Handreichung zur Administration von Erasmus+ KA1 und KA2 an Bundesschulen. Landesschulrat für Steiermark Maria Pichlbauer

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1 Handreichung zur Administration von Erasmus+ KA1 und KA2 an Bundesschulen Landesschulrat für Steiermark Maria Pichlbauer März 2018

2 1 Administration und Koordination von Erasmus+ KA1 und KA2 Begriffsklärung: KA1 KA1 = Key Action 1 (dt.: Leitaktion 1) Personalmobilität Schulbildung (alle Schultypen; auch BHS; gesamtes Schulpersonal) o Lehraufträge an einer Partnerschule im Ausland o Strukturierte Kurse und Schulungen im Ausland o Hospitationen = Job Shadowing an einer ausländischen Schule oder an einer in der schulischen Bildung tätigen Einrichtung Auslandsparaktika VET Staff (jede/r, der an einer BHS pädagogisch wirkt), SchülerInnen, frische AbsolventInnen (Ende des Praktikums längstens ein Jahr nach Schulabschluss) KA2 KA2 = Key Action 2 (dt.: Leitaktion 2) School Exchange-Partnerschaften (mindestens 2 max. 6 beteiligte Schulen aus den Programmländern; jeder Partner bekommt sein eigenes Projektbudget von der eigenen Nationalagentur; max pro tn. Schule und Jahr; Mittel für Mobilitätsaktivitäten, allgemeines Projektmanagement und Durchführungskosten) o Kurzzeitiger Austausch von Schülergruppen (3 Tage-2 Monate) o Längere Mobilitätsphasen von SchülerInnen ab 14 Jahren (2-12 Monate) o Kurzzeitige gemeinsame Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Personal (3 Tage-2 Monate) o Unterrichts- und Ausbildungstätigkeiten über längere Zeiträume (2-12 Monate) Strategic Partnerships (mind. 3 Partner, nicht nur Schulen, koordinierender Partner bekommt das gesamte Projektbudget zur Verteilung an die Partner sehr aufwändig; Projektkoordinator sollte keine Schule sein) Erasmus+ Erlass --> hier bzw. im Downloadbereich auf Er regelt für Bundesschulen die administrative Abwicklung für die Teilnahme an Erasmus+ Für Bundesschulen ist Erasmus+ nur auf Basis dieses Erlasses möglich! Projektkostenkategorien im Förderprogramm Erasmus+ Überweisung durch ÖAD an Buchhaltungsagentur als Pauschalen; Weiterverwendung durch Schule unter Beachtung des Erasmus+ Schulerlasses: KA1 1. Organisationspauschale: bis zur/zum 100. TeilnehmerIn 350 pro TeilnehmerIn, dann 200 für jede/n weitere/n TeilnehmerIn Dient der Umsetzung der Projektziele (zusätzliche Mobilitäten, Unterrichtsmittel, Disseminationsseminar, ReferentInnen...) Achtung: Administrativer Aufwand wird NUR über Belohnung abgegolten (s.u.) 2. Reisepauschale: Höhe variiert nach Destination, Distanzkalkulator 3. Aufenthaltspauschale: Höhe variiert nach Destination 4. Fortbildungspauschale: 70 pro TeilnehmerIn und Tag; gedeckelt mit 700 Achtung: Nur der tatsächliche Aufwand kann rückverrechnet werden. Es ist nicht statthaft, die Pauschalen an die teilnehmenden LehrerInnen auszubezahlen. Rückverrechnung nur über Reiserechnung! Wenn TeilnehmerInnen mit Behinderung und deren Begleitpersonen zusätzliche förderfähige Kosten entstehen, können diese zu 100% abgegolten werden.

