Die Arbeit in Fanprojekten nein, die gänzliche Sozialarbeit! benötigt ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht
|
|
- Hans Albert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Prof. Dr. Titus Simon BAG Streetwork Fulda 1/2018 Die Arbeit in Fanprojekten nein, die gänzliche Sozialarbeit! benötigt ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht
3 Schutzwerte Vertrauensverhältnisse gibt es auch sonst noch. Als Beispiel sei auf die Tätigkeit der Sozialarbeiter hingewiesen. Die soziale Hilfe, sei sie wirtschaftlicher, pädagogischer, seelischer oder sonst betreuender Art, lässt sich in geeigneter Form nur dann erbringen, wenn zwischen dem Sozialarbeiter und dem Betreuten ein offenes persönliches Verhältnis entsteht... Wenn der Helfer später alles dem Gericht offenbaren muss, so wird die Vertrauensgrundlage nicht nur im Einzelfall, sondern generell zerstört (Peters 1966, S. 123).
4
5
6 Vertrauensschutz relevante Rechtsnormen 35 SGB I: Sozialgeheimnis 64 SGB VIII: Datenübermittlung 65 SGB VIII: Besonderer Vertrauensschutz 53 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht 53 a StPO: Zeugnisverweigerungsrecht für Berufshelfer 54 StPO: Amtsverschwiegenheit 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen 68 SGB X: Übermittlung an Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften 69 SGB X: Übermittlung zur Erfüllung sozialer Aufgaben 73 SGB X: Übermittlung zur Durchführung eines Strafverfahrens
7 Ausnahmsweises ZVR 53 Abs.1 Nr. 3 a StPO: Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach 3 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz 53 Abs.1 Nr. 3 b StPO: Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit
8 Änderung des 163 Abs. 3 StPO 8/2017 Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Sofern der Polizei ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt, sind Zeugen somit künftig verpflichtet, auch einer polizeilichen Ladung nachzukommen.
9 Überholte Positionen des BVerfG-Urteils 1972: 1. Einzelne Argumentationen sind nicht mehrzeitgemäß, z.b. die Bezugnahme auf das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von Die Rolle des Fürsorgers/Sozialarbeiters wird aus der Tradition der 1950er/1960er Jahre beurteilt, die diesen stärker als heute staatlichen Stellen unterordnet. 3. Persönliches Vertrauensverhältnis sei kein Kernbestandteil Sozialer Arbeit. 4. Es wurde argumentiert: die Klientel erwarte dies von der Sozialarbeit gar nicht. 5. Der Sozialarbeiter begegne seinem Klienten nicht in einer Rolle, die Verschwiegenheit garantieren könne. 6. Sozialarbeit wird diesbezüglich willkürlich hinter Berufsgruppen wie Steuerberater und Hebammen gesetzt. 7. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte wurde seit dem damaligen Urteil in vielfältiger Weise durch die Rechtsprechung gestärkt. 8. Die Berufsausübung sei nicht geprägt von Vorschriften einer Berufsordnung oder ungeschriebenen Regeln standesgemäßen Verhaltens. 9. Es fehle ein allgemeingültiges besonderes Berufsethos. Dem stehen die Entwicklung von über 40 Jahren Fachlichkeit, methodischen Standards, einer allgemeingültigen Berufsethik sowie vereinheitlichte Ausbildungsstandards entgegen. 10. Explizit verweist das BVerfG-Urteil von 1972 darauf, dass seinerzeit in der Sozialarbeit selbst keine einheitliche Meinung vorlag.
10 Frankfurter Kommentar zum SGB VIII:...wird das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren mit Verweis auf eine mittlerweile überholte Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972 zu Zeiten des JWG, in der das Jugendamt noch als Helfer des Gerichts angesehen wurde, der sein erworbenes Wissen von Amts wegen weiterzugeben habe...noch weitgehend ignoriert. Ein solches lässt sich heute durchaus mit dem Verweis auf die veränderten Aufgaben des Jugendamtes und die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB (als Ganzes; ts) begründen (Trenczek 2013, in: Münder u.a.fk-sgb VIII, vor 50-52, Rz 38).
