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1 Antrag und Bericht des Büros der Kirchens synode und des Kirchenrates an diee Kirchensynode betreffend Teilrevision des Entschädigungsreglements

2 Inhaltsverzeichnis I. Antrag 3 II. Bericht 4 1. Ausgangslage 4 2. Entschädigung für die Behandlung von Rekursfällen 5 3. Sekretariatsentschädigung 7 4. Auslagenersatz 7 5. Fazit 8 2

3 I. Antrag Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates vom 1. Oktober 2014, beschliesst: I. Das Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen vom 20. März 2007 (Entschädigungsreglement; LS ) wird wie folgt geändert: Besondere Entschädigungen Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädigungen gemäss 1 lit. a und c: Zulage für die persönliche Vorbereitungsarbeit (Akten- und Rechtsstudium), pro Fall Fr. 135 Referatsentschädigung, pro Referat Fr. 440 Sitzungsprotokoll Fr. 165 Ausfertigung des Rekursentscheids, pro Entscheid Fr Die Geschäftsleitung der Rekurskommission kann bei umfangreicheren Fällen die Entschädigungen gemäss Abs. 1 auf höchstens den vierfachen Betrag erhöhen. Sekretariatsentschädigung 12a. Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den Entschädigungen gemäss 1 und 12 eine Entschädigung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten. Auslagenersatz 12b. Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet. II. Die Änderungen des Entschädigungsreglements treten am 1. Januar 2015 in Kraft. III. Einer Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IV. Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdefrist steht vom 18. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 still. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht und die Vorinstanz einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen An- 3

4 trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Änderungen des Entschädigungsreglements im Amtsblatt. II. Bericht 1. Ausgangslage Die Rekurskommission der Landeskirche hatte während vieler Jahre nur vereinzelte Fälle zu erledigen; in den Jahren und verzeichnete sie keinen einzigen Geschäftseingang. Mit dem Inkrafttreten der neuen Kirchenordnung am 1. Januar 2010 wurden die Zuständigkeiten der Rekurskommission erweitert, um die Anforderungen der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung und von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes zu erfüllen. In den letzten Jahren sind jährlich drei bis vier Fälle bei der Rekurskommission eingegangen. Einzelne der Verfahren waren sehr aufwändig und auch mit umfangreichen Akten verbunden. Bei diesen grossen Fällen zeigte sich, dass die Rekurskommission auf eine gewisse Infrastruktur für die Bewältigung der administrativen Arbeiten wie Aktenordnung, Führung von Aktenverzeichnissen, Vervielfältigung und Versand der Akten an die Kommissionsmitglieder, Ausfertigung und Versand von Entscheiden etc. angewiesen ist. Gleichzeitig stellte sich heraus, dass die für die Mitglieder der Rekurskommission vorgesehenen Entschädigungen gemäss 1 und 12 des Reglements über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen vom 20. März 2007 (Entschädigungsreglement, EntschR; LS ) für die Bearbeitung grösserer Fälle in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand der Kommissionsmitglieder stehen. In der Folge suchte die Geschäftsleitung der Rekurskommission im Frühjahr und Sommer 2014 das Gespräch mit dem Präsidenten der Kirchensynode. Gestützt auf diese Gespräche gelangte die Rekurskommission am 17. September 2014 an den Kirchenrat mit dem Antrag, der Kirchensynode eine Anpassung des Entschädigungsreglements zu unterbreiten. Eine solche Anpassung setzt gemäss 20 EntschR einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus. 4