3 KA2 1. Projektmanagement und Implementierung Gefördert werden Aktivitäten, die direkt mit der Projektimplementierung verbundenen sind: Projektmanagement (z.b.: Administration, Koordination, Kommunikation zwischen den Projektpartnern), kleinere Lern- und Lehrmaterialien sowie Tools, lokale Projektaktivitäten (z.b.: schulische Projektarbeiten); Informations- und Disseminationsmaßnahmen (z.b.: Broschüren, Webseiten, Vorträge), Belohnungen für ProjektkoordinatorInnen. Die koordinierende Einrichtung erhält aufgrund des höheren Administrationsaufwandes eine höhere Pauschale (500 /Monat auf Laufzeit) als die Partnerorganisationen (250 /Monat auf Laufzeit) (max. jedoch 2750 /Monat). 2. Transnationale Projekttreffen In diese Kategorie fallen Projekttreffen zwischen den Partnerinstitutionen. Sie müssen von einem der Partner zum Zwecke der Projektimplementierung und -koordination organisiert werden. Dieser Posten steht nicht für School Exchange-Partnerships zur Verfügung! 2 Intellectual Outputs - sind NICHT für School to School Partnerschaften vorgesehen! Multiplikatorenveranstaltungen - nur zur Implementierung von Intellectual Output; also nicht für reine Schulpartnerschaften 3. Transnationale Teffen: Organisatorische Treffen; kurz; nur 2 Personen pro Einrichtung (Pauschale je nach Entfernung) 4. Lern-, Lehr- und Trainingsaktivitäten: Gefördert werden transnationale Mobilitätsaktivitäten zu den Partnereinrichtungen, die einen direkten Beitrag zum Ziel der Partnerschaft leisten. Es sind kurze und längere Aufenthalte für Personal und SchülerInnen möglich. (Reise, Aufenthalt, eventuell sprachliche Vorbereitung) 5. Außergewöhnliche Kosten/ Sonderkosten: In diese Kategorie fallen projektrelevante Kosten, die keiner anderen Kategorie zuordenbar sind (z.b.: Unterverträge für Expertinnen und Experten bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer; Equipment, das nicht der regulären Ausstattung der Partnereinrichtungen entspricht). 75 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet, der Höchstbetrag ist pro Projekt. 6. Unterstützung bei besonderem Bedarf: Hierunter fallen Kosten, die durch die Beteiligung von Personen mit besonderen Bedürfnissen entstehen. 100 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet.

4 3 Checkliste Administration für die Schule: Aufgaben Projektkoordination (LehrerIn) Ist die Informationsdrehscheibe zwischen Direktion RechnungsführerIn Projektteam Nationalagentur Besuch von Informationsveranstaltungen zur Abwicklung von Erasmus+ Genaue Kostenplanung Genaue Ablaufplanung Sicherstellung der Kommunikation zu/zwischen den Personen, die eine Mobilität in Anspruch nehmen. Projektbuchhaltung Einnahmen/Ausgaben Zuordnung zu Erasmus+ Projektkostenstellen (Pauschalen) Eintragung der Mobilitäten im Mobility Tool von Erasmus+ Aufgaben RechnungsführerIn Beantragung der zu erwartenden Fördersumme bei A4 (LSR) bei Abgabe des Projektantrags (KA1 Anfang Februar; KA2 Ende März) Kreditorenerfassung Buchungen Schlussbericht Sichere und geordnete Aufbewahrung der Projektunterlagen (Prüfung durch EU bis zehn Jahre nach Projektende möglich) Tipp: Nominierung und Schulung von Standort-SpezialistInnen für die Administration von Erasmus+ Projekten. Zeitleiste/Arbeitspakete Kontaktperson (=ProjektkoordinatorIn PK) Unterschrift DirektorIn (=Antragsteller) Über Fördersumme Bewilligung durch LSI nötig Erasmus+ Antragstellung KA1 Anfang Februar KA2 Ende März PK informiert bei Antragstellung RechnungsführerIn (RF) über die Höhe der zu erwartenden Fördersumme RF beantragt bei der Budgetstelle (A4) die Bereitstellung der zu erwartenden Fördersumme Evaluierung durch EvaluatorInnen der EU