11 Praxisprobleme durch fehlendes ZVR Deliktnaher Aufenthalt der Mitarb. Agieren in räumlicher Nähe zu Spezialkräften der Polizei Mediale Rezeption von Fan-Gewalt bringt Argumentation für ZVR in die Defensive Wenig Wissen über das sensible Beziehungsgeflecht zw. SozialarbeiterInnen und Zielgruppe
12 Strategiestrang I Stärkung der Schweigepflicht der Wahrung des Vertrauensschutzes bzw. des Schutzes von Sozialdaten durch auf das Arbeits- und Dienstrecht bezogene Bemühungen
13 Strategiestrang II Berufspolitische Initiativen über: KOS BAG Fanprojekte BAG Streetwork Verdi Konfessionelle Berufsverbände DBSH
14 Strategiestrang III Rechtspolitische Impulssetzungen: Ziel (I): Hereinnahme der Sozialarbeit generell Ziel (II): Aufnahme bestimmter Gruppen der Sozialarbeit (z.b. SozialarbeiterInnen in Fanprojekten/Streetwork/Opferberatungsstellen) in die Gruppe der in 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger
15 Strategiestrang IV Wege der Rechtspolitik: Über Justizministerium des Bundes Flankierend: über Sozialministerien des Bundes und der Länder Impulse über parlamentarische Initiativen (wie?)
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrVereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung
Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung Falkenberg, 1. März 2010 Kooperation Fachliche Unabhängigkeit Kontrolle durch den Träger Kontrolle durch den örtlichen Träger der öffentlichen
MehrRechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)
Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrTag der angestellten Psychotherapeuten - Stuttgart
Tag der angestellten Psychotherapeuten - Stuttgart Berufsordnung und Rechtsfragen für Angestellte Schweigepflicht Referent: Johann Rautschka-Rücker Psychotherapeutenkammer Hessen Themenschwerpunkte Schweigepflicht
MehrDrucksache 17/ Deutscher Bundestag Wahlperiode D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3693 17. Wahlperiode 10.11.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/2637 Entwurf
MehrD e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o
Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation zwischen KiTa und Schule beschränkt sich auf den allgemeinen Informationsaustausch und berechtigt nicht zum Austausch von personenbezogenen Daten einzelner Kinder.
MehrDatenschutz in der Kooperation von Polizei und Jugendhilfe
Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk Hochschule Düsseldorf Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Datenschutz in der Kooperation von Polizei und Jugendhilfe Tagung der DVJJ Geteiltes Leid, doppelte Freude?
MehrKommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.
Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz
MehrMelderechte und Pflichten
Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Mittwoch, 6. November 2013 Melderechte und
MehrEinführung Datenschutz in der Pflege
Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes
MehrBasiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis
Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang Editorial...7 Björn Hagen,
MehrGewalt im Sport am Beispiel Fußball Erforderliche Rahmenbedingungen und Strukturen als Fundament effektiver Arbeit
Matthias Stein Gewalt im Sport am Beispiel Fußball Erforderliche Rahmenbedingungen und Strukturen als Fundament effektiver Arbeit Mit der Fortschreibung des Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit (NKSS)
MehrClearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen
Stiftung SPI Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen Konstanze Fritsch Aufgabe der Polizei
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrProf. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Normen:
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Vorschrift Quelle: Normgeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Aktenzeichen: VIII 334 Erlassdatum: 05.02.2013 Fassung vom: 05.02.2013
MehrMARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)?
MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? Arbeitsbereiche der Jugendhilfe Freiwilligkeit Zwangskontakt Leistungsbereich Unterstützungsmanagement
MehrEinschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB
Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB Christina von Bothmer Richterin am Landgericht und Referentin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Übersicht Ø Problemlage
MehrSchweigepflicht in sozialen Einrichtungen
Aufgaben einer WfbM in sozialen Einrichtungen In Werkstätten sollen behinderte Menschen die Möglichkeit erhalten, ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu verbessern. Sie sollen persönlich und beruflich qualifiziert
MehrMERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht
MERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht 30.06.09 Aussagepflicht vor Gericht? Schweigepflicht versus Zeugenpflicht Inhalt 1 Einleitung...2 2 Ausgangssituation...2 3 Sinn und Zweck der Schweigepflicht...2 4
MehrZeugnisverweigerungsrecht Auszug aus der Strafprozessordnung - 53, 53 a), 54 und 56 - und der Zivilprozessordnung
Zeugnisverweigerungsrecht 4.090 Zeugnisverweigerungsrecht Auszug aus der Strafprozessordnung - 53, 53 a), 54 und 56 - und der Zivilprozessordnung - 383-390 53 [Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Kinderschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
MehrWorkshop Kinderschutz und Schule. Wege gelingender Zusammenarbeit
Workshop Kinderschutz und Schule Wege gelingender Zusammenarbeit Impulse Fachtagung Aktuelle Herausforderungen in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule am 27.04.2016 in Bielefeld Veranstalter: LWL-Landesjugendamt
MehrDer E-POSTBRIEF in der öffentlichen Verwaltung Einsatzoptionen im Sozial- und Steuerverfahren sowie für Berufsgeheimnisträger
Einsatzoptionen im Sozial- und Steuerverfahren sowie für Berufsgeheimnisträger Vorbemerkungen 1 1. Kapitel: Einführung in die Thematik 3 I. Veränderung der Rahmenbedingungen 3 1. De-Mail-Gesetz 3 2. E-Government-Gesetz
MehrZUR SCHWEIGEPFLICHT EINE JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK
ZUR SCHWEIGEPFLICHT EINE JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Städteregion Aachen, Kinder- und jugendärztlicher Dienst, Prävention, Sozialpsychiatrischer Dienst Kurzvortrag am 05.10.2016
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
7.2.6 Auskunftsersuchen der Polizei gegenüber Krankenhäusern 0050-20 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrRechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Erziehungsberatung ein wichtiger Kooperationspartner für die Schulberatung
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Erziehungsberatung ein wichtiger Kooperationspartner für die Schulberatung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de
MehrDiskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Kinderschutz und Datenschutz
Diskussionspapiere Nr. 2008-1 Peter-Christian Kunkel: Kinderschutz und Datenschutz 2 Diskussionspapiere Nr. 2008-1 Peter-Christian Kunkel: Kinderschutz und Datenschutz http://193.197.34.225/zheaf/diskussionspapiere/
MehrVernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz)
Input für die Arbeitsgruppe am 29.1.2010 Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) RA Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim Überblick Rechtsgrundlagen
MehrDie Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.
Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen
Mehr1. Alte Klischees, neue Konzepte. 2. Annäherung aber wohin? 3. Polizeiliche Perspektiven. 4. Wohin nun? Prof. Dr.
Prof. Dr. Michael Jasch (Nienburg / Hannover) 1 1. Alte Klischees, neue Konzepte 2. Annäherung aber wohin? 3. Polizeiliche Perspektiven 4. Wohin nun? 2 1 3 1983: Jegliche Zusammenarbeit mit der Polizei
MehrSchweigepflicht und Datenschutz in der Kooperation von Strafvollzug und JuHiS. Prof. Dr. Brigitta Goldberg Iserlohn,
Schweigepflicht und Datenschutz in der Kooperation von Strafvollzug und JuHiS Iserlohn, 08.12. 2016 Gliederung Einführung Schweigepflicht von Sozialarbeiter_innen Datenschutz Allgemeine Grundsätze Datenschutz
Mehr(PTK NRW: VwV - Anforderungskriterien Sachverständigenliste Forensik) 1. Aufnahme in die Sachverständigenliste
Verwaltungsvorschrift der Psychotherapeutenkammer NRW über die Anforderungskriterien für die Aufnahme von Psychologischen Psychotherapeuten/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen in
MehrPraxisnah und verständlich Sozialdatenschutz für Behörden
Praxisnah und verständlich Sozialdatenschutz für Behörden Unser Seminarangebot Seminar zum Sozialdatenschutz für Behörden Sozialdatenschutz für Behörden Der Sozialdatenschutz konfrontiert Behörden tagtäglich
MehrZusammenarbeit von Jugendhilfe im Strafverfahren und Polizei
Zusammenarbeit von Jugendhilfe im Strafverfahren und Polizei Konstanze Fritsch, Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz, Stiftung SPI, Berlin Vortrag am 20. September 2012