5 2. Entschädigung für die Behandlung von Rekursfällen 2.1. Geltende Regelung 12 EntschR sieht für die Behandlung von Rekursfällen neben dem in 1 EntschR vorgesehenen Sitzungsgeld, den Entschädigungen für die Sitzungsleitung und das Protokoll sowie den Spesenentschädigungen folgende besonderen Entschädigungen vor: Zulage für die persönliche Vorbereitungsarbeit (Aktenstudium), pro Fall 135 Franken Referatsentschädigung 440 Franken Sitzungsprotokoll und Ausfertigung des Rekursentscheids 330 Franken. Diese besonderen Entschädigungen beziehen sich auf die Behandlung von Rekursfällen. Die vorgesehenen Beträge sind für kleinere Fälle angemessen. Dagegen trägt insbesondere die Entschädigung für die Ausarbeitung eines Entwurfs für den Rekursentscheid (Referatsentschädigung) komplexeren Fällen nicht Rechnung. Ein Fall mit umfangreichen Akten und komplizierteren Rechtsfragen erfordert für den Referenten oder die Referentin ohne weiteres einen Zeitaufwand von 30 oder mehr Stunden; die Referatsentschädigung von 440 Franken ist einem solchen Aufwand nicht angemessen. Auch die Sitzungsvorbereitung der übrigen Mitglieder der Rekurskommission mit Aktenstudium und Abklärung von Rechtsfragen ist bei komplexeren Fällen und umfangreichen Akten aufwändig und mit einer Entschädigung von 135 Franken nur unzureichend honoriert. Ebenso verursachen das Sitzungsprotokoll und die Ausfertigung des Rekursentscheids bei komplexeren Fällen grösseren Aufwand Lösungsmöglichkeiten Für die Verbesserung der Situation stehen insbesondere zwei Alternativen zur Verfügung: entweder die Erhöhung der vorgesehenen Pauschalbeträge (generell oder im Einzelfall bei grösseren Fällen) oder die Einführung einer Entschädigung nach Aufwand. Bei staatlichen Gericht, z.b. für die Ersatzrichter am Verwaltungsgericht oder am Obergericht, sehen die massgebenden Regelungen eine Entschädigung nach Zeitaufwand (Stundenansatz oder Taggeld) vor, wobei sich der anwendbare Ansatz nach der Lohnskala gemäss dem kantonalen Personalrecht richtet (vgl. Ziffer IV des Kantonsratsbeschlusses über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1997 [LS ]; Ziffer II des Kantonsratsbeschlusses über die Festsetzung der Besoldungen der 5

6 Mitglieder des Obergerichts vom 22. April 1991 [LS ]). Der Stundenansatz beläuft sich so auf rund 130 bzw. 105 Franken. Wird das heutige System mit festen Beträgen beibehalten, so wäre eine Flexibilisierung vorzusehen, mit welcher der erforderliche Aufwand berücksichtigt werden könnte. Als Beispiel kann auf die Regelung für die Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts verwiesen werden, für die eine Referatsentschädigung von Franken vorgesehen ist, mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles (Ziffer III und IV des Kantonsratsbeschlusses über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1994 [LS ]) Vorschläge der Rekurskommission Die Rekurskommission bevorzugt gemäss ihrem Schreiben vom 17. September 2014 Pauschalbeträge mit erhöhter Flexibilität. Die (unveränderten) Grundbeträge sollen bei grösseren Fällen durch Beschluss der Geschäftsleitung der Rekurskommission bis höchstens auf den vierfachen Betrag erhöht werden können. Diesfalls hat die Geschäftsleitung für jeden Fall gestützt auf den erforderlichen Aufwand zu entscheiden, ob der einfache, doppelte, dreifache oder in seltenen Ausnahmefällen vierfache Betrag zu vergüten ist. Gegenüber einer Entschädigung nach Aufwand hat diese Variante den Vorteil, dass die Beträge gegen oben beschränkt sind. Bei einer Entschädigung nach Stundenaufwand besteht demgegenüber die Gefahr, dass sich die Entschädigung bei aufwändigen Referaten mit sehr grossem Zeitaufwand zu einem erheblichen Betrag summiert, indem der Entscheid über den zu betreibenden Aufwand und die daraus resultierende Entschädigung jedem Kommissionsmitglied individuell übertragen wäre. Sodann wünscht die Rekurskommission für die Erstellung des Sitzungsprotokolls und die Ausfertigung des betreffenden Rekursentscheids separate Entschädigungen, da diese beiden Aufgaben nicht zwingend von der gleichen Person erfüllt werden müssten. Im Gegenzug soll die Entschädigung für die Protokollführung gemäss 1 lit. b EntschR nicht zum Tragen kommen Änderungsantrag Die von der Rekurskommision vorgeschlagene Regelung erweist sich als angemessen. Zum einen werden damit die heute anwendbaren, letztmals im Jahr 6

