Total-Revision VVG der Neustart
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- Wolfgang Friedrich
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1 Total-Revision VVG der Neustart VVG: Vorbehalte, Vorschläge und Gedanken aus SIRM-Sicht Referat von Dr. Lorenz Stampfli 5. November 2014 Hotel SEEDAMM PLAZA, Pfäffikon (SZ)
2 I. Schattenseiten der bisherigen Revisionsschritte II. Versuch einer Diagnose des Revisionsstillstands III. VVG = nicht nur Vorbehalte, sondern auch Vorschläge und Gedanken zum Neustart
3 Zu den Schattenseiten der VVG-Revision: Wurden nicht die Grosskunden und das Gros der Konsumenten in den gleichen Topf geworfen? Wurden nicht viele Artikel ohne Rücksicht auf deren Praktikabilität in die Welt gesetzt? Wurden nicht VVG-fremde Eier in das Gesetzesnest gelegt?
4 Wo drückt den SIRM-Mitgliedern besonders der Schuh? I. Nicht ganz leicht, sich im Gesetzesdschungel durchzuschlagen - der halbzwingenden Vorschriften, - der davon für Grossrisiken dispositiven Vorschriften - der (ungenannten) zwingenden Vorschriften II. III. IV. Vorläufige Deckung (Art. 23): jederzeitige Kündigung ohne vorhergehende Mahnung - Praxisgerecht? Kein Bezug auf prompte und kontradiktorische Schadensaufnahme (cf. Art. 36 Schadenveränderungsverbot) - Gesetzeslücke? Die Bestimmungen über Broker innerhalb des VVG (Art.65 ff.) - Gesetzesübersättigung? V. Bei Haftpflichtschäden Zwang zur Preisgabe interner Policen und zum automatischen Regress (Art. 91) Gesetzesausschluss von einvernehmlichen, direkten Lösungen?
5 Denkanstösse aus der SIRM I. Eine klare SYSTEMATIK ist Voraussetzung einer erfolgreichen TOTALREVISION ( Was gehört ins Gesetz - was draussen?) (Gesetzeszweck, Interne Struktur, Begriffe, externe Einordnung, etc.) Der BG-E lässt hierin Fragen offen, vor allem betr. - persönlicher Geltungsbereich und damit die Kategorien der Rechtssubjekte (Art. 1) - Präzision der Begriffe (z.b. 4. Kapitel, Ereigniseintritt) - VVG-Relevanz der Bereiche (z.b. Maklerregeln Art. 65 ff.) - Genauer Anwendungsbereich der Konzepte (z.b. Summen- und Schadensversicherung, Art. 75 ff.)
6 Denkanstösse aus der SIRM II. Rechtssetzung mit PRINZIPIEN, anstelle Erlass von ausufernden Detailregeln Ein Beispiel : Was ist bessere Rechtssetzung, - (Art Handänderung) Wechselt der Gegenstand des Vertrages die Eigentümerin oder den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens einen Monat nach der Handänderung ablehnen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Kenntnis der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer kündigen. Der Vertrag endet frühestens einen Monat nach der Kündigung. Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten Artikel 46 f. sinngemäss. Oder: - (Nachfolge bei Sachversicherungen) Bestehende Versicherungsverträge folgen von Gesetzes wegen der Eigentumsübertragung an Liegenschaften oder Fahrnis, es sei denn, sie werden vom neuen Eigentümer binnen Monatsfrist ab Eigentumsübertragung abgelehnt oder vom Versicherer binnen Halbmonatsfrist ab Kenntnis des neuen Eigentümers gekündigt.
7 Denkanstösse aus der SIRM III. Bestehende PRAXIS UND USANZEN integrieren Der BG-E lässt hierin Fragen offen, vor allem betr. - der vorvertraglichen Informationspflichten nach Art.12 - der Regelungsdichte von BG-E-Artikeln im Vergleich mit den AVB ganz allgemein des Verhältnisses von (neuem) Gesetzesrecht und (bestehenden) AVB
8 Denkanstösse aus der SIRM IV. Ist die Kategorienbildung halbzwingendes Recht / dispositives Recht für Grossrisiken / (ungenanntes) zwingendes Recht der Weisheit letzter Schluss?? Es bleiben Fragen offen, vor allem betr. - Praktikabilität - Freiwillige Beachtung von Gesetzesrecht - Rechtstaatlicher Transparenz - Gerechtigkeitsempfinden
9 Denkanstösse aus der SIRM V. Unser GRÖSSTER VORBEHALT AM BG-E : die ungenügende Berücksichtigung bewährter, rechtlich unangefochtener Versicherungspraxis (ausserhalb der völlig legitimen Förderung des Konsumentenschutzes) Der BG-E greift diesbezüglich ein in zugelassene Geschäftsusanzen ( z.b. prov. Deckungszusagen, Schadensaufnahmen, Erfüllungsort internationaler Verträge, Direktlösungen ohne Gesetzeszwang und mit Datenschutz bei Haftpflichtschäden, etc.)
10 Denkanstösse aus der SIRM VI. WAS MIT SEITHER NEUEN FRAGEN? - Motion Janiak vom (Obligatorische Haftpflichtversicherungen Einheitliche Regelungen und Anpassungen) Regelungsbedarf ja - aber wie die Umsetzung: in den Spezialgesetzen, in einem neuen Pflichtversicherungsgesetz oder effektiv im Versicherungs-vertrags-gesetz? - Motion W. Müller vom Kein sofortiges Ende des Versicherungsvertrages bei Konkurseröffnung über Versicherungsnehmer) Regelungsbedarf ja - aber wie die Umsetzung: mit Totalrevision oder zusätzlich vorgezogener Teilrevision?
11 Schlussbetrachtung anstelle einer beruhigenden Schlussfolgerung Die laufende Total-Revision - verdient eine Revision! Insbesondere wären besser zu gewichten: - die Unternehmen als VN - die Legiferierbarkeit von zwingenden / halbzwingenden / dispositiven Vorschriften - die bereits realexistierenden Normenbereiche (Stichwort AVB) - die Schnittstellen Konsumentenschutz / Geschäftsusanzen (Stichwort Alternativen zu Haftpflichtobligatorium) Was soll bleiben von diesem Referat - Zündende Fragen zur Belebung der VVG-Revision - Ein paar anregende Nadelstiche für die Rechtssetzung
12 Besten Dank Für Ihre Aufmerksamkeit.
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