5 4 Bei Nichtbewilligung Information durch PK an RF Bewilligung (KA1 Mai, KA2 August) RF informiert Budgetstelle am LSR (A4) PROJEKTKOSTENPLANUNG ABLAUFPLANUNG Information der Eltern Information im SGA (Genehmigung der Schulveranstaltung durch SGA) Jeder Teilnehmer selbst: Beantragung von Auslandsdienstreise-genehmigung durch Zentralstelle (außer bei Schulveranstaltung, d.h. mit SchülerInnen) 80% der Vertragssumme werden von ÖAD auf ein Durchlauferkonto der Buchhaltungsagentur gebucht Restliche 20% nach Schlussbericht 80/20 ist in der Ablauf und Kostenplanung zu berücksichtigen Der Projektkoordinator teilt den einzelnen LehrerInnen mit, wieviel Geld für deren geplante Mobilität zur Verfügung steht. E-Rechnung ist nicht zwingend notwendig außer für Honorare für externe ReferentInnen. KA2:Bei Vorfinanzierung von Materialien etc durch LehrerInnen/Eltern: Ausfüllen des Formulars Antrag auf Rückerstattung Kreditorenerfassung Überweisung durch RechnungsführerIn RF verbucht auf zweckgebundene Gebarung Hardware Sonstige Einrichtungen Geringwertige Wirtschaftsgüter Sonstige Verbrauchsgüter Fahrtkosten Werkleistungen durch Dritte (Hotel, etc.) Werkleistungen durch Dritte WIR EMPFEHLEN: Große Summen wie Reisen oder Kursgebühren etc. können direkt von der RechnungsführerIn per e-rechnung bezahlt werden (z.b. Reisebürorechnung). So muss nicht von Lehrpersonen oder SchülerInnen vorfinanziert werden. Die RF erspart sich so auch das Anlegen der LehrerInnen/SchülerInnen als Kreditoren. Jede Schule darf auch Bestellungen im Ausland vornehmen und Zahlungen dorthin durchführen; es gibt für ausländische Firmen keine e-rechnungspflicht und es kann sein, dass sie nach der UID Nummer der Schule fragen. Es können also Kurse ausländischer Anbieter direkt aus der ZG bezahlt werden.

6 5 Wichtig: Rückerstattung von Mobilitäten von BundeslehrerInnen nur über die Besoldung DIENSTREISERECHNUNG Mobilitäten von LehrerInnen ohne SchülerInnen: Abrechnung als kurz- bzw langfristige Fortbildung; ESS Reiserechnung: Auslandreise Im Grundfeld anmerken: Erasmus+ und die verfügbare Erasmus+ Fördersumme für den/die Reiserechnung legenden LehrerIn -- RArt-U leer TKT + Achtung Einreichfrist: 6 Monate beginnend mit dem Monats, in den das Ende der Reise fällt. Kostenstelle der Schule +1 z.b.: BRG MRZG Erasmus+ = Sollte weniger Geld ausgegeben werden als im Projektbudget zur Verfügung steht, kann das Geld an der Schule weiter im Sinne der Projektziele verwendet werden. (z.b. weitere Mobilitäten) Kostenrückerstattung über RGV Nach Prüfung und Bestätigung durch den Projektkoordinator, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (Aufenthaltsbestätigung, Länge der Reise, Datum der Reise, inhaltliche Kohärenz, Berichtlegung) können die Reise-, Aufenthalts- und Kurskosten bis zur Ausschöpfung der maximal bewilligten Fördersumme (100% der Fördersumme) über RGVabgerechnet werden. Es darf nur soviel Geld ausgegeben werden, wie durch Erasmus+ bewilligt wurde. Rest = Selbstbehalt oder anderweitige Förderung Über die Dienstreiserechnung kann nur erstattet werden, was an Fördergeld bewilligt wurde. Honorare für LehrerInnen ausnahmslos NICHT MÖGLICH Keine Intellectual Outputs! Auslandsdienstreiseauftrag: Projektbeschreibung beilegen Projektnummer; Projekttitel; Programmschiene (KA1, KA2, Berufsbildung; Schulbildung); Projektpartner; Projektzeitraum; bewilligtes Projektbudget allgemein; bewilligtes Projektbudget für den/die Antragstellerin; weitere beteiligte Personen an der Schule; kurze inhaltliche Zusammenfassung KA1+KA2 Belohnung für LehrerInnen für ProjektkoordinatorIn und maßgeblich beteiligte LehrerInnen über die Besoldung. Die Belohnungshöhe ist im Schulerlass festgelegt.

7 6 Belohnung wird durch den/die DirektorIn mittels Formular Ansuchen um Belohnung via Landesschulrat an BMBF (Frist 31.3.) beantragt. Das Geld für Belohnung kommt aus dem Projektbudget Achtung bei der Kostenplanung! Belohnung für LehrerInnen KA2: Aus dem Projektmanagementbudget; KA1: aus dem Organisationsbudget Auskünfte: Buchhaltungsagentur: Herr Hierhold Budgetstelle: Frau Gudrun Rieger Herr Eibl: Der Schule zugeteilte SachbearbeiterInnen aus der A2 am LSR: s. Homepage Servicereferat EU/Internationalisierung: Maria Pichlbauer ; BMBF: Abt. IP/1 EU und multilaterale Angelegenheiten; AL Dr. Schmölzer Auswahllisten der Projekte im Internet verfügbar unter Distanzkalkulator zur Ermittlung der Reisepauschale: Zuschüsse nach Distanz und pro TeilnehmerIn: 10 bis 99 km bis 499 km bis 1999 km bis 2999 km bis 3999 km bis 7999 km km aufwärts 1300

