werden müssten. Vergleich zwischen den Informationspflichten des FIDLEG und des VVG/VAG (Vermittler). 12

13 5. Themenkatalog Vorvertragliche Anzeigepflicht des VN Pflicht des Antragstellers/-in zur Offenlegung der ihm/ihr bekannten erheblichen Gefahrtatsachen (vertragsrelevante Informationen). Im Rahmen der Teilrevision von 2006 wurden bereits die dringendsten Anpassungen vorgenommen. Es gilt zu prüfen, ob weitere Anpassungen angezeigt sind. Verhältnis zu Verschulden sowie zur Kausalität klären. Anpassungsklauseln Gegenstand sind nachträgliche Änderungen von vertraglich festgelegten Tatbeständen oder Rechtsfolgen. Regelungen für den Fall, dass ausländisches Recht die Erfüllung vertraglicher Pflichten verhindert. 13

14 5. Themenkatalog Nachhaftung und hängige Versicherungsfälle Nachhaftung für Schäden, die während einer bestimmten Frist nach Vertragsbeendigung eintreten, sofern sich die versicherte Gefahr während der Laufzeit verwirklicht hat. VU müssen für hängige Versicherungsfälle unabhängig einer Auflösung des Versicherungsvertrages, diejenigen Leistungen erbringen, die vertraglich geschuldet sind. Direktes Forderungsrecht / Auskunftsanspruch Einführung eines direkten Forderungsrechts des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Bei einer allfälligen Einführung eines direkten Forderungsrechts Aufhebung des bisherigen Pfandrechts des Geschädigten an der Versicherungsleistung? 14

15 5. Themenkatalog Obligatorische Haftpflichtversicherungen Motion von SR Janiak: einheitliche Regelung für obligatorische Haftpflichtversicherungen obligatorische Privathaftpflichtversicherung Regelung der obligatorischen Privathaftpflichtversicherung für Personenschäden Massenkollisionen Regelung von Massenkollisionen im Strassenverkehr Bundesrat beantragt Annahme der Motion und Prüfung/Bearbeitung im Rahmen der VVG-Revision. 15

16 6. Teil- oder Totalrevision? Das geltende VVG weist in struktureller Hinsicht Mängel auf und ist daher nicht mehr state of the art. Mit einem zeitgemässen und übersichtlichen Aufbau, könnte unabhängig von den materiellen Anpassungen die Anwenderfreundlichkeit erheblich verbessert werden. Mit einer Teilrevision des geltenden VVG kann das Problem der falschen Systematik und der unklaren Sprache nicht gelöst werden. Gesetzessystematik ist dabei nicht nur im streng rechtlichen Sinne gemeint, sondern generell auch als Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit des Gesetzes. 16

17 7. Zeitplan September 2014 Start der Arbeiten Q Gesetzesentwurf Q Vernehmlassungseröffnung 2016 Botschaft / Parlament 17

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