Die Arbeit in Fanprojekten nein, die gänzliche Sozialarbeit! benötigt ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht

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2 Prof. Dr. Titus Simon BAG Streetwork Fulda 1/2018 Die Arbeit in Fanprojekten nein, die gänzliche Sozialarbeit! benötigt ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht

3 Schutzwerte Vertrauensverhältnisse gibt es auch sonst noch. Als Beispiel sei auf die Tätigkeit der Sozialarbeiter hingewiesen. Die soziale Hilfe, sei sie wirtschaftlicher, pädagogischer, seelischer oder sonst betreuender Art, lässt sich in geeigneter Form nur dann erbringen, wenn zwischen dem Sozialarbeiter und dem Betreuten ein offenes persönliches Verhältnis entsteht... Wenn der Helfer später alles dem Gericht offenbaren muss, so wird die Vertrauensgrundlage nicht nur im Einzelfall, sondern generell zerstört (Peters 1966, S. 123).

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6 Vertrauensschutz relevante Rechtsnormen 35 SGB I: Sozialgeheimnis 64 SGB VIII: Datenübermittlung 65 SGB VIII: Besonderer Vertrauensschutz 53 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht 53 a StPO: Zeugnisverweigerungsrecht für Berufshelfer 54 StPO: Amtsverschwiegenheit 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen 68 SGB X: Übermittlung an Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften 69 SGB X: Übermittlung zur Erfüllung sozialer Aufgaben 73 SGB X: Übermittlung zur Durchführung eines Strafverfahrens

7 Ausnahmsweises ZVR 53 Abs.1 Nr. 3 a StPO: Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach 3 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz 53 Abs.1 Nr. 3 b StPO: Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit

8 Änderung des 163 Abs. 3 StPO 8/2017 Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Sofern der Polizei ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt, sind Zeugen somit künftig verpflichtet, auch einer polizeilichen Ladung nachzukommen.

9 Überholte Positionen des BVerfG-Urteils 1972: 1. Einzelne Argumentationen sind nicht mehrzeitgemäß, z.b. die Bezugnahme auf das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von Die Rolle des Fürsorgers/Sozialarbeiters wird aus der Tradition der 1950er/1960er Jahre beurteilt, die diesen stärker als heute staatlichen Stellen unterordnet. 3. Persönliches Vertrauensverhältnis sei kein Kernbestandteil Sozialer Arbeit. 4. Es wurde argumentiert: die Klientel erwarte dies von der Sozialarbeit gar nicht. 5. Der Sozialarbeiter begegne seinem Klienten nicht in einer Rolle, die Verschwiegenheit garantieren könne. 6. Sozialarbeit wird diesbezüglich willkürlich hinter Berufsgruppen wie Steuerberater und Hebammen gesetzt. 7. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte wurde seit dem damaligen Urteil in vielfältiger Weise durch die Rechtsprechung gestärkt. 8. Die Berufsausübung sei nicht geprägt von Vorschriften einer Berufsordnung oder ungeschriebenen Regeln standesgemäßen Verhaltens. 9. Es fehle ein allgemeingültiges besonderes Berufsethos. Dem stehen die Entwicklung von über 40 Jahren Fachlichkeit, methodischen Standards, einer allgemeingültigen Berufsethik sowie vereinheitlichte Ausbildungsstandards entgegen. 10. Explizit verweist das BVerfG-Urteil von 1972 darauf, dass seinerzeit in der Sozialarbeit selbst keine einheitliche Meinung vorlag.

10 Frankfurter Kommentar zum SGB VIII:...wird das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren mit Verweis auf eine mittlerweile überholte Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972 zu Zeiten des JWG, in der das Jugendamt noch als Helfer des Gerichts angesehen wurde, der sein erworbenes Wissen von Amts wegen weiterzugeben habe...noch weitgehend ignoriert. Ein solches lässt sich heute durchaus mit dem Verweis auf die veränderten Aufgaben des Jugendamtes und die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB (als Ganzes; ts) begründen (Trenczek 2013, in: Münder u.a.fk-sgb VIII, vor 50-52, Rz 38).

11 Praxisprobleme durch fehlendes ZVR Deliktnaher Aufenthalt der Mitarb. Agieren in räumlicher Nähe zu Spezialkräften der Polizei Mediale Rezeption von Fan-Gewalt bringt Argumentation für ZVR in die Defensive Wenig Wissen über das sensible Beziehungsgeflecht zw. SozialarbeiterInnen und Zielgruppe

12 Strategiestrang I Stärkung der Schweigepflicht der Wahrung des Vertrauensschutzes bzw. des Schutzes von Sozialdaten durch auf das Arbeits- und Dienstrecht bezogene Bemühungen

13 Strategiestrang II Berufspolitische Initiativen über: KOS BAG Fanprojekte BAG Streetwork Verdi Konfessionelle Berufsverbände DBSH

14 Strategiestrang III Rechtspolitische Impulssetzungen: Ziel (I): Hereinnahme der Sozialarbeit generell Ziel (II): Aufnahme bestimmter Gruppen der Sozialarbeit (z.b. SozialarbeiterInnen in Fanprojekten/Streetwork/Opferberatungsstellen) in die Gruppe der in 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger

15 Strategiestrang IV Wege der Rechtspolitik: Über Justizministerium des Bundes Flankierend: über Sozialministerien des Bundes und der Länder Impulse über parlamentarische Initiativen (wie?)

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