8 7 Aufenthaltspauschalen für Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal (auch Schulbehörde): Für die Projektdauer gilt das bei der Einreichung gültige Aufenthaltspauschalen-Blatt. 2018: Tabelle abrufbar unter mob..pdf

9 8 Projektkurzdarstellung zur Beilage für Auslandsdienstreiseantrag Erasmus+ Projektnummer Projekttitel Projektzeitraum Programmschiene (KA1, KA2, Berufsbildung; Schulbildung) Projektpartner Aufnehmende Schule (Jobshadowing) Kursanbieter Bewilligtes Projektbudget für den Schulstandort Bewilligtes Projektbudget für den/die Antragstellerin Weitere beteiligte Personen an der Schule Kurze inhaltliche Projektzusammenfassung

10 9 EU/E+: Erlass betreffend die Umsetzung des EU-Bildungsprogramms ERASMUS+ in Österreich Geschäftszahl BMBF /0075-IA/3/2015 Das neue EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport startete mit Jänner Österreichische Schulen (Pflichtschulen, Bundesschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht) beteiligen sich erfolgreich an den Schlüsselaktionen Lernmobilität von Einzelpersonen (KA 1) und Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren (KA 2). Informationen über die Aktionen des EU-Programms Erasmus+ sind auf verfügbar. Ergänzend zum Erlass betreffend EU/Erasmus+: Unterzeichnung von Anträgen vom 5. März 2014 werden hiermit weitere Informationen zur Umsetzung des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ in Österreich übermittelt. Hingewiesen wird, dass die nachfolgend beschriebenen Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung nur für Bundesschulen gelten. 1. Abwicklung und Abrechnung der Dienstreisen von Lehrkräften im Rahmen von EU-Projekten: Grundsätzlich gilt: EU-Fördermittel für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des EUProgramms Erasmus+ sind ausnahmslos über Schulkonten (PSK Konto der Schule) im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung abzuwickeln. Grundsätzlich sind die Kosten aus der zweckgebundenen Gebarung aus den von der EU im Wege der Nationalagentur beim OeAD zur Verfügung gestellten Mittel zu bedecken. Innerhalb des EU-Projekts ist allenfalls eine Umschichtung z.b. von organisatorischer Unterstützung (KA 1 Mobilitätsprojekte) bzw. von Projektmanagement und Durchführung (auch) zu Reisekosten (KA 2 Strategische Partnerschaften) möglich, sofern dies den EU-Vorgaben im Erasmus+ Programmleitfaden in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an Bundesbedienstete über die zweckgebundene Gebarung (EUFördermittel) im Wege der Besoldung zur Anweisung zu bringen. Voraussetzung für die Erstattung von Dienstreise- und Aufenthaltskosten ist ein Dienstreiseauftrag, im Fall einer Auslandsreisebewegung ist grundsätzlich eine Genehmigung der Zentralstelle (BMBF) erforderlich, im Fall einer Inlandsreisebewegung die Genehmigung der Dienstbehörde/Personalstelle (LSR) bzw. bei entsprechender Ermächtigung der Schulleitung. Die Abrechnung der Reise- und Aufenthaltskosten hat auf Grundlage der Reisegebührenvorschrift (RGV) zu erfolgen. Ein Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise in der Ferienzeit kann grundsätzlich genehmigt werden, jedoch entstehen keine weiteren besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Ferienzeit. Rechtsgrundlagen für Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten: 1.1 Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten als kurzfristige Fort- und Weiterbildung abrechnen, sofern ein Dienstreiseauftrag (dienstliches Interesse) vorhanden ist. Unter kurzfristige Fort- und Weiterbildungen (bis max. 14 Tage) fallen gemäß Erasmus+ Programmleitfaden Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA 1 Mobilitätsprojekte), Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA 1 Mobilitätsprojekte), Länderübergreifende Projekttreffen (KA 2 Strategische Partnerschaften), Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer Strategischen Partnerschaft (KA 2), Begleitende Lehrkräfte bei Schülerpraktika im Bereich Berufsbildung (KA 1). 1.2 Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten als langfristige Fort- und Weiterbildung abrechnen, sofern

11 10 ein Dienstreiseauftrag (starkes dienstliches Interesse) vorhanden ist und eine positive Rückwirkung auf den Unterricht zu erwarten ist. Unter langfristige Fort- und Weiterbildungen (mehr als 14 Tage) fallen gemäß Erasmus+ Programmleitfaden Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA 1 Mobilitätsprojekte), Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA 1 Mobilitätsprojekte), Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer Strategischen Partnerschaft (KA 2). 1.3 Soweit eine Schulveranstaltung im Konnex zu einem EU-Projekt steht, sind die Kosten für Reisebewegungen von Lehrkräften, die eine solche Schulveranstaltung leiten oder begleiten, nach den Bestimmungen der RGV in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden. Die Bestimmungen bezüglich der Entscheidung über die Abhaltung, die Planung und die Durchführung von Schulveranstaltung sind einzuhalten; insbesondere ist bei mehrtägigen Schulveranstaltungen ein Beschluss des SGA bzw. des Klassen-/Schulforums und eine Teilnahme von mindestens 70% der Schüler/innen einer Klasse/Gruppe erforderlich. Dienstreisen anlässlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung im Ausland bedürfen keiner Genehmigung der Zentralstelle ( 49a Abs. 3 RGV). Auf Grundlage des Gehaltsgesetzes besteht bei Schulveranstaltungen Anspruch auf die Abgeltung für die pädagogische Betreuung einer Gruppe. Diese wird über die reelle Gebarung im Wege der Besoldung erstattet. 1.4 Soweit eine schulbezogene Veranstaltung im Konnex zu einem EU-Projekt steht, sind die Kosten für Reisebewegungen von mitwirkenden Lehrkräften nach den Bestimmungen der RGV zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden. Die Bestimmungen bezüglich schulbezogener Veranstaltungen sind einzuhalten; insbesondere ist erforderlich, dass Schüler/innen teilnehmen und die Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt worden ist (Verordnung der Schulbehörde). 2. Freistellung von Lehrkräften zwecks Teilnahme an Veranstaltungen zur Vorbereitung oder Durchführung von EU-Projekten: Angesichts der Bedeutung der Beteiligung österreichischer Schulen an EU-Projekten wird ersucht, die Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Vorbereitung oder Durchführung von EU-Projekten zu unterstützen. Nach Möglichkeit ist dabei die Abwesenheit von Lehrkräften in die mittelfristige Planung der Schulaktivitäten aufzunehmen. 3. Abwicklung und Abrechnung von Auslandsaufenthalten von Schüler/innen im Rahmen von EU-Projekten: Unterstützungen an Schüler/innen können nach Maßgabe der von der EU im Wege der Nationalagentur bereitgestellten Mittel aus der zweckgebundenen Gebarung im Wege der Haushaltsverrechnung ausbezahlt werden. Grundlage für die Auszahlung des jeweiligen Betrages ist ein Nachweis der Teilnahme (Teilnahmebestätigung der gastgebenden Einrichtung) an der jeweils im EU-Projektantrag bewilligten Projektaktivität. 4. Anerkennung besonderer Leistungen im Rahmen von EU-Projekten Belohnungsregelung für die Schuljahre 2015/2016 bis 2017/2018: Die Durchführung von EU-Projekten erfolgt als schulische Aktivität nach Maßgabe der jeweiligen schulrechtlichen Regelungen und daher im dienstlichen Rahmen. Sie kann mit der Erbringung besonderer Leistungen einzelner Lehrkräfte verbunden sein, für die bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Bedingungen die Honorierung in Form der Gewährung von Belohnungen in Betracht kommt: 4.1. Voraussetzung ist die Genehmigung eines EU-Projektes im Rahmen von Erasmus+. Im Projektbudget muss ein Budgetposten für Projektmanagement und -durchführung (allenfalls für geistige