MehrBerufsordnung. Art. 1 Berufsgrundsätze
Berufsordnung Art. 1 Berufsgrundsätze 1.1 Der diplomierte Mentalcoach / akademische Mentalcoach, im weiteren Text Mentalcoach, gemäss Schweizerischer Mental Coaching Verband, im weiteren Text SMCV, dient
MehrVerschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt
Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Vertrauensschutz vs. mediales Interesse Mag. Andrea Hubmer MAS Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Verschwiegenheit der große Glassturz über
MehrProf.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Fachtagung Häusliche Gewalt und Kinder Nürnberg 16. Juli 2012 Übersicht Der Schutzauftrag des Jugendamtes ( 8a
MehrPraxisnah und verständlich Sozialdatenschutz für Behörden. Unser Seminarangebot
Praxisnah und verständlich Sozialdatenschutz für Behörden Unser Seminarangebot Sozialdatenschutz für Behörden Der Sozialdatenschutz konfrontiert Behörden tagtäglich mit hohen Anforderungen bei der Verarbeitung
MehrVortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Um was geht s beim Kinderschutzgesetz? Frühe Hilfen und Kinderschutz Kooperation im Kinderschutz
MehrDEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG
DEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG Sozialarbeit bei der Polizei von Rainer Bode Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben von Hans-Jürgen Kerner und
MehrDie Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren
Bernd Wölfl Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Einleitung 17 Die Behandlung der Problematik
MehrPraktikumsvereinbarung für das studienintegrierte Praxissemester des Präsenz-Studiengangs Bachelor Soziale Arbeit (BASA-P)
Praktikumsvereinbarung für das studienintegrierte Praxissemester des Präsenz-Studiengangs Bachelor Soziale Arbeit (BASA-P) Zwischen Träger Name und der/dem Studierenden der Hochschule Fulda Vor- und Nachname
MehrVERSTOß GEGEN DIE ANZEIGEPFLICHT DER BEHÖRDE WO LIEGT DIE GRENZE? RA Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi
VERSTOß GEGEN DIE ANZEIGEPFLICHT DER BEHÖRDE WO LIEGT DIE GRENZE? RA Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi Name Vorname(n) Adresse E-Mail Jantschgi Gerit Katrin Bischofplatz 3/I., 8010 Graz kanzlei@gjantschgi.at
MehrDie Fankultur als Chance begreifen - die Arbeit der Fanprojekte gegen Diskriminierung. Gerd Wagner
Die Fankultur als Chance begreifen - die Arbeit der Fanprojekte gegen Diskriminierung von Gerd Wagner Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrArt. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
MehrDatenschutzrechtliche Anforderungen und Lösungsansätze. Markus Pleyer Paritätischer Berlin
Datenschutzrechtliche Anforderungen und Lösungsansätze Markus Pleyer Paritätischer Berlin Gesetzlicher Datenschutz was soll geschützt werden? Sämtliche Informationen über bestimmte Personen (Namen, Biografie-
MehrRechtsinformation. Datenschutz in Frauenunterstützungseinrichtungen
Rechtsinformation Datenschutz in Frauenunterstützungseinrichtungen Ausgewählte Fragen zum Umgang mit personengebundenen Daten und anvertrauten Geheimnissen www.frauenhauskoordinierung.de Hrsg.: Frauenhauskoordinierung
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
MehrZusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten
Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten Fachtagung Kindes und Erwachsenenschutz August 2012 Urs Vogel Ausgangslage KESB Verfahren und Betreuung durch Beistand ist grundsätzlich ein Eingriff
MehrRechtsinformation. Datenschutz. in Frauenunterstützungseinrichtungen. Ausgewählte Fragen zum Umgang mit personengebundenen
Rechtsinformation Datenschutz in Frauenunterstützungseinrichtungen Ausgewählte Fragen zum Umgang mit personengebundenen Daten und anvertrauten Geheimnissen www.frauenhauskoordinierung.de Hrsg.: Frauenhauskoordinierung
MehrArtikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel X1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch In 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das durch Artikel X des Gesetzes vom xx.xx.xxxx
MehrPolizeiliche Vorladung
https://anwalt-schade.de/ Polizeiliche Vorladung Flattert Ihnen eine Vorladung ins Haus, sollten bei Ihnen die Alarmglocken angehen... Zunächst sollten Sie dem Schreiben entnehmen, ob Sie als Zeuge oder
MehrVorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht
Anhang zur Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht Stand: 09.05.2018 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (BO) 9 Schweigepflicht (1) Der Arzt/Die Ärztin
MehrJugendgerichtshilfetag. Datenschutz. Rostock, 1. Juni 2011
Jugendgerichtshilfetag Datenschutz Rostock, 1. Juni 2011 Dr. Manfred Oberbeck Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Referatsleiter 2 Rechtsgrundlagen Aufgabenzuweisung
MehrDatenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?
Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 10/11 Verkündet am 23.09.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung
MehrUMSETZUNG DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZES. Herzlich Willkommen! Infoveranstaltung am 30. April 2015 in Aalen
Herzlich Willkommen! Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit Informationen über: Ziele und Umsetzungsschritte Hinweise und Empfehlungen zu allgemeinen präventiven Schutzmaßnahmen Prüfschema für welche
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, der Vortrag enthält nicht den abschließenden Stand! Das Bundeskinderschutzgesetz Ein Überblick zum Gesetzgebungsverfahren Andreas Hopmann, LVR-Landesjugendamt Landesjugendamt
MehrTätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII Vorlage erweiteter Führungszeugnisse für Neben- und Ehrenamtliche Vereinbarungen mit freien Trägern Rechtspolitische Hintergründe und
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit
Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit Konstanze Fritsch, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei, Stiftung SPI, Berlin Vortrag am 04. Mai 2011 in Hofgeismar im Rahmen der
MehrVERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten
VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten Ich bin heute von meinem Dienstgeber über den Umfang meiner Verschwiegenheitspflicht belehrt worden.
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrJugendgerichtshilfe. Bärsch
Jugendgerichtshilfe Bärsch Jugendgerichtshilfe Essen StA 51-10-18 Maxstr. 56 in 45127 Essen 10 pädagogische Stellen 3 Verwaltungskräfte Was ist die JGH? Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene
MehrDatenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte
MehrBefugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung
Befugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Befugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21.12.2016 Fachbereich:
MehrRichtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
MehrBeobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung
Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
MehrDer Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein und das Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität Kiel
Das Zeugenbegleitprogramm in Schleswig-Holstein Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein und das Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität Kiel Das Zeugenbegleitprogramm
MehrStrafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozeßordnung als Ergänzung der 52 ff. StPO
Helmut Baier Strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozeßordnung als Ergänzung der 52 ff. StPO PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Einleitung
MehrKinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?!
Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 1 Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 2 Darüber
MehrAufgaben und Rollen beim Kinderschutz
Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz Winfried Fritz Dipl.Soz.Päd.(BA); Krankenpfleger; Leitender Notfallseelsorger; Syst. Einzel-,Paar- und Familientherapeut (DGSF); Fachberater Psychotraumatologie (DIPT);
MehrKennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006
Systemzahl 01-03/00-1100 Schlagwort(e) Amtsverschwiegenheit Befreiung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abteilung Landesamtsdirektion Postanschrift 3109 St. Pölten,
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrKooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene
Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Auftaktveranstaltung Kooperation Jugendhilfe und Schule im Rahmen des Kinderschutzes Ein gemeinsamer Weg zur Schaffung tragfähiger
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrStellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer
MehrMerkblatt über den Datenschutz für Mitarbeitende
Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland Merkblatt über den Datenschutz für Mitarbeitende Metadaten: Aktenzeichen: 0005.8-2015-3 Version: 1.0 Ausgabedatum: 25. April
Mehr4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von
MehrIm Namen des Volkes. Gründe:
Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 510/96 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 1996-1 Qs 23/96 -
MehrAnlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz:
Anlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz: 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrHandlungsleitfaden zum Betriebserlaubnisverfahren für intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. 35 SGB VIII in Hessen
Hessisches Sozialministerium Abt. II Landesjugendamt Handlungsleitfaden zum Betriebserlaubnisverfahren für intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. 35 SGB VIII in Hessen Dezember 2006 Sabine Stahl
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
MehrHerzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene!
Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene! Montag, 23.04.2012 Kreishaus Borken Kinder- und Jugendförderung Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken Zuständigkeit:
MehrAntrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG )
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG ) Eingangsdatum : Aktenzeichen : Die Leistungen werden beantragt ab dem Angaben zum Kind Das Kind ist in einer Ehe geboren lebt ist nicht
Mehr