7 2007 erhöhten Entschädigungsansätze beibehalten. Zum anderen besteht für die Rekurskommission die Möglichkeit, die Entschädigung ihrer Mitglieder dem tatsächlichen Aufwand im betreffenden Rekursverfahren anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigungsansätze gerade für Kommissionmitglieder, die selbständig erwerbend sind, weiterhin keine volle Entschädigung gewähren. 3. Sekretariatsentschädigung In Bezug auf die administrative Unterstützung erwog die Rekurskommission gemäss ihrem Schreiben vom 17. September 2014 eine Auslagerung auf Dritte. Sie sah davon jedoch ab, weil die Instruktion und Überwachung der Arbeiten zusätzlichen Aufwand verursachen und auch die Wahrung des Amtsgeheimnisses erschweren würde. Nach Möglichkeit sollte deshalb die administrative Arbeit im Umfeld eines Kommissionsmitglieds erledigt werden. Um der entsprechenden Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur (z.b. in der Anwaltskanzlei eines Kommissionsmitglieds) Rechnung zu tragen, sei die Möglichkeit zu schaffen, für grössere Arbeiten eine Entschädigung zu leisten. Dieses Begehren der Rekurskommission erscheint als ausgewiesen, nachdem das Sekretariat der Rekurskommission angesichts der wenigen zu behandelnden Verfahren bisher vom Sekretär bei sich zu Hause ehrenamtlich geführt wurde. Dabei erscheint eine Entschädigung von pauschal 50 Franken pro Stunde für grössere Sekretariatsarbeiten als angemessen. Die Entschädigung nach Aufwand hat gegenüber einer Pauschale, wie sie den Mitgliedern des Büros der Kirchensynode ( 4 10 EntschR) und den Bezirkskirchenpflegen ( 18 EntschR) jährlich gewährt wird, den Vorteil, dass nur der tatsächliche anfallende Aufwand in Rechnung gestellt wird. 4. Auslagenersatz Im geltenden Entschädigungsreglement ist für die Rekurskommission anders als für die Bezirkskirchenpflegen kein Auslagenersatz vorgesehen. Hierbei handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, sollten Bezirkskirchenpflegen und Rekurskommission doch gleich behandelt werden und werden die Auslagen den Mitgliedern der Rekurskommission schon immer ersetzt. Es ist daher für die Rekurskommission mit einer analogen Regelung zu derjenigen für die Bezirkskirchenpflegen ( 18 EntschR) klarzustellen, dass auch die Mitglieder der Rekurskommission ihre Auslagen für Büromaterialien, Porti und Telefonate in Rechnung stellen können. 7

8 5. Fazit Auch mit den geänderten Entschädigungsansätzen wird den Mitgliedern der Rekurskommission ihre Tätigkeit nicht im gleichen Mass wie Mitgliedern staatlicher Behörden und Gerichte vergütet. Sie sind weiterhin weitgehend ehrenamtlich tätig. Wie für andere kirchliche Gremien soll aber eine faire Entschädigungsregelung getroffen werden, die es erlaubt, grösseren Belastungen angemessen Rechnung zu tragen und damit die Funktionsfähigkeit der Rekurskommission auch bei stärkerer Beanspruchung zu gewährleisten. Ob und in welchem Umfang diese moderate Anpassungen der Entschädigungen zu einer Mehrbelastung der Zentralkasse der Landeskirche führt, hängt von der Anzahl und der Art der von der Rekurskommission zu behandelnden Verfahren ab. Letzteres lässt sich allerdings nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersagen, auch weil bisher keine verlässlichen Erfahrungswerte vorliegen. In jedem Fall dürften die Mehrkosten sich auf deutlich weniger als 10'000 Franken pro Jahr belaufen. Zürich, 1. Oktober 2014 Büro der Kirchensynode Kurt Stäheli Präsident Andri Florin 1. Sekretär Kirchenrat des Kantons Zürich Michel Müller Kirchenratspräsident Alfred Frühauf Kirchenratsschreiber 8

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