12 Leistungen ) bzw. für organisatorische Unterstützung bewilligt sein; entsprechende Mittel müssen auf dem Schulkonto (zweckgebundene Gebarung) zur Verfügung stehen Belohnungen kommen für die Umsetzung von a) grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaften ( Schlüsselaktion KA 2 ) und b) Mobilitätsmaßnahmen ( Schlüsselaktion KA 1 ) mit mindestens zehn Teilnehmer/innen in Betracht Belohnungen kommen nur für Lehrkräfte (beamtete oder vertragliche Lehrkräfte einschließlich solcher im Entlohnungsschema pd) in Betracht, die an Bundesschulen in Verwendung stehen Belohnungen kommen nur für Lehrkräfte in Betracht, die nachweislich eine tragende Rolle im Projekt mit besonderem Engagement wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben Belohnungen kommen pro Schule und Projekt für maximal fünf Lehrkräfte in Betracht; bei einem Wunsch nach einer höheren Anzahl ist im Einzelfall eine Prüfung durch das BMBF, Abteilung EU-Koordination vorzunehmen Der Rahmen für Belohnungen beträgt: a) für die koordinierende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaft/ Schlüsselaktion KA 2 ( Projektmanagement/KA 2 ; die österreichische Bundesschule ist für die Gesamtkoordination des Projektes und der Projektpartnerschaft gemäß den Vorgaben für Erasmus+ verantwortlich): max ,- pro Projektjahr, b) für eine mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaft/ Schlüsselaktion KA 2 ( Projektmitarbeit/KA 2 ; die österreichische Bundesschule ist für die Gesamtkoordination des Projektes und der Projektpartnerschaft gemäß den Vorgaben für Erasmus+ verantwortlich): max ,- pro Projektjahr, c) für eine mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaft/ Schlüsselaktion KA 2 ( Projektmitarbeit/KA 2-Partnerschule ; die österreichische Bundesschule ist Partnereinrichtung im Sinne der Definition des Programms Erasmus+): max ,- pro Projektjahr, d) für die koordinierende Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme ( Schlüsselaktion KA 1 ) mit mindestens zehn Teilnehmer/innen ( Organisatorische Unterstützung/KA 1 ): max ,- pro Projekt Eine Belohnung kommt pro Lehrkraft max. einmal pro Projektjahr im Betracht, im Fall der koordinierenden Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme ( Schlüsselaktion KA 1 ) gemäß Punkt 4.6d einmal pro Projekt Die für Belohnungen ausgezahlten Mittel gehen in entsprechender Höhe zu Lasten des Sachbudgets der Schule. Die Gewährung einer Belohnung kann nur erfolgen, wenn alle übrigen Projektkosten, die gemäß den Vorgaben des Programms Erasmus+ aus den Budgetposten für Projektmanagement und -durchführung bzw. organisatorische Unterstützung zu tragen sind, abgedeckt sind Sollte der dem EU-Projekt zugrunde liegende Vertrag mit der Nationalagentur gekündigt werden, behält sich der Dienstgeber die (teilweise) Rückforderung der Belohnung vor. Vorgangsweise: Die Belohnungsanträge sind von der Schulleitung unter Begründung und Darstellung der Rolle und Tätigkeiten der jeweiligen Lehrkraft im Projekt bzw. der erbrachten Leistungen unter Verwendung des beiliegenden Formulars beim jeweiligen LSR einzubringen. Die LSR mögen die Anträge (mit allfälligen Stellungnahmen) gesammelt und per bis spätestens 31. März dem BMBF, Abteilung EU-Koordination (eukoordination@bmbf.gv.at) vorlegen. Die Gewährung der Belohnungen erfolgt mit Erledigung der für die Lehrkraft jeweils zuständigen Personalabteilung des BMBF. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich im Wege der Besoldung. 11

13 5. Restmittel: Sollten nach Durchführung der im jeweiligen Erasmus+ Projektantrag vorgesehenen Aktivitäten und nach genehmigter Abrechnung durch die Nationalagentur die EU-Fördermittel nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können diese Drittmittel gem. 128b SchOG durch den/die Leiter/in der Schule, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule verausgabt werden. Seite 5 von 5 zu Geschäftszahl BMBF /0075-IA/3/ Versicherung von Praktikant/innen: Zwischen ausländischen Studierenden, die im Rahmen von Erasmus+ an einer österreichischen Schule als Praktikant/in assistieren, und ihrer Gastschule wird eine Vereinbarung, das sogenannte Learning Agreement, abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die aufnehmende Einrichtung (Schule) die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Praktikant/innen sicherstellen. Für die Haftpflicht- und Unfallversicherung wird die Aufnahme in eine durch das BMBF abgeschlossene Sammelversicherung für Erasmus+ Praktikant/innen angeboten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die österreichische Gastschule dem BMBF, Abteilung EU-Koordination (eu-koordination@bmbf.gv.at) die Daten der zu versichernden Person (Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Tag der Einreise sowie Dauer des Aufenthalts in Österreich) mindestens zwei Wochen vor der Einreise der/des Praktikanten/in mitgeteilt hat. Beilage Wien, 1. September 2015 Für die Bundesministerin: SektChef Mag. Hanspeter Huber